publié le 08 janvier 2002
Circulaire ZPZ 21 relative à la procédure de démission des officiers de la police communale et de la police locale. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
27 AOUT 2001. - Circulaire ZPZ 21 relative à la procédure de démission des officiers de la police communale et de la police locale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 21 du Ministre de l'Intérieur du 27 août 2001 relative à la procédure de démission des officiers de la police communale et de la police locale (Moniteur belge du 4 septembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 27. AUGUST 2001 - Rundschreiben ZPZ 21 über das Verfahren zum Rücktritt der Offiziere der Gemeindepolizei und der lokalen Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Korpschefs der Gemeindepolizei und der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, 1.Einleitung Die Provinzgouverneure ernannten die beigeordneten Polizeikommissare und die Hauptfeldhüter und gewährten ihnen den Rücktritt gemäss den Artikeln 193 und 204 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. April 2001 sind die beigeordneten Polizeikommissare und die Hauptfeldhüter in den (neuen) Dienstgrad des Polizeikommissars integriert worden. In Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare (des neuen Dienstgrades) vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden.
Zudem ernannte der König die Polizeikommissare und gewährte ihnen den Rücktritt gemäss Artikel 191 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1.
April 2001 ist der König für die Ernennung der Polizeihauptkommissare gemäss Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zuständig. Nicht alle Polizeikommissare (des ehemaligen Dienstgrades) sind jedoch in den Dienstgrad des Polizeihauptkommissars integriert worden. Laut der Tabelle über die Integrierung der Dienstgrade (1) sind die ehemaligen Polizeikommissare, die Korpschefs einer Gemeinde der Klassen 12 bis 17 waren, und die ehemaligen Polizeikommissare, die nicht Korpschefs einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 waren, in den (neuen) Dienstgrad eines Polizeikommissars integriert worden. In Artikel 54 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 wird jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden.
Diese Änderungen der zuständigen Behörde bei der Ernennung der neuen Polizeikommissare führen zu einigen Schwierigkeiten in Bezug auf die Rücktrittsakten, die nach dem 1. April 2001 in Kraft treten. Dieses Rundschreiben hat daher zum Ziel, die Provinzgouverneure sowie die Gemeinde- und Zonenbehörden über die für die laufenden Ernennungs- und Rücktrittsverfahren geltenden Regeln aufzuklären. 2. Zu befolgendes Verfahren - Kriterium Die Übergangsbestimmungen über die Ernennungsverfahren sind deutlich. Für die ehemaligen Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei oder eines Hauptfeldhüters gelten effektiv weiterhin die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes, wenn die Bewerbungen um eine freie Stelle vor dem 1. April 2001 auf gültige Weise bei den Gemeindebehörden eingereicht worden sind, und zwar gemäss Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 26.März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. April 2001).
In Bezug auf die Rücktrittsakten besteht hingegen keine Bestimmung, die die Verfahren in der Übergangszeit regelt. Ich stelle fest, dass es in Bezug auf die Bestimmung der für die Gewährung des Rücktritts zuständigen Behörde gegensätzliche Interpretationen gibt, weil kein gesetzlicher Rahmen besteht.
Ich bin der Meinung, dass es angebracht ist, als Kriterium das Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts, nämlich den 1. April 2001, zu nehmen, und die für die Gewährung des Rücktritts zuständige Behörde auf der Grundlage des Datums des In-Kraft-Tretens des Rücktritts zu bestimmen. Wenn der Rücktritt vor dem 1. April 2001 in Kraft tritt, wird der Rücktritt von der gemäss dem neuen Gemeindegesetz zuständigen Behörde gewährt. Rücktritte, die jedoch ab dem 1. April 2001 in Kraft treten, werden von den gemäss dem oben erwähnten Gesetz vom 7.
Dezember 1998 zuständigen Behörden gewährt.
Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad eines Hauptfeldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars), die nach dem 1. April 2001 in Kraft treten, werden demnach vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat gewährt.
Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der Klassen 12 bis 17 war, und des Polizeikommissars, der nicht Korpschef einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war), die nach dem 1. April 2001 in Kraft treten, werden auch vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat gewährt.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass auch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste berücksichtigt werden muss, laut dem die Befugnisse, die das neue System je nach Fall dem Korpschef, dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium oder dem Polizeirat zuerkennt, in Erwartung der effektiven Einrichtung der lokalen Polizeidienste vom Korpschef, Bürgermeister oder Gemeinderat der betreffenden Gemeinde ausgeübt werden.3. Stellungnahmen - Ehrentitel - Mitzuteilende Auskünfte In Bezug auf den administrativen Aspekt der Verfahren zur Ernennung der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad) und der Polizeihauptkommissare wird in den Artikeln 53 und 54 des oben erwähnten Gesetzes vom 7.Dezember 998 vorgesehen, dass die Offiziere der lokalen Polizei nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt werden.
Das Rücktrittsverfahren stützt sich mutatis mutandis auf das Ernennungsverfahren, ausser in Bezug auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Gouverneurs und des Generalprokurators. Diese Stellungnahmen brauchen bei der Versetzung der Polizeikommissare und Hauptpolizeikommissare in den Ruhestand nicht mehr beantragt zu werden. Früher mussten bei einer Versetzung in den Ruhestand unbedingt die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs und der Generalstaatsanwaltschaft eingeholt werden, denn aufgrund dieser Stellungnahmen konnte eine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung eines Ehrentitels an den Betreffenden getroffen werden. Im neuen Statut wird die Zuerkennung eines Ehrentitels nicht mehr vorgesehen.
Gemäss Artikel IX.I.11 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird Personalmitgliedern, die in Anwendung von Artikel IX.I.2 Absatz 1 Nummer 3 (Versetzung in den Ruhestand wegen körperlicher Unfähigkeit) und Artikel IX.I.8 Nummer 2 (Versetzung in den Ruhestand) in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre effektiven Dienstes aufweisen, automatisch gestattet, den letzten Dienstgrad, den sie im Polizeikorps getragen haben, mit dem Zusatz "im Ruhestand" zu tragen.
Die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs oder der Generalstaatsanwaltschaft zu den Rücktritten haben also keinen Sinn mehr und würden das Verfahren nur unnötig erschweren.
Insbesondere in Bezug auf die Rücktritte der Offiziere der lokalen Polizei nach dem 1. April 2001 bitte ich den Gemeinderat beziehungsweise den Polizeirat, genau zu überprüfen, ob diese Offiziere in den neuen Dienstgrad eines Polizeikommissars (ehemaliger Dienstgrad eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der Klassen 12 bis 17 war, und eines Polizeikommissars, der nicht Korpschef einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war) oder in den neuen Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars integriert worden sind (2).
Wenn es sich um einen Polizeikommissar (neuer Dienstgrad) handelt, kann der Betroffene sein Rücktrittsgesuch nämlich beim Gemeinderat beziehungsweise beim Polizeirat einreichen, und seine Akte wird dann direkt von diesen Behörden bearbeitet. Wenn es sich um einen Polizeihauptkommissar handelt, kann der Betroffene seinen Rücktritt per Schreiben an den König beantragen und dieses Schreiben an die zuständigen lokalen Behörden schicken. Diese Behörden werden die Rücktrittsakte des Betroffenen mit dem Beschluss des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates, mit dem das Rücktrittsgesuch zur Kenntnis genommen wird, unmittelbar an den Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, rue Royale 56 in 1000 Brüssel weiterleiten.
Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat von einem laufenden Disziplinar- und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen Kenntnis hat, informiert er den Minister des Innern darüber. Alle in seinem Besitz befindlichen Auskünfte über ein laufendes Disziplinar- und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen müssen also in der Rücktrittsakte aufgeführt werden, die die lokale Behörde weiterleitet. 4. Bemerkung Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare werden nicht mehr den Provinzgouverneuren übermittelt. Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad), die bereits seit dem 1. April 2001 von den Provinzgouverneuren bearbeitet wurden, bleiben selbstverständlich gültig. Rücktrittsakten, die die lokale Behörde schon an die Provinzgouverneure weitergeleitet hat und für die die Provinzgouverneure den Rücktrittsbeschluss noch nicht unterschrieben haben sollten, werden den zuständigen Behörden (das heisst gemäss den in diesem Rundschreiben bestimmten Regeln entweder dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat oder dem König) zurückgesandt.
Die Rücktrittsakten, die die Provinzgouverneure seit dem 1. April 2001 bei meinem Ministerium eingereicht haben und für die gemäss den in vorliegendem Rundschreiben bestimmten Regeln der Gemeinderat zuständig ist, werden dieser lokalen Behörde zurückgesandt.
Ich bitte Sie, persönlich dafür zu sorgen, dass die betreffenden lokalen Behörden unverzüglich über das vorliegende Rundschreiben informiert werden und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt vermerkt wird.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Königlicher Erlass vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Teil 2, Anlage 11 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001). (2) Siehe Anlage 11 zum K.E. vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Tabelle D.