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Circulaire du 22 novembre 2010
publié le 11 janvier 2011

Circulaire GPI 68 concernant le report des congés de 2010 et l'octroi de certains congés en 2011. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2010000702
pub.
11/01/2011
prom.
22/11/2010
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 NOVEMBRE 2010. - Circulaire GPI 68 concernant le report des congés de 2010 et l'octroi de certains congés en 2011. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 68 du Ministre de l'Intérieur du 22 novembre 2010 concernant le report des congés de 2010 et l'octroi de certains congés en 2011 (Moniteur belge du 26 novembre 2010, err. du 22 novembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. NOVEMBER 2010 - Rundschreiben GPI 68 in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2010 und die Gewährung bestimmter Urlaubstage im Jahr 2011 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, aufgrund der Vorschläge, die in der Sitzung des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste vom 20.Oktober 2010 (HKA 99) geäussert und besprochen worden sind, finden Sie nachstehend die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2010 und die Richtlinien für das Jahr 2011 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen. 1. Übertragung der Urlaubstage des Jahres 2010: Im Rahmen der Neubewertung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ist beschlossen worden, dass der Jahresurlaub ohne weitere Formalitäten bis zum 1.April des folgenden Kalenderjahres genommen werden kann. Die in Artikel VIII.1 AEPol/ST7 erwähnte Bedingung für die Verweigerung des beantragten Urlaubs ist folglich nicht anwendbar.

Bis zur formellen Anpassung der diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen kann der Jahresurlaub von 2010, der nicht genommen worden ist, von allen Personalmitgliedern der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2011 genommen werden.

Ich möchte zudem unterstreichen, dass die Personalmitglieder, die ihren Jahresurlaub von 2010 aufgrund eines Krankheitsurlaubs (wegen oder nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) oder eines Mutterschaftsurlaubs während des Zeitraums der Übertragung (1.

Januar 2011 bis einschliesslich 31. März 2011) nicht vor dem 1. April 2011 haben nehmen können, diesen Jahresurlaub bis zum 1. April 2012 übertragen können. Für weitere Informationen verweise ich Sie auf die Mitteilung DGS/DSJ/A-2010/14916 vom 20. April 2010, die Sie auf der Internetseite www.poldoc.be einsehen können.

Gemäss meiner Entscheidung SAT 19312/11471 vom 25. März 2010 können zudem die Personalmitglieder der integrierten Polizei, die für die belgische Präsidentschaft der Europäischen Union im Jahr 2010 (Beleur) eingestellt werden, die Jahresurlaubstage von 2010, die aus diesem Grund nicht vor dem 1. April 2011 genommen werden können, bis einschliesslich 31. Dezember 2011 nehmen. Der Generalkommissar beziehungsweise die Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder der Korpschef beziehungsweise der Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, bestimmen, welche Personalmitglieder gemäss der Mitteilung DGS/DSP/Entwicklung HR-2010/22632 vom 23. Juni 2010 direkt oder indirekt von Beleur betroffen waren und ihren Urlaub von 2010, der nicht genommen worden ist, folglich bis einschliesslich 31. Dezember 2011 nehmen können. 2. Urlaubskalender 2011: 2.1. Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.

Richtlinien für das Jahr 2011: Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2011 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.

Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.

Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 2.2. Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2011 fallen drei gesetzliche Feiertage (1. Januar, 1. Mai und 25. Dezember) auf einen Samstag oder einen Sonntag.Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf drei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol sind diese drei Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 3. Juni, den 22. Juli beziehungsweise den 31. Oktober 2011 festgelegt worden, sodass drei Brückentage geschaffen werden.

Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) auf den 3. Juni, den 22. Juli oder den 31. Oktober festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien im Rundschreiben GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage.

Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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