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Circulaire du 17 août 2012
publié le 18 mars 2013

Circulaire GPI 48bis relative à l'intervention lors d'incidents AMOK et complétant la circulaire GPI 48 du 17 mars 2006 relative à la formation et l'entraînement en maîtrise de la violence des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2013000142
pub.
18/03/2013
prom.
17/08/2012
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 AOUT 2012. - Circulaire GPI 48bis relative à l'intervention lors d'incidents AMOK et complétant la circulaire GPI 48 du 17 mars 2006 relative à la formation et l'entraînement en maîtrise de la violence des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 48bis du Ministre de l'Intérieur du 17 août 2012 relative à l'intervention lors d'incidents AMOK et complétant la circulaire GPI 48 du 17 mars 2006 relative à la formation et l'entraînement en maîtrise de la violence des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police (Moniteur belge du 31 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. AUGUST 2012 - Rundschreiben GPI 48bis über den Einsatz bei Amokvorfällen und zur Ergänzung des Rundschreibens GPI 48 vom 17.März 2006 über Ausbildung und Training in Gewaltbewältigung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses N, Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Einleitung In den Vereinigten Staaten wird viel über "School shooting incidents" gesprochen.Doch der Begriff "Amokvorfall" ist eigentlich weiter gefasst und betrifft alle Situationen, in denen eine oder mehrere Personen an einem bestimmten Ort die anwesenden Personen angreifen, um möglichst viele Menschen zu töten oder zu verwunden, ohne sich zu verschanzen oder Geiseln zu nehmen. Auch Angriffe mit Blankwaffen oder ausserhalb des Schulumfelds, wie im Fall der tragischen Ereignisse in der Kinderkrippe "Fabeltjesland" im Januar 2009 in Dendermonde, gelten als Amokvorfälle.

Auch wenn solche Vorfälle in Belgien bislang selten sind, müssen die Polizeidienste sich gründlich darauf vorbereiten, da die Auswirkungen auf die Bevölkerung gravierend sein können. Deshalb ist es wichtig, dass alle Polizisten ausreichend ausgebildet und trainiert sind, damit sie bei einem "Amokvorfall" angemessen reagieren.

In Anbetracht der Besonderheit von Amokvorfällen ist eine spezielle Einsatztechnik ausgearbeitet worden, deren Grundprinzipien und Anforderungen in Sachen Ausbildung und Training Gegenstand des vorliegenden Rundschreibens sind. 2. Abänderung des GPI 48 vom 17.März 2006 A. In Punkt 1.4 des Rundschreibens GPI 48 vom 17. März 2006 über Ausbildung und Training in Gewaltbewältigung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden die Wörter "andere Situationen für Polizeieinsätze" durch die Wörter "andere Situationen für Polizeieinsätze (wie Amokvorfälle - siehe Anlage 1)" ersetzt.

B. Die Anlage zum vorliegenden Rundschreiben wird dem Rundschreiben GPI 48 als Anlage 1 beigefügt: Brüssel, den 17. August 2012 Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

Anlage zum Rundschreiben GPI 48bis vom 17. August 2012 über den Einsatz bei Amokvorfällen und zur Ergänzung des Rundschreibens GPI 48 vom 17 März 2006 über Ausbildung und Training in Gewaltbewältigung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste Anlage 1 zum Rundschreiben GPI 48: "Einsatz bei Amokvorfällen" 1. Begriffsbestimmungen Der Begriff "Amokvorfall" bezeichnet eine Situation, in der eine oder mehrere Personen an einem bestimmten Ort die anwesenden Personen angreifen, um möglichst viele Menschen zu töten oder zu verwunden, ohne sich zu verschanzen oder Geiseln zu nehmen. Amokvorfälle weisen folgende Eigenschaften auf: - Der Täter bewegt sich frei (verschanzt sich nicht, nimmt keine Geisel). - Er versucht, die anwesenden Personen zu töten oder zu verwunden. - Es sind noch viele Personen (potenzielle Opfer) anwesend.

Der Begriff "Amokverfahren" umfasst alle Polizeiaktionen im Rahmen der Massnahmen zur Bewältigung eines Amokvorfalls. 2. Auswirkungen auf den Polizeieinsatz 2.1 Polizeieinsatz bei Amokvorfällen Ein Amokvorfall unterscheidet sich von einer Geiselnahme oder einer Situation, in der ein Schütze sich verschanzt, durch die Gefahr für die anwesenden Personen.

Bei einem Amokvorfall richtet der Täter sich gegen alle potenziellen Opfer. Sein Ziel ist es, möglichst viele Menschen zu töten oder zu verwunden, was nicht das erste Ziel eines Geiselnehmers oder eines verschanzten Schützen ist.

Darum unterscheidet sich die bei einem Amokvorfall angewandte Taktik von derjenigen bei der Bewältigung einer Geiselnahme. Bei einem Amokvorfall gilt es, den Handlungen des Täters so schnell wie möglich ein Ende zu setzen.

Im Fall einer Geiselnahme oder eines verschanzten Schützen werden die Einsatzteams das Gelände umstellen und absperren. Anschliessend wird eine Sondereinheit angefordert, um den Vorfall zu beenden. Dies bedeutet, dass zwischen Beginn und Ende der Polizeieinsätze viel Zeit vergeht.

Bei einem Amokvorfall hingegen muss die Polizei so schnell wie möglich das Gelände besetzen und gegebenenfalls das Gebäude, in dem sich der Vorfall ereignet, betreten, um den Handlungen des Täters ein Ende zu setzen. Denn jede Verzögerung stellt für die anwesenden Personen eine Gefahr dar.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Sammlung von Informationen und der Einschätzung der Lage (handelt es sich um einen Amokvorfall oder eine Geiselnahme oder einen verschanzten Schützen?). Wenn es sich tatsächlich um einen Amokvorfall handelt, begibt sich die Polizei so schnell wie möglich vor Ort, um den Vorfall zu beenden. Wenn aus den gesammelten Informationen hervorgeht, dass das Kräfteverhältnis zwischen den Tätern und der Polizei offensichtlich ungleich ist (zum Beispiel wenn ein einziges Polizeiteam mit mehreren mit AK-47 bewaffneten Tätern konfrontiert wird oder wenn die Polizisten keine geeignete kugelsichere Schutzkleidung haben,...), wird der Einsatz aufgeschoben, bis die Polizei über ausreichende Mittel verfügt, um einzugreifen.

Die allgemeinen Einsatzgrundsätze und individuellen Techniken und Taktiken, die Polizisten im Rahmen von Gefahrensituationen, mit denen sie konfrontiert werden können, erlernen, gelten auch bei einem Amokvorfall. Die eigentliche Besonderheit eines Amokverfahrens liegt zum einen im sofortigen Einsatz der ersten verfügbaren Mittel und zum anderen im schnellen Handeln der Einsatzteams, um den Handlungen des Täters ein Ende zu setzen. 2.2 Erst den Handlungen des Täters ein Ende setzen, dann evakuieren Die bei einem Amokvorfall eingesetzten Polizeidienste müssen sich so schnell wie möglich vor Ort begeben und dort die Lage analysieren.

Anschliessend liegt die Priorität in der Kontaktaufnahme mit dem Täter, um seinen Handlungen eine Ende zu setzen. Dies bedeutet, dass, solange der Täter nicht isoliert ist oder seinen Handlungen kein Ende gesetzt worden ist, diese Aufgabe Vorrang vor dem Opferbeistand hat.

Der Grund dafür liegt darin, dass jegliche Verzögerung beim Versuch, den Handlungen des Täters ein Ende zu setzen, weitere Opfer zur Folge haben kann.

Sobald der Täter isoliert ist oder seinen Handlungen ein Ende gesetzt worden ist, helfen Polizisten bei der Evakuierung von Betroffenen. Das medizinische beziehungsweise heilhilfsberufliche Personal betritt dann das Gelände, insofern die Polizeidienste ein Sweeping (Durchsuchung des Geländes oder eines Teils davon nach eventuellen Tätern) durchgeführt haben. Zudem muss die Betreuung der (unversehrten) Opfer und der Familien der Opfer gewährleistet werden. 2.3 Gewaltanwendung Hier ist zu bemerken, dass kein aussergesetzlicher Rahmen für die Anwendung von Gewalt bei Amokvorfällen geschaffen worden ist. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches in Sachen Notwehr (Art. 416 und 417) und die Artikel des Gesetzes über das Polizeiamt in Sachen Anwendung von Zwang und Gewalt (Art.1, 37 und 38) kommen zur Anwendung, ebenfalls Artikel 257 des Strafgesetzbuches. 3. Ausbildungen 3.1 Verschiedene Fertigkeiten und entsprechende Ausbildungen Ein erster Lehrgang ist für Polizisten bestimmt, die als erste vor Ort eingreifen müssen. Sie werden den Kontakt zum Täter suchen und seinen Handlungen ein Ende setzen, auch wenn er sich in einem Gebäude aufhält. Anschliessend tragen sie eventuell zur Evakuierung der Opfer bei.

Ein zweiter Lehrgang ist für Leiter am Einsatzort bestimmt (Offiziere und Personal im mittleren Dienst). Hierbei geht es um die Bewältigung des Vorfalls: Welche Massnahmen muss ein Leiter treffen, um die Lage so gut wie möglich in den Griff zu bekommen? Ein dritter Lehrgang, der noch entwickelt wird, ist für das Personal der KIZ und der Einsatzleitstellen (Calltaker, Disponenten und Supervisoren) bestimmt. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Art und Weise, wie Informationen gesammelt werden, wie kommuniziert wird und wie eine ständige Einschätzung vorzunehmen ist. 3.2 Ausbildung und Training 3.2.1 Grundausbildung Die taktischen Verfahren und Konzepte sind Teil der Grundausbildung der Polizei (je nach Zielgruppe für das Personal im einfachen Dienst, das Personal im mittleren Dienst und den Offizierskader). 3.2.2 Weiterbildungen und Training Bestimmung des Personals, das an den Ausbildungen teilnehmen muss Die Generalkommissarin, die Generaldirektoren und die Korpschefs bestimmen innerhalb ihrer Dienste die Personalmitglieder, die an Ausbildung und Training teilnehmen.

Taktische Verfahren, die von den Teams anzuwenden sind, die als erste vor Ort eintreffen Diese Ausbildung ist für das Personal im einfachen Dienst, das Personal im mittleren Dienst und für den Offizierskader bestimmt. Sie erstreckt sich über zwei Tage und setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der erste Tag ist der Auffrischung und Aktualisierung der allgemeinen Einsatzgrundsätze und der Techniken zur Kontrolle von Gebäuden gewidmet. Dieser Tag gilt im Sinne des vorliegenden Rundschreibens als Training. Am zweiten Tag wird der Schwerpunkt insbesondere auf Amokvorfälle und die diesbezüglichen spezifischen Einsatzgrundsätze gelegt. Dieser zweite Tag ist angesichts der Tatsache, dass neue Kompetenzen erworben werden, eine Ausbildung und somit kein Training.

Bewältigung des Vorfalls Es handelt sich um eine eintägige Ausbildung für das Personal im einfachen Dienst, das Personal im mittleren Dienst und den Offizierskader.

Für Offiziere werden Seminare von der Offiziersschule organisiert.

Für das Personal im mittleren Dienst wird die Ausbildung von den Provinzialschulen und von der Föderalen Polizeischule erteilt.

Management der Kommunikation, der Sammlung von Informationen und der ständigen Einschätzung Diese Ausbildung ist für Calltaker und Disponenten sowohl der KIZ als auch der lokalen Einsatzleitstellen der Polizeizonen bestimmt. Für Letztere kann das System "Train the Trainer" angewandt werden. Diese Ausbildung dauert einen Tag und wird von der Direktion der operativen polizeilichen Informationen (CGO) erteilt. 3.2.3 Training Im Rahmen der im vorliegenden Rundschreiben vorgesehenen Mindestanzahl Trainingsstunden ist Amokvorfällen jedes Jahr grosse Beachtung zu schenken.

In dieser Hinsicht wird die Zelle Gefahrensituationen (DSE/GSD) ein praktisches Training ausarbeiten, das von den verschiedenen Korps und Polizeidiensten angewandt werden kann.

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