Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 16 décembre 2004
publié le 31 mars 2005

Circulaire ministérielle PLP 36 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2005 à l'usage des zones de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2005000116
pub.
31/03/2005
prom.
16/12/2004
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 DECEMBRE 2004. - Circulaire ministérielle PLP 36 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2005 à l'usage des zones de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 36 du Ministre de l'Intérieur du 16 décembre 2004 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2005 à l'usage des zones de police (Moniteur belge du 22 décembre 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

16. DEZEMBER 2004 - Ministerielles Rundschreiben PLP 36 über die Richtlinien für die Polizeizonen zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2005 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die besonderen Rechnungsführer EINLEITUNG Zur Anwendung des vorliegenden Rundschreibens verstehen wir unter: - « GIP »: das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, - « ABOP »: den Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, - « NGG »: das Neue Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, - « Rat »: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen und den Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, - « Kollegium »: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen.

Nachstehend finden Sie die Richtlinien zur Aufstellung des Haushaltsplans für das Jahr 2005. 1. ALLGEMEINE RICHTLINIEN 1.1 Spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone Eine Übersicht über die Aufsichtsverfahren und die diesbezüglichen Fristen finden Sie in meinem Rundschreiben PLP 12 vom 8. Oktober 2001.

Die spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone wird in den Artikeln 71 bis 76 des GIP geregelt. 1.1.1 Genehmigungsaufsicht über den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen Aufgrund von Artikel 71 des GIP müssen die Beschlüsse des Rats in Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen zwecks Genehmigung zugeschickt werden.

Aufgrund von Artikel 66 des GIP kann die Genehmigung nur wegen Verstosses gegen die in diesem Gesetz enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.

Der Gouverneur ist als Kommissar der Föderalregierung die erste Instanz, die zuständig ist, um die Übereinstimmung des Haushaltsplans mit den von der Föderalbehörde erlassenen Normen zu prüfen.

Aufgrund von Artikel 72 des GIP befindet der Gouverneur über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Sollte der Rat sich ganz oder teilweise weigern, Einnahmen oder obligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzutragen, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein.

Sollte der Rat Einnahmen vorsehen, die der Zone laut Gesetz ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder er trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.

Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Erlass spätestens am letzten Tag der oben erwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 des GIP wird der Widerspruch beim Minister des Innern gegen die vom Gouverneur beschlossene Ablehnung oder Anpassung von Amts wegen eines Haushaltsbeschlusses geregelt.

Aufgrund von Artikel 73 des GIP kann der Rat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Ablehnung oder zur Anpassung von Amts wegen des Polizeihaushaltsplans binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Erlass durch den Gouverneur notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 des GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Rat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Beschluss des Ministers wird dem Rat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 des GIP unterliegen die Haushaltsplanabänderungen ebenfalls der oben beschriebenen Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs.

Die Frist wird so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Jeder Beschluss der Aufsichtsbehörde betreffend den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen wird dem Rat vom Kollegium mitgeteilt (Artikel 7 und 14 der ABOP). 1.1.2 Genehmigungsaufsicht in den Mehrgemeindezonen über die Beschlüsse des Gemeinderates zur Abstimmung über die finanziellen Beiträge an die Mehrgemeindezone und die daran vorgenommenen Abänderungen Aufgrund von Artikel 40 des GIP geht der Haushaltsplan der Polizeizone zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats. Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.

Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die Dotation ab, die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennen ist und der Polizeizone zugeführt wird. Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Die im Beschluss des Gemeinderates erwähnte Dotation, die im Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragene Dotation und die im Polizeihaushaltsplan als Einnahme eingetragene Dotation müssen miteinander übereinstimmen.

Aufgrund von Artikel 71 des GIP werden die Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf den Beitrag der Gemeinde an die Polizeizone und in Bezug auf die Abänderungen des Beitrags dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.

Aufgrund von Artikel 76 des GIP befindet der Gouverneur darüber binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag, nachdem er diesen Beschluss empfangen hat.

Aufgrund von Artikel 72 des GIP ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 des GIP wird ebenfalls der Widerspruch beim Minister des Innern gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass geregelt. Aufgrund von Artikel 73 des GIP kann der Gemeinderat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde der Erlass notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 des GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 des GIP finden die Artikel 72 bis 74 ebenfalls Anwendung auf die Gemeinderatsbeschlüsse zur Abänderung des Beitrags an die Polizeizone.

Die Genehmigungsfrist im Fall einer Abänderung wird allerdings gemäss Artikel 75 Absatz 2 so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist. 1.2 Erstellung des Haushaltsplans Im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (ABOP) werden die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Polizeizone sowie die Sonderregeln für die Ausübung der Aufgaben des besonderen Rechnungsführers festgelegt, und dies in Ausführung von Artikel 34 des GIP, durch den Artikel 239 des neuen Gemeindegesetzes auf die lokale Polizei zur Anwendung kommt.

Gemäss Artikel 11 der ABOP erstellt das Kollegium den Haushaltsplanentwurf, nachdem es die Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer tagen. Die Stellungnahme der Kommission bezieht sich ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit und die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist nicht notwendigerweise einstimmig. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist ein Verwaltungsinstrument, das zur Aufstellung eines besseren Haushaltsplans führen kann. Es ist mehr als ratsam, den besonderen Rechnungsführer aktiv in die Vorbereitung des Haushaltsplans der Polizeizone einzubeziehen.

Aufgrund von Artikel 5 des ABOP umfasst der Haushaltsplan die genaue Schätzung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur den Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen. Jeder Haushaltsplanartikel muss aufgrund von Artikel 5 der ABOP mit der Wirklichkeit konfrontiert und genau veranschlagt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einige Kosten niedriger ausfallen können, weil durch grössere Zonen rationeller organisiert werden kann und somit Kosten eingespart werden können.

Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.

Gemäss Artikel 34 des GIP, in dem Artikel 238 des NGG für anwendbar erklärt wird, entspricht das Finanzjahr der Polizeizone dem Kalenderjahr.

In der Kolonne « Rechnung 2003 - Ausgabenverpflichtungen » werden normalerweise die Zahlen der vom Rat festgelegten Rechnung 2003 vermerkt. Wenn die Rechnung 2003 wegen der späten Vorlage der dazu benötigten Buchhaltungsbelege noch nicht festgelegt werden konnte, können die zuletzt vom Rat festgelegten Haushaltsmittelbeträge zur Information vermerkt werden.

In der Kolonne « Haushaltsplan 2004 » werden die Haushaltsmittelbeträge gemäss dem Polizeihaushaltsplan 2004 vermerkt, wobei einerseits die zu diesem Zeitpunkt letzte genehmigte Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 2004 und andererseits die letzte Aufgliederung der Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung berücksichtigt werden.

Gemäss Artikel 10 der ABOP sind die Ausgabenhaushaltsmittel beschränkt und können zu keinen anderen Zwecken benutzt werden als zu denen, die ihnen im Haushaltsplan zugewiesen sind.

In den Ausgaben des ordentlichen Dienstes gilt die Beschränkung für die Gesamtheit der Haushaltsmittel, die unter demselben funktionellen Kode (beschränkt auf die ersten drei Ziffern) eingetragen sind und die zu derselben wirtschaftlichen Abteilung gehören.

Die wirtschaftlichen Abteilungen der Ausgaben des ordentlichen Dienstes sind die Folgenden: Pour la consultation du tableau, voir image Mit anderen Worten können die Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung ohne Haushaltsplanabänderung auf die Haushaltsartikel verteilt werden, die vorher in den Haushaltsplan beziehungsweise in die Haushaltsplanabänderung aufgenommen worden sind, und zwar im Rahmen des Haushaltsmittelbetrags, der insgesamt pro wirtschaftliche Abteilung genehmigt worden ist.

Man beachte nochmals den bedeutenden Unterschied zwischen einerseits Artikel 10 der ABOP und andererseits Artikel 10 der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), in der eine strengere Beschränkung vorgesehen ist, und zwar auf die Gesamtheit der Mittel, die dieselben - auf die ersten drei Ziffern beschränkten - funktionellen und wirtschaftlichen Kodes tragen.

Diese weitreichendere Abweichung (d.h. auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung) vom allgemeinen Grundsatz der Beschränkung der Haushaltsmittel für die Ausgaben des ordentlichen Dienstes ermöglicht eine genauere Veranschlagung der Haushaltsmittelbeträge des Polizeihaushaltsplans. In diesem Fall genügt es, eine Reserve auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung vorzusehen. Dies wird normalerweise zu genaueren Haushaltsplanveranschlagungen führen und auf Ebene der Rechnung werden weniger Haushaltsmittelbeträge unbenutzt bleiben.

Man beachte zudem die Tatsache, dass die Begriffe « obligatorische/nicht obligatorische Ausgaben » und « von Amts wegen aufgenommene Ausgaben » momentan noch nicht im AGBO vorkommen.

Gemäss Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem Artikel 241 des neuen Gemeindegesetzes für anwendbar erklärt wird, tritt der Rat gewöhnlich jährlich im Monat Oktober zusammen, um über den Polizeihaushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen.

Des Weiteren weisen wir auf Artikel 27 des GIP hin, in dem bestimmt wird, dass die Artikel 84, 86, 87, 87bis, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 des NGG entsprechend auf den Polizeirat anwendbar sind.

Gemäss dem vorerwähnten Artikel 96 des NGG lässt das Kollegium spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Rat über den Haushaltsplan beziehungsweise eine Abänderung des Haushaltsplans zu beraten hat, jedem Ratsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans beziehungsweise des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans zukommen. Der Entwurf wird so übermittelt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen. Dem Entwurf des Haushaltsplans wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans. Ausserdem werden in dem Bericht die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage in Polizeiangelegenheiten sowie alle zweckdienlichen Informationen dargelegt.

Die Ratssitzung ist öffentlich.

Bevor der Rat berät, kommentiert das Kollegium den Inhalt des Berichts. In einer Mehrgemeindezone wird der Haushaltsplan vom Polizeirat genehmigt. Von der Regel, wonach jedes Mitglied des Polizeirats über eine Stimme verfügt (Artikel 25 des GIP), wird bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen abgewichen (Artikel 26 des GIP). Gemäss Artikel 24 des GIP verfügt in diesen Fällen jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone über ebenso viele Stimmen wie der Bürgermeister dieser Gemeinde innerhalb des Polizeikollegiums.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass jedes Mitglied des Polizeirats während des ganzen Jahres über die gleiche Anzahl Stimmen verfügt, unabhängig davon, wie hoch die Anzahl der Vertreter seiner Gemeinde bei der/den Ratssitzung(en) ist, in der/denen ein Beschluss bezüglich des Haushaltsplans (Änderung des Haushaltsplans) oder der Jahresrechnungen gefasst wird. Die Stimme eines abwesenden Ratsmitglieds geht somit unausweichlich verloren und kann nicht unter die anderen anwesenden Vertreter seiner Gemeinde neu verteilt werden.

Vergleiche hierzu Punkt V meines Rundschreibens PLP 32 vom 15. Oktober 2003 über die Arbeitsweise des Polizeirats und des Polizeikollegiums (Belgisches Staatsblatt vom 27. Oktober 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2003).

Gemäss Artikel 24 des GIP verfügt jeder Bürgermeister innerhalb des Polizeikollegiums über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt.

In Abweichung hiervon wird die Anzahl Stimmen in den ersten beiden Jahren nach dem Jahr, in dem die lokale Polizei eingerichtet worden ist, nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt. Daher muss diese Abweichung in den Jahren 2003 und 2004 bei jeder Abstimmung angewandt werden, unabhängig vom Gegenstand der Abstimmung (also einschliesslich der eventuellen Annahme des Haushaltsplans für das Jahr 2005 im Jahr 2004). Vergleiche hierzu Punkt VI meines Rundschreibens PLP 32.

Im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000, Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001), sind nähere Informationen über die Methode zur genauen Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, enthalten. Im Rundschreiben PLP 6 vom 19.

März 2001, Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2001 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2001), wird die Berechnungsmethode ebenfalls präzisiert. Bei der Verabschiedung des Haushaltsplans beziehungsweise der Abänderungen des Haushaltsplans wird die Anzahl Stimmen, über die der Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, in gleicher Weise auf die Gruppe von Vertretern der Gemeinde verteilt.

In Ausführung von Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem Artikel 242 des NGG für anwendbar erklärt wird, wird der Polizeihaushaltsplan am Sitz der Polizeizone bereitgelegt, wo jeder, der es wünscht, ihn an Ort und Stelle einsehen kann. Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung des Polizeihaushaltsplans durch den Rat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens zehn Tage angeschlagen bleiben. 1.3 Benutzung « provisorischer Mittel » in Erwartung der Genehmigung des Haushaltsplans seitens der Aufsichtsbehörde Solange der Gouverneur den Haushaltsplan 2005 nicht gebilligt hat, können gemäss Artikel 13 des ABOP im Jahr 2005 Ausgaben in Form von « provisorischen Mitteln » beziehungsweise « provisorischen Zwölfteln » getätigt werden, aber nur im ordentlichen Dienst.

Zwei Fälle sind hier möglich: 1. Der Haushaltsplan 2005 ist nicht vor dem 1.Januar 2005 vom Rat gebilligt worden: - In diesem Fall muss der Rat im Jahr 2004 die provisorischen Mittel für 2005 ausdrücklich durch separaten Beschluss festlegen; es ist möglich, ein oder mehrere provisorische Zwölftel zu billigen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres (2004) betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung. 2. Der Haushaltsplan 2005 ist vor dem 1.Januar 2005 vom Rat, aber noch nicht vor dem 1. Januar 2005 vom Gouverneur gebilligt worden: - Der Rat muss KEINEN separaten Beschluss fassen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres (2005) oder, falls sie geringer sind, der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres (2004) betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung. 1.4 Übermittlung des Haushaltsplans und der Anlagen Dem Haushaltsplan 2005 müssen mindestens folgende Unterlagen beiliegen: 1. der Bericht, der eine Zusammenfassung des Haushaltsplans enthält; der Bericht enthält zudem die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone sowie eine Übersicht über alle Angaben, die einen Einfluss auf die Organisation und die Arbeitsweise der Polizeizone haben können, 2. die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 der ABOP erwähnt wird, 3.eine Tabelle mit allen Personalangaben, die den Haushaltsplan beeinflussen können; sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer); hierbei kann die auf föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Methode zur Berechnung der Personalausgaben (siehe Punkt 2.1.2.2 des vorliegenden Rundschreibens) als Grundlage dienen, 4. eine Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.eine Tabelle mit einer Übersicht über die im Haushaltsplan eingetragenen ausserordentlichen Ausgaben und die vorgesehene Finanzierung, 6. der Nachweis, dass der Aushang, durch den jeder den Polizeihaushaltsplan einsehen kann, gemäss Artikel 34 des GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist). Die Aufstellung eines Mehrjahresplans ist für 2005 noch nicht vorgeschrieben, sie wird aber angesichts der Auswirkung des Polizeihaushaltsplans auf die Gemeindehaushaltspläne angeraten.

Wenn der Haushaltsplan aufgrund der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, seiner Ausführungserlasse und anderer Verordnungstexte in zwei Sprachen erstellt werden muss, wird er auch in zwei Sprachen vorgelegt. Das Gleiche gilt für die dem Haushaltsplan beigefügten Aktenstücke, die in zwei Sprachen erstellt sind.

Der Haushaltsplan und die Anlagen werden dem Gouverneur in zweifacher Papierausfertigung zugeschickt.

Zudem muss dem Gouverneur eine Datei übermittelt werden. Die betreffende Datei ist neu und weicht somit von der vorherigen Datei ab.

Die elektronische Datei wird dem Gouverneur entweder per Diskette oder per E-Mail übermittelt, je nach Möglichkeiten und Auffassung der Provinz, der Sie unterstehen.

Siehe nachstehende Tabelle.

Pour la consultation du tableau, voir image Sie können die zu vervollständigende Datei von der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei herunterladen: www.infozone.be.

Polizeizonen, die Probleme mit der benutzten Software haben, können mit dem Helpdesk Kontakt aufnehmen: Tel.: (02) 223 99 44 Fax: (02) 223 99 45 E-Mail: cgl@ibz.fgov.be Der Gouverneur achtet darauf, dass die elektronische Datei (+ die gedruckte Fassung), die er der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) übermittelt, ausschliesslich die Zahlen enthält, die er genehmigt und überprüft hat. Diese Datei kann eventuell durch Anmerkungen ergänzt werden.

Die gesammelten Daten dienen in erster Linie dazu, den zuständigen Behörden und allen betroffenen Personen so schnell wie möglich eine zuverlässige Übersicht über die Finanzpolitik der lokalen Polizei zu geben. Die lokale Polizeipolitik verdient ständige Beachtung. Für die politischen Verantwortlichen (ungeachtet der Ebene) ist es wichtig, über zuverlässige Informationen zu verfügen, damit die Organisation der lokalen Polizei auf Ebene der Politik und auf Verwaltungsebene optimal ausgebaut werden kann. Den Polizeizonen wird dies die Möglichkeit bieten, sich innerhalb des polizeilichen Systems besser einordnen zu können.

Die Angaben der CGL sind: Adresse: CGL, Square Victoria Regina/Victoria Regina Plantsoen 1, 5.

Etage, 1210 Brüssel E-Mail: cgl@ibz.fgov.be 1.5 Muster des Haushaltsplans Das Muster des Polizeihaushaltsplans ist dasjenige des Gemeindehaushaltsplans. Ich bitte Sie, dieses Muster strikt einzuhalten.

Für die Titelseite und die erste Seite des Polizeihaushaltsplans bitten wir Sie, die Muster aus der Haushaltsplandatei zu benutzen, die auf der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei - www.infozone.be - zur Verfügung stehen.

Aufgrund von Artikel 41 der ABOP gelten für den Polizeihaushaltsplan die funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikationen, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung des Artikels 44 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994, aufgeführt sind.

Die Ausgaben und Einnahmen der lokalen Polizei werden vorzugsweise unter dem funktionellen Kode 330xx - als « Lokale Polizei » zu lesen - eingetragen.

Inhalt und Bedeutung der wirtschaftlichen Kodes müssen strikt eingehalten werden; die Beschreibung darf durch eine deutlichere, der lokalen Polizeizone angepassten Beschreibung ersetzt werden. 1.6 Haushaltsplanabänderungen Die Haushaltsplanabänderungen sollten rechtzeitig festgelegt werden, sodass eine ordnungsgemässe Bestimmung der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird. Wie für die Gemeinden ist als äusserstes Datum für die Übermittlung einer Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 2005 an den Gouverneur der 15. November 2005 festgelegt worden.

Gemäss Artikel 15 der ABOP müssen bei Haushaltsplanabänderungen so früh wie möglich die Haushaltsmittel eingetragen werden, die notwendig sind, um die Ausgaben zu decken, die durch unvorhergesehene und zwingende Umstände erforderlich werden. In Ausführung von Artikel 86 Nr. 2 des GIP muss dem Gouverneur eine für gleich lautend erklärte Kopie der betreffenden Beschlüsse des Rates und gegebenenfalls des Kollegiums über Ausgaben zugeschickt werden, die aufgrund unvorhergesehener Notsituationen erforderlich wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des GIP, die vorschreiben, dass dem Gouverneur eine Liste der Beschlüsse des Rates mit einer kurzen Zusammenfassung der darin geregelten Angelegenheiten, die die lokale Polizei betreffen, übermittelt wird.

Gemäss Artikel 15 des ABOP müssen alle Haushaltsmittel, die sich auf unvorhergesehene Einnahmen beziehen, so früh wie möglich über eine Haushaltsplanabänderung vorgesehen werden.

Es liegt im Interesse der Polizeizonen, die Haushaltsplanabänderungen sehr genau zu veranschlagen, damit die letzten Haushaltsangaben möglichst nahe an die Haushaltsrechnung herankommen. Dies erlaubt eine realistischere Aufstellung des nächsten Haushaltsplans. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 der ABOP wird nämlich das Ergebnis des Haushaltsplans des vorigen Rechnungsjahres und seiner eventuellen Abänderungen als geschätzter Überschuss oder geschätztes Defizit der vorherigen Rechnungsjahre auf den folgenden Haushaltsplan übertragen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 9 Absatz 2 der ABOP KEINE Haushaltsplanabänderung erforderlich ist, wenn ein vermutliches Ergebnis des vorherigen Rechnungsjahres, das auf den folgenden Haushaltsplan übertragen wurde, durch ein tatsächliches Ergebnis der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ersetzt wird. Falls jedoch die Eintragung des wirklichen Ergebnisses der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ein Defizit verursacht oder vergrössert, trifft der Rat die angemessenen Massnahmen, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen. In den Mehrgemeindezonen sind diese Massnahmen erst nach Beratung und im Einverständnis mit den verschiedenen Gemeinderäten durchführbar. Siehe hierzu Artikel 9 Absätze 3 und 4 der ABOP. Die Haushaltsplanabänderungen sind den gleichen Verfahren wie der Haushaltsplan unterworfen.

So wird die spezifische Aufsicht, die auf die Haushaltspläne der Polizeizonen angewandt wird, uneingeschränkt auf die Abänderungen angewandt, die die Polizeizone am Polizeihaushaltsplan vornimmt. Die spezifische Aufsicht wird bereits in Punkt 1.1.1 des vorliegenden Rundschreibens berücksichtigt.

In Bezug auf die Übermittlung der Haushaltsplanabänderung(en) müssen der Haushaltsplanabänderung je nach Fall folgende Unterlagen beiliegen: 1. ein Bericht, der eine Zusammenfassung der Haushaltsplanabänderung enthält;der Bericht enthält gemäss Artikel 14 der ABOP eine Rechtfertigung für jeden Haushaltsmittelbetrag und für die eventuellen Änderungen in Bezug auf die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, 2. die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 der ABOP erwähnt wird, 3.eine Tabelle mit allen Personalangaben, die den Haushaltsplan beeinflussen können; sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer); hierbei kann die auf föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Methode zur Berechnung der Personalausgaben (siehe Punkt 2.1.2.2 des vorliegenden Rundschreibens) als Grundlage dienen, 4. bei einer Änderung der Anleihen oder der Anleiheaufwendungen, eine Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.bei einer Änderung der ausserordentlichen Ausgaben oder der vorgesehenen Finanzierung, eine Tabelle mit einer Übersicht über die im Haushaltsplan eingetragenen ausserordentlichen Ausgaben und die vorgesehene Finanzierung, 6. der Nachweis, dass der Aushang, durch den jeder den Polizeihaushaltsplan einsehen kann, gemäss Artikel 34 des GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist). Die in Punkt 1.4 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf das Versenden und die Übermittlung der Exemplare in Papierform und der elektronischen Haushaltsplandatei sind uneingeschränkt auf Haushaltsplanabänderungen anzuwenden. 2. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, im ordentlichen Ausgabenhaushaltsplan 2005 mindestens die für die korrekte Besoldung des Personals und eine reibungslose Arbeit der Polizeizone benötigten Haushaltsmittelbeträge einzutragen. 2.1 Die ordentlichen Ausgaben - Personal (70) 2.1.1 Mindestpersonalbestand Der Königliche Erlass vom 5. September 2001, mit dem für jede Polizeizone der Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten dieser Zone festgelegt wird, bleibt in Erwartung einer Abrundung der Bewertung und einer eventuellen Neuberechnung uneingeschränkt anwendbar.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der König, wie in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt, aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags Abweichungen in Bezug auf die Mindestnorm gewähren kann. Eine Abweichung aus budgetären Gründen gehört zu den Möglichkeiten, die eines mit Gründen versehenen Antrags bedürfen. 2.1.2 Veranschlagung der Personalausgaben 2.1.2.1 Allgemeines Die Personalausgaben müssen realistisch veranschlagt werden, indem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: 1. Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 5.September 2001, 2. Zuerkennung und Zeitpunkt der periodischen Erhöhungen, 3.Wahrscheinliche oder reelle Erhöhung oder Verringerung der Anzahl Personalmitglieder, 4. Laut den monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex wird es vor Ende 2005 keine Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 116,15) geben;die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Prämien können folglich nach dem derzeitigen Auszahlungskoeffizienten 1,3459 veranschlagt werden; die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros erhältlich: www.plan.be, 5. In Bezug auf die Gehälter und nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien enthält der Haushaltsplan 2005 die Haushaltsmittelbeträge, die in den folgenden Monaten notwendig sind, um den Verpflichtungen/Ausgaben im Laufe des Rechnungsjahres 2005 zu genügen: von Dezember 2004 bis November 2005 in Bezug auf: - die ehemaligen Personalmitglieder der föderalen Polizei, - die ehemaligen kommunalen Personalmitglieder, die am 31.März 2001 nicht das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei hatten, - alle seit dem 31. März 2001 eingestellten Personalmitglieder (sie haben nämlich nicht vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben), als Übergangsbestimmung von Januar 2005 bis Dezember 2005 in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April 2004 das Recht auf Vorausbezahlung erworben haben.

Das geschieht in Ausführung von Artikel XII.XI.59 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste: « In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung des ursprünglichen Statuts Gebrauch gemacht worden ist, behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dies vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde.

Das Gleiche gilt für Zulagen und jeden anderen Bestandteil des Gehalts, die zusammen mit dem Gehalt gezahlt werden. Jedoch ist die Bezahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen. » Langfristig werden alle Personalmitglieder der integrierten Polizei in Ausführung von Artikel XI.II.13 § 1 RSPol nachträglich und nach dem Fälligkeitsplan bezahlt werden, der auf die Beamten der Föderalministerien angewandt wird.

Die Haushaltsmittel für die Gehälter von Dezember 2004 und die nicht an die Leistungen von Dezember 2004 gebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien müssen nicht in die Haushaltspläne der vorigen Rechnungsjahre eingetragen werden, sie können in den Haushaltsplan des eigentlichen Finanzjahres 2005 eingetragen werden. 6. In Bezug auf die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien (die nicht monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt werden) enthält der Haushaltsplan 2005 die Mittel für den letzten Bezugszeitraum von 2004 bis zum vorletzten Bezugszeitraum von 2005. In Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) müssen viele leistungsgebundene Zulagen, Entschädigungen und Prämien im Laufe des zweiten Monats nach dem Bezugsmonat beziehungsweise Bezugszeitraum bezahlt werden, in dem die Leistungen erbracht worden sind.

Die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien in Bezug auf die im letzten Bezugszeitraum 2004 erbrachten Leistungen müssen nicht in die Haushaltspläne der vorigen Rechnungsjahre eingetragen werden, sie können in den Haushaltsplan des eigentlichen Finanzjahres 2005 eingetragen werden. 7. Die Personalausgaben in Bezug auf das im Rahmen der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen tätige Zivilpersonal werden nicht in den Polizeihaushaltsplan, sondern in den entsprechenden Gemeindehaushaltsplan eingetragen.Die spezifische Dotation 2005, durch die die Regierung ihrer Verbindlichkeit gegenüber Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung nachkommt, wird der Gemeinde und nicht der Zone zugeteilt. Jedoch spricht nichts dagegen, dass das Zivilpersonal zu Gunsten der Zone arbeitet. In diesem Fall kann dies im Rahmen der intrazonalen Aufteilung verrechnet werden. 8. Die Personalausgaben in Bezug auf das Zivilpersonal, das mit Arbeiten beauftragt ist, die nicht zu den Polizeiaufträgen gehören (zum Beispiel: Strafregister), dürfen ebenfalls nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden.9. Die « Mitteilungen des LASSPLV über die Polizeireform », in denen die verschiedenen sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtigen Lohnelemente behandelt werden;diese Mitteilungen können auf der Website des LASSPLV (www.onssapl.fgov.be/www.rszppo.fgov.be) eingesehen werden.

Nachstehend finden Sie eine Tabelle der Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 2005 auf die statutarischen Personalmitglieder, die Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag beziehungsweise die BVB anwendbar sind.

Pour la consultation du tableau, voir image * geändert im Verhältnis zum Rundschreiben PLP 28 2.1.2.2 Berechnungsmodul « Personalkosten » Um den Polizeizonen bei der realistischen Veranschlagung der Personalausgaben zu helfen, wird ihnen ein Berechnungsmodul in Excel zur Verfügung gestellt. Das Berechnungsmodul führt ebenfalls zu einer Schätzung der föderalen sozialen Dotation II (siehe Punkt 2.8.2.4 des vorliegenden Rundschreibens) je nach veranschlagten Personalausgaben.

Die für das Ausfüllen des Berechnungsmoduls nötigen Daten werden den besonderen Rechnungsführern vom ZDFA-SSGPI übermittelt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, diese Daten elektronisch einzulesen; sie müssen daher manuell eingegeben werden.

Das Berechnungsmodul kann von der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei heruntergeladen werden: www.infozone.be.

Folgende Tab-Seiten sind vorgesehen: - Total_Code = Gesamtübersicht pro funktionellen und wirtschaftlichen Kode (nur die Zonennummer kann eingegeben werden), - Total = allgemeine Gesamtzahl, - Ops = FORMULAR für den Einsatzkader, - ACS = FORMULAR für die bezuschussten Vertragsbediensteten, - Calog = FORMULAR für das Calog-Personal (nicht das BVB-Personal), - FormAux = Hilfsformeln + Auflistung der Kodes + Mini-Gebrauchsanweisung, - Para = technische Parameter, - Bar = im Statut vorgesehene Sätze der Gehaltstabellen + Freiraum zum Einfügen eigener Sätze, - Zone = Bezeichnung der verschiedenen Zonen, - Conversion = Umrechnung der Gehaltstabellen.

Ausfüllen der Formulare: In den Formularen sind eine Anzahl Beispielzeilen ausgefüllt. Diese Beispiele müssen natürlich überschrieben oder entfernt werden. Durch einfaches Kopieren der zweiten Zeile (von oben) kann der Benutzer zusätzliche Zeilen vorsehen. Das Programm ist so aufgebaut, dass diese zusätzlichen Zeilen ebenfalls korrekt addiert werden. Die Zeilen müssen jedoch unmittelbar angeschlossen sein.

Nur die Felder mit gelbem Hintergrund sind auszufüllende Zellen. Die verlangten Daten oder Abkürzungen können von den Beispielen oder von den Titelzeilen abgeleitet werden (es ist jedoch auf eine korrekte Schreibweise zu achten, denn in den allgemeinen Voreinstellungen von Excel kann der automatische Eintrag angekreuzt sein, womit eine falsche Schreibweise aufgezwungen würde).

Zusätzliche Bemerkungen: - Das Programm berechnet jedes Personalmitglied in ein und derselben Gehaltstabelle, es berücksichtigt die Entwicklung des finanziellen Dienstalters, berechnet jedoch nicht die Kosten eventueller Beförderungen durch Aufsteigen in die Gehaltstabelle oder Beförderungen in einen höheren Dienstgrad. - Wenn ein Personalmitglied eine besondere Gehaltssicherung geniessen kann, muss es mit dem höchstmöglichen Gehalt eingegeben werden (das Programm unterscheidet nicht zwischen altem und neuem Gehalt, um dann eine Sicherungsklausel zu berechnen). - Nicht alle möglichen Zulagen und Entschädigungen sind vorgesehen (nur die, die bei der lokalen Polizei am häufigsten vorkommen). Man kann leicht erkennen, welche berücksichtigt werden und welche nicht. - Die fehlenden Zulagen und Entschädigungen müssen getrennt veranschlagt werden. - Die im Berechnungsmodul « Personalkosten » erwähnten wirtschaftlichen Kodes sind rein informativ. Sie sind noch nicht in einem Ministeriellen Erlass festgelegt worden und folglich 2005 noch nicht anwendbar. Im Berechnungsmodul « Personalkosten » wird die Möglichkeit einer Zusammenlegung der verschiedenen Detailzeilen entsprechend den zurzeit noch immer gültigen wirtschaftlichen Kodes vorgesehen. Urlaubsgeld und Kopernikusprämie bilden nunmehr ein und denselben wirtschaftlichen Kode (112-01 beziehungsweise 112-02 für BVB). 2.1.2.3 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben Gemäss dem zur Verfügung gestellten Berechnungsmodul sind die Unterfunktionen 33001 bis 33090 der Eintragung der Personalausgaben des Einsatzkaders in den Haushaltsplan vorbehalten. Der Spielraum erlaubt es, in Erwartung einer analytischen Buchhaltung je nach Bedarf der Zone eine analytische Unterteilung durchzuführen.

Die Unterfunktionen 33070 bis 33097 sind dem Verwaltungs- und Logistikpersonal (CALOG) vorbehalten.

Die Personalausgaben in Bezug auf BVB, die den Polizeizonen übertragen worden sind, sind wie die damit verbundene Prämie in den Polizeihaushaltsplan einzutragen. Die Prämie der übergeordneten Behörde für die BVB muss in Artikel 330/465-05 eingetragen werden.

Die Unterfunktion 33098 ist der Veranschlagung der Zulage des Sekretärs der Polizeizone vorbehalten.

Die Zulage des Sekretärs der Polizeizone ist fakultativ und kann gemäss Artikel 32bis des GIP und unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 29. November 2001 zur Festlegung der Zulage des besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003) vom Rat festgelegt werden. Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Die Unterfunktion 33099 ist der Veranschlagung der Zulage des besonderen Rechnungsführers vorbehalten. Es handelt sich um den Fall, wo ein Gemeindeeinnehmer oder ein Einnehmer eines ÖSHZ gemäss Artikel 30 des GIP die Funktion eines besonderen Rechnungsführers ausübt.

Siehe hierzu Nr. 2.3 des vorliegenden Rundschreibens, wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert.

Gemäss Artikel 32 des GIP legt der Rat unter den im Königlichen Erlass vom 29. November 2001 festgelegten Bedingungen die Zulage des besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone fest (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003). Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Die Unterfunktion 33000 darf NICHT benutzt werden. 2.1.2.4 Wirtschaftliche Kodes in Bezug auf die Personalausgaben Damit die ZDFA-SSGPI die Gehaltsdaten einheitlich liefern kann, sind die wirtschaftlichen Kodes in Bezug auf die Personalausgaben einheitlich festgelegt worden.

Das Ergebnis, das Ihnen über das Rundschreiben PLP 28 - Anlage I - mitgeteilt worden ist, ist 2005 unverändert anzuwenden, mit Ausnahme der Änderung in Bezug auf das Urlaubsgeld und die Kopernikusprämie, die unter ein und demselben wirtschaftlichen Kode (112-01 beziehungsweise 112-02 für BVB) eingetragen werden müssen.

In Bezug auf die Zurückzahlung der Lohnkosten (d.h. Gehälter, Zulagen, Arbeitgeberbeiträge usw.) des zur Polizeizone abgeordneten Personals muss der wirtschaftliche Kode 122-06 angewandt werden. In Bezug auf die zur Polizeizone abgeordneten föderalen Polizeibeamten werden zurzeit die notwendigen Gesetzesinitiativen ergriffen, um gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Bestimmungen einen Grundlagenhaushaltsfonds für Verrichtungen zu bilden, die aus der Bezahlung durch die föderale Polizei und der Zurückzahlung durch die betroffenen Polizeizonen hervorgehen. 2.1.3 Verantwortlichkeiten ZDFA - SSGPI - Polizeizone Gemäss Artikel 140ter des GIP ist die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit der Berechnung der festen Ausgaben bezüglich der Personalmitglieder der lokalen Polizei der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone beauftragt.

Unter festen Ausgaben versteht man: 1. die finanziellen Verpflichtungen der Polizeizonen, die sich aus ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber ergeben, 2.die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge.

Gemäss Artikel 140ter Absatz 3 des GIP umfasst dieser Auftrag in Bezug auf die lokale Polizei: 1. die Berechnung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Pensionen, 2.die Erfüllung der Steuer- und Sozialversicherungserklärungen, 3. die Berechnung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Beiträge und Abgaben, 4.die Zahlung der Pensionen, Renten und Pensionszuschläge, 5. was die lokale Polizei betrifft, die Durchführung der Zahlung für Rechnung der Zone oder die Übermittlung der erforderlichen Zahlungselemente an das in Artikel 140quater des GIP erwähnte Sozialsekretariat GPI, 6.die Bearbeitung der Streitsachen (u.a. Lohnpfändungen...), 7. die Abfassung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege. Damit die ZDFA ihre Aufgabe erfüllen kann, übermitteln die Personaldienste der lokalen Polizei oder die von ihnen beauftragten Personen in Ausführung von Artikel 140quater dem Sozialsekretariat der integrierten Polizei GPI die nötigen Daten und die Beschlüsse.

Das Sozialsekretariat GPI ist mit der Bearbeitung der von den Personaldiensten übermittelten Daten und Beschlüsse und mit der Weiterleitung dieser Daten und Beschlüsse an die ZDFA betraut.

Gemäss Artikel 140quater hat das Sozialsekretariat GPI unter anderem folgende Aufträge: 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder gewährleisten, 2.die Berechnungen und Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können, 3. unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Verantwortlichen der Zone die dazu nötigten Grunddaten mitteilen, 4.für jedes entlohnte Personalmitglied eine Besoldungsakte führen, 5. einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen. Es ist unbedingt notwendig, die Informationen so früh wie möglich mitzuteilen, damit das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA einerseits die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Prämien rechtzeitig berechnen und andererseits dem besonderen Rechnungsführer die zur Auszahlung der Gehälter erforderlichen ausführlichen Angaben und Elemente rechtzeitig übermitteln können. Für die rechtzeitige Mitteilung der Informationen sind weiterhin die Polizeizonen verantwortlich. 2.2 Ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben (71) 2.2.1 Entschädigungen Bezüglich der Entschädigung für Telefonkosten, Unterhalt der Uniform, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, Dienstfahrten wird ein wirtschaftlicher Kode « 121-xx » angewandt.

Die Wahl des wirtschaftlichen Kodes aus der Serie « 121-xx » beruht auf folgenden Kriterien: Erstattung der Kosten, für die das Personalmitglied aufgekommen ist.

Die Kosten sind dem Arbeitgeber eigen.

Die Erstattung ist in einer Regelung vorgesehen, und es liegt eine (Vor)Finanzierung durch das Personalmitglied vor.

Die ausführliche Berechnung der unter den wirtschaftlichen Kodes 121-xx veranschlagten Beträge wird je nach Entschädigungsart ebenfalls in die Personaltabelle der Polizeizone aufgenommen. Hierbei kann das in Punkt 2.1.2.2 des vorliegenden Rundschreibens erwähnte Berechnungsmodul für Personalkosten als Grundlage dienen. 2.2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung (ehemalige Kleidungsentschädigung) Der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Regelung der individuellen Grund- und Funktionsausrüstung befindet sich in der Endphase der Verhandlung mit den Gewerkschaften.

Die individuelle Grund- und Funktionsausrüstung ist bereits in zahlreichen Rundschreiben behandelt worden. So werden im Rundschreiben GPI 6 vom 9 Juni 2001 die Übergangsmassnahmen bezüglich der früheren Uniform festgelegt (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Dezember 2001). Die Zusammenstellung, das Tragen und die Bevorratung der Grundausrüstung werden im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei geregelt (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2002). Im Rundschreiben GPI 31 vom 20. Dezember 2002 über die Übertragung der Funktionsausrüstung im Rahmen der Mobilität werden die Begriffe Grundausrüstung und Funktionsausrüstung klar definiert (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. August 2003).

Die lokalen Polizeizonen sind autonome Organe, die sich völlig selbstständig um den Erwerb der Grundausrüstung kümmern. Dies kann geschehen, indem sie: - den Ankauf der Grundausrüstung selber durchführen, - die nötigen Ankäufe gemeinsam mit anderen Polizeizonen tätigen, - die Grundausrüstung über die föderale Polizei, DGM/DMPE, ankaufen.

Die Ankäufe müssen unter Berücksichtigung der Befugnisse des Rates und des Kollegiums, wie sie im GIP und in der ABOP festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften in Bezug auf öffentliche Aufträge getätigt werden.

Alle veröffentlichten Lastenhefte können auf der Website der föderalen Polizei, www.dgm-web.be, eingesehen werden.

In allen Verträgen, die von der föderalen Polizei ausgearbeitet werden, wird vorgesehen, dass auch die lokalen Polizeizonen die Möglichkeit haben, direkt bei den Lieferanten einzukaufen, mit denen ein Vertrag abgeschlossen worden ist.

Der föderale Grundlagenhaushaltsfonds für die Lieferung von Kleidung und Ausrüstung an das Personal der Polizeidienste gegen Bezahlung ist eingerichtet. Dieser föderale Fonds wird es ermöglichen, folgende unerlässliche Einnahmen und Ausgaben zu tätigen: - die föderale Eintreibung der Zahlungen durch die Polizeizonen für die den Personalmitgliedern der lokalen Polizei innerhalb der bewilligten Grundmengen gelieferte Kleidung und Ausrüstung oder die Eintreibung eventueller Vorschüsse, - die Eintreibung der u.a. von den Personalmitgliedern der lokalen Polizei geleisteten Zahlungen für die Lieferung von Kleidung und Ausrüstung, die die bewilligte Grundmenge überschreitet, - die föderale Zahlung der Ausgaben für die von der föderalen Polizei getätigten Ankäufe, die zur Erneuerung der Uniform- und Ausrüstungsvorräte notwendig sind.

In Bezug auf das Punktsystem gelten folgende Grundsätze: - Die Punkte für nicht verfügbare Stücke werden als Startquote gewährt. - Entsprechend dem « Trageprofil » wird jährlich am Anfang des Jahres eine Jahresquote gewährt. - Von 2002 bis einschliesslich 2005 muss die jährliche Punktzahl um 50 % erhöht werden, wobei die vor dem 1. Januar 2006 pensionierten Personalmitglieder diese zusätzliche Punktzahl nicht erhalten. - Gemäss dem Protokoll 57 vom 25. Januar 2002 muss für 2002 die Hälfte der Punkte (d.h. die Hälfte von 150%) abgezogen und auf das Jahr der Einführung der Uniform, d.h. 2004, übertragen werden. Im Fall von Mobilität werden auch die Punkte mitgenommen und ist das Bestimmungskorps für die Finanzierung der übertragenen Punkte verantwortlich.

Konkret muss für den Haushaltsplan 2005 maximal die Gesamtzahl der 2005 für alle Polizeibeamten und -hilfsbediensteten noch verfügbaren Punkte berücksichtigt und in einen geschätzten Euro-Betrag umgewandelt werden. Das endgültige Verhältnis zwischen Punkten und Euros wird bestimmt durch den innerhalb der Polizeizone erzielten Kaufpreis für die Grundausrüstung. Die Ankäufe müssen unter dem wirtschaftlichen Kode 124-5 - « Ankauf individueller Grund- und Funktionsausrüstung » - veranschlagt werden.

Die föderale Polizei kümmert sich derzeit um die Abfassung der unerlässlichen Normen für die (allgemeine und spezifische) Funktionsausrüstung, die auf der Website www.dgm-web.be wiedergegeben sind. Es handelt sich hier um Normen für die allgemeine Funktionsausrüstung, wie sie im vorerwähnten Rundschreiben GPI 12 beschrieben sind, und für die spezifische Funktionsausrüstung wie AO-Kleidung, Kleidung für Hundeführer, Motorradkleidung usw. In der Übergangsphase bleibt der Königliche Erlass vom 24. April 1995 zur Regelung des Uniformtragens bei der Gemeindepolizei anwendbar.

Bei der Abfassung des Haushaltsplans 2005 muss gemäss dem vorerwähnten Rundschreiben GPI 31 im Fall von Mobilität der Übergang von Personalmitgliedern der föderalen Polizei zur lokalen Polizei berücksichtigt werden. Hierbei ist die Bestimmungszone für die Finanzierung der Funktionsausrüstung zuständig. 2.2.3 Miete von föderalen Gebäuden Im Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen werden u.a. die Modalitäten in Bezug auf die eventuelle Miete von föderalen Gebäuden vorgesehen.

Der marktübliche Mietpreis wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegt. Die Gemeinde oder Mehrgemeindepolizeizone nimmt hierzu vorher Kontakt mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf und sieht von der Miete ab, wenn sie mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen keine Einigung über den Mietpreis erreicht.

Die Miete muss unter dem wirtschaftlichen Kode 126-01 veranschlagt werden. 2.3 Ordentliche Ausgaben - Übertragungen (72) - Wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert, muss unter dem wirtschaftlichen Kode 415-01 eine Beteiligung an seinem Gehalt und an seinen Betriebskosten vorgesehen werden.

Bei der Veranschlagung der betreffenden Beteiligung muss folgender Bewertung der Aufgaben des Regionaleinnehmers in einer Polizeizone Rechnung getragen werden: ° Die Polizeizone wird berücksichtigt mit 1/10 Punkt pro Einwohner, ° bei einer Mindestzahl von 3000 und einer Höchstzahl von 13000 Punkten.

Neben der Beteiligung an den Personalkosten kann ebenfalls eine Beteiligung an den Fahr- und Bürokosten des Regionaleinnehmers angerechnet werden. - Andere veranschlagte Zulagen müssen mit Gründen versehen werden. 2.4 Ordentliche Ausgaben - Schuld (7X) 2.4.1 Zins- und Tilgungslasten Die Zins- und Tilgungslasten sowohl für die realisierten als auch für die noch aufzunehmenden Anleihen werden in ihrer Gesamtheit unter der Funktion 330 vorgesehen.

Die Zinsen und Tilgungen 2005 der übertragenen Anleihen müssen auf der Grundlage der von den betroffenen Finanzinstituten zur Verfügung gestellten Listen realistisch veranschlagt werden. Diese betreffenden Listen werden dem Polizeihaushaltsplan beigefügt.

Die Zinssätze der neuen Anleihen werden entsprechend den geltenden Marktbedingungen realistisch geschätzt. Für die neuen Anleihen ist im Haushaltsplan 2005 eine Zinslast von sechs Monaten vorzusehen. Eine Kapitaltilgung kann entsprechend der vorgesehenen Finanzierungsart in Betracht gezogen werden, wobei stets die günstigste Finanzierung angestrebt werden muss.

Die Anleihebedingungen sollten gleichzeitig über Zusammenarbeitsabkommen (mit einer (mehreren) Gemeinde(n), mit anderen Polizeizonen...) ausgehandelt werden, um die vorteilhaftesten Konditionen zu erreichen.

Die Tabelle über die Entwicklung der Schuld der Polizeizone, vervollständigt durch die neuen Anleihen, die aufzunehmen sind, muss ebenfalls beigefügt werden. 2.4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen In Ausführung von Artikel 248quater des GIP werden die Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke, die am 1. Januar 2001 für die Unterbringung der zur lokalen Polizei übergegangenen Föderalbeamten notwendig sind, den Polizeizonen übertragen.

Die übertragenen Gebäude und ihre Grundstücke müssen ab dem 1. Januar 2003 in die Bilanz der Polizeizone aufgenommen werden.

Die Übertragung der Gebäude und ihrer Grundstücke erfordert keine Eintragung in den Polizeihaushaltsplan. Die Eigentumsübertragung muss nur auf Ebene der allgemeinen Buchführung verbucht werden. Das Gegenkonto ist das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital ».

Gemäss dem diesbezüglichen Königlichen Erlass können die betroffenen Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses zur Regelung der Eigentumsübertragung innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen auf die zu übertragenden Gebäude und Grundstücke verzichten.

Der Bauwert, Grundstücke NICHT einbegriffen, der den Polizeizonen zu übertragenden Gebäude, Teile oder prozentualen Anteile von Gebäuden ist auf der Grundlage der Abschätzungsmethode und der durchschnittlichen Baupreise, wie sie vom Ausschuss für das Inventar des Staatsvermögens benutzt werden, abgeschätzt worden. Für die Taxierung der Grundstücke legt das Kollegium die Taxierungsregeln fest.

Im Hinblick auf eine gerechte Behandlung der Polizeizonen wird bei der Übertragung der Verwaltungs- und Logistikgebäude und der Grundstücke des Staates an die Polizeizonen ein Korrekturmechanismus angewandt.

Jede Polizeizone hat ein Anrecht auf einen theoretischen Wert Y an Immobilien (Grundstücke nicht einbegriffen), der wie folgt berechnet wird: Y = a x b x c, wobei a = die Anzahl Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die der Polizeizone in Anwendung des GIP übertragen worden sind, b = eine Fläche von 25 m2 pro übertragenen föderalen Beamten, c = 1.338,63 euro pro m2 (54000 F = 20 x 2700 F).

Der abgeschätzte föderale Wert X wird mit dem theoretischen Wert Y verglichen. ° Wenn X < Y, dann wird der Polizeizone über den Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = (X - Y)/20 gezahlt.

Der absolute Wert der Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 « Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen » verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der absolute Wert des (nicht indexierten) jährlichen Ursprungsbetrags (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/891-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde » verbucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/261-03 « Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr » verbucht. ° Wenn X > Y, dann bezahlt die Polizeizone dem Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren einen jährlichen Betrag C = (X - Y)/20.

Die Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 17101 « Anleihen zu Lasten der Polizeizone » verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/911-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen zu Lasten der Polizeizone » verbucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzielle Kosten angesehen werden und wird auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/211-01 « Finanzaufwendungen für Anleihen zu Lasten der Polizeizone » verbucht. ° Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung durch die Polizeizone Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung wird der Polizeizone über den einzurichtenden Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = Y/20 gezahlt.

Der Betrag Y ist eine langfristige Schuldforderung, die in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 « Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen » verbucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/891-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde » verbucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/261-03 « Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr » verbucht.

Die Schätzungen für die Werte a, X, Y und C finden Sie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2003.

Im Fall einer Übertragung eines (mehrerer) von der Gebäuderegie abgeschlossenen (abgeschlossener) Mietvertrags (Mietverträge) an die Polizeizone, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 7. September 2003 zur Festlegung der Liste der von der Gebäuderegie abgeschlossenen Mietverträge für Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke, die den Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen übertragen werden (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003), wird der Betrag C = (X - Y)/20 gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2003 ab 2004 um den in der Spalte « jährliche Mietentschädigung » in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2003 erwähnten Betrag erhöht.

Die vorgenannte Erhöhung von C betrifft eine zusätzliche Ausgabe für die betroffene Polizeizone und wird vorzugsweise auf der Ausgabenseite in Artikel 33001/301-02 « Rückzahlung von nicht einzutreibenden eingenommenen festgestellten Anrechten des ordentlichen Dienstes » verbucht. Diese Buchung ist eine Gegenbuchung der föderalen Dotation in Bezug auf föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind, wie in Punkt 2.8.2.7 erwähnt. Die Korrektur erfolgt auf der Grundlage der Gleichbehandlung aller Polizeizonen.

Im Königlichen Erlass vom 9. September 2003 wird vorgesehen, dass der Betrag C, ohne die vorerwähnte eventuelle Erhöhung, ab 2004 jedes Jahr gemäss der im Rundschreiben des Ministers des Haushalts über die Veranschlagung des jährlichen Einnahmenhaushaltsplans festgelegten vorgesehenen Inflationsrate angepasst wird. Im föderalen Rundschreiben BC/430/2004/7 vom 14. Mai 2004 wird für 2005/2004 eine Inflationsrate von 1,4 % erwartet. 2.5 Ordentliche Ausgaben - vorherige Rechnungsjahre (76) Wenn zusätzliche Haushaltsmittel in Bezug auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre vorzusehen sind, muss immer zwischen den Personalausgaben und den Betriebs- bzw. Investitionsausgaben unterschieden werden.

Im Fall von Personalausgaben für ehemalige föderale und kommunale Personalmitglieder in Bezug auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre verpflichtet das LASSPLV den ehemaligen Arbeitgeber, d.h. die Gemeinde bzw. die föderale Polizei, diese Ausgaben anzugeben.

Folglich dürfen die betreffenden Personalausgaben NICHT in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden.

In Ausführung der Königlichen Erlasse vom 29. April 2001 (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2001), 30. November 2001 und 15. Januar 2003 sind den Gemeinden in Bezug auf die statutarischen Mehrkosten der Gemeindepolizei für das Jahr 2001 die notwendigen föderalen Dotationen ausgezahlt worden. Dagegen müssen für ausstehende Beträge des Rechnungsjahres 2001 in Bezug auf die Besoldung des Korpschefs, die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder und die Vergütung des besonderen Rechnungsführers die betreffenden Haushaltsmittelbeträge in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden, da die Polizeizone in diesen Fällen als Arbeitgeber angesehen wird. Übrigens werden die ZDFA und das SSGPI auf Antrag der Polizeizone mit der Berechnung und der Angabe dieser Ausgaben beauftragt. 2.6 Ordentliche Ausgaben - Abhebungen (78) In Artikel 8 der ABOP wird unter anderem bestimmt, dass der Rat im Polizeihaushaltsplan Mittel zur Deckung der ausserordentlichen Ausgaben bereitstellen kann, wenn die Haushaltsmittel ausreichen.

Eine Übertragung von Überschüssen des ordentlichen Dienstes auf den ausserordentlichen Dienst dient gewöhnlich zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben. Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben besteht in der direkten Beteiligung der Gemeinde(n) am ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans durch die ausserordentliche kommunale Dotation.

Siehe hierzu Nr. 3.2 des vorliegenden Rundschreibens.

Die eventuell vorgesehenen Übertragungen vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst müssen vor Ende des Rechnungsjahres verbucht werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgabenverpflichtungen für den ausserordentlichen Dienst, für die gemäss dem Polizeihaushaltsplan eine Finanzierung durch Überweisungen vorgesehen worden ist. In Bezug auf die Übertragung vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst ist eine eventuelle Übertragung von Ausgabenhaushaltsmitteln auf ein nächstes Rechnungsjahr nicht möglich.

Falls die Polizeizone Überschüsse des ordentlichen Dienstes zur Vorfinanzierung der ausserordentlichen Ausgaben verwenden möchte, insbesondere in Erwartung eines beantragten Darlehens, müssen (1.) die zur Übertragung vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst und zur Rückbuchung vom ausserordentlichen auf den ordentlichen Dienst benötigten Haushaltsmittelbeträge eingetragen werden und (2.) zum Zeitpunkt der Zuweisung der Überschüsse des ordentlichen Dienstes die gemäss der ABOP notwendigen Buchungen in der Polizeibuchführung vorgenommen werden. 2.7 Ordentliche Einnahmen - Leistungen (60) 1. Laut Artikel 90 des GIP kann der Rat eine Regelung über die Einziehung einer Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge der lokalen Polizei festlegen.Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.

In Artikel 90 des GIP werden also die Bestimmungen des durch das GIP aufgehobenen Artikels 223bis des NGG (eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1992) übernommen.In den Eingemeindezonen dürfen die vor dem 1. Januar 2002 aufgrund von Artikel 223bis des NGG gefassten Gemeinderatsbeschlüsse weiter ausgeführt werden. Die Erträge aus Dienstleistungen der Polizeizone zugunsten der « Betriebe und Haushalte » müssen unter dem wirtschaftlichen Kode 161-01 verbucht werden; im Fall eventueller Erträge aus Dienstleistungen zugunsten der « öffentlichen Sektoren » ist der wirtschaftliche Kode 162-01 anzugeben. 2. Eine Vermietung einer von der Polizeizone nicht benutzten Immobilie durch die Polizeizone (zum Beispiel ein Gebäude, das der Polizeizone von föderaler oder kommunaler Ebene übertragen worden ist) muss in der Polizeibuchführung im Fall einer Vermietung an « Betriebe und Haushalte » unter dem wirtschaftlichen Kode 163-01 und im Fall einer Vermietung an den « öffentlichen Sektor » unter dem wirtschaftlichen Kode 164-01 verbucht werden.Ich bitte Sie, bei einer Vermietung einen marktkonformen Mietpreis auszuhandeln, der mindestens den der Polizeizone entstehenden buchhalterischen Lasten entspricht. Gemäss Artikel 33 des GIP, durch den Artikel 232 des NGG auf die Polizeizone zur Anwendung kommt, bestimmt der Rat die Mietbedingungen. 2.8 Ordentlichen Einnahmen - Übertragungen (61) 2.8.1 Föderale Dotationen vorheriger Rechnungsjahre an die Polizeizonen (66). Indexierung der föderalen Grunddotation 2003 und 2004 - 330/465-48/2004 Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen legt bei der Haushaltsberatung 2005 die eventuelle Indexierung der föderalen Grunddotation 2003 und 2004 fest. Die Polizeizone muss den Betrag im Haushaltsplan 2005 unter dem vorherigen Rechnungsjahr 2004 - Artikel 330/465-48/2004 - « Indexierung der föderalen Grunddotation 2004 » - verbuchen. 2.8.2 Föderale Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2005 an die Polizeizonen (61) Die durch Artikel 257sexies des GIP, eingefügt durch das Programmgesetz vom 2. August 2002, errichtete « Begleitkommission für die Polizeireform » hat in ihrem Zwischenbericht von Oktober 2003 festgestellt, dass es zu diesem Zeitpunkt noch zu früh für die Abfassung eines endgültigen Gesetzes zur Finanzierung der lokalen Polizei ist. Die Vorbereitung eines solchen Gesetzes erfordert noch Zeit und eine Einbeziehung der Wissenschaft. Der Besondere Ministerrat vom 30. und 31. März 2004 hat deshalb beschlossen, ein neues Finanzierungssystem für die lokale Polizei zu suchen. Dieses neue Finanzierungssystem wird in ein Finanzierungsgesetz münden. Aus vorgenannten Gründen muss der derzeitige Finanzierungsmechanismus ein Jahr lang unverändert fortgeführt werden.

Folglich bestehen die föderalen Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2005 an die Polizeizonen aus: 1. der föderalen Grunddotation 2005, 2.der zusätzlichen föderalen Dotation 2005, 3. der föderalen sozialen Zulage 2005, nachstehend föderale soziale Zulage I genannt, als Teilausgleich für die Sozialbeiträge, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachstehend LASSPLV genannt, bezüglich der Gehälter geschuldet werden, 4.der föderalen sozialen Dotation 2005, nachstehend föderale soziale Dotation II genannt, als Ausgleich für die Mehrkosten in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, 5. der föderalen Dotation 2005 an die Überschusszonen, 6.der föderalen Dotation 2005 für die individuelle und kollektive Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, 7. der föderalen Dotation an bestimmte Polizeizonen für föderal übertragene Mietverträge, 8.der zusätzlichen föderalen Dotation, die durch den zusätzlichen Ertrag der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne finanziert wird.

Die Eintragung föderaler Dotationen, die nicht auf Königlichen Erlassen oder föderalen Richtlinien fussen, in den Polizeihaushaltsplan muss als Eintragung fiktiver Einnahmen angesehen werden. Die betreffenden fiktiven Einnahmen müssen in Ausführung von Artikel 72 des GIP vom Gouverneur gestrichen werden.

Die eventuelle zusätzliche föderale Dotation, die durch den zusätzlichen Ertrag der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinn finanziert wird, wird durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 über die Vereinbarungen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit geregelt und muss in den Haushaltsplan eingetragen werden.

Neben föderalen Dotationen leistet die föderale Regierung den Polizeizonen eine zusätzliche Unterstützung durch die Übernahme bestimmter Kosten, die dadurch auf lokaler Ebene wegfallen. Hierbei handelt es sich unter anderem um die Besoldung der Polizeibediensteten-Anwärter in Ausbildung, die erste Ausrüstung dieser Anwärter, die Zuschüsse an die Polizeischulen, die Dienstleistungen des Sozialsekretariats, die ZDFA und den medizinischen Dienst, die wichtigsten Informatikausgaben und andere. 2.8.2.1 Föderale Grunddotation 2005 - 330/465-48 Der bestehende Solidaritätsmechanismus wird teilweise eingefroren, insofern als die Rückzahlung des normalerweise vorgesehenen Zwölftels an die Solidarität leistenden Polizeizonen auf die Hälfte beschränkt wird. Damit die Auswirkung der Einfrierung auf die Polizeizonen, die als Zahler auftreten, gemildert wird, werden diese Zonen 50% des Betrags erhalten, der ihnen ohne Einfrierung des vorgesehenen Zwölftels ihrer Anstrengungen zustehen würde. Dieser Betrag wird ohne Entnahme aus den Mitteln, die den anderen Zonen zur Verfügung gestellt werden, bewilligt. Er darf durch den föderalen Solidaritätsfonds ausgeglichen werden. In den Jahren 2005 und 2006 wird der zu erstattende Betrag verdoppelt; dies darf ebenfalls unbeschadet der Einfrierung durch den föderalen Solidaritätsfonds ausgeglichen werden.

Entsprechend den Grundsätzen einer unveränderten Politik sind die gewährten Beträge und die Modalitäten von den Beträgen und Modalitäten abgeleitet worden, die im Königlichen Erlass vom 26. März 2003 über die Gewährung einer « föderalen Grunddotation » und einer « Zulage für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung » an die Gemeinde oder die Polizeizone sowie einer « Zulage Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung » an bestimmte Gemeinden für das Jahr 2003, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. April 2003, erwähnt sind. Eine unveränderte Politik in diesem Bereich bedeutet, dass lediglich eine Anpassung an die Entwicklung des Indexes und an die progressive Anwendung der in Artikel XI.III.28 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2001, festgelegten Zulage « Brüssel-Hauptstadt » berücksichtigt wird.

Die Indexierung ist unter Berücksichtigung der revidierten Wachstumsrate von 1,4% angewandt worden, wie festgelegt in Anlage 1 zum Rundschreiben BC/430/2004/7 vom 30. Mai 2004 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle.

Die geschätzte föderale Grunddotation 2005 wird in Artikel 330/465-48 - « Föderale (Grund)Dotation » verbucht. 2.8.2.2 Zusätzliche föderale Dotation 2005 - 33004/465-48 Die zuerkannten Beträge und die Gewährungsmodalitäten sind, vorbehaltlich ihrer Anpassung an den Index, identisch mit denen, die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 2003 in Bezug auf die Zuerkennung einer zusätzlichen föderalen Subvention zur Finanzierung der lokalen Polizei erwähnt sind.

Die Beträge für das Jahr 2005 werden berechnet, indem die Beträge des Jahres 2004, die an den Gesundheitsindex gebunden sind, wie er in Anlage 1 zum Rundschreiben BC/430/2004/7 vom 14. Mai 2004 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle festgelegt worden ist, um die Wachstumsrate von 1,4% erhöht werden.

In der Anlage werden in der Spalte « Schätzung der zusätzlichen föderalen Dotation 2005" die Schätzungen der zusätzlichen föderalen Dotation 2005 erwähnt, die unbedingt in den ursprünglichen Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden müssen. Die Beträge werden Ihnen unter Vorbehalt einer Bestätigung durch Königlichen Erlass bereits mitgeteilt, damit Sie den Polizeihaushaltsplan 2005 aufstellen können.

Die zusätzliche föderale Dotation 2005 wird in Artikel 33004/465-48 - « Zusätzliche föderale Dotation » verbucht. 2.8.2.3 Föderale soziale Zulage I 2005 - 330/465-02 Die Berechnungsmethode ist identisch mit derjenigen, die im Königlichen Erlass vom 6. Januar 2003 zur Gewährung einer föderalen sozialen Zulage an die Gemeinde oder Mehrgemeindezone für das Jahr 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 2003) erwähnt ist. Die gewährten Beträge und die Modalitäten werden angepasst gemäss dem Grundsatz, wonach der Verteilungsmechanismus KUL-Norm/Gehaltskoeffizient sich jährlich stufenweise zum Vorteil des « KUL-Normverteilerschlüssels » entwickeln wird.

Der derzeitige Verteilerschlüssel ist gemäss der « KUL-Norm » auf 15 % des Gesamtfinanzierungsbetrags festgelegt worden, während die übrigen 85 % auf der Grundlage des Gehaltskoeffizienten des Monats August 2002 verteilt werden. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis zwischen der festen Lohnsumme der Mitglieder des in die Polizeizone versetzten föderalen Einsatzpersonals für den Monat August 2002 und der festen Lohnsumme aller Mitglieder des föderalen Einsatzpersonals für den Monat August 2002.

Zudem wird die Einfrierung der Indexierung beendet. Im föderalen Haushaltsplan wird mit dem Übergang von 2004 nach 2005 eine Indexierung in Höhe von 1,4% vorgesehen.

Die föderale soziale Zulage I wird in Artikel 330/465-02 « Föderale soziale Zulage I » verbucht. 2.8.2.4 Föderale soziale Dotation II 2005 - 33001/465-02 Die föderale soziale Dotation II ist eine föderale Beihilfe in Sachen Mehrkosten in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, nachstehend Mammuterlass genannt, geschuldet werden.

Gesetzliche Grundlage: - In Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Einrichtung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und in Bezug auf besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit wird Folgendes festgelegt: « Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder wird die von den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen getragene Last auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die für das Jahr 2000 von den Gemeinden für das Polizeipersonal getragen wurden. » - In Ausführung der Artikel 15 und 16 des vorerwähnten Gesetzes ist der Königliche Erlass vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen ergangen.

Schätzung: Die Schätzung der föderalen sozialen Dotation II muss übereinstimmen mit den im Haushaltsplan 2005 auf der Ausgabenseite veranschlagten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des jährlichen Höchstbetrags, der vom LASSPLV nach der Indexierung 2005 berechnet und der Polizeizone mitgeteilt wird.

Unter jährlichem Höchstbetrag versteht man den Jahresbetrag 2000, den die Gemeinde(n) der Polizeizone in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen des Polizeipersonals der Gemeinden auf der Grundlage der Erklärungen für das Jahr 2000 schuldet (schulden), die vor dem 1. April 2002 von der (den) Gemeinde(n) der Polizeizone eingereicht worden sind. Die Polizeizone schuldet also weiterhin den indexierten jährlichen Höchstbetrag.

Durch das Berechnungsmodul für Personalkosten entsteht automatisch eine Schätzung in puncto föderale soziale Dotation II auf der Grundlage der veranschlagten Personalkosten. Hierzu muss noch über die Tabseite « Para »(meter) der jährliche Höchstbetrag 2000 eingegeben werden. Das Berechnungsmodul sieht eine automatische Indexierung vor.

Praktische Modalitäten: - Das LASSPLV berechnet jedes Quartal die föderale soziale Dotation II für das Quartal auf der Grundlage der von der ZDFA eingereichten Erklärung. - Die föderale soziale Dotation II für ein bestimmtes Quartal entspricht den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizone, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des indexierten Höchstbetrags des Quartals für das betreffende Quartal. - Jedes Quartal zieht das LASSPLV die für dieses Quartal berechnete föderale soziale Dotation II von dem Gesamtbetrag ab, den die Polizeizone in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge schuldet. - Da nach dem Grundsatz der Vollständigkeit (oder Universalität) des Haushaltsplans ALLE Einnahmen und ALLE Ausgaben der Polizeizone im Haushaltsplan enthalten sein müssen, wie bereits in Punkt 2.8.2.3 erwähnt, verbucht die Polizeizone beim Empfang der Quartalsabrechnung des LASSPLV die föderale soziale Dotation II für dieses Quartal auf der Einnahmenseite in Artikel 33001/465-02 - « föderale soziale Dotation II » - und auf der Ausgabenseite auf dem allgemeinen Konto 45400 « Beiträge an das LASSPLV ». - Die föderale soziale Dotation II wird der sozialen Sicherheit direkt von der föderalen Behörde gezahlt. - Die Prozentsätze in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, wie sie in der Tabelle in Punkt 2.1.2.1 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt sind, betragen 15,46 % für das statutarische Personal, 19,99% für das Vertragspersonal und 5,72% für die BVB. - Laut den monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex wird es vor Ende 2005 keine Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 116,15) geben; die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Prämien können folglich nach dem derzeitigen Auszahlungskoeffizienten 1,3459 veranschlagt werden. Folglich beträgt der Indexierungskoeffizient, der auf den Quartalshöchstbetrag 2000 anzuwenden ist, für jedes Quartal 2005 1,3459/1,2271 (siehe diesbezüglich Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14.

Mai 2002).

Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam: - dass die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder, die Vergütung des besonderen Rechnungsführers und die eventuelle Vergütung des Sekretärs der Polizeizone in Anwendung des Mammuterlasses nicht geschuldet werden und daher nicht unter die Anwendung der föderalen sozialen Dotation II fallen, - dass man unter Personalmitgliedern der Polizeizone alle Mitglieder des Einsatz- und CALOG-Personals der Polizeizone ungeachtet ihrer Herkunft (ehemalige Gemeindepolizei, ehemalige föderale Polizei, neue Dienstantritte) versteht. 2.8.2.5 Föderale Dotation 2005 an Überschuss-Polizeizonen - 33002/465-48 Das System der überzähligen Personalmitglieder ist eingeführt worden, um den Übergang der föderalen Personalmitglieder in die Korps der lokalen Polizei zu begleiten. Die ursprünglich festgelegte Frist scheint nun aber nicht lang genug zu sein. Da dieses System zudem untrennbar mit dem heutigen Mechanismus zur Finanzierung der lokalen Polizei verbunden ist, wird die Frist um ein Jahr verlängert. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen werden entsprechend angepasst.

Unter Vorbehalt der Billigung des vorerwähnten Entwurfs eines Königlichen Erlasses können die Überschusszonen, deren Liste im Belgischen Staatsblatt vom 13. Juli 2002 veröffentlicht worden ist, im Haushaltsplan 2005 noch eine föderale Dotation für die eventuell überzähligen Mitglieder des Einsatzpersonals veranschlagen.

Der Betrag der eventuellen monatlichen föderalen Dotation muss gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 wie folgt geschätzt werden: - euro 3.755,34 werden multipliziert mit der Anzahl Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am ersten Tag des betreffenden Monats noch überzählig sind, wie vom SSGPI festgelegt. - Der Betrag von euro 3.755,34 wird der Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst. - Die Dotation 2005 betrifft gegebenenfalls die Monate Dezember 2004 bis einschliesslich November 2005.

Der Betrag von 3.755,34 euro stellt ein Zwölftel der für ein ehemaliges Mitglied des föderalen Einsatzpersonals festgelegten zulässigen (Mehr)kosten zum Gesundheitsbasisindex des Monats Dezember 2001 (109,23) dar, mit Ausnahme der Soziallasten, die in den föderalen sozialen Dotationen einbegriffen sind. 2.8.2.6 Föderale Dotation 2005 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 Im Rahmen einer unveränderten Politik entspricht die Schätzung der föderalen Dotation 2005 « Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung » der diesbezüglichen föderalen Dotation 2003, wie sie in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 26. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 28. April 2003) vermerkt ist, erhöht um die für 2005/2004 mit dem Gesundheitsindex von 1,4% auf föderaler Ebene revidierte Wachstumsrate (wie festgelegt in Anlage 1 zum föderalen Rundschreiben BC/430/2004/7 vom 14. Mai 2004 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle bezüglich « Haushaltskontrolle 2003 und Veranschlagung des Haushaltsplans 2005: Richtlinien »).

In der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben werden in der Spalte « Schätzung der Zulage für AO-Kleidung 2005" die Schätzungen der föderalen Dotation 2004 für die « Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung » angegeben. Die Beträge werden Ihnen unter Vorbehalt einer Bestätigung durch Königlichen Erlass mitgeteilt. Die betreffende Dotation wird in Artikel 33003/465-48 verbucht. 2.8.2.7 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die bestimmten Polizeizonen übertragen worden sind Im Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen und der Festlegung der Korrekturmechanismen und zur Bestimmung der Grundsätze der Übernahme der Mietkosten durch die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird auch die Regelung der Grundsätze in Bezug auf die Übernahme der Mietkosten durch die betreffenden Gemeinden oder Mehrgemeindezonen vorgesehen. Im vorerwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass die Polizeizonen ab dem 1. Januar 2004 die Rechte, Pflichten und Lasten der Gebäuderegie übernehmen, die sich aus den von der Regie abgeschlossenen Mietverträgen ergeben, insofern diese Verträge Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, in denen föderale Beamte untergebracht sind, die den Polizeizonen übertragen worden sind.

Der Betrag für den (die) Mietvertrag (Mietverträge), der (die) einer bestimmten Polizeizone übertragen worden ist (sind), wird der Dotation der betreffenden Zonen hinzugefügt, und zwar für einen Zeitraum von 20 Jahren ab 2004, d.h. auch nachdem die Zone den Vertrag eventuell gekündigt haben sollte. Auf diese Weise ist ebenfalls die auf diese Mietverträge bezogene Unterbringung der übertragenen Beamten gesichert.

Die eventuelle föderale Dotation für übertragene Mietverträge ist im Haushaltsplan unter dem wirtschaftlichen Kode 465-01 einzutragen.

Unter absolutem Vorbehalt einer Bestätigung durch Königlichen Erlass kann bei der Schätzung des Betrags für das Jahr 2005 von dem Betrag ausgegangen werden, der gemäss den in Punkt 2.4.2 « Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen » erwähnten Richtlinien unter dem wirtschaftlichen Kode 301-02 veranschlagt worden ist. 2.8.2.8 Die zusätzliche föderale Dotation, die durch den zusätzlichen Ertrag der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne finanziert wird Die föderalen Dotationen in Bezug auf die « Vereinbarungen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit », wie sie im Ministeriellen Erlass vom 9. Juni 2004 über die Gewährung der finanziellen Unterstützung des Staates an die Polizeizonen im Rahmen der Verkehrssicherheitsvereinbarungen (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 2004) erwähnt sind, müssen im Haushaltsplan in Artikel 33005/465-48 « föderale Dotation Verkehrssicherheitsabkommen » verbucht werden. 2.8.3 Die kommunale(n) Dotation(en) Aufgrund von Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem bestimmt wird, dass Artikel 252 des neuen Gemeindegesetzes auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar ist, darf der Haushaltsplan auf keinen Fall einen Debetsaldo und einen fiktiven Ausgleich oder Überschuss aufweisen.

Der Ausgleich im ordentlichen Dienst entsteht durch die Dotation der Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans.

Gemäss Artikel 208 des GIP zur Abänderung von Artikel 255 des NGG ist der Gemeinderat verpflichtet, jährlich die durch oder aufgrund des GIP zu Lasten der Gemeinde gehenden Ausgaben, einschliesslich der kommunalen Dotation zugunsten der Polizeizone in den Mehrgemeindezonen, in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Die veranschlagte kommunale Dotation - ordentlicher Dienst - wird in Artikel 330/485-48 verbucht.

In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/485-48 vorgesehen werden.

Gemäss Artikel 40 Absatz 5 des GIP muss der Beitrag der Gemeinden an eine Mehrgemeindezone mindestens in Zwölfteln gezahlt werden.

In Ausführung von Artikel 40 Absatz 6 des GIP werden die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindezone in einem neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses festgelegt, der dem Staatsrat vorgelegt wird, da dieser den vorigen Königlichen Erlass aus Verfahrensgründen annulliert hat.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Entwurf des Königlichen Erlasses den Gemeinden einer Mehrgemeindezone in erster Linie die Gelegenheit bietet, in gemeinsamer Absprache und im gegenseitigen Einvernehmen den Prozentsatz des Anteils jeder Gemeinde an der gesamten kommunalen Dotation zu bestimmen.

Erst in zweiter Linie, namentlich im Fall, wo die Gemeinden einer Mehrgemeindezone nicht zu einem Einvernehmen gelangen, muss der Prozentsatz unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt werden: 1. der gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16.November 2001 definierten Polizeinorm, 2. des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens von 1999 pro Einwohner der Gemeinde, 3.des durchschnittlichen Katastereinkommens von 1999 innerhalb der Gemeinde.

Diese Faktoren werden wie folgt gewichtet: 6, 2, 2.

Ich möchte, dass die lokalen politischen Verantwortlichen sich gründlich und im guten Einvernehmen über den Polizeihaushaltsplan und die daraus hervorgehende(n) kommunale(n) Dotation(en) absprechen.

Selbstverständlich muss die kommunale Dotation, so wie sie im Polizeihaushaltsplan aufgeführt ist, immer mit dem Beschluss des Gemeinderates in Ausführung von Artikel 40 des GIP und dem Gemeindehaushaltsplan übereinstimmen. Ich bitte die Gouverneure hierfür zu sorgen. 2.9 Die ordentlichen Einnahmen - Schuld (62) Sie umfassen insbesondere die Bruttozinsen auf Finanzkonten und gegebenenfalls auf Terminkonten der Polizeizone. Der Mobiliensteuervorabzug wird unter der wirtschaftlichen Abteilung 71 - ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben - verbucht. 3. RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST 3.1 Ausserordentliche Ausgaben In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, in den ausserordentlichen Haushaltsplan 2005 mindestens die Haushaltsmittelbeträge einzutragen, die für die reibungslose Arbeit der Polizeizone notwendig sind. 3.2 Ausserordentliche Einnahmen Eine eventuell veranschlagte kommunale Dotation - ausserordentlicher Dienst - wird in den Polizeihaushaltsplan in Artikel 330/685-51 eingetragen. In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/685-51 vorgesehen werden.

Wenn lokale Polizeikorps eventuell Gebäude der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die dem lokalen Polizeikorps von Rechts wegen übertragen worden sind, verkaufen, muss hervorgehoben werden, dass der Ertrag aus diesen Verkäufen zur Finanzierung der Investitionen des lokalen Polizeikorps benutzt werden muss.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die der Zone mitgeteilte Schätzung der Güter lediglich die Gebäude und nicht die Grundstücke umfasst.

Folglich stellen die kostenlos übertragenen Gebäude einen höheren Wert dar, als dies aus der vorgelegten Schätzung hervorgeht. 4. FÖDERALE DOTATIONEN AN DIE GEMEINDEN MIT EINER SICHERHEITS- UND GESELLSCHAFTSVEREINBARUNG Die veranschlagte föderale Dotation 2005 an die Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung muss in den Gemeindehaushaltsplan und nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden.Die betreffende Dotation entspricht den Kosten für das Zivilpersonal im Rahmen der Polizeieinheit.

Die Beträge der Zulagen für die Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen sind anders indexiert worden. Die ursprüngliche Berechnung der Beträge für das Jahr 2005 erfolgte, indem die für das Jahr 2004 festgelegten Beträge um die Wachstumsrate von 1,4% erhöht wurden, die in den Haushaltsrichtlinien des Rundschreibens BC/430/2004/7 vom 14. Mai 2004 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle vorgesehen sind.

In der Anlage finden Sie die föderale Dotation 2005 für die Gemeinden.

Die Beträge werden Ihnen unter Vorbehalt einer Bestätigung durch Königlichen Erlass mitgeteilt, damit Sie die föderale Dotation im Gemeindehaushaltsplan 2005 veranschlagen können.

SCHLUSS Sollte der Polizeihaushaltsplan 2005 bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat gebilligt worden sein, muss die Polizeizone gemäss Artikel 14 der ABOP so bald wie möglich den Haushaltsplan 2005 mit dem vorliegenden Rundschreiben über eine Haushaltsplanabänderung in Einklang bringen.

Sollte der Polizeihaushaltsplan 2005 bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens noch nicht vom Rat gebilligt worden sein, muss er gemäss dem vorliegenden Rundschreiben aufgestellt beziehungsweise angepasst werden.

Im Wissen, dass die Erstellung des Polizeihaushaltsplans 2005 aufgrund der erforderlichen Anpassungen und der hierdurch ändernden Regelung keine einfache Aufgabe ist, bitte ich alle Beteiligten, diese Aufgabe mit grösster Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen.

Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können auf der Website des Ministers des Innern, Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, eingesehen werden: www.infozone.be Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.

Helpdesk: Tel.: (02) 223 99 44 Fax: (02) 223 99 45 E-Mail: cgl@ibz.fgov.be Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage zum Ministeriellen Rundschreiben vom 16. Dezember 2004 über die Richtlinien für die Polizeizonen zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2005 Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image

^