publié le 06 janvier 2004
Circulaire SPV-02 concernant l'installation, l'entretien et l'utilisation des systèmes d'alarme. - Traduction allemande
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15 MAI 2003. - Circulaire SPV-02 concernant l'installation, l'entretien et l'utilisation des systèmes d'alarme. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire SPV-02 du Ministre de l'Intérieur du 15 mai 2003 concernant l'installation, l'entretien et l'utilisation des systèmes d'alarme (Moniteur belge du 30 juillet 2003), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
15. MAI 2003 - Rundschreiben SPV-02 über die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen An die Sicherheitsunternehmen An die für die Verwaltung von Alarmzentralen genehmigten Wachunternehmen Abschrift: An die Bürgermeister An die Korpschefs der lokalen Polizei Als die Behörden 1990 den Markt der privaten Sicherheit mit einem rechtlichen Rahmen versehen haben, haben sie auch die Sicherheitssysteme geregelt.Damit verfolgten sie unter anderem das Ziel, die vielen Fehlalarmmeldungen bei den Polizeidiensten einzudämmen. Die durch Fehlalarme verschwendeten Polizeieinsätze gefährden ernsthaft die Einsatzbereitschaft und die Einsatzfristen unserer Polizeidienste. Während ein Polizeiteam (unnötig) zu einem Einsatz ausgerückt ist, kann es sich nämlich nicht um andere Aufgaben kümmern.
Die Rechtsvorschriften sind vor kurzem angepasst worden, insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni 2002; deutsche Übersetzung: B.S. vom 14.
Februar 2003). Die im vorliegenden Rundschreiben erwähnten Artikel verweisen auf diesen Königlichen Erlass. Bei der Modernisierung dieser Regelung ging es mir vor allem darum, die Vorschriften zu vereinfachen, die administrativen Verpflichtungen nach Möglichkeit zu verringern und die belgischen Rechtsvorschriften den Anforderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union anzupassen.
Durch diese Korrektur wird weniger auf den Ursprung, d.h. die Geräte, sondern mehr auf das Endergebnis, d.h. das Anfordern der Polizei, eingewirkt. Erste Zielsetzung bleibt nämlich, die Anzahl Fehlalarme so gering wie möglich zu halten. Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften bleibt somit unverändert: Die betroffenen Systeme sind nur auf Installationen bezogen, die ohne menschliches Zutun ein Alarmsignal erzeugen.
So fallen Systeme, bei denen das Opfer eines Überfalls zum Beispiel einen Knopf betätigt, nicht unter diese Regelung. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine automatische Alarmmeldung, sondern um einen menschlichen Eingriff während oder sofort nach einer physischen Bedrohung durch einen Übeltäter. Alle anderen gemeldeten Fälle werden nicht als Überfall-Alarm betrachtet. 1. Deregulierung für Alarmsysteme Fortan wird nicht mehr vorgesehen, dass die Behörden bestimmen, welche Alarmsysteme in Belgien verkauft werden dürfen (Artikel 13).Diese Wahl ist den Importeuren und Herstellern von Alarmgeräten überlassen.
Der Verbraucher und das Sicherheitsunternehmen müssen jedoch noch prüfen können, ob das Gerät, das sie kaufen oder installieren möchten, auch von guter Qualität ist. Darum habe ich mit dem Versicherungssektor und der Sicherheitsindustrie vereinbart, ein Qualitätszeichen einzuführen. Die Verwaltung der Qualitätsnorm liegt in den Händen des Belgischen Elektrotechnischen Ausschusses VoG (BEA) (1). Der BEA wird einem Markenausschuss vorstehen, der die Zertifizierungsvorschriften festlegt. Die Alarmsysteme bzw. -komponenten werden von akkreditierten Privateinrichtungen zertifiziert. Die Prüfstellen werden ein- und dasselbe Zeichen ausgeben, das auf allen zertifizierten Systemen und Komponenten angebracht wird. Dieses Zeichen erhält den Namen « INCERT » für « INtrusion CERTification ».
Die Deregulierung dieses Marktes hat ebenfalls zur Folge, dass die « alten Systeme », die den früheren Vorschriften nicht genügt haben, im Prinzip weiter benutzt werden dürfen. Diese « alten Systeme » müssen aber gemäss den neuen Benutzungsmodalitäten eingesetzt werden. 2. Verpflichtungen der Benutzer Die nachstehend im vorliegenden Rundschreiben beschriebenen Verpflichtungen sind nur auf Alarmsysteme anwendbar, die in einer Immobilie installiert sind, die mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht oder einem Meldesystem ausgestattet ist (Artikel 2).Was bedeutet diese Bestimmung? Eine « Aussensirene » ist nicht nur eine Sirene, die an der Aussenseite eines Gebäudes angebracht ist, sondern auch jedes Gerät, das im geschützten Gut installiert ist, aber ebenfalls draussen hörbar ist. Letztere Situation ist sehr häufig in Appartmenthäusern anzutreffen (Artikel 1 Nummer 2).
Ein « Aussenlicht » ist jedes Dreh- beziehungsweise Blinklicht, das von der öffentlichen Strasse aus sichtbar ist. Dies gilt ebenfalls, wenn es im geschützten Gut selbst (z.B. im Schaufenster eines Geschäfts) installiert ist.
Ein « Meldesystem » ist jedes Kommunikationsmittel, durch das eine Person, die sich nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal benachrichtigt werden kann (Artikel 1 Nummer 3). Unter « Meldesystem » ist zum Beispiel ein Modem beziehungsweise ein Telefongerät zu verstehen, mit dem automatische Telefonanrufe getätigt werden.
Für Systeme, die nicht mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht oder einem Meldesystem ausgestattet sind, bestehen keine Verpflichtungen für die Benutzer. Dies ist zum Beispiel der Fall für Systeme, die ausschliesslich benutzt werden, um jemanden zu alarmieren, der sich innerhalb eines Gebäudes, aber ausserhalb des geschützten Bereichs befindet. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: die Bestimmung, mit der die Benutzung von Komponenten verboten wird, die das effiziente Eingreifen der Hilfsdienste beeinträchtigen oder Personen Verletzungen zufügen können (siehe Nummer 2.5). Diese Regel gilt für alle Alarmsysteme. 2.1 Erste Installierung 2.1.1 Installierung Die Tatsache, dass bestimmte auf dem Markt angebotene Alarmsysteme nicht unbedingt von Qualität sind, muss durch ein anderes Kettenglied ausgeglichen werden. Das ist der Installateur. Nach wie vor kann der Benutzer sich dafür entscheiden, sein Alarmsystem von einem Fachmann installieren zu lassen. Letzterer muss ein Personalmitglied eines zugelassenen Sicherheitsunternehmens sein. Der Benutzer erkennt ein zugelassenes Sicherheitsunternehmen an der Zulassungsnummer des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die auf allen Dokumenten des Unternehmens erscheint, auf den Werbeprospekten, Verträgen, Rechnungen und Visitenkarten. Der Benutzer darf sein Alarmsystem auch selbst installieren (Artikel 4 § 1). 2.1.2 Überprüfung In beiden Fällen wird das Sicherheitsunternehmen, noch bevor es das System gebrauchsfertig macht, eine doppelte Überprüfung durchführen (Artikel 4 § 2). Einerseits muss es feststellen, dass das Alarmsystem kein falsches Alarmsignal erzeugt beziehungsweise dass, im umgekehrten Fall, das System bei tatsächlichem Eindringen das gewünschte Alarmsignal erzeugt. Dabei kann es sich auf das von der Prüfstelle ausgestellte Qualitätszeugnis verlassen. Andererseits muss es ebenfalls überprüfen, ob das Material nach den Regeln des Fachs und gemäss den gesetzlichen Anforderungen installiert ist. Die gesetzlichen Anforderungen sind im Königlichen Erlass festgelegt (Artikel 6 und 9) und werden zudem im vorliegenden Rundschreiben erläutert (Nummern 2.4 und 2.5). Die Regeln des Fachs können zum Beispiel vom BEA ausgearbeitet werden.
Wie bei der technischen Kontrolle zum Beispiel in der Automobilbranche geben die Feststellungen der Sicherheitsunternehmen natürlich nur den Zustand zum Zeitpunkt, zu dem die Installation gebrauchsfertig ist, wieder. Später vom Benutzer oder von einem anderen Sicherheitsunternehmen vorgenommene Änderungen, das Anbringen bestimmter Änderungen am geschützten Gut (zum Beispiel das Hinzufügen einer Wärmequelle), schlechte Wartung oder zufällige Pannen können zum Beispiel die Ursache für « technische » Fehlalarme sein. Dafür kann das mit der ursprünglichen Überprüfung beauftragte Sicherheitsunternehmen natürlich nicht verantwortlich gemacht werden.
Nach der Überprüfung füllt der Verantwortliche des zugelassenen Sicherheitsunternehmens im Benutzerheft Rubrik III « Installiertes Alarmsystem » aus. Diese Pflicht muss nur einmal erfüllt werden, nämlich bevor das System zum ersten Mal gebrauchsfertig gemacht wird. 2.2 Erste Benutzung 2.2.1 Erste Installierung und erste Benutzung Obwohl dies im Königlichen Erlass nicht ausdrücklich bestimmt wird, folgt aus der Logik der Regelung, dass « erste Installierung » nicht gleich « erste Benutzung » ist. Während die Installierung auf das Alarmsystem bezogen ist, ist die Benutzung auf die Person bezogen, die damit umgeht. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Installierung sind also einmalig, während die Verpflichtungen in Bezug auf die erste Inbetriebnahme jedes Mal eingehalten werden müssen, wenn ein neuer Benutzer ein bestehendes System übernimmt (zum Beispiel ein neuer Mieter eines Gebäudes, das bereits mit einem Alarmsystem ausgerüstet ist).
Die Verpflichtungen des Benutzers beziehen sich auf die dem Benutzer erteilten Informationen, auf das Benutzerheft und auf die Meldung des Systems bei der lokalen Polizei. 2.2.2 Information des Benutzers Das Sicherheitsunternehmen ist verpflichtet, den neuen Benutzer über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zu informieren (Artikel 4 § 3), und es sollte ihm auch die in vorliegendem Rundschreiben enthaltenen Erläuterungen mitteilen. 2.2.3 Benutzerheft Zu jedem Alarmsystem gehört ein Benutzerheft (Artikel 3). Dieses Heft, das das Sicherheitsunternehmen jedem neuen Benutzer aushändigt, besteht aus festen, nummerierten Seiten. Es kann vom Sicherheitsunternehmen oder zum Beispiel von einer Berufsorganisation auf der Grundlage des Musters angefertigt werden, das sich in der Anlage zum Königlichen Erlass befindet. Das Benutzerheft beinhaltet einen kurzen Überblick über das Alarmsystem: den Beweis der Überprüfung der Installation, die Meldung bei der lokalen Polizei, die jährliche Wartung usw. Der Benutzer sorgt dafür, dass das ausgefüllte Benutzerheft sich immer bei der Zentraleinheit des Alarmsystems befindet. Er ist dafür verantwortlich, dass alle Rubriken ausgefüllt sind. Die Polizei kann jederzeit darin Einsicht nehmen. Das Benutzerheft ist den neuen Rechtsvorschriften angepasst. Bei der Überprüfung müssen nur die Rubriken in Bezug auf die ursprüngliche Überprüfung der Installation und die jährliche Wartung unbedingt ausgefüllt werden. Das Sicherheitsunternehmen darf das Benutzerheft mit nicht obligatorischen Informationen in Bezug auf Überprüfung und Rechtsvorschriften ergänzen.
Bei Übernahme eines Alarmsystems durch einen neuen Benutzer muss ein neues Benutzerheft erstellt werden. Es ist ratsam, ebenfalls das alte Benutzerheft, sofern es noch vorhanden ist, am Ort, wo das Alarmsystem installiert ist, aufzubewahren. 2.2.4 Meldung bei der lokalen Polizei Der Benutzer muss der lokalen Polizei die erste Inbetriebnahme des Systems melden (Artikel 5). Die Polizei muss wissen, wer in ihrer Polizeizone über welches System verfügt. Diese Meldung kann sich als sehr nützlich erweisen, wenn die Polizei bei einem Alarmruf unvollständige Informationen erhält. Die Meldung muss dem Korpschef der Polizeizone gemacht werden, zu der die Gemeinde, wo das Alarmsystem installiert ist, gehört. Der Benutzer legt der Polizei das Benutzerheft vor, die Rubrik IV « Erklärung bezüglich des Alarmsystems » ausfüllt und darin ihren Stempel anbringt.
Die frühere Verpflichtung, der Polizei auch Namen und Adresse von zwei Kontaktpersonen zu geben, fällt weg.
Auch wenn dies nicht ausdrücklich verlangt wird, so wäre es doch wünschenswert, dass der Benutzer dem Korpschef der lokalen Polizei auch meldet, dass er ein Alarmsystem nicht mehr benutzt. 2.3 Jährliche Wartung Der Benutzer ist verpflichtet, einen Vertrag abzuschliessen, durch den er ein Sicherheitsunternehmen mit der jährlichen Wartung des Systems beauftragt (Artikel 7). Er kann die Wartungsfirma frei wählen. Wenn ein Sicherheitsunternehmen eine Wartung « übernimmt », trifft das ursprüngliche Unternehmen die nötigen Massnahmen, um dem übernehmenden Unternehmen den notwendigen Zugang zum Alarmsystem zu ermöglichen.
Die jährliche Wartung ist keine reine Formalität. Daher ist es wichtig, dass man sich hierbei nach den Regeln des Fachs richtet.
Anlässlich der obligatorischen jährlichen Wartung trifft das Sicherheitsunternehmen die nötigen Massnahmen, um vorhersehbaren Fehlalarmen vorzubeugen und das bestehende Alarmsystem den gesetzlichen Normen anzupassen. Hierfür ist vor allem die erste jährliche Wartung nach dem 29. Juli 2002 wichtig. Bei dieser Gelegenheit wird das Sicherheitsunternehmen insbesondere folgende Handlungen durchführen müssen: - den Benutzer mit einem neuen Benutzerheft ausstatten (siehe Nummer 2.2.3), - den Benutzer informieren (siehe Nummer 2.2.2), - eine Überprüfung durchführen, wie sie in Nummer 2.1 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt ist, - die Konformität der Aussensirenen und des Aussenlichts überprüfen (siehe Nummer 2.4.1), - gegebenenfalls ein Aussenlicht anbringen (siehe Nummer 2.4.2), - überprüfen, ob die Anlage mit verbotenen Komponenten ausgestattet ist (siehe Nummer 2.5).
Nach jeder Wartung füllt der Verantwortliche des zugelassenen Sicherheitsunternehmens im Benutzerheft RubrikV Kontrolle des Alarmsystems » aus. 2.4 Aussensirene und Aussenlicht Zwei Komponenten unterliegen besonderen Regeln: die Aussensirene und das Aussenlicht. 2.4.1 Aussensirene Was unter einer Aussensirene zu verstehen ist, ist oben bereits erwähnt worden (siehe Nummer 2). Bei Alarm darf sie höchstens drei Minuten lang Tonsignale erzeugen; ausnahmsweise, im Fall von Sabotage am Alarmsystem, darf dies bis zu acht Minuten dauern (Artikel 6 § 1).
Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass der Sirenenlärm die nächtliche Ruhe der Anrainer länger stört. Andererseits kann eine Sirene eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Einbrecher haben.
Die Begrenzung der Betriebsdauer auf drei Minuten ist zu verstehen als eine Betriebsdauer pro Alarmsignal nach einer Meldung. Eine Aussensirene darf also drei Minuten lang Tonsignale erzeugen. Bevor sie dann wieder drei Minuten lang in Betrieb sein darf, muss eine neue Meldung vorliegen.
Die vor Ort anwesende Polizei ist natürlich nicht imstande, diese technische Angelegenheit einzuschätzen. Sie wird wahrscheinlich ein Protokoll erstellen, wenn das Tonsignal die vorschriftsmässige Zeitbegrenzung überschritten hat. Der Benutzer muss dagegen im Rahmen seiner Verteidigung den Beweis erbringen können, dass die Tonsignale ausschliesslich gemäss den oben dargelegten Modalitäten erzeugt worden sind. 2.4.2 Aussenlicht Für Wachleute, Polizisten oder Hilfsdienste, die sich ausschliesslich nach dem Ton orientieren, ist nicht immer klar, von woher der Alarm ausgeht. Dies ist sicher der Fall in Appartementhäusern oder in grossen Industriestätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Nachbar oder eine vorbeifahrende Polizeistreife eine Sirene hört und den Alarm bemerkt, bevor die Polizei gerufen wird und somit ohne dass die Polizisten die genaue Alarmadresse kennen, ist in der Tat nur gering.
Ein Dreh- oder Blinklicht kann eine Lösung sein: Es macht den genauen Ort des Alarms sichtbar. Die Benutzung eines Aussenlichts ist fakultatif, ausser wenn eine Aussensirene benutzt wird. In diesem Fall ist ein von der öffentlichen Strasse aus sichtbares Aussenlicht Pflicht (Artikel 6 § 2). Wenn dies nicht möglich ist, weil das geschützte Gut zum Beispiel zu weit von der öffentlichen Strasse entfernt liegt, muss das Aussenlicht möglichst nahe an der öffentlichen Strasse angebracht werden, damit es von einer Polizeistreife bemerkt werden kann. Das Aussenlicht erzeugt Lichtsignale bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Alarm vom Benutzer oder seiner Kontaktperson ausgeschaltet wird. 2.5 Verbotene Komponenten Ein Alarmsystem ist ursprünglich passiv. Die Funktionen der angeschlossenen Komponenten sind gewöhnlich auf eine passive Abschreckung beschränkt, zum Beispiel durch ein Licht oder einen Ton und eine Warnung des rechtmässigen Benutzers beziehungsweise desjenigen, der in seinem Namen auftritt, oder durch die Übertragung von Signalen. Durch den schnellen technologischen Fortschritt ist es möglich, im Fall eines unerlaubten Eindringens aktiv und auch automatisch über Komponenten, die an das Alarmsystem angeschlossen sind, einzugreifen. Da diese Entwicklung 1991 noch nicht begonnen hatte, sind die diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch nicht daran angepasst worden. Ebenso wenig ist voraussehbar, wie dieser Sicherheitsaspekt sich künftig entwickeln wird. 2.5.1 Ausgangspunkt Angesichts dieser Umstände müssen die Behörden diese Entwicklung mit der nötigen Vorsicht angehen. Einerseits ist es sicherlich nicht angebracht, neue Entwicklungen, die zu einer effizienteren Kriminalitätsvorbeugung beitragen, zu bremsen. Andererseits muss verhindert werden, dass die Benutzung neuer Technologien zusätzliche, jedoch unannehmbare Nebenwirkungen haben kann. Dies ist umso wichtiger, als die blinde Aktivierung einer Komponente, was ja den Alarmsystemen eigen ist, nicht nur für unerwünschte Eindringlinge, sondern bei falschem Alarm auch für gewünschte Besucher oder den Benutzer selbst Folgen haben kann. Daher ist die Benutzung « aktiver » Systeme zwar nicht strikt verboten, aber die Grenzen, die bei ihrer Benutzung absolut nicht überschritten werden dürfen, sind festgelegt (Artikel 6 § 3). Eine erste Auswirkung, die in jedem Fall verhindert werden muss, ist die Beeinträchtigung des Eingreifens der Hilfsdienste. Es gibt nämlich Umstände, wo Personen, die sich im geschützten Gut aufhalten, in einer Gefahrenlage sind und dringend Hilfe benötigen. Die Eingreifdienste müssen zum Beispiel nach einem Notruf möglichst schnell und wirksam eingreifen können. Das gilt sowohl für die Polizeidienste als auch für die Feuerwehr oder die Ambulanzdienste. Die Benutzung von Komponenten, die sie dabei behindern würden, ist also verboten. Eine zweite zu verhindernde Folge ist die Verletzung von Personen. Einzig die Behörden verfügen durch die Polizeidienste über das Monopol der Anwendung von Gewalt gegenüber den Bürgern. Zudem ist diese Anwendung von Gewalt sehr strikt geregelt. Diese Gegebenheit ist einer der Ecksteine unseres Rechtsstaats. Komponenten, durch deren Verwendung dieses Prinzip in Frage gestellt werden könnte, dürfen daher nicht zugelassen werden. 2.5.2 Anwendung Die Polizeidienste werden von Fall zu Fall, je nach den konkreten Umständen, bestimmen müssen, ob es sich um diese verbotenen Nebenwirkungen handelt oder nicht, und gegebenenfalls ein Protokoll erstellen müssen. Die Instanzen, die die Regeln des Fachs anwenden, werden aufgefordert, diese Verbotsbestimmung mit der bestehenden Technologie und deren Möglichkeiten zu konfrontieren. In Erwartung ihrer Schlussfolgerungen gibt es noch keine spezifische Liste der Komponenten, deren Benutzung aus diesen Gründen verboten werden sollte. Hierzu fehlt noch die nötige Kenntnis und Erfahrung zum Beispiel in Bezug auf die bestehenden oder kommenden Randtechniken oder in Bezug auf die Rahmenbedingungen, mit denen die widersinnigen Nebenwirkungen gegebenenfalls verhindert werden können. 2.6 Fernsteuerung Die technologische Entwicklung ermöglicht es auch, ferngesteuerte Alarmsysteme zu benutzen und die im zentralen Datenspeicher eines Alarmsystems enthaltenen Informationen einzusehen, abzufragen, zu ändern und zurückzusenden. Diese Verrichtungen werden in der Branche oft « up- » und « downloaden » genannt. Dieses Erleichterungssystem darf erst verwendet werden, nachdem der Benutzer seine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Es reicht aus, wenn dies nur einmal geschieht.
Zudem darf diese Erlaubnis nur den nachstehenden beiden Einrichtungen erteilt werden, und zwar in Bezug auf ihren jeweiligen Bereich und für ganz bestimmte Zwecke (Artikel 8). 2.6.1 Sicherheitsunternehmen Zunächst muss das Sicherheitsunternehmen ein Alarmsystem in Bezug auf technische Mängel fernwarten können, um es instand zu setzen beziehungsweise dessen Parameter zu verändern. Der Begriff « instand setzen » umfasst auch das Angebot einer Unterstützung bei der Lösung verschiedenster Probleme in Bezug auf die Benutzung des Alarmsystems.
Daher kann der Installateur das System lediglich zur Instandsetzung von seinem Betrieb aus über die Telefonleitung programmieren beziehungsweise neu programmieren, er kann dem System Informationen abfragen, das System testen oder beispielsweise bei einem technischen Problem Hilfe zum Einschalten des Systems anbieten. 2.6.2 Alarmzentrale Die zweite Einrichtung ist die Alarmzentrale, die vom Benutzer eingeschaltet wird, um bei seiner Abwesenheit seine Aufgaben zu übernehmen und das Gut zu « bewachen ». Darum muss in diesem Fall nur die Alarmzentrale, und nicht das Sicherheitsunternehmen, das Alarmsystem ein- und ausschalten können. Die Alarmoperatoren müssen ebenfalls Informationen abfragen können, um auf technischem Wege falsche von echten Alarmen unterscheiden zu können. Sie sind jedoch nicht dazu berechtigt, das System zu programmieren oder das Programm zu verändern; dies ist eine ausschliessliche Zuständigkeit der Sicherheitsunternehmen. 2.7 Alarmmeldungen 2.7.1 Verbotene unmittelbare Alarmmeldungen Unmittelbare Verbindungen von Alarmsystemen zu den Polizeidiensten sind im Prinzip verboten (Artikel 9 Absatz 1). Darunter sind alle Alarmmeldungen zu verstehen, die ohne direkte menschliche Einwirkung zustandekommen. Beispiele: Alarmsignale, die unmittelbar bei der 101-Zentrale eintreffen, oder eine automatische telefonische Tonbandmeldung. Hierdurch sollen die Telefonleitungen der Anrufzentralen der Polizei so weit wie möglich für Notrufe frei bleiben. Es wäre nicht verantwortbar, diese Leitungen mit wiederholten Anrufen zu belasten, die zum Beispiel von falschen Alarmen stammen.
Der Minister des Innern kann nur eine Ausnahme für Alarmsysteme machen, mit denen Gebäude geschützt werden sollen, die von juristischen Personen öffentlichen Rechts benutzt werden (Artikel 9 Absatz 2). Diese Ausnahme ist zudem ausschliesslich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu verantworten. In diesem Fall muss der Benutzer nachweisen, dass eine unmittelbare Alarmmeldung, zum Beispiel von einer Alarmzentrale aus, nicht ausreichen kann. Der diesbezügliche Antrag obliegt der juristischen Person öffentlichen Rechts (Artikel 9 Absatz 3). Er umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs der Polizeizone, zu der die Gemeinde, in der sich das geschützte Gut befindet, gehört.
Angesichts dieser neuen Bestimmung werden die bestehenden Anschlüsse für unmittelbare Alarmübermittlungen erneut begutachtet werden müssen. 2.7.2 Vorherige Überprüfung Jede Anforderung der Polizei muss stets über eine unmittelbare menschliche Vermittlung ablaufen. Doch zuallererst muss überprüft werden, ob tatsächlich Anzeichen eines reellen Eindringens vorhanden sind. Damit wird nämlich bezweckt, dass nur echte Alarme gemeldet werden.
Darum ist je nach Fall der Benutzer, die Kontaktperson oder die Alarmzentrale verpflichtet, vor Benachrichtigung der Polizei zu überprüfen, ob es sich um einen falschen Alarm handelt (Artikel 10 § 1). Dies kann auf verschiedene Arten geschehen.
Zu diesem Zweck habe ich die Alarmzentralen und die Sicherheitsunternehmen gebeten, gemeinsam ein Lastenheft des guten Fachs zu erstellen. Inzwischen finden Sie nachstehend bereits einige durchaus geläufige Beispiele: - Jemand befindet oder begibt sich vor Ort und kontrolliert in der Nähe des geschützten Guts oder in diesem Gut, ob verdächtige Elemente vorhanden sind, die auf ein unerlaubtes Eindringen schliessen lassen, wie zum Beispiel Fussspuren im Garten, ein verdächtiges Fahrzeug, ein zerbrochenes Fenster, verdächtige Geräusche usw. Trifft dies zu, stellt er jede Aktion ein und benachrichtigt sofort die Polizei. - Der Benutzer überprüft mittels übermittelter Videobilder den Zustand im Gebäude, wo ein Alarm gemeldet ist. - Eine Alarmzentrale oder eine Kommandozentrale eines Unternehmens ruft den Benutzer an, um zu überprüfen, ob er nicht selbst einen falschen Alarm ausgelöst hat. - Nach Auslösung des Alarms benachrichtigt eine Alarmzentrale ein Einsatzteam eines Wachunternehmens, das den Alarm vor Ort prüft. - Eine Alarmzentrale vergewissert sich auf technischem Wege, ob ein tatsächliches Eindringen vorliegt, zum Beispiel durch eine Analyse der aufeinander folgenden Signale, der übereinstimmenden Signale mehrerer Melder oder des übertragenen Bildmaterials usw.
Des Weiteren besteht auch eine Überprüfungsmöglichkeit, wenn der Alarmoperator über ein an das Alarmsystem gekoppeltes Mikrofon hört, was sich im geschützten Raum abspielt. Ich möchte jedoch mit Nachdruck davor warnen, dass diese Praxis zu einem Verstoss gegen Artikel 314bis des Strafgesetzbuches führen kann. Nach diesem Artikel begeht man eine strafbare Handlung, wenn man Gespräche, an denen man nicht teilnimmt, ohne die Zustimmung aller Teilnehmer dieser Kommunikation abhört oder abhören lässt, davon Kenntnis nimmt, sie aufzeichnet oder aufzeichnen lässt. Diese Bestimmung betrifft die öffentliche Ordnung; der Benutzer darf der Alarmzentrale daher keine Erlaubnis geben, diese strafbaren Handlungen trotzdem durchzuführen.
Bei der Überprüfung von Alarmsignalen durch übertragenes Bildmaterial müssen die strikten Bestimmungen zum Schutz des Privatlebens eingehalten werden, wie sie im Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten sind. Für weitere diesbezügliche Informationen verweise ich auf den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, Avenue de la Porte de Hal / Hallepoortlaan 5-8 in 1060 Brüssel, Tel. 02/542 72 16, Fax 02/542 72 16 [sic, zu lesen ist: Fax 02/542 72 01], Website www.privacy.fgov.be.
Die Verpflichtung der vorherigen Überprüfung muss nicht eingehalten werden, wenn nicht derjenige, der die Alarmmeldung erhalten hat, die Polizei benachrichtigt, sondern ein Zeuge, zum Beispiel ein zufälliger Passant.
Die Überprüfung ist ebenfalls nicht verpflichtend, wenn der Alarmmelder der Benutzer selbst ist, der sich zum Zeitpunkt des Alarms innerhalb des geschützten Guts befindet. 2.7.3 Die eigentliche Alarmmeldung Erst wenn der Alarmmelder zu dem Schluss kommt, dass der Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens ist, meldet er ihn bei der Polizei. Hierbei handelt es sich um die lokale Polizei der Zone, in der das geschützte Gut sich befindet (Artikel 10 § 2). Der Alarmmelder muss folgende Angaben mitteilen: - seinen Namen und seine Telefonnummer, - (wenn der Alarmmelder nicht der Benutzer ist) den Namen des Benutzers des Alarmsystems, - die Adresse des Orts des Alarms, - die verdächtigen Elemente, die darauf schliessen lassen, dass der Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens ist, - den Namen und die Telefonnummer der Person, die beim Eintreffen der Polizei am geschützten Gut anwesend sein wird.
All diese Informationen müssen selbstverständlich nicht gemeldet werden, wenn: - ein Zeuge, der natürlich nicht über all diese Informationen verfügt, die Polizei alarmiert, - der Alarmmelder sich innerhalb des geschützten Guts befindet und dadurch nicht ohne Risiko reden kann.
Der Alarmmelder ist für die korrekte Ausführung der in den Nummern 2.7.2 und 2.7.3 (Artikel 10) erwähnten Verpflichtungen verantwortlich. 2.8 Eingreifen der Polizei Die Polizeidienste tragen jederzeit und unter allen Umständen zum Schutz der Mitbürger bei und leisten ihnen den Beistand, den sie zu erwarten berechtigt sind. Die Polizei muss deshalb jeden Anruf infolge von Alarm mit der nötigen beruflichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten behandeln. Die einfache Feststellung der Tatsache, dass der Alarmmelder oder der Benutzer nicht seine Verpflichtungen eingehalten hat, darf für den kontaktierten Polizeidienst kein Grund sein, den gemeldeten Alarm ausser Acht zu lassen; es wird ein Protokoll erstellt und der Betroffene kann mit einer entsprechenden Verwaltungsstrafe belegt werden.
Laut der vorherigen Regelung mussten alle Benutzer zwei feste Kontaktpersonen haben, deren Personalien der Polizei bekannt waren.
Damit wurde bezweckt, dass die Polizei sie im Fall eines Alarms kontaktieren kann, um gemeinsam das geschützte Gut zu betreten. Dieses Verfahren ist jedoch oft nicht wirksam gewesen, wenn die registrierten Personen längst ersetzt oder verzogen waren, eine neue Telefonnummer hatten oder zum Zeitpunkt des Alarms einfach nicht erreichbar waren.
Daher ist dieses System nicht mehr angewandt worden.
Der Benutzer bestimmt, wer die Polizei in das geschützte Gut hineinlässt. Wer dafür bestimmt worden ist, kann von den Umständen abhängen; im Prinzip spielt das aber für die Polizei keine Rolle.
Dagegen ist es wichtig, dass der Benutzer oder der in seinem Namen handelnde Alarmmelder - und daher ausdrücklich nicht die Polizei - immer dafür sorgt, dass jemand beim Eintreffen der Polizei in der Nähe des geschützten Guts anwesend ist (Artikel 11). Andernfalls begeht der Benutzer einen Verstoss. Zudem steht es der Kontaktperson oder dem Alarmmelder völlig frei, mit der Polizei eine Zeitspanne für ihr Eintreffen am geschützten Gut zu vereinbaren. Es muss nämlich vermieden werden, dass die Polizeidienste kostbare Zeit durch unnötiges Warten verlieren.
Die anwesende Person muss dafür sorgen, dass sie die Polizei einlassen und das Alarmsystem abschalten kann. Die Polizei wird immer als Erste das Gebäude betreten. Polizeibeamte sind nämlich besser als jeder andere ausgebildet, ausgerüstet und befugt, um die Risiken einzuschätzen und eventuelle Täter zu fassen. Der Benutzer, die Kontaktperson oder die Wachperson betritt das Gebäude also nach den Polizisten.
Im Ausnahmefall wird es dem Benutzer nicht möglich sein, die Polizei einzulassen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn er selbst sich in einer Gefahrenlage innerhalb des geschützten Guts befindet.
Wenn die oben erwähnten Regeln gut befolgt werden, wird die Polizei keine Zeit mehr mit falschen Alarmen verlieren. Sollte dies dennoch der Fall sein und niemand den Alarm abstellen können, kann die Polizei, zum Beispiel bei wiederholten falschen Alarmen, das Aussenlicht und die Aussensirene mit allen Mitteln neutralisieren, wobei sie jedoch nicht in eine Wohnung ohne das Einverständnis eines Bewohners oder der Kontaktperson eindringen darf (Artikel 12). Eine Überprüfung des Systems nach einem falschen « technischen » Alarm ist nun nicht mehr nötig, bleibt aber angeraten. 3. Berufsethik Ich bin überzeugt, dass die grosse Mehrzahl der Unternehmen ihre Aufträge, wie sie im Königlichen Erlass vorgesehen sind, mit der nötigen beruflichen Sorgfalt ausführen werden.Damit werden die Ziele des Königlichen Erlasses erreicht werden können, sodass die verfügbare Polizeikapazität benutzt werden kann, um die Kriminalität zu bekämpfen und die Einsätze bei tatsächlichen Einbrüchen zu beschleunigen. Der Erfolg der Alarmpolitik setzt voraus, dass die Informationen für die Benutzer, die Überprüfung der Installationen, die jährliche Wartung und die gesetzlichen Kontrollen verantwortungsvoll durchgeführt werden. Situationen, in denen diese Aufträge auf reine Formalitäten reduziert werden oder wo Sicherheitsunternehmen zu Initiativen beitragen, mit denen die Rechtsvorschriften umgangen werden, werden nicht geduldet. Die Betreffenden müssen wissen, dass diese Praktiken als schwere Verstösse gegen die Berufspflichten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste betrachtet werden können und dadurch das in das Führungspersonal der von den Behörden zugelassenen Unternehmen gesetzte Vertrauen beeinträchtigen können. 4. Übergangsperiode Für Alarmsysteme, die vor dem 29.Juli 2002 installiert waren, sind einige Bestimmungen nicht sofort anwendbar gewesen. Dies wird erst nach einer Übergangsperiode von einem Jahr geschehen (Artikel 14 und 15). Damit ist nicht bezweckt worden, dass die Benutzer für eine eventuelle gesetzeskonforme Anpassung ihres Systems erneut auf ein Sicherheitsunternehmen zurückgreifen müssen. Die nötigen Anpassungen können somit anlässlich der jährlichen Wartung bis spätestens zum 29.
Juli 2003 vorgenommen werden. Es handelt sich um die Ingebrauchnahme des neuen Benutzerhefts, die Anpassung der Aussensirenen und die eventuelle Installierung eines Aussenlichts. Die anderen Verpflichtungen sind am 29. Juli 2002 in Kraft getreten.
Wer in Bezug auf diese Rechtsvorschriften noch Fragen hat oder weitere Erläuterungen erhalten möchte, kann sich stets an meine Verwaltung wenden: FÖD Inneres, GD Sicherheits- und Vorbeugungspolitik - Direktion Private Sicherheit, Rue Royale/Koningsstraat 56, 1000 Brüssel, Tel. 02/500 24 95, Fax 02/500 25 29, E-Mail sécurité.privée@mibz.fgov.b/ private.veiligheid@mibz.fgov.be.
Der Minister A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Belgischer elektrotechnischer Ausschuss, Boulevard Auguste Reyers/August Reyerslaan 80, 1030 Brüssel.