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Circulaire du 12 janvier 1999
publié le 15 février 2000

Circulaire POL 1999/1. - Droit de grève. - Missions minimales à accomplir. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1999000900
pub.
15/02/2000
prom.
12/01/1999
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


12 JANVIER 1999. - Circulaire POL 1999/1. - Droit de grève. - Missions minimales à accomplir. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire POL 1999/1 du Ministre de l'Intérieur du 12 janvier 1999. - Droit de grève. - Missions minimales à accomplir (Moniteur belge du 20 janvier 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 12. JANUAR 1999 - Rundschreiben POL 1999/1 - Streikrecht Minimum auszuführender Aufträge An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, An den Wallonischen Minister der Inneren Angelegenheiten und des Öffentlichen Dienstes, An den Herrn Minister-Präsidenten der Region Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, wie Sie wissen, ist das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten, auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes (GIP) vor kurzem im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden.

Artikel 126 regelt die Ausübung des Streikrechts. Gemäss Artikel 260 tritt dieser Artikel am Tag der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Bis zur Schaffung der föderalen Polizei und der lokalen Polizeikorps findet Artikel 126, ebenfalls gemäss Artikel 260, Anwendung auf die Mitglieder der Gemeindepolizei sowie auf die Hilfsbediensteten der Gemeindepolizei.

Während dieser Übergangszeit wird die durch Artikel 126 § 2 erteilte Befugnis vom Bürgermeister gegenüber den Mitgliedern der Gemeindepolizei und den Hilfsbediensteten der Gemeindepolizei ausgeübt. Bei der in Artikel 126 § 2 erwähnten Befugnis handelt es sich um die Befugnis, den vorerwähnten Personalkategorien, die vom Streikrecht Gebrauch machen oder Gebrauch machen möchten, zu befehlen, ihre Arbeit für den von ihm bestimmten Zeitraum und die von ihm bestimmten Aufträge, für die ihr Einsatz notwendig ist, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen. Der Bürgermeister, der diesen Befehl erteilen möchte, ist verpflichtet, den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und gegebenenfalls der zugelassenen Gewerkschaftsorganisation, die die Streikankündigung eingereicht hat, vorher die Aufträge mitzuteilen, für die er den Befehl für notwendig hält.

Gemäss Artikel 133, der ebenfalls bei Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft tritt, findet Artikel 126 §§ 1 und 2 Anwendung auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, so dass auch diese Personalkategorie im Falle eines Streiks innerhalb des Polizeikorps eingesetzt werden kann oder sie angefordert werden kann, wenn sie als einzige Kategorie innerhalb des Polizeikorps in Streik treten sollte.

Die für die Ausführung notwendiger Polizeiaufträge erforderliche logistische und verwaltungsmässige Unterstützung muss im Falle eines Streiks immer gewährleistet werden.

Unter Berücksichtigung des Voranstehenden ist es klar, dass der Gesetzgeber dem Bürgermeister eine grosse Verantwortung in bezug auf die ordnungsgemässe Arbeitsweise seines Polizeikorps in Zeiten von Streiks auferlegt hat. Diese Verantwortung ist um so grösser, als das Gendarmeriepersonal seit Inkrafttreten von Artikel 126 des GIP ebenfalls die Möglichkeit zu streiken hat. Mit anderen Worten hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass Aufträge, für die der Einsatz von Polizeipersonal während dieser Zeit erforderlich ist, von seinem Polizeipersonal effektiv ausgeführt werden können, ohne dass die Bevölkerung oder selbst der Bürgermeister dafür gegebenenfalls Mitglieder des (lokalen) Gendarmeriekorps anfordern kann.

Um den Anforderungen von Artikel 126 § 2 Absatz 2 gerecht zu werden, muss jeder Bürgermeister diese Situation vorher analysieren, so dass er jederzeit über eine Unterlage verfügt, die den betreffenden Gewerkschaftsorganisationen übermittelt werden kann.

Es scheint mir vonnöten, dass die Gemeindekorps, die innerhalb einer IPZ zusammenarbeiten, eine solche Unterlage im gemeinsamen Einvernehmen erstellen, um somit ebenfalls die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten wenn nötig gewährleisten zu können. Eine solche Unterlage, in der die vom Polizeidienst im Falle eines Streiks zu gewährleistenden Aufträge aufgeführt werden, könnte in die Sicherheitscharte aufgenommen werden.

Es empfiehlt sich ebenfalls, den jeweiligen Anteil jedes einzelnen Korps vorher festzulegen für den Fall, dass alle Korps ein und derselben IPZ gleichzeitig streiken.

Um festzulegen, was unter « notwendige Aufträge » zu verstehen ist, verweise ich in erster Linie auf die Begründung zu dem diesbezüglichen Gesetzesartikel. Darin wird zunächst dargelegt, dass sich die Beschränkung des Streikrechts durch die « erforderliche weitreichende Verfügbarkeit der Polizeibeamten » begründet. Des weiteren wird festgestellt, dass die verantwortlichen Behörden verpflichtet sind, « DIE EINHALTUNG DER GESETZE SOWIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND DER SICHERHEIT JEDERZEIT ZU GEWÄHRLEISTEN », was mit sich bringt, dass « sie jederzeit ausreichende Abteilungen der öffentlichen Macht, selbst unter Zwang, einsetzen können ».

Bei der konkreten Festlegung der notwendigen Aufträge muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass folgende Mindestanforderungen erfüllt werden: - notwendige Hilfe und Beistand für Personen, die sich in Gefahr befinden oder denen Gefahr droht, - Ergreifen erster Massnahmen bei gefährlichen Situationen, Hindernissen auf öffentlichen Strassen, Entdeckung auf frischer Tat oder dringenden Ermittlungen als unmittelbare Folge einer Straftat, - Spurensicherung im Fall einer Straftat, - Erreichbarkeit des Korps oder der verweisenden Instanz rund um die Uhr.

In der diesbezüglichen Unterlage wird zumindest eine Beschreibung der notwendigen Aufträge in folgenden Bereichen angegeben: 1. Empfangsfunktion, 2.Einsatzdienst, 3. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, 4.Gerichtspolizei, 5. Strassenverkehr, 6.administrative Aufgaben, zu deren Erfüllung Polizeibefugnisse erforderlich sind, 7. besondere Aufträge, 8.Verpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Polizeidiensten).

Die Verpflichtungen, die die Polizeidienste in ihrer Sicherheitscharte in puncto Nothilfe eingegangen sind, müssen auf jeden Fall ohne Abstriche erfüllt werden, selbst wenn dazu Aufträge gehören, die nicht unbedingt unter die obenstehende Aufzählung fallen.

Für die Erfüllung dieser Aufgaben sollte vorher ebenfalls dafür gesorgt werden, dass der für die Ausführung dieser notwendigen Aufträge erforderliche Personalbestand festgelegt wird.

Hierbei kann ein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich des Ausmasses eines Streiks gemacht werden: - ausschliesslich im eigenen Korps, - in allen Korps innerhalb einer IPZ, - in allen Gemeindekorps, - Streik bei der Gemeindepolizei und bei der Gendarmerie.

Ferner sollte die Möglichkeit bestehen, den vorgesehenen Personalbestand aufzustocken, wenn es die Umstände erfordern (oder zu reduzieren, wenn eine grössere Anzahl Bedienstete vorgesehen ist, als de facto benötigt wird). Zu diesem Zweck sollten präzise Regeln in Sachen Erreichbarkeit der betreffenden streikenden Bediensteten festgelegt werden, die entweder zu Hause oder anhand eines sicheren Rufsystems zu erreichen sein müssen.

Die Gemeinden müssen auf jeden Fall auch die Mannschaftsstärke des einzusetzenden Personals respektieren, das sie sich für die Erfüllung von Aufträgen im Bereich der Nothilfe in der Sicherheitscharte bereitzustellen verpflichtet haben.

In Extremfällen, wie bei der Auslösung eines Polizeialarms oder bei Auslösung der kommunalen oder provinzialen Notfallpläne, können sämtliche Personalbestände der Gemeindepolizei eingesetzt werden.

Es muss andererseits klar sein, dass das Streikrecht nur im Rahmen des wirklich Erforderlichen eingeschränkt werden darf, und zwar nur bei Aufgaben, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ohne dass dadurch ernster Schaden für die Bevölkerung und das Gemeinwohl entsteht.

In diesem Kontext möchte ich hervorheben, dass angesichts der Aufträge der Polizeidienste ein Polizeibeamter, der dem Befehl zur Gewährleistung des Dienstes nicht Folge leistet, eine Straftat begeht (Art. 126 § 3 GIP). Dies gilt nicht für das Verwaltungs- und Logistikpersonal, das jedoch gegebenenfalls einer disziplinarrechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann.

Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Angesichts der Dringlichkeit des vorliegenden Rundschreibens sollten bei seinem Empfang zudem die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit es den Bürgermeistern Ihrer Provinz so schnell wie möglich zur Kenntnis gebracht wird.

Der Minister L. Van den Bossche

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