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Circulaire du 09 novembre 2002
publié le 14 mai 2003

Circulaire ministérielle PLP 28 traitant les directives pour l'établissement du budget de police 2003 à l'usage de la zone de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2003000099
pub.
14/05/2003
prom.
09/11/2002
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 NOVEMBRE 2002. - Circulaire ministérielle PLP 28 traitant les directives pour l'établissement du budget de police 2003 à l'usage de la zone de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 28 du Ministre de l'Intérieur du 9 novembre 2002 traitant les directives pour l'établissement du budget de police 2003 à l'usage de la zone de police (Moniteur belge du 21 décembre 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. NOVEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben PLP 28 über die Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die besonderen Rechnungsführer EINLEITUNG Zur Anwendung des vorliegenden Rundschreibens verstehen wir unter: « GIP »: das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, « ABOP »: den Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, « NGG »: das Neue Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, « Rat »: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen und den Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, « Kollegium »: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen.

Nachstehend finden Sie die Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Haushaltsplans für das Jahr 2003. 1. ALLGEMEINE RICHTLINIEN 1.1 Spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone Eine Übersicht über die Aufsichtsverfahren und die diesbezüglichen Fristen finden Sie in meinem Rundschreiben PLP 12 vom 8. Oktober 2001.

Die spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone wird in den Artikeln 71 bis 76 des GIP geregelt. 1.1.1 Genehmigungsaufsicht über den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen Aufgrund von Artikel 71 des GIP müssen die Beschlüsse des Rats in Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen zwecks Genehmigung zugeschickt werden.

Aufgrund von Artikel 66 des GIP kann die Genehmigung nur wegen Verstosses gegen die in diesem Gesetz enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.

Der Gouverneur ist als Kommissar der Föderalregierung die erste Instanz, die zuständig ist, um die Übereinstimmung des Haushaltsplans mit den von der Föderalbehörde erlassenen Normen zu prüfen.

Aufgrund von Artikel 72 des GIP befindet der Gouverneur über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Sollte der Rat sich ganz oder teilweise weigern, Einnahmen oder obligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzutragen, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein.

Sollte der Rat Einnahmen vorsehen, die der Zone laut Gesetz ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder er trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.

Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Beschluss spätestens am letzten Tag der oben erwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 des GIP wird der Widerspruch beim Minister des Innern gegen die vom Gouverneur beschlossene Ablehnung oder Anpassung von Amts wegen eines Haushaltsbeschlusses geregelt.

Aufgrund von Artikel 73 des GIP kann der Rat gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Ablehnung oder zur Anpassung von Amts wegen des Polizeihaushaltsplans binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Beschluss durch den Gouverneur notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 des GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Rat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Beschluss des Ministers wird dem Rat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 des GIP unterliegen die Haushaltsplanabänderungen ebenfalls der oben beschriebenen Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs.

Die Frist wird so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Jeder Beschluss der Aufsichtsbehörde betreffend den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen wird dem Rat vom Kollegium mitgeteilt (Artikel 7 und 14 der ABOP). 1.1.2 Genehmigungsaufsicht in den Mehrgemeindezonen über die Beschlüsse des Gemeinderates zur Abstimmung über die finanziellen Beiträge an die Mehrgemeindezone und die daran vorgenommenen Abänderungen Aufgrund von Artikel 40 des GIP geht der Haushaltsplan der Polizeizone zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats. Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.

Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die Dotation ab, die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennen ist und der Polizeizone zugeführt wird. Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Die im Beschluss des Gemeinderates erwähnte Dotation, die im Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragene Dotation und die im Polizeihaushaltsplan als Einnahme eingetragene Dotation müssen miteinander übereinstimmen.

Aufgrund von Artikel 71 des GIP werden die Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf den Beitrag der Gemeinde an die Polizeizone und in Bezug auf die Abänderungen des Beitrags dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.

Aufgrund von Artikel 76 des GIP befindet der Gouverneur darüber binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag, nachdem er diesen Beschluss empfangen hat.

Aufgrund von Artikel 72 des GIP ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde seinen Beschluss spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 des GIP wird ebenfalls der Widerspruch beim Minister des Innern gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungsbeschluss geregelt. Aufgrund von Artikel 73 des GIP kann der Gemeinderat gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungsbeschluss binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde der Beschluss notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 des GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 des GIP finden die Artikel 72 bis 74 ebenfalls Anwendung auf die Gemeinderatsbeschlüsse zur Abänderung des Beitrags an die Polizeizone.

Die Genehmigungsfrist im Fall einer Abänderung wird allerdings gemäss Artikel 75 Absatz 2 so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist. 1.2 Erstellung des Haushaltsplans Im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (ABOP) werden die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Polizeizone sowie die Sonderregeln für die Ausübung der Aufgaben des besonderen Rechnungsführers festgelegt, und dies in Ausführung von Artikel 34 des GIP, durch den Artikel 239 des neuen Gemeindegesetzes auf die lokale Polizei zur Anwendung kommt.

Gemäss Artikel 11 der ABOP erstellt das Kollegium den Haushaltsplanentwurf, nachdem es die Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer tagen. Die Stellungnahme der Kommission bezieht sich ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit und die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist nicht notwendigerweise einstimmig. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist ein Verwaltungsinstrument, das zur Aufstellung eines besseren Haushaltsplans führen kann.

Es ist mehr als ratsam, den besonderen Rechnungsführer aktiv in die Vorbereitung des Haushaltsplans der Polizeizone einzubeziehen.

Aufgrund von Artikel 5 des ABOP umfasst der Haushaltsplan die genaue Schätzung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur den Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen. Jeder Haushaltsplanartikel muss aufgrund von Artikel 5 der ABOP mit der Wirklichkeit konfrontiert und genau veranschlagt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einige Kosten niedriger ausfallen können, weil durch grössere Zonen rationeller organisiert werden kann und somit Kosten eingespart werden können.

Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.

Gemäss Artikel 34 des GIP, in dem Artikel 238 des NGG für anwendbar erklärt wird, entspricht das Finanzjahr der Polizeizone dem Kalenderjahr.

Für eine Pilotzone werden die Ausgabenverpflichtungen in Euro in der Kolonne « Rechnung 2001 - Ausgabenverpflichtungen » vermerkt, so wie sie in der Rechnung 2001 der « Polizei » eingetragen sind.

In der Kolonne « Haushaltsplan 2002 » werden die Haushaltsmittelbeträge gemäss dem Polizeihaushaltsplan 2002 vermerkt, wobei einerseits die zu diesem Zeitpunkt letzte genehmigte Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 2002 und andererseits die letzte Aufgliederung der Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung berücksichtigt werden.

Gemäss Artikel 10 der ABOP sind die Ausgabenhaushaltsmittel beschränkt und können zu keinen anderen Zwecken benutzt werden als zu denen, die ihnen im Haushaltsplan zugewiesen sind.

In den Ausgaben des ordentlichen Dienstes gilt die Beschränkung für die Gesamtheit der Haushaltsmittel, die unter demselben funktionellen Kode (beschränkt auf die ersten drei Ziffern) eingetragen sind und die zu derselben wirtschaftlichen Abteilung gehören.

Die wirtschaftlichen Abteilungen der Ausgaben des ordentlichen Dienstes sind die Folgenden: Personal: 70 Betriebskosten: 71 Übertragungen: 72 Schulden: 7X Vorherige Rechnungsjahre: 76 Überweisungen: 78 Mit anderen Worten können die Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung ohne Haushaltsplanabänderung auf die Haushaltsartikel verteilt werden, die vorher in den Haushaltsplan beziehungsweise in die Haushaltsplanabänderung aufgenommen worden sind, und zwar im Rahmen des Haushaltsmittelbetrags, der insgesamt pro wirtschaftliche Abteilung genehmigt worden ist.

Man beachte nochmals den bedeutenden Unterschied zwischen einerseits Artikel 10 der ABOP und andererseits Artikel 10 der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), in der eine strengere Beschränkung vorgesehen ist, und zwar auf die Gesamtheit der Mittel, die dieselben - auf die ersten drei Ziffern beschränkten - funktionellen und wirtschaftlichen Kodes tragen.

Diese weitreichendere Abweichung (das heisst auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung) vom allgemeinen Grundsatz der Beschränkung der Haushaltsmittel für die Ausgaben des ordentlichen Dienstes ermöglicht eine genauere Veranschlagung der Haushaltsmittelbeträge des Polizeihaushaltsplans. In diesem Fall genügt es, eine Reserve auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung vorzusehen. Dies wird normalerweise zu genaueren Haushaltsplanveranschlagungen führen und auf Ebene der Rechnung werden weniger Haushaltsmittelbeträge unbenutzt bleiben.

Man beachte zudem die Tatsache, dass die Begriffe « obligatorische / nicht obligatorische Ausgaben » und « von Amts wegen aufgenommene Ausgaben » momentan noch nicht im AGBO vorkommen.

Gemäss Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem Artikel 241 des neuen Gemeindegesetzes für anwendbar erklärt wird, tritt der Rat gewöhnlich jährlich im Monat Oktober zusammen, um über den Polizeihaushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen.

In Artikel 250bis des GIP wird zudem bestimmt, dass der gemäss den budgetären Mindestnormen festgelegte Polizeihaushaltsplan in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2003 unter normalen Umständen spätestens am 1.

November 2002 vom Rat genehmigt sein muss und dass in einer Mehrgemeindezone jeder Gemeinderat den finanziellen Beitrag an die Mehrgemeindezone vor dieser Frist genehmigt haben muss.

Des Weiteren weisen wir auf Artikel 27 des GIP hin, in dem bestimmt wird, dass die Artikel 84, 86, 87, 87bis , 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 des NGG entsprechend auf den Polizeirat anwendbar sind.

Gemäss dem vorerwähnten Artikel 96 des NGG lässt das Kollegium spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Rat über den Haushaltsplan beziehungsweise eine Abänderung des Haushaltsplans zu beraten hat, jedem Ratsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans beziehungsweise des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans zukommen. Der Entwurf wird so übermittelt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen. Dem Entwurf des Haushaltsplans wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans. Ausserdem werden in dem Bericht die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage in Polizeiangelegenheiten sowie alle zweckdienlichen Informationen dargelegt.

Die Ratssitzung ist öffentlich.

Bevor der Rat berät, kommentiert das Kollegium den Inhalt des Berichts.

In einer Mehrgemeindezone wird der Haushaltsplan vom Polizeirat genehmigt. Von der Regel, wonach jedes Mitglied des Polizeirats über eine Stimme verfügt (Artikel 25 des GIP), wird bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen abgewichen (Artikel 26 des GIP). Gemäss Artikel 24 des GIP verfügt in diesen Fällen jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone über ebenso viele Stimmen wie der Bürgermeister dieser Gemeinde innerhalb des Polizeikollegiums.

Gemäss Artikel 24 des GIP verfügt jeder Bürgermeister innerhalb des Polizeikollegiums über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt.

In Abweichung hiervon wird die Anzahl Stimmen in den ersten beiden Jahren nach dem Jahr, in dem die lokale Polizei eingerichtet worden ist, nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt.

Im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000, B.S. vom 29. Dezember 2000 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 27. Februar 2001), sind nähere Informationen über die Methode zur genauen Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, enthalten. Im Rundschreiben PLP 6 vom 19. März 2001, B.S. vom 13.

April 2001 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 25. Juli 2001), wird die Berechnungsmethode ebenfalls präzisiert. Bei der Verabschiedung des Haushaltsplans beziehungsweise der Abänderungen des Haushaltsplans wird die Anzahl Stimmen, über die der Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, in gleicher Weise auf die Gruppe von Vertretern der Gemeinde verteilt.

In Ausführung von Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem Artikel 242 des NGG für anwendbar erklärt wird, wird der Polizeihaushaltsplan am Sitz der Polizeizone bereitgelegt, wo jeder, der es wünscht, ihn an Ort und Stelle einsehen kann.

Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung des Polizeihaushaltsplans durch den Rat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens zehn Tage angeschlagen bleiben. 1.3 Übermittlung des Haushaltsplans und der Anlagen Der Bürgermeisterbeirat hat eine positive Stellungnahme über den Entwurf des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 71 Absatz 3 und 77 Absatz 2 des GIP abgegeben; er liegt zurzeit zwecks Stellungnahme beim Staatsrat vor.

In diesem Entwurf des K.E. wird vorgesehen, dass der Haushaltsplan der lokalen Polizei mit allen zur Kontrolle seiner Übereinstimmung mit dem GIP notwendigen Unterlagen dem Gouverneur innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag der Verabschiedung des Haushaltsplans zugeschickt werden muss.

Dem Haushaltsplan 2003 müssen mindestens folgende Unterlagen beiliegen: 1. der Bericht, der eine Zusammenfassung des Haushaltsplans enthält. Der Bericht enthält zudem die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone sowie eine Übersicht über alle Angaben, die einen Einfluss auf die Organisation und die Arbeitsweise der Polizeizone haben können, 2. die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 der ABOP erwähnt wird, 3.eine Tabelle mit allen Personalangaben, die den Haushaltsplan beeinflussen können. Sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer), 4. eine Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.der Nachweis, dass der Aushang, durch den jeder den Polizeihaushaltsplan einsehen kann, gemäss Artikel 34 des GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist).

Die Aufstellung eines Mehrjahresplans ist für 2003 noch nicht vorgeschrieben, sie wird aber angesichts der Auswirkung des Polizeihaushaltsplans auf die Gemeindehaushaltspläne angeraten.

Wenn der Haushaltsplan aufgrund der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, seiner Ausführungserlasse und anderer Verordnungstexte in zwei Sprachen erstellt werden muss, wird er auch in zwei Sprachen vorgelegt. Das Gleiche gilt für die dem Haushaltsplan beigefügten Aktenstücke, die in zwei Sprachen erstellt sind.

Der Haushaltsplan und die Anlagen werden dem Gouverneur in zweifacher Papierausfertigung zugeschickt.

Zudem muss dem Gouverneur eine Datei übermittelt werden. Sie können die zu vervollständigende Datei von der Website der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei herunterladen: www.infozone.be.

Die Haushaltsplandatei in Excel-Format enthält Angaben des Polizeihaushaltsplans. Excel ist allgemein verbreitet, setzt keine vorherigen Kenntnisse voraus und ist auf den meisten PCs verfügbar.

Die Haushaltsplandatei ist benutzerfreundlich und macht den Benutzer auf logische Fehler in den Angaben aufmerksam.

Die Haushaltsplandatei wird dem Gouverneur entweder per Diskette oder per E-Mail übermittelt, je nach Möglichkeiten und Auffassung der Provinz, der Sie unterstehen. Siehe nachstehende Tabelle.

Die Polizeizonen, die Probleme mit der benutzten Software haben, können mit dem Helpdesk Kontakt aufnehmen: Tel.: (02) 500 27 24 und (02) 500 25 71, Fax: (02) 500 27 96, E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be.

Nachdem der Gouverneur über den Haushaltsplan befunden hat, werden die Haushaltsplandatei sowie die eventuell vom Gouverneur vorgenommenen Abänderungen der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) übermittelt, die mit der Sammlung und Auswertung der morphologischen Angaben der lokalen Polizeidienste beauftragt ist. Der Gouverneur kann der CGL die Haushaltsplandatei entweder per Diskette oder am besten per E-Mail an folgende Adresse übermitteln: zpzteam.ap@mibz.fgov.be.

Die gesammelten Daten dienen in erster Linie dazu, den zuständigen Behörden und allen betroffenen Personen so schnell wie möglich eine zuverlässige Übersicht über die Finanzpolitik der lokalen Polizei zu geben. Die lokale Polizeipolitik verdient ständige Beachtung. Für die politischen Verantwortlichen (ungeachtet der Ebene) ist es wichtig, über zuverlässige Informationen zu verfügen, damit die Organisation der lokalen Polizei auf Ebene der Politik und auf Verwaltungsebene optimal ausgebaut werden kann. Den Polizeizonen wird dies die Möglichkeit bieten, sich innerhalb des polizeilichen Systems besser einordnen zu können.

Pour la consultation du tableau, voir image 1.4 Muster des Haushaltsplans Das Muster des Polizeihaushaltsplans ist dasjenige des Gemeindehaushaltsplans. Ich bitte Sie, dieses Muster strikt einzuhalten.

Für die Titelseite und die erste Seite des Polizeihaushaltsplans bitten wir Sie, die Muster aus der Haushaltsplandatei zu benutzen, die auf der Internetseite der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei - www.infozone.be - zur Verfügung stehen. Die erste Seite ist im Vergleich zu 2002 leicht abgeändert worden.

Aufgrund von Artikel 41 der ABOP gelten für den Polizeihaushaltsplan die funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikationen, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung des Artikels 44 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994, aufgeführt sind.

Die Ausgaben und Einnahmen der lokalen Polizei werden vorzugsweise unter dem funktionellen Kode 330xx - als « Lokale Polizei » zu lesen - eingetragen.

Inhalt und Bedeutung der wirtschaftlichen Kodes müssen strikt eingehalten werden; die Beschreibung darf durch eine deutlichere, der lokalen Polizeizone angepassten Beschreibung ersetzt werden. 1.5 Haushaltsplanabänderungen Die Haushaltsplanabänderungen sollten rechtzeitig festgelegt werden, sodass eine ordnungsgemässe Bestimmung der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird.

Die auf die Haushaltspläne der Polizeizone anwendbare spezifische Aufsicht wird vollständig auf die Abänderungen angewandt, die die Polizeizone am Haushaltsplan vornimmt. Die spezifische Aufsicht wurde bereits unter Nr. 1.1.1 des vorliegenden Rundschreibens behandelt.

In Bezug auf die Übermittlung der Haushaltsplanabänderung(en) und der entsprechenden Anlagen ist Nr. 1.3 des vorliegenden Rundschreibens anwendbar. Das bedeutet, dass im Fall einer Haushaltsplanabänderung die Haushaltsplandatei dem Gouverneur vollständig per Diskette oder per E-Mail übermittelt werden muss.

Ausserdem werden die Haushaltsplanabänderungen laut Artikel 14 der ABOP den gleichen Verfahren wie der Haushaltsplan unterzogen.

Dies bedeutet unter anderem, dass die Stellungnahme der Haushaltskommission auch für Abänderungen des Haushaltsplans erforderlich ist.

Gemäss Artikel 15 der ABOP müssen bei Haushaltsabänderungen so früh wie möglich die Haushaltsmittel eingetragen werden, die notwendig sind, um die Ausgaben zu decken, die durch unvorhergesehene und zwingende Umstände erforderlich werden, sowie die Haushaltsmittel, die sich auf unvorhergesehene Einnahmen beziehen.

In Ausführung von Artikel 86 Nr. 2 des GIP muss dem Gouverneur eine für gleich lautend erklärte Kopie der Beschlüsse des Rates und des Kollegiums über Ausgaben zugeschickt werden, die aufgrund unvorhergesehener Notsituationen erforderlich wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des GIP, die vorschreiben, dass dem Gouverneur eine Liste der Beschlüsse des Rates mit einer kurzen Zusammenfassung der darin geregelten Angelegenheiten, die die lokale Polizei betreffen, übermittelt wird.

Es liegt im Interesse der Polizeizonen, die Haushaltsplanabänderungen sehr genau zu veranschlagen, damit die letzten Haushaltsangaben möglichst nahe an die Haushaltsrechnung herankommen. Dies erlaubt eine realistischere Aufstellung des nächsten Haushaltsplans. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 der ABOP wird nämlich das Ergebnis des Haushaltsplans des vorigen Rechnungsjahres und seiner eventuellen Abänderungen als geschätzter Überschuss oder geschätztes Defizit der vorherigen Rechnungsjahre auf den folgenden Haushaltsplan übertragen.

Um ein vermutliches Ergebnis des vorherigen Rechnungsjahres, das auf den folgenden Haushaltsplan übertragen wurde, durch ein tatsächliches Ergebnis der abgeschlossenen Haushaltsrechnung zu ersetzen, ist gemäss Artikel 9 Absatz 2 der ABOP keine Haushaltsplanabänderung erforderlich.

Falls jedoch die Eintragung des wirklichen Ergebnisses der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ein Defizit verursacht oder vergrössert, trifft der Rat die angemessenen Massnahmen, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen. In den Mehrgemeindezonen sind diese Massnahmen erst nach Beratung und im Einverständnis mit den verschiedenen Gemeinderäten durchführbar. Siehe hierzu Artikel 9 Absätze 3 und 4 der ABOP. Sollte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens der Polizeihaushaltsplan 2003 bereits vom Rat gebilligt worden sein, so muss die Polizeizone dem Gouverneur die Haushaltsplandatei auf jeden Fall übermitteln. Sollte der Gouverneur besagten Polizeihaushaltsplan zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rundschreibens noch nicht genehmigt haben, muss er die Aufsicht unter Berücksichtigung des vorliegenden Rundschreibens ausüben. Sollte der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan bereits genehmigt haben, wird die Haushaltsplandatei der CGL auf jeden Fall übermittelt. In diesem Fall muss die Polizeizone bei der nächsten Haushaltsplanabänderung den Polizeihaushaltsplan 2003 an das vorliegende Rundschreiben anpassen. 2. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES Wir möchten vorher darauf hinweisen, dass der Königliche Erlass vom 24.Dezember 2001 zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei nur den Ausgabenhaushaltsplan des Rechnungsjahres 2002 betraf und folglich NICHT für 2003 anwendbar ist.

Im Entwurf eines K.E. über das Rechnungsjahr 2003 ist in Bezug auf die budgetären Mindestnormen vorgesehen, dass der ordentliche Haushaltsplan 2003 mindestens die Haushaltsmittel umfassen muss, die für eine angemessene Bezahlung des Personals und für eine reibungslose Arbeit der Polizeizone notwendig sind.

Sobald der Bericht der Ständigen Begleitkommission über die Evaluation der Polizeireform und des Finanzierungssystems eingereicht worden ist, namentlich im September 2003, werden die budgetären Mindestnormen 2004 angepasst. 2.1 Die ordentlichen Ausgaben - Personal (70) 2.1.1 Mindestpersonalbestand In Artikel 38 des GIP wird festgelegt, dass der König für jede Polizeizone den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zone bestimmt. Durch den Königlichen Erlass vom 5.

September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei gelangen die Artikel 38 und 47 des GIP zur Ausführung.

Die festgelegten Mindestnormen in Bezug auf den Mindestbestand werden gemäss Artikel 3 des vorgenannten Königlichen Erlasses für jede Zone geschätzt und eventuell vor dem 31. Dezember 2002 neu berechnet.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der König, wie in Artikel 4 des vorerwähnten K.E. bestimmt, aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags Abweichungen in Bezug auf die Mindestnorm gewähren kann. Eine Abweichung aus budgetären Gründen gehört zu den Möglichkeiten, die eines mit Gründen versehenen Antrags bedürfen. 2.1.2 Veranschlagung der Personalausgaben 2.1.2.1 Allgemeines Die Personalausgaben müssen realistisch veranschlagt werden, indem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: - der Berücksichtigung des K.E. vom 5. September 2001, - den « Mitteilungen des LASSPLV über die Polizeireform », in denen die verschiedenen sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtigen Lohnelemente behandelt werden; diese Mitteilungen können auf der Internetseite des LASSPLV (http://www.onssapl.fgov.be) eingesehen werden. - Im Fall einer Überschreitung des Schwellenindexes 2003 werden 2003 auch die Lohnkosten steigen; ausführlichere Informationen hierüber finden Sie auf der Internetseite des Föderalen Planbüros: http://www.plan.be/fr/projects/indprix/indprix.htm, - die Nichtindexierung bestimmter Zulagen und Entschädigungen; siehe Artikel 157 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 (B.S. vom 29.

August 2002), in Anlehnung an die Protokolle Nr. 57 und 57/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste (siehe ebenfalls nachstehenden Nr. 2.1.2.3), - der Zuerkennung und des Zeitpunkts periodischer Erhöhungen, - der wahrscheinlichen oder reellen Erhöhung oder Verringerung der Anzahl Personalmitglieder.

Zur Rechtfertigung der Veranschlagung der Personalausgaben (Gehälter, Zulagen, Entschädigungen, Prämien, Arbeitgeberbeiträge) muss eine detaillierte Tabelle der Personalausgaben der Polizeizone (nach der Eintragungsnummer, internen Nummer oder der Funktion), vervollständigt durch die für zusätzlich einzustellendes Personal geschätzten Kosten, den Ratsmitgliedern zur Einsichtnahme offen gelegt werden. Diese detaillierte Tabelle wird dem Haushaltsplan beigefügt, siehe diesbezüglich Nr. 1.3.

Nachstehend finden Sie eine Tabelle über die Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 2003 auf die statutarischen Personalmitglieder (einschliesslich der Mitglieder des ehemaligen föderalen Einsatzpersonals für die Pensionsbeiträge), die Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag beziehungsweise die BVB anwendbar sind.

Pour la consultation du tableau, voir image Die Personalausgaben in Bezug auf das im Rahmen der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen tätige Zivilpersonal werden nicht in den Polizeihaushaltsplan, sondern in den entsprechenden Gemeindehaushaltsplan eingetragen. Die spezifische Dotation 2003, durch die die Regierung ihrer Verbindlichkeit gegenüber Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung nachkommt, wird der Gemeinde und nicht der Zone zugeteilt. Jedoch spricht nichts dagegen, dass das Zivilpersonal zu Gunsten der Zone arbeitet. In diesem Fall kann dies im Rahmen der intrazonalen Aufteilung verrechnet werden.

Die Personalausgaben in Bezug auf das Zivilpersonal, das mit Arbeiten beauftragt ist, die nicht zu den Polizeiaufträgen gehören (zum Beispiel: Strafregister), dürfen ebenfalls nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden. 2.1.2.2 Gehälter Im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) wird in puncto Gehälter Folgendes bestimmt: ° Artikel XI.II.13 § 1: Das Gehalt des Personalmitglieds wird monatlich in Höhe von einem Zwölftel des Jahresgehalts nach dem Fälligkeitsplan gezahlt, der auf die Beamten der föderalen Ministerien angewandt wird. ° Artikel XII.XI.59 (Übergangsbestimmungen): In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung des ursprünglichen Statuts Gebrauch gemacht wird, behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des Einsatzkaders eines Gemeindepolizeikorps besass, das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dies vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde.

Das Gleiche gilt für Zulagen und jeden anderen Bestandteil des Gehalts, die zusammen mit dem Gehalt gezahlt werden. Jedoch ist die Bezahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen.

Im Königlichen Erlass Nr. 279 vom 30. März 1984 über die nachträgliche Zahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des öffentlichen Sektors ist Folgendes festgelegt: ° Artikel 2: Das Gehalt der in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder wird ab dem Monat Juli 1984 nachträglich gezahlt, und zwar am letzten Werktag des Monats, mit Ausnahme der Zahlung des Gehalts für den Monat Dezember, das am ersten Werktag des Monats Januar des darauf folgenden Jahres gezahlt wird. Das Gleiche gilt für Zulagen und für jeden anderen Bestandteil des Gehalts, die zusammen mit dem Gehalt gezahlt werden ...

Mit anderen Worten: - Die früheren Personalmitglieder der föderalen Polizei, die vor dem 1. April 2001 bereits nach dem Fälligkeitsplan bezahlt worden sind, der auf die Beamten der föderalen Ministerien angewandt wird, müssen weiterhin am Ende jeden Monats bezahlt werden, mit Ausnahme des Monats Dezember, für den das Gehalt im Januar des darauf folgenden Jahres gezahlt wird. - Die früheren Personalmitglieder der Gemeindepolizei behalten das Recht auf Vorauszahlung ihres Gehalts, wenn dies vor dem 1. April 2001 der Fall gewesen ist.

In Bezug auf die Finanzplanung und -verwaltung der lokalen Polizei finden folgende Bestimmungen Anwendung: Artikel 34 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (GIP), durch den Artikel 238 des neuen Gemeindegesetzes Anwendung findet: Das Finanzjahr der Gemeinden/Mehrgemeindezonen entspricht dem Kalenderjahr. Als einem Rechnungsjahr zugehörige Anrechte und Verpflichtungen gelten nur Anrechte, die die Gemeinde/Mehrgemeindezone in diesem Rechnungsjahr erworben hat, beziehungsweise Verpflichtungen, die sie ihren Gläubigern gegenüber in diesem Rechnungsjahr eingegangen ist, unabhängig vom Rechnungsjahr, in dem sie ausgeglichen werden.

Ergänzend wird in Artikel 5 des K.E. vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (ABOP) Folgendes festgelegt: Der Haushaltsplan umfasst die genaue Schätzung aller Einnahmen und aller Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können ...

Da die Gehälter der früheren Personalmitglieder der föderalen Polizei für den Monat Dezember gemäss Artikel XI.II.13 § 1 und Artikel XII.XI.59 des RSPol erst ab Anfang Januar des darauf folgenden Jahres gezahlt werden müssen und demnach erst im Laufe des darauf folgenden Jahres eine Ausgabe darstellen, gehören sie zum darauf folgenden Jahr und müssen demzufolge im Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres veranschlagt werden.

Folglich umfasst der Haushaltsplan 2003 in Bezug auf die Gehälter die für die Verpflichtungen/Ausgaben des Rechnungsjahrs 2003 notwendigen Haushaltsmittel, das heisst: - die Gehälter von Dezember 2002 bis November 2003 (in Übereinstimmung mit den föderalen Haushaltsplan) in Bezug auf: ° die früheren Personalmitglieder der föderalen Polizei, ° alle seit dem 1. April 2002 eingestellten Personalmitglieder (sie haben nämlich das Recht auf Vorauszahlung des Gehalts vor dem 1. April 2001 nicht erworben), - durch eine Übergangsbestimmung, die Gehälter von Januar 2003 bis Dezember 2003 in Bezug auf die früheren Personalmitglieder der Gemeindepolizei, die das Recht auf Vorauszahlung des Gehalts vor dem 1. April 2001 erworben haben. Mit der Zeit werden alle Personalmitglieder der integrierten Polizei in Ausführung von Artikel XI.II.13 § 1 wie die Beamten der föderalen Ministerien nachträglich und nach dem gleichen Fälligkeitsplan bezahlt werden.

Die Haushaltsmittel für die Gehälter von Dezember 2002 müssen nicht in den Haushaltsplan des vorigen Rechnungsjahres eingetragen werden; sie dürfen in den Haushaltsplan des Rechnungsjahres 2003 eingetragen werden. 2.1.2.3 Zulagen, Entschädigungen und Prämien ° In Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) müssen viele Zulagen, Entschädigungen und Prämien im Laufe des zweiten Monats nach dem Bezugsmonat beziehungsweise Bezugszeitraum gezahlt werden, in dem die Leistungen erbracht worden sind.

Beispiel: - In Artikel XI.III.6 § 4 des RSPol wird für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Folgendes festgelegt: Die zu entrichtenden Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat bezahlt, in dem die Arbeiten durchgeführt worden sind. - In Artikel XI.III.7 § 3 des RSPol wird für die Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen Folgendes festgelegt: Die zu entrichtenden Beträge werden im Laufe des zweiten Monats nach Abschluss des Besugszeitraums bezahlt. Im Fall von Mobilität, Bestellung von Amts wegen, Neuzuweisung oder im Sterbefall werden sie im Laufe des zweiten Monats nach dem Datum dieses Ereignisses bezahlt.

Da die Ausgabe in Bezug auf die betreffenden Zulagen, Entschädigungen und Prämien für den (vor)letzten Monat/letzten Bezugszeitraum des Rechnungsjahrs gemäss dem RSPol nur zu Beginn des darauf folgenden Rechnungsjahrs Pflicht ist und sie erst das darauf folgende Jahr getätigt werden kann, gehört sie zum darauf folgenden Rechnungsjahr und müssen die Ausgaben im Haushaltsplan des darauf folgenden Rechnungsjahrs veranschlagt werden.

Folglich umfasst der Haushaltsplan 2003 in Bezug auf die betreffenden Zulagen Entschädigungen und Prämien die nötigen Haushaltsmittel für den Zeitraum Dezember 2002 (eventuell November 2002)/letzten Bezugszeitraum 2002 bis November 2003 (eventuell Oktober 2003)/vorletzten Bezugszeitraum.

Die Haushaltsmittel für die Zulagen, Entschädigungen und Prämien in Bezug auf die Leistungen, die im vorletzten Monat/letzten Bezugszeitraum erbracht worden sind, müssen nicht in die Haushaltspläne der vorigen Rechnungsjahre eingetragen werden, sie dürfen in den Haushaltsplan des Rechnungsjahres 2003 eingetragen werden. ° Wie in Nr. 2.1.2.1 erwähnt, wird in Artikel 157 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) unter anderem vorgesehen, dass bei den ersten zwei Indexanpassungen am ersten Januar 2002 und am 31. Dezember 2003 folgende Gehaltszuschläge, Zulagen und Entschädigungen nicht indexiert werden: 1. der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats (XI.II.17 RSPol), 2. die in Teil XI Titel III Kapitel III bis X RSPol erwähnten Zulagen, 3.die in Teil XI Titel IV Kapitel II bis VI RSPol erwähnten Entschädigungen, 4. die in Teil XI Titel IV Kapitel VII RSPol erwähnten Entschädigungen, mit Ausnahme derer, die in Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnt sind, 5. die in den Artikeln XII.XI.20, XII.XI.21, XII.XI.23 und XII.XI.51 RSPol erwähnten Zulagen, 6. der in Artikel XII.XI.86 RSPol erwähnte Gehaltszuschlag.

Bei der Veranschlagung 2003 der Gehaltszuschläge, Zulagen und Entschädigungen muss die oben erwähnte Nichtindexierung berücksichtigt werden. ° In Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für Entschädigungen, Prämien und Zulagen machen wir Sie auf folgende Punkte aufmerksam: - Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Einrichtung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und in Bezug auf besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit: Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder ist die von den Gemeinden und den Mehrgemeindepolizeizonen getragene Last auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die für das Jahr 2000 von den Gemeinden für das Polizeipersonal getragen wurden, - den Königlichen Erlass zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für Entschädigungen, Prämien und Zulagen der Personalmitglieder der Polizeizonen.

Der von den Gemeinden für das Jahr 2000 geschuldete Betrag der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für Zulagen, Prämien und Entschädigungen für das Polizeipersonal, nachstehend Höchstbetrag genannt, ist vom LASSPLV berechnet worden.

Die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für Zulagen, Prämien und Entschädigungen für das Rechnungsjahr 2003 müssen getrennt veranschlagt werden. Die gesamte Veranschlagung minus der Höchstgrenze (nach 2003 und gemäss Artikel 4 des K.E. vom 14. Mai 2002 indexiert) bildet die föderale soziale Dotation II, siehe nachstehend Nr. 2.8.1.3. 2.1.3 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben Die Unterfunktionen 33001 bis 33090 sind der Eintragung der Personalausgaben des Einsatzkaders in den Haushaltsplan vorbehalten.

Der Spielraum erlaubt es, in Erwartung einer analytischen Buchhaltung je nach Bedarf der Zone eine analytische Unterteilung durchzuführen.

Die Mandatszulage des Korpschefs, wie sie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 zum K.E. vom 30. März 2001 erwähnt ist, ist aufgrund von Artikel 7 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes vom 30. März 2001 (B.S. vom 18. April 2001) sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtig. Die Unterfunktionen 33091 bis 33098 sind dem Verwaltungs- und Logistikpersonal (CALOG) vorbehalten.

In Bezug auf die bezuschussten Vertragsbediensteten (BVB) sind nach Beratungen zwischen den Regionen, den Gemeinschaften und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres die nötigen Gesetzes- und Ausführungsmassnahmen getroffen worden, um den Übergang dieser Bediensteten von den Gemeinden zu den Polizeizonen unter Beibehaltung des Zuschusses ab dem 1. Januar 2002 zu ermöglichen, darunter: - Wallonische Region - am 24. Januar 2002: Arrêté du Gouvernement wallon étendant le champ d'application de l'arrêté royal n° 474 du 28 octobre 1986 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux et modifiant l'arrêté de l'Exécutif régional wallon du 13 juin 1991 déterminant les critères de répartition des subventions accordées aux pouvoirs locaux occupant des agents contractuels (B.S. vom 9.

Februar 2002), - Region Brüssel-Hauptstadt - am 21. März 2002: Arrêté modifiant le champ d'application des pouvoirs publics comme fixé dans l'arrêté royal n° 474 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux, ainsi que l'arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 5 février 1998 déterminant les critères de répartition des subventions accordées aux pouvoirs locaux occupant des agents contractuels subventionnés (B.S. vom 8. Mai 2002), - Flämische Region - am 7. Juni 2002: Besluit van de Vlaamse regering tot wijziging van het besluit van de Vlaamse regering van 27 oktober 1993 houdende uitvoering van het koninklijk besluit nr. 474 van 28 oktober 1986 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige plaatselijke besturen (B.S. vom 8. August 2002), - Deutschsprachige Gemeinschaft - am 20. Dezember 2001: Erlass 3166/EX/V/B/I der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen.

Die Personalausgaben in Bezug auf BVB, die den Polizeizonen übertragen worden sind, sind wie die damit verbundene Prämie in den Polizeihaushaltsplan einzutragen. Die Prämie der übergeordneten Behörde für die BVB muss in Artikel 330/465-05 eingetragen werden.

Die Unterfunktion 33099 ist der Veranschlagung der Zulage des besonderen Rechnungsführers vorbehalten. Es handelt sich um den Fall, wo ein Gemeindeeinnehmer oder ein Einnehmer eines ÖSHZ gemäss Artikel 30 des GIP die Funktion eines besonderen Rechnungsführers ausübt.

Siehe hierzu Nr. 2.3 des vorliegenden Rundschreibens, wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert.

Gemäss Artikel 32 Absatz 2 des GIP legt der Rat unter den im K.E. vom 29. November 2001 festgelegten Bedingungen die Zulage des besonderen Rechnungsführers der Polizeizone fest (B.S. vom 12. Dezember 2001).

Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Bei der Festlegung der Zulage des besonderen Rechnungsführers ist es angebracht, die zusätzliche Arbeitslast zu berücksichtigen, die je nach Fall stark ändern kann (zum Beispiel: eine Eingemeindezone im Gegensatz zu einer Mehrgemeindezone, ein besonderer Rechnungsführer aus der kleinsten oder aus einer grossen Gemeinde, das Vorhandensein genügender Arbeitsbedingungen ...).

Die Unterfunktion 33098 ist der Veranschlagung der Zulage des Sekretärs der Polizeizone vorbehalten.

Die Zulage des Sekretärs der Polizeizone ist fakultativ und kann gemäss Artikel 32bis des GIP und unter Berücksichtigung des K.E. vom 29. November 2001 zur Festlegung der Zulage des besonderen Rechnungsführers der Polizeizone (B.S. vom 12. Dezember 2001) vom Rat festgelegt werden.

In der Mehrgemeindezone kann die Zulage frühestens ab dem 1. Januar 2002 gewährt werden. In der Eingemeindezone ist dies frühestens ab dem 30. April 2002 möglich. Es obliegt dem Rat, die Zulage zu gewähren oder nicht, unter Beachtung der Quantität und der Qualität der erbrachten Leistungen und der Tatsache, dass der betreffende Sekretär ausserhalb der normalen Dienstzeiten arbeiten muss und/oder die 38 Stunden pro Woche überschreitet.

Die Vergütung kann auch für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, insbesondere für die Startphase der Polizeizone. Danach kann sie eventuell allmählich verringert werden, wenn die Polizeizone mehr routinemässig funktioniert und der Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizone imstande ist, seine Aufträge selbständig auszuführen.

Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig. 2.1.4 Wirtschaftliche Kodes in Bezug auf die Personalausgaben Damit die ZDFA-SSGPI die Gehaltsdaten einheitlich liefern kann, sind die wirtschaftlichen Kodes in Bezug auf die Personalausgaben einheitlich festgelegt worden.

Die einheitliche Festlegung der wirtschaftlichen Kodes in Bezug auf die Personalausgaben ist von einer Arbeitsgruppe erstellt worden, an der die besonderen Rechnungsführer, die ZDFA, das SSGPI und Dritte mitgearbeitet haben.

Das Ergebnis hiervon finden Sie in Anlage I. Die festgelegten wirtschaftlichen Kodes sind strikt anzuwenden. 2.1.5 Verantwortlichkeiten ZDFA - SSGPI - Polizeizone Gemäss Artikel 140ter des GIP ist die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit der Berechnung der festen Ausgaben bezüglich der Personalmitglieder der lokalen Polizei der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone beauftragt.

Unter festen Ausgaben versteht man: 1. die finanziellen Verpflichtungen der Polizeizonen, die sich aus ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber ergeben, 2.die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge.

Gemäss Artikel 140ter Absatz 3 des GIP umfasst dieser Auftrag in Bezug auf die lokale Polizei: 1. die Berechnung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Pensionen, 2.die Erfüllung der Steuer- und Sozialversicherungserklärungen, 3. die Berechnung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Beiträge und Abgaben, 4.die Zahlung der Pensionen, Renten und Pensionszuschläge, 5. ..., 6. was die lokale Polizei betrifft, die Durchführung der Zahlung für Rechnung der Zone oder die Übermittlung der erforderlichen Zahlungselemente an das in Artikel 140quater des GIP erwähnte Sozialsekretariat GPI, 7.die Bearbeitung der Streitsachen (u.a. Lohnpfändungen...), 8. die Abfassung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege. Damit die ZDFA ihre Aufgabe erfüllen kann, übermitteln die Personaldienste der lokalen Polizei oder die von ihnen beauftragten Personen in Ausführung von Artikel 140quater dem Sozialsekretariat der integrierten Polizei GPI die nötigen Daten und die Beschlüsse.

Das Sozialsekretariat GPI ist mit der Bearbeitung der von den Personaldiensten übermittelten Daten und Beschlüsse und mit der Weiterleitung dieser Daten und Beschlüsse an die ZDFA betraut.

Gemäss Artikel 140quater hat das Sozialsekretariat GPI unter anderem folgende Aufträge: 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder gewährleisten, 2.die Berechnungen und Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können, 3. unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Verantwortlichen der Zone die dazu nötigen Grunddaten mitteilen, 4.für jedes entlohnte Personalmitglied eine Besoldungsakte führen, 5. einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen. Es ist unbedingt notwendig, die Informationen so früh wie möglich mitzuteilen, damit das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA einerseits die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Prämien rechtzeitig berechnen und andererseits dem besonderen Rechnungsführer die zur Auszahlung der Gehälter erforderlichen ausführlichen Angaben und Elemente rechtzeitig übermitteln können. Für die rechtzeitige Mitteilung der Informationen sind weiterhin die Polizeizonen verantwortlich. 2.2 Ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben (71) 2.2.1 Budgetäre Mindestnormen in Bezug auf die Betriebsausgaben In Ausführung von Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 des GIP wird im Entwurf des Erlasses zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei in Bezug auf die Betriebsausgaben - ordentliche Ausgaben - bestimmt, dass der ordentliche Ausgabenhaushaltsplan 2003 mindestens die Haushaltsmittel umfassen muss, die erforderlich sind, damit die Polizeizone reibungslos funktionieren kann. 2.2.2 Entschädigungen Bezüglich der Entschädigung für Telefonkosten, Unterhalt der Uniform, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, Dienstfahrten ... wird ein wirtschaftlicher Kode« 121-xx » angewandt.

Die Wahl des wirtschaftlichen Kodes aus der Serie« 121-xx » beruht auf folgenden Kriterien: - Erstattung der Kosten, für die das Personalmitglied aufgekommen ist. - Die Kosten sind dem Arbeitgeber eigen. - Die Erstattung ist in einer Regelung vorgesehen, - und es liegt eine (Vor)Finanzierung durch das Personalmitglied vor.

Die ausführliche Berechnung der unter den wirtschaftlichen Kodes 121-xx veranschlagten Beträge wird je nach Entschädigungsart ebenfalls in die Personaltabelle der Polizeizone aufgenommen.

Für die wirtschaftlichen Kodes, die in Bezug auf die Entschädigungen zu benutzen sind, verweisen wir auf Anlage I. 2.2.3 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung (ehemalige Kleidungsentschädigung) Die Ankäufe für die individuelle Grund- und Funktionsausrüstung müssen unter dem wirtschaftlichen Kode 124/05 - « Ankauf individueller Grund- und Funktionsausrüstung » - veranschlagt werden.

Seit dem 1. April 2001 ist der « Mammuterlass » vom 30. März 2001 zur Festlegung des neuen Statuts des Personals des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft. Infolge der in den Rundschreiben ZPZ 10 und ZPZ 17 enthaltenen Richtlinien muss der Arbeitgeber (das Polizeikorps) den Polizeibeamten und -hilfsbediensteten die Uniform und die individuelle Ausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen. In Ausführung dieser Richtlinien ist ein Entwurf eines K.E. zur Festlegung der Grundausrüstung und der Funktionsausrüstung der Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten erstellt worden, in dem die Zusammensetzung, das Tragen und die Besorgung der Grundausrüstung geregelt werden. Jedem Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten wird jährlich eine Anzahl Punkte (Inanspruchnahmerecht) zuerkannt. Dieses Punktesystem ersetzt alle bestehenden Systeme (Kleidungsentschädigung, Bekleidungsfonds,...).

In der Beschaffung der individuellen Grundausrüstung unterscheidet man zwei Einheiten: einerseits die Verwaltungseinheiten und andererseits die Verkaufszentren. In jeder Polizeizone bestimmt das Kollegium eine Verwaltungseinheit. Die Verwaltungseinheit der Polizeizone ist für die Verwaltung der Punkte verantwortlich und bestimmt die Regeln im Bereich Bevorratung und Finanzverwaltung. Die Verkaufszentren sind verantwortlich für die Versorgung ihrer eigenen Mitglieder oder anderer Mitglieder und die diesbezügliche Finanzverwaltung.

Innerhalb der lokalen Polizei bestehen folgende Möglichkeiten: ° Jede Zone kann ihr eigenes Verkaufszentrum gründen, ° oder mehrere Zonen können ein gemeinsames Verkaufszentrum verwalten.

Die lokalen Verkaufszentren können sich bevorraten, indem sie entweder selber Ankäufe im Rahmen der Rechtsvorschriften über die öffentlichen Aufträge tätigen oder bei anderen lokalen Verkaufszentren beziehungsweise beim föderalen Verkaufszentrum (DGMPE) Bestellungen aufgeben. Diese Ankäufe werden festgehalten unter dem wirtschaftlichen Kode 124-05.

Die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird Gegenstand eines separaten Rundschreibens sein, in dem die Einzelheiten des K.E. und seiner Ausführung und Übergangsmassnahmen erläutert werden. 2.3 Ordentliche Ausgaben - Übertragungen (72) ° Wenn ein Regionaleinnehmer vom Polizeirat bestellt worden ist, muss unter dem wirtschaftlichen Kode 415-01 eine (ab dem 1. Januar 2002 von den Regionen getragene) Beteiligung am Gehalt und an den Betriebskosten des Regionaleinnehmers vorgesehen werden.

Bei der Veranschlagung der betreffenden Beteiligung muss folgender Bewertung der Aufgaben des Regionaleinnehmers in einer Polizeizone Rechnung getragen werden: - Die Polizeizone wird berücksichtigt mit 1/10 Punkt pro Einwohner, - bei einer Mindestzahl von 3.000 und einer Höchstzahl von 13.000 Punkten.

Neben der Beteiligung an den Personalkosten muss ebenfalls eine Beteiligung an den Fahr- und Bürokosten des Regionaleinnehmers berücksichtigt werden. ° Die Beteiligung an den Gewerkschaftsprämien wird unter dem wirtschaftlichen Kode 415-02 veranschlagt. ° Andere veranschlagte Zulagen müssen mit Gründen versehen werden. 2.4 Ordentliche Ausgaben - Schuld (7X) 2.4.1 Zins- und Tilgungslasten Die Zins- und Tilgungslasten sowohl für die realisierten als auch für die noch aufzunehmenden Anleihen werden in ihrer Gesamtheit unter der Funktion 330 vorgesehen.

Die Zinsen und Tilgungen 2003 der übertragenen Anleihen müssen auf der Grundlage der von den betroffenen Finanzinstituten zur Verfügung gestellten Listen realistisch veranschlagt werden. Diese Listen werden dem Polizeihaushaltsplan beigefügt.

Die Zinssätze der neuen Anleihen werden entsprechend den geltenden Marktbedingungen realistisch geschätzt. Für die neuen Anleihen ist im Haushaltsplan 2003 eine Zinslast von sechs Monaten vorzusehen. Eine Kapitaltilgung kann entsprechend der vorgesehenen Finanzierungsart in Betracht gezogen werden, wobei stets die günstigste Finanzierung angestrebt werden muss.

Die Anleihebedingungen sollten gleichzeitig über Zusammenarbeitsabkommen (mit einer (mehreren) Gemeinde(n), mit anderen Polizeizonen ...) ausgehandelt werden, um die vorteilhaftesten Konditionen zu erreichen.

Die Tabelle über die Entwicklung der Schuld der Polizeizone, vervollständigt durch die neuen Anleihen, die aufzunehmen sind, muss ebenfalls beigefügt werden. 2.4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen In Ausführung von Artikel 248quater des GIP werden die Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke, die am 1. Januar 2001 für die Unterbringung der zur lokalen Polizei übergegangenen Föderalbeamten notwendig sind, den Polizeizonen ab dem 1. Januar 2002 übertragen.

Gemäss den Bestimmungen des Rundschreibens PLP 9bis werden die übertragenen Gebäude und ihre Grundstücke in die Ausgangsbilanz vom 1.

Januar 2002 aufgenommen. Für die Polizeizonen werden diese Gebäude und ihre Grundstücke am 1. Januar 2002 der Schlussbilanz vom 31. Dezember 2001 hinzugefügt, die auf das Rechnungsjahr 2002 übertragen wird.

Die Übertragung der Gebäude und ihrer Grundstücke erfordert keine Eintragung in den Polizeihaushaltsplan. Die Eigentumsübertragung muss nur auf Ebene der allgemeinen Buchführung gebucht werden. Das Gegenkonto ist das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital ».

Eine Polizeizone kann die Eigentumsübertragung gegebenenfalls innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des K.E. zur Regelung der Eigentumsübertragung ablehnen.

Der Bauwert, Grundstücke NICHT einbegriffen, der der Polizeizone zu übertragenden Gebäude, Teile oder prozentualen Anteile von Gebäuden ist vom zuständigen Erwerbsausschuss unter Berücksichtigung der Art und des Alters der Gebäude abgeschätzt worden. Für die Taxierung der Grundstücke legt das Kollegium die Taxierungsregeln fest.

Im Hinblick auf eine gerechte Behandlung der Polizeizonen wird bei der Übertragung der Verwaltungs- und Logistikgebäude und der Grundstücke des Staates an die Polizeizonen ein Korrekturmechanismus angewandt.

Jede Polizeizone hat ein Anrecht auf einen theoretischen Wert Y an Immobilien (Grundstücke nicht einbegriffen), der wie folgt berechnet wird: Y = a x b x c, wobei a = die Anzahl Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die der Polizeizone in Anwendung des GIP übertragen worden sind, b = eine Fläche von 25 m2 pro übertragenen föderalen Beamten, c = 1.338,63 euro pro m2 (54.000 F = 20 x 2.700 F).

Der vom zuständigen Erwerbsausschuss abgeschätzte Wert X wird mit dem theoretischen Wert Y verglichen. ° Wenn X < Y, dann wird der Polizeizone über den einzurichtenden Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = Y - X/20 gezahlt.

Die Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 « Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen » gebucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan in Artikel 33001/891-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde » gebucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird im Haushaltsplanartikel 33001/261-03 « Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr » gebucht. ° Wenn X > Y, dann bezahlt die Polizeizone dem einzurichtenden Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren einen jährlichen Betrag C = X - Y/20 Die Differenz zwischen X und Y ist eine langfristige Schuldforderung, die nur in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 17101 « Anleihen zu Lasten der Polizeizone » gebucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan in Artikel 33001/911-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen zu Lasten der Polizeizone » gebucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzielle Kosten angesehen werden und wird im Haushaltsplanartikel 33001/211-01 « Finanzaufwendungen für Anleihen zu Lasten der Polizeizone » gebucht. ° Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung werden das Gebäude und sein Grundstück von der Gebäuderegie dem Ministerium der Finanzen zwecks Verkauf übertragen. Der Erlös aus dem Verkauf kommt dem einzurichtenden Fonds zugute. Wenn die Gebäuderegie ein Gebäude und sein Grundstück, deren Übertragung abgelehnt worden ist, als Staatseigentum behalten möchte, muss sie dem einzurichtenden Fonds den vom Erwerbsausschuss geschätzten Verkaufswert zuführen.

Im Fall einer Ablehnung der Eigentumsübertragung wird der Polizeizone über den einzurichtenden Fonds, mit dem der Korrekturmechanismus verwaltet wird, während 20 Jahren ein jährlicher Betrag C = Y/20 gezahlt.

Der Betrag Y ist eine langfristige Schuldforderung, die in der allgemeinen Buchführung auf dem allgemeinen Konto 27541 « Der übergeordneten Behörde gewährte Darlehen » gebucht wird, dessen Gegenkonto das allgemeine Konto 10000 « Ursprungskapital » ist.

Der (nicht indexierte) jährliche Ursprungsbetrag (= Betrag C) wird im Polizeihaushaltsplan in Artikel 33001/891-01 « Periodische Rückzahlung von Darlehen durch die übergeordnete Behörde » gebucht. Der Teil, der infolge der Indexierung den Ursprungsbetrag übersteigt, muss als finanzieller Ertrag angesehen werden und wird im Haushaltsplanartikel 33001/261-03 « Aktivzinsen aus gewährten Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr » gebucht.

Ab 2003 wird der Betrag C jedes Jahr dem vorausgesetzten Inflationsprozentsatz angepasst, der im Rundschreiben des Ministers des Haushalts über die Veranschlagung des jährlichen Einnahmenhaushaltsplans festgelegt wird. Der Inflationsprozentsatz für 2003 wird vorläufig auf 1,5% veranschlagt. 2.5 Ordentliche Ausgaben - vorherige Rechnungsjahre (76) Wenn Haushaltsmittel in Bezug auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre vorzusehen sind, muss immer zwischen den Personalausgaben und den Betriebs- beziehungsweise Investitionsausgaben unterschieden werden.

Die Personalausgaben, die sich auf das Rechnungsjahr 2001 und frühere Rechnungsjahre beziehen und deren Angabe das LASSPLV dem Arbeitgeber, das heisst der Gemeinde beziehungsweise der föderalen Polizei, auferlegt, dürfen NICHT in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden.

In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass für ausstehende Beträge des Rechnungsjahres 2001 in Bezug auf die Besoldung des Korpschefs, die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder und die Vergütung des besonderen Rechnungsführers die betreffenden Haushaltsmittelbeträge in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden müssen, da die Polizeizone in diesen Fällen als Arbeitgeber angesehen wird. Übrigens werden die ZDFA und das SSGPI mit der Berechnung und der Angabe dieser Ausgaben beauftragt.

Im Fall von Betriebs- beziehungsweise Investitionsausgaben in Bezug auf die Funktion 330, für die die zum 1. Januar 2002 nicht angerechneten festgelegten Ausgaben, die von der Gemeindehaushaltsbuchführung auf die Haushaltsbuchführung der Polizeizone übertragen worden sind, nicht genügen, um die vom Jahr 2002 oder später datierten Rechnungen zu bezahlen, müssen die nötigen zusätzlichen Mittel im Polizeihaushaltsplan vorgesehen werden. Dabei handelt es sich eindeutig um Ausgaben, für die auf Ebene der Gemeinde eine Ausgabenverpflichtung bestanden hat und für die Belege zum Nachweis ihrer Rechtmässigkeit vorgelegt werden können. 2.6 Ordentliche Ausgaben - Übertragungen (78) In Artikel 8 der ABOP wird unter anderem bestimmt, dass der Rat im Polizeihaushaltsplan Mittel zur Deckung der ausserordentlichen Ausgaben bereitstellen kann, wenn die Haushaltsmittel ausreichen.

Geringere ausserordentliche Ausgaben können über eine Übertragung von Mitteln vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst finanziert werden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die betreffende Finanzierung im Polizeihaushaltsplan vorgesehen ist und dass die Gemeinde(n) sie über die kommunale(n) Dotation(en) des ordentlichen Dienstes vorsieht (vorsehen).

Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben besteht in der direkten Beteiligung der Gemeinde(n) am ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans durch die ausserordentliche kommunale Dotation. Siehe hierzu Nr. 3.2 des vorliegenden Rundschreibens.

Die eventuell vorgesehenen Übertragungen vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst müssen vor Ende des Rechnungsjahres gebucht werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgabenverpflichtungen für den ausserordentlichen Dienst, für die gemäss dem Polizeihaushaltsplan eine Finanzierung durch Überweisungen vorgesehen worden ist. In Bezug auf die Übertragung vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst ist eine eventuelle Übertragung von Ausgabenhaushaltsmitteln auf ein nächstes Rechnungsjahr nicht möglich. 2.7 Ordentliche Einnahmen - Leistungen (60) Laut Artikel 90 des GIP kann der Rat eine Regelung über die Einziehung einer Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge der lokalen Polizei festlegen. Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.

Der in Ausführung von Artikel 223bis des NGG ergangene K.E. vom 14.

September 1997, B.S. vom 15. Oktober 1997, der durch das GIP aufgehoben und in Artikel 90 des GIP übernommen worden ist, bleibt juristisch in Kraft.

Bezüglich der Vergütungen, die zurzeit von der (den) Gemeinde(n) für die durch Leistungen der Polizeidienste entstandenen Verwaltungskosten eingenommen werden, muss von Fall zu Fall untersucht werden, ob die Rückerstattungen in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden können.

Diesbezüglich müssen folgende Fragen gestellt werden: 1. Handelt es sich um Polizeiaufgaben oder im Gegenteil um Verwaltungsaufgaben? 2.Wird in der Regelung eine Zahlung an die Gemeindeverwaltung vorgesehen ? Wenn ja, muss die Vergütung in die Gemeindebuchführung eingetragen werden. Die eventuell von der Polizeizone (für Rechnung Dritter) eingenommene Vergütung muss der Gemeinde zugeführt werden. 3. Wenn nicht ausdrücklich vorgesehen ist, an wen gezahlt werden muss, kann die Polizeizone die Vergütung in ihrem Haushaltsplan vorsehen. So muss zum Beispiel in Bezug auf das Ausstellen von Waffenscheinen davon ausgegangen werden, dass in den weiterhin gültigen Rechtsvorschriften ein Ausstellen des Scheins durch die Gemeindepolizei des Wohnsitzes des Antragstellers (oder, mangels Gemeindepolizei, durch die Gendarmeriebrigade des Wohnsitzes des Antragstellers) und eine Zahlung einer Vergütung in Höhe von 24,79 euro (1.000 F) an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers vorgesehen ist. In Erwartung einer Änderung des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 müssen die Vergütungen für das Ausstellen von Waffenscheinen in die Gemeindebuchführung eingetragen werden. 2.8 Ordentlichen Einnahmen - Übertragungen (61) 2.8.1 Föderale Dotation 2003 an die Polizeizonen Die föderale Dotation 2003 für die Polizeizonen besteht aus: 1. der föderalen Grunddotation 2003, 2.der föderalen sozialen Dotation 2003 als Ausgleich für Sozialbeiträge für die den territorialen Brigaden zugewiesenen Mitglieder der föderalen Polizei, die in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum Einsatzkader der lokalen Polizei übergewechselt sind, nachstehend föderale soziale Dotation I genannt, 3. der föderalen sozialen Dotation 2003 als Ausgleich für die Mehrkosten in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, nachstehend föderale soziale Dotation II genannt, 4.der föderalen Dotation 2003 an die Überschusszonen, 5. der föderalen Dotation 2003 für die individuelle und kollektive Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. In Bezug auf die eventuelle zusätzliche föderale Dotation, die durch den zusätzlichen Ertrag der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinn finanziert wird, muss die endgültige Regelung abgewartet werden.

Neben föderalen Dotationen unterstützt die föderale Regierung die Polizeizonen durch die Übernahme verschiedener Kosten, die dadurch auf lokaler Ebene wegfallen.

Hierbei handelt es sich insbesondere um das Gehalt der Polizeibeamten-Anwärter in Ausbildung, die erste Ausrüstung der Anwärter, die Dotationen an die Polizeischulen, die Dienstleistungen des Sozialsekretariats, die ZDFA und den medizinischen Dienst, die wichtigsten Informatikausgaben usw.

Im Rundschreiben PLP 13bis über die ergänzenden Richtlinien für die Polizeizone zur Erstellung des Polizeihaushaltsplans 2002 ist in Erwartung der Veranschlagung der tatsächlichen zulässigen Mehrkosten die provisorische Eintragung einer zusätzlichen föderalen Dotation in Artikel 33001/465-48 « Zu veranschlagende und zu verrechnende zulässige Mehrkosten » des Haushaltsplans zugelassen worden.

Inzwischen sind die zulässigen Mehrkosten und die endgültige föderale Grunddotation 2002 (K.E. vom 2. August 2002) gemäss dem zwischen der Regierung und den Gemeinde- und Städteverbänden der drei Regionen geschlossenen Abkommen vom 11. Juni 2002 berechnet und festgelegt worden.

Seit dem 13. August 2002, dem Datum der Veröffentlichung des K.E. vom 2. August 2002 über die Gewährung der endgültigen föderalen Grunddotation im Belgischen Staatsblatt, ist die Eintragung einer zusätzlichen föderalen Dotation « Zu veranschlagende und zu verrechnende zulässige Mehrkosten » in den Haushaltsplan nicht mehr zulässig. In Ausführung von Artikel 7 des K.E. vom 2. August 2002 untersucht die Regierung die Akten, die von den Polizeizonen eingereicht worden sind, die der Ansicht sind, sich in einer objektiv schwierigen Lage zu befinden. Nach der kontradiktorischen Verhandlung wird die Regierung eine operative oder andernfalls eine finanzielle Entscheidung treffen.

Hat diese Entscheidung eine Änderung der föderalen Grunddotation 2002 und/oder der veranschlagten föderalen Grunddotation 2003 zur Folge, werden Abänderungserlasse ergehen und/oder müssen zusätzliche Richtlinien erteilt werden, auf deren Grundlage eventuelle Erhöhungen der föderalen Dotation in den Haushaltsplan eingetragen werden können.

Im Polizeihaushaltsplan eingetragene föderale Dotationen, die nicht auf Königlichen Erlassen oder föderalen Richtlinien basieren, müssen als fiktive Einnahmen angesehen werden und folglich in Ausführung von Artikel 72 des GIP vom Gouverneur gestrichen werden. 2.8.1.1 Föderale Grunddotation 2003 - Haushaltsplanartikel 330/465-48 Gemäss der Vereinbarung vom 6. März 2001 mit den Gemeinde- und Städteverbänden bildet die KUL-Norm, die das Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie ist, die Grundlage für die Verteilung der Gesamtmittel der föderalen Dotation und für den interzonalen und föderalen Solidaritätsmechanismus.

In den letzten Monaten sind die konkreten zulässigen Mehrkosten aller Polizeizonen geschätzt worden. Die Gesamtmittel der föderalen Dotation, die als Summe aller zulässigen Mehrkosten sämtlicher Polizeizonen die Grundlage für die Festlegung der ursprünglichen Grunddotation pro Polizeizone bilden, sind angepasst worden. Die theoretische föderale Grunddotation pro Polizeizone ist nach Anwendung des interzonalen und föderalen Solidaritätsmechanismus im K.E. vom 2.

August 2002 über u.a. die Gewährung der endgültigen föderalen Grunddotation 2002 (B.S. vom 13. August 2002) festgelegt worden.

Die theoretische föderale Grunddotation (die einem Rechnungsjahr von 12 Monaten entspricht), wie sie im vorerwähnten K.E. festgelegt ist, bildet die Grundlage für die föderale Dotation 2003, wobei folgende Anpassungen vorgenommen werden: 1. In Ausführung des Abkommens vom 11.Juni 2002 zwischen der Regierung und den Vertretern der Gemeinde- und Städteverbände wird die von den Polizeizonen der Situationen 1 und 3 geleistete Solidarität allmählich über einen Zeitraum von 12 Jahren abgebaut. 2. In Ausführung desselben Abkommens vom 11.Juni 2002 wird speziell für die Brüsseler Zonen eine « Dotation Brüssel-Hauptstadt » vorgesehen; diese Dotation wird 2003 zum ersten Mal gewährt und allmählich nach der Anzahl Jahre Anwesenheit in Brüssel erhöht. Die für das Jahr 2003 veranschlagte Dotation pro Personalmitglied beträgt bei 100% 669 euro (27.000 F). 3. Es wird eine Indexierung angewandt, die vorläufig auf 1,5% geschätzt wird, das heisst der für den betreffenden föderalen Haushaltsplan vorausgesetzte Prozentsatz, wie er im Rundschreiben des Ministers des Haushalts über die Veranschlagung des Einnahmenhaushaltsplans 2003 festgelegt ist.In Ausführung von Artikel 4 des K.E. vom 2. August 2002 über die Gewährung der endgültigen föderalen Grunddotation 2002 wird die föderale Grunddotation der tatsächlichen Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst. Die Indexierung für das Jahr 2002 wird nicht Gegenstand einer separaten Zahlung sein, sondern sie wird einen Teil der föderalen Dotation 2003 bilden. Laut den neuesten Schätzungen des Föderalen Planbüros wird die Wachstumsrate des Gesundheitsindexes im Dezember 2002 im Vergleich zu Dezember 2001 0,81% betragen. Die tatsächliche Entwicklung ist abzuwarten. Die vorerwähnte vorläufige Indexschätzung von 1,5% wird notfalls bei einer nächsten föderalen Haushaltskontrolle angepasst werden.

In Anlage II werden die Schätzungen der föderalen Grunddotation 2003 genannt, die unbedingt in den ursprünglichen Polizeihaushaltsplan 2003 aufgenommen werden müssen. Die Beträge werden Ihnen unter Vorbehalt einer Bestätigung durch K.E. bereits mitgeteilt, damit Sie den Polizeihaushaltsplan 2003 festlegen können.

Ab Januar 2003 wird die föderale Grunddotation mindestens in Zwölfteln ausbezahlt.

Die veranschlagte föderale Grunddotation wird im Haushaltsplan in Artikel 330/465-48 « Föderale (Grund)Dotation » eingetragen. 2.8.1.2 Föderale soziale Dotation I 2003 - Haushaltsplanartikel 330/465-02 Die föderale soziale Dotation I ist eine föderale Beihilfe in Bezug auf die Sozialbeiträge für die zu Lasten der Polizeizonen gehenden Gehälter der Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die den territorialen Brigaden zugeteilt und in Anwendung von Artikel 235 des GIP zum Einsatzkader der lokalen Polizei der Polizeizone übergewechselt sind. Der Ausgleich für die Sozialbeiträge für Zulagen, Entschädigungen und Prämien ist Teil der föderalen sozialen Dotation II, siehe weiter unten Nr. 2.8.1.3.

Wir machen Sie, soweit nötig, darauf aufmerksam, dass die föderale Beihilfe in Bezug auf die Sozialbeiträge für das übertragene CALOG-Personal in die pro Polizeizone festgestellten zulässigen Mehrkosten aufgenommen worden ist und folglich in die föderale Grunddotation einbegriffen ist.

Das Gleiche gilt für die Sozialbeiträge in Bezug auf die Mandatszulage des Korpschefs und in Bezug auf 50% der Zulage für den besonderen Rechnungsführer.

Bei der Festlegung der föderalen sozialen Dotation I für das Jahr 2003 wird folgenden Elementen Rechnung getragen: 1. In Ausführung des Abkommens vom 11.Juli 2002 zwischen der Regierung und den Gemeinde- und Städteverbänden der drei Regionen ist die Aufteilung 2002 der sozialen Dotation (I) eine Übergangsregelung gewesen, die nur für 2002 anwendbar war.

Ab 2003 wird ein stufenweiser Aufteilungsmechanismus in Gang gesetzt, der auf einem vergleichbaren Mechanismus bei der allgemeinen Dotation basiert. Dieser Aufteilungsmechanismus wird 2008 vollständig zur Anwendung kommen. 2003 wird dieses stufenweise Aufteilungssystem eine Wirkung von 10% erreichen. Zu diesem Zweck wird die Solidarität in den Situationen 2 und 6 zugunsten der Zonen Q1 und Q2 in gleichem Masse verstärkt werden.

Mit anderen Worten: Von den Gesamtmitteln 2003 der föderalen sozialen Dotation I werden 90% entsprechend der pro Polizeizone anfallenden Lohnsumme der übertragenen Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und 10 % entsprechend der KUL-Norm pro Polizeizone aufgeteilt.

Die Polizeizonen Q1 und Q2 in den Situationen 2 und 6 können zudem mit der interzonalen Solidarität rechnen. 2. Die Gesamtmittel der föderalen sozialen Dotation I für das Jahr 2003 umfassen folgende Sozialbeiträge in Bezug auf die Gehälter der übertragenen Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei (siehe dazu die Tabelle unter Nr.2.1.2.1 - Statutarisches Personal): - 15,46% Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, - 20% Pensionsbeiträge der Arbeitgeber, - 0,15% Beiträge für den kollektiven Sozialdienst, - 1,7% Beiträge für Arbeitsunfälle. 3. Die föderale soziale Dotation I wird direkt dem Landesamt für Soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachstehend LASSPLV genannt, zugeführt.Das LASSPLV erhält die Zahlungen für die betreffende Polizeizone und zieht vom erhaltenen Gesamtbetrag die von der Polizeizone geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ab.

Die direkte Auszahlung der föderalen sozialen Dotation I an das LASSPLV wird bereits ab 2002 in Kraft treten. Der K.E. vom 29.

Dezember 2001 über die Gewährung einer föderalen Dotation an die Polizeizonen für das Jahr 2002 als Ausgleich für die Sozialbeiträge einiger Personalmitglieder des lokalen Polizeikorps wird entsprechend abgeändert werden.

Da der Haushaltsplan nach dem Grundsatz der Universalität ALLE Einnahmen und ALLE Ausgaben enthalten muss, ist die föderale soziale Dotation I auf die Einnahmenseite einzutragen, während die Soziallasten für die übertragenen Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei auf die Ausgabenseite einzutragen sind.

Das LASSPLV berechnet ausserdem monatlich alle Arbeitgeberbeiträge zu 100%, das heisst ohne zu berücksichtigen (berücksichtigen zu können), wie diese Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden. Die Polizeizonen müssen also monatlich alle von der ZDFA-SSGPI berechneten Arbeitgeberbeiträge zu 100% in den Haushaltsplan eintragen. 4. Statt einer monatlichen Aufteilung eines Zwölftels der Gesamtmittel der föderalen sozialen Dotation I wird eine einmalige jährliche Aufteilung vorgenommen.Die Aufteilung der 90% der Gesamtmittel 2003 wird auf der Grundlage des Koeffizienten des Monats August 2002 erfolgen, das heisst: Feste Besoldung - August 2002 - übertragene Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei DER PZ Feste Besoldung - August 2002 - übertragene Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei ALLER PZ Ein im Voraus pro Polizeizone festgelegter jährlicher Betrag wird es den Polizeizonen ermöglichen, ihren Haushaltsplan 2003 genauer festzulegen, und muss es dem LASSPLV ermöglichen, die von den Polizeizonen monatlich zu zahlenden Vorschüsse (besser) zu beziffern.

Die konkrete Aufteilung der Gesamtmittel der föderalen sozialen Dotation I 2003 wird Thema einer gesonderten Richtlinie sein. Sobald die konkrete Aufteilung bekannt ist, wird sie postwendend durch ein ergänzendes Rundschreiben und auf der Internetseite der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei - www.infozone.be - mitgeteilt werden.

Die föderale soziale Dotation I wird im Haushaltsplan in Artikel 330/465-02 « Föderale soziale Dotation I » eingetragen. 2.8.1.3 Föderale soziale Dotation II 2003 - Haushaltsplanartikel 33001/465-02 Die föderale soziale Dotation II ist eine föderale Beihilfe in Sachen Mehrkosten in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit (15,46%) für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen.

In Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Einrichtung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und in Bezug auf besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit wird Folgendes festgelegt: Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder wird die von den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen getragene Last auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die für das Jahr 2000 von den Gemeinden für das Polizeipersonal getragen wurden.

In Ausführung der Artikel 15 und 16 des vorerwähnten Gesetzes ist der Königliche Erlass vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen ergangen.

Das LASSPLV hat mittlerweile die von den Polizeizonen aufgrund der Erklärungen der Gemeinden in Bezug auf das Jahr 2000 (nachstehend Höchstgrenze genannt) geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit in Ausführung von Artikel 2 des vorerwähnten K.E. berechnet und den Polizeizonen mitgeteilt.

Auf der Grundlage der vierteljährlichen Erklärung der Polizeizone wird das LASSPLV jedes Quartal die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen berechnen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, nachstehend Mammuterlass genannt, geschuldet werden.

Die Differenz zwischen der vorerwähnten Berechnung pro Quartal und einem Viertel der Höchstgrenze (indexiert gemäss Artikel 4 des K.E. vom 14. Mai 2002) entspricht den Mehrkosten für das betreffende Quartal in Bezug auf die von der Föderalbehörde dem LASSPLV überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen.

Wie bereits in Nr. 2.8.1.2 erwähnt: - ist die föderale soziale Dotation II auf die Einnahmenseite einzutragen, während die Mehrkosten in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge für die betreffenden Zulagen, Prämien und Entschädigungen auf die Ausgabenseite einzutragen sind, da der Haushaltsplan nach dem Grundsatz der Universalität ALLE Einnahmen und ALLE Ausgaben enthalten muss, - berechnet das LASSPLV monatlich alle Arbeitgeberbeiträge zu 100%, das heisst ohne zu berücksichtigen (berücksichtigen zu können), wie diese Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden; die Polizeizonen müssen also monatlich alle von der ZDFA-SSGPI berechneten Arbeitgeberbeiträge zu 100% in den Haushaltsplan eintragen.

Dazu ist anzumerken: - dass die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder, die Vergütung des besonderen Rechnungsführers und die eventuelle Vergütung des Sekretärs der Polizeizone in Anwendung des Mammuterlasses nicht geschuldet werden und daher nicht unter die Anwendung der föderalen sozialen Dotation II fallen, - dass man unter Personalmitgliedern der Polizeizone das Einsatz- und CALOG-Personal aus der Gemeindepolizei und der föderalen Polizei versteht.

Wie bereits in Nr. 2.1.2.3 erwähnt, müssen die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen für das Rechnungsjahr 2003 getrennt veranschlagt werden. Die Differenz zwischen der Gesamtveranschlagung und der Höchstgrenze (indexiert gemäss Artikel 4 des K.E. vom 14. Mai 2002) entspricht der Veranschlagung der föderalen sozialen Dotation II in Artikel 33001/465-02.

Die Berechnung der föderalen sozialen Dotation II ist in der detaillierten Aufstellung der Personalausgaben des Personals der Polizeizone zu vermerken. Die betreffende Tabelle muss von den Ratsmitgliedern eingesehen werden und wird der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Haushaltsplan übermittelt. 2.8.1.4 Föderale Dotation 2003 an Überschusszonen - Haushaltsplanartikel 33002/465- 48 In Ausführung des oben erwähnten Abkommens vom 11. Juni 2002 zwischen der Regierung und den Vertretern der Städte- und Gemeindeverbände der drei Regionen gewährt die Föderalbehörde nicht nur eine Dotation zugunsten des überzähligen Personalmitglieds des Einsatzkaders, um es anzuspornen, im Rahmen des Mobilitätssytems zu einer anderen Zone überzuwechseln, sondern sie gewährt 2002 und 2003 auch eine Dotation zugunsten der Polizeizonen, wenn das überzählige Personalmitglied nicht in das Mobilitätssystem treten will. Überzählige Personalmitglieder, die 2004 nicht in das Mobilitätssystem getreten sind, gehen zur föderalen Polizei über.

Den Überschusszonen, deren Liste im Belgischen Staatsblatt vom 13.

Juli 2002 veröffentlicht worden ist, steht ab 1. Januar 2002 monatlich eine föderale Dotation für die überzähligen Mitglieder des Einsatzkaders, die 2002 und 2003 im Dienst sind, zu.

Demnächst wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Gewährung dieser föderalen Dotation zur Billigung vorgelegt.

Der Betrag der monatlichen Dotation kann wie folgt geschätzt werden: 3.755,34 euro (Index 2001), multipliziert mit der Anzahl Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Personalmitglieder des Einsatzkaders überschreitet.

Der Betrag von 3.755,34 euro stellt ein Zwölftel der für ein ehemaliges Mitglied des föderalen Einsatzpersonals festgelegten zulässigen (Mehr)kosten dar, mit Ausnahme der Soziallasten, die in der sozialen Dotation einbegriffen sind.

Ab 2002 wird der Betrag von 3.755,34 euro monatlich auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung des Gesundheitsindexes dem Index angepasst. Der Gesundheitsindex für Dezember 2001 = 109,23 gilt hierbei als Bezugs-/Basisindex. 2.8.1.5 Föderale Dotation 2003 für die individuelle und kollektive Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - Haushaltsplanartikel 33003/465-48 Im Anschluss an das Abkommen vom 11. Juni 2002 zwischen der Regierung und den Vertretern der Städte- und Gemeindeverbände der drei Regionen wird ab 2003 eine föderale Beihilfe gewährt für: - die individuelle Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Höhe von 50% der jährlichen Abschreibung des Bedarfs der Zone, - die kollektive Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Höhe von 50% der Abschreibung der Kosten für die Ersetzung der kollektiven Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die in manchen Zonen gepoolt ist.

Die föderale Beihilfe für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist von der Generaldirektion der Materiellen Mittel der Föderalen Polizei errechnet worden.

Die Berechnungen in Bezug auf die individuelle Ausrüstung stützen sich auf: - die Anlagen 2/1 und 2/2 der Ministeriellen Richtlinie MFO-2 vom 3.

April 2002 über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen, - die Werte der betreffenden Güter und ihre jeweilige Abschreibungsdauer.

Die Berechnungen in Bezug auf die kollektive Ausrüstung stützen sich auf die Anzahl der in manchen Zonen gepoolten runden Schilde und langen Gummiknüppel, den Wert der betreffenden Güter und eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren.

In Anlage III wird die « Föderale Dotation zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung » angegeben, die im Polizeihaushaltsplan in Artikel 33003/465-48 eingetragen werden muss. Die Beträge werden Ihnen unter Vorbehalt einer Bestätigung durch K.E. bereits mitgeteilt, damit Sie den Polizeihaushaltsplan 2003 aufstellen können. 2.8.2 Die kommunale(n) Dotation(en) Aufgrund von Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem bestimmt wird, dass Artikel 252 des neuen Gemeindegesetzes auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar ist, darf der Haushaltsplan auf keinen Fall einen Debetsaldo und einen fiktiven Ausgleich oder Überschuss aufweisen.

Der Ausgleich im ordentlichen Dienst entsteht durch die Dotation der Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans.

Gemäss Artikel 208 des GIP zur Abänderung von Artikel 255 des NGG ist der Gemeinderat verpflichtet, jährlich die durch oder aufgrund des GIP zu Lasten der Gemeinde gehenden Ausgaben, einschliesslich der kommunalen Dotation zugunsten der Polizeizone in den Mehrgemeindezonen, in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Die veranschlagte kommunale Dotation - ordentlicher Dienst - wird in Artikel 330/485-48 verbucht.

In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/485-48 vorgesehen werden.

Entsprechend der föderalen Grunddotation sollte auch die kommunale Dotation in Zwölfteln ausgezahlt werden.

In Ausführung von Artikel 40 Absatz 6 des GIP werden die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotation innerhalb einer Mehrgemeindezone durch den Königlichen Erlass vom 16.

November 2001 festgelegt.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der K.E. vom 16. November 2001 den Gemeinden einer Mehrgemeindezone in erster Linie die Gelegenheit bietet, in gemeinsamer Absprache und im gegenseitigen Einvernehmen den Beitrag jeder Gemeinde an der gesamten kommunalen Dotation zu bestimmen.

In zweiter Linie, namentlich im Fall, wo die Gemeinden einer Mehrgemeindezone nicht zu einem Einvernehmen gelangen, wird der Prozentsatz momentan noch unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt: 1. der gemäss der Anlage zum K.E. vom 16. November 2001 definierten Polizeinorm, 2. des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens pro Einwohner der Gemeinde für 1999, 3.des durchschnittlichen Katastereinkommens zugunsten der Gemeinde für 1999, wobei diese Faktoren wie folgt gewichtet werden: 6/2/2.

Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Anwendung des vorerwähnten K.E. in manchen Zonen Probleme bereitet, wenn die Gemeinden nicht zu einem Übereinkommen gelangt sind.

Ich habe meinen Diensten den Auftrag erteilt, diese Probleme zu erfassen und den betreffenden K.E. anzupassen.

Bis dahin möchte ich, dass die lokalen politischen Verantwortlichen gründlich und im guten Einvernehmen über den Polizeihaushaltsplan und die daraus hervorgehenden kommunale(n) Dotation(en) nachdenken.

Bei der Analyse des kommunalen Beitrags zugunsten der lokalen Polizei und beim Vergleich dieses Beitrags mit den vorherigen Haushaltsjahren muss im Hinblick auf eine korrekte Schätzung Folgendes berücksichtigt werden: - die eventuellen « verdeckten Kosten » Es handelt sich hierbei um die Kosten in Bezug auf die Gemeindepolizei, die 2001 und davor im Gemeindehaushaltsplan nicht unter der Funktion 330 verbucht waren und die jetzt wegen der Verpflichtung, einen getrennten Haushaltsplan zu erstellen, unter der Funktion 330 verbucht und zu Unrecht unter der Bezeichnung Mehrkosten aufgeführt werden.

Beispiel: Kosten für Heizung, Beleuchtung, Wasser, Telefonzentrale, Frankierung und andere Kosten, die im Anschluss an die Unterbringung der Gemeindepolizei im Gemeindehaus oft unter der Funktion 104 anstatt der Funktion 330 verbucht wurden, Versicherungskosten, die unter Funktion 050 verbucht sind, Zins- und Tilgungslasten, die unter der Funktion 010 verbucht sind, usw. - die eventuellen Verrichtungen « von einer Tasche in die andere » Dies betrifft der Fall, wo eine Gemeinde einer Mehrgemeindezone der Zone Kosten anrechnet: diese können nicht unter der Bezeichnung Mehrkosten aufgeführt werden, da die Ausgabe für eine Gemeinde der Zone eine Einnahme darstellt oder/und weil es sich hierbei um Kosten handelt, die früher bereits von der betreffenden Gemeinde, gegebenenfalls in « verdeckter » Weise, getragen wurden.

Beispiel: Vermietung eines kommunalen Polizeigebäudes an die Zone. - eine Prognose in Bezug auf ungenutzte Haushaltsmittelbeträge (Ausgaben) In jeder Haushaltsrechnung gibt es normalerweise so genannte « ungenutzte Haushaltsmittelbeträge (Ausgaben) »; ungenutzte Haushaltsmittelbeträge (Ausgaben) führen gegebenenfalls auf Ebene der Haushaltsrechnung zu einem eventuellen Überschuss, der von der (den) kommunalen Dotation(en) des darauf folgenden Rechnungsjahrs in Abrechnung gebracht wird; sofern es möglich ist (zum Beispiel bei Eingemeindezonen), kann man, falls keine Abänderung des Haushaltsplans mehr eingereicht werden kann, die kommunale(n) Dotation(en) auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Prognose hinsichtlich der Mehr- oder Minderausgaben und -einnahmen im eigentlichen Rechnungsjahr anpassen, wobei die Polizeizone weiterhin finanziell funktionieren können muss. - die normale Erhöhung bei einer beständigen Politik Jeder Haushaltsplan ist selbst bei einer beständigen Politik durch eine Erhöhung der Kosten gekennzeichnet, unter anderem wegen der Indexierungen der Personalausgaben und Betriebsausgaben. - die Erhöhungen infolge eigenständiger Beschlüsse der Polizeizone.

Die kommunale Dotation, so wie sie im Polizeihaushaltsplan aufgeführt ist, muss natürlich immer mit dem Beschluss des Gemeinderates in Ausführung von Artikel 40 des GIP und dem Gemeindehaushaltsplan übereinstimmen. Ich bitte die Gouverneure, hierfür zu sorgen. 2.9 Die ordentlichen Einnahmen - Schuld (62) Sie umfassen insbesondere die Bruttozinsen auf Finanzkonten und gegebenenfalls auf Terminkonten der Polizeizone. Der Mobiliensteuervorabzug wird unter der wirtschaftlichen Abteilung 71 - ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben - gebucht. 2.10 Die ordentlichen Einnahmen - vorherige Rechnungsjahre (66) Wie in Punkt 2.8.1.1 « Föderale Grunddotation » erwähnt, wird die Indexierung für das Jahr 2002 (so wie sie in Artikel 4 des K.E. vom 2.

August 2002 erwähnt ist) nicht Gegenstand einer separaten Zahlung sein, sondern sie wird einen Teil der föderalen Dotation 2003 bilden.

Für die Indexierung 2002 müssen also keine Einnahmen im vorherigen Rechnungsjahr eingetragen werden. 3. RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST 3.1 Ausserordentliche Ausgaben Ein grundlegendes Element der Polizeireform ist ein angemessener Informationsaustausch sowohl auf Ebene der Gerichtspolizei als auch auf Ebene der Verwaltungspolizei. Diesbezüglich verweise ich auf das Rundschreiben ZPZ 17 vom 6. April 2001 Punkt 2.6.1 und das Rundschreiben PLP 1 vom 14. Oktober 2000.

Deshalb ist eine einheitliche und leistungsfähige Verwaltung der Telematik unabdingbar.

Aus diesem Grund sind im Haushaltsplan der Föderalregierung in der Rubrik « Föderale Unterstützung und integrierte Arbeitsweise » wiederkehrende Haushaltsmittel vorgesehen worden, um die Investition in die Telematikplattform optimal durchzuführen.

Die Föderalregierung wird für alle Polizeizonen die Finanzierung des Ankaufs von Servern oder von Upgrades der bestehenden Server, einschliesslich des Unterhalts und der Garantie, übernehmen. Es genügt, wenn die Polizeizonen, insofern dies noch nicht erfolgt ist, das normale Verwaltungsverfahren anwenden, wie es im Rahmenabkommen festgelegt ist.

Die vorerwähnten Ankäufe durch die Föderalregierung brauchen nicht in den Polizeihaushaltsplan 2002 der lokalen Polizeikorps eingetragen zu werden.

Nur die lokalen WAN-Anschlüsse, die nicht durch das HILDE-Netzwerk gedeckt werden, fallen weiterhin zu Lasten des Polizeihaushaltsplans 2003, sofern sie nicht schon in den Haushaltsplänen 2002 und 2001 festgelegt und eingetragen sind.

Die lokalen Polizeizonen können die Ankaufsstelle der föderalen Polizei mit der Durchführung ihrer künftigen Investitionen beauftragen. Ebenso können mehrere Polizeizonen im Sinne einer optimalen Finanzverwaltung Zusammenarbeitsabkommen abschliessen, um gemeinsam öffentliche Aufträge auszuschreiben. 3.2 Ausserordentliche Einnahmen Die veranschlagte kommunale Dotation - ausserordentlicher Dienst - wird in den Polizeihaushaltsplan in Artikel 330/685-51 eingetragen.

In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/685-51 vorgesehen werden.

In Ausführung von Artikel 40 Absatz 6 des GIP werden die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb der Mehrgemeindezone durch den K.E. vom 16. November 2001 festgelegt.

Wenn lokale Polizeikorps Gebäude der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die dem lokalen Polizeikorps von Rechts wegen übertragen worden sind, verkaufen, muss hervorgehoben werden, dass der Ertrag aus diesen Verkäufen zur Finanzierung der Investitionen des lokalen Polizeikorps benutzt werden muss. Wir machen darauf aufmerksam, dass die der Zone mitgeteilte Schätzung der Güter lediglich die Gebäude und nicht die Grundstücke umfasst. Folglich stellen die kostenlos übertragenen Gebäude einen höheren Wert dar, als dies aus der vorgelegten Schätzung hervorgeht. 4. FÖDERALE DOTATIONEN AN DIE GEMEINDEN 4.1 Föderale Dotation an die Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung Die Dotation 2003 an die 29 Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung muss, wie bereits in Punkt 2.1 erwähnt, in den Gemeindehaushaltsplan und nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden. Die betreffende Dotation entspricht den Kosten für das Zivilpersonal im Rahmen der Polizeieinheit. Letztere Kosten werden selbstverständlich auch in den Gemeindehaushaltsplan eingetragen.

Nichts verhindert jedoch, dass diese Personen für die Zone arbeiten.

In Anlage IV ist die den 29 Gemeinden zugeteilte föderale Dotation aufgeführt. Die Beträge werden unter Vorbehalt einer Bestätigung durch K.E. bereits mitgeteilt, damit Sie den Polizeihaushaltsplan 2003 aufstellen können. 4.2 Restbetrag der föderalen Dotation 2001 an die Gemeinden Im Jahr 2001 hat die Föderalbehörde den Gemeinden eine föderale Dotation zur Finanzierung der geschätzten Mehrkosten 2001 gewährt; es handelt sich um Mehrkosten, die im Anschluss an das In-Kraft-Treten des neuen Polizeistatuts ab dem 1. April 2001 für die Mitglieder der Gemeindepolizei entstehen könnten.

Aus der Schätzung der konkreten zulässigen Mehrkosten geht hervor, dass die geschätzten Mehrkosten 2001 angepasst werden müssen. Im Dezember 2002 wird der berichtigte Betrag in Bezug auf die föderale Dotation 2001 den Gemeinden mitgeteilt.

SCHLUSS Im Wissen, dass die Erstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 aufgrund der erforderlichen Anpassungen und der hierdurch ändernden Regelung keine einfache Aufgabe ist, bitte ich alle Beteiligten, diese Aufgabe mit grösster Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen.

Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können auf der Internetseite des Ministers des Innern, Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, eingesehen werden: www.infozone.be.

Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.

Helpdesk: Tel.: (02) 500 25 71 Fax: (02) 500 27 96 E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage I zum Ministeriellen Rundschreiben über die Richtlinien für die Polizeizone zur Erstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage II zum Ministeriellen Rundschreiben über die Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage III zum Ministeriellen Rundschreiben über die Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage IV zum Ministeriellen Rundschreiben über die Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2003 Pour la consultation du tableau, voir image

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