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Circulaire du 05 juillet 1998
publié le 08 janvier 1999

Circulaire POL 49bis, annulant et remplaçant la circulaire POL 49 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement du corps de police . - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1998000640
pub.
08/01/1999
prom.
05/07/1998
moniteur
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


5 JUILLET 1998. - Circulaire POL 49bis, annulant et remplaçant la circulaire POL 49 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement du corps de police (« fonds des amendes »). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire POL 49bis du Ministre de l'Intérieur du 5 juillet 1998, annulant et remplaçant la circulaire POL 49 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement du corps de police (« fonds des amendes ») (Moniteur belge du 13 août 1998), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 5. JULI 1998 - Rundschreiben POL 49bis zur Aufhebung und Ersetzung des Rundschreibens POL 49 über die finanzielle Beihilfe für die Unterstützung der Arbeit des Polizeikorps (« Geldstrafenfonds ») An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information: - An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten - An die Frauen und Herren Bezirkskommissare - An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass Mittel in Höhe von 7,5% der Staatseinnahmen aus den verschiedensten strafrechtlichten Verurteilungen sowie aus den in Artikel 216bis der Strafprozessordnung und in Artikel 65 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen werden. In Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1994), werden die Bedingungen für die Gewährung und das Verfahren zur Verteilung dieses Zuschusses festgelegt.

Mit vorliegendem Rundschreiben, das das Rundschreiben Pol 49 vom 15.

September 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 29. September 1994) ersetzt, sollen die praktischen Modalitäten geregelt werden.

Diese Mittel sind für die Unterstützung der Arbeit der Gemeindepolizeikorps bestimmt, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten.

In Artikel 226bis wird also das Prinzip eingeführt, wonach Mittel, deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen aus Geldstrafen im weiteren Sinne des Wortes richtet, bereitgestellt werden, damit den Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, Einkünfte übertragen werden können und somit ein Teil der ordentlichen Ausgaben in bezug auf die einsatzbezogene Arbeit der Gemeindepolizeikorps finanziert werden kann.

Das bedeutet jedoch keineswegs, dass jedes Jahr die gesamten Mittel des « Geldstrafenfonds » unter die Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, verteilt werden. Mein Ministerium hat in der Tat die Möglichkeit, jährlich einen bestimmten Betrag davon für die Übernahme der Betriebskosten der Polizeikorps zurückzubehalten, so dass nur der verbleibende Betrag tatsächlich unter die Gemeinden verteilt wird. Die zu verteilenden Mittel werden demzufolge jährlich festgelegt.

I. Bedingungen für die Gewährung der Mittel Zur Erlangung dieser Mittel müssen die Gemeinden zwei Bedingungen erfüllen: 1. Die Gemeinden müssen einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten. Der Begriff « Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten » wird in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20.

August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 18. September 1996, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 1997) definiert. Seit dem 1. Mai 1997 werden nur noch die Gemeinden berücksichtigt, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten und: a) deren Polizeikorps einen Personalbestand aufweist, der der Mindestsicherheitsnorm im Sinne des Königlichen Erlasses vom 9.Mai 1994 über die im Stellenplan der Polizeibeamten der Gemeindepolizei vorzusehende Mindestanzahl Stellen entspricht, b) deren Polizeikorps zusammen mit der Gendarmerie und gegebenenfalls mit einem oder mehreren anderen Gemeindepolizeikorps alle Aufgaben der polizeilichen Grundkomponente auf einem vom Minister des Innern abgegrenzten Gebiet (IPZ) erfüllt.Die Gemeinde muss also zumindest eine vom Minister des Innern genehmigte Sicherheitscharte abgeschlossen haben.

Der Minister des Innern legt spätestens am 1. Mai eines jeden Haushaltsjahres von Amts wegen die Liste der Gemeinden fest, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, und lässt diese Liste im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.

Die Gemeinden, die nicht auf dieser Liste stehen, können jedoch beim Minister des Innern Widerspruch einlegen, wobei sie dem Widerspruchsschreiben die Belege beifügen, aus denen hervorgeht, dass sie die beiden Bedingungen doch erfüllen. Der Widerspruch muss binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Liste der Gemeinden im Belgischen Staatsblatt per Einschreiben eingereicht werden.

Der Minister des Innern trifft eine endgültige Entscheidung binnen dreissig Tagen, und, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird, wird die Gemeinde in besagte Liste aufgenommen. 2. Die Gemeinden müssen einen Antrag einreichen. Die Anträge müssen vor dem 1. Mai eines jeden Haushaltsjahres anhand des dem vorliegenden Rundschreiben beigefügten Antragsformulars eingereicht werden.

Gemeinden, die das Antragsformular nicht eingereicht haben, haben keinen Anspruch auf den Zuschuss, selbst wenn sie auf der Liste der Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, aufgeführt sind. Deshalb wird den Gemeinden angeraten, ihren Antrag einzureichen, ohne auf die Veröffentlichung der vom Minister des Innern bestimmten Gemeinden im Belgischen Staatsblatt zu warten. Die Einreichung des Antragsformulars impliziert, dass die Gemeinde den Zuschuss annimmt und sich verpflichtet, die Verordnungsbestimmungen zu beachten (Verwendungszweck, Kontrolle,...).

II. Verfahren für die Verteilung der Mittel unter die anspruchsberechtigten Gemeinden Die jährlich verfügbaren Mittel werden unter die Gemeinden, die die in Nr. I des vorliegenden Rundschreibens aufgeführten Bedingungen erfüllen, nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt: - 1/4 des Gesamtbetrags durch Teilung der Summe durch die Anzahl betroffener Gemeinden, - die übrigen 3/4 des Gesamtbetrags nach einem Verteilungskoeffizienten, der zu 50% auf der Bevölkerungszahl der Gemeinde und zu 50% auf dem Personalbestand der Gemeindepolizei basiert.

Berücksichtigt wird die Bevölkerungszahl, die im Belgischen Staatsblatt vom 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr veröffentlicht worden ist.

Der zu berücksichtigende Personalbestand ist ebenfalls derjenige vom 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr;er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Gemeindepolizei im aktiven Dienst und denjenigen, die ihnen gleichgestellt sind und als angehende Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder als definitiv ernannte Bedienstete einen in den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei aufgeführten Dienstgrad innehaben.

III. Verfahren für die Gewährung der Beihilfe Die finanzielle Beihilfe wird den Gemeinden in Form einer direkten Zulage gewährt.

Der Betrag, der den einzelnen Gemeinden gewährt wird, wird in einem globalen Ministeriellen Erlass, der für jedes Haushaltsjahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, nach Abschluss des Verfahrens in bezug auf den Widerspruch beim Minister des Innern festgelegt.

IV. Modalitäten für die Verwendung der Beihilfe Es steht der Gemeinde frei, über die Verwendung der Beihilfe zu bestimmen, ohne vorher die Zustimmung des Ministers des Innern oder des Provinzgouverneurs einholen zu müssen; sie muss jedoch dabei folgende Grundsätze beachten: - Die Beihilfe ist für die Unterstützung der Arbeit des Polizeikorps, ausgenommen die Lohnkosten, zu verwenden (z.B.: Waffen, Uniformen, Büromaterial, Miete von Material, Wartungs- und Reparaturkosten,...). - Dieser Zuschuss darf mit keiner anderen finanziellen Beihilfe des Staates kumuliert werden. Eine Anschaffung dürfte also nicht über den « Geldstrafenfonds » und zugleich über die « Inanspruchnahmerechte » finanziert werden; man darf allerdings das finanziell vorteilhafteste Bezuschussungsverfahren wählen. - Der Zuschuss muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge verwendet werden. - Eine anspruchsberechtigte Gemeinde muss spätestens am Ende des Jahres nach demjenigen der Gewährung des Zuschusses nachweisen können, zu welchem Zweck er verwendet worden ist.

V. Kontrolle Der Provinzgouverneur wird die Gemeinden, die einen Zuschuss erhalten haben, regelmässig kontrollieren.

Anhand dieser Kontrolle soll nachgeprüft werden, ob die finanzielle Beihilfe korrekt verwendet wurde.

Zu diesem Zweck werden die Gemeinden dem Provinzgouverneur auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und ihm jegliche Hilfe gewähren, damit er die Kontrolle vor Ort vornehmen kann.

VI. Sanktionen Wenn eine Gemeinde die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.

Juli 1994 nicht einhält, kann die finanzielle Beihilfe, die ihr gewährt wurde, ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

In diesem Fall kann der Minister des Innern ausserdem beschliessen, den für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuschuss ganz oder teilweise zu streichen.

Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister, L. Tobback.

Anlage Formular Art. 226bis NGG Königlicher Erlass vom 5. Juli 1994 (Kapitel III) Ich Unterzeichnete(r) (Name, Vorname): . . . . . (Eigenschaft) . . . . . beantrage im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde/Stadt die finanzielle Beihilfe für die Gemeinde/Stadt: . . . . . für das Jahr . . . . .

Adresse: . . . . .

Personalbestand des Polizeikorps am 1. Januar des laufenden Jahres: . . . . .

Name und Telefonnummer der Kontaktperson: . . . . .

Für die Richtigkeit des Antrags: (Datum) (Unterschrift) Der Antrag ist vor dem 1. Mai eines jeden Jahres zurückzuschicken.

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