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Circulaire du 02 juin 2015
publié le 08 octobre 2015

Circulaire relative à la lutte contre l'usage frauduleux de documents d'identité ou de voyage émis par les Etats membres de l'Union européenne ou imitant ceux-ci. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000541
pub.
08/10/2015
prom.
02/06/2015
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 JUIN 2015. - Circulaire relative à la lutte contre l'usage frauduleux de documents d'identité ou de voyage émis par les Etats membres de l'Union européenne ou imitant ceux-ci. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Vice-Premier Ministre et Ministre de l'Intérieur et du Secrétaire d'Etat à l'Asile et la Migration du 2 juin 2015 relative à la lutte contre l'usage frauduleux de documents d'identité ou de voyage émis par les Etats membres de l'Union européenne ou imitant ceux-ci (Moniteur belge du 18 juin 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. JUNI 2015 - Rundschreiben über die Bekämpfung des betrügerischen Gebrauchs von Identitäts- oder Reisedokumenten, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgegeben werden oder die diese nachahmen An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei 1.ALLGEMEINER KONTEXT Die Unionsbürgerschaft, die jedem Bürger zuerkannt ist, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, geht mit verschiedenen Rechten einher, unter anderem dem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten.

Die Verfahren zur Zuerkennung des Aufenthaltsrechts und Eintragung bei den Gemeindebehörden sind vereinfacht und die Ausstellung des Aufenthaltsdokuments ist beschleunigt worden.

Aus diesen Gründen können bestimmte Drittstaatsangehörige versucht sein, sich eines Identitäts- oder Reisedokuments, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegeben wurde oder das dieses nachahmt, auf betrügerische Weise zu bedienen.

Infolgedessen ist es absolut notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Echtheit der vorerwähnten europäischen Dokumente systematisch geprüft wird, die zur Unterstützung eines Antrags auf Anmeldebescheinigung ("Anlage 19") von einem Ausländer vorgelegt werden, der sich als Unionsbürger ausgibt. 2. VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER ECHTHEIT VON DOKUMENTEN Wenn ein Ausländer bei der Gemeindeverwaltung als Unionsbürger vorstellig wird, um dort einen Antrag auf Anmeldebescheinigung ("Anlage 19") einzureichen, muss der Gemeindeangestellte: o die Vorder- und die Rückseite des nationalen Personalausweises scannen.Handelt es sich um einen Pass, muss die Seite mit den personenbezogenen Daten gescannt werden, o um ein Passfoto des Betreffenden, in Farbe und jüngeren Datums, bitten und dieses scannen.

ACHTUNG: IN KEINEM FALL DARF DIE GEMEINDEVERWALTUNG DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGS AUF ANMELDEBESCHEINIGUNG ("ANLAGE 19") UND/ODER DIE AUSSTELLUNG EINER ANMELDEBESCHEINIGUNG ("ANLAGE 8" ODER "KARTE E") VERWEIGERN. Die Gemeindeverwaltung übermittelt diese Dokumente unverzüglich per E-Mail der lokalen Polizei, die ihrerseits die Echtheit der Dokumente prüft.

In strittigen Fällen übermittelt die lokale Polizei die Dokumente dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung von Fälschungen ("ZDBF") der föderalen Polizei unter folgender E-Mail-Adresse: djt.cdbv-ocrf.d@police.belgium.eu.

Stellt sich heraus, dass das Dokument falsch beziehungsweise gefälscht ist, setzt der ZDBF die lokale Polizei und das Ausländeramt davon in Kenntnis. 3. FOLGEN DES BETRÜGERISCHEN GEBRAUCHS EINES EUROPÄISCHEN IDENTITÄTS- ODER REISEDOKUMENTS BEZIEHUNGSWEISE EINES GEFÄLSCHTEN DOKUMENTS 3.1 GEMEINDEVERWALTUNGEN Die Gemeindeverwaltung: o passt die Staatsangehörigkeit des Betreffenden im Warteregister oder in den Bevölkerungsregistern ("IT" 031) an, o nimmt die Annullierung der Anmeldebescheinigung ("Anlage 8" oder "Karte E") vor, die gegebenenfalls im Nationalregister der natürlichen Personen und/oder in der zentralen Ausländerkartendatei ("Register der Ausländerkarten") eingetragen ist, o nimmt die Annullierung der Akte des Betreffenden im Nationalregister der natürlichen Personen vor, o führt die Anweisungen aus, die ihr das Ausländeramt übermittelt. 3.2 LOKALE POLIZEI In Absprache mit den Diensten des Ausländeramtes unternimmt die lokale Polizei Folgendes: o Sie führt die administrativen und/oder gerichtlichen Handlungen aus, die nicht nur für die Feststellung der wahren Identität des Ausländers, sondern auch für seine Festnahme erforderlich sind. (1) o Sie entzieht die gegebenenfalls ausgestellte Anmeldebescheinigung ("Anlage 8" oder "Karte E"). o Sie entzieht das falsche beziehungsweise auf betrügerische Weise gebrauchte Identitäts- oder Reisedokument. 4. AUFHEBUNGSBESTIMMUNG Das Rundschreiben vom 30.Dezember 1997 über die Bekämpfung des betrügerischen Gebrauchs von Identitäts- und Reisedokumenten, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgegeben werden oder die diese nachahmen, wird aufgehoben.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2015 Der Vizepremierminister und Minister des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration T. FRANCKEN _______ Fußnote (1) Diese Handlungen sind umso wichtiger, als sie unerlässlich sind, um die Entfernung des betreffenden Ausländers aus dem Staatsgebiet des Königreichs organisieren zu können.

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