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Avis
publié le 08 mars 2006

Avis relatif à la prime syndicale pour l'année de référence 2005 Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'avis du Premier Ministre relatif à la prime syndicale pour l'année de référence 2005 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS Bekanntmachung über die Gewerksch(...)

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Avis relatif à la prime syndicale pour l'année de référence 2005 Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'avis du Premier Ministre relatif à la prime syndicale pour l'année de référence 2005 (Moniteur belge du 22 décembre 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS Bekanntmachung über die Gewerkschaftsprämie für das Bezugsjahr 2005 An die Mitglieder der Föderalregierung An die Verwaltungsorgane der Einrichtungen öffentlichen Interesses An die Provinzgouverneure An die Präsidenten und Mitglieder der Regierungen der Gemeinschaften und Regionen An die Bezirkskommissare An die Bürgermeister- und Schöffenkollegien An die Präsidenten der Räte der Öffentlichen Sozialhilfezentren An die Kollegien der lokalen Polizeizonen An die Präsidenten der Verwaltungsräte der Interkommunalen, der Vereinigungen von Öffentlichen Sozialhilfezentren und der Autonomen Gemeinderegien Betrifft: - Verteilung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie für das Bezugsjahr 2005 Vorschriften: - Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors - Königliche Erlasse vom 26. September 1980 zur Ausführung der Artikel 1 Buchstabe b) und 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors und vom 30. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors Aufgrund des Beschlusses des Föderalen Ministerrates vom 25. November 2005 und unter Berücksichtigung der Verhandlungen mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 14. Dezember 2005 werden Abänderungen an den oben erwähnten Königlichen Erlassen vom 26.

September und 30. September 1980 angebracht werden.

Eine der Hauptabänderungen an den derzeitigen Vorschriften betrifft die jährliche Verteilung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie. Dadurch werden alle betroffenen Verteilungsdienste dazu verpflichtet, zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. März 2006 die Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie für das Bezugsjahr 2005 zu verteilen.

Im Hinblick auf die Präzisierung dieser und anderer Abänderungen über die betreffenden Beantragungsformulare und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.

September 1980 fordern wir Sie eindringlich dazu auf, die Beantragungsformulare für das Bezugsjahr 2005 erst nach Veröffentlichung des Rundschreibens über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Sektors im Belgischen Staatsblatt zu verteilen. Diese Veröffentlichung ist spätestens für Anfang Januar 2006 vorgesehen.

Diese Aufschiebung gilt für folgende öffentliche Dienste, die von der Verteilung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie betroffen sind: a) Staatsverwaltungen und andere Staatsdienste einschliesslich der Dienste, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen, Magistrate des gerichtlichen Standes und Inhaber eines Amtes beim Staatsrat jedoch ausgenommen, b) juristische Personen öffentlichen Rechts, die vom Staat, von den Gemeinschaften oder von den Regionen abhängen und deren Liste dem Königlichen Erlass vom 26.September 1980 beigefügt ist, c) Provinzen, Agglomerationen, die Französische Kulturkommission, die Niederländische Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeindeföderationen, Gemeindevereinigungen, Gemeinden, öffentliche Sozialhilfezentren, interkommunale öffentliche Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren und den Provinzen und Gemeinden untergeordnete öffentliche Einrichtungen, d) Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften, e) subventionierte Schul- und Berufsberatungsstellen, subventionierte psycho-medizinisch-soziale Zentren und subventionierte Lehranstalten einschliesslich der Einrichtungen für subventionierten nichtuniversitären Hochschulunterricht, in dem Masse, wie die Betreffenden unmittelbar durch eine Gehaltssubvention entlohnt werden, f) Gemeinschaften und Regionen und von den Gemeinschaften organisierte Lehranstalten, g) die föderale Polizei, erwähnt in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, h) lokale Polizeikorps, erwähnt in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT

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