publié le 17 décembre 2003
Avis aux institutions publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises publiques concernant la communication de la profession des membres de leur personnel aux administrations communales. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 MARS 2003. - Avis aux institutions publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises publiques concernant la communication de la profession des membres de leur personnel aux administrations communales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'avis du Ministre de l'Intérieur du 28 mars 2003 aux institutions publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises publiques concernant la communication de la profession des membres de leur personnel aux administrations communales (Moniteur belge du 4 avril 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. MÄRZ 2003 - Bekanntmachung an die öffentlichen Einrichtungen, die Einrichtungen öffentlichen Interesses und die öffentlichen Unternehmen über die Mitteilung des Berufes ihrer Personalmitglieder an die Gemeindeverwaltungen Durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11.März 2003 zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18.Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches wird ebenfalls Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches angepasst (Belgisches Staatsblatt vom 28.
März 2003, 3. Ausgabe, S. 15808). - Artikel 95 ' 4 des Wahlgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: « 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen ». 2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr.6 und Nr. 7 (= Lehrpersonal) erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches regelt die Benennung der Mitglieder der Wahl- und Zählbürovorstände. Bestimmte Kategorien von Personen werden nacheinander je nach Berufsgruppe zum Mitglied eines Wahl- oder Zählbürovorstandes benannt.
Die Beamten stellen in dieser Hinsicht eine zahlreiche Bevölkerungsgruppe dar. Es ist daher wünschenswert, das Potenzial dieser Gruppe aufrechtzuerhalten und selbst auf andere Kategorien von Beamten auszudehnen.
So wird der vorerwähnte Artikel 95 des Wahlgesetzbuches an die neuen Beamtenkategorien, die durch die Staatsreform und die Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen entstanden sind, angepasst.
Die vorgeschlagenen Änderungen wirken ebenfalls der Kritik entgegen, dass meist dieselben Personen als Mitglied eines Wahl- oder Zählbürovorstandes benannt werden. - Der neue Artikel sieht ausserdem vor, dass Behörden, die Beamte (Kategorie 6) und Lehrpersonal (Kategorie 7) beschäftigen, verpflichtet sind, eine Liste dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mitzuteilen, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. Diese Informationen werden dauerhaft in das Bevölkerungsregister eingetragen.
Aus diesem neuen Artikel geht also hervor, dass die Personaldienste der öffentlichen Dienste, der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der öffentlichen Unternehmen und der Unterrichtsanstalten verpflichtet sind, systematisch den Beruf ihrer vertraglichen und definitiv ernannten Bediensteten der Stufe A oder B oder eines gleichwertigen Dienstgrades beziehungsweise des vertraglichen und definitiv ernannten Lehrpersonals den Bevölkerungsdiensten der Gemeinden mitzuteilen, in denen die betreffenden Bediensteten ihren Hauptwohnort haben.
Ich ersuche die zuständigen Verwaltungen, von heute an eine effiziente Ausführung dieser neuen Bestimmung des Artikels 95 § 4 des Wahlgesetzbuches zu gewährleisten, damit der Zweck dieses Gesetzesartikels erreicht wird.
Brüssel, den 28. März 2003 Der Minister des Innern A. DUQUESNE