publié le 01 juillet 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des aéronefs ultra-légers motorisés
31 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des aéronefs ultra-légers motorisés
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des aéronefs ultra-légers motorisés, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des aéronefs ultra-légers motorisés.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 31 mai 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 25. MAI 1999{edd} - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung ultraleichter Motorluftfahrzeuge zum Luftverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere der Artikel 2 und 5; In der Erwägung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16.
Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 29. Mai 1998;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung der Verpflichtung Belgiens, den Artikeln 30 und folgenden des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu genügen;
In der Erwägung, dass durch die in Anwendung von Artikel 169 des EG-Vertrags an das Königreich Belgien gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union vom 23. März 1998 an diese Verpflichtung erinnert worden ist;
In der Erwägung, dass Belgien durch diese mit Gründen versehene Stellungnahme gebeten worden ist, dieser Verpflichtung binnen einer Frist von zwei Monaten insbesondere in Sachen technische Vorschriften und Erprobungen sowie in Sachen Zulassungen, wie sie von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in der Ultraleicht-Luftfahrt ausgestellt werden, nachzukommen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: « ultraleichtes Motorluftfahrzeug »: einsitziges oder zweisitziges Flugzeug oder Amphibienflugzeug, dessen Überziehgeschwindigkeit Vso (Landezustandsform, Motor im Leerlauf) 65 km/h (35,1 Knoten) CAS nicht übersteigt und dessen höchstzulässiges Abfluggewicht - 300 kg für ein einsitziges Flugzeug oder - 450 kg für ein zweisitziges Flugzeug oder - 330 kg für ein einsitziges Amphibienflugzeug oder auf Schwimmern montiertes Flugzeug oder - 495 kg für ein zweisitziges Amphibienflugzeug oder auf Schwimmern montiertes Flugzeug nicht übersteigt, insofern ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das sowohl als normales Flugzeug als auch auf Schwimmern betrieben werden kann, je nach Fall unter dem jeweiligen Grenzwert für das höchstzulässige Abfluggewicht bleibt.
Luftfahrzeuge mit Drehflügel und aus dem Lauf abhebende Luftfahrzeuge fallen nicht unter diese Definition, « ultraleichtes Motorflugzeug (ULM) »: ultraleichtes Motorluftfahrzeug, dessen Kontrolle im Flug durch aerodynamische Steuervorrichtungen um mindestens zwei Achsen gewährleistet wird, « ultraleichtes Motorflugzeug vom Typ 'Deltaflügel' (DPM) »: ultraleichtes Motorluftfahrzeug, dessen Kontrolle im Flug durch eine vom Flugzeugführer ausgeführte Schwerpunktverschiebung erreicht wird, « Start- und Landebereich »: Teil der Rollfläche, der für die Landung und den Abflug von Luftfahrzeugen bestimmt ist, « Flugplatz »: am Boden oder auf dem Wasser definierter Bereich (gegebenenfalls einschliesslich Gebäude, Anlagen und Ausrüstung), der dazu bestimmt ist, ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Flugbewegungen der Luftfahrzeuge an seiner Oberfläche benutzt zu werden, « Signalfeld »: Bereich des Flugplatzes, wo Bodensignale angebracht sind.
Art. 2 - Die Artikel 2 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt kommen auf ultraleichte Motorluftfahrzeuge nicht zur Anwendung, wenn die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 3 - Bei der Verwaltung der Luftfahrt wird ein Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge geführt.
Art. 4 - § 1 - Auf Antrag werden registriert: 1. ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die ganz als Volleigentum oder als blosses Eigentum Staatsangehörigen der Europäischen Union gehören, die in Belgien ihren Wohnsitz haben;2. ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die ganz als Volleigentum oder als blosses Eigentum juristischen Personen belgischen Rechts gehören, deren gesamtschuldnerische Gesellschafter, Komplementäre, Verwalter, Geschäftsführer oder Beauftragte Staatsangehörige der Europäischen Union sind. § 2 - Mit Erlaubnis des mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Ministers oder des Generaldirektors der Verwaltung der Luftfahrt können registriert werden: 1. ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die teilweise als Volleigentum oder als blosses Eigentum a) Staatsangehörigen der Europäischen Union mit Wohnsitz in Belgien, b) juristischen Personen belgischen Rechts, die den in § 1 Nr.2 festgelegten Bedingungen nicht genügen, gehören; 2. ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die ganz oder teilweise als Volleigentum oder als blosses Eigentum a) Belgiern mit Wohnsitz im Ausland, die zum Zweck der Registrierung jedoch einen gewählten Wohnsitz im Königreich haben, b) juristischen Personen belgischen Rechts, die den in § 1 Nr.2 festgelegten Bedingungen nicht genügen, c) Ausländern, denen es erlaubt ist, ihren Wohnsitz in Belgien festzulegen oder in Belgien zu wohnen, und die dort ununterbrochen seit mindestens einem Jahr wohnen, d) ausländischen juristischen Personen, die im Königreich ununterbrochen seit mindestens einem Jahr einen Betriebssitz, eine Agentur oder ein Büro haben, gehören. Art. 5 - Ein Auszug aus dem Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge wird jedem ausgestellt, der dies beantragt.
Art. 6 - Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das im Ausland registriert oder eingetragen ist, wird in Belgien nicht registriert, solange es im ausländischen Register nicht gestrichen ist.
Art. 7 - Die Registrierung oder Eintragung im Ausland eines vorher im belgischen Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge registrierten Luftfahrzeugs ist im Königreich nur wirksam, wenn seine Registrierung in diesem Register vorher gestrichen worden ist.
Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Personen, die ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug in Belgien registrieren lassen möchten, richten an den mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder den Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt einen unterzeichneten Registrierungsantrag. § 2 - Im Registrierungsantrag stehen vermerkt: 1. Marke und Modell des utraleichten Motorluftfahrzeugs, wie anerkannt von der technischen Direktion der Verwaltung der Luftfahrt, Baujahr und Seriennummer, 2.Name und Wohnsitz der für den Bau des ultraleichten Motorluftfahrzeugs verantwortlichen Person, 3. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Beruf, Wohnsitz und Wohnort und gegebenenfalls gewählter Wohnsitz;wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Firma, Gesellschaftssitz, Ort und Datum der Errichtung, Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Wohnort der gesamtschuldnerischen Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer, die für die Firma zeichnen dürfen.
Haben eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die nicht Antragsteller sind, Eigentums- oder Niessbrauchrechte an dem ultraleichten Motorluftfahrzeug, werden im Antrag Art und Anteil dieser Rechte sowie für jede der Personen die oben erwähnten Angaben vermerkt. § 3 - Dem Antrag werden beigefügt: 1. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung für jede natürliche Person und die Satzung jeder juristischen Person, die für eine Registrierung in Betracht kommen;2. Nachweise, aus denen die Rechte des Antragstellers an dem ultraleichten Motorluftfahrzeug hervorgehen;3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Streichung aus dem ausländischen Register;4. a) entweder eine von der Zollverwaltung ausgestellte Bescheinigung, aus der der Gemeinschaftscharakter des Luftfahrzeugs im Sinne von Artikel 1 Nr.12 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen hervorgeht, b) oder eine von der Zollverwaltung ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die auf die vorübergehende Einfuhr von Luftfahrzeugen anwendbaren Vorschriften eingehalten worden sind;5. eine von der technischen Direktion der Verwaltung der Luftfahrt erstellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das ultraleichte Motorluftfahrzeug, für das die Registrierung beantragt wird, über eine Musterzulassung in Belgien verfügt. § 4 - Die in Artikel 8 § 3 Nr. 4 Buchstabe a) vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für gebrauchte Luftfahrzeuge, für die bei einer früheren Registrierung im Land nachweislich eine solche Bescheinigung beigefügt wurde, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge das Land seit dieser Registrierung lediglich im internationalen Verkehr ohne Wechsel des Eigentümers verlassen haben.
Art. 9 - Jeder Umstand, der eine Änderung der Angaben zur Folge hat, die laut Artikel 8 im Antrag und in den Dokumenten, die im Hinblick auf die Registrierung vorzulegen sind, enthalten sein müssen, muss dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt binnen dreissig Tagen vom Inhaber der Registrierungsbescheinigung notifiziert werden.
Art. 10 - Für jedes regulär im Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge eingetragene Luftfahrzeug wird eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt.
Art. 11 - Im Falle unfreiwilligen Besitzverlustes der Bescheinigung kann der mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister oder der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt die Bescheinigung ersetzen.
Art. 12 - § 1 - Die Bescheinigung ist nicht mehr gültig: 1. wenn die Rechte des Inhabers der Bescheinigung zu Ende gehen, 2.wenn eine der Ursachen zur Streichung der Registrierung von Amts wegen vorliegt, 3. im Falle einer aufgrund von Artikel 14 erfolgenden Streichung. § 2 - Ist die Bescheinigung nicht mehr gültig, muss ihr Inhaber sie unverzüglich dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt zurückschicken.
Art. 13 - Die Registrierung im Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge wird von Amts wegen gestrichen: 1. wenn das ultraleichte Motorluftfahrzeug ausser Gebrauch gesetzt ist, 2.wenn von dem ultraleichten Motorluftfahrzeug keine Nachricht eingegangen ist seit sechs Monaten ab dem Tag seines Abflugs oder ab dem Tag, auf den sich die zuletzt eingegangene Nachricht bezieht, 3. wenn die in Artikel 4 vorgesehenen Registrierungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind. Art. 14 - Die aufgrund von Artikel 4 § 2 erfolgte Registrierung kann von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt jederzeit gestrichen werden. Der Beschluss wird mit Gründen versehen.
Art. 15 - § 1 - Die Streichung wird der Person, der die Registrierungsbescheinigung ausgestellt worden war, notifiziert. § 2 - Eine Bescheinigung über die Streichung aus dem Register wird jedem ausgestellt, der dies beantragt.
Art. 16 - Jedes im Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge eingetragene ultraleichte Motorluftfahrzeug trägt das belgische Nationalitätskennzeichen, nämlich die Buchstaben OO, gefolgt vom Registrierungskennzeichen, das aus einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer Kombination von höchstens drei Buchstaben und Ziffern besteht, die von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt wird.
Art. 17 - Anbringungsstelle, Masse und Zeichen des in Artikel 16 erwähnten Kennzeichens werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt vorgeschrieben.
Art. 18 - Der verantwortliche Flugzeugführer eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs muss darauf achten, dass das in Artikel 16 vorgesehene Kennzeichen gut sichtbar ist.
Art. 19 - Jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug trägt gut sichtbar am Rumpf befestigt ein feuerfestes Erkennungsschild, auf dem Marke, Modell und Seriennummer des Luftfahrzeugs eingraviert sind.
Art. 20 - § 1 - Die Zulassung eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs zum Luftverkehr wird durch eine begrenzte Luftverkehrszulassung bestätigt. § 2 - Eine vorläufige Luftverkehrszulassung, Luftfahrtpass genannt, kann für jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug erteilt werden. In diesem Luftfahrtpass sind die Sonderbedingungen für die Benutzung des Luftfahrzeugs erwähnt. § 3 - Die obenerwähnten Dokumente werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt ausgestellt.
Diese Zulassungen sind vorbehaltlich der Zustimmung von Drittstaaten auf das Staatsgebiet beschränkt.
Art. 21 - § 1 - Dem Antrag auf Musterzulassung für ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug muss eine technische Unterlagenakte beigefügt werden.
Der Antragsteller für eine Musterzulassung ist verantwortlich für die in dieser technischen Unterlagenakte enthaltenen Lufttüchtigkeitsdaten. § 2 - Dem Antrag auf begrenzte Luftverkehrszulassung für ein individuelles ultraleichtes Motorluftfahrzeug muss eine Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt werden. § 3 - Der Inhalt der technischen Unterlagenakte und die Form der Übereinstimmungsbescheinigung sowie die Verfahrensvorschriften werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt festgelegt.
Art. 22 - Ultraleichte Motorluftfahrzeuge müssen folgende Leistungen ausführen können: 1. von einer horizontalen Ebene abfliegen, 2.im Gleitflug fliegen und landen mit ausgeschaltetem Triebwerk, 3. im Reiseflug bei einer Geschwindigkeit fliegen, die mindestens der 1,5fachen Überziehgeschwindigkeit entspricht, Ultraleichte Motorluftfahrzeuge müssen eine konstruktive Festigkeit aufweisen, die den Bruchlastfaktoren +6 und -3 entspricht. Der von einem ultraleichten Motorluftfahrzeug erzeugte, gemäss der in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beschriebenen Methode gemessene Geräuschpegel darf 88 dB (A) für ein einsitziges Luftfahrzeug und 92 dB (A) für ein zweisitziges Luftfahrzeug nicht überschreiten.
Art. 23 - Ultraleichte Motorluftfahrzeuge müssen gemäss den Vorschriften des Herstellers zusammengebaut, geprüft und erprobt werden. Beim verwendeten Material und bei den verwendeten Einzelteilen muss es sich um Originalmaterial und Originalteile handeln.
Art. 24 - An Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs muss folgende Mindestausrüstung installiert sein: 1. ein Fahrtmesser (Anemometer), 2.ein Höhenmesser, 3. ein Drehzahlmesser für den Motor, 4.ein Kompass, 5. ein Gurtzeug pro Sitz, 6.ein Öldruckanzeiger im Falle eines Viertaktmotors, 7. ein Temperaturanzeiger für die Motorkühlflüssigkeit im Falle eines flüssigkeitsgekühlten Motors. Art. 25 - An Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs müssen für den Flugzeugführer im Flug gut lesbar folgende Angaben angebracht sein: 1. höchstzulässiges Abfluggewicht;2. folgende Geschwindigkeiten: - Überziehgeschwindigkeit (Vs), - Reisegeschwindigkeit (Vc), - nicht zu überschreitende Höchstgeschwindigkeit (Vne);3. Grenzwert der Seitenwindgeschwindigkeit, über dem Flugbewegungen des ultraleichten Motorluftfahrzeugs verboten sind;4. alle anderen nützlichen Angaben, die zur sicheren Benutzung des Luftfahrzeugs beitragen. Art. 26 - Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug darf nur benutzt werden, wenn es so gewartet ist, dass seine Basiseigenschaften erhalten sind und es alle Garantien für die Betriebssicherheit aufweist.
Zu diesem Zweck muss für jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug ein Merkbuch geführt werden, in dem alle technischen Zwischenfälle und Wartungsarbeiten, insbesondere die Reparaturen, die Ersetzung von Einzelteilen und jeder Ausbau beziehungsweise Wiedereinbau des Motors vermerkt werden müssen.
Alle Arbeiten und Inspektionen müssen gemäss der Bedienungsanweisung ausgeführt werden, die zu der in Artikel 21 § 1 Nr. 1 erwähnten technischen Unterlagenakte gehört.
Art. 27 - Für die Ausstellung einer Musterzulassung für ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach gesetzlicher Vorschrift gebaut und/oder in den Handel gebracht wurde oder das aus einem EFTA-Staat stammt, der vertragschliessende Partei im EWR-Abkommen ist, können angenommen werden: 1. die Entwicklungs-, Herstellungs- und Kontrollvorschriften in anderen Mitgliedstaaten, insofern sie ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem nach belgischen Vorschriften erforderlichen Niveau entspricht;2. die in anderen Mitgliedstaaten von unabhängigen zugelassenen, technische und gewerbsmässige Garantien bietenden Einrichtungen ausgestellten Erprobungsbescheinigungen, die die Übereinstimmung mit den belgischen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten, deren Sicherheitsniveau dem nach belgischen Vorschriften erforderlichen Niveau entspricht, bestätigen. Bescheinigungen, die lediglich eine teilweise Durchführung der erforderlichen Erprobungen bestätigen, werden berücksichtigt unter Vorbehalt der Möglichkeit, zu verlangen, dass zusätzliche zur Gewährleistung der Sicherheit der Geräte erforderliche Erprobungen durchgeführt werden. 3. die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Musterzulassungen, insofern sie aufgrund der Einhaltung von Vorschriften und einer unter den in den Nummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen durchgeführten Kontrolle erlangt wurden. Art. 28 - Die begrenzte Luftverkehrszulassung kann von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt entzogen werden: 1. im Falle einer am Luftfahrzeug oder an einem Einzelteil des Luftfahrzeugs vorgenommenen Strukturänderung, 2.im Falle einer Beschädigung, 3. im Falle eines Wartungsmangels, 4.wenn das ultraleichte Motorluftfahrzeug einen Mangel aufweist, der die Flugsicherheit gefährdet.
Der mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister oder der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt entzieht die Musterzulassung eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs, das einen Mangel aufweist, der auf die Flugsicherheit dieses Luftfahrzeugtyps eine Einwirkung hat.
Art. 29 - Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug ist zum Luftverkehr nur zugelassen, wenn es registriert ist und sich folgende Papiere an Bord befinden: 1. die Registrierungsbescheinigung, 2.die begrenzte Luftverkehrszulassung oder der Luftfahrtpass, 3. die Berechtigungsscheine der Mitflieger, 4.das Bordbuch, 5. die Lizenz für die Funkanlage, wenn das Luftfahrzeug mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist, 6.die beschränkte Funkerbescheinigung des Benutzers der Funkanlage.
Die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Dokumente werden gemäss den Bestimmungen erstellt, die von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt festgelegt werden. Das in Nummer 6 erwähnte Dokument wird gemäss den Bestimmungen erstellt, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Telegrafen- und Telefonwesen gehören, festgelegt werden.
Art. 30 - Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug führen darf nur, wer Inhaber des seiner Funktion entsprechenden Berechtigungsscheins und des seiner Funktion entsprechenden Qualifikationsnachweises ist.
Art. 31 - § 1 - Der Berechtigungsschein zum Üben an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs berechtigt den Inhaber zu: 1. Doppelsteuerungsflügen, 2.lokalen Alleinflügen unter Aufsicht eines Fluglehrers, 3. Überlandflügen allein an Bord mit Erlaubnis eines Fluglehrers, unter der Bedingung, eine Mindesterfahrung von zwei Überlandflügen im Doppelsteuerungsflug nachzuweisen. § 2 - Um den Berechtigungsschein zum Üben an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs zu erlangen, muss der Antragsteller: 1. mindestens 16 Jahre alt sein, 2.ein Leumundszeugnis vorlegen, das vor weniger als einem Monat ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass es für eine öffentliche Verwaltung bestimmt ist. Ein minderjähriger Antragsteller muss ausserdem eine schriftliche Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters mit legalisierter Unterschrift vorlegen, 3. die vorgeschriebenen Bedingungen in Sachen körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen. Art. 32 - § 1 - Aus dem Berechtigungsschein zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs geht hervor, dass der Inhaber fähig ist: 1. sich unter Aufsicht eines Fluglehrers im Führen jeglichen ultraleichten Motorluftfahrzeugs zu üben;2. im Alleinflug jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug zu führen, für das er gemäss den Artikeln 36, 37 oder 38 seine Fertigkeit nachgewiesen hat;3. mit einem Fluggast an Bord jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug zu führen, für das er gemäss den Artikeln 36, 37 oder 38 seine Fertigkeit nachgewiesen hat, unter der Bedingung: a) mindestens 30 Flugstunden allein an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs absolviert zu haben.Für ULMs ist diese Flugzeit für Inhaber mindestens einer noch gültigen Privatpilotenlizenz für Flugzeuge jedoch auf 10 Stunden reduziert, b) in Anwesenheit eines Fluglehrers, der im Flugbuch des Betreffenden einen entsprechenden Vermerk macht, zu beweisen, dass er die erforderliche Fertigkeit besitzt. § 2 - Um den Berechtigungsschein zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs zu erlangen, muss der Antragsteller: 1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2.Inhaber eines noch gültigen Berechtigungsscheins zum Üben an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs oder mindestens einer noch gültigen Privatpilotenlizenz sein, 3. die Prüfung in den Fächern Gesetzesvorschriften (Begriffe) und Verordnungsvorschriften der Luftfahrt, die einen Teil der Prüfung der allgemeinen Kenntnisse zum Erlangen mindestens einer Privatpilotenlizenz für Flugzeuge oder Helikopter oder einer Freiballonführerlizenz ausmacht, bestanden haben.Diese Prüfung bezieht sich besonders auf den von Führern ultraleichter Motorluftfahrzeuge zu beherrschenden Lehrstoff, 4. die in der Anlage II bestimmten theoretischen und praktischen Kenntnisse vor einem Prüfer nachgewiesen haben, der darüber im Flugbuch des Flugzeugführers einen Vermerk macht.Der Prüfer stellt fest, ob der Bewerber die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, und erstattet dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt darüber Bericht.
Art. 33 - Der Berechtigungsschein zum Üben an Bord oder zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs ist gültig für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Datum des Beschlusses über die körperliche und geistige Tauglichkeit des Antragstellers. Er wird für weitere Zeiträume von höchstens 24 Monaten erneuert, wenn der Inhaber die vorgeschriebenen Bedingungen in Sachen körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllt und während der vorigen vierundzwanzig Monate fünfzig Flugstunden als Flugzeugführer absolviert hat.
In Ermangelung dieser Erfahrung kann der Berechtigungsschein zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs auf Vorlage einer Erklärung durch einen Fluglehrer, der bestätigt, dass die Tauglichkeit weiterbesteht, erneuert werden.
Diese Erklärung darf frühestens drei Monate vor dem Antrag auf Erneuerung erstellt worden sein.
Art. 34 - Im Qualifikationsnachweis für ultraleichte Motorluftfahrzeuge wird die Gruppe ultraleichter Motorluftfahrzeuge bestimmt, an Bord deren die durch den Berechtigungsschein zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs erteilten Vorrechte ausgeübt werden dürfen.
Art. 35 - Die Qualifikationsnachweise werden nach Gruppen verliehen und sind wie folgt eingeteilt: 1. ultraleichte Motorflugzeuge (ULM);2. ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ 'Deltaflügel' (DPM). In der ULM-Gruppe gibt es drei Modelle, nämlich: - ULM-Flugzeuge mit zwei Achsen; - ULM-Flugzeuge mit drei Achsen; - ULM-Flugzeuge mit Flügelklappen.
Art. 36 - Besteht der Bewerber die zur Erlangung eines Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs auferlegten Prüfungen, erhält er die Qualifikation für die Gruppe ultraleichter Motorluftfahrzeuge, die bei diesen Prüfungen benutzt wurde.
Art. 37 - Einen zusätzlichen Gruppenqualifikationsnachweis erhält der Bewerber, der für diese Gruppe die in der Anlage II bestimmten praktischen Prüfungen bestanden hat.
Art. 38 - Der Inhaber eines Qualifikationsnachweises der ULM-Gruppe muss, um ein ULM eines anderen als bei den Qualifikationsprüfungen benutzten Modells führen zu können, seine Fertigkeit im Führen des besagten Modells vor einem Fluglehrer nachweisen.
Er hat dieselbe Verpflichtung, wenn er seit mehr als zwölf Monaten kein ULM-Modell mehr geführt hat.
Art. 39 - Die Gültigkeitsdauer eines Gruppenqualifikationsnachweises ist dieselbe wie die des Berechtigungsscheins, zu dem sie gehört.
Der Gruppenqualifikationsnachweis wird nur erneuert, wenn der Inhaber während der letzten sechs Monate als Führer eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs dieser Gruppe mindestens zehn Landungen und zehn Abflüge durchgeführt hat. In Ermangelung dieser Erfahrung kann der Gruppenqualifikationsnachweis auf Vorlage einer Erklärung durch einen Fluglehrer dieser Gruppe, der bestätigt, dass die verlangte Fertigkeit weiterbesteht, erneuert werden.
Art. 40 - Der Qualifikationsnachweis für Fluglehrer erlaubt es dem Inhaber: a) die Übungen zur Erlangung des Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs zu leiten;b) den Fortbestand der Fertigkeit für die Erneuerung des Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs und der dazugehörenden Qualifikationsnachweise zu kontrollieren. Art. 41 - Um den Qualifikationsnachweis für Fluglehrer zu erhalten, muss der Antragsteller: 1. angeben, für welche Gruppe von ultraleichten Motorluftfahrzeugen er die Qualifikation als Fluglehrer erhalten möchte;2. Inhaber eines noch gültigen Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs sein mit Qualifikation für die Gruppe, für die er die Qualifikation als Fluglehrer erhalten möchte;3. eine Erfahrung von mindestens hundert Flugstunden als Führer eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs der Gruppe haben, die er für die Schulung benutzen möchte. Für die Schulung an Bord eines ULMs werden die als verantwortlicher Flugzeugführer eines Flugzeugs, eines Segelflugzeugs oder eines Motorseglers geleisteten Flugstunden bis zu einer Anzahl von höchstens fünfzig Stunden in der Berechnung der obenerwähnten hundert Stunden berücksichtigt; 4. zwanzig Flugstunden mit Fluggast an Bord auf der Gruppe ultraleichter Motorluftfahrzeuge absolviert haben, die er für die Schulung benutzen möchte;5. allein an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs vier Überlandflüge mit Landung auf vier verschiedenen Flugplätzen absolviert haben;6. der Verwaltung der Luftfahrt folgende Dokumente zukommen lassen: a) das Flughandbuch oder, in dessen Ermangelung, die zur Verfügung stehende technische Beschreibung des ultraleichten Motorluftfahrzeugs;b) das von ihm für das ultraleichte Motorluftfahrzeug erstellte detaillierte Flugausbildungsprogramm, das insbesondere die aufeinanderfolgenden Etappen dieses Programms enthält, sowie seine Ausbildungsmethode;c) ein Exemplar des theoretischen Kurses, den er zu benutzen vorhat, um seine Schüler in den folgenden Fächern zu unterrichten: - Rechtsvorschriften der Luftfahrt; - technische Daten und Betriebsdaten des ultraleichten Motorluftfahrzeugs; - Flugtechnik; - Betrieb und Montage der an Bord des ultraleichten Motorluftfahrzeugs installierten Instrumente; - Meteorologie und Mikrometeorologie; - Aerodynamik; - Motoren in ultraleichten Motorluftfahrzeugen; - Luftfahrtnavigation mit Bezug auf ultraleichte Motorluftfahrzeuge; 7. die in der Anlage III erwähnten Prüfungen bestanden haben. Art. 42 - Die mit der Qualifikation als Fluglehrer verbundenen Vorrechte dürfen während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ausgeübt werden. Danach wird die Ausübung dieser Vorrechte erneut für Zeiträume von höchstens drei Jahren erlaubt, wenn der Betreffende im Laufe des letzten Jahres der Gültigkeit seines Qualifikationsnachweises für Fluglehrer vor einem vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmten Prüfer den Nachweis erbringt, dass seine Fertigkeit als Fluglehrer weiterbesteht.
Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aktiven Fluglehrer müssen obenerwähnte Bedingung binnen drei Jahren ab diesem Datum erfüllen.
Art. 43 - Der mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister erstellt auf Vorschlag des Generaldirektors der Verwaltung der Luftfahrt eine Liste von Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisse persönlich bestimmt werden, die Prüfungen zur Erlangung der Berechtigungsscheine zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs, der zusätzlichen Gruppenqualifikationsnachweise oder des Qualifikationsnachweises für Fluglehrer abzuhalten.
Jede Person, der im Laufe der drei vorangehenden Jahre infolge eines oder mehrerer Verstösse gegen die Rechtsvorschriften der Luftfahrt strafrechtliche oder Verwaltungssanktionen auferlegt wurden, wird nicht als Prüfer bestimmt.
Jede strafrechtliche oder Verwaltungssanktion gegen einen Prüfer führt automatisch zum Entzug seiner Bestimmung als Prüfer. Ein neuer Antrag seinerseits wird erst wieder berücksichtigt nach Ablauf der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist.
Art. 44 - Der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt legt die Weise der Einreichung der Prüfungsanträge fest und trifft die für die Organisation der Prüfungen notwendigen Vorkehrungen.
Die Flugprüfungen werden vor Prüfern abgelegt, die auf der in Artikel 43 erwähnten Liste stehen und vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt werden.
Art. 45 - Niemand darf sich als Prüfer an einer Prüfung beteiligen, an der sein Ehepartner oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad teilnimmt.
Art. 46 - Für jede Prüfung, für die er bestimmt worden ist, stellt der Prüfer fest, ob der Bewerber die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, und erstattet dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt darüber Bericht.
Art. 47 - Der Berechtigungsschein zum Üben an Bord oder zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs sowie die Qualifikationsnachweise werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder von dessen Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt ausgestellt.
Die Ausübung der mit dem Berechtigungsschein zum Üben an Bord oder zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs verbundenen Vorrechte ist vorbehaltlich der Zustimmung von Drittstaaten auf das Staatsgebiet begrenzt.
Diese Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise können von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt jederzeit für die von ihm bestimmte Dauer entzogen oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährdet oder gegen die Rechtsvorschriften der Luftfahrt verstösst.
Art. 48 - Der Flugzeugführer ist verpflichtet, all seine Flüge chronologisch in sein Flugbuch einzutragen und dabei die Gruppe des benutzten ultraleichten Motorluftfahrzeugs und dessen Registrierung, die Dauer des Flugs und die Abflug- und Landeplätze anzugeben. Die unter der Aufsicht eines Fluglehrers absolvierten Flüge werden von letzterem im Flugbuch gegengezeichnet.
Art. 49 - § 1 - Die in Artikel 29 erwähnten Dokumente und das in Artikel 26 erwähnte Merkbuch müssen auf Anfrage den Bediensteten vorgelegt werden, die von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt worden sind. § 2 - Das Flugbuch muss vorgelegt werden vor Ausstellen eines Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs oder eines neuen Qualifikationsnachweises und vor Erneuerung der Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise.
Art. 50 - Abflüge und Landungen müssen auf einem Flugplatz stattfinden, der in Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt angelegt wurde.
Art. 51 - § 1 - Die festen Start- und Landebereiche, die ausschliesslich für Flugbewegungen von ultraleichten Motorluftfahrzeugen benutzt werden, müssen: 1. Mindestabmessungen von hundertfünfzig Metern in der Länge und dreissig Metern in der Breite haben, 2.Anflugs- und Aufstiegsflächen haben mit einer Neigung von 5%, frei von jeglichem Hindernis über eine Distanz von fünfhundert Metern. Auf den ersten zweihundert Metern muss die Fläche so frei gemacht sein, dass im Falle eines Motorschadens beim Abflug eine Landung möglich ist, 3. seitliche Flächen haben mit einer Neigung von 20 %, frei von jeglichem Hindernis über eine Distanz von hundertfünfundzwanzig Metern, 4.eine periphere Zone haben, die sich, gemessen vom Rand des Start- und Landebereichs, über mindestens zweihundert Meter erstreckt und in der sich keine Wohnung und kein Nebengebäude von Wohnungen und kein öffentliches Gebäude befinden darf, mit Ausnahme der Gebäude, die mit dem Betrieb des Flugplatzes zu tun haben, 5. sich mindestens sechshundert Meter von jeglichem Wohngebiet entfernt befinden, 6.eine Bahnmarkierung aufweisen, wie sie von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt ist. § 2 - Die Benutzung eines festen Start- und Landebereichs durch ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug ist nur erlaubt, wenn die nutzbare Länge der Bahn mindestens dreimal der Rolldistanz entspricht, die nötig ist, um bei Windstärke null mit höchstzulässigem Gesamtgewicht dieses Luftfahrzeugs abfliegen zu können. § 3 - Auf Anfrage des Generaldirektors der Verwaltung der Luftfahrt legt der Betreiber ihm eine Liste der Personen vor, die er zwecks Ausübung der Funktion des Flugplatzverantwortlichen und des stellvertretenden Flugplatzverantwortlichen vorschlägt.
Der Generaldirektor kann alle oder einen Teil dieser Personen gemäss den Bedingungen, die er festlegt, bestimmen.
Die Bestimmung zum Flugplatzverantwortlichen oder zum stellvertretenden Flugplatzverantwortlichen kann vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt oder von seinem Beauftragten jederzeit für die von ihm bestimmte Zeit entzogen werden. § 4 - Die Plätze müssen mit einem Windrichtungsanzeiger und mit einem Signalfeld versehen sein. § 5 - Es wird gemäss den Vorschriften, die der mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister oder der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt festlegt, ein Flugregister mit allen Flugbewegungen auf dem Platz fortgeschrieben.
Art. 52 - Die Flugbewegungen ultraleichter Motorluftfahrzeuge unterliegen dem Königlichen Erlass vom 15. September 1994 zur Festlegung der Flugverkehrsregeln.
Ausserdem: 1. dürfen ultraleichte Motorluftfahrzeuge nur tagsüber, bei Sicht auf Boden oder Wasser und unter den meteorologischen Bedingungen für Sichtflüge ausfliegen.Die Boden- und Flugsicht darf nicht unter 3 km liegen; 2. sind Flugbewegungen von ultraleichten Motorluftfahrzeugen, wenn sie vorher nicht von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind, nicht zugelassen: - über Städten, Wohngebieten, Industriekomplexen oder Menschenansammlungen, - in kontrollierten Räumen, - in verbotenen, gefährlichen und geregelten Gebieten;3. dürfen ultraleichte Motorluftfahrzeuge keine Kunstflugfiguren ausführen. Art. 53 - Der Führer eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs ist verpflichtet, dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt jeden Zwischenfall oder Unfall, der sich bei der Benutzung des Luftfahrzeugs zugetragen hat, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Art. 54 - Inhaber einer Eintragungsbescheinigung und einer begrenzten Luftverkehrszulassung für ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im belgischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, müssen diese Dokumente spätestens drei Monate nach vorerwähntem Datum gegen eine Registrierungsbescheinigung und eine neue begrenzte Luftverkehrszulassung eintauschen lassen.
Art. 55 - Auf Ebene der gewerblichen Betreibung der Luftfahrt dürfen ultraleichte Motorluftfahrzeuge bei vorheriger Erlaubnis durch den mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder den Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt nur für folgende Aktivitäten benutzt werden: - für die Schulung, - für auf der Zelle angebrachte Werbung.
Ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die die Bedingungen der Artikel 19 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt erfüllen, dürfen jedoch gemäss Kapitel VII des vorerwähnten Erlasses gewerblich betrieben werden.
Art. 56 - Die Zulassungen für Arbeitsflüge, ausgestellt vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Ihre Inhaber können eine neue Zulassung für Arbeitsflüge erhalten, wenn sie die durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen.
Art. 57 - Die in der Rubrik « Eintragung der Luftfahrzeuge » des Königlichen Erlasses vom 24. September 1997 zur Festlegung der Gebühren für die Nutzung gewisser öffentlicher Dienste in der Luftfahrt erwähnten Gebühren sind ebenfalls anwendbar, was die Registrierung der ultraleichten Motorluftfahrzeuge betrifft.
Art. 58 - Der Königliche Erlass vom 21. September 1983 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung bestimmter ultraleichter Motorluftfahrzeuge zum Luftverkehr wird aufgehoben.
Art. 59 - Für die bereits eingetragenen ultraleichten Motorluftfahrzeuge werden die in den Artikeln 16, 17 und 19 vorgesehenen Bestimmungen drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar sein.
Art. 60 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN
Anlage I Methode zur Bestimmung des Geräuschemissionspegels bei ultraleichten Motorluftfahrzeugen 1. Der Geräuschemissionspegel « la » ist das arithmetische Mittel der in dB (A) ausgedrückten und an den nachstehend bestimmten Messpunkten gemessenen Geräuschpegel.2. Das Grundgeräusch ist das gemessene nicht vom Luftfahrzeug abgegebene Umgebungsgeräusch.3. Die Merkmale des gesamten Messgerätes müssen der vom Belgischen Normeninstitut veröffentlichten Norm NBN/C97-122 (letzte Ausgabe) entsprechen. Das registrierte akustische Signal wird mit einem Bewertungsfilter « A » mit dynamischer Kennlinie 'langsam ansprechend' abgelesen. 4. Das Messgerät muss im Freischallfeld geeicht sein.Die Genauigkeit muss grösser sein als 0,5 dB (A). 5. Das Mikrophon muss während der Geräuschmessungen zum Schutz vor Einfluss des Windes abgeschirmt werden, wenn die Windgeschwindigkeit 3 Meter in der Sekunde (3m/s) übersteigt. Die Messungen können nicht durchgeführt werden, wenn die Windgeschwindigkeit mehr als 5 Meter in der Sekunde (5m/s) beträgt. 6. Während der Probe muss der Motor des Luftfahrzeugs konstant auf seiner höchstzugelassenen Tourenzahl drehen.7. Die Unbeweglichkeit des Luftfahrzeugs wird von einer Person gewährleistet, die den Platz des Flugzeugführers einnimmt und die Bedienung betätigt.8. Die Messungen werden an acht Messpunkten auf horizontaler Ebene 1,20 m über dem Boden durchgeführt.Diese Punkte befinden sich auf einer Kreislinie, die durch einen Halbmesser von 10 m um die am Auspuff des Motors verlaufende Senkrechte herum definiert ist. Die Messpunkte sind jeweils 45° voneinander entfernt. Zwei dieser Messpunkte müssen sich auf der vertikalen Ebene befinden, die parallel zu der durch die Mitte des Kreises verlaufenden Längsachse des Luftfahrzeugs angeordnet ist. 9. Die Dauer der Messung an jedem Punkt beträgt mindestens 15 Sekunden.10. Das Grundgeräusch muss mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das vom Luftfahrzeug abgegebene Geräusch, damit die Gültigkeit der Messungen gewährleistet ist.11. Der Bericht über die durchgeführten Proben enthält folgende Angaben: 1.Typ, Modell und Seriennummer des Luftfahrzeugs, des Motors und des Propellers, 2. das höchstzulässige Abfluggewicht, 3.die Bezeichnung des für die akustischen Messungen benutzten Geräts, 4. die meteorologischen Daten, 5.die Beschreibung der örtlichen Topographie und Vegetation und alles, was die Messungen beeinflussen kann, 6. die gemessenen Werte und die korrigierten Werte der Schalldruckpegel. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN
Anlage II Theoretische und praktische Kenntnisse in bezug auf das Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs I. Theoretische Prüfung Der Bewerber muss eine theoretische Prüfung mit mindestens 70% der Punkte in jedem der folgenden Fächer bestehen: 1. Aerodynamik Auf den Flügel wirkende aerodynamische Kräfte - Wirkung der Ruder - Auftriebskraft, Luftwiderstand und Gleitzahl 2.Aerologie Luft, Luftdruckverhältnisse, Temperaturen, Winde, Wolken, thermische und topographische Wirkungen 3. Flugtechnik Abflugtechnik - Fliegen bei ruhigen Luftverhältnissen - Höhen- und Richtungskontrolle beim Geradeausflug und im Kurvenflug - Nutzung der Luftströmungen - Landetechniken II.Praktische Prüfung Der Bewerber muss im Alleinflug eine praktische Prüfung bestehen, die folgendes umfasst: 1. einen Überlandflug zwischen zwei mindestens 35 km voneinander entfernten Punkten;2. folgende praktische Übungen, die im Laufe eines oder mehrerer Flüge zu absolvieren sind: a) 10 Abflüge und 10 Landungen;b) 3 Landungen weniger als 20 m vom Ziel entfernt;c) 1 Landung weniger als 30 m vom Ziel entfernt aus einer Höhe von 200 m mit Triebwerk im Leerlauf;d) 1 Durchsacken (nur für die ULM-Gruppe). Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN
Anlage III Prüfungen zum Erlangen der Qualifikation als Fluglehrer Die Prüfungen umfassen: I. eine didaktische Prüfung am Boden;
II. eine praktische Prüfung I. Didaktische Prüfung am Boden Der Bewerber muss seine didaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Fächern unter Beweis stellen: 1. Rechtsvorschriften der Luftfahrt einschliesslich der Vorschriften des vorliegenden Königlichen Erlasses;2. Lehrstoff des theoretischen Kurses, den er vorher eingereicht hat;3. Flugausbildungsmethode einschliesslich der Vorbereitung auf den ersten Alleinflug;4. Technik des Führens eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs; Das Bestehen dieser Prüfung gilt für die Erlangung der Qualifikation als Fluglehrer für jede Gruppe ultraleichter Motorluftfahrzeuge.
II. Praktische Prüfung Zur Prüfung zugelassen werden die Bewerber, die Prüfung I bestanden haben.
Der Bewerber muss seine Lehrfähigkeit unter Beweis stellen: - am Boden: 1. Auseinanderlegen und Zusammenbauen des ultraleichten Motorluftfahrzeugs mit didaktischen Erklärungen zu den verschiedenen Etappen dieser Vorgänge;2. Beschreibung und Kommentar in bezug auf die Überprüfung des Gerätes nach dem Zusammenbau;3. Erklärung zum Gebrauch der Checklisten. - im Flug: a) Übungen: 1.normaler Kurvenflug von 360° nach links und nach rechts in gleichbleibender Höhe; 2. Durchsacken mit Triebwerk im Leerlauf;3. kompletter Flugplatzrundflug mit Anflug und Durchstarten;4. kompletter Flugplatzrundflug mit abschliessender Präzisionslandung weniger als 15 m von einer Bodenmarkierung entfernt in einem Versuch;5. Präzisionslandung weniger als 10 m von einer Bodenmarkierung entfernt, aus einer Höhe von 300 m über der Markierung mit Triebwerk im Leerlauf. Diese Übung muss in höchstens drei aufeinanderfolgenden Versuchen zweimal korrekt ausgeführt werden. b) Luftfahrtnavigation: Vorbereitung und Ausführung eines Überlandflugs zwischen zwei mindestens 40 km voneinander entfernten Punkten. Flugzeugführer, die Inhaber einer Privatpilotenlizenz oder einer höheren Lizenz sind, brauchen diese Luftfahrtnavigationsprüfung nicht abzulegen.
Durch das Bestehen der auferlegten Prüfungen erhält der Bewerber die Qualifikation als Fluglehrer für die Gruppe des bei der praktischen Prüfung benutzten ultraleichten Motorluftfahrzeugs.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 mai 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE .