publié le 30 novembre 2011
Arrêté royal modifiant les catégories du permis de conduire, le modèle du permis de conduire et les conditions pour les examinateurs, conformément à la Directive 2006/126/CE du Parlement européen et du Conseil du 20 décembre 2006 relative au permis de conduire. - Addendum
28 AVRIL 2011. - Arrêté royal modifiant les catégories du permis de conduire, le modèle du permis de conduire et les conditions pour les examinateurs, conformément à la Directive 2006/126/CE du Parlement européen et du Conseil du 20 décembre 2006 relative au permis de conduire. - Addendum
Au Moniteur belge du 4 mai 2011, page 26375, il faut ajouter le texte suivant : BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Der vorliegende königliche Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (auch 3. Richtlinie genannt).
Mit dieser Richtlinie werden eine Reihe wichtiger Änderungen an den bestehenden Rechtstexten über den Führerschein und anderen damit zusammenhängenden Erlassen vorgenommen.
Bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/126/EG sind drei besonders wichtige Aspekte zu unterscheiden: Anpassung der Führerscheinklassen, generelle Einführung des Führerscheins im Scheckkartenformat mit begrenzter Gültigkeitsdauer und Einführung von Mindestanforderungen an Fahrprüfer. Diese drei Aspekte werden im Folgenden separat behandelt.
I. Führerscheinklassen Die erste grosse Neuerung ist die Änderung des Inhalts und der Bezeichnung der Führerscheinklassen, insbesondere für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge.
Mit der europäischen Richtlinie wird neben der Klasseneinteilung zudem das Mindestalter für den Erwerb der einzelnen Führerscheine angepasst.
Die untenstehenden neuen Führerscheinklassen werden ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, d. h. ab 19. Januar 2013 existieren. Dieses Datum ist in der europäischen Richtlinie vorgesehen.
Die heutige Klasse A3 für Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h heisst künftig Klasse AM. Der Führerschein der Klasse AM berechtigt zum Führen von zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 bis 45 km/h sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen.
Die europäische Richtlinie schliesst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 25 km/h aus der Klasse AM aus (die eine europäische Führerscheinklasse ist).
Die Freistellung von der Führerscheinpflicht für das Führen zwei- und dreirädriger Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 25 km/h bleibt bestehen.
Um der Justiz die Möglichkeit zu bieten, ein Fahrverbot für diese Motorfahrzeuge zu verhängen, werden diese in die Klasse AM aufgenommen, jedoch ausschliesslich im Rahmen der Anwendung nationaler Bestimmungen zur Aberkennung des Rechts auf das Führen von Motorfahrzeugen.
Das normale Alter, das in der Richtlinie für das Führen von Motorfahrzeugen der Klasse AM vorgeschlagen wird, beträgt 16 Jahre mit der Möglichkeit einer Herabsetzung des Mindestalters auf 14 oder 15 Jahre.
Da in Belgien für die Klasse A3 derzeit ein Mindestalter von 16 Jahren gilt, wird dies beibehalten.
Die bestehende Klasse A für Motorräder wird grundlegend geändert.
Es werden drei Klassen geschaffen: A1, A2 und A. Die Klasse A1 umfasst Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg sowie motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Die Klasse A2 umfasst Motorräder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind.
Die Klasse A umfasst alle Motorräder und motorgetriebenen Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Ein Führerscheinbewerber, der ein Motorrad führen möchte, kann auf zweierlei Weise vorgehen: entweder stufenweise oder direkt.
Die Europäische Richtlinie führt als Neuerung einen stufenweisen Zugang ein.
Im Rahmen des stufenweisen Zugangs macht der Bewerber zunächst den Führerschein der Klasse A1, der direkt zugänglich ist.
Nach mindestens zwei Jahren Fahrpraxis mit dem Führerschein der Klasse A1 kann er den Führerschein der Klasse A2 machen.
Nach mindestens zwei Jahren Fahrpraxis mit dem Führerschein der Klasse A2 kann er schliesslich den Führerschein der Klasse A machen.
Natürlich ist es einem Bewerber auch weiterhin möglich, sofort und unmittelbar Zugang zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A2 oder A zu bekommen.
Das Alter für den stufenweisen Zugang wird vom Mitgliedstaat (anhand des in der Richtlinie vorgegebenen Alters) festgelegt, zunächst für die Klasse A1, dann dieses Alter + 2 Jahre für die Klasse A2 und schliesslich das Alter der Klasse A2 + 2 Jahre für die Klasse A. Das Alter für den direkten Zugang zu einer Führerscheinklasse wird vom Mitgliedstaat für die Klasse A1 festgelegt, anschliessend gilt dieses Alter + 2 Jahre für die Klasse A2 und schliesslich ein Alter von 24 Jahren für die Klasse A. Laut Richtlinie wird das Standardalter für die Klasse A1 auf 16 Jahre festgelegt, was bedeutet, dass der Bewerber bei stufenweisem Zugang nach dem europäischen System für die Klasse A2 18 Jahre und für die Klasse A 20 Jahre alt sein muss. Das Alter für den direkten Zugang beträgt dann für die Klasse A2 18 Jahre und die Klasse A 24 Jahre.
Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, das Mindestalter für die Klasse A1 um 1 oder 2 Jahre, also auf maximal 17 oder 18 Jahre, anzuheben.
Aus einer statistischen Verkehrssicherheitsstudie, genauer gesagt der vom Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs in Auftrag gegebenen Studie « The accident risk of motorcyclists », geht hervor, dass die Unfallgefahr exponentiell ansteigt, je jünger der Fahrer ist.
Andere Studien (insbesondere des BIVV in Belgien und des SWOV in den Niederlanden) bestätigen diese Analyse: die Ausbildung spielt für die Verkehrssicherheit eine sehr wichtige Rolle, aber das Alter des Fahrers ist ein Risikofaktor an sich.
Obwohl in den meisten anderen europäischen Ländern für das Führen von Kleinkrafträdern ein Mindestalter von 16 Jahren gilt, wurde beschlossen, in Belgien das Alter von 18 Jahren für das Führen eines Motorrads der Führerscheinklasse A1 beizubehalten.
Durch das Beibehalten des Mindestalters von 18 Jahren und die Verbesserung der Motorradausbildung können die Ziele im Bereich Verkehrssicherheit besser erreicht werden.
Folglich gilt im Rahmen des stufenweisen Zugangs ausgehend vom Mindestalter von 18 Jahren für die Klasse A1 ein Mindestalter von 20 Jahren für die Klasse A2 und ein Mindestalter von 22 Jahren für die Klasse A. Beim direkten Zugang beträgt das Mindestalter 18, 20 bzw. 24 Jahre.
Zusammengefasst wird das Mindestalter wie folgt festgelegt: - 18 Jahre für die Klasse A1 - 20 Jahre für die Klasse A2, sowohl beim direkten als auch beim stufenweisen Zugang - 22 Jahre für die Klasse A beim stufenweisen Zugang und 24 Jahre für dieselbe Klasse beim direkten Zugang Beim stufenweisen Zugang muss der Bewerber für die Führerscheinklasse A2 oder A bereits mindestens zwei Jahre im Besitz eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sein.
Zudem verlangt die europäische Richtlinie, dass der Mitgliedstaat dem Bewerber beim Umstieg auf eine höhere Führerscheinklasse mindestens eine 7-stündige Schulung oder eine praktische Prüfung vorschreibt.
Die Entscheidung fiel zugunsten einer obligatorischen praktischen Prüfung (Privatgelände und öffentliche Strasse), mit der nachzuweisen ist, dass der Bewerber die nötige Fähigkeiten und Verhaltensweisen für das Führen eines schwereren Motorrads besitzt.
Damit sich der Bewerber auf diese Prüfung vorbereiten kann, muss er eine mindestens 4-stündige praktische Schulung absolvieren. Bei dieser Schulung können die Fähigkeiten des Fahrers ausgehend von einer Bewertung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fahrpraxis im Hinblick auf das Führen eines schwereren Motorrads vervollständigt werden.
Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Führerscheinklasse B1 einzuführen, deren Inhaber zum Führen schwerer Vierradfahrzeuge in den Mitgliedstaaten berechtigt sind, in denen diese optionale Klasse eingeführt wurde. Wenn Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nicht nutzen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich.
Es wurde beschlossen, diese rein altersabhängige Möglichkeit nicht in Anspruch zu nehmen, da in der Richtlinie als Mindestalter für diese Klasse 16 Jahre festgelegt sind und für Klasse B mindestens 18 Jahre vorgeschrieben sind.
Die Klasse B wird mit der 3. Richtlinie nicht grundlegend geändert.
Es gibt jedoch eine Neuregelung für das Führen von Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug + Anhänger) 4 250 kg nicht übersteigt.
Diese Möglichkeit äusserst sich konkret in der Eintragung eines Codes 96 neben der Klasse B für Fahrer, die eine Schulung absolviert und eine Prüfung bestanden haben, wie bei Klasse B+E. Die Klassen C1, C, C1+E, C+E, D1, D, D1+E und D+E werden geringfügig angepasst, ohne dass grundlegende Änderungen vorgenommen werden.
Nach der europäischen Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten den Inhabern eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat zu dem in der Richtlinie festgelegten Mindestalter ausgestellt wurde, das Führen der betreffenden Fahrzeuge auf ihrem Hoheitsgebiet erlauben.
Konkret bedeutet das, dass ausländische Fahrer, die einen Führerschein der Klasse A1, A2 oder A vor Erreichen des 18., 20. bzw. 22.
Lebensjahres erworben haben, in Belgien fahren dürfen, obwohl Belgien das Mindestalter für diese Klassen angehoben hat: für den schrittweisen Zugang auf 18, 20 bzw. 22 Jahre (gegenüber 16, 18 und 20 Jahren in der Richtlinie) und für den direkten Zugang auf 18, 20 bzw. 24 Jahre (gegenüber 16, 18 und 24 Jahren in der Richtlinie).
Folglich wird das Mindestalter für das Befahren öffentlicher Strassen geändert.
Rechte, die vor dem 19. Januar 2013 erworben werden, bleiben von der Richtlinie unberührt.
Im Rahmen der neuen europäischen Bestimmungen in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A wurde die heutige Fahrerlaubnis für Inhaber eines vor mindestens 2 Jahren ausgestellten Führerscheins der Klasse B für das Führen eines Motorrads mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 erneut geprüft.
Diese Fahrerlaubnis wird beibehalten (wie bisher nur auf nationalem Hoheitsgebiet), da das Leichtkraftrad als alternatives Verkehrsmittel zur Reduzierung von Verkehrsproblemen vor allem in Ballungsgebieten betrachtet werden kann. Da das Führen eines Kleinkraftrads eine Reihe von Grundfähigkeiten erfordert, wurde beschlossen, dafür eine vierstündige praktische Schulung vorzuschreiben.
Die Absolvierung dieser Schulung wird im Führerschein mit einem Code neben der Klasse B eingetragen.
Im Rahmen des Bestandsschutzes werden Fahrer, die vor dem 19. Januar 2011 einen Führerschein der Klasse B erworben haben, von dieser Schulung freigestellt.
Ferner heisst es in der Richtlinie, dass für das Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 15 kW ein Führerschein der Klasse A benötigt wird, es sei denn, der Mitgliedstaat entscheidet, dass ein Führerschein der Klasse B ausreicht (nur im nationalen Hoheitsgebiet) und der Führerscheininhaber mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben muss.
Es wurde beschlossen, diese Gleichwertigkeit nicht beizubehalten und folglich einen Führerschein der Klasse A für das Führen eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs mit mehr als 15 kW zu verlangen.
Im Rahmen des Bestandsschutzes sind Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, weiterhin berechtigt, ab 18 Jahren Dreiradfahrzeuge der Klasse A zu führen.
II. Neues Führerscheinmuster Nach der europäischen Richtlinie sind alle europäischen Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 19. Januar 2013 den Führerschein im Scheckkartenformat einzuführen. Belgien hat damit bereits auf der Grundlage der zweiten europäischen Richtlinie 91/439/EWG begonnen (siehe königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein).
Durch die Sicherheit des neuen Musters wird das Betrugs- und Fälschungsrisiko beträchtlich reduziert und die Führerscheinkontrolle durch die Ordnungsdienste vereinfacht.
Für die Herstellung des Führerscheins werden bei der Beantragung das Lichtbild und die digitalisierte Unterschrift des Antragstellers des Führerscheins verwendet, die im Nationalregister der natürlichen Personen vorliegen. So wird die Übereinstimmung mit dem Lichtbild und der Unterschrift auf dem Personalausweis des Antragstellers gewährleistet.
Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins ist nur so lange wie die Gültigkeitsdauer der Klasse, für die der Führerschein am längsten gilt, und beträgt maximal 10 Jahre.
Folglich kann die Gültigkeitsdauer des Führerscheins von der Gültigkeitsdauer der Führerscheinklassen, für die er gilt, abweichen.
Wenn die Gültigkeitsdauer einer bestimmten Klasse des Führerscheins abgelaufen ist, gilt der Führerschein möglicherweise noch für andere Klassen mit längerer Gültigkeitsdauer.
Jede Person darf nur einen europäischen Führerschein besitzen.
In den in Artikel 50 § 1 genannten Fällen kann der Führerscheininhaber kein Duplikat erhalten, sondern muss einen neuen Führerschein mit neuer Gültigkeitsdauer beantragen.
Entgegen dem Entwurf, der dem Staatsrat vorgelegt wurde, wird in Artikel 50 § 2 Absatz 3 gestrichen, da das Verfahren für die Beantragung eines neuen Führerscheins zur Anwendung kommt.
Die Fahrermächtigung, die mit dem königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein eingeführt wurde, wird aufgehoben.
III. Fahrprüfer Mit der europäischen Richtlinie werden einheitliche Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen, eingeführt. Es werden allgemeine Bedingungen und Anforderungen an ihre Ausbildung vorgeschrieben. Durch die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüfer soll eine einheitlichere, objektivere Beurteilung der Führerscheinbewerber und eine stärkere Harmonisierung der Führerscheinprüfungen erreicht werden.
Anhang IV der Richtlinie enthält eine Übersicht über die Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen. Diese Übersicht ist in verschiedene Elemente untergliedert: erforderliche Befähigung, allgemeine Bedingungen, Grundqualifikation (Grundausbildung und Prüfungen), Qualitätssicherung (Inspektion), regelmässige Weiterbildung (nach der Prüfung).
Artikel 10 der Richtlinie hat allgemeine Gültigkeit: Er gilt für alle Personen, die praktische Führerscheinprüfungen abnehmen und folglich die Mindestanforderungen von Anhang IV erfüllen müssen.
Konkret handelt es sich dabei um folgende Personen: - die Prüfer der Prüfungszentren im Sinne von Artikel 25 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, die bereits den Bedingungen von Artikel 26 dieses Erlasses unterliegen - die Prüfer der Ausbildungszentren im Sinne von Artikel 4 (VDAB, FOREm, Bruxelles Formation, De Lijn, TEC und MIVB), die Prüfungen für die Klasse C bzw. D organisieren Die Mindestnormen gelten nur für neue Fahrprüferkandidaten. Dies bedeutet, dass die Fahrprüfer, die vor Inkrafttreten der Richtlinie bereits als Fahrprüfer zugelassen waren, weiterhin Führerscheinprüfungen abnehmen dürfen, auch wenn sie die allgemeinen Bedingungen und Ausbildungsanforderungen nicht erfüllen. Dieser Bestandsschutz gilt nur für die Führerscheinklassen, in denen sie vor dem 19. Januar 2013 bereits Prüfungen abgenommen haben. Fahrprüfer, die vor dem 19. Januar 2013 bereits zur Abnahme von Prüfungen befugt waren, müssen jedoch die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätssicherung und die regelmässige Weiterbildung erfüllen.
Die Tätigkeiten des Fahrprüfers und des Fahrlehrers in einer zugelassenen Fahrschule im Sinne des KE vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen können nicht von derselben Person ausgeübt werden.
Für die Ausübung des Berufs des Fahrprüfers ist für alle neuen Fahrprüfer mindestens ein Abschluss erforderlich ist, der für den Zugang zu Niveau A, B oder C der Staatsverwaltungen vorgeschrieben ist, also ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts.
Wie viele Jahre eine Person mindestens Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein muss, um den Beruf des Fahrprüfers ausüben zu können, wird an die europäischen Vorschriften angepasst; Gleiches gilt für die Eingangsvoraussetzungen, um Fahrprüfer für die übrigen Führerscheinklassen zu werden.
Fahrprüfer sind verpflichtet, ein Grundausbildungsprogramm zu absolvieren, mit dem bestimmte Fähigkeiten erworben werden, die für die Ausübung des Berufs des Fahrprüfers wesentlich sind; diese Fähigkeiten werden in einer neuen Anlage des königlichen Erlasses aufgelistet.
Die Prüfungs- und Ausbildungszentren für den Führerschein können die Zulassung als Ausbildungszentrum für Fahrprüfer beim FÖD Mobilität und Transportwesen beantragen.
Die Zulassungsbedingungen für die Ausbildungszentren für Fahrprüfer tragen zur Einheitlichkeit und Qualität der Ausbildung bei und vereinfachen die Kontrolle dieser Zentren. Die Ausbildungszentren müssen ihr Ausbildungsprogramm dem FÖD Mobilität und Transportwesen zur Genehmigung vorlegen. Die Zulassung eines Ausbildungszentrums gilt nur für die Führerscheinklassen, für die das Prüfungs- oder Ausbildungszentrum Führerscheinprüfungen abhält.
Die Ausbildungsprogramme der Grundausbildung untergliedern sich in vier Programme: Programm A für die Klassen AM, A1, A2 und A, Programm B für die Klassen B, B+E und G, Programm C für die Klassen C1, C1+E, C und C+E und Programm D für die Klassen D1, D1+E, D und D+E. Die Grundausbildung für Fahrprüfer in Programm B besteht aus einem für alle Gruppen von Führerscheinklassen gemeinsamen Ausbildungsprogramm und einem gruppenspezifischen Abschnitt. Da alle (neuen) Prüfer eine Befugnis als Prüfer der Klasse B benötigen, bevor sie die Befugnis als Prüfer in einer der übrigen Klassen erwerben können, ist die Ausbildung für Klasse B logischerweise am ausführlichsten und umfassendsten. Für die Prüfer für die Programme A, C und D gibt es für jede Gruppe eine spezielle Grundausbildung.
Die Mindestkenntnisse und -fähigkeiten der Prüfer müssen mit einer Prüfung geprüft werden können, die sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil umfasst. Bei den Prüfungen werden alle in der neuen Anlage aufgelisteten Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft.
Diese Prüfungen werden von den zugelassenen Ausbildungszentren für Fahrprüfer abgehalten. Das Prüfprogramm muss vom FÖD Mobilität und Transportwesen nach positiver Stellungnahme des Beratungsausschusses, in dem auch Fachleute sitzen, genehmigt werden.
Es wird ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Normen für alle Prüfer auf dem gewünschten Niveau bleiben. Dazu wenden die Prüfungs- und Ausbildungszentren selbst ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem an, aus dem hervorgeht, dass die Arbeit, die Weiterbildung und die Ergebnisse der Fahrprüfungen verfolgt, evaluiert und ggf. korrigiert werden, um ein möglichst einheitliches Bewertungsverhalten zu erreichen. Die Kontrollen, die in regelmässigen Abständen erfolgen, werden von den speziell dafür ausgebildeten Kontrolleuren der Direktion Zertifizierung und Inspektion des FÖD Mobilität und Transportwesen ausgeführt.
Die erforderliche regelmässige Weiterbildung gilt für alle Fahrprüfer.
Sie kann sowohl von den Ausbildungszentren für Fahrprüfer als auch von den Prüfungs- und Schulungszentren organisiert werden. Zu diesem Zweck müssen diese Zentren dem FÖD Mobilität und Transportwesen ein Ausbildungsprogramm zur Genehmigung vorlegen, das die dafür geltenden Anforderungen erfüllt.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und treuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister, Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität, E. SCHOUPPE
Umsetzungstabelle für die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein in belgisches Recht
Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
Königlicher Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein (neu)
Art. 1
Abs. 1
Art. 17
§ 1
Absatz 1
Art. 3
Art. 78bis
Absatz 1
Art. 4
Abs. 1
Art. 1
3
Absatz 1
Art. 4
Abs. 2
Diverse Änderungen der Vorschriften
Art. 1
4
Art. 1
6/1
Art. 2
§ 1
1
Art. 4
11
Art. 6
1
h)
Art. 18
1
Art. 4
Abs. 3
Art. 1
6
Art. 4
Abs. 3
a)
Art. 2
§ 1
2
Art. 18
2
Art. 4
Abs. 3
b)
Art. 2
§ 1
3
Art. 18
3
Art. 4
Abs. 3
c)
Art. 2
§ 1
4
Art. 18
5
Art. 4
Abs. 4
erster Gedankenstrich
Art. 1
8
Art. 4
Abs. 4
a) erster Gedankenstrich
Art.1
7
Art. 4
Abs. 4
b)
Art. 2
§ 1
5
Art. 5
§ 1
Absatz 1
Art. 6
1
c)
Art. 6
1
f) dritter Gedankenstrich
Art.8
§ 2
Art. 4
Abs. 4
c)
Art. 2
§ 1
6
Art. 4
Abs. 4
d)
Diverse Änderungen der Vorschriften
Art. 2
§ 1
7
Art. 4
Abs. 4
e)
Diverse Änderungen der Vorschriften
Art. 2
§ 1
8
Art. 4
Abs. 4
f)
Art. 2
§ 1
9
Art. 4
Abs. 4
g)
Art. 2
§ 1
10
Art. 4
Abs. 4
h)
Diverse Änderungen der Vorschriften
Art. 2
§ 1
11
Art. 4
Abs. 4
i)
Diverse Änderungen der Vorschriften
Art. 2
§ 1
12
Art. 4
Abs. 4
j)
Art. 2
§ 1
13
Art. 18
6
Art. 4
Abs. 4
k)
Art. 2
§ 1
14
Art. 18
6
Art. 4
Abs. 6
Absatz 3
Art. 18
Art. 6
Abs. 1
a)
Art. 36
Art. 6
Abs. 1
b)
Art. 35
7
Art. 6
Abs. 2
a)
Art. 20
§ 1
9
Art. 6
Abs. 2
b)
Art. 20
§ 1
13
Art. 6
Abs. 2
c)
Art. 20
§ 1
10
Art. 20
§ 1
12
Art. 6
Abs. 2
d)
Art. 20
§ 1
1
Art. 20
§ 1
2
Art. 20
§ 1
3
Art. 20
§ 1
4
Art. 20
§ 1
5
Art. 20
§ 1
6
Art. 20
§ 1
7
Art. 20
§ 1
8
Art. 6
Abs. 2
e)
Art. 20
§ 1
2
Art. 6
Abs. 2
e)
Art. 20
§ 1
3
Art. 20
§ 1
5
Art. 20
§ 1
6
Art. 7
Abs. 1
b)
Art. 35
Art. 31
Art. 7
Abs. 1
c)
Art. 5
§ 1
Absatz 1 Nr. 2
Art. 15
Absatz 2
Nr. 2 Buchstabe c)
Art. 35
2
c)
Art. 7
Abs. 1
d)
Art. 37
2
Buchstabe a) Absatz 3
7
zweiter Gedankenstrich
Art. 38
§ 3bis
Art. 39
§ 1
Absatz 1 Nr. 3
Art. 63
Anlage 5
Art. 7
Abs. 1
e)
Art. 3
Art. 7
Abs. 2
Art. 20bis
Art. 7
Abs. 3
Art. 22
Art. 7
Abs. 5
Art. 17
§ 3
Art. 10
Art. 26
Art. 26bis
Art. 26ter
Art. 26quater
Art. 64
Art. 87
Anlage 9
Art. 13
Art. 78
Absatz 3
Anhang I
Nr. 2
Anlage 1
Nr. 2
Anhang II
Nr. 5.2
Art. 38
§ 2
Anhang IV
Art. 26
Art. 26bis
Art. 26ter
Art. 26quater
Art. 64
Art. 87
Anlage 9
Anhang V
Art. 37
2
Buchstabe a) Absatz 3
Art. 37
7
zweiter Gedankenstrich
Art. 38
§ 3bis
Art. 39
§ 1
Absatz 1 Nr. 3
Art. 63
Anlage 5
Anhang VI
Art. 38
GUTACHTEN DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATS NR. 48.914/4 VOM 8. DEZEMBER 2010 Der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, 4.Kammer, der am 9. November 2010 vom Staatssekretär für Mobilität, welcher dem Premierminister untersteht, aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen ein Gutachten zum Entwurf des königlichen Erlasses zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein abzugeben, gab folgendes Gutachten ab: Angesichts des Zeitpunkts, zu dem dieses Gutachten abgegeben wird, weist der Staatsrat darauf hin, dass die Befugnis der Regierung aufgrund ihrer Entlassung auf die Abhandlung laufender Angelegenheiten begrenzt ist. Dieses Gutachten wird jedoch abgegeben, ohne dass geprüft wird, ob dieses Thema unter diese begrenzte Befugnis fällt, da der Gesetzgebungsabteilung nicht sämtliche Fakten bekannt sind, welche die Regierung berücksichtigen kann, um zu beurteilen, ob die Verabschiedung oder Änderung einer Verordnung notwendig ist.
Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003 gestellt wurde, beschränkt die Gesetzgebungsabteilung ihre Untersuchung gemäss Artikel 84 § 3 der genannten koordinierten Gesetze auf die Rechtsgrundlage des Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die vorab zu erfüllenden Formvorschriften.
Im Hinblick auf diese drei Punkte gibt der Entwurf zu folgenden Bemerkungen Anlass: Vorab zu erfüllende Formvorschriften 1. Nach Artikel 6 § 4 Nr.3 des Sondergesetzes vom 8. August 1990 über die Reform der Institutionen müssen die drei Regionalregierungen an der Erarbeitung des Entwurfs beteiligt werden.
In den Unterlagen, die dem Begutachtungsantrag beigefügt waren, befinden sich allerdings nur die Kopien der Schreiben, die an die einzelnen Regionalregierungen gerichtet wurden und genau wie der Antrag selbst auf den 9. November 2010 datiert sind. 2. Angesichts der Auswirkungen des Entwurfs auf den Haushalt muss dieser dem für den Staatshaushalt zuständigen Staatssekretär zur Genehmigung vorgelegt werden.In den Unterlagen, die dem Begutachtungsantrag beigefügt waren, befindet sich allerdings nur die Kopie des Genehmigungsantrags, der ihm zugesandt wurde und ebenfalls auf den 9. November 2010 datiert ist. 3. Der Verfasser des Entwurfs muss dafür sorgen, dass die beiden vorab zu erfüllenden Formvorschriften vollständig erfüllt werden. Allgemeine Anmerkung Die Gesetzgebungsabteilung fragt sich, ob es nicht empfehlenswert wäre, näher an der Terminologie der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG) zu bleiben und die Kohärenz zwischen den Änderungen, die an den einzelnen Bestimmungen des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein (im Folgenden: königlicher Erlass vom 23. März 1998) vorgenommen werden, und dem « Führerscheinkartenmuster », das in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG und dem geplanten Anhang 1 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 (Artikel 64 und Anhang 1 des Erlassentwurfs) festgelegt wird, zu gewährleisten und dieselben Symbole zu verwenden, die auch in der Richtlinie 2006/126/EG angegeben sind (z.B. « CE », « DE », « C1E », « D1E » und « DE » statt « C+E », « D+E », « C1+E », « D1+E » und « D+E »).
Diese Anmerkung gilt für den gesamten zur Untersuchung vorliegenden Erlassentwurf.
Spezielle Anmerkungen Verfügender Teil Artikel 1 1. Artikel 1 des Entwurfs besagt, dass dieser « der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein » dient.
Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG, in der es wie folgt heisst: « 3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises. » Die vorliegende Vorschrift ermöglicht somit eine Umsetzung nach Artikel 16 Absatz 3. Dies ist jedoch nur akzeptabel, wenn in keiner Rechts- oder Verwaltungsvorschrift der Föderalregierung auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verwiesen wird, die mit der Richtlinie 2006/126/EG aufgehoben wird (1). 2. Zudem muss, damit das positive Recht im Wortlaut des geänderten Erlasses selbst besser zum Ausdruck bringt, dass mit diesem in der vom Entwurf geänderten Fassung die Richtlinie 2006/126/EG umgesetzt wird, auch Artikel 3 des Entwurfs dahingehend ergänzt werden, dass im einleitenden Satz von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 23.März 1998 folgende Worte eingefügt werden: « mit dem die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein umgesetzt wird: » (2).
Artikel 22 In § 2 Absatz 1 des geplanten Artikel 26quater müssen die Worte « der FÖD Mobilität und Transportwesen » durch die Worte « der Minister oder dessen Beauftragter » ersetzt werden.
Diese Bemerkung gilt auch für den restlichen Entwurf.
Artikel 45 Mit Artikel 45 des Entwurfs werden nicht ein, sondern drei Absätze zu Artikel 64 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 hinzugefügt. Der einleitende Satz muss daher korrigiert werden.
Artikel 70 In Punkt I.1.2 von Anlage 6 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 muss nicht die Bezeichnung « A » ersetzt, sondern der Passus « A1, A2, A » eingefügt werden.
Die Bezeichnung « A » wurde an dieser Stelle nämlich mit der Änderung durch Artikel 27 Nr. 1 des königlichen Änderungserlasses vom 1.
September 2006 gestrichen.
Artikel 70 Buchstabe c) des Entwurfs muss dahingehend geändert werden.
Anlagen Anlage 1 und 2 Dem französischen und niederländischen Wortlaut von Anlage 1 des Entwurfs wurde eine deutsche Fassung hinzugefügt.
Artikel 56 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Juli 1966 würde durch das Weglassen der deutschen Fassung von Anlage 1 des Entwurfs besser berücksichtigt.
Hingegen darf das neue Führerscheinmuster auf Deutsch sowohl in den französischen als auch in den niederländischen Wortlaut dieser Anlage aufgenommen werden.
Dieselbe Anmerkung gilt auch für Anlage 2 des Entwurfs.
Schlussbemerkung Im französischen Wortlaut des Erlassentwurfs wird das Wort « euro » in den Plural gesetzt, wenn es um mehr als einen Euro geht. (1) Im nationalen Recht muss grundsätzlich auf die Rechtsakte verwiesen werden, die der Umsetzung der Richtlinien dienen, und nicht direkt auf diese Richtlinien. (2) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Leitfaden für die Erstellung von Rechts- und Verwaltungstexten, www.raadvst-consetat.be, Registerkarte « Gesetzgebungstechnik », Formular F 4-1-2-3 Absatz 3, im Gutachten für den betreffenden Fall angepasst.
Die Kammer setzte sich zusammen aus: den Herren: P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;
J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte;
Frau C. Gigot, Schriftführerin.
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, verfasst.
Die Übereinstimmung des französischen und des niederländischen Wortlauts wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy geprüft.
Die Schriftführerin, Der Vorsitzende, C. Gigot. P. Liénardy.
28. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei vom 16. März 1968, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21, ersetzt mit dem Gesetz vom 9. Juli 1976 und geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 23 § 3, eingefügt mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt mit dem Gesetz vom 9. Juli 1976, und Artikel 27, ersetzt mit dem Gesetz vom 9. Juli 1976 und geändert mit dem Gesetz vom 18.
Juli 1990;
Aufgrund des königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse;
Aufgrund des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;
Aufgrund des königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des für den Haushalt zuständigen Staatssekretärs vom 10. Dezember 2010;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 48.914/4 vom 8. Dezember 2010 gemäss Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Umsetzungsmassnahme Artikel 1 - Der vorliegende Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein.
KAPITEL 2 - Änderung des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 2 - Im königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Bezeichnung « A3 » wird ersetzt durch: « AM »;2. Der Passus « über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E » wird ersetzt durch: « über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E ». Art. 3 - In Artikel 1 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 17. März 2005, 13. Februar 2007 und 23. Dezember 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Im einleitende Satz wird folgender Passus eingefügt: « welcher der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein dient »; b) In der Bestimmung in Nr.3 wird Absatz 1 ersetzt durch: « 3. « Motorfahrzeug »: jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das sich aus eigener Kraft auf der Strasse fortbewegt, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. »; c) Die Bestimmung in Nr.4 wird ersetzt durch: « 4. « Kleinkraftrad »: jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und folgenden Eigenschaften: i) Zweirädrige Kleinkrafträder: - Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder - maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; ii) Dreirädrige Kleinkrafträder: - Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder - maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder - maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren »; d) Die Bestimmung in Nr.6 wird ersetzt durch: « 6. « Motorgetriebenes Dreiradfahrzeug »: jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Motorfahrzeug mit einem Motor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h »; e) In Nr.6/1 wird eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6./1 « Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug »: jedes vierrädrige Motorfahrzeug mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und i) einem Motor mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Motoren mit elektrischer Zündung oder ii) einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder iii) einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren »;f) Die Bestimmung in Nr.7 wird ersetzt durch: « 7. « Motorgetriebenes Vierradfahrzeug »: jedes nicht als Motorfahrzeug im Sinne von Nr. 6/1 zu betrachtende Motorfahrzeug, dessen Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden, 500 kg nicht übersteigt, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW »; g) Die Bestimmung in Nr.8 wird ersetzt durch: « 8. « Kraftfahrzeug »: jedes Motorfahrzeug, das üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dient. Dieser Begriff schliesst Trolleybusse, d. h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge, ein. Er schliesst land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein. »; h) In der Bestimmung in Nr.9 der französischen Fassung wird das Wort « choses » durch das Wort « marchandises » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 2 derselben Erlasses, geändert durch den königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird ersetzt durch: «
Art. 2.§ 1. Für die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsbestimmungen in Bezug auf die Fahrerlaubnis werden die Motorfahrzeuge in folgende Klassen unterteilt: 1. Klasse AM: - Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Für die Anwendung von Artikel 65 werden Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h der Klasse AM zugeordnet.2. Klasse A1: - Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg - Motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 15 kW Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser bei einem Motorrad mit Beiwagen.3. Klasse A2: Motorräder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser bei einem Motorrad mit Beiwagen.4. Klasse A: - Motorräder mit oder ohne Beiwagen - Motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, ausser bei einem Motorrad mit Beiwagen.5. Klasse B: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt.
Vierrädrige Motorfahrzeuge fallen ebenfalls unter diese Klasse. 6. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.7. Klasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D oder D1, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden. 8. Klasse C1+E: - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.9. Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D oder D1, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden. 10. Klasse C+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen.11. Klasse D1: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht, jedoch nicht mehr als 16 Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden. 12. Klasse D1+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen.13. Klasse D: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind;hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
Zu dieser Klasse gehören auch: - Gelenkbusse, wie sie in Artikel 1 § 2 Absatz 50 des königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind. - Touristenbahnen, wie sie in Artikel 1 § 2 Absatz 88 des o. g. königlichen Erlasses vom 15. März 1968 definiert sind und als Attraktion in Touristenzentern eingesetzt werden, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, sofern der Betrieb dieser Bahn von der Kommunalverwaltung als « öffentliche Vergnügung » zugelassen ist und sie die kommunalen Auflagen erfüllt. 14. Klasse D+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen.15. Klasse G: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind. § 2. Motorfahrzeuge, die auf öffentlichen Strassen fahren und nicht unter eine der in § 1 definierten Klassen fallen, wie fahrbare Industriegeräte, werden je nach zulässigem Gesamtgewicht der Klasse B, C1 oder C zugeordnet. ».
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 22. März 2004, 1. September 2006, 24.
August 2007 und 23. Dezember 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.4 wird der Passus « D oder D+E und der Unterklasse D1 oder D1+E » ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E »; b) In der Bestimmung in Nr.5 wird der Passus « C, C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; c) In der Bestimmung in Nr.6 wird der Passus « A, C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A1, A2, A, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; d) In der Bestimmung in Nr.7 wird der Passus « C, C+E und für die Unterklassen C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E » und der Passus « D, D+E und für die Unterklassen D1 und D1+E » wird ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E »; e) In der Bestimmung in Nr.9 wird der Passus « A, B, B+E, C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; f) Die Bestimmung in Nr.10 wird ersetzt durch: « 10. Fahrer von Fahrzeugen der Klasse AM, die vor dem 15. Februar 1961 geboren sind, »; g) Die Bestimmung in Nr.11, die mit dem königlichen Erlass vom 1.
September 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « 11. Fahrer von Kleinkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h, »; h) In der Bestimmung in Nr.15 wird der Passus « C und C+E und für die Unterklasse C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C und C+E ».
Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 22. März 2004, 15. Juli 2004 und 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit « Jeder Bewerber » beginnt und mit « an einer Schulung teilnehmen » endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Jeder Bewerber für einen Führerschein der Klasse AM, A1, A2 A, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E, jeder Inhaber eines Führerscheins mit dem Code 78, der einen Führerschein ohne diesen Code haben möchte, und jeder Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der den Code 96 hinzuerwerben möchte, muss an einer Schulung teilnehmen. »; b) § 1 Absatz 1 Nr.2 wird um folgenden Satz ergänzt: « Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bewerber für den Führerschein der Klasse A2 oder A, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 bzw. A2 sind. »; c) In § 2 Nr.2 wird der Passus « oder Unterklasse » und der Passus « oder eine Unterklasse » gestrichen; d) In § 2 Nr.3 wird der Passus « und Unterklassen » gestrichen.
Art. 7 - In Artikel 6 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 10. Juli 2006, 28.
November 2008 und 23. Dezember 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe c) erster Spiegelstrich wird der Passus « C oder D oder für die Unterklasse C1 oder D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1 oder D und für die Eintragung von Code 96 »; b) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe c) zweiter Spiegelstrich wird der Passus « C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1+E oder D1+E » ersetzt durch: « C1+E, C+E, D1+E oder D+E »; c) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe f) wird der Passus « oder Unterklasse » jeweils gestrichen; d) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe f) dritter Spiegelstrich wird ersetzt durch: "für Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die einen provisorischen Führerschein mit Eintragung von Code 96 erhalten möchten »; e) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe g) wird ersetzt durch: « g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, wenn er sich um einen provisorischen Führerschein für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A1, A2 oder A bewirbt. »; f) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe h) wird ersetzt durch: « h) Er muss für die Klasse AM das Alter von 16 Jahren, für die Klassen A1, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E das Alter von 18 Jahren, für die Klasse A2 das Alter von 20 Jahren und für die Klasse A, wenn er seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse A2 ist, das Alter von 22 Jahren und ansonsten das Alter von 24 Jahren erreicht haben. »; g) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe j) wird der Passus « oder A » ersetzt durch: « A1, A2 oder A »; h) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe a) wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; i) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe b) wird der Passus « und A » ersetzt durch: « A1, A2 und A »; j) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe c) wird in der französischen Fassung das Wort « choses » durch das Wort « marchandises » ersetzt und der Passus « C oder C+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E » ersetzt durch « C1, C1+E, C oder C+E »; k) Die Bestimmung in Nr.2 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: « e) Es darf keinen Anhänger ziehen, wenn der provisorische Führerschein für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1 oder D für gültig erklärt wurde, es sei denn, Code 96 ist im Dokument eingetragen. »; l) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe f) wird der Passus « C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E »; m) In der Bestimmung in Nr.3 Buchstabe b) wird der Passus « C oder C+E oder für die Unterklasse C1 oder C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C oder C+E » und der Passus « D oder D+E oder für die Unterklasse D1 oder D1+E » wird ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E »; n) In der Bestimmung in Nr.3 Buchstabe f) wird das Wort « Ehegatte » durch « gesetzlicher Partner » ersetzt und der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » wird ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; der Passus « oder auf einer Schulungslizenz » wird gestrichen.
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002 und vom 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) § 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 2.Die in Artikel 7 genannte Behörde erklärt den provisorischen Führerschein für gültig für die Klasse AM, A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E. Die in Artikel 7 genannte Behörde trägt den Code 96 auf dem provisorischen Führerschein ein, der für die Klasse B gilt und im Hinblick auf die Fahrschulung mit einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht über 4 250 kg, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg besteht, ausgestellt wurde. »; b) In § 3 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen;c) In § 4 Absatz 1 wird nach « im vorliegenden Abschnitt » der Passus « oder im königlichen Erlass vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B » eingefügt; d) In § 5 Absatz 1 Nr.3 wird der Passus « oder A » ersetzt durch: « A1, A2 oder A »; e) In § 5 Absatz 1 Nr.4 und in § 6 Nr. 2 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 9 - In Artikel 14 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In Absatz 2 Nr.1 wird der Passus « C, D und G und für die Unterklassen C1 und D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1, D und G »; b) In Absatz 2 Nr.2 wird der Passus « Klassen A » ersetzt durch: « Klassen A1, A2 und A ».
Art. 10 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 15. September 2002 und vom 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe b) wird der Passus « mit dem Vermerk « Automatik » » durch « mit dem Code 78 » ersetzt und der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; b) In der Bestimmung in Nr.1 Buchstabe c) wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A »; c) In den Bestimmungen in Nr.1 Buchstabe e) und f) wird der Passus « oder A » durch « A1, A2 oder A » und der Passus « mit dem Vermerk « Automatik » » durch « mit dem Code 78 » ersetzt; d) Die Bestimmung in Nr.1 Buchstabe i) wird gestrichen; e) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe a) wird der Passus « B+E, C, C+E, D oder D+E oder die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; f) Die Bestimmung in Nr.2 Buchstabe b), die mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « b) für den Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der die Eintragung von Code 372 wünscht »; g) Die Bestimmung in Nr.2 wird mit folgender Bestimmung in Buchstabe c) ergänzt: « c) für den Bewerber, der Inhaber eines seit mindestens zwei Jahren gültigen Führerscheins der Klasse A1 oder A2 ist und einen Führerschein der Klasse A2 bzw.A erwerben möchte »; h) In der Bestimmung in Nr.3 Buchstabe a) wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A »; i) Die Bestimmung in Nr.3 wird mit folgender Bestimmung in Buchstabe c) ergänzt: « c) für den Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B im Sinne des königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, der die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden hat »; j) In der Bestimmung in Nr.4 Buchstabe a) wird der Passus « A, B+E, C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A, A1, A2, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; k) In der Bestimmung in Nr.4 Buchstabe b) wird der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; l) Die Bestimmung in Nr.4 Buchstabe c), die mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « c) für den Bewerber, der einen Führerschein der Klasse B mit dem Code 96 erwerben möchte »; m) In der Bestimmung in Nr.4 Buchstabe e) wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A »; n) Die Bestimmung in Nr.6, die mit dem königlichen Erlass vom 10.
Juli 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « Nr. 6 zwanzig Stunden: für den Bewerber, der einen provisorischen Führerschein ohne Begleiter im Sinne des königlichen Erlasses über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwerben möchte. ».
Art. 11 - In Artikel 16 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 wird der Passus « oder die Unterklasse » gestrichen;2. In Absatz 3 wird der Passus « ab dem Datum des Kursbeginns » gestrichen. Art. 12 - In Artikel 17 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 wird Absatz 2 mit folgendem Satz ergänzt: « Dieser Antrag beinhaltet die Zustimmung des Antragstellers zur Verwendung seines Lichtbilds und seiner digitalisierten Unterschrift aus dem Nationalregister der natürlichen Personen im Sinne von Artikel 6bis § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, für die Ausstellung des Führerscheins. »; 2. In § 1 Absatz 3 wird die Bestimmung in Nr.1 ersetzt durch: « 1. ein Lichtbild des Antragstellers, das den vom Minister festgelegten Vorgaben entspricht, wenn das in Absatz 2 genannte Lichtbild für die Ausstellung des Führerscheins nicht verwendet werden kann »; 3. In § 1 Absatz 4 wird der Passus « im Sinne von Artikel 33 oder der praktischen Prüfung im Sinne von Artikel 27 Nr.3 und 4 sowie Artikel 29 » ersetzt durch: « im Sinne von Artikel 29 Nr. 2 und Artikel 33 sowie von Artikel 21 des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E »;4. § 1 wird mit zwei Absätzen mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Jeder Führerschein, der nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Antragstellung ausgestellt wird, wird von der in Artikel 7 genannten Behörde vernichtet. Der Minister oder sein Beauftragter legt fest, wie mit den Antragsformularen zu verfahren ist. »; 5. Ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3.Abgesehen von dem in § 2 genannten Fall darf für einen Antragsteller, der bereits Inhaber eines europäischen Führerscheins derselben Klasse ist, kein Führerschein ausgestellt werden.
Es darf kein Führerschein für einen Antragsteller ausgestellt werden, der bereits Inhaber eines europäischen Führerscheins derselben Klasse ist, für welchen eine nationale Beschränkung, eine Aussetzung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gilt. ».
Art. 13 - Artikel 18 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 1. September 2006 und vom 4. Mai 2007 geändert wurde, wird wie folgt ersetzt: «
Art. 18.Das Mindestalter für den Erwerb eines Führerscheins ist wie folgt festgelegt: 1. 16 Jahre für die Klassen AM und G.2. 18 Jahre für die Klassen A1, B, B+E, C1 und C1+E. Für Inhaber eines europäischen Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde und für die Klasse A1 gilt, beträgt das Mindestalter jedoch 16 Jahre. 3. 20 Jahre für die Klasse A2. Für Inhaber eines europäischen Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde und für die Klasse A2 gilt, beträgt das Mindestalter jedoch 18 Jahre. 4. 21 Jahre für die Klassen C, C+E, D1 und D1+E. Allerdings kann ein Bewerber, der mindestens 18 Jahre alt ist, einen Führerschein der Klasse C, C+E, D1 und D1+E erwerben, vorausgesetzt, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. 5. 24 Jahre für die Klasse A, es sei denn, der Bewerber ist seit mindestens zwei Jahren.Inhaber eines Führerscheins der Klasse A2, dann gilt ein Mindestalter von 22 Jahren.
Für Inhaber eines europäischen Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde und für die Klasse A gilt, beträgt das Mindestalter jedoch 20 Jahre. 6. 24 Jahre für die Klassen D und D+E. Allerdings kann ein Bewerber, der mindestens 18 Jahre alt ist, einen Führerschein der Klasse D und D+E erwerben, vorausgesetzt, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. ».
Art. 14 - In Artikel 19 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 1. September 2006 und 4. Mai 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 wird der Passus « A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder G oder der Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E oder G »;2. § 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 2.Ein Bewerber, der unter 21 Jahre alt ist und die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse C abgelegt hat, erhält einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 für gültig erklärt wird, es sei denn, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. Sobald der Führerscheininhaber das Alter von 21 Jahren erreicht, kann ihm ein Führerschein ausgestellt werden, der für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C für gültig erklärt wird, ohne dass er eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 vorgeschriebene Verfahren ist anwendbar. »; 3. § 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 3.Ein Bewerber, der unter 24 Jahre alt ist und die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse D abgelegt hat, erhält einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 für gültig erklärt wird, es sei denn, er ist Inhaber eines Grundqualifikationsnachweises im Sinne des königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E. Sobald der Führerscheininhaber das Alter von 24 Jahren erreicht, kann ihm ein Führerschein ausgestellt werden, der für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D für gültig erklärt wird, ohne dass er eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 vorgeschriebene Verfahren ist anwendbar. ».
Art. 15 - In Artikel 20 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 1. September 2006, 28. Dezember 2006 und 24. August 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. § 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 1.Die Gültigkeit von Führerscheinen wird wie folgt festgelegt: 1. Ein für die Klasse A1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.2. Ein für die Klasse A2 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und A1.3. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, A1 und A2.4. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.5. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und C1.6. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und D1.7. Ein für die Klasse C1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und B.8. Ein für die Klasse D1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und B.9. Ein für die Klasse C1+E, C+E, D1+E oder D+E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B+E.10. Ein für die Klasse C+E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1+E und G.11. Ein für die Klasse C1+E und D1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D1+E.12. Ein für die Klasse D+E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D1+E.13. Ein für die Klasse C+E und D für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D+E.14. Ein Führerschein mit Code 78 gilt nur für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikschaltung;diese Einschränkung bezieht sich gegebenenfalls nur auf bestimmte auf dem Führerschein angegebene Klassen. »; 2. § 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 2.Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B mit dem Code 96 darf eine Fahrzeugkombination führen, die aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg besteht, sofern das zulässige Gesamtgesicht dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt.
Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der vor mindestens zwei Jahren ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1, vorausgesetzt, der Inhaber hat eine Schulung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) absolviert und Code 372 ist bei Klasse B eingetragen. »; 3. In § 3 wird der Passus « oder C oder für die Unterklasse C1 oder C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E oder C ». Art. 16 - Im gleichen Erlass wird ein neuer Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: «
Art. 20bis.§ 1. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins beträgt maximal zehn Jahre.
Abweichend von Absatz 1 hat der in Artikel 21 § 4 genannte Führerschein eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. § 2. Die Verlängerung des Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist an die Bedingung gebunden, dass die Bestimmungen des königlichen Erlasses immer noch erfüllt werden, und erfolgt nach dem in Artikel 49 Absatz 1 beschriebenen Verfahren. ».
Art. 17 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Gültigkeitsdauer und das Datum, zu dem die Gültigkeitsdauer jeder Klasse ausläuft, werden auf dem Führerschein angegeben.Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins ist maximal so lange wie die Gültigkeitsdauer der Klasse, für die der Führerschein am längsten gilt. »; 2. In Absatz 2 wird die Passage « Fahrzeugklassen, für die der Führerschein im nationalen Verkehr gilt » ersetzt durch: « Einschränkungen/Hinweise » mit dem Vorsatz « T ». Art. 18 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 3 gestrichen.
Art. 19 - In Artikel 26 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In § 2 Absatz 1 Nr.5 wird « 1, 2+ oder 2 » ersetzt durch: « A, B oder C »; b) In § 2 Absatz 1 wird die Bestimmung in Nr.6 ersetzt durch: « 6. Grundausbildungsprogramm und erfolgreiche Prüfung über den in Anlage 19 genannten Stoff. Der Inhalt und die organisatorischen Modalitäten der Grundausbildung und der Prüfung wurden vom Minister oder dessen Beauftragten genehmigt. Die Prüfer müssen auch die Vorschriften bezüglich der obligatorischen Qualitätssicherung und regelmässigen Weiterbildung erfüllen, die Artikel 26quater vorsieht. »; c) In § 2 Absatz 1 wird die Bestimmung in Nr.8 ersetzt durch: « 8. Prüfer der Klasse B: mindestens 3 Jahre Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins der Klasse B. Die Prüfer der übrigen Klassen sind Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die betreffende Klasse gilt.
Zusätzlich sind sie qualifizierte Prüfer für den Führerschein der Klasse B und haben diese Aufgabe mindestens 3 Jahre lang ausgeübt. Die Anforderung von 3 Jahren Berufserfahrung als Prüfer der Klasse B kann entfallen, wenn der Prüfer nachweisen kann, dass er eine der folgenden Anforderungen erfüllt: a) Er ist mindestens 5 Jahre Inhaber eines Führerscheins, der für die Klassen von Kraftfahrzeugen gilt, für welche er als Prüfer mit der Abnahme der praktischen Prüfung betraut ist, oder: b) er hat den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau erbracht, als für den Erwerb eines Führerscheins erforderlich ist.» d) In § 3 wird Absatz 1 ersetzt durch: « Die Tätigkeit als Prüfer ist mit jeglicher Tätigkeit als Fahrlehrer in einer anerkannten Fahrschule unvereinbar.».
Art. 20 - Im gleichen Erlass wird ein neuer Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: «
Art. 26bis.§ 1. Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 26 § 2 Nr. 6 erfolgt durch ein vom Minister oder dessen Beauftragten zugelassenes Ausbildungszentrum.
Die Ausbildungsprogramme der Grundausbildung untergliedern sich wie folgt: 1. Programm A für die Klassen AM, A1, A2 und A 2.Programm B für die Klassen B, B+E und G 3. Programm C für die Klassen C1, C1+E, C und C+E 4.Programm D für die Klassen D1, D1+E, D und D+E Das Programm B besteht aus zwei Schulungsabschnitten: 1. Einem gruppenspezifischen Abschnitt, der auf den Erwerb des Wissens und der Fähigkeiten abzielt, die in Punkt B, C und E von Anlage 19 beschrieben werden.2. Einem für alle Gruppen von Führerscheinklassen gleichen Ausbildungsprogramm, das aus dem Stoff besteht, der in Punkt A, D und F von Anlage 19 angegeben wird. Die Ausbildungsprogramme A, C und D zielen mindestens auf den Erwerb des Wissens und der Fähigkeiten ab, die in Punkt B, C und E von Anlage 19 beschrieben werden. § 2. Die Zulassung eines Ausbildungszentrums für die Grundausbildung wird für die Erteilung der Grundausbildung für Prüfer erteilt, die mit der Abnahme der praktischen Fahrprüfungen betraut sind.
Für den Erhalt der Zulassung muss das Ausbildungszentrum folgende Bedingungen erfüllen: 1. Mindestens zweijährige Zugehörigkeit zu einer Organisation, die im Bereich der Abnahme von Führerscheinprüfungen tätig ist, oder Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, in der die Zentren, die Führerscheinprüfungen abnehmen, Mitglied sind.2. Inhaber eines ISO-Zertifikats, Qfor-, EFQM- oder sonstigen Zertifikats oder Qualitätsbeurteilungssystems, das im Bereich Ausbildung anerkannt ist.3. Anbieten von mindestens einem Ausbildungsprogramm für die Grundausbildung A, B, C oder D, mit dem das gesamte Wissen und sämtliche Fähigkeiten behandelt werden, die in Anlage 19 vorgeschrieben werden. Jedes Ausbildungszentrum verpflichtet sich, die Grundausbildung im Einklang mit dem genehmigten Ausbildungsprogramm zu erteilen. 4. Es verpflichtet sich, entsprechend den vom Minister oder dessen Beauftragten festgelegten Modalitäten eine jede Änderung des Programms dem FÖD Mobilität und Transportwesen vorzulegen, der die Änderungen innerhalb von 60 Tagen genehmigt oder ablehnt.5. Es verfügt über geeignete Infrastruktur und geeignetes Unterrichtsmaterial und kann über ein Fahrzeug jeder Fahrzeugklasse verfügen.6. Es beschäftigt Lehrkräfte, die über eine Ausbildung in dem unterrichteten Bereich verfügen und die ausserdem ausreichend Berufserfahrung oder eine Ausbildung im Bereich Didaktik und Pädagogik nachweisen können. Die Lehrkräfte für den fahrpraktischen Teil der Ausbildung müssen mindestens vier Jahre Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und mindestens drei Jahre Inhaber eines Führerscheins sein, der für die restlichen betroffenen Klassen gilt. 6. Anstellung eines Direktors, der das Ausbildungszentrum gegenüber den Behörden vertritt und für die Organisation der Grundausbildung und administrative Aufgaben verantwortlich ist. § 3. Der Zulassungsantrag wird beim FÖD Mobilität und Transportwesen, Generaldirektorat Mobilität und Verkehrssicherheit, gestellt. Er muss sämtliche Informationen beinhalten, mit denen nachgewiesen wird, dass die in Artikel 26bis § 2 genannten Anforderungen erfüllt werden.
Die Zulassung eines Ausbildungszentrums gilt nur für die Grundausbildung(en), die in dem Genehmigungsantrag in Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 3 aufgeführt werden, und nur für die Führerscheinklassen, für welche von der Organisation, der das Ausbildungszentrum angehört, oder von den Prüfzentren, die Mitglied der Vereinigung sind, welcher das Ausbildungszentrum angehört, Fahrprüfungen abgehalten werden.
Der Minister erteilt die Zulassung innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags. Die Zulassung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird auf entsprechenden Antrag beim FÖD Mobilität und Transportwesen verlängert.
Dem Zulassungsantrag des Ausbildungszentrums sind die Unterlagen beizufügen, die vom Minister oder dessen Beauftragten näher bestimmt werden. § 4. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung sind mindestens die Angaben vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sämtliche in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu stellen.
Der Minister erteilt die Zulassung innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, zu dem der Antragsteller in Kenntnis gesetzt wurde, dass sein Antrag vollständig ist. § 5. Der Minister erteilt jedem zugelassenen Ausbildungszentrum eine Zulassungsnummer. Die Erteilung der Zulassung und die Verlängerung der Zulassung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 6. Für den Antrag auf Zulassung bzw. auf Verlängerung der Zulassung eines Ausbildungszentrums ist eine Gebühr von 1000 Euro zu entrichten.
Die Zahlungsmodalitäten werden vom Minister oder dessen Beauftragten festgelegt.
Jedes Ausbildungszentrum muss eine Jahresgebühr in Höhe von 250 Euro zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten entrichten. Diese Gebühr ist bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres zu zahlen.
Die genannten Gebühren unterliegen jeweils zum 1. Januar einer automatischen Anpassung auf der Grundlage des normalen Index für den Monat November des Vorjahres. Das Ergebnis dieser Anpassung wird aufgerundet, wenn der berechnete Betrag 0,50 Dezimalstellen oder mehr beträgt, und abgerundet, wenn der berechnete Betrag weniger als 0,50 Dezimalstellen beträgt. § 7. Der Minister kann die Zulassung des Ausbildungszentrums nach Anhörung des Direktors des Ausbildungszentrums für einen Zeitraum von mindestens acht Tagen und höchstens sechs Monaten aussetzen, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllt werden.
Stellt der Minister trotz vorheriger Aussetzungsmassnahme von mindestens zwei Monaten fest, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts noch immer nicht erfüllt werden, entzieht er dem Ausbildungszentrum nach Anhörung des Direktors des Ausbildungszentrums die Zulassung.
Während der Zeit der Aussetzung und nach Ergehen des Einzugsbescheids dürfen keine theoretischen oder praktischen Unterrichtsreihen mehr begonnen werden.
Der Aussetzungs- oder Einzugsbescheid wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und am Eingang der Unterrichts- und Verwaltungsräume ausgehängt. § 8. Der Minister oder dessen Beauftragter kann den Inhalt der Ausbildung und die Zulassungsbedingungen für Ausbildungszentren näher festlegen. ».
Art. 21 - Im gleichen Erlass wird ein neuer Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: «
Art. 26ter.§ 1. Jeder Prüfer besteht eine Prüfung, die folgende Bedingungen erfüllt: 1. Die in Artikel 26 § 2 Nr.6. genannte Prüfung wird in dem Ausbildungszentrum abgelegt, in dem der Prüfer eine Grundausbildung absolviert.
Bei der Prüfung wird geprüft, ob die Prüfer den in Anlage 19 genannten Stoff beherrschen. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Bei der theoretischen Prüfung dürfen Computertests eingesetzt werden.
Die Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs des Fahrprüfers der Klasse, für die die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. 2. Die zugelassenen Ausbildungszentren erstellen jeweils eine Prüfung für Fahrprüferanwärter, bei der mindestens alle in Anlage 19 beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden. Vor der Abhaltung der Prüfung legt das Ausbildungszentrum das Prüfungsprogramm und die Prüfungsaufgaben einem Beratungsausschuss vor.
Der Beratungsausschuss gibt binnen 60 Tagen nach Erhalt des Antrags dem Minister oder dessen Beauftragten eine Stellungnahme zum vorgelegten Prüfungsprogramm ab.
Ohne Genehmigung des Prüfungsprogramms durch den Minister oder dessen Beauftragten dürfen keine Prüfungen für Fahrprüferanwärter abgehalten werden.
Wenn das Prüfungsprogramm abgelehnt wird, legt das Ausbildungszentrum dem Beratungsausschuss sowie dem Minister oder dessen Beauftragten spätestens binnen Monatsfrist ein angepasstes Prüfungsprogramm zur Genehmigung vor. § 2. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Beratungsausschusses werden vom Minister oder dessen Beauftragten festgelegt, dieser beruft auch seine Mitglieder. § 3. Der Minister oder dessen Beauftragter kann Zusatzvorschriften für die Prüfung von Fahrprüferanwärtern und den Prüfungsinhalt festlegen.
Der Minister oder dessen Beauftragter legt die Dauer der Prüfungen sowie die Beurteilungskriterien der Prüfungen fest. ».
Art. 22 - Im gleichen Erlass wird ein neuer Artikel 26quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: «
Art. 26quater.§ 1. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems unterliegen die Prüfer folgenden Qualitätskontrollen: 1. Jeder Prüfer wird jährlich auf die Teilnahme an Weiterbildungsmassnahmen, den Erhalt seiner beruflichen Fähigkeiten und die Ergebnisse der abgenommenen Fahrprüfungen hin überprüft.2. Jeder Prüfer wird alle fünf Jahre während der Abnahme verschiedener Prüfungen insgesamt mindestens einen halben Tag lang kontrolliert, so dass die Kontrolle mehrere Prüfungen umfasst.Ein Prüfer, der zur Abnahme mehrerer einzelner Klassen von Prüfungen berechtigt ist, wird für jede Gruppe von Führerscheinklassen mindestens einen halben Tag lang kontrolliert. 3. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass ein Prüfer nicht den Voraussetzungen des vorliegenden Abschnitts entspricht, kann der Minister oder dessen Beauftragter gegenüber dem Prüfer korrigierend eingreifen. Der Minister oder dessen Beauftragter kann einen Prüfer, der ernstliche Fehlleistungen erbringt, verpflichten, eine spezielle Weiterbildung zu absolvieren.
Der Minister oder dessen Beauftragter kann Zusatzvorschriften für die Art und Weise des korrigierenden Eingreifens gegenüber solchen Prüfern festlegen. 4. Die Prüfzentren wenden ein zertifiziertes Qualitätssystem zur Überwachung, Evaluierung und gegebenenfalls Berichtigung der Arbeit der Prüfer, der Weiterbildung und der Ergebnisse der Führerscheinprüfungen an. § 2. Die vorgeschriebene regelmässige Weiterbildung der Prüfer, für die der Minister oder dessen Beauftragter ein Ausbildungsprogramm genehmigt hat, wird von den Prüfeinrichtungen im Sinne von Artikel 22 des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 oder von der Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Nr. 9 oder von einer Vereinigung, der die Prüfzentren im Sinne von Artikel 25 angehören, erteilt.
Die vorgeschriebene regelmässige Weiterbildung der Prüfer besteht aus folgenden Komponenten: 1. Mindestens eine Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, deren Ausbildungsprogamm mindestens auf folgende Aspekte abzielt: a) Erhalt und Auffrischung der erforderlichen Kenntnisse und Prüfungsfähigkeiten b) Entwicklung neuer Fähigkeiten, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind c) Gewährleisten, dass die Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführen 2.Mindestens eine regelmässige Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen in einem Zeitraum von fünf Jahren, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.
Die regelmässige Weiterbildung kann bestehen aus: a) Informationsveranstaltungen b) herkömmlichen Unterricht c) herkömmlichen oder Online-Unterrichtseinheiten d) einzeln oder in der Gruppe § 3.Die Einrichtungen, die die regelmässige Weiterbildung organisieren, erstellen ein Ausbildungsprogramm, das den Anforderungen an die regelmässige Weiterbildung entspricht, welche Artikel 26quater § 2 Nr. 1 vorsieht.
Für jede Gruppe von Führerscheinklassen muss ein Ausbildungsprogramm erstellt werden. Dieses Programm muss vorab vom Minister oder dessen Beauftragten genehmigt worden sein. Dieses Ausbildungsprogramm muss auf der Grundlage der Anforderungen in Artikel 26quater § 2 sowie der Ergebnisse und Berichtigungsmassnahmen weiterentwickelt werden, die sich bei der Qualitätssicherung ergeben.
Das regelmässige Weiterbildungsprogramm wird dem Minister oder dessen Beauftragten zur Genehmigung vorgelegt, der es innerhalb von sechzig Tagen, nachdem das Ausbildungszentrum für die regelmässige Weiterbildung über die Vollständigkeit ihres Antrags in Kenntnis gesetzt wurde, genehmigt oder ablehnt.
Die Genehmigung des Ausbildungsprogramms für die regelmässige Weiterbildung durch den Minister oder dessen Beauftragten ist notwendig, damit den Prüfern die regelmässige Weiterbildung erteilt werden kann.
Wenn das Ausbildungsprogramm abgelehnt wird, legt das Ausbildungszentrum dem Minister oder dessen Beauftragten spätestens binnen Monatsfrist ein angepasstes Ausbildungsprogramm vor. § 4. Ein Prüfer, der 24 Monate lang für eine bestimmte Führerscheinklasse keine Fahrprüfung abgenommen hat, wird auf der Grundlage des zu absolvierenden Weiterbildungsprogramms erneut beurteilt. § 5. Ein Prüfer, der zur Abnahme der Prüfungen für mehrere Führerscheinklassen berechtigt ist, hat die Anforderungen in Bezug auf die regelmässige Weiterbildung erfüllt, wenn die Verpflichtungen für die regelmässige Weiterbildung einer einzelnen Gruppe von Führerscheinklassen erfüllt sind. § 6. Der Minister oder dessen Beauftragter kann Zusatzvorschriften für die Qualitätsbeurteilungssysteme und die regelmässige Weiterbildung von Prüfern erlassen. ».
Art. 23 - In Artikel 27 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Bestimmung in Nr.1 wird ersetzt durch: « Nr. 1 Inhaber eines belgischen Militärführerscheins sein, dessen Gültigkeit von den Militärbehörden bescheinigt wurde, unter der Bedingung, dass die in der Spalte « Bürger » angegebene Fahrzeugklasse mit der Fahrzeugklasse übereinstimmt, für die die Gültigkeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 beantragt wird. Diese Freistellung ist auf die Klassen AM, A1, A2, A, B und B+E beschränkt. »; b) In der Bestimmung in Nr.2 wird der Passus « oder Unterklasse » jeweils gestrichen.
In der Bestimmung in Nr. 4 wird der Passus « gültig für die Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen, für die der Führerschein beantragt wird » ersetzt durch: « zum Erhalt eines Führerscheins der Klasse AM, A1, A2, A, B oder B+E ».
Art. 24 - In Artikel 28 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 5. September 2002 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.1 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; b) Die Bestimmung in Nr.1 wird ergänzt mit: « c) A1 oder A2 seit mindestens zwei Jahren ausgestellt, um einen Führerschein der Klasse A2 oder A zu erhalten »; c) In der Bestimmung in Nr.2 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 25 - In Artikel 29 Nr. 2 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 geändert wurde, wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 26 - In Artikel 32 § 7 desselben Erlasses wird Absatz 2 gestrichen.
Art. 27 - In Artikel 33 desselben Erlasses wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 28 - In Artikel 35 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 10. Juli 2006, 1. September 2006 und 24. August 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Bezeichnung « A » wird ersetzt durch: « A1, A2 und A »;b) Die Bestimmung in Nr.2 Buchstabe c), die mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 gestrichen wurde, wird wie folgt wieder eingefügt: « c) der Führerschein der Klasse A1 oder A2, der vor mindestens zwei Jahren ausgestellt wurde, und ein Unterrichtsnachweis einer Fahrschule, sofern es sich um einen Bewerber für einen Führerschein der Klasse A2 bzw. A handelt. ».
Art. 29 - In Artikel 36 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 22. März 2004 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Im ersten Satz des einzigen Absatzes, der beginnt mit den Worten « Um zugelassen zu werden » und endet mit den Worten « legt der Bewerber vor: « wird der Passus « C, C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »;b) In der Bestimmung in Nr.2 wird der Passus « C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1+E oder D1+E » ersetzt durch: « C1+E, C+E, D1+E oder D+E »; c) In der Bestimmung in Nr.3 wird der Passus « 4 Nr. 6 oder 15 » ersetzt durch: « 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 15 ».
Art. 30 - In Artikel 37 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Im ersten Satz des einzigen Absatzes, der beginnt mit den Worten « Um zugelassen zu werden » und endet mit den Worten « legt der Bewerber vor: « wird der Passus « des Vermerks « Automatik » » ersetzt durch: « des Codes 78 oder der Eintragung des Codes 96 »;b) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe a) Absatz 3 wird die Bezeichnung « A » ersetzt durch: « A1, A2, A » und wird der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; c) Die Bestimmung in Nr.2 wird mit folgender Bestimmung in Buchstabe c) ergänzt: « c) Eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Bewerber die in Artikel 4 Nr.4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 15 genannte Schulung besucht hat »; d) Die Bestimmung in Nr.7 wird ersetzt durch: « 7. Eines der nachfolgend genannten Dokumente: - belgischer oder europäischer Führerschein, dessen Inhaber er ist, mit Code 78, der gestrichen werden soll - belgischer oder europäischer Führerschein der Klasse B, dessen Inhaber er ist, wenn Code 96 aufgenommen werden soll ».
Art. 31 - In Artikel 38 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 wird der Passus « Kleinkraftrad der Klasse B » ersetzt durch: « Fahrzeug der Klasse AM »;2. § 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « § 2.Der Bewerber für einen Führerschein der Klasse A1 legt die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3 ab, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreichen kann.
Der Bewerber für einen Führerschein der Klasse A2 legt die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A2 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 400 cm3 und einer Leistung von mindestens 25 kW ab.
Der Bewerber für einen Führerschein der Klasse A legt die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Leistung von mindestens 40 kW ab.
Der Bewerber trägt Handschuhe, eine langärmelige Jacke und eine lange Hose oder einen Overall sowie Stiefel oder knöchelhohe Halbschuhe. »; 3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis.Ein Bewerber, der Code 96 für die Klasse B dazu erwerben möchte, legt die praktische Prüfung mit einem Gespann mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bis maximal 4250 kg, bestehend aus einem Fahrzeug der Klasse B, das den Bedingungen in § 3 entspricht, und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, ab. »; 4. In § 9, 10, 11 und 12 wird die Vorsilbe « Unter- » gestrichen;5. In § 13 wird der Passus « Artikel 37 » ersetzt durch den Passus « Artikel 37, der die Streichung von Code 78 wünscht, ». Art. 32 - In Artikel 39 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 15. Juli 2004, 10. Juli 2006 und 1. September 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) § 1 Absatz 1 Nr.3 wird ersetzt durch: « 3. Klasse A1, A2, A, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E oder die Eintragung von Code 96: eine Prüfung auf einem verkehrsfreien Gelände oder eine Prüfung im öffentlichen Strassenverkehr. »; b) In § 1 Absatz 2 Nr.1 wird der Passus « A und B+E » ersetzt durch den Passus « A1, A2, A, B+E und die Eintragung von Code 96 ». c) In § 1 Absatz 2 Nr.2 wird der Passus « C und D und Unterklasse C1 und D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1 und D »; d) In § 1 Absatz 2 Nr.3 wird der Passus « C+E und Unterklasse C1+E » ersetzt durch: « C1+E und C+E »; e) In § 1 Absatz 2 Nr.4 wird der Passus « D+E und Unterklasse D1+E » ersetzt durch: « D1+E und D+E »; f) In § 3 wird die Bezeichnung « A » ersetzt durch: « A1, A2 und A » und wird der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »;g) In § 4 Absatz 1 wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A ». Art. 33 - In Artikel 41 desselben Erlasses, geändert durch die königlichen Erlasse vom 1. September 2006 und vom 10. Juli 2006 wird die Bezeichnung « A » ersetzt durch: « A1, A2, A ».
Art. 34 - In Artikel 42 desselben Erlasses wird der Passus « C, C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E ».
Art. 35 - In Artikel 43 desselben Erlasses, geändert durch die königlichen Erlasse vom 31. Oktober 2008 und vom 10. September 2010 wird die Bezeichnung « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2, A ».
Art. 36 - In Artikel 46 § 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen;2. In Absatz 4 wird der Passus « oder Unterklassen » gestrichen. Art. 37 - In Artikel 48 § 2 der französischen Fassung desselben Erlasses, geändert mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird der Passus « Elle peut autoriser le requérant à subir un nouvel examen, le cas échéant » ersetzt durch: « Elle peut autoriser, le cas échéant, le requérant à subir un nouvel examen ».
Art. 38 - In Artikel 49 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 wird der Passus « oder Unterklassen » gestrichen; 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Dasselbe Verfahren wird angewandt, wenn ein Inhaber eines Führerscheins mit Code 78 einen Führerschein ohne diesen Vermerk erhalten möchte und wenn ein Führerscheininhaber einen Führerschein mit Code 96 erhalten möchte.« .
Art. 39 - In Artikel 50 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002 und vom 10. Juli 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 Absatz 1 wird der Passus « Duplikat des » ersetzt durch: « neuer »;2. § 1 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ein neuer Führerschein, der in den in Absatz 1 genannten Fällen ausgestellt wurde, hat eine neue Gültigkeitsdauer, die nach Massgabe von Artikel 20bis bestimmt wird.»; 3. In § 2 Absatz 1 wird der Passus « um ein Duplikat, für das der Minister ein Muster festlegt » ersetzt durch: « um einen Führerschein im Sinne von Artikel 17 »;4. In § 2 Absatz 2 Nr.1 wird der Passus « örtliche Polizei oder föderale Polizei » ersetzt durch: « die lokale Polizei, die föderale Polizei oder die in Artikel 7 genannte Behörde »; 5. In § 2 wird Absatz 3 gestrichen;6. § 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Ein Duplikat eines provisorischen Führerscheins wird aus den in § 1 Absatz 1 Nr.1, 2 und 3 genannten Gründen ausgestellt, nachdem der Inhaber bei der in Artikel 7 genannten Behörde gemäss dem in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 beschriebenen Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats, für welches der Minister ein Muster bestimmt, gestellt hat.
Der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung, in der er bestätigt, dass er nicht das Recht eingebüsst hat, ein Fahrzeug der Klasse zu führen, für welche ein Duplikat beantragt wird, und dass der provisorische Führerschein, dessen Inhaber er ist, nicht Gegenstand einer Massnahme zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis ist. »; 7. § 4 Absatz 1 wird ersetzt durch: « Der Führerschein, für den ein neuer Führerschein ausgestellt wird, sowie der provisorische Führerschein, für den ein Duplikat ausgestellt wird, ist nicht mehr gültig.»; 8. In § 4 Absatz 2 wird zwischen « nach der Ausstellung » und « eines Duplikats » der Passus « eines neuen Führerscheins oder » eingefügt. Art. 40 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Der Passus « Auskünfte, die auf dem in Artikel 57 vorgesehenen Auskunftsblatt stehen, » wird ersetzt durch: « die in Artikel 74 genannten Angaben »;2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Der Inhaber eines europäischen Führerscheins ist gehalten, bei der Anmeldung in Belgien den Führerschein, dessen Inhaber er ist, der in Artikel 7 genannten Behörde vorzulegen.».
Art. 41 - In Titel III desselben Erlasses wird Kapitel VII mit den Artikeln 57 bis 60 gestrichen.
Art. 42 - In Artikel 61 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 20. Juli 2005 und vom 20. Juli 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die unten genannten Vorgänge sind die angegebenen Gebühren zu entrichten: 1.Ausstellung oder Ersetzen eines provisorischen Führerscheins . . . . . [9,00 Euro] 2. Ausstellung eines Duplikats eines provisorischen Führerscheins .. . . . [7,50 Euro] 3. Ausstellung eines Führerscheins .. . . . [20,00 Euro] 4. Ausstellung eines neuen Führerscheins (Artikel 49 oder 50) .. . . . [20,00 Euro] 5. Ausstellung eines Führerscheins im Eilverfahren am ersten Werktag nach dem Tag der Abgabe eines vollständig ausgefüllten Führerscheinantrags .. . . . [100 Euro] 6. Ausstellung eines internationalen Führerscheins .. . . . [16,00 Euro] 7. Umtausch eines Führerscheins .. . . . [20,00 Euro] 8. Antrag an den Beschwerdenausschuss .. . . . [12,50 Euro] » b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die in Absatz 1 Nr.3, 4, 5 und 7 genannten Gebühren sind bei der Ausstellung des Führerscheins zu entrichten. » Art. 43 - Artikel 62 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000, 20. Juli 2005 und 10. Juli 2006 geändert wurde, wird gestrichen.
Art. 44 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000, 10. Juli 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007 und 31. Oktober 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Der Passus « A und B+E » wird ersetzt durch den Passus « A1, A2, A, B+E und B mit Code 96 »;2. Die Bezeichnung « Klasse A » wird ersetzt durch: « Klasse A1, A2 und A »;3. Der Passus « oder Unterklassen » wird gestrichen. Art. 45 - In Artikel 64 desselben Erlasses, geändert mit dem königlichen Erlass vom 10. September 2010, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Sie haben auch die gleiche Kontroll- und Inspektionsbefugnis in den Ausbildungszentren und Prüfzentren für Prüfer wie in Abschnitt 2 von Kapitel IV angegeben.
Die vom Minister oder dessen Beauftragten bestellten Beamten sind mit der Aufsicht und Kontrolle der Prüfer im Rahmen des Qualitätssicherungssystems im Sinne von Abschnitt 2 von Kapitel IV betraut.
Der Minister oder dessen Beauftragter kann den Prüfungen der Prüfer beiwohnen. » Art. 46 - Im gleichen Erlass wird Kapitel X von Titel III « Das Kartenführerscheinmuster », welches mit dem königlichen Erlass vom 23.
Juni 2010 eingefügt wurde, gestrichen.
Art. 47 - In Artikel 65 desselben Erlasses wird der Passus « und Unterklassen » gestrichen.
Art. 48 - In Artikel 69 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 8. März 2006 ersetzt wurde, wird der Passus « oder Unterklassen » gestrichen.
Art. 49 - In Artikel 72 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 1. September 2006, 24. August 2007 und 31. Oktober 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. § 1 Absatz 1 wird ersetzt durch: « Die theoretische und die praktische Prüfung wird in den Prüfzentren im Sinne von Artikel 25 oder in den Prüfeinrichtungen im Sinne des königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E abgelegt, sofern es sich um Prüfungen zur Wiedererlangung des Rechts auf Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E handelt. »; 2. In § 2 Absatz 1 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen;3. In § 2 Absatz 2 wird die Bestimmung in Nr.1 ersetzt durch: « 1. für die Klasse D1 oder D, wenn er Inhaber eines belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins im Sinne von Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes ist, der für die Klasse D1, D1+E, D oder D+E oder eine gleichwertige Klasse gilt. »; 4. In § 2 Absatz 2 wird die Bestimmung in Nr.2 ersetzt durch: « 2. für die Klasse C1 oder C, wenn er Inhaber eines belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins im Sinne von Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes ist, der für die Klasse C1, C1+E, C oder C+E oder eine gleichwertige Klasse, nicht jedoch für die Klasse D1 oder D gilt. »; 5. In § 2 Absatz 2 Nr.3 wird die Bezeichnung « A » jeweils ersetzt durch: « A1, A2, A »; 6. In § 2 Absatz 2 Nr.4 wird der Passus « A oder B oder für Klasse A3 » ersetzt durch: « AM, A1, A2, A oder B »; 7. In § 3 Absatz 1 wird der Passus « Kleinkraftrad der Klasse B oder mit einem Fahrzeug der Klasse A oder B » ersetzt durch: « Fahrzeug der Klasse AM, A1, A2, A oder B » und der Passus « oder der Unterklasse » sowie der Passus « oder Unterklassen » werden gestrichen;8. In § 3 Absatz 2 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen;9. In § 4 Absatz 2 Nr.1 wird der Passus « Kleinkraftrad der Klasse B » ersetzt durch: « Fahrzeug der Klasse AM »; 10. In § 4 Absatz 2 Nr.2 wird der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse » und wird die Bezeichnung « A » jeweils ersetzt durch: « A1, A2, A »; 11. In § 4 Absatz 2 wird die Bestimmung in Nr.3 ersetzt durch: « 3. Der Inhaber eines belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins im Sinne von Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes, der für die Klasse C, C+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gilt, welcher die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse C1, C1+E, D1 oder D1+E abgelegt hat, einen Führerschein für die Klasse A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, D1, D1+E und G, für welche der Führerschein für gültig erklärt wurde »; 12. In § 5 Absatz 2 wird die Bezeichnung « A » ersetzt durch: « A1, A2, A ». Art. 50 - In Artikel 78 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 1. September 2006 und 24. August 2007 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In Absatz 1 Nr.1 wird der Passus « und A » ersetzt durch: « A1, A2 und A »; b) In Absatz 1 Nr.2 wird die Bezeichnung « A » ersetzt durch: « A1, A2, A »; c) In Absatz 1 Nr.3 und 4 wird der Passus « A, B, B+E, C, C+E und G und der Unterklassen C1 und C1+E » ersetzt durch: « A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und G »; d) In Absatz 1 Nr.5 wird der Passus « oder A » ersetzt durch: « A1, A2 oder A »; e) In Absatz 2 wird die Bestimmung in Nr.2 ersetzt durch: « 2. Ein für die Klasse A2 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, A1, A1 und A. »; f) In Absatz 2 Nr.3 wird der Passus « und A » ersetzt durch: « A1, A2 und A »; g) In Absatz 2 Nr.5 wird der Passus « B und C und der Unterklasse C1 » ersetzt durch: « B, C1 und C »; h) In Absatz 2 Nr.6 wird der Passus « B und D und der Unterklasse D1 » ersetzt durch: « B, D1 und D »; i) In Absatz 2 Nr.8 wird der Passus « C, C+E und G und der Unterklassen C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E und G »; j) In Absatz 2 Nr.9 wird der Passus « D und D+E und der Unterklassen D1 und D1+E » ersetzt durch: « D1, D1+E, D und D+E »; k) In Absatz 2 Nr.10 wird der Passus « C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E »; l) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Führerscheine entsprechend dem Muster in Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17 und Anlage 18 behalten ihre Gültigkeit für das Führen von Motorfahrzeugen nach Massgabe folgender Regeln: 1.Ein für die Klasse A3 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM. 2. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein mit dem Vermerk « A < 25 kW = 0,16 kW/kg » berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, A1 und A2.3. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, A1, A2 und A.4. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und B.5. Ein für die Klasse B+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und B+E.6. Ein für die Klasse C1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und C1.7. Ein für die Klasse C1+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B, B+E, C1 und C1+E.8. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B, C1 und C.9. Ein für die Klasse C+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und G.10. Ein für die Klasse D1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und D1.11. Ein für die Klasse D1+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B, B+E, D1 und D1+E.12. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B, D1 und D.13. Ein für die Klasse D+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B, B+E, D1, D1+E, D und D+E.14. Ein für die Klasse G für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G.»; m) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ein Führerschein der Klasse B, der vor dem 19.Januar 2013 ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen. »; n) Ein neuer Absatz 5 und 6 mit folgendem Wortlaut werden hinzugefügt: « Ein Führerschein der Klasse B, der vor dem 19.Januar 2011 ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1, ohne dass der Führerscheininhaber eine Schulung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) absolvieren muss.
Ein Führerschein, der für die Klasse B+E gilt und vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen der in Artikel 2 § 1 Nr. 8 zweiter Spiegelstrich genannten Fahrzeuge. ».
Art. 51 - Im gleichen Erlass wird ein neuer Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Jeder Führerschein, der nicht Anlage 1 entspricht, muss bis zu einem vom Minister festzulegenden Stichtag umgetauscht werden. Er verliert seine Gültigkeit sechs Monate nach diesem Stichtag, spätestens jedoch am 19. Januar 2033.
Jeder europäische Führerschein ohne Gültigkeitsdauer, dessen Inhaber seit zwei Jahren in Belgien gemeldet ist, muss in einen belgischen Führerschein mit neuer Gültigkeitsdauer umgetauscht werden. ».
Art. 52 - In Artikel 79 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 wird der Passus « oder von Anlage 15 » ersetzt durch: « Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17 oder Anlage 18 »;2. In Absatz 2 wird der Passus « oder von Anlage 10 » ersetzt durch: « Anlage 10, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17 oder Anlage 18 ». Art. 53 - In Artikel 80 § 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 wird der Passus « Duplikat seines » ersetzt durch: « neuer »;2. In Absatz 2 wird der Passus « Duplikat seines ursprünglichen » ersetzt durch: « neuer ». Art. 54 - Die Artikel 81, 82 und 83 desselben Erlasses werden gestrichen.
Art. 55 - Artikel 84 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Ein für die Klasse A3 für gültig erklärter provisorischer Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM. ».
Art. 56 - Artikel 85 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 14. Dezember 2001 und 14. Dezember 2006 geändert wurde, wird wie folgt ersetzt: «
Art. 85.Führerscheinbewerber, die vor dem 19. Januar 2013 die theoretische Prüfung für die Klasse A bestanden haben, unterliegen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Schulung, praktischer Prüfung und Ausstellung des Führerscheins. ».
Art. 57 - Artikel 86 derselben Erlasses, geändert durch den königlichen Erlass vom 29. September 2003, wird ersetzt durch: «
Art. 86.Führerscheinbewerber, die vor dem 19. Januar 2013 die theoretische Prüfung für die Klasse D bestanden haben, unterliegen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Schulung, praktischer Prüfung und Ausstellung des Führerscheins. ».
Art. 58 - Artikel 87 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «
Art. 87.Fahrprüfer im Sinne von Abschnitt 2 von Kapitel IV, die ihrer Tätigkeit bereits vor dem 19. Januar 2013 nachgingen, müssen bezüglich der Führerscheinklassen, für die sie bereits vor dem 19.
Januar 2013 zur Abnahme praktischer Fahrprüfungen befugt waren, lediglich die Anforderungen an die Qualitätssicherung und die regelmässige Weiterbildung erfüllen, die in diesem Abschnitt verfügt werden.
Personen, die vor dem 19. Januar 2013 in den in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 genannten Einrichtungen tätig waren und praktische Fahrprüfungen abgenommen haben, werden für die Führerscheinklassen, für die sie bereits vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme praktischer Fahrprüfungen befugt waren, automatisch als Fahrprüfer im Sinne von Artikel 26 zugelassen. ».
Art. 59 - Artikel 88 desselben Erlasses wird gestrichen.
Art. 60 - Artikel 89 desselben Erlasses wird gestrichen.
Art. 61 - In Artikel 90 desselben Erlasses, welcher mit dem königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 ersetzt und mit dem königlichen Erlass vom 23. Dezember 2008 geändert wurde, wird die Vorsilbe « Unter- » gestrichen.
Art. 62 - Artikel 90bis desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 5. September 2002 eingefügt wurde, wird gestrichen.
Art. 63 - In Artikel 90ter desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006 ersetzt wurde, werden § 1 und § 2 gestrichen.
Art. 64 - Im selben Erlass wird Anlage 1, die durch den königlichen Erlass vom 24. August 2007 ersetzt wurde, zu Anlage 17.
Art. 65 - Im selben Erlass wird die Anlage als Anlage 1 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beiliegt.
Art. 66 - Im selben Erlass wird Anlage 1/1, welche durch den königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 eingefügt wurde, zu Anlage 18.
Art. 67 - Im selben Erlass wird Anlage 1/2 gestrichen.
Art. 68 - Im selben Erlass wird Anlage 2, welche durch den königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 geändert wurde, durch Anlage 2 des vorliegenden Erlasses ersetzt.
Art. 69 - In Artikel 4 desselben Erlasses, welcher mit dem königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 ersetzt und mit den königlichen Erlassen vom 30. September 2005, 1.September 2006 und 23. Dezember 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In A.I. wird die Bezeichnung « A » ersetzt durch: « A1, A2, A »; 2. In A.I.B. wird die Bezeichnung « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 und A »; 3. In A.I.C. wird der Passus « Klasse C und Unterklasse C1 » ersetzt durch: « Klasse C1 und C »; 4. In A.I.D. wird der Passus « Klasse D und Unterklasse D1 » ersetzt durch: « Klasse D1 und D »; 5. In B.II. wird der Passus « A, B, C und D und Unterklasse C1 und D1 » ersetzt durch: « A1, A2, A, B, C1, C, D1 und D ».
Art. 70 - In Anlage 5 desselben Erlasses, welche mit dem königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 ersetzt und mit dem königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.In der Überschrift von II. wird die Bezeichnung « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 und A »; 2. In III.A. wird die Bezeichnung « Klasse B+E » ersetzt durch: « Klasse B+E sowie Klasse B, Erhalten von Code 96 »; 3. In der Überschrift von IV.und in IV.A.1. Absatz 1 wird der Passus « C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C und C+E »; 4. In IV.A.1. Absatz 2 und in IV.A.3. wird der Passus « Klasse C+E und Unterklasse C1+E » ersetzt durch: « Klasse C1+E und C+E »; 5. In IV.A.2. wird der Passus « Klasse C und Unterklasse C1 » ersetzt durch: « Klasse C1 und C »; 6. In der Überschrift von V.und in V.A.1. Absatz 1 wird der Passus « D und D+E und die Unterklassen D1 und D1+E » ersetzt durch: « D1, D1+E, D und D+E »; 7. In V.A.1. Absatz 2 und in V.A.3. wird der Passus « Klasse D+E und Unterklasse D1+E » ersetzt durch: « Klasse D1+E und D+E »; 8. In V.A.2. wird der Passus « Klasse D und Unterklasse D1 » ersetzt durch: « Klasse D1 und D »; 9. In VI.A. wird der Passus « und Unterklassen » gestrichen.
Art. 71 - In Artikel 6 desselben Erlasses, der mit den königlichen Erlassen vom 5. September 2002, 1. September 2006 und 10. September 2010 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Überschrift von I.wird der Passus « ein provisorischer Führerschein oder eine Schulungslizenz » ersetzt durch: « oder ein provisorischer Führerschein »; b) In I.1. Nr. 1 wird der Passus « oder eine Schulungslizenz » gestrichen; c) In I.1. Nr. 2 wird zwischen « Klasse A3 » und « B, B+E » der Passus « A1, A2, A » eingefügt; d) In I.1. Nr. 3 wird der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; e) In I.3. und in II.5.2.2 wird der Passus « oder Unterklasse » und der Passus « und die Unterklassen » gestrichen; f) In II.5.2.3 wird der Passus « und Unterklassen » gestrichen; g) In II.5.2.4 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; h) VII.wird ersetzt durch Anlage 3 des vorliegenden Erlasses; i) VIII.wird ersetzt durch Anlage 4 des vorliegenden Erlasses; j) IX.wird ersetzt durch Anlage 5 des vorliegenden Erlasses; k) XII.wird ersetzt durch Anlage 6 des vorliegenden Erlasses; l) XIII.wird gestrichen.
Art. 72 - In Anlage 7 desselben Erlasses, welcher mit dem königlichen Erlass vom 5. September 2002 ersetzt und mit den königlichen Erlassen vom 4. Mai 2007 und 26. November 2010 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Nr.78 wird der Passus « (Richtlinie 91/439/EWG Anhang II Nr. 8.1.1 Absatz 2) » gestrichen; 2. In Nr.79 wird der Passus « Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie » ersetzt durch: « Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG »; 3. Ein neuer Nr.96 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 96: Kraftfahrer, der eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den Bestimmungen in Artikel 37 bestanden hat. »; 4. II.wird mit einem Nr. 372 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 372. Darf Fahrzeuge der Klasse A1 führen ».
Art. 73 - Anlage 11 desselben Erlasses wird gestrichen.
Art. 74 - Im selben Erlass wird die Anlage als Anlage 19 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 7 beiliegt.
KAPITEL 3. - Änderungen des königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Art. 75 - In Artikel 8 des königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, geändert durch die königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002, 10. Juli 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 28. November 2008, 16. Juli 2009 und 10. September 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Passus « über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D, D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1, D1+E » wird ersetzt durch: « über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E »; b) In 8.2 wird der Passus « Das erforderliche Mindestalter ist wie folgt festgelegt: » ersetzt durch: « Unbeschadet der mit dem königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgeschriebenen Altersgrenzen für die Ausstellung von Führerscheine ist das Mindestalter wie folgt festgelegt: »; c) In 8.2 Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Passus « Fahrzeuge der Unterklasse D1 » ersetzt durch: « Fahrzeuge der Klasse D1 »; d) In 8.2. Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Passus « für Klasse D oder D+E oder die Unterklasse D1 oder D1+E » ersetzt durch: « für die Klasse D1, D1+E, D oder D+E »; e) 8.2. Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe a) wird mit dem Passus « sowie für die Führer von Fahrzeugen der Klasse A1 im Sinne des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein » ergänzt; f) 8.2 Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « d) 20 Jahre für die Führer von Motorrädern der Klasse A im Sinne des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein »; g) 8.2 Nr. 3 Absatz 2 Buchstabe e) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « e) 21 Jahre für die Führer dreirädriger Kraftfahrzeuge der Klasse A im Sinne des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, ausser bei Inhabern eines Führerscheins der Klasse B, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde ».
KAPITEL 4. - Änderungen des königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Art. 76 - Artikel 1 Nr. 2 des königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, ersetzt durch den königlichen Erlass vom 17. März 2005 und geändert durch den königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: « 2. « Klasse AM, A1, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+D und G »: die Klassen, die in Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein definiert sind.».
Art. 77 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.5 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; 2. In § 2 Absatz 6 vierter Spiegelstrich wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A »;3. In § 2 Absatz 6 wird der fünfte Spiegelstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt: « - Code 103 bei den Klassen B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E für Inhaber des Brevet V ». Art. 78 - In Artikel 16 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, geändert mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Im ersten Spiegelstrich wird der Passus « A3 und A » ersetzt durch: « AM, A1, A2 und A »;b) Im dritten und vierten Spiegelstrich wird der Passus « und Unterklassen » gestrichen. Art. 79 - In Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt: « Die für die Unterrichtsklasse A zugelassenen Fahrschulen müssen über ein Fahrzeug der Klasse AM und Motorräder der Klasse A1, A2 und A verfügen, welche die Anforderungen in Artikel 38 § 2 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erfüllen. ».
Art. 80 - In Artikel 18 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 1 wird der Passus « A3 und A » ersetzt durch: « AM, A1, A2 und A »;2. In § 3 wird der Passus « C oder D und Unterklasse C1 oder D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1 oder D »;3. In § 4 wird der Passus « C+E oder D+E oder der Unterklasse C1+E oder D1+E » ersetzt durch: « C1+E, C+E, D1+E oder D+E »;4. In § 5 wird der Passus « C, C+E, D und D+E und die Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E »; Art. 81 - In Artikel 22 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 1. September 2006 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 2 Absatz 1 und 2 wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen;2. In § 3 Absatz 2 wird der Passus « Klasse A » ersetzt durch: « Klasse A1, A2 oder A ». Art. 82 - In Artikel 24 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 5 wird der Passus « A3 und A » ersetzt durch: « AM, A1, A2 und A »;2. In Absatz 6 wird der Passus « C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E ». Art. 83 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Passus « Artikel 38 § 2 Nr. 2 » ersetzt durch: « Artikel 38 § 2 Absatz 3 ».
Art. 84 - In Nr. I.5.3 von Anlage 2 desselben Erlasses wird der Passus « und Unterklassen » gestrichen.
Kapitel 5. Änderung des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Art. 85 - Der Titel des königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E wird wie folgt geändert: « Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E ».
Art. 86 - In Artikel 2 desselben Erlasses, der mit dem königlichen Erlass vom 18. September 2008 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Bestimmung in Nr.4 erster Satz wird ersetzt durch: « 4. « Motorfahrzeug »: jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das sich aus eigener Kraft auf der Strasse fortbewegt, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge. »; b) Die Bestimmung in Nr.5 wird ersetzt durch: « 5. « Kraftfahrzeug »: jedes Motorfahrzeug, das üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dient. Dieser Begriff schliesst Trolleybusse, das heisst nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge, ein. Er schliesst land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein. »; c) Die Bestimmung in Nr.6 wird ersetzt durch: « 6. « Motorfahrzeuge der Klasse C »: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D1 oder D, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. »; d) Die Bestimmung in Nr.8 wird ersetzt durch: « 8. Motorfahrzeuge der Klasse C1 »: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse D1 oder D, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. »; e) Die Bestimmung in Nr.9 wird ersetzt durch: « 9. « Motorfahrzeuge der Klasse C1+E »: - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt »; f) Die Bestimmung in Nr.10 wird ersetzt durch: « 10. Motorfahrzeuge der Klasse D »: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. »; g) Die Bestimmung in Nr.12 wird ersetzt durch: « 12. Motorfahrzeuge der Klasse D1 »: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen, jedoch nicht mehr als sechzehn Personen ausser dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, mit einer Länge von höchstens 8 m; hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. »; h) Die Bestimmung in Nr.13 wird ersetzt durch: « 13. Motorfahrzeuge der Klasse D1+E »: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen. »; i) In der Bestimmung in Nr.14 wird der Passus « C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C und C+E »; j) In der Bestimmung in Nr.15 wird der Passus « D und D+E und der Unterklassen D1 oder D1+E » ersetzt durch: « D1, D1+E, D und D+E ».
Art. 87 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird der Passus « C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E ».
Art. 88 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung in Nr.1 wird der Passus « C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C und C+E »; b) In der Bestimmung in Nr.2 wird der Passus « D und D+E und der Unterklasse D1 oder D1+E » ersetzt durch: « D1, D1+E, D und D+E ».
Art. 89 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 90 - In Artikel 20 § 3 desselben Erlasses wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 91 - In Artikel 26 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung im ersten Spiegelstrich wird der Passus « C oder D und für die Unterklasse C1 oder D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1 oder D »;b) In der Bestimmung im zweiten Spiegelstrich wird der Passus « C+E oder D+E oder für die Unterklasse C1+E oder D1+E » ersetzt durch: « C1+E, C+E, D1+E oder D+E ». Art. 92 - In Artikel 33 erster Satz desselben Erlasses wird der Passus « C, C+E, D oder D+E oder für die Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E ».
Art. 93 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 94 - In Artikel 42 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In § 1 Absatz 2 wird der Passus « C und D und Unterklasse C1 und D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1 und D »;b) In § 1 Absatz 3 wird der Passus « C+E und Unterklasse C1+E » ersetzt durch: « C1+E, und C+E »;c) In § 1 Absatz 4 wird der Passus « D+E und Unterklasse D1+E » ersetzt durch: « D1+E, und D+E ». Art. 95 - In Artikel 47 § 1 Nr. 8 desselben Erlasses wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen.
Art. 96 - In Artikel 52 § 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In den Bestimmungen in Nr.1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe a) und e) wird der Passus « oder Unterklasse » gestrichen; b) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe d) wird der Passus « D oder D+E oder die Unterklassen D1 oder D1+E » ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E »; c) In der Bestimmung in Nr.2 Buchstabe f) wird der Passus « C oder D oder für die Unterklasse C1 oder D1 » ersetzt durch: « C1, C, D1 oder D »; d) In der Bestimmung in Nr.3 Buchstabe c) wird der Passus « C, C+E oder für die Unterklasse C1 oder C1+E » ersetzt durch: « C1, C1+E, C, C+E » und der Passus « D oder D+E oder für die Unterklasse D1 oder D1+E » wird ersetzt durch: « D1, D1+E, D oder D+E ».
Art. 97 - In Artikel 74ter § 1 desselben Erlasses, welcher mit dem königlichen Erlass vom 18. September 2008 eingefügt und mit dem königlichen Erlass vom 16. Juli 2009 geändert wurde, wird der Passus « C+E oder D+E oder Unterklasse C1+E oder D1+E » jeweils ersetzt durch: « C1+E, C+E, D1+E oder D+E ».
Art. 98 - Der vorliegende Erlass tritt zum 19. Januar 2013 in Kraft.
Art. 99 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 28. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS
Pour la consultation du tableau, voir image Um dem Erlass vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Anlage 19 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
Pour la consultation du tableau, voir image Um dem Erlass vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Anlage 3 des königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
Pour la consultation du tableau, voir image Um dem Erlass vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Anlage 4 des königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
Pour la consultation du tableau, voir image Um dem Erlass vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein beigefügt zu werden.
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Anlage 5 des königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
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Anlage 6 des königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
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Anlage 7 des königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Anlage 19 des königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
Pour la consultation du tableau, voir image Um dem Erlass vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäss der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE