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Arrêté Royal du 27 novembre 2015
publié le 24 juillet 2018

Arrêté royal portant exécution de la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne l'analyse salivaire et le prélèvement sanguin dans le cadre de la conduite sous l'influence de certaines substances psychotropes ainsi que l'agrément des laboratoires. - Traduction allemande

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2018012934
pub.
24/07/2018
prom.
27/11/2015
ELI
eli/arrete/2015/11/27/2018012934/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


27 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal portant exécution de la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne l'analyse salivaire et le prélèvement sanguin dans le cadre de la conduite sous l'influence de certaines substances psychotropes ainsi que l'agrément des laboratoires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 2015 portant exécution de la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne l'analyse salivaire et le prélèvement sanguin dans le cadre de la conduite sous l'influence de certaines substances psychotropes ainsi que l'agrément des laboratoires (Moniteur belge du 30 novembre 2015), avec prise en compte de l'erratum correspondant (Moniteur belge du 1er février 2016, p. 7317).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei bezüglich der Speichelanalyse und der Blutentnahme im Rahmen des Fahrens unter Einfluss von gewissen psychotropen Substanzen sowie der Zulassung der Labore BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Fahren unter Einfluss von anderen Substanzen als Alkohol wurde zum ersten Mal durch das Gesetz vom 16. März 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 unter Strafe gestellt.

Auf Grundlage desselben Gesetzes ist der König dazu ermächtigt, die Modalitäten der Blutentnahme festzulegen im Hinblick auf die Feststellung des Vorhandenseins dieser Substanzen. Hieraus entstand der Königliche Erlass vom 4. Juni 1999 über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen.

Eine Revision des Gesetzes war geboten aufgrund der zeitaufwendigen und umständlichen Verfahren bezüglich der Urintests. Der technische Fortschritt, der inzwischen im Bereich der Feststellung von Drogen über eine Speichelentnahme erzielt wurde, gab hierzu Anlass.

Die Gesetze vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei wurden seitdem bezüglich des Drogentests ein zweites Mal abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 zur Einführung von Drogenspeicheltests im Straßenverkehr.

Aufgrund des letztgenannten Gesetzes wird der König außerdem dazu ermächtigt, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen zur Regelung der Speichelanalyse. Der König bestimmt unter anderem die Modalitäten für die Entnahme, Aufbewahrung und Analyse des Speichels sowie die Zulassung der Labore.

Der König wird jedoch zunächst vorläufige Zulassungen vornehmen; und dies nach Gutachten der BELAC. Aus wissenschaftlichen und praktischen Gründen ist ein Verfahren der vorläufigen Zulassung vorzusehen. In Ermangelung dessen, wird die Kontinuität der Beweiskraft vor Ort während 18 Monaten nicht mehr gewährleistet werden können. Zusätzliche Kommentare hierzu werden im Kapitel bezüglich der Zulassungen gegeben.

Diese ergänzenden Vorschriften müssten in den oben genannten Königlichen Erlass vom 4. Juni 1999 eingefügt werden.

Gesetzgebungstechnisch führte dies jedoch zu Problemen, was folglich gewiss die Lesbarkeit und die Durchsetzbarkeit des Erlasses beeinträchtigt hätte. Deshalb wurde entschieden, den oben genannten Erlass aufzuheben und seinen Text in einer neuen strukturierten und chronologischen Gesamtheit zu übernehmen und gleichzeitig für eine größtmögliche Einheitlichkeit auf terminologischer und praktischer Ebene zwischen der Speichelentnahme und der Blutentnahme zu sorgen.

Die von der Finanzinspektion angeführten Bemerkungen in ihren diversen Gutachten und vom Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 54.451/4 wurden ebenfalls größtenteils berücksichtigt.

Der neue Königliche Erlass ist in fünf Kapitel aufgeteilt, nämlich: - Kapitel 1 - Definitionen und allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 9); - Kapitel 2 - Spezifische Bestimmungen bezüglich der Speichelprobe (Art. 10 - 13); - Kapitel 3 - Spezifische Bestimmungen bezüglich der Blutentnahme (Art. 14 - 17); - Kapitel 4 - Bestimmungen bezüglich der Zulassung der Labore (Art. 18 - 23); - Kapitel 5 - Übergangsvorschriften, Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (Art. 24 ff.); - Anlagen 1 bis 4.

Kommentar zu den Artikeln KAPITEL 1 - Definitionen und allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Dieser Artikel beinhaltet die Definitionen.

Die in den Punkten 1 bis 4 genannten Definitionen beziehen sich auf die Strafverfolgungsverfahren.

Die Bezeichnung "antragstellende Behörde" wird eingefügt, um eine Einheitlichkeit im Text herzustellen. Es handelt sich dabei um die Magistrate der Staatsanwaltschaft und Gerichtspolizeioffiziere.

Die Bezeichnung "kontrollierte Person" erfordert ebenfalls genauere Angaben.

Beim Lesen der neuen Artikel 61bis und 61ter des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Speicheltest sowie die Speichel- und Blutentnahme nicht nur für mutmaßlich unter Drogeneinfluss stehende Fahrzeugführer vorsieht. Sonstige vom Gesetzgeber betreffende Personen sind: der Führer eines Reittiers, der mutmaßliche Urheber eines Verkehrsunfalls, die Person, die dazu beigetragen hat, diesen Verkehrsunfall zu verursachen, oder die Opfer dieses Unfalls ist, der Schulungsbegleiter und die Personen, die sich dazu anschickten zu führen oder zu begleiten.

Als gebräuchliche Bezeichnung für alle oben genannten Personen wurde "kontrollierte Person" gewählt.

Durch die Verwendung dieses Terms wird dem Gutachten des CENTREX-Straßenverkehr und des ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens (nachstehend ASP genannt) nachgekommen.

Die Punkte 5 bis 7 betreffen neue Begriffe in diesen Vorschriften und beziehen sich auf den administrativen Teil des Kapitels IV über die Zulassung der Labore.

Durch die Einführung dieser Begriffe wird in Kapitel IV deutlich skizziert, an wen die (vorläufigen) Zulassungsanträge gerichtet werden und welchem Verwaltungsweg für die (vorläufigen) Zulassungsverfahren oder die Aussetzung oder den Entzug der Zulassungen, gefolgt werden muss.

Die Punkte 8 und 9 beziehen sich auf den technischen Teil, den die Labore erfüllen müssen, um zugelassen zu werden.

Der Punkt 10 wird dem ersten Abschnitt hinzugefügt, gemäß dem Gutachten des ASP. Artikel 2 - Dieser Artikel wurde übernommen aus dem Text des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die Blutentnahme im Hinblick auf die Bestimmung des Gehalts an anderen Substanzen als Alkohol, die die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010. Der Bericht an den König zu oben genanntem Abänderungserlass bleibt folglich der Referenztext. Hinsichtlich der Anforderung des Arztes zur Durchführung der Blutentnahme wird nun der Text weiter vervollständigt mit Verweisen auf das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, nachstehend "das Gesetz" genannt.

Artikel 3 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Auf Antrag des CENTREX-Straßenverkehr werden nachstehend - anhand von Beispielen - nähere Angaben hinsichtlich Punkt Nr. 2 des ersten Paragraphen gegeben: der Person, die sich weigert eine Speichel- und/oder Blutprobe entnehmen zu lassen, der Person, die sich auf das Geschlecht des angeforderten Arztes aus sogenannten religiösen Gründen beruft, der Querulant, der keine ärztliche Kontrolle zulässt, um auf diese Weise zu versuchen das Verfahren zu verhindern usw.

Für weitere Erklärungen bezüglich der freien Wahl oder nicht des Arztes, wird verwiesen auf Art. 131 des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und auf die Gutachten des Nationalen Rates der Ärztekammer vom 27. Oktober 2007, 26. April 2008 und 21. Juni 2008.

Ferner wird in beiden Paragraphen die Terminologie vereinheitlicht.

Gemäß dem Gutachten des ASP wird dieser Artikel angepasst. Falls der Arzt im Teil III des Berichtes medizinische Daten notiert, darf dieser Bericht lediglich an den Polizeibeamten übergeben werden, wenn er sich in einem verschlossenen Umschlag befindet.

Artikel 4 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Die Behörden halten es jedoch für sinnvoll den Satzteil "unmittelbar und auf dem schnellsten Weg" zu präzisieren. Die Behörden erachten es für wünschenswert, dass die Speichel- oder Blutprobe vorzugsweise innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme an ein zugelassenes Labor übermittelt wird. Falls das Ende der oben genannten Frist jedoch auf das Wochenende oder einen Feiertag fällt, darf die Aushändigung bis zum ersten darauffolgenden Werktag ausgesetzt werden.

Auf Antrag des CENTREX-Straßenverkehr wird nachstehend der Ausdruck "auf dem schnellsten Weg" präzisiert. Darunter ist zu verstehen, dass es ratsam ist, die bei der Polizeikontrolle entnommenen Proben schnellstmöglich und auf angemessene Weise dem erforderlichen Labor zukommen zu lassen und sie zwischenzeitlich in einem Kühlschrank bei 2 - 8 ° C aufzubewahren.

Artikel 5 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 und 4 verwiesen.

Artikel 6 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Artikel 7 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Obwohl das CENTREX-Straßenverkehr nach Lesen des Entwurfes eine Reduzierung der in Absatz 2 festgelegten Frist von vierzehn Kalendertagen beantragt, und dieses im Kontext der durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 eingeführten kurzen Fristen, bleibt eine solche Zeitspanne unrealistisch für die Labore.

Die Labore können erst nach Erhalt aller erforderlichen Dokumente der antragstellenden Behörde mit den erforderlichen Analysen beginnen.

Zu diesem Zeitpunkt befindet sich die Speichel- oder Blutprobe manchmal bereits seit einigen Tagen im Labor.

Artikel 8 - Aufgrund einer Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr wurde der erste Satz angepasst. Die Staatsanwaltschaft ermächtigt eine Person dazu, das Ergebnis der kontrollierten Person mitzuteilen. Diese sachkundige Person kann der Magistrat selbst sein oder eine von ihm benannte Person. Diese benannte Person kann folglich ebenfalls eine der in Artikel 59 § 1 des Gesetzes erwähnten Behörden sein.

Diese Mitteilung kann sowohl mündlich als auch über einen Einschreibebrief erfolgen. Bei einer mündlichen Mitteilung des Ergebnisses, muss ein Notifizierungsprotokoll erstellt werden.

Der zweite Absatz ist ebenfalls neu und berücksichtigt auch eine Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr. Gemäß Artikel 1380 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches obliegt es der Staatsanwaltschaft die Bedingungen festzulegen, denen die Mitteilung einer Abschrift der gerichtlichen Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen in Korrektional- und Polizeisachen unterliegt.

Auch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens legt fest, dass es zu den Befugnissen der rechtsprechenden Gewalt und nicht der Labore gehört, um zu beurteilen, ob die Ordnungskräfte eine Abschrift der Ergebnisse der Analyse erhalten.

Andererseits ist die Anmerkung des CENTREX-Straßenverkehr nicht unberechtigt. Man kann allein lernen besser und zielgerichteter Kontrollen durchzuführen, und so wenig wie möglich die anderen Straßenverkehrsteilnehmer behindern, indem man aus den Ergebnissen der vorhergehenden Kontrollen seine Lehren zieht.

Für den Rest wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Artikel 9 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Ferner wird der Inhalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ebenfalls angepasst an die neue Arbeitsweise von Artikel 8.

KAPITEL 2 - Speichelprobe Artikel 10 - Paragraph 1 enthält sowohl die Teile des Speichelentnahmesystems, die auf dem System anzubringenden Angaben als auch die Zubehörteile, die gemeinsam eine Einheit bilden.

Die minimale Gültigkeitsdauer muss ab dem Liefermoment berechnet werden.

Paragraph 2 beschreibt die Modalitäten der Speichelentnahme und das weitere Verwaltungsverfahren. Was die Sammlung anbetrifft, muss die Speichelentnahme ununterbrochen erfolgen bis der Indikator die Sättigungsgrenze erreicht. Die maximale ununterbrochene Sammlungsdauer beträgt jedoch 5 Minuten. Weitere Erklärungen hierzu in Paragraph 1 von Artikel 12.

Artikel 11 gibt dem Minister die Möglichkeit andere Bedingungen vorzusehen, falls erforderlich. Konkret ist dies gewöhnlich der Fall, wenn Probleme auf dem Markt bezüglich der Bereitstellung eines Teils des Entnahmesystems auftreten.

Artikel 12 - Paragraph 1 beschreibt das Speichelanalyseverfahren das vom LIKK und den zugelassenen Laboren angewendet werden muss. Dieser Paragraph muss im Sinne von Artikel 10 § 2 Absatz 2 ausgelegt werden.

Die Formel in vorliegendem Artikel ist erforderlich, da sich der Gesetzgeber auf die Gehalte pro ml Speichel bezieht und daher das Labor die Gehalte pro ml Speichel berichten muss und nicht die bei der Analyse der durch die Polizei entnommenen Flüssigkeit (Speichel + Stabilisierungslösung) erhaltenen Gehalte. Der Sachverständige muss hierfür die genaue Menge entnommenen Speichels berücksichtigen.

Verwendet wird dabei die während des europäischen Projektes DRUID "Driving Under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines" (1) entwickelte Formel. In dieser geht man davon aus, dass 1 ml Speichel 1 g Speichel entspricht.

Messunsicherheit ist ein Parameter, der die durch die Analyse einer Probe erhaltene Streuung von Messwerten berücksichtigt. Beim Vergleich von zwei Analyseergebnissen (z. B. einem Gegengutachten) oder beim Vergleich eines gemessenen Ergebnisses mit den im Gesetz erwähnten Gehalten, muss diese Streuung berücksichtigt werden. Während diese Messunsicherheit nicht in den Rechtsvorschriften hinsichtlich Drogen im Straßenverkehr von 1999 erwähnt wurde, wurde sie bereits in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 über insbesondere das Verfahren zur Bestimmung des Alkoholgehaltes im Blut angepasst. Hier wurde ebenfalls eine Messunsicherheit festgelegt (0,1 g/l) als technische Korrektur dieser Streuung. Es wurde eine Messunsicherheit von 30 % festgelegt, da diese mit den Veröffentlichungen in der wissenschaftlichen Literatur (2) übereinstimmt und bereits in der Schweizer Gesetzgebung angewandt wird.

Aufgrund der Tatsache, dass die Anfangswerte, die Masse des leeren Speichelentnahmesystems, der Verdünnungsfaktor und das Volumen der Stabilisierungslösung vom zugewiesenen Speichelentnahmesystem abhängt, müssen die Labore über einen Ministeriellen Erlass über diese Faktoren informiert werden, sobald sich eines der oben genannten Elemente verändert, und dies um die Einheitlichkeit der Berechnungen zu gewährleisten.

Paragraph 2 verweist auf die Bedingungen, die die vorläufig zugelassenen Labore und das Institut erfüllen müssen, bevor sie die oben genannten Speichelanalysen durchführen dürfen.

Die Bemerkung des Staatsrates über den Artikel 26 aus dem ersten Entwurf wurde berücksichtigt. Es wurde entschieden, diesen Artikel zu streichen und einen zusätzlichen Paragraphen in Artikel 12 einzufügen.

Paragraph 3 legt fest, dass die ursprünglichen Analysekosten als Gerichtskosten in Strafsachen betrachtet werden müssen. Bezüglich der Tarife wird auf eine hinzugefügte Anlage 4 verwiesen. Dieselben Tarife gelten ebenfalls, wenn ein (Gegen-)Gutachten beantragt wird, die Kosten hierfür jedoch über das Budget der Gerichtskosten in Strafsachen vorgestreckt werden müssen.

Artikel 13 - Sowohl das Speichel- als auch das Blutentnahmesystem werden vom öffentlichen Dienst des FÖD Justiz zur Verfügung gestellt über einen öffentlichen Auftrag.

Im Gegensatz zum Blutentnahmesystem muss beim zugewiesenen Speichelentnahmesystem ein neues Protokoll (fundiertes Validierungsdossier) für die vorläufig zugelassenen Labore jedes Mal abgeschlossen werden, wenn sich eines der drei in Artikel 12 § 1 erwähnten Elemente ändert.

Weitere Erklärungen hierüber in Artikel 20 bezüglich der zugelassenen Labore.

Um die Öffentlichkeit und die jeweiligen Labore zu informieren, werden die Adressdaten der betreffenden Labore über eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die übrigen Daten sind lediglich für die antragstellende Behörde nützlich und werden ihr als solche lediglich über das Intranet oder über eine andere innerhalb des FÖD Justiz verfügbare elektronische Möglichkeit bekannt gegeben.

Das öffentliche Auftragsverfahren zur Vergabe des Speichelentnahmesystems muss vollständig und erfolgreich abgeschlossen sein bevor die Labore über die Produktbezeichnung informiert werden können. Anschließend müssen sie auf eigene Kosten genügend dieser Entnahmesysteme anschaffen, um ihr fundiertes Validierungsdossier anhand der in Artikel 18 angegebenen Validierungsmethoden vorzubereiten.

KAPITEL 3 - Blutentnahme Artikel 14 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Gemäß dem Gutachten des Staatsrates wird ebenfalls eine dreisprachige Gebrauchsanweisung für das Blutentnahmesystem vorgesehen.

Für das Speichelentnahmesystem wird dagegen auf die von der Firma beigefügte Benutzungsanweisung verwiesen, die diese in mehrere Sprachen für ihren Absatzmarkt übersetzt.

Für das Blutentnahmesystem muss die eigentliche Gebrauchsanweisung durch die Behörden zusammengestellt werden. Der Text muss folglich auch auf Deutsch im Erlass aufgenommen werden. In der Phase der öffentlichen Ausschreibung muss diese durch den Submittenten, der oft ein Einzelhändler ist, erstellt werden. Die Gebrauchsanweisung wird angepasst hinsichtlich der Versiegelung der Proberöhrchen und der deutschen Übersetzung.

Gleichzeitig wurde eine Vereinheitlichung mit dem Speichelentnahmesystem hinsichtlich der eindeutigen Identifikationsnummer vorgenommen.

Ein Absatz wurde jedoch hinzugefügt, der den Minister dazu ermächtigen kann andere Bedingungen festzulegen.

Zu diesem Zweck wird auf den Kommentar zu Artikel 11 verwiesen.

Artikel 15 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Artikel 16 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Artikel 17 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 und 12 verwiesen.

Ferner werden in Übereinstimmung mit § 3 von Artikel 12 Absätze 3 und 4 hinzugefügt, die die Analysekosten festlegen.

KAPITEL 4 - Zulassung der Labore Artikel 18 - Beschreibt im ersten Paragraphen das administrative und technische Verfahren der vorläufigen Zulassung. In einer Anfangsphase ist es während eines relativ kurzen Zeitraumes von 18 Monaten erforderlich mit einer vorläufigen Zulassung zu arbeiten. Dies nicht nur, um die Kontinuität vor Ort zu gewährleisten, sondern auch weil die Labore für die BELAC-Akkreditierung eine praktische Erfahrung vor Ort nachweisen müssen.

Das technische Validierungsdossier muss sowohl für Drogen im Speichel als auch für Drogen im Blut eingereicht werden.

Paragraph 2 beschreibt die internationale Validierungsrichtlinie auf die sich der Validierungsbericht basieren muss. Die EMEA-Richtlinie ist am 1. Februar 2012 in Kraft getreten. Die Wiederholbarkeit (Messgenauigkeit) und Verzerrung (Richtigkeit) der Methode werden auf höchstens 15 % festgelegt bei einer Konzentration höher oder gleich dem im Gesetz beschriebenen Wert. Hierdurch zeigt das Labor, dass das verwendete Analyseverfahren in der Lage ist, mit einem international zugelassenen Messfehler ein korrektes Analyseergebnis zu liefern.

Diese Parameter wurden festgelegt, im Gegensatz zur Reproduzierbarkeit, da sie im Rahmen eines Antrags auf vorläufige Zulassung eines Labors ermittelt werden können. Im Fall der Reproduzierbarkeit muss einem Qualitätsmanagementsystem langfristig nachgegangen werden (was ebenfalls über das BELAC-Akkreditierungssystem verlangt wird).

Paragraph 3 beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die Beweiskraft in Kraft tritt, der über einen Ministeriellen Erlass bekannt gegeben wird und für den jedes Mal, wenn die Firma im Rahmen eines bestehenden Vertrags eine verbesserte Fassung mit Auswirkungen auf die im Artikel 12 § 1 Absatz 2 angegebenen Elemente anbietet oder im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens für den Speichelsammler, eine Ankündigung veröffentlicht wird.

Paragraph 4 legt die Höchstdauer einer vorläufigen Zulassung fest.

Danach muss das Labor eine endgültige Zulassung erhalten, ansonsten können keine weiteren Analysen mehr durchgeführt werden.

Um die vorläufige und später auch endgültige Zulassung behalten zu können, muss das Labor neben den in Paragraph 1 von Artikel 20 und den Anlagen 2 und 3 angegebenen Dokumenten, ebenfalls einen halbjährlichen Bericht über eine gewisse Anzahl von digitalen Daten einreichen. Wenn es individuell noch eine Anzahl Bemerkungen über bestimmte Schwerpunkte allgemeiner Art anbringen möchte, dann kann dieser Bericht auch als Kommunikationsmittel dienen.

Diese Daten werden im Juni und Dezember angefordert und sind nützlich sowohl für den Jahreshaushaltsplan als auch für die spätere Haushaltsanpassung. Die Behörde hofft auf diese Weise sich nach einem Übergangszeitraum eine genaue Idee über diesen spezifischen Haushaltsposten innerhalb der Gerichtskosten zu machen und eventuell Vorsichtsmaßnahmen treffen zu können. Diese Daten werden auch statistisch den Beweis ihrer Nützlichkeit erbringen, wie z. B. für die Kriminalpolitik, die individuellen Bedürfnisse jedes Gerichtsbezirks usw. und werden stets in allgemeiner Form verbreitet, aufgeteilt pro Bezirk, niemals pro Labor.

Artikel 19 - Dieser Artikel beschreibt das administrative Zulassungsverfahren.

Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Zulassung erlauben dem Institut und den zugelassenen Laboren die Durchführung von Gegenexpertisen.

Die Zulassung erfolgt auf Grundlage der BELAC-Akkreditierung, begleitet von der vollständigen Verwaltungsakte.

Die in Paragraph 2 genannten Dokumente, die über elektronischen Weg beantragt werden können entsprechen denen, die über DIGIFLOW für die Rechtsvorschriften bezüglich der öffentlichen Aufträge beantragt werden können, insbesondere die LASS-Bescheinigung, die ZDU-Bescheinigung, die MwSt.-Bescheinigung und die Jahresabschlüsse veröffentlicht oder nicht von der Belgischen Nationalbank usw.

Artikel 20 - Paragraph 1 beschreibt die Zulassungsbedingungen.

Mit Ausnahme der technischen Fähigkeit beruhen die Bedingungen 1 bis einschließlich 5 auf dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern.

Die technische Fähigkeit (Punkt 6) hingegen, beruht auf den Vorschriften über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen.

Die Labore müssen eine BELAC-Akkreditierung oder eine Akkreditierung bei einer ähnlichen nationalen Einrichtung auf Grundlage der Norm ISO 17025 beantragen für Drogen im Blut und Drogen im Speichel für die vom Gesetzgeber erwähnten Bestandteile (Punkt 6 B) a) und b)). Diese Akkreditierung gewährleistet die allgemeine Qualität der geprüften Labore: z. B. ausreichend ausgebildetes Personal, Einhaltung eines Qualitätssystems usw.

Punkt 6 C) Das Labor muss nachweisen können, dass sein Verfahren gemäß den internationalen Richtlinien (EMEA) ein Analyseergebnis mit ausreichender Präzision und Richtigkeit gewährleisten kann. Siehe ebenfalls den Kommentar von Artikel 18 § 2.

Der Ausdruck "gebotene Verschwiegenheit" in Punkt 6 E) erfordert ebenfalls einige Erklärungen.

Die Person, die Weisung und Aufsicht über die im Rahmen von Strafakten durchgeführten Analysen ausübt, kann unmöglich diese Analysen und für ihre Durchführung verwendeten Produkte öffentlich in Frage stellen, ohne der gesamten föderalen Verfolgungspolitik zu schaden.

Mit oben genannten Ausdrücken wird keinesfalls eine Beschränkung eingebaut im Bereich des akademischen und wissenschaftlichen Diskurses über die betreffenden Analysen und Produkte.

Es ist möglich, dass ein Labor über mehrere Personen verfügt, die Weisung und Aufsicht über diese Analysen ausüben können. Die Bedingungen gelten dann auch für alle oben genannten Personen. Dies gilt jedoch nicht für den Direktor eines Labors, falls dieser selbst keine Analysen durchführt, jedoch z. B. als Koordinator unterschiedlicher wissenschaftlicher Abteilungen fungiert.

Der ASP erinnert in seinem Gutachten daran, dass die Analyseergebnisse stets mit der gebotenen Verschwiegenheit behandelt und auf eine sichere Weise aufbewahrt werden müssen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992.

Bezüglich der Diplombedingung wird lediglich verwiesen auf die neue Terminologie des "Masters". Es ist jedoch selbstverständlich, dass diese Bedingung auch für die älteren Diplome gilt, die dem durch die Regionen in ihren entsprechenden Dekreten im Bereich des Unterrichtswesens festgelegten Übergangsrecht entsprechen.

Die Sprachbedingung muss im Rahmen der Artikel 1 bis einschließlich 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 erfüllt werden.

Obwohl der Gesetzgeber das europäische Prinzip der "Dienstleistungsfreiheit" respektieren möchte, darf auf keiner Fall für jeden europäischen gerichtlichen Sachverständigen ein Übersetzer/Dolmetscher auf Kosten des belgischen Staates angestellt werden müssen, weil der Sachverständige keine der drei Landessprachen beherrscht.

Die Sprachbedingung kann nachgewiesen werden anhand der üblichen diesbezüglichen Zeugnisse (Diplome, fachspezifische belgische Weiterbildungsnachweise usw.).

Somit erhält ein Sachverständiger den Vorzug, der die Sprache beherrscht, die gesetzlich in dem betreffenden Gerichtsbezirk verwendet wird.

Paragraph 2 beschreibt die Dokumente, die vor Ort dem öffentlichen Dienst zur Verfügung gestellt werden müssen, das Verfahren bei der Änderung einer der Bedingungen und die Kontrollen, die durch den öffentlichen Dienst durchgeführt werden können.

Ein zugelassenes Labor darf nur Blut- und Speichelproben annehmen, wenn es über die Akkreditierung verfügt.

Sie müssen das BELAC-Logo und die ISO-Norm ebenfalls auf dem Gerichtsbericht angeben.

Artikel 21 - Dieser Artikel beschreibt die Dauer der Zulassungen.

Der Ausdruck "teilweise" in Paragraph 1 bezieht sich auf die möglich zu erwartende Aussetzung oder Entziehung.

Paragraph 3 beschreibt die Bedingungen hinsichtlich eines Verlängerungsantrags.

Paragraph 4 fordert, ebenso wie Paragraph 4 von Artikel 18, den halbjährlichen Bericht. Die Behörde hofft auf diese Weise vorbeugender bei der Aufstellung des Haushaltsplans agieren zu können. Diese Daten sind sicher nützlich zur Untermauerung des beantragten Haushaltsplans.

Artikel 22 - Paragraph 1 beschreibt die Akteure, die je nach ihren Befugnissen eine Aussetzung beantragen können. Aufgrund der Tatsache, dass eine Aussetzung normalerweise allein vorübergehend ist und aufgehoben wird, ab dem Zeitpunkt, an dem die in Punkt b) aufgezählten Leistungsanforderungen erfüllt oder die in Punkt c) genannten Bedingungen erneut erfüllt sind, wird diese auch durch den Beauftragten des Ministers verkündet.

Die Tatsache diese Aufgabe dem Beauftragten des Ministers anzuvertrauen, ermöglicht es das Beschwerdeverfahren beim Minister einzuleiten.

Hinsichtlich des strafrechtlichen Teils ist das Kollegium der Generalprokuratoren hier ebenfalls für zuständig.

Es müssen ebenfalls erforderliche Erklärungen gegeben werden zum Aussetzungsgrund "Ausführung des Auftrags innerhalb der in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Frist in 90 % der eingehenden Akten". Falls das Institut, zugelassene Labor oder der Sachverständige nach mehrmaligen Ersuchen die Ergebnisse einer bestimmten Akte zu erhalten, der Staatsanwaltschaft kein schriftliches Signal gibt, dass sie z. B. derzeit überlastet sind, kann dies als Aussetzungsgrund herangezogen werden. Andere Gründe können z. B. sein: qualitativ schlechte Arbeit, wiederholte Diskussionen über die Anrechnung von Gerichtskosten, weitere Ausweitung des Auftrags als beantragt wurde. Für diese letzten Beispiele werden die Informationen von der Kommission für Gerichtskosten sicher eine bedeutende Rolle spielen.

Falls das Institut, das zugelassene Labor oder der Sachverständige bei Beginn der Aussetzung noch Akten in seinem Besitz hat, muss es/er dies der Staatsanwaltschaft melden, die dann unmittelbar eine Entscheidung fällt.

Die Aussetzungsfrist für den strafrechtlichen Teil in Punkt a) und im Punkt b) ist unbestimmt, da dieser Zeitraum abhängig ist von der Zeit, die das Kollegium nötig hat, um die Informationen einzuholen und zu untersuchen (Punkt a) oder von der Aussetzungsfrist, die von der nationalen Akkreditierungsstelle festgelegt wurde (Punkt b).

In Paragraph 2 werden dann die Gründe angegeben, die durch die 3 Akteure vorgelegt werden können, um zu einer Entziehung überzugehen.

Bezüglich der Durchführung des Auftrags innerhalb der in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Frist, muss hierbei ein Wert von weniger als 85 % der eingehenden Akten berücksichtigt werden oder die Tatsache, dass sich die Problematik jedes Jahr wiederholt. Auf diese Weise kann beispielsweise ein Antrag auf Entziehung eingereicht werden, wenn sich wiederholt derselbe Analysefehler zeigt und dieser über eine Gegenexpertise nachgewiesen wird.

Auch hier muss das Institut oder das Labor die Staatsanwaltschaft informieren über die sich noch in ihrem Besitz befindlichen Akten und muss die Staatsanwaltschaft unmittelbar eine Entscheidung treffen.

In Paragraph 3 werden die Beschwerdemodalitäten beschrieben.

Ausgenommen von Punkt a) der Paragraphen 1 und 2 des Artikels 22 unterliegt dieses Verfahren dem Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung. Der FÖD Justiz ist nämlich dazu verpflichtet, einen Antrag auf Zugang zu gewissen Dokumenten aus der Akte abzulehnen, wenn dadurch z. B. die öffentliche Ordnung, die Sicherheit, die Verteidigung des Landes, die Ermittlung oder die Verfolgung von Straftaten usw. gefährdet wird. (4) Die Aussetzung und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage wird, angesichts der kurzen Frist, normalerweise schriftlich auf der Ebene des FÖD Justiz bearbeitet.

Die Beschwerde gegen die Verweigerung und Entziehung der Zulassung müssen an den Staatsrat gerichtet werden.

Aufgrund der Kontinuität und der Rechtssicherheit vor Ort, können die Nichtigkeitsklagen die Entscheidungen des Beauftragten des Ministers oder des Königs nicht aussetzen.

Falls eine Entziehung in der Berufungsinstanz bestätigt wird, dann kann das Labor allein nach dem Zeitraum von einem Jahr erneut eine vorläufige Zulassung beantragen, aufgrund der in Artikel 19 angegebenen wissenschaftlichen Gründe.

Artikel 23 - Um die Öffentlichkeit und die Labore zu informieren, werden die Kontaktdaten des Instituts und der zugelassenen Labore im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die antragstellende Behörde wird so schnell wie möglich über die anderen Daten, wie die (vorläufigen) Zulassungen, Aussetzungen und Entziehungen über das Intranet oder über andere zu diesem Zeitpunkt innerhalb des FÖD Justiz verfügbare elektronische Möglichkeiten informiert.

Hinsichtlich der in Artikel 24 erwähnten Labore, sind die öffentlichen Daten bereits veröffentlicht worden. Bezüglich des vierten Punktes von Paragraph 2 - der zu den internen Veröffentlichungsdaten gehört - wird also das vorläufige Datum im betreffenden Königlichen Bestimmungserlass als Anfangsdatum genannt, jedoch allein für Drogen im Blut und allein bis sie die vorläufige Zulassung für Drogen im Blut und im Speichel erhalten haben.

KAPITEL 5 - Übergangsvorschriften und Aufhebungsbestimmung Artikel 24 - Alle Labore, die momentan durch einen Königlichen Erlass über eine Zulassung für die Blutanalyse zum Nachweis von Drogen verfügen, können bis zu 1 Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf diese Weise weiterarbeiten. In der Zwischenzeit müssen sie jedoch einen Antrag auf die vorläufige Zulassung für Drogen im Blut und im Speichel eingereicht und erhalten haben. Die auf Grundlage des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 erfolgten Königlichen Erlasse werden anschließend widerrufen.

Diese vorläufige Zulassung ist jedoch von einer Bedingung abhängig, nämlich dem Einreichen eines fundierten Validierungsdossiers beim Minister, der nach einem positiven Gutachten des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit die vorläufige Zulassung beim König vorlegen wird. Um die Aussetzung zu vermeiden, muss jedoch ab dem Anfangsdatum der vorläufigen Zulassung ein zusammenfassender Bericht übermittelt werden am Ende des in Paragraph 4 der Artikel 18 und 21 erwähnten Zeitraumes von 6 Monaten. Der vorläufigen Zulassung muss eine Zulassung folgen. In Ermangelung deren wird die vorläufige Zulassung entzogen.

Artikel 25 - Aufhebungsbestimmung des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 Artikel 26 - Beschreibung des offiziellen Titels des Königlichen Erlasses Artikel 27 - Dieser Artikel sieht eine halbjährliche Neubewertung der Tarife des vorliegenden Erlasses vor. Dies um Kosteneinsparungen aufgrund von technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

Artikel 28 - Diese Bestimmung regelt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses.

Der Erlass tritt schrittweise in Kraft da, bezüglich der Systeme zur Speichelsammlung und -analyse, dies abhängt von einem durch die Behörde vergebenen Auftrag für ein Speichelsammelsystem. Die Ausschreibung dieses öffentlichen Auftrags konnte nicht stattfinden bevor nicht die gesetzliche Grundlage hierfür über den vorliegenden Erlass geschaffen wurde.

Artikel 29 - In diesem Artikel wird festgelegt welche Minister mit der Durchführung des Erlasses beauftragt sind.

Anlage 1 - Nach Stellungnahme des ASP bezüglich des Schutzes von medizinischen Daten, wurde der vom Arzt auszufüllende Abschnitt in einen Teil II und einen Teil III aufgeteilt.

Teil II bezieht sich auf allgemeine Verwaltungsdaten und die Angabe, ob ein verschlossener Umschlag hinzugefügt wurde. Teil III bezieht sich auf den eventuellen medizinischen Abschnitt, der unter verschlossenem Umschlag dem kontrollierenden Polizeibeamten übermittelt werden muss.

Anlagen 2 und 3 - Der Stellungnahme des ASP bezüglich des Namens des Partners wird nachgekommen.

Jedoch wird in Anlage 3 die Verwendung der Nationalregisternummer für den Direktor und die Person, die Weisung und Aufsicht ausübt, beibehalten und dies im Rahmen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates.

Dem FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und 13 anderen FÖD, darunter Justiz, die mit FEDCOM arbeiten werden, wurde nämlich durch Beratung NR Nr. 46/2008 vom 12. November 2008 der Zugang zu den Informationen des Nationalregisters und die Benutzung der Erkennungsnummer dieses Registers im Rahmen der föderalen Buchführung genehmigt.

Die Anlagen 1 bis einschließlich 3 wurden ebenfalls an das inzwischen in Kraft getretene Gesetz "Only Once" angepasst.

Anlage 4 bestimmt die Tarife bezüglich der Blut- und Speichelanalysen hinsichtlich von Drogen im Straßenverkehr.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Mobilität J. GALANT Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS

_______ Nota's (1) Tom Blencowe, Anna Pehrsson, Pirjo Lillsunde (Eds), DRUID D 3.2.2.

Analytical evaluation of oral fluid screening devices and preceding selection procedures. http//www.druid-project.eu. (2) Widmer-Girod C, Staub C (2004), L'incertitude de mesure : une notion à définir en toxicologie médico-légale (Measurement uncertainty: to be defined in forensic toxicology).Ann Toxicol Anal 16: 215 -219 (3) Mast A, Overzicht van het Belgisch Administratief Recht, Kluwer, Mechelen, 2009, S.54-65, Nr. 48. (4) Mast A, ebd., S. 752, Nr. 832.

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