publié le 08 septembre 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées
26 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de - l'arrêté royal du 15 février 1990 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - l'arrêté royal du 12 septembre 1990 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - l'arrêté royal du 10 avril 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - l'arrêté royal du 5 juillet 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - l'arrêté royal du 8 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - l'arrêté royal du 30 décembre 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, - l'arrêté royal du 31 décembre 1992 réglant l'utilisation des informations du Registre national des personnes physiques par l'Office national des pensions et modifiant certaines dispositions relatives aux pensions des travailleurs salariés, au revenu garanti aux personnes âgées et au régime de capitalisation individuelle, - l'arrêté royal du 13 octobre 1997 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 8 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de : - l'arrêté royal du 15 février 1990 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - l'arrêté royal du 12 septembre 1990 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - l'arrêté royal du 10 avril 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - l'arrêté royal du 5 juillet 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - l'arrêté royal du 8 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - l'arrêté royal du 30 décembre 1991 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées; - l'arrêté royal du 31 décembre 1992 réglant l'utilisation des informations du Registre national des personnes physiques par l'Office national des pensions et modifiant certaines dispositions relatives aux pensions des travailleurs salariés, au revenu garanti aux personnes âgées et au régime de capitalisation individuelle; - l'arrêté royal du 13 octobre 1997 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 15. FEBRUAR 1990 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 513 vom 27. März 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern, insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. April 1969, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9.Januar 1976, werden die Wörter « Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern » durch das Wort « Landespensionsamt » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 55 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 werden die Wörter « und an die Nationale Kasse gesandt » gestrichen.
Art. 4 - Die Wörter « die Kasse » und « der Kasse » werden in folgenden Artikeln des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 durch die Wörter « das Amt » beziehungsweise « dem Amt » ersetzt: - Artikel 56 § 1 Absatz 1, - Artikel 59 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.
August 1986, - Artikel 60 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.
November 1970, - Artikel 61 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.
November 1970, - Artikel 62, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1970.
Art. 5 - Unser Minister der Pensionen und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. VAN DER BIEST Der Staatssekretär für Pensionen Frau L. DETIEGE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 12. SEPTEMBER 1990 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere des Artikels 10 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, insbesondere des Artikels 49;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vermieden werden muss, dass die Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands ungünstige Auswirkungen für Empfänger eines garantierten Einkommens für Betagte hat, das vor dem 1. Oktober 1990 einsetzt; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Ein Artikel 49ter mit folgendem Wortlaut wird in den Königlichen Erlass vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte eingefügt: « Art. 49ter - Für den Empfänger einer Ruhestandspension für Lohnempfänger, die wegen Vorzeitigkeit um mehr als 10 Prozent gekürzt worden ist und in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands erhöht wird, ist der Betrag der Pension, der von einem vor dem 1. Oktober 1990 einsetzenden garantierten Einkommen abzuziehen ist, auf den Betrag festgelegt, den man erhält durch Addition 1. von 90 Prozent des Betrags am 30.September 1990 der in Artikel 49 Nr. 1 erwähnten Ruhestandspension für Lohnempfänger vor Anwendung von Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 2. und dem Betrag, um den diese Ruhestandspension in Anwendung des vorerwähnten Artikels 7 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 am 1. Oktober 1990 effektiv erhöht wird.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Beträge unterliegen weiter den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Pensionen und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Pensionen Frau L. DETIEGE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 10. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere des Artikels 10 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, insbesondere des Artikels 49;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vermieden werden muss, dass die Anwendung einiger Bestimmungen von Artikel 183 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, aufgrund dessen ab dem 1. Juli 1991 die vierte Phase des Fünfjahresplanes zur Gleichsetzung der Mindestpension für Selbständige mit dem Betrag des garantierten Einkommens für Betagte verwirklicht wird, für bestimmte Empfänger eines garantierten Einkommens für Betagte, das vor dem 1. Juli 1991 eingesetzt hat, Nachteile mit sich bringt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Ein Artikel 49quater mit folgendem Wortlaut wird in den Königlichen Erlass vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte eingefügt: « Art. 49quater - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 49 Nr. 1 wird ab dem 1. Juli 1991 für die Berechnung eines garantierten Einkommens, das einem Empfänger einer wegen Vorzeitigkeit gekürzten Ruhestandspension für Lohnempfänger, Ruhestandspension oder Mindestruhestandspension für Selbständige vor dem 1. Juli 1991 bewilligt wurde, ein Betrag berücksichtigt, der der Summe entspricht: 1. des in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrags 2.und des Wertes - am 30. Juni 1991 - der Differenz zwischen dem in Artikel 49 Nr. 1 erwähnten Betrag und dem in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrag, unbeschadet der Anwendung von § 4. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 49 Nr. 1 wird ab dem Monat nach Einsetzen des garantierten Einkommens für die Berechnung dieses Einkommens, das einem Empfänger einer wegen Vorzeitigkeit gekürzten Ruhestandspension für Lohnempfänger, Ruhestandspension oder Mindestruhestandspension für Selbständige zum erstenmal frühestens am 1. Juli 1991 bewilligt wird, ein Betrag berücksichtigt, der der Summe entspricht: 1. des in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrags 2.und des Wertes - am ursprünglichen Datum des Einsetzens des garantierten Einkommens - der Differenz zwischen dem in Artikel 49 Nr. 1 erwähnten Betrag und dem in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrag, unbeschadet der Anwendung von § 4. § 3 - Wird das Anrecht auf garantiertes Einkommen der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Empfänger frühestens ab dem 1. Juli 1991 revidiert, wird in Abweichung von Artikel 49 Nr. 1 für die Berechnung des garantierten Einkommens ab dem Monat, in dem der neue Beschluss einsetzt, ein Betrag berücksichtigt, der der Summe entspricht: 1. des in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrags 2.und des Wertes - am Datum des Einsetzens des neuen Beschlusses - der Differenz zwischen dem in Artikel 49 Nr. 1 erwähnten Betrag und dem in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrag, unbeschadet der Anwendung von § 4. § 4 - Die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge unterliegen weiter den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » Art. 2 - In Artikel 49ter Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1990, werden zwischen dem Wort « ist » und den Wörtern « der Betrag der Pension » die Wörter « für den Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 » eingefügt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Pensionen und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Pensionen Frau L. DETIEGE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 5. JULI 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, das hinsichtlich der Gewährung des garantierten Einkommens ab dem 1. Juli 1991 Auswirkung hat, eine sofortige Anpassung des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte erfordert;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1976 und 15. Februar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.unter « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, 2. Nummer 5 wird Nummer 4.3. Eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5.unter « Hauptwohnort »: den Begriff, so wie er in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorkommt. » Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « tatsächlichen Wohnort » durch das Wort « Hauptwohnort » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - War der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes nicht Empfänger des garantierten Einkommens für Betagte und hatte er einen diesbezüglichen Antrag gestellt, für den noch kein Verwaltungsbeschluss gefasst worden war oder für den der gefasste Beschluss erst nach seinem Tod Auswirkungen gehabt hätte, wird davon ausgegangen, dass der Antrag vom hinterbliebenen Ehepartner, der weder von Tisch und Bett getrennt ist noch im Sinne von Artikel 67 tatsächlich getrennt lebt, am Todestag eingereicht worden ist, insofern er am Todestag seines Ehepartners das Alter von 65 oder 60 Jahren erreicht hat, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt, oder dieses Alter im Jahr nach dem Tod des Ehepartners erreicht. » Art. 4 - Artikel 21 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1971, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Unter « Haushaltsvorstand » im Sinne von § 1 versteht man: 1. den Antragsteller, der denselben Hauptwohnort wie sein Ehepartner hat, 2.den Antragsteller, der tatsächlich getrennt ist und dessen Ehepartner einen Teil des garantierten Einkommens bezieht, 3. den Antragsteller, der mindestens ein Kind zu Lasten hat, unter der Bedingung, dass dieses Kind kein Anrecht auf das garantierte Einkommen geltend machen kann. Als zu Lasten des Antragstellers gilt für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes das zu seinem Haushalt gehörende Kind, dessen persönliche Existenzmittel jährlich 25 000 F nicht überschreiten. » Art. 5 - In Artikel 58 desselben Erlasses werden die Wörter « verheirateten Mannes, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt » durch die Wörter « Antragstellers, der mit seinem Ehepartner zusammenlebt » ersetzt.
Art. 6 - Kapitel VIII desselben Erlasses, das die Artikel 67 bis 73 umfasst und durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1971, 10. Juli 1973, 27. Dezember 1973 und 9. Januar 1976 abgeändert wurde, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL VIII - Festlegung der Rechte der tatsächlich getrennt lebenden Ehepartner Art. 67 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter « tatsächlicher Trennung » die Lage, die entsteht: a) wenn die Ehepartner verschiedene Hauptwohnorte haben, was durch die Eintragung im Bevölkerungsregister festgestellt wird, b) in Ermangelung einer getrennten Eintragung im Bevölkerungsregister, wenn einer der Ehepartner in einem Gefängnis inhaftiert, in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in einem Arbeitshaus interniert oder Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen ist.
Art. 68 - Der tatsächlich getrennt lebende Ehepartner kann Anspruch auf einen Teil des seinem Ehepartner gewährten garantierten Einkommens erheben, insofern er die in Artikel 63 vorgesehene Bedingung in bezug auf den Wohnort erfüllt.
Art. 69 - Dem tatsächlich getrennt lebenden Ehepartner wird die Hälfte des garantierten Einkommens ausgezahlt.
Art. 70 - Versäumt einer der Ehepartner es, seine Rechte auf das garantierte Einkommen geltend zu machen, kann der andere Ehepartner an seiner Stelle einen Antrag auf garantiertes Einkommen einreichen, damit ihm der ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels zustehende Teil des garantierten Einkommens ausgezahlt wird.
Art. 71 - Wenn das garantierte Einkommen einem der Ehepartner in Anwendung der Artikel 64 oder 65 oder aufgrund der Tatsache, dass die in Artikel 63 vorgesehene Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht mehr erfüllt ist, nicht mehr ausgezahlt wird, wird dem anderen Ehepartner der ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels zustehende Teil ausgezahlt.
Art. 72 - Die Anwendung der Artikel 67 bis 69 erfolgt von Amts wegen: a) wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Trennung das garantierte Einkommen bezieht, b) wenn die Trennung eintritt zwischen dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss oder die gerichtliche Entscheidung notifiziert wird, und dem Tag, an dem das garantierte Einkommen eines der Ehepartner einsetzt, c) wenn die Trennung zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem der von einem der Ehepartner gestellte Antrag auf garantiertes Einkommen bei einer administrativen oder gerichtlichen Instanz anhängig ist, d) wenn zu dem Zeitpunkt, an dem einer der Ehepartner seinen Antrag auf garantiertes Einkommen einreicht, der andere Ehepartner bereits eine Ruhestandspension als Lohnempfänger oder Selbständiger oder das garantierte Einkommen bezieht oder wenn ein diesbezüglicher Antrag bei einer administrativen oder gerichtlichen Instanz anhängig ist, e) wenn einer der Ehepartner sich in einer der in Artikel 67 Buchstabe b) erwähnten Lagen befindet, selbst wenn diese vor Einreichen des Antrags bestand. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen setzt der Teil des getrennt lebenden Ehepartners am ersten Tag des Monats nach dem Monat der tatsächlichen Trennung und frühestens an dem Datum, an dem das garantierte Einkommen des Ehepartners einsetzt, ein.
Art. 73 - Die Anwendung des Artikels 70 und der Artikel 67 bis 69 in den Fällen, die nicht in Artikel 72 erwähnt sind, setzt voraus, dass der getrennt lebende Ehepartner einen Antrag in den in Kapitel II vorgesehenen Formen einreicht.
Der Antrag des tatsächlich getrennt lebenden Ehepartners setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Einreichung ein.
Ein von dem tatsächlich getrennt lebenden Ehepartner im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder der Pensionsregelung für Selbständige gültig eingereichter Antrag oder eine Untersuchung von Amts wegen der Rechte des tatsächlich getrennt lebenden Ehepartners im Rahmen dieser Regelungen gilt als Antrag im Sinne von Absatz 1, ausser wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Vorteile die Gewährung des garantierten Einkommens verhindern. » Art. 7 - Die Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 2 und 3, so wie sie vor ihrer Abänderung durch den vorliegenden Erlass lauteten, bleiben anwendbar, wenn der tatsächlich getrennt lebende Ehepartner die Anwendung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes, so wie er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 5. Januar 1976 lautete, zu seinen Gunsten erhalten hat.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1991.
Art. 9 - Unser Minister der Pensionen und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Pensionen Frau L. DETIEGE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 8. OKTOBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels III Kapitel I;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Anwendung der das garantierte Einkommen für Betagte betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen eine sofortige Anpassung des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte erfordert;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
September 1991;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Juli 1976 und 1.Dezember 1978, wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 21 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1971 und 5. Juli 1991, wird der Betrag « 25 000 » durch den Betrag « 90 000 » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - Die in Artikel 4 § 2 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Renten werden bis zu einem Betrag von 1 300 F oder 300 F befreit, je nachdem ob es sich um eine Rente handelt, die dem Versicherten selbst oder, im Falle seines Todes, einer anderen Person ausgezahlt wird.
Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes erfolgt für jeden Rentenempfänger auf den Gesamtbetrag seiner Renten. » Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 26 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « bei den in Artikel 14 des Gesetzes erwähnten Behörden » durch die Wörter « beim Amt » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 32 Absatz 2 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1971, wird in folgender Fassung wieder aufgenommen: « Bewegliche Vermögenswerte werden jedoch befreit, wenn ihr Gesamtwert 100 000 F nicht überschreitet. » Art. 7 - Artikel 45 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1971 und 9. Januar 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 45 - Im Falle der entgeltlichen Abtretung eines unbeweglichen Gutes und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 wird für die Anwendung von Artikel 42 ein jährlicher Abzug von 80 000 F oder 64 000 F auf den Verkaufswert des Gutes angewandt, je nachdem, ob der Antragsteller im Sinne von Artikel 21 § 2 Haushaltsvorstand ist oder nicht, insofern es sich um das Wohnhaus des Antragstellers oder seines Ehepartners handelt und weder der Antragsteller noch sein Ehepartner ein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzt.
Der abzugsfähige Betrag wird im Verhältnis zu der Anzahl Monate berechnet, die zwischen dem Ersten des Monats nach dem Datum der Abtretung und dem Zeitpunkt liegt, an dem das garantierte Einkommen einsetzt.
Ist der Antragsteller nicht länger Haushaltsvorstand im Sinne von Artikel 21 § 2 oder wird er Haushaltsvorstand, entspricht der abzugsfähige Betrag für die Anwendung von Absatz 1: - einem Zwölftel von 80 000 F für jeden Monat, während dessen der Antragsteller Haushaltsvorstand im Sinne von Artikel 21 § 2 ist, - einem Zwölftel von 64 000 F für jeden anderen Monat.
Art. 8 - Artikel 48 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. März 1979 und 10.
April 1984, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Betrag des garantierten Einkommens für Betagte wird um einen Betrag gekürzt, der 90 Prozent der in Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Leistungen entspricht, die gegebenenfalls um die in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Alimente gekürzt worden sind. » Art. 9 - In Artikel 49quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1991, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes » jedesmal durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 14 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 14 § 2 » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 54 - § 1 - Das Amt fasst von Amts wegen einen neuen Beschluss: 1. wenn es Kenntnis von einem neuen Sachverhalt oder einer Änderung in bezug auf die Existenzmittel erlangt, die eine Verminderung des garantierten Einkommens zur Folge haben. Der neue Beschluss wird am Ersten des Monats nach dem Datum wirksam, an dem dieser Sachverhalt oder diese Änderung eine Auswirkung auf die gewährten Rechte hat, 2. wenn festgestellt wird, dass der Verwaltungsbeschluss eine Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. Das Amt fasst einen neuen Beschluss mit Wirkung ab dem Datum des Einsetzens des berichtigten Beschlusses.
Unbeschadet der Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels oder von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte wird der neue Beschluss jedoch am Ersten des Monats nach der Notifizierung wirksam, sofern der Irrtum bei der Verwaltung liegt und das Anrecht auf Leistung geringer ist als das ursprünglich zuerkannte Anrecht, 3. wenn festgestellt wird, dass bei Ausführung des Verwaltungsbeschlusses eine Unregelmässigkeit oder ein materieller Irrtum begangen worden ist. Das Amt behebt die Unregelmässigkeit oder den materiellen Irrtum.
Unbeschadet der Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels oder von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte wird die Berichtigung jedoch am Ersten des Monats nach der Notifizierung wirksam, sofern der Irrtum bei der Verwaltung liegt und das Anrecht auf Leistung geringer ist als das zu Unrecht ausgezahlte Anrecht, 4. wenn die Zahlung des garantierten Einkommens ausgesetzt werden muss, weil der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Betrag dem Ehepartner gewährt wird. Der Aussetzungsbeschluss wird am selben Datum wie der Beschluss zur Gewährung des garantierten Einkommens an den Ehepartner wirksam. § 2 - Das Amt kann den Verwaltungsbeschluss rückgängig machen und binnen der Frist für die Einreichung einer Klageschrift vor dem Arbeitsgericht oder, wenn eine Klageschrift eingereicht worden ist, bis zur Schliessung der Verhandlungen einen neuen Beschluss fassen, wenn: a) am Datum des Einsetzens des garantierten Einkommens das Anrecht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist, b) ein neuer Sachverhalt oder neue Beweiselemente, die eine Auswirkung auf das Anrecht des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden, c) festgestellt wird, dass der Verwaltungsbeschluss eine Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. Art. 12 - Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1990, wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 56 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1990, wird aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 67 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1991, werden die Wörter « des vorliegenden Kapitels » durch die Wörter « der Artikel 2 § 1, 4 § 1 Absatz 3 und 18 des Gesetzes » ersetzt.
Art. 15 - Die Bestimmungen von Artikel 45 desselben Erlasses, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 7 des vorliegenden Artikels lauteten, bleiben anwendbar, wenn ein garantiertes Einkommen, das vor dem 1. Januar 1992 eingesetzt hat, von Amts wegen infolge einer Änderung der Vorteile, die in Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 1.
April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte erwähnt sind, revidiert wird.
Art. 16 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1991, mit Ausnahme der Artikel 2, 6, 7 und 15, die am 1. Januar 1992 in Kraft treten.
Art. 17 - Unser Minister der Pensionen und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Pensionen Frau L. DETIEGE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 30. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere des Artikels 1 § 2;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine korrekte und einheitliche Anwendung der Bedingung in bezug auf den Wohnort im Rahmen des garantierten Einkommens für Betagte eine sofortige Definition des Begriffes « tatsächlicher Wohnort », der durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen eingeführt worden ist, erfordert;
Auf Vorschlag Unserer im Rat versammelten Minister, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 63 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 63 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger, der seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und tatsächlich in Belgien aufhält, den in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat.
Im Hinblick auf die Zahlung des garantierten Einkommens wird einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien gleichgesetzt: 1. ein Aufenthalt im Ausland von weniger als 90 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Kalenderjahr, 2.ein Aufenthalt im Ausland von 90 oder mehr aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Kalenderjahr infolge einer zufälligen und vorübergehenden Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung, 3. ein Aufenthalt im Ausland von 90 oder mehr aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat. Ist die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Periode überschritten und unbeschadet der Bestimmungen desselben Absatzes 2 Nr. 2 und 3, wird die Auszahlung für jeden Monat, in dem der Empfänger sich nicht ununterbrochen in Belgien aufhält, ausgesetzt.
Der Empfänger des garantierten Einkommens, der das Königreich verlässt, ist verpflichtet, den Minister davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer seines Aufenthalts im Ausland anzugeben. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Pensionen und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Pensionen Frau L. DETIEGE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 31. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Regelung der Verwendung der Informationen aus dem Nationalregister der natürlichen Personen durch das Landespensionsamt und zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in bezug auf die Pensionen der Lohnempfänger, das garantierte Einkommen für Betagte und das System der individuellen Kapitalbildung BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1.April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 5. Juni 1970, den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1971, das Gesetz vom 27. Juli 1971, den Königlichen Erlass vom 8. November 1971, das Gesetz vom 6. Juli 1973, den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1973, den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1975, die Gesetze vom 5. Januar 1976 und 22. Dezember 1977, den Königlichen Erlass Nr. 7 vom 23. Oktober 1978, die Gesetze vom 8. August 1980 und 4. Mai 1981, den Königlichen Erlass Nr. 417 vom 16. Juli 1986, die Königlichen Erlasse vom 15.Februar und 24. Oktober 1990 und die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 10. April und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme, insbesondere der Artikel 9 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands, insbesondere des Artikels 1 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. März 1990, und 31 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 1990, des Artikels 5 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1976, 19. März und 4. Dezember 1990, des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 1990, des Artikels 72, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. August 1986 und 19.
März 1990, des Artikels 73, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1970, 30. März 1981 und 19. März 1990, und des Artikels 74 § 1 Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21.
Mai 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, insbesondere des Artikels 57, des Artikels 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1991, des Artikels 59, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. August 1986 und 15. Februar 1990, des Artikels 60, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1970 und 15. Februar 1990, des Artikels 61, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1970 und 15. Februar 1990, des Artikels 62, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1970 und 15. Februar 1990, und des Artikels 67 Buchstabe a), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1971 zur Ausführung von Kapitel I des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme, insbesondere der Artikel 1, 3 und 4, des Artikels 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.
August 1986, des Artikels 8, des Artikels 9bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1981, der Artikel 10, 11, 12 und 19;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1990 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und zur Abänderung einiger Bestimmungen in bezug auf die Lohnempfängerpensionen, insbesondere des Artikels 2 Nr. 1;
Aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, insbesondere des Artikels 54 Absatz 3;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die nötigen Abänderungen in der Regelung, die auf Lohnempfängerpensionen und übrige Leistungen anwendbar ist, unverzüglich angebracht werden müssen, um einerseits Massnahmen gleicher Art wie die für die anderen Zweige der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Massnahmen darin einzufügen und andererseits die Sozialversicherten durch die Nutzung der Möglichkeiten, die das an die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit geknüpfte Netzwerk bietet, von bestimmten Verpflichtungen zu befreien;
In der Erwägung, dass die betroffenen Verwaltungen über die notwendige Frist verfügen können müssen, um adäquate Organisationsmassnahmen zu treffen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL II - Garantiertes Einkommen für Betagte Art. 10 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte wird durch folgende Absätze ergänzt: « Zusendung von Schriftstücken an den Betreffenden und Ausführung von Zahlungen an den Empfänger eines garantierten Einkommens erfolgen an ihrem Hauptwohnort.
Von dieser Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den der Betreffende an das Landespensionsamt richtet, abgewichen werden. » Art. 11 - Artikel 58 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - Umfasst die Auszahlung rückständige Beträge eines garantierten Einkommens zugunsten eines Empfängers, der denselben Hauptwohnort wie sein Ehepartner hat und mit diesem zusammenlebt, wird die Postscheckanweisung auf den Namen beider Ehepartner ausgestellt. » Art. 12 - Artikel 59 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. August 1986 und 15. Februar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Absatz 2 erwähnten rückständigen Beträge werden den in diesem Absatz unter Nr.1 erwähnten Berechtigten von Amts wegen ausgezahlt.
Die anderen Berechtigten, die die Auszahlung von fälligen, einem verstorbenen Empfänger nicht ausgezahlten rückständigen Beträgen zu ihren Gunsten verlangen, müssen unmittelbar beim Landespensionsamt einen Antrag einreichen. Der datierte und unterzeichnete Antrag muss auf einem Formular, das dem vom Minister gebilligten Muster entspricht, gestellt werden. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene mit einer der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen zusammenwohnte, bescheinigt die Richtigkeit der auf diesem Formular angegebenen Auskünfte und zeichnet es gegen. Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Personen können den Antrag vom Bürgermeister ihres Hauptwohnortes unterzeichnen lassen. » 2. In Absatz 5 werden die Wörter « eingetragen war » durch die Wörter « seinen Hauptwohnort hatte » ersetzt. Art. 13 - Kapitel VII Abschnitt 2 desselben Erlasses, dessen Überschrift « Aufgaben der Gemeindeverwaltungen » lautet und der die Artikel 60 bis 62 umfasst, wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 67 Buchstabe a) desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) wenn die Ehepartner verschiedene Hauptwohnorte haben; diese werden anhand der Eintragungen in den Bevölkerungsregistern oder anhand der in Artikel 18ter des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 erwähnten Erkennungskarte festgestellt, » (...) KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3, 15 bis 17 und 19 bis 24, die am ersten Tag des Monats nach dieser Veröffentlichung in Kraft treten.
Art. 26 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 31. Dezember 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen F. WILLOCKX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 8 - Annexe 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, insbesondere des Artikels 48, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. März 1979, 10. April 1984 und 8. Oktober 1991, und des Artikels 49;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juli 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
Juli 1997;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. Juli 1997, mit dem das Gutachten innerhalb einer Frist von einem Monat erbeten wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. September 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Juli 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. März 1979, 10. April 1984 und 8. Oktober 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 48 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 49 wird der Betrag des garantierten Einkommens um einen Betrag gekürzt, der 90 Prozent der in Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Leistungen entspricht, die gegebenenfalls um die in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Alimente gekürzt worden sind.
In Abweichung von Absatz 1 wird der Betrag des garantierten Einkommens für Betagte jedoch um den vollen, in Artikel 49 Absatz 2 erwähnten Betrag gekürzt, insofern diese Pension tatsächlich und zum erstenmal vor dem 1. Januar 1987 eingesetzt hat. Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht nachteiliger sein als die Anwendung von Absatz 1.
Das zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlte Urlaubsgeld und zusätzliche Urlaubsgeld und die zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige ausgezahlte Sonderbeihilfe für Selbständige werden jedoch nicht vom garantierten Einkommen abgezogen.
Für Ehepartner, die von Tisch und Bett getrennt sind oder tatsächlich getrennt leben seit mehr als zehn Jahren, werden nur die persönlichen Pensionen berücksichtigt, die der Betreffende entweder für sich selbst und/oder als tatsächlich getrennt lebender Ehepartner erhalten hat. » Art. 2 - Artikel 49 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 49 - Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes wird der Betrag berücksichtigt, der gezahlt worden wäre vor Reduzierung oder Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels 10 erwähnten Leistung: 1. die wegen Vorzeitigkeit reduziert worden ist, 2.die wegen Eintreibung eines zu Unrecht gezahlten Betrags gekürzt wird, 3. deren Auszahlung als Sanktion ausgesetzt wird, 4.die um die Rente reduziert worden ist, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pensionen für Selbständige gebildet worden ist.
Wenn die in Nr. 1 des vorhergehenden Absatzes erwähnte reduzierte Leistung tatsächlich und zum erstenmal vor dem 1. Januar 1987 eingesetzt hat, wird sie um einen Betrag erhöht, der der Hälfte der Differenz entspricht zwischen: - dem Betrag der nicht wegen Vorzeitigkeit gekürzten Leistung und - dem tatsächlich ausgezahlten Betrag, der in Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt ist.
Die Anwendung von Absatz 2 und von Artikel 48 Absatz 2 darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der Leistungen, die Empfängern eines garantierten Einkommens zuerkannt werden, reduziert wird. » Art. 3 - In Artikel 49quater werden die Wörter « Artikel 49 Nr. 1 » jedesmal durch die Wörter « Artikel 49 Absatz 1 Nr. 1 » ersetzt.
Art. 4 - Die Untersuchung des Anrechts auf garantiertes Einkommen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird vorgenommen: a) von Amts wegen für Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses tatsächlich ein garantiertes Einkommen für Betagte beziehen;b) auf Antrag, wie vorgesehen in Artikel 11 des Gesetzes vom 1.April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte.
Dieser Antrag wird am ersten Tag des Monats nach dem Monat wirksam, in dem er eingereicht worden ist; wird er vor dem 1. Januar 1998 eingereicht, wird er am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses und frühestens am Datum des Einsetzens des garantierten Einkommens wirksam.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1997.
Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE