publié le 30 novembre 2012
Arrêté royal portant exécution, en matière de pension des travailleurs salariés, de la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 AVRIL 2012. - Arrêté royal portant exécution, en matière de pension des travailleurs salariés, de la
loi du 28 décembre 2011Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
28/12/2011
pub.
21/02/2012
numac
2012200992
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2012 portant exécution, en matière de pension des travailleurs salariés, de la
loi du 28 décembre 2011Documents pertinents retrouvés
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Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 avril 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 28.Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für Lohnempfänger betrifft BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden im Rahmen der Reform der Pensionen für Lohnempfänger, die durch das Gesetz vom 28.
Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingeleitet worden ist, Übergangsmassnahmen und insbesondere Massnahmen in Bezug auf die Vorruhestandspension und die Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute vorgesehen.
In Kapitel 2 wird die Vorruhestandspension behandelt.
Personen, die sich bereits vor Ankündigung der geplanten Massnahmen in einem Verfahren befanden, nach dessen Ablauf sie eine Vorruhestandspension zu den derzeitigen Bedingungen erhalten konnten, dürfen durch die Reform nicht benachteiligt werden. Dies betrifft sowohl die Regelungen des Zeitkredits und der Laufbahnunterbrechung als auch die Verfahren in einem spezifischeren Kontext (zum Beispiel eine Arbeitsordnung, ein kollektives Arbeitsabkommen, eine Altersversorgungsordnung, etc.). Allerdings sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen sich bestimmen lässt, dass diese Verfahren vor dem 28. November 2011 eingeleitet worden sind. Das Landespensionsamt, das mit der Überprüfung dieser Kriterien beauftragt wird, muss über alle erforderlichen Belege verfügen; der zukünftige Pensionierte wird aufgefordert, diese vorzulegen.
In Kapitel 3 werden die Sonderregelungen behandelt.
Die derzeitigen Bestimmungen in Sachen Pensionseintrittsalter und Vorzugslaufbahnbruch in den Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute bleiben lediglich auf die Arbeitnehmer anwendbar, die am 31.
Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben.
In vorliegendem Königlichem Erlass sind Übergangsmassnahmen für Bergarbeiter und Seeleute enthalten, die diese Bedingung nicht erfüllen.
Was Bergarbeiter betrifft, beruhen die vorgeschlagenen Massnahmen auf der Eigenschaft des Arbeitnehmers (Bergarbeiter im Untertagebau beziehungsweise eine damit gleichgesetzte Tätigkeit oder Bergarbeiter im Tagebau) und einer Mindestlaufbahn von zwanzig Jahren am 31.
Dezember 2011.
Im Fall von Seeleuten betreffen die Übergangsmassnahmen diejenigen, die am 31. Dezember 2011 eine lange Laufbahn nachweisen können, wobei sie weiterhin die Möglichkeit haben, Pensionsansprüche in Vierzehnteln zu bilden.
Unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit, die zu einer konstanten Anwesenheit auf den Schiffen während der gesamten Dauer ihres Auftrags geführt hat, werden für den Anspruch auf die Vorruhestandspension Sonderbedingungen festgelegt.
In seinem Gutachten vom 25. April 2012 merkt der Staatsrat an, dass möglicherweise nicht überprüft worden ist, ob für den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses eine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist. Dieser Aspekt ist jedoch wohl gründlich untersucht worden. In diesem besonderen Fall muss keine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt werden, da auf die umfassende Auswirkungsanalyse verwiesen werden kann, die dem Weissbuch der Europäischen Kommission "Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten" vom 16. Februar 2012 beigefügt ist.
Kommentar zu den Artikeln KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 Für eine bessere Lesbarkeit werden in Artikel 1 abgekürzte Überschriften für die Gesetze und Königlichen Erlasse festgelegt, auf die im Erlassentwurf verwiesen wird.
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension Artikel 2 bis 4 Durch die Artikel 2 und 3 wird Artikel 108 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Dezember 2011 ausgeführt; in diesen Artikeln wird vorgesehen, dass Personen, die einer der im betreffenden Artikel 108 erwähnten Kategorien von Lohnempfängern angehören, ihre Vorruhestandspension ab dem Alter von 60 Jahren in Anspruch nehmen können, sofern sie eine Laufbahn von fünfunddreissig Jahren nachweisen (das heisst zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, vorgesehen sind).
Durch Artikel 2 wird Arbeitnehmern, deren Kündigungsfrist läuft, eine Bedingung in Bezug auf Beginn und Ende der Frist auferlegt: so muss die Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 eingesetzt haben und sie muss nach dem 31. Dezember 2012 enden beziehungsweise sie hätte dann enden sollen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Betreffenden die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension in Anspruch zu nehmen.
In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass dem Landespensionsamt zur Unterstützung des Pensionsantrags eine Kopie des Kündigungsschreibens übermittelt wird. Gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge muss in dem Kündigungsschreiben Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben sein. So kann das Landespensionsamt überprüfen, ob die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
Von Artikel 3 sind Arbeitnehmer betroffen, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung muss mehrere kumulative Bedingungen erfüllen: - sie muss individuell und schriftlich sein und darf frühestens ablaufen, wenn der Arbeitnehmer das Alter von 60 Jahren erreicht, - sie darf nicht im Rahmen einer vertraglichen Frühpension getroffen worden sein, - sie muss im Rahmen einer der folgenden Regelungen getroffen worden sein: Arbeitsordnung (sofern der für den betreffenden Ort zuständigen externen Direktion der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28.
November 2011 eine Kopie dieser Ordnung übermittelt worden ist), kollektives Arbeitsabkommen (sofern dieses Abkommen bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. November 2011 registriert worden ist), Altersversorgungsordnung im Sinne des Gesetzes über die ergänzende Altersversorgung (sofern diese Ordnung vor dem 28. November 2011 gültig war); oder sie muss auf Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder damit gleichgesetzten Bestimmungen beruhen.
Zudem muss die betreffende Person spätestens am 28. November 2011 die Bedingungen erfüllen, die in der Arbeitsordnung, dem kollektiven Arbeitsabkommen, der Altersversorgungsordnung, den Gesetzesbestimmungen, den Verordnungsbestimmungen oder den damit gleichgesetzten Bestimmungen vorgesehen sind.
In Artikel 3 wird ebenfalls vorgesehen, dass dem Landespensionsamt zur Unterstützung des Antrags auf Vorruhestandspension bestimmte Unterlagen übermittelt werden müssen. Neben der schriftlichen Vorruhestandsvereinbarung muss der Betreffende eine Kopie der Regelung beziehungsweise den Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen vorlegen, in deren Rahmen die individuelle Vereinbarung getroffen worden ist, damit das Amt überprüfen kann, ob die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
In Artikel 4 wird festgelegt, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 auf Pensionen Anwendung finden, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen.
KAPITEL 3 - Sonderregelungen Abschnitt 1 - Bergarbeiter Artikel 5 bis 9 Durch die Artikel 5 bis 9 werden die Bestimmungen von Artikel 113 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 ausgeführt. Gemäss dieser Bestimmung ergreift der König Übergangsmassnahmen für Arbeitnehmer, die am 31.
Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben.
In Artikel 5 des Entwurfs wird das Pensionsalter behandelt.
Bergarbeiter im Untertagebau und ihnen gleichgestellte Arbeiter, die nachweisen, dass sie am 31. Dezember 2011 während mindestens zwanzig Jahren im Untertagebau beschäftigt gewesen sind oder eine damit gleichsetzte Tätigkeit ausgeübt haben, können ungeachtet ihres Alters an diesem Datum ihren Anspruch auf Pension als Bergarbeiter mit 55 Jahren weiterhin geltend machen. Wer eine Beschäftigung im Untertagebau oder eine damit gleichgesetzte Tätigkeit von mindestens fünfundzwanzig Jahren nachweisen kann, kann seine Bergarbeiterpension in gleich welchem Alter in Anspruch nehmen.
Die Regierung befolgt demnach die Beschlüsse, die bei der Schliessung der Kempenländer Zechen (im Ministerrat vom 23. Juli 1989 eingegangene Verpflichtungen in Sachen öffentliche Massnahmen zugunsten der Bergarbeiter der AG Kempische Steenkoolmijnen) gefasst worden sind und berücksichtigt ebenfalls den Beschluss der Flämischen Exekutive vom 30. Juni 1989 (zur Schliessung der Kempenländer Zechen).Die den Bergarbeitern bei der Schliessung gewährten erworbenen Rechte sind somit gesichert.
In Artikel 6 werden Bergarbeitern im Untertage- und Tagebau, die eine Laufbahn von mindestens zwanzig Jahren als Bergarbeiter nachweisen, die bis zum 31. Dezember 2011 gebildeten Ansprüche garantiert, insbesondere was die Inanspruchnahme des Vorzugslaufbahnbruchs in Dreissigsteln und die Pensionszulage betrifft.
In Artikel 7 werden für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 ausdrücklich Ansprüche gewährleistet, die sich insbesondere ergeben aus: - der Gleichsetzung bestimmter Tätigkeiten im Bergbau mit der Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau, - der Gleichsetzung von Beschäftigungszeiträumen vor und nach der Schliessung der Kempenländer Zechen (Abkommen von 1989), - der Gewährung einer Heizkostenzulage.
In Artikel 8 wird Artikel 10 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angepasst.In diesen Bestimmungen wird die Prüfung der Pensionsansprüche behandelt, die für Bergarbeiter mit 60 Jahren von Amts wegen erfolgt. Dieses Alter von 60 Jahren wird abgeändert und schrittweise auf 62 erhöht mit Verweis auf die in Sachen Vorruhestandspension anwendbaren Bestimmungen.
In Artikel 9 wird eine gesetzgebungstechnische Korrektur des Textes angebracht, die keine Auswirkung auf die Ausführung des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 hat. Abschnitt 2 - Seeleute Artikel 10 und 11 Durch die Artikel 10 und 11 werden die die Seeleute betreffenden Bestimmungen von Artikel 113 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 ausgeführt. In diesen Artikeln werden zugunsten von Seeleuten, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Berechnung ihrer Pension und die Eröffnung des Anspruchs auf Vorruhestandspension vorgesehen. In Artikel 10 wird vorgesehen, dass Seeleute für die Berechnung ihrer gesamten Pension, einschliesslich des Pensionsteils mit Bezug auf die Jahre nach dem 31. Dezember 2011, Anspruch auf die Anwendung des Vorzugslaufbahnbruchs in Vierzehnteln haben, sofern sie mindestens 2.520 Tage Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise luxemburgischer Flagge nachweisen können und im Pool der Seeleute eingetragen sind.
Um zu bestimmen, ob Seeleute die Laufbahnbedingung für ihre Vorruhestandspension erfüllen, werden aufgrund von Artikel 11 zusätzliche fiktive Jahre berücksichtigt. Diese Jahre werden ausschliesslich für die Eröffnung des Anspruchs auf Vorruhestandspension und nicht für die spätere Berechnung dieser Pension berücksichtigt. So können der Laufbahn der betreffenden Seeleute je nach Anzahl Tage auf See - ungeachtet dessen, ob sie vor oder nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind - maximal drei Jahre hinzugefügt werden.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Artikel 12 und 13 In Artikel 12 wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs rückwirkend auf den 1. Januar 2012 festgelegt, das Datum, an dem die Gesetzesbestimmungen, die seine Rechtsgrundlage bilden, in Kraft getreten sind; die Artikel 2 bis 4 in Bezug auf die Vorruhestandspension treten jedoch am 1. Januar 2013 in Kraft.
In Artikel 13 wird festgelegt, dass der für Pensionen zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE
26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 28.Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für Lohnempfänger betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, der Artikel 108 und 113;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 26. März 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
April 2012;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für Lohnempfänger betrifft, ausgeführt wird, und zwar indem Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Vorruhestandspension und die Aufhebung der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute vorgesehen werden.
Der vorliegende Erlass ist das Ergebnis der sozialen Konzertierung, die im Rahmen der Reform der Pensionen für Lohnempfänger stattgefunden hat und vor kurzem erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Die betreffenden Personen müssen so schnell wie möglich von diesen Übergangsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Auswirkungen auf ihre persönliche Situation in Sachen Pension, sei es in Bezug auf den Erhalt der Vorruhestandspension oder die Aufhebung der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute, einschätzen und alle erforderlichen Massnahmen ergreifen können, um ihre Ansprüche, insbesondere die Pensionsansprüche ab 2013, geltend zu machen.
Zudem ist es wichtig, dass das Landespensionsamt seine Computerprogramme schnellstmöglich anpassen kann, damit die Anträge gemäss diesen Übergangsmassnahmen geprüft werden können und die Auszahlung der erwähnten Pensionen ab 2013 am gewählten Einsetzungsdatum erfolgen kann.
Schliesslich ist in Artikel 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.
Dezember 2011 vorgesehen, dass die Befugnisse des Königs, was die Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Aufhebung der besonderen Pensionsregelungen für Bergarbeiter und Seeleute betrifft, am 30.
April 2012 erlöschen. Folglich müssen die Übergangsmassnahmen vor dieser Frist angenommen werden, damit die betreffenden Personen nicht im Ungewissen über ihre Pensionssituation gelassen werden;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.253/1 des Staatsrates vom 25. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass ist zu verstehen unter: 1. dem Königlichen Erlass vom 23.Dezember 1996: der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 2. dem Gesetz vom 28.Dezember 2011: das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 3. dem Königlichen Erlass vom 21.Dezember 1967: der Königliche Erlass vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, 4. dem Gesetz vom 28.April 2003: das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit.
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension Art. 2 - Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise hätte enden sollen, können ihre Ruhestandspension nach Ablauf dieser Frist frühzeitig in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, vorgesehen sind.
Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur Unterstützung ihres Antrags eine Kopie des Kündigungsschreibens, in dem Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben sind.
Art. 3 - Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer vertraglichen Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November 2011 eine individuelle und schriftliche Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die frühestens ausläuft, wenn der Lohnempfänger das Alter von 60 Jahren erreicht, können ihre Ruhestandspension frühzeitig in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, vorgesehen sind, sofern je nach Fall folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Diese Vereinbarung ist getroffen worden im Rahmen einer Arbeitsordnung, die gemäss Artikel 15 letzter Absatz des Gesetzes vom 8.April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen vor dem 28. November 2011 übermittelt worden ist, eines kollektiven Arbeitsabkommens, das vor diesem Datum gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen hinterlegt worden ist, einer vor diesem Datum gültigen Altersversorgungsordnung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 28. April 2003, von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder damit gleichgesetzten Bestimmungen. 2. Die betreffenden Lohnempfänger erfüllen spätestens am 28.November 2011 die Bedingungen der Arbeitsordnung, des kollektiven Arbeitsabkommens, der Altersversorgungsordnung, der Gesetzesbestimmungen, der Verordnungsbestimmungen oder der damit gleichgesetzten Bestimmungen.
Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur Unterstützung ihres Antrags neben einer Kopie der individuellen und schriftlichen Vorruhestandsvereinbarung eine Kopie der Arbeitsordnung, des kollektiven Arbeitsabkommens oder der Altersversorgungsordnung beziehungsweise den Verweis auf die Gesetzesbestimmungen und Verordnungsbestimmungen oder eine Kopie der damit gleichgesetzten Bestimmungen.
Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen.
KAPITEL 3 - Sonderregelungen Abschnitt 1 - Bergarbeiter Art. 5 - Für Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie an diesem Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt gewesen sind, gilt Folgendes: 1. Das Pensionsalter wird auf 55 Jahre festgelegt, wenn es sich um eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau handelt.2. Das Pensionsalter ist erreicht, wenn der Betreffende nachweist, dass er während mindestens fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist. In diesen Fällen setzt die Ruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er je nach Fall eine der in Absatz 1 erwähnten Altersgrenzen erreicht.
Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 5 §§ 2, 4 und 6 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie an diesem Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertage- oder im Tagebau beschäftigt gewesen sind, vorausgesetzt, es handelt sich um Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012.
Art. 7 - Die Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 3, Artikel 35 und Kapitel IX des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 finden für die Festlegung der Pensionsansprüche der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Lohnempfänger weiterhin vollständig Anwendung, vorausgesetzt, es handelt sich um Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012.
Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Seeleute Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 5 § 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden für die Berechnung der gesamten Pension weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie an diesem Datum mindestens 2.520 Tage Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise luxemburgischer Flagge geleistet haben und im Pool der Seeleute eingetragen sind.
Art. 11 - Um zu bestimmen, ob Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte Laufbahnbedingung erfüllen, werden den aufgrund von diesem Artikel berücksichtigten Jahren maximal drei zusätzliche fiktive Kalenderjahre hinzugefügt, die wie folgt festgelegt werden: 1. 80 Tage auf See berechtigen zu einem zusätzlichen Jahr, 2.160 Tage auf See berechtigen zu zwei zusätzlichen Jahren, 3. 240 Tage auf See berechtigen zu drei zusätzlichen Jahren. KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Art. 13 - Der für Pensionen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 26. April 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE