publié le 23 avril 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du livre Ier de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et de dispositions légales modifiant cette loi
25 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du livre Ier de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et de dispositions légales modifiant cette loi
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - du livre Ier de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat, - de la loi du 11 avril 1994 relative aux mentions obligatoires sur certains documents électoraux, - du chapitre II de la loi du 24 mai 1994 visant à promouvoir une répartition équilibrée des hommes et des femmes sur les listes de candidatures aux élections, - du chapitre II de la loi du 5 avril 1995 modifiant la législation électorale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du livre Ier de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat; - de la loi du 11 avril 1994 relative aux mentions obligatoires sur certains documents électoraux; - du chapitre II de la loi du 24 mai 1994 visant à promouvoir une répartition équilibrée des hommes et des femmes sur les listes de candidatures aux élections; - du chapitre II de la loi du 5 avril 1995 modifiant la législation électorale.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: BUCH I - Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung von Buch I des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1.« Sondergesetz »: das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 12. Januar 1989, 16. Januar 1989 und 16. Juli 1993, 2. « Rat »: je nach Fall den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen über die Direktwahl der Mitglieder des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates Abschnitt I - Wählerliste und Wahlvorstände Art. 2 - In jeder Gemeinde der Wallonischen Region und der Flämischen Region erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die ordentliche Wahl stattfinden soll, die Liste der in Artikel 25 § 1 des Sondergesetzes erwähnten Wähler.
Findet eine Wahl in Anwendung von Artikel 27 des Sondergesetzes statt, so wird die Wählerliste am Datum des Erlasses der Wallonischen Regierung beziehungsweise der Flämischen Regierung oder des Beschlusses des Rates zur Festlegung des Datums der Wahl erstellt.
Es werden in der Wählerliste aufgenommen: 1. Personen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, 2.Wähler, die zwischen dem Datum der Erstellung der Wählerliste und dem Datum der Wahl das Alter von 18 Jahren erreichen, 3. Personen, deren Aussetzung des Wahlrechts vor dem Datum der Wahl endet. Wähler, die zwischen dem Datum der Erstellung der Wählerliste und dem Wahltag die belgische Staatsangehörigkeit verlieren oder in Belgien aus den Bevölkerungsregistern gestrichen werden, werden aus der Wählerliste gestrichen.
Wähler, gegen die nach dem Datum der Erstellung der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen.
Dieser Liste werden bis zum Tag vor der Wahl die Personen hinzugefügt, die infolge eines Entscheids des Appellationshofes oder eines Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums als Wähler einzutragen sind.
Für jede Person, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, sind auf der Wählerliste Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift angegeben. Die Liste wird gemäss einer durchlaufenden Numerierung pro Gemeinde oder gegebenenfalls pro Gemeindesektion entweder in alphabetischer Reihenfolge der Wähler oder in geographischer Reihenfolge den Strassen nach erstellt.
Spätestens am fünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in dem in Absatz 1 erwähnten Fall oder sofort nach Erstellen der Wählerliste in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall übermittelt die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten zwei Exemplare der Wählerliste.
Art. 3 - § 1 - Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerliste sofort nach deren Aufstellung Personen auszuhändigen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die - spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor dem der ordentlichen Wahl oder bei einer in Anwendung von Artikel 27 des Sondergesetzes organisierten ausserordentlichen Wahl binnen acht Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses der Regierung zur Festlegung des Datums der Wahl beziehungsweise ab dem Datum des Beschlusses des Rates zur Einberufung des Wahlkollegiums - per Einschreiben einen Antrag beim Bürgermeister stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für den Rat einzureichen.
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie im Wahlkreis, in dem die Gemeinde gelegen ist, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste gemäss Absatz 1 eingereicht worden ist, für den Rat eine Kandidatenliste einreicht.
Die Aushändigung zusätzlicher Exemplare oder Abschriften an die in Absatz 1 erwähnten Personen erfolgt gegen Zahlung des vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegenden Selbstkostenpreises.
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. § 2 - Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Wahl eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten, sofern sie einen Antrag gemäss den in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten eingereicht hat.
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.
Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. § 3 - Die Gemeindeverwaltung darf Personen, die nicht die Personen sind, die gemäss § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 einen Antrag eingereicht haben, keine Exemplare oder Abschriften der Wählerliste aushändigen. Personen, die diese Exemplare oder Abschriften erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen.
Die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten Exemplare oder Abschriften der Wählerliste dürfen nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl.
Art. 4 - Die Artikel 13, 16 und 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Rates.
Für diese Anwendung wird jedoch in den Artikeln 18 und 19 des Wahlgesetzbuches der Verweis auf Artikel 10 § 2 des Wahlgesetzbuches durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes ersetzt.
Art. 5 - Die Wahlen für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat finden nach Wahlkreisen statt, die aus einem oder mehreren Verwaltungsbezirken bestehen, die ihrerseits in Wahlkantone unterteilt sind gemäss der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz.
Die Zusammensetzung und die Hauptorte der Wahlkantone sind diejenigen, die in der in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnten Verteilertabelle angegeben sind.
Die Wähler für den Rat werden pro Wahlkanton in Wahlsektionen aufgeteilt gemäss den Artikeln 90 und 91 Absatz 1 bis 3 des Wahlgesetzbuches.
Art. 6 - Bis zum Wahltag übermitteln die Gemeindeverwaltungen der Gemeinden der Wallonischen Region und der Flämischen Region unmittelbar den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, sobald diese benannt worden sind: 1. die Liste der Personen, die nach Erstellung der Wählerliste für den Rat aus dieser Liste gestrichen werden müssen, weil sie die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben, weil sie infolge einer Streichung von Amts wegen oder aufgrund ihres Wegzugs ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern der Gemeinde gestrichen worden sind oder weil sie verstorben sind, 2.die Notifizierungen, die ihnen in Ausführung des Artikels 13 des Wahlgesetzbuches nach Erstellung der Wählerliste für den Rat gemacht werden, 3. die Änderungen, die infolge der in Artikel 26 des Wahlgesetzbuches erwähnten Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder der in Artikel 33 desselben Gesetzbuches erwähnten Entscheide des Appellationshofes in der Wählerliste vorgenommen werden. Art. 7 - Die Artikel 93 Absatz 1, 95, 96 Absatz 1 und 2, 125, 102 Absatz 1 und 3, 103 und 104 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Rates.
Für diese Anwendung sind jedoch im einleitenden Satz von Artikel 95 § 12 an Stelle der Wörter « im Laufe des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl in dem in Artikel 105 erwähnten Fall oder sobald das Datum der Wahl in dem in Artikel 106 erwähnten Fall festgelegt ist » die Wörter « im Laufe des zweiten Monats vor dem Monat der ordentlichen Wahl oder sobald das Datum der Wahl in dem in Artikel 27 des Sondergesetzes erwähnten Fall festgelegt ist » zu lesen.
Art. 8 - Zu Lasten des Staates gehen Wahlausgaben für das von ihm gelieferte Papier für die Stimmzettel.
Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte gehen zu Lasten der Gemeinden, die sie entsprechend den vom König genehmigten Mustern bereitstellen.
Unbeschadet des Artikels 2 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften gehen alle anderen Wahlausgaben ebenfalls zu Lasten der Gemeinden.
Art. 9 - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl veröffentlicht der Minister des Innern im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit der Angabe des Wahltags und der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahlbüros.
In dieser Bekanntmachung wird ferner erwähnt, dass jeder Wähler bis zwölf Tage vor der Wahl Beschwerde bei der Gemeindeverwaltung einreichen kann.
Art. 10 - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl sendet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium einer jeden Gemeinde der Wallonischen Region und der Flämischen Region jedem Wähler eine Wahlaufforderung an seinen augenblicklichen Wohnort zu. Falls die Wahlaufforderung dem Wähler nicht ausgehändigt werden kann, wird sie im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo der Wähler sie bis zum Mittag des Wahltags abholen kann. Diese Möglichkeit wird in der in Artikel 9 erwähnten Bekanntmachung angegeben.
Neben den Wählern, die zu dem in Artikel 2 festgelegten Zeitpunkt in der in diesem Artikel erwähnten Liste eingetragen sind, werden jene Personen zur Wahl einberufen, die zwischen dem Datum der Erstellung dieser Liste und dem Wahltag infolge eines Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder eines Entscheids des Appellationshofes als Wähler eingetragen worden sind.
In den Wahlaufforderungen wird angegeben, an welchem Tag und in welchem Raum der Wähler zu wählen hat, wieviel Sitze zu vergeben sind und wann die Wahlbüros öffnen und schliessen.
In diesen Wahlaufforderungen, die dem durch Königlichen Erlass festzulegenden Muster entsprechen, werden Name, Vornamen und Wohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines Ehepartners und die Nummer angegeben, unter der er auf der Wählerliste steht. Die dem vorliegenden Gesetz in Anlage 2 beiliegenden Anweisungen für den Wähler (Muster I) werden darin im vollen Wortlaut wiedergegeben.
Ausserdem wird die Wahlaufforderung in jeder der Gemeinden der Wallonischen Region und der Flämischen Region mindestens zehn Tage vor dem Wahltag in der üblichen Form veröffentlicht. Der Aushang enthält die im dritten Absatz des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Angaben und erinnert daran, dass der Wähler, der seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, sie bis zum Mittag des Wahltags auf dem Gemeindesekretariat abholen kann.
Abschnitt II - Kandidaturen und Stimmzettel Art. 11 - Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor der Wahl, oder am Sonntag, dem achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 13 und 16 Uhr ausgehändigt werden.
Die Zeugenbenennungen werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons am Dienstag, dem fünften Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr entgegengenommen. Artikel 131 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf diese Benennungen.
Für diese Anwendung: 1. sind jedoch in Absatz 4 an Stelle der Wörter « für die Gesetzgebenden Kammern » die Wörter « für den Rat » zu lesen, 2.ist in Absatz 5 der Verweis auf die Artikel 147, 162 und 179 des Wahlgesetzbuches durch einen Verweis auf die Artikel 19 § 4, 22 § 2 und 23 § 3 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen.
Mindestens dreiunddreissig Tage vor der Wahl: 1. veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an die Tage und Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird, 2.veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an den Tag und die Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Zeugenbenennungen für die Wahl- und Zählbürovorstände entgegennehmen wird.
Fällt der siebenundzwanzigste Tag vor der Wahl auf einen gesetzlichen Feiertag, werden alle für diesen Tag vorgesehenen Wahlverrichtungen sowie die diesen Verrichtungen vorangehenden Wahlverrichtungen um achtundvierzig Stunden vorverlegt.
Art. 12 - Jede im Rat vertretene politische Formation kann einen Antrag auf Schutz des Listenkürzels hinterlegen, das sie in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. Das Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, besteht aus höchstens sechs Buchstaben. In diesen Grenzen kann es seine Übersetzung in die deutsche Sprache umfassen für die Gemeinden, die Teil des deutschen Sprachgebietes sind.
Der Antrag ist gültig, insofern er von mindestens fünf Ratsmitgliedern der politischen Formation unterzeichnet ist, die dieses Listenkürzel benutzen wird. Wenn eine politische Formation jedoch durch weniger als fünf Ratsmitglieder vertreten ist, wird der Antrag von allen Mitgliedern dieser Formation unterzeichnet. Ein Ratsmitglied darf nur einen Antrag unterzeichnen.
Niemand darf einen Antrag auf Schutz eines Listenkürzels unterzeichnen und zugleich Kandidat auf einer Liste sein, die ein anderes geschütztes Listenkürzel benutzt.
Der Antrag wird je nach Fall dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten der Flämischen Regierung am vierzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr von einem der unterzeichneten Ratsmitglieder ausgehändigt. Er enthält das Kürzel, das die Kandidatenliste benutzen will, die sich darunter zusammenschliessen möchte, sowie Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters, die von der politischen Formation benannt wurden, um zu bezeugen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird.
Sofort nach Einreichen der Anträge lost je nach Fall der Präsident der Wallonischen Regierung beziehungsweise der Präsident der Flämischen Regierung die laufenden Nummern aus.
Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln und den ihnen zugewiesenen laufenden Nummern wird binnen vier Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Je nach Fall teilt der Präsident der Wallonischen Regierung beziehungsweise der Präsident der Flämischen Regierung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes jedes Wahlkreises die auf diese Weise zugewiesenen laufenden Nummern, die den verschiedenen Nummern vorbehaltenen Listenkürzel sowie Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters mit, die von jeder einzelnen politischen Formation benannt wurden, um zu bestätigen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird.
Den Wahlvorschlägen, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel und auf die entsprechende laufende Nummer berufen, ist die Bescheinigung der von der politischen Formation benannten Person oder ihres Vertreters beizufügen; fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises die Verwendung des geschützten Listenkürzels und seiner laufenden Nummer durch eine nichtanerkannte Liste von Amts wegen ab.
Art. 13 - Die Angabe eines Listenkürzels - gegebenenfalls einschliesslich der in Artikel 21 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnten Ergänzung -, das von einer im Rat vertretenen politischen Formation benutzt und anlässlich einer vorhergehenden Wahl zur Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalräte, der Gesetzgebenden Kammern oder des Europäischen Parlaments geschützt wurde, kann auf mit Gründen versehenen Antrag dieser Formation hin vom Minister des Innern untersagt werden.
Die Liste der Listenkürzel, deren Verwendung verboten ist, wird am dreiundvierzigsten Tag vor der Wahl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 14 - Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, müssen ihrem Wahlvorschlag für jeden vorschlagenden Wähler einen Auszug aus der Wählerliste beifügen, in der er eingetragen ist.
Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Empfangsbescheinigung von einem der drei zu diesem Zweck von den Kandidaten in ihrer Annahmeakte benannten unterzeichneten Wähler ausgehändigt oder von einem der beiden Kandidaten, die entweder von den ausscheidenden Ratsmitgliedern, die die Kandidaten vorgeschlagen haben, oder - für die erste Wahl des Rates - von den Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern, die die Kandidaten vorgeschlagen haben, zu diesem Zweck benannt wurden.
Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, und das in Artikel 12 vorgesehene Listenkürzel angegeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden.
Der Vorstand darf nicht bestreiten, dass die Unterzeichner, die als Wähler in der Wählerliste einer der Gemeinden des Wahlkreises vorkommen, diese Eigenschaft auch besitzen.
Die vorgeschlagenen Kandidaten nehmen durch eine unterzeichnete datierte schriftliche Erklärung an, als Kandidat aufgestellt zu werden; diese Erklärung wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises in der in Artikel 11 vorgeschriebenen Frist gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden.
In der Annahmeerklärung können die Kandidaten: 1. einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beizuwohnen, die in den Artikeln 119 und 124 des Wahlgesetzbuches - so wie sie durch Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes abgeändert sind - und in Artikel 28ter des Sondergesetzes vorgesehen sind, 2.einen Zeugen und einen Ersatzzeugen für jeden Hauptwahlvorstand des Kantons benennen, um der in Artikel 150 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Sitzung und den von diesem Vorstand nach der Wahl durchzuführenden Verrichtungen beizuwohnen.
Falls Kandidaten in getrennten Annahmeerklärungen verschiedene Personen als Zeugen benennen, kommen nur die Benennungen in Betracht, die der an erster Stelle in der Vorschlagsreihenfolge stehende Kandidat unterzeichnet hat.
Zeugen haben das Recht, ihre Bemerkungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen.
Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind.
Ein Kandidat darf nicht auf mehr als einer Liste erscheinen.
Niemand darf gleichzeitig Kandidat in mehr als einem Wahlkreis sein.
Art. 15 - § 1 - Artikel 119 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die Wahl des Rates, wobei das Wort « »zwanzigsten » durch das Wort « siebenundzwanzigsten » zu ersetzen ist. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 24bis § 1 Absatz 2 des Sondergesetzes muss der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises die Kandidaten abweisen, die: 1. am Wahltag die in der obengenannten Bestimmung vorgesehene Bedingung der Eintragung im Bevölkerungsregister nicht erfüllen, 2.am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet haben oder die an diesem Datum noch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder deren Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt noch ausgesetzt ist. § 3 - Die Artikel 120 bis 125quater des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Rates, wobei jedoch folgendes gilt: 1. In Artikel 121 Absatz 1 ist das Wort « neunzehnten » durch das Wort « sechsundzwanzigsten » zu ersetzen.2. In Absatz 1 der Artikel 123 und 124 ist das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » zu ersetzen, 3.In Artikel 124 Absatz 3 sind an Stelle der Wörter « Artikel 116 » die Wörter « Artikel 14 Absatz 7 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes » zu lesen. 4. In Artikel 125bis Absatz 1 ist das Wort « sechzehnten » durch das Wort « dreiundzwanzigsten » zu ersetzen.5. In Artikel 125 vorletzter Absatz und in Artikel 125ter Absatz 1 ist das Wort « dreizehnten » durch das Wort »zwanzigsten » zu ersetzen. Art. 16 - § 1 - Wenn die Zahl der ordnungsgemäss nach Artikel 14 vorgeschlagenen ordentlichen Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Mandate nicht übersteigt, werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss der Vorschlagsreihenfolge in dieser Eigenschaft für gewählt erklärt.
Das von den Mitgliedern des Wahlvorstandes sofort verfasste und unterzeichnete Wahlprotokoll wird dem Greffier des Rates unverzüglich mit den Wahlvorschlägen übermittelt, und Auszüge davon werden den Gewählten zugesandt und in allen Gemeinden des Wahlkreises durch Anschlag veröffentlicht. § 2 - Wenn die Zahl der ordnungsgemäss nach Artikel 14 vorgeschlagenen ordentlichen Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Mandate übersteigt, wird die Liste der Kandidaten sofort ausgehängt.
Auf dem Plakat werden in der durch Artikel 17 bestimmten Form des Stimmzettels die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen, ihr Beruf und ihr Hauptwohnort in schwarzer Fettschrift wiedergegeben.
Wiedergegeben werden darauf auch die dem vorliegenden Gesetz in Anlage 2 beigefügten Anweisungen für den Wähler (Muster I).
Ab dem neunzehnten Tag vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises den Kandidaten und den Wählern, die sie vorgeschlagen haben, die offizielle Kandidatenliste, sofern sie darum bitten.
Art. 17 - § 1 - In Anwendung von Artikel 28ter des Sondergesetzes erstellt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises den Stimmzettel gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und nach den Mustern II a, II b beziehungsweise II c in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz.
Die Abmessungen des Stimmzettels werden durch Königlichen Erlass festgelegt unter Berücksichtigung der Anzahl zu wählender Mitglieder und der Anzahl vorgeschlagener Listen. § 2 - Die Kandidatenlisten werden auf dem Stimmzettel nebeneinander aufgenommen. Über jeder Kandidatenliste stehen ein für die Stimmabgabe vorgesehenes Feld und eine in arabischen Ziffern gedruckte, mindestens 8 Millimeter hohe und mindestens 3 Millimeter starke laufende Nummer sowie das im Wahlvorschlag gemäss Artikel 12 angegebene Listenkürzel; das Listenkürzel wird in mindestens 4 Millimeter hohen, in waagerechter Anordnung angebrachten Grossbuchstaben gedruckt.
Ein kleineres Stimmfeld befindet sich neben dem Namen und Vornamen eines jeden Kandidaten.
Die Stimmfelder sind schwarz und weisen in der Mitte einen kleinen in der Farbe des Papiers gehaltenen Kreis von 3 Millimeter Durchmesser auf.
Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen der Ersatzkandidaten.
Die Listen werden ihrer laufenden Nummer nach auf dem Stimmzettel geordnet.
Die Nummern über der höchsten der aufgrund von Artikel 12 zuerkannten Nummern werden den anderen Listen nacheinander durch Auslosungen zugewiesen. Eine erste Auslosung erfolgt unter den vollständigen Listen, die zweite unter den unvollständigen Listen.
Falls erforderlich kann der Vorstand beschliessen, zwei oder mehrere dieser unvollständigen Listen in ein und dieselbe Spalte einzusetzen.
Gegebenenfalls bestimmt er durch besondere Auslosungen, wo diese Spalten zu stehen kommen und welche Listennummern sie enthalten. § 3 - Bei Berufung vertagt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises die in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes, in Artikel 28ter des Sondergesetzes und in § 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verrichtungen und versammelt sich am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr, um diese Verrichtungen durchzuführen, sobald er von den Beschlüssen des Appellationshofes in Kenntnis gesetzt worden ist. § 4 - Sobald der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises den Wortlaut und die Form des Stimmzettels festgelegt hat, lässt der Vorsitzende dieses Vorstandes die Stimmzettel mit schwarzer Druckfarbe auf Wahlpapier drucken. Das Wahlpapier ist beige.
Die Verwendung jedes anderen Stimmzettels ist verboten.
Die für ein und dieselbe Wahl benutzten Stimmzettel müssen absolut identisch sein. § 5 - Am Tag vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises den Vorsitzenden der einzelnen Wahlsektionen unter versiegeltem Umschlag die für die Wahl erforderlichen Stimmzettel; auf dem Umschlag werden die Anschrift des Empfängers und die Anzahl der darin enthaltenen Stimmzettel vermerkt.
Dieser Umschlag darf nur in Anwesenheit des ordnungsgemäss gebildeten Vorstandes entsiegelt und geöffnet werden.
Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt, und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt gleichzeitig den Vorsitzenden der einzelnen Zählbürovorstände den Vordruck der Tabelle, den er gemäss den Vorschriften von Artikel 22 § 1 hat erstellen lassen und den diese Vorsitzenden nach der Stimmenauszählung auszufüllen haben.
Abschnitt III - Einrichtung der Wahllokale und Stimmabgabe Art. 18 - § 1 - Die Wahllokale und Wahlkabinen, in denen die Wähler ihre Stimmabgabe vornehmen, werden entsprechend dem Muster III, das dem Wahlgesetzbuch beigefügt ist, eingerichtet.
Die Abmessungen und die Anordnung dieser Wahllokale und Wahlkabinen können jedoch den räumlichen Erfordernissen angepasst werden.
Es ist mindestens eine Wahlkabine für je hundertfünfzig Wähler vorhanden. § 2 - Die Wählerliste der Sektion wird zusammen mit den Anweisungen für den Wähler (Muster I), die dem vorliegenden Gesetz in Anlage 2 beigefügt sind, dem Wortlaut der Artikel 110 und 111 des Wahlgesetzbuches und dem Wortlaut von Titel V dieses Gesetzbuches im Warteraum ausgehängt.
Eine Abschrift der Bestimmungen des Wahlgesetzbuches, des Sondergesetzes und des vorliegenden Gesetzes, die die Wahl des Rates betreffen, wird im Warteraum für die Wähler zur Einsicht ausgelegt; ein zweites Exemplar dieser Bestimmungen wird in dem Teil des Lokals, in dem die Wahl stattfindet, zur Verfügung der Mitglieder des Vorstandes ausgelegt.
Art. 19 - § 1 - Der Wähler darf nur eine Stimme für die Zuteilung der ordentlichen Mandate und eine Stimme für die Wahl der Ersatzkandidaten abgeben.
Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste ab.
Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so gibt er einem Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so gibt er einem ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge abändern, so gibt er einem ordentlichen Kandidaten und einem Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des ordentlichen Kandidaten oder des Ersatzkandidaten abgegeben, dem der Wähler seine Stimme geben möchte.
Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich. § 2 - Für die Wahl des Rates kommen zur Anwendung: 1. die Ordnungsbestimmungen, die Gegenstand der Artikel 108, 109, 110, 111 und 114 des Wahlgesetzbuches sind, 2.die Bestimmungen der Artikel 142, 146 und 147bis des erwähnten Gesetzbuches. § 3 - Der Wähler erhält aus der Hand des Vorsitzenden einen Stimmzettel.
Nachdem dieser Stimmzettel so in vier zu einem Rechteck gefaltet worden ist, dass sich die Stimmfelder am Kopf der Listen an der Innenseite befinden, wird er aufgefaltet vor den Vorsitzenden gelegt, der ihn auf dieselbe Weise wieder zusammenfaltet; er erhält auf der Rückseite einen Stempel mit dem Namen des Kantons, in dem die Stimmabgabe stattfindet, und dem Datum der Wahl. Der Vorstand bestimmt mindestens fünf Stellen, an denen der Stempel aufgedrückt werden kann, und legt anschliessend diese Stelle durch das Los fest. Diese Auslosung wird auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zeugen ein oder mehrere Male während der Verrichtungen wiederholt. Ist der Vorstand der Ansicht, einem solchen Antrag nicht sofort stattgeben zu können, so kann das Vorstandsmitglied oder der Zeuge die Aufnahme der Ablehnungsgründe ins Protokoll verlangen.
Der Wähler begibt sich sofort in eine der Wahlkabinen; er gibt dort seine Stimme ab, zeigt dem Vorsitzenden seinen ordnungsgemäss wieder in vier gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Wahlurne ein, nachdem der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer die Wahlaufforderung mit dem im vorangehenden Absatz erwähnten Stempel versehen hat. Er darf bei Verlassen der Wahlkabine den Stimmzettel nicht so auffalten, dass zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Tut er es doch, so nimmt der Vorsitzende den aufgefalteten Stimmzettel zurück, der sofort für ungültig erklärt wird, und verpflichtet den Wähler, nochmals zu wählen.
Wenn ein Wähler den ihm überreichten Stimmzettel versehentlich beschädigt, kann er gegen Rückgabe des ersten, der sofort für ungültig erklärt wird, beim Vorsitzenden einen anderen verlangen.
Der Vorsitzende vermerkt auf den in Ausführung der vorangehenden Absätze zurückgenommenen Stimmzetteln den Hinweis « Zurückgenommener Stimmzettel » und paraphiert sie.
Ein Wähler, der infolge einer körperlichen Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen. § 4 - Der Vorstand ermittelt, wieviel Wähler an der Wahl teilgenommen haben, wieviel Stimmzettel aufgrund von § 3 Absatz 3 und 4 zurückgenommen wurden und wieviel Stimmzettel unbenutzt geblieben sind, und vermerkt diese Zahlen im Protokoll.
Die zurückgenommenen Stimmzettel und die nicht verwendeten Stimmzettel kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge.
Die Wählerlisten, die zum Ankreuzen der Namen gedient haben, kommen, nachdem sie ordnungsgemäss von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden unterzeichnet worden sind, in einen dritten zu versiegelnden Umschlag.
Auf jedem Umschlag werden dessen Inhalt und der Name der Gemeinde, der Tag der Wahl und die Nummer des Wahlbüros angegeben.
Abschnitt IV - Zählverrichtungen und allgemeine Stimmenauszählung Art. 20 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 149 Absatz 1, 150 bis 152, 154 und 155 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Rates.
Für diese Anwendung gilt jedoch folgendes: 1. In Artikel 151 Absatz 1 ist der Verweis auf Artikel 161 Absatz 8 durch einen Verweis auf Artikel 22 § 1 Absatz 7 zu ersetzen.2. In Artikel 155 Absatz 3 ist der Verweis auf die Artikel 143 Absatz 3 und 145 durch einen Verweis auf Artikel 19 § 3 Absatz 3 und 4 zu ersetzen. § 2 - Der Vorsitzende und eines der Vorstandsmitglieder mischen alle vom Vorstand auszuzählenden Stimmzettel, falten sie auseinander und ordnen sie nach folgenden Kategorien: 1. Stimmzettel mit gültigen Stimmen für die erste Liste oder für Kandidaten dieser Liste, 2.ebenso für die zweite Liste und für alle weiteren Listen, 3. zweifelhafte Stimmzettel, 4.weisse oder ungültige Stimmzettel.
Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in drei Unterkategorien aufgeteilt: 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 2.Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen Ersatzkandidaten, 3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen ordentlichen Kandidaten oder für einen ordentlichen Kandidaten und zugleich für einen Ersatzkandidaten. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen Ersatzkandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet, und Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen ordentlichen Kandidaten oder einen ordentlichen Kandidaten und zugleich einen Ersatzkandidaten werden in die dritte Unterkategorie eingeordnet. Die in Artikel 21 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten Stimmzettel werden in die erste Unterkategorie eingeordnet. Auf alle diese Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig », und er paraphiert sie.
Die Einteilung und Überprüfung der Stimmzettel erfolgt gemäss Artikel 21 und gemäss den Artikeln 158 und 159 des Wahlgesetzbuches.
Alle auf die oben beschriebene Weise eingeteilten Stimmzettel werden in getrennten Umschlägen verschlossen. § 3 - Die Listenstimmen umfassen einerseits die in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnten Stimmen im Kopffeld und diejenigen, die gemäss Artikel 21 Absatz 2 Nr. 1 und 3 als solche betrachtet werden, mit Ausnahme der gemäss Artikel 21 Absatz 2 Nr. 2 als nicht vorhanden zu betrachtenden Stimmen, andererseits die in Artikel 19 § 1 Absatz 3 erwähnten Stimmen ausschliesslich für Ersatzkandidaten, die gleichzeitig als Listenstimmen und als Vorzugsstimmen für die Ersatzkandidaten gezählt werden.
Art. 21 - Ungültig sind: 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch das Gesetz erlaubt ist, 2.Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen ordentlichen Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, 4.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen ordentlichen Kandidaten einer Liste und für einen Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, 5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe;Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten.
Nicht ungültig sind: 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler eine Vorzugsstimme für mehrere ordentliche Kandidaten oder Ersatzkandidaten beziehungsweise für mehrere ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat.In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Wähler eine Stimme im Kopffeld abgegeben hat, 2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld und eine Vorzugsstimme für einen ordentlichen Kandidaten oder einen Ersatzkandidaten beziehungsweise für einen ordentlichen Kandidaten und einen Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet, 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld und eine Vorzugsstimme für mehrere ordentliche Kandidaten oder Ersatzkandidaten beziehungsweise für mehrere ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat.In diesem Fall werden die Vorzugsstimmen als nicht vorhanden betrachtet.
Art. 22 - § 1 - Das Protokoll der Verrichtungen wird während der Sitzung erstellt und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichnet.
Die Ergebnisse der Stimmenauszählung werden darin der Reihe nach und nach den Angaben einer Mustertabelle vermerkt, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises angefertigt wird.
Diese Tabelle enthält die Anzahl der in den einzelnen Urnen vorgefundenen Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und die Anzahl gültiger Stimmzettel; sie enthält ferner für jede Liste in der Reihenfolge der laufenden Nummern die gemäss Artikel 20 §§ 2 und 3 festgelegten Ergebnisse der Stimmenauszählung.
Von dieser Tabelle wird sofort eine Duplikat erstellt.
Dieses Schriftstück trägt als Überschrift die Namen des Wahlkreises und des Wahlkantons, die Nummer des Zählbüros, das Datum der Wahl und den Vermerk: « Ergebnisse der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr... ».
Vor Weiterführung der Verrichtungen begibt der Vorsitzende des Zählbürovorstandes sich mit dem Protokoll zum Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons und legt ihm das Duplikat der Tabelle vor. Wenn dieser Vorsitzende feststellt, dass die Tabelle in Ordnung ist, versieht er sie mit seiner Paraphe. Anderenfalls fordert er den Vorsitzenden des Zählbürovorstandes auf, sie erst von seinem Vorstand ergänzen oder berichtigen zu lassen und gegebenenfalls das ursprüngliche Protokoll ergänzen oder berichtigen zu lassen.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons sammelt daraufhin die Duplikate der Zähltabellen ein und stellt den Vorsitzenden der Zählbürovorstände dafür eine Empfangsbescheinigung aus.
Der Hauptwahlvorstand des Kantons trägt pro Zählbüro folgendes in eine zusammenfassende Tabelle ein: die Anzahl abgegebener Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Anzahl gültiger Stimmzettel und für jede Liste in der Reihenfolge der laufenden Nummern die Anzahl Listenstimmen, die Gesamtanzahl der für die einzelnen Listen abgegebenen Vorzugsstimmen sowie für jeden Kandidaten jeder einzelnen Liste die Gesamtzahl der von ihm erzielten Vorzugsstimmen.
Der Hauptwahlvorstand des Kantons zählt für den gesamten Kanton all diese Rubriken zusammen und fügt die Wahlziffer jeder Liste hinzu.
Diese Ziffer besteht aus der Addition der Listenstimmen und der Vorzugsstimmen für Kandidaten.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons verschliesst die Duplikate der Zähltabellen und die zusammenfassende Tabelle in einen Umschlag, den er versiegelt und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises auf dem schnellsten Weg gegen Empfangsbescheinigung zukommen lässt. § 2 - Der Vorsitzende des Zählbürovorstandes lässt im Protokoll vermerken, dass die Zähltabelle ausgehändigt worden ist und gegebenenfalls welche Berichtigungen darin vorgenommen worden sind.
Danach verkündet er öffentlich das Ergebnis, das in der in § 1 Absatz 2 erwähnten Tabelle festgehalten ist.
Das Protokoll, dem das Paket mit den beanstandeten Stimmzetteln beigefügt wird, wird in einen zu versiegelnden Umschlag verschlossen, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Dieser Umschlag und diejenigen, die in den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 erwähnt sind, werden zusammen in ein zu versiegelndes Paket verschlossen, das der Vorsitzende dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises binnen vierundzwanzig Stunden zukommen lässt. § 3 - Nachdem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises die in § 1 erwähnten Zähltabellen erhalten hat, geht er in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und der Zeugen sofort zur allgemeinen Stimmenauszählung über. Falls die Zählergebnisse aller Wahlsektionen des Wahlkollegiums nicht vor 21 Uhr bei ihm eingehen, wird die Auszählung oder die Fortsetzung der Auszählung auf den folgenden Morgen um 9 Uhr verschoben. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises sorgt für die Aufbewahrung der besagten Tabellen.
Der Vorsitzende darf Rechengehilfen hinzuziehen, um dem Vorstand bei den Zählverrichtungen behilflich zu sein; sie arbeiten unter der Aufsicht des Vorstandes.
Art. 23 - § 1 - Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der Gewählten werden öffentlich verkündet.
Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Minister des Innern und je nach Fall dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten der Flämischen Regierung eine Aufstellung, in der für jede der vorgeschlagenen Listen die Wahlziffer und die Anzahl erzielter Sitze angegeben sind. § 2 - Das während der Sitzung verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll, die Protokolle der verschiedenen Vorstände, die in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnten Stimmzettel und anderen Unterlagen und die Wahlvorschläge, die Annahmeakten der Kandidaten und die Zeugenbenennungen sendet der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Rates binnen drei Tagen zu.
Auf dem Paket mit diesen Unterlagen wird das Datum der Wahl angegeben.
Auszüge aus dem Protokoll werden jedem der Gewählten zugesandt. § 3 - Die Stimmzettel, die zum Ankreuzen benutzten Wählerlisten, die von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden ordnungsgemäss unterzeichnet wurden, und die in Ausführung von Artikel 19 § 3 Absatz 3 und 4 zurückgenommenen Stimmzettel werden bei der Kanzlei des Gerichtes oder subsidiär bei der Kanzlei des Friedensgerichtes des Hauptortes des Kantons hinterlegt; sie werden dort bis zum zweiten Tag nach der Gültigkeitserklärung der Wahl aufbewahrt. Der Rat kann sich diese Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet.
Die unbenutzten Stimmzettel werden sofort dem Provinzgouverneur zugesandt, der ihre Anzahl feststellt. Die Stimmzettel werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.
Gegebenenfalls überreicht der Greffier dem Friedensrichter auf dessen Antrag hin die Wählerlisten des Wahlkreises, für den dieser zuständig ist.
Abschnitt V - Listengruppierungsverfahren Art. 24 - § 1 - Die in Artikel 28quater des Sondergesetzes vorgesehenen Listengruppierungserklärungen müssen dem Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt eingerichteten Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises am Donnerstag, dem siebzehnten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Dieser Vorstand übt die Funktion des Zentralwahlvorstandes der Provinz aus. § 2 - Die Listengruppierungserklärungen sind nur zulässig, wenn die Kandidaten sich in ihrer Annahmeakte das ihnen in Artikel 28quater des Sondergesetzes gewährte Recht vorbehalten haben und wenn sie im Wahlvorschlag dazu ermächtigt wurden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen sie von mindestens zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis von mindestens zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der angegebenen Liste beziehungsweise Listen erhalten.
Eine Liste darf mit zwei oder mehreren Listen, zwischen denen keine Gruppierung besteht, keine Gruppe bilden. § 3 - Gegenseitige Gruppierungserklärungen können in ein und derselben Akte erfolgen.
Wird eine der darin aufgenommenen Listen abgewiesen, so bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig.
Ebenso bleibt die Gruppierungserklärung gültig für die anderen Kandidaten der Liste, wenn ein Kandidat für nichtwählbar erklärt wird.
Die Erklärungen können für die Gesamtgruppe die Benennung eines Zeugen und eines Ersatzzeugen enthalten, um den Verrichtungen des Zentralwahlvorstandes der Provinz beizuwohnen. Sofern die Zeugen nicht selbst Kandidaten sind, müssen sie in einem der Wahlkreise der Provinz Wähler sein.
Zeugen, die gemäss Artikel 14 Absatz 7 Nr. 1 von Kandidaten, die keine Gruppierungserklärung in Wahlkreisen abgegeben haben, in denen andere Kandidaten dies wohl getan haben, benannt worden sind, um den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen, die in den Artikeln 119 und 124 des Wahlgesetzbuches - so wie sie durch Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes abgeändert sind - und in Artikel 22 § 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, sind zugleich von Rechts wegen benannt, um den Verrichtungen des Zentralwahlvorstandes der Provinz beizuwohnen. § 4 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände in Wahlkreisen, in denen ein oder mehrere Kandidaten sich das Recht vorbehalten haben, eine Listengruppierungserklärung abzugeben, übermitteln dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes der Provinz die Kandidatenliste, sobald sie gemäss Artikel 124 des Wahlgesetzbuches - so wie er durch Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes abgeändert ist - endgültig abgeschlossen worden ist, oder teilen ihm mit, dass die Wahl gemäss Artikel 16 § 1 des vorliegenden Gesetzes kampflos ausgegangen ist; in diesem Fall wird das Recht auf Gruppierungserklärung gegenstandslos. § 5 - Nach Ablauf der in § 1 für die Entgegennahme der Listengruppierungserklärungen festgelegten Frist erstellt der Zentralwahlvorstand der Provinz in Gegenwart der Zeugen, sofern Zeugen benannt wurden, die Tabelle der Listen, die eine Gruppe bilden, und übermittelt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise eine Abschrift der Listen, die Kandidaten ihres Wahlkreises enthalten.
Diese Vorsitzenden lassen die Listen sofort in sämtlichen Gemeinden des Wahlkreises aushängen. § 6 - In der in § 5 erwähnten Tabelle wird jeder Listengruppe ein Buchstabe - A, B, C und so weiter - zugeteilt entsprechend der Reihenfolge der Anordnung der Listen auf dem Stimmzettel, so wie der Hauptwahlvorstand der Provinzhauptstadt diese gemäss Artikel 17 festgelegt hat. § 7 - Wenn in Anwendung von Artikel 28quater des Sondergesetzes die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise diese überschreiten, werden die Zuständigkeiten der Zentralwahlvorstände der Provinzen von einem regionalen Zentralwahlvorstand wahrgenommen.
Abschnitt VI - Bestimmung der Wahlunterlagen Art. 25 - Im Falle der Listengruppierung gemäss Artikel 28quater des Sondergesetzes wird das während der Sitzung erstellte und von den Mitgliedern des Zentralwahlvorstandes der Provinz und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll binnen fünf Tagen dem Greffier des betreffenden Rates übermittelt.
Auszüge aus dem Protokoll werden jedem der Gewählten zugesandt.
Abschnitt VII - Besondere Bestimmungen Art. 26 - Wenn ein Kandidat vor dem Wahltag verstirbt, verfährt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, als ob dieser Kandidat nicht auf der Liste erscheinen würde, auf der er Kandidat war. Der verstorbene Kandidat darf nicht für gewählt erklärt werden, und es werden ihm keine der Stimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Die Anzahl Vorzugsstimmen zu seinen Gunsten wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen.
Wenn ein Kandidat am Wahltag oder danach, aber vor der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse verstirbt, verfährt der Vorstand, als ob der Betreffende noch leben würde. Wenn er zum ordentlichen Mitglied gewählt worden ist, wird das erste Ersatzmitglied derselben Liste berufen, um an seiner Stelle zu tagen.
Das erste Ersatzmitglied derselben Liste muss ebenfalls an Stelle des gewählten Kandidaten tagen, der nach der öffentlichen Verkündung der Wahlergebnisse verstirbt.
Abschnitt VIII - Strafen und Sanktion der Wahlpflicht Art. 27 - § 1 - Auf die Wahl des Rates finden die Bestimmungen des Titels V - Strafen - und des Titels VI - Sanktion der Wahlpflicht - des Wahlgesetzbuches Anwendung. § 2 - Der Kandidat, der eines der in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verbote missachtet, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches festgelegten Strafen aus.
Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. Zur Gewährleistung dieser Streichung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Minister des Innern unmittelbar nach Ablauf der für das Einreichen der Kandidatenlisten vorgesehenen Frist auf dem schnellsten Weg einen Auszug aus allen eingereichten Listen. Dieser Auszug enthält Name, Vornamen und Geburtsdatum der Kandidaten und das in Artikel 12 vorgesehene Listenkürzel.
Gegebenenfalls teilt der Minister des Innern dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr die Kandidaturen mit, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zuwiderlaufen. § 3 - Die in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches festgesetzten Strafen sind ebenfalls auf diejenigen anwendbar, die am gleichen Tag nacheinander in zwei oder mehreren Sektionen derselben Gemeinde oder in verschiedenen Gemeinden gewählt haben, selbst wenn sie in den Wählerlisten dieser verschiedenen Gemeinden oder Sektionen eingetragen waren. § 4 - Für die Anwendung der in Artikel 210 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rückfälligkeit, was das ungerechtfertigte Fernbleiben von der Wahl betrifft, sind nur Wahlen des Rates in Betracht zu ziehen.
KAPITEL III - Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Europäischen Parlaments Art. 28 - Wenn die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates einerseits und die Wahlen des Europäischen Parlaments andererseits am selben Tag stattfinden, werden die Wahlverrichtungen für die erwähnten Räte durch Buch I Kapitel I und II des vorliegenden Gesetzes geregelt, vorbehaltlich der im vorliegenden Kapitel angegebenen Modalitäten.
Art. 29 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmt den Magistrat, der ihn im Falle einer Verhinderung in seinem richterlichen Amt vertritt, um den Vorsitz des Zentralwahlvorstandes der Provinz wahrzunehmen. Die beiden Vorstände arbeiten getrennt für die eine und die andere Wahl.
Art. 30 - Der Hauptwahlvorstand jedes Kantons der Wallonischen Region und der Flämischen Region wird in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt; der erste ist zuständig für die Wahl des Europäischen Parlaments, der zweite für die Wahl des Rates.
Die Zeugenbenennungen für die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Wahlbüros werden vom Vorsitzenden des Vorstandes A entgegengenommen.
Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B führt der Friedensrichter des zweiten oder gegebenenfalls des dritten Gerichtskantons, wenn der Hauptort des Wahlkantons mehrere Friedensgerichte umfasst, und in den anderen Fällen der stellvertretende Friedensrichter.
Art. 31 - In Abweichung von Artikel 12 dürfen Kandidaten für die Wahl des Rates in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das Listenkürzel und die laufende Nummer zugeteilt werden, die auf nationaler Ebene Listen zuerkannt werden, die für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagen werden.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise unterrichten spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl bis 15 Uhr den Vorsitzenden des entsprechenden Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments über derartige Anträge. Dieser Vorsitzende setzt seinerseits die Hinterleger der Kandidatenlisten für die Wahl des Europäischen Parlaments per Telefax oder Boten davon in Kenntnis.
Dem Antrag wird nur stattgegeben, sofern er die Zustimmung von mindestens zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der Liste erhält, deren Listenkürzel und laufende Nummer beantragt werden. Diese Zustimmung wird durch eine von diesen Kandidaten unterzeichnete Erklärung erteilt, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 13 und 15 Uhr oder am fünfundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt wird. Nach Bestätigung der Ordnungsmässigkeit des Antrags müssen die Listen für die Wahl des Rates das beantragte Listenkürzel und die beantragte laufende Nummer erhalten.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments unterrichten spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl bis 16 Uhr den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes jedes Wahlkreises per Telefax oder Boten über die Anträge, denen ordnungsgemäss zugestimmt worden ist, über die Listenkürzel und die laufenden Nummern, die den betreffenden Listen zuzuteilen sind, und über die höchste laufende Nummer, die auf nationaler Ebene für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wurde.
Die Numerierung der Listen für die Wahl des Rates erfolgt erst nach Eingang dieser Mitteilung, und die Auslosung für die Listen, die noch keine laufende Nummer erhalten haben, wird unter den Nummern vorgenommen, die unmittelbar der höchsten auf nationaler Ebene für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilten Nummer folgen.
Art. 32 - § 1 - Die Wahlverrichtungen finden für beide Wahlen gemeinsam statt, unbeschadet des Artikels 11 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, was Artikel 89bis des Wahlgesetzbuches betrifft. Jedes Wahlbüro verfügt über zwei Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Rates beziehungsweise des Europäischen Parlaments vorbehalten sind.
Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel oder der Unterlagen in bezug auf die Wahl des Rates sind in der Farbe, die diesen Stimmzetteln vorbehalten ist.
Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in zwei Exemplaren erstellt; ein Exemplar ist für den Zählbürovorstand für die Wahl des Rates bestimmt, das andere für den Zählbürovorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments. Die Anlagen, die beide Wahlen betreffen, werden dem für den Zählbürovorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments bestimmten Exemplar beigefügt. § 2 - Für die beiden Wahlen erfolgen die Zählverrichtungen getrennt in einem mit dem Buchstaben A gekennzeichneten Zählbürovorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments und einem mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Zählbürovorstand für die Wahl des Rates.
Im Laufe der Verrichtungen tauschen die Vorsitzenden der Zählbürovorstände im Beisein der Zeugen die Stimmzettel aus, die nicht für sie bestimmt sind und irrtümlicherweise in ihre Urnen eingeworfen wurden. Die Anzahl dieser Stimmzettel wird in den Protokollen vermerkt.
Art. 33 - Die Liste der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler, die für die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt wird, gilt ebenfalls als Wählerliste für die Wahl des Rates.
Art. 34 - Die Wahlaufforderungen für die Wähler weisen neben den in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vermerken ebenfalls die zusätzlichen Angaben auf, die für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschrieben sind.
In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler jedoch eine getrennte Wahlaufforderung für die Wahl des Europäischen Parlaments.
KAPITEL IV - Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und der Gesetzgebenden Kammern Art. 35 - Wenn die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates einerseits und die Wahlen der Gesetzgebenden Kammern andererseits am selben Tag stattfinden, werden die Wahlverrichtungen für die erwähnten Räte durch Buch I Kapitel I und II des vorliegenden Gesetzes geregelt, vorbehaltlich der im vorliegenden Kapitel angegebenen Modalitäten.
Art. 36 - Der Vorsitzende jedes in den Provinzhauptstädten für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingerichteten Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises bestimmt den Magistrat, der ihn im Falle einer Verhinderung in seinem richterlichen Amt vertritt, um den Vorsitz des in Artikel 24 § 1 erwähnten Zentralwahlvorstandes der Provinz wahrzunehmen.
Falls Artikel 29undecies Absatz 2 des Sondergesetzes zur Anwendung kommt, ist der vorhergehende Absatz auf den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anwendbar, der die Funktion des regionalen Zentralwahlvorstandes wahrnimmt.
Art. 37 - Der Hauptwahlvorstand jedes Kantons der Wallonischen Region und der Flämischen Region wird in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt; der erste ist zuständig für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats, der zweite für die Wahl des Rates.
Die Zeugenbenennungen für die in Artikel 11 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Wahlbüros werden vom Vorsitzenden des Vorstandes A entgegengenommen.
Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B führt der Friedensrichter des zweiten oder gegebenenfalls des dritten Gerichtskantons, wenn der Hauptort des Wahlkantons mehrere Friedensgerichte umfasst, und in den anderen Fällen der stellvertretende Friedensrichter.
Art. 38 - In Abweichung von Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes dürfen Kandidaten für die Wahl des Rates in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das Listenkürzel und die laufende Nummer zugeteilt werden, die Listen zuerkannt werden, die für die Wahl der Abgeordnetenkammer vorgeschlagen werden.
Der Vorsitzende jedes Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Rates unterrichtet spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahl bis 15 Uhr den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer über derartige Anträge.
Dieser Vorsitzende setzt seinerseits die Hinterleger der Kandidatenlisten für die Wahl der Abgeordnetenkammer in seinem Wahlkreis per Telefax oder Boten davon in Kenntnis.
Dem Antrag wird nur stattgegeben, sofern er die Zustimmung von mindestens zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der Liste erhält, deren Listenkürzel und laufende Nummer beantragt werden. Diese Zustimmung wird durch eine von diesen Kandidaten unterzeichnete Erklärung erteilt, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer am achtzehnten Tag vor der Wahl zwischen 13 und 15 Uhr oder am siebzehnten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt wird.
Nach Bestätigung der Ordnungsmässigkeit des Antrags müssen die Listen für die Wahl des Rates im betreffenden Wahlkreis das beantragte Listenkürzel und die beantragte laufende Nummer erhalten.
Der Vorsitzende jedes Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer unterrichtet spätestens am siebzehnten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr den Vorsitzenden des entsprechenden Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Rates per Telefax oder Boten über die Anträge, denen ordnungsgemäss zugestimmt worden ist, über die laufenden Nummern, die den betreffenden Listen zuzuteilen sind, und über die höchste laufende Nummer, die im Wahlkreis für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilt wurde.
Die Numerierung der Listen für die Wahl des Rates erfolgt erst nach Eingang dieser Mitteilung, und die Auslosung für die Listen, die noch keine laufende Nummer erhalten haben, wird unter den Nummern vorgenommen, die unmittelbar der höchsten im Wahlkreis für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilten Nummer folgen.
Art. 39 - § 1 - Die Wahlverrichtungen finden für die Wahlen des Rates, der Abgeordnetenkammer und des Senats gemeinsam statt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 89bis des Wahlgesetzbuches.
Jedes Wahlbüro verfügt über drei Urnen, die für die Stimmzettel der Wahl des Rates, der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats vorbehalten sind.
Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel oder der Unterlagen in bezug auf die Wahl des Rates sind in der Farbe, die diesen Stimmzetteln vorbehalten ist.
Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in zwei Exemplaren erstellt; ein Exemplar ist für den Zählbürovorstand für die Wahl des Rates bestimmt, das andere für den Zählbürovorstand für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern.
Die Anlagen, die die drei Wahlen betreffen, werden dem für den Zählbürovorstand für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern bestimmten Exemplar beigefügt. § 2 - Für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern und für die Wahl des Rates erfolgen die Zählverrichtungen getrennt in Zählbürovorständen, die mit dem Buchstaben A beziehungsweise C gekennzeichnet sind. Der Buchstabe B als Kennzeichnung eines Zählbürovorstandes ist gemäss Artikel 149 Absatz 2 und 3 des Wahlgesetzbuches für die Aufteilung des Zählbürovorstandes für die Gesetzgebenden Kammern vorbehalten.
Im Laufe der Verrichtungen tauschen die Vorsitzenden der Zählbürovorstände im Beisein der Zeugen die Stimmzettel aus, die nicht für sie bestimmt sind und irrtümlicherweise in ihre Urnen eingeworfen wurden. Die Anzahl dieser Stimmzettel wird in den Protokollen vermerkt.
Art. 40 - Die für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern erstellte Wählerliste gilt ebenfalls als Wählerliste für die Wahl des Rates.
Art. 41 - Die Wahlaufforderungen für die Wähler weisen neben den in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vermerken ebenfalls die zusätzlichen Angaben auf, die für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern vorgeschrieben sind.
In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler jedoch eine getrennte Wahlaufforderung für die Wahl der Gesetzgebenden Kammern. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 BALDUIN Von Könings wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Anlagen BUCH I - REGELUNG DER MODALITÄTEN FÜR DIE WAHL DES WALLONISCHEN REGIONALRATES UND DES FLÄMISCHEN RATES Anlage 1 Tabelle zur Festlegung der Wahlkreise und ihrer Zusammensetzung (Art. 5 des Gesetzes) Pour la consultation du tableau, voir image Anlage 2 MUSTER I - Anweisungen für den Wähler 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf eine einzige Stimme für die Zuteilung der ordentlichen Mandate und eine einzige Stimme für die Wahl der Ersatzkandidaten abgeben.3. Ist nur ein Mitglied zu wählen, werden die Namen und Vornamen jedes Kandidaten für das ordentliche Mandat nacheinander in ein und derselben Linie des Stimmzettels in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach aufgeführt.Unter jedem dieser Namen und Vornamen folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der drei Ersatzkandidaten auf derselben Liste.
Ist mehr als ein Mitglied zu wählen, sind die Kandidaten, die zusammen vorgeschlagen werden, in derselben Liste angeordnet. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate werden der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend angeführten Ersatzkandidaten. Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so gibt er für einen ordentlichen Kandidaten seiner Wahl eine Vorzugsstimme ab.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge abändern, so gibt er für einen ordentlichen Kandidaten und für einen Ersatzkandidaten auf derselben Liste eine Vorzugsstimme ab.
Ist nur ein Mitglied zu wählen oder möchte der Wähler eine Stimme für eine Liste abgeben, auf der ein einziger Kandidat für die ordentlichen Mandate und drei Ersatzkandidaten stehen, darf der Wähler nach Wahl gemäss den obenstehenden Absätzen 1, 2, 3 beziehungsweise 4 seine Stimme abgeben. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum.
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für den Rat und das Europäische Parlament oder für den Rat und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erhält der Wähler einen Stimmzettel für jede dieser Wahlen. Er wirft sie in die entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat;wenn er Vorzugsstimmen für ordentliche Mandate und/oder Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat; wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat; wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat oder wenn er eine Stimme für einen ordentlichen Kandidaten einer Liste und gleichzeitig für einen Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, b) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, c) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Anlage 3 MUSTER II (a) (b) (c) Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, drittes Heft, S. 17048 bis 17050.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. APRIL 1994 - Gesetz über die Pflichtvermerke auf bestimmten Wahlunterlagen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - § 1 - Artikel 10 § 2 erster Satz des Wahlgesetzbuches, Artikel 3 Absatz 2 erster Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 2 Absatz 7 erster Satz des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, Artikel 3 Absatz 7 erster Satz des Gesetzes vom 12.
Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6.
Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 3 § 1 Absatz 3 erster Satz des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für jede Person, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, sind auf der Wählerliste Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Hauptwohnort angegeben. » § 2 - In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments wird der folgende Satz zwischen dem ersten und dem zweiten Satz eingefügt: « In der Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler wird darüber hinaus ihre Staatsangehörigkeit angegeben. » Art. 2 - § 1 - Artikel 107 Absatz 8 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches, Artikel 10 Absatz 4 erster Satz des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, Artikel 8 Absatz 4 erster Satz des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, Artikel 10 Absatz 5 erster Satz des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 5 Absatz 7 des Grundlagengesetzes vom 19.
Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und Artikel 21 Absatz 3 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « In den Wahlaufforderungen, die dem durch Königlichen Erlass festzulegenden Muster entsprechen, werden Name, Vornamen, Geschlecht und Hauptwohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines Ehepartners und die Nummer angegeben, unter der er auf der Wählerliste steht.» § 2 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. Artikel 107 Absatz 9 des Wahlgesetzbuches, 2.Artikel 5 Absatz 8 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen.
Art. 3 - § 1 - Artikel 116 § 4 Absatz 1 erster Satz des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, Artikel 21 § 2 Absatz 2 erster Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 14 Absatz 3 erster Satz des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993, Artikel 11 § 1 Absatz 3 erster Satz des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, abgeändert durch das vorerwähnte ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, Artikel 22 Absatz 3 erster Satz des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 11 § 1 Absatz 4 erster Satz des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, ersetzt durch das vorerwähnte ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, und Artikel 23 Absatz 4 erster Satz des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angegeben. » § 2 - In Artikel 14 Absatz 3 des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 wird der folgende Satz zwischen dem ersten und dem zweiten Satz eingefügt: « Im Vorschlag wird ebenfalls das in Artikel 12 vorgesehene Listenkürzel angegeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. » § 3 - In Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird der folgende Satz zwischen dem ersten und dem zweiten Satz eingefügt: « Im Vorschlag wird ebenfalls das in Artikel 10 § 1 Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene Listenkürzel angegeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. » § 4 - In Artikel 23 Absatz 4 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes wird der folgende Satz zwischen dem ersten und dem zweiten Satz eingefügt: « Im Vorschlag wird ebenfalls das in Artikel 10 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Listenkürzel angegeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 24. MAI 1994 - Gesetz zur Förderung einer ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL II - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 4 - Ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut wird in das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur eingefügt: « Art. 14bis - Auf ein und derselben Liste darf die Anzahl Kandidaten des gleichen Geschlechts nicht mehr als zwei Drittel der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener Ersatzkandidaten zusammenzählt.
Umfasst das auf diese Weise ermittelte Resultat Dezimalen, werden diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht.
Die vorangehenden Bestimmungen kommen nur bei vollständiger Erneuerung des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates zur Anwendung. » Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab, die den Bestimmungen von Artikel 14bis nicht entsprochen haben.» 2. In § 3 wird eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2bis.In Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 wird der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 14bis des vorliegenden Gesetzes ersetzt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, beauftragt mit der Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen Frau M. SMET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DES INNERN 5. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der Wahlgesetzgebung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL II - Abänderungen von Kapitel II des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur zur Festlegung von allgemeinen Bestimmungen über die Direktwahl der Mitglieder des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates Art.16 - In Artikel 19 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur wird § 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.
Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste ab.
Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so gibt er einem oder mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge abändern, so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben möchte.
Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich. » Art. 17 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze ersetzt: « Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier Unterkategorien aufgeteilt: 1.Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten, 3.Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet, und Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden in die dritte Unterkategorie eingeordnet.
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet.
Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig », und er paraphiert sie.
Die Einteilung und Überprüfung der Stimmzettel erfolgt gemäss Artikel 21, Artikel 158 des Wahlgesetzbuches und den nachfolgenden Bestimmungen.
Die zweifelhaften Stimmzettel und diejenigen, die zu einer Beschwerde Anlass gegeben haben, werden je nach Beschluss des Vorstandes der entsprechenden Kategorie zugeordnet.
Die Stimmzettel der einzelnen Kategorien werden nacheinander von zwei Vorstandsmitgliedern gezählt.
Der Vorstand stellt dementsprechend die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel sowie für jede der Listen die Anzahl Stimmzettel in jeder der vier in Absatz 2 erwähnten Unterkategorien und die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen fest.
All diese Zahlen werden in das Protokoll aufgenommen.
Die für ungültig erklärten und die beanstandeten Stimmzettel, die weissen Stimmzettel jedoch ausgenommen, werden von zwei Vorstandsmitgliedern und von einem der Zeugen paraphiert. » 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt ersetzt: « 3.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, 4. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer Liste und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, ».2. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Nicht ungültig sind: 1.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld der Liste und für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat, 2. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » Art. 19 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter « gemäss Artikel 20 §§ 2 und 3 » durch die Wörter « gemäss Artikel 20 § 2 » ersetzt.2. Absatz 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Hauptwahlvorstand des Kantons vermerkt pro Zählbüro in einer zusammenfassenden Tabelle die Anzahl abgegebener Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Anzahl gültiger Stimmzettel sowie für jede Liste in der Reihenfolge der laufenden Nummern die Anzahl Stimmzettel in jeder der vier in Artikel 20 § 2 Absatz 2 erwähnten Unterkategorien und die Anzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen. » 3. Absatz 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Hauptwahlvorstand des Kantons zählt für den gesamten Kanton all diese Rubriken zusammen und fügt die Wahlziffer jeder Liste hinzu, die gemäss Artikel 29bis Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16.
Juli 1993, festgelegt wird. » 4. Ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen Absatz 9 und Absatz 10 eingefügt: « Der Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt dem Minister des Innern und dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten der Flämischen Regierung auf dem schnellsten Weg die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und die Wahlziffer jeder Liste.» Art. 20 - Artikel 26 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im zweiten Satz werden die Wörter « der Stimmen » durch die Wörter « der Stimmzettel » ersetzt.2. Der dritte Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Die Anzahl Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschliesslich für ihn abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen.» Art. 21 - Die in den Artikeln 10 Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten Anweisungen für den Wähler (Muster I) in Anlage 2 zu diesem Gesetz werden durch das Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET (...)
Anlage 2 Wallonischer Regionalrat MUSTER I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10 Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur) 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf für den Wallonischen Regionalrat eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend angeführten Ersatzkandidaten.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge abändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für den Wallonischen Regionalrat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE