publié le 07 novembre 2019
Arrêté royal relatif à la passation et aux règles générales d'exécution des contrats de concession. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
25 JUIN 2017. - Arrêté royal relatif à la passation et aux règles générales d'exécution des contrats de concession. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 25 juin 2017 relatif à la passation et aux règles générales d'exécution des contrats de concession (Moniteur belge du 29 juin 2017), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 21 décembre 2017 adaptant les seuils de publicité européens dans plusieurs arrêtés royaux exécutant la
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Loi relative aux marchés publics
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Loi relative aux contrats de concession
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Loi relative aux contrats de concession
fermer relative aux contrats de concession et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur belge du 28 décembre 2017).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. JUNI 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Mehrwertsteuer und Anwendungsbereich des Gesetzes Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der folgenden Richtlinien: 1.Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, 2.Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe. Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf Konzessionen anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge fallen. Jedoch unterliegen Konzessionen, die entweder von Personen vergeben werden, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, die außerhalb ihrer in einem Gesetz, einem Dekret oder einer Ordonnanz festgelegten Aufgaben des öffentlichen Dienstes auftreten, nur den Bestimmungen von Titel 1, 2 und 4 und den Artikeln 49, 50 Absatz 1 Nr. 2, 51, 57 § 2 Nr. 1, 61, 62 Absatz 1 und 2, 64 bis 68 und 73 § 2.
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die Konzessionsverträge, 2. Gesetz über die öffentlichen Aufträge: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, 3. elektronische Plattform: die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnte Plattform, 4.qualifizierte elektronische Signatur: eine in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, 5.Einreichungsbericht: einen Bericht, der durch die elektronische Plattform erstellt wird und der eine Liste der im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Bewerber oder Bieter übermittelten Unterlagen enthält, 6. Konzession in einem betrugsanfälligen Bereich: a) eine Baukonzession oder b) eine Dienstleistungskonzession, die im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen, 7. leitender Beamter: den Beamten oder eine andere Person, der beziehungsweise die mit der Leitung und Kontrolle der Ausführung der Konzession beauftragt ist, 8.Vertragsstrafe: eine über den Konzessionsnehmer verhängte finanzielle Sanktion wegen Nichteinhaltung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder einer Vorschrift in den Konzessionsunterlagen, 9. Geldbuße wegen Verzug: eine Pauschalentschädigung zu Lasten des Konzessionsnehmers für Verzug bei der Ausführung der Konzession, 10.Maßnahme von Amts wegen: eine über den Konzessionsnehmer verhängte Sanktion wegen schweren Verstoßes bei der Ausführung der Konzession, 11. Anzahlung: die Bezahlung eines Teils des Konzessionspreises nach erbrachten und angenommenen Leistungen, 12.Vorschuss: die Bezahlung eines Teils des Konzessionspreises vor erbrachten und angenommenen Leistungen, 13. Unterlage zum vorläufigen Nachweis (UVN): eine gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellte förmliche Erklärung, in der Wirtschaftsteilnehmer: a) erklären, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind, b) erklären, dass das betreffende Eignungskriterium beziehungsweise die betreffenden Eignungskriterien und gegebenenfalls die Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber erfüllt sind, c) die Informationen mitteilen, die es der Vergabestelle ermöglichen, gebührenfreie Datenbanken abzurufen, damit sie das Fehlen von Ausschlussgründen und die Einhaltung der Eignungskriterien und gegebenenfalls der objektiven Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber überprüfen kann, d) sich verpflichten, Belege zu übermitteln, wenn es keine gebührenfreien Datenbanken gibt, 14.Änderung der Konzession: eine Anpassung der Vertragsbedingungen der Konzession während des Ausführungszeitraums, 15. Vertragsunterlagen: alle Unterlagen in Bezug auf die Ausführung der Konzession, insbesondere die Konzessionsunterlagen und das vom Konzessionsnehmer genehmigte endgültige Angebot, 16.Tag: einen Kalendertag, außer bei ausdrücklicher anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass, 17. Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Konzessionsnehmers eingereicht wird, 18.Aufgaben des öffentlichen Dienstes: Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz.
Abschnitt 3 - Mehrwertsteuer Art. 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass sind in vorliegendem Erlass erwähnte Beträge Beträge ohne Mehrwertsteuer.
Abschnitt 4 - Anwendungsbereich des Gesetzes und Schwellenwerte Art. 4 - Der in Artikel 3 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnte Schwellenwert beträgt [5.548.000 EUR].
Der zuständige Minister passt den in Absatz 1 erwähnten Betrag entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 9 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe vorgesehen sind. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des M.E. vom 21. Dezember 2017 (B.S. vom 28. Dezember 2017)] Art. 5 - Der in Artikel 43 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Schwellenwert beträgt 1.750.000 EUR. Art. 6 - Eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Unternehmen befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.
TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Konzessionsvergabe KAPITEL 1 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und außer in den in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Fällen werden Konzessionsbekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachungen dürfen keinen anderen Inhalt haben als im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachungen, geben aber zusätzlich das Datum der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union an.
Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen darf nicht vor dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.
Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen kann jedoch vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen, wenn Vergabestellen nicht binnen zwei Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichtet wurden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 des Gesetzes und außer in den in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Fällen werden Bekanntmachungen über Baukonzessionen von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen, die im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handeln, deren geschätzter Wert unter dem in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schwellenwert liegt, nur im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht, unbeschadet der Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen, diese Bekanntmachungen auch im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise das öffentliche Unternehmen die Bestimmungen von § 1 einhalten. § 3 - Für Konzessionen, die in Anwendung des Gesetzes der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Sie darf keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung. § 4 - Unbeschadet der Artikel 8, 10, 11, 12 und 13 enthalten Konzessionsbekanntmachungen, Zuschlagsbekanntmachungen und Vorinformationen die Informationen nach den Anlagen 2 bis 5 im Format von elektronischen Standardformularen, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11.
November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt werden. § 5 - Konzessionsbekanntmachungen werden elektronisch erstellt und übermittelt.
Art. 8 - Möchten Vergabestellen eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäß vorliegendem Kapitel eine Berichtigungsbekanntmachung im Format eines Standardformulars, das auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt wird.
Art. 9 - Vergabestellen müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung ausgestellt wird und in der das Datum der Veröffentlichung angegeben ist, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Abschnitt 2 - Konzessionsbekanntmachung Art. 10 - Unbeschadet der Artikel 34 und 43 des Gesetzes wird für jede Konzession eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen nach Anlage 2 enthält.
Abschnitt 3 - Zuschlagsbekanntmachung Art. 11 - Binnen den in Artikel 44 des Gesetzes vorgesehenen Fristen wird für jede Konzession eine Zuschlagsbekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen nach Anlage 3 enthält.
Abschnitt 4 - Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen wie in Artikel 34 des Gesetzes erwähnt Art. 12 - Gemäß den Artikeln 34 § 1 und 42 Absatz 2 des Gesetzes geben Vergabestellen, die eine Konzession für die in Artikel 34 des Gesetzes erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben möchten, ihre Absicht durch Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt, die die Informationen nach Anlage 4 enthält.
Art. 13 - Gemäß den Artikeln 34 § 1 und 44 des Gesetzes werden die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens zur Erbringung der in Artikel 34 des Gesetzes erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen in einer Zuschlagsbekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen nach Anlage 5 enthält.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Elektronische Kommunikation Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 45 des Gesetzes und des Artikels 7 § 5 des vorliegenden Erlasses sind Vergabestellen in folgenden Fällen nicht verpflichtet, für Mitteilungen, für den Informationsaustausch und die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden: 1. wenn aufgrund der besonderen Art der Konzession die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, 2.wenn die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der Angebote eignen, Dateiformate verwenden, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder durch Lizenzen geschützt sind und von der Vergabestelle nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden können, 3. wenn die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die Vergabestellen nicht generell zur Verfügung stehen, 4.wenn in den Konzessionsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, 5. für Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen wie in Artikel 34 des Gesetzes erwähnt, 6.in den in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Fällen, 7. wenn die Verwendung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen erfolgen Mitteilungen anhand elektronischer Mittel, mündlich im Rahmen der in Artikel 15 festgelegten Grenzen, per Post, per Fax, durch persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder durch eine Kombination dieser Mittel.
Abschnitt 2 - Mündliche Kommunikation Art. 15 - Die mündliche Kommunikation - auch telefonisch - ist nur erlaubt, sofern die Kommunikation keine wesentlichen Bestandteile eines Konzessionsvergabeverfahrens betrifft und sofern der Inhalt der mündlichen Kommunikation auf einem dauerhaften Träger ausreichend dokumentiert wird.
KAPITEL 3 - Verfahrensgarantien Abschnitt 1 - Konzessionsunterlagen Art. 16 - Unbeschadet der Artikel 10 und 12 umfassen Konzessionsunterlagen mindestens die Bestimmungen in Bezug auf Folgendes: 1. Konzessionsgegenstand, 2.Identifizierung der Vergabestelle, 3. Laufzeit der Konzession gemäß Artikel 37 des Gesetzes, 4.technische Spezifikationen und Funktionsanforderungen der Bau- und Dienstleistungen, die Ziel der Konzession sind, 5. äußerstes Datum und Modalitäten für die Einreichung der Angebote, Form, Inhalt und Unterzeichnung der Angebote, 6.Mindestanforderungen, die Angebote erfüllen müssen, und andere Bedingungen in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Angebote, 7. Zusagen der Bieter, die sich aus der Einreichung der Angebote und ihrer Laufzeit ergeben, 8.Beschreibung der Organisation des Verfahrens und in diesem Rahmen Analyse der Angebote und Verhandlungen gemäß Artikel 46 des Gesetzes und Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, 9. Zuschlagskriterien und ihre Anwendungsmodalitäten gemäß Artikel 55 des Gesetzes, 10.Modalitäten für den Abschluss der Konzession gemäß Artikel 56 des Gesetzes, 11. Bedingungen für die Ausführung der Konzession gemäß Titel 3 und in diesem Rahmen: a) allgemeine und besondere Verpflichtungen des Konzessionsnehmers, b) Modalitäten für die Ausführung der Bau- und/oder Dienstleistungen, c) Garantien für die ordnungsgemäße Ausführung, die der Konzessionsnehmer gemäß den Bestimmungen von Artikel 48 bieten muss, d) Klauseln in Bezug auf die Nichteinhaltung der Vertragsklauseln seitens des Konzessionsnehmers und anwendbare Sanktionen, e) Umfang der Haftung des Konzessionsnehmers und von ihm abzuschließende Versicherungen, f) Rechte des Konzessionsnehmers und der Vergabestelle auf Grundstücke und errichtete beziehungsweise zu errichtende Bauwerke im Hinblick auf die Ausführung der Konzession während der Laufzeit der Konzession und nach deren Ablauf, g) Modalitäten für die Abnahme der Arbeitsleistungen, die Ziel der Konzession sind, h) Modalitäten und Folgen des Ablaufs der Konzession. Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 10 und 12 umfassen Konzessionsunterlagen gegebenenfalls Vermerke in Bezug auf Folgendes: 1. Varianten, Lose oder Optionen, 2.Geheimhaltungspflichten im Zusammenhang mit den Informationen, die die Vergabestelle während des Vergabeverfahrens im Hinblick auf die Vergabe und Ausführung der Konzession zur Verfügung stellt, 3. ergänzend zur Konzessionsbekanntmachung, Vermerke in Bezug auf Folgendes: a) geltende Ausschlussgründe und Eignungskriterien beziehungsweise Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber, Modalitäten für deren Nachweis und Überprüfung durch die Vergabestelle gemäß den Artikeln 48 bis 54 des Gesetzes und den Artikeln 31 bis 42 des vorliegenden Erlasses, b) Modalitäten für die Einreichung, Öffnung und Unterzeichnung von Teilnahmeanträgen und Inhalt dieser Teilnahmeanträge, 4.zulässige Änderungen an der Zusammensetzung der Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern zwischen der Auswahl und der Angebotsabgabe und/oder Verbot für getrennt ausgewählte Wirtschaftsteilnehmer, gemeinsame Angebote abzugeben, gemäß Artikel 24 des vorliegenden Erlasses, 5. Preise, die die Vergabestelle an nicht ausgewählte Wirtschaftsteilnehmer für die Teilnahme am Verfahren zahlen wird, Berechnungsmodalitäten und Bedingungen für die Vergabe und Zahlung dieser Preise, 6.Bedingungen für die Ausführung der Konzession gemäß den Bestimmungen von Titel 3 des vorliegenden Erlasses, insbesondere: a) Form, die Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 30 § 3 des Gesetzes annehmen müssen, oder Sonderbedingungen aufgrund der Tatsache, dass der Konzessionsnehmer eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtspersönlichkeit ist, die keine der im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnten besonderen Formen annimmt, b) Bestimmungen in Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen gemäß den Artikeln 49 bis 56, c) Bestimmungen in Bezug auf Änderungen der Konzession, insbesondere die in Artikel 62 erwähnten Überprüfungsklauseln, d) Klauseln in Bezug auf Geheimhaltungspflichten und Rechte des geistigen Eigentums und verwandte Schutzrechte der Vergabestelle und des Konzessionsnehmers, e) Gemeinwohlverpflichtungen zu Lasten des Konzessionsnehmers, f) Verpflichtungen in Bezug auf das mit der Ausführung der Konzession beauftragte Personal, g) Modalitäten für die Abnahme aller Leistungen, die Ziel der Konzession sind, bei Ablauf der Laufzeit der Konzession, h) Klauseln in Bezug auf den von der Vergabestelle zu zahlenden Preis und seine Revision gemäß den Artikeln 57bis 60, 62 und 63 und/oder die vom Konzessionsnehmer geschuldeten Gebühren. Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Form, Unterzeichnung und Mitteilung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 18 - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn Vergabestellen elektronische Plattformen nutzen. § 2 - Im Rahmen eines Verfahrens in einer Phase müssen Bieter das Angebot, seine Anlagen und die UVN zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die elektronische Plattform nicht einzeln unterzeichnen. Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet. § 3 - Im Rahmen eines Verfahrens in mehreren Phasen müssen Bewerber den Teilnahmeantrag nicht einzeln unterzeichnen. Gleiches gilt für die UVN. Beide vorerwähnten Unterlagen können jedoch durch Unterzeichnung des mit dem Teilnahmeantrag verbundenen Einreichungsberichts zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die elektronische Plattform global unterzeichnet werden. Machen Wirtschaftsteilnehmer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, muss die UVN erneut beigefügt werden und über den in Absatz 2 erwähnten Einreichungsbericht global unterzeichnet werden.
Bewerber müssen das Angebot, seine Anlagen und gegebenenfalls die Unterlage(n) zum vorläufigen Nachweis (UVN) zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die elektronische Plattform nicht einzeln unterzeichnen. Diese Unterlagen werden über den Einreichungsbericht global unterzeichnet.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung ist nur auf Erstangebote und endgültige Angebote anwendbar. § 4 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen muss der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Einreichungsbericht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 5 - Die Signaturen werden von der beziehungsweise den Personen angebracht, die befugt oder ermächtigt sind, den Bieter zu binden.
Wird der Einreichungsbericht von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, gibt dieser deutlich seinen beziehungsweise seine Vollmachtgeber an.
Der Bevollmächtigte fügt die elektronische authentische Urkunde oder Privaturkunde, mit der ihm diese Vollmacht erteilt wird, oder eine gescannte Abschrift der Vollmacht bei.
Er verweist gegebenenfalls auf die Nummer der Anlage zum Belgischen Staatsblatt, in der die betreffende Urkunde auszugsweise veröffentlicht worden ist, wobei er die betreffende(n) Seite(n) und/oder Passage vermerkt.
Ein Vollmachtgeber kann im Hinblick auf zukünftige Konzessionen die Vollmacht, die er zu diesem Zweck einem oder mehreren Bevollmächtigten erteilt hat, hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für Konzessionen der Vergabestelle, bei der sie hinterlegt worden ist. Der Bevollmächtigte verweist in jedem Angebot auf diese Hinterlegung.
Für Einreichungsberichte, die im Namen einer juristischen Person elektronisch unterzeichnet werden anhand eines Zertifikats, das dieser juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschließlich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten. § 6 - Paragraph 5 Absatz 1 ist auf alle Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern anwendbar, wenn das Angebot von einer solchen Gruppe eingereicht wird. Diese Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch.
Die in Absatz 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist nicht auf Architekten anwendbar, die einer Gruppe mit einem Unternehmer angehören. § 7 - Für Änderungen von Angeboten nach Unterzeichnung des Einreichungsberichts und ihre Rücknahmen wird ein neuer Einreichungsbericht erstellt, der gemäß den Paragraphen 4 bis 6 unterzeichnet werden muss. Andernfalls werden die Änderungen oder Rücknahmen von Amts wegen für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeit bezieht sich nur auf die Änderungen oder Rücknahmen und nicht auf das Angebot selbst.
Art. 19 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn Teilnahmeanträge und Angebote nicht über eine elektronische Plattform eingereicht werden.
In diesem Fall geben Vergabestellen in den Konzessionsunterlagen die formellen Modalitäten für die Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote an, einschließlich der eventuellen Signaturen und diesbezüglichen Verpflichtungen.
Die Signaturen werden von der beziehungsweise den Personen angebracht, die befugt oder ermächtigt sind, den Bieter zu binden.
Absatz 3 ist auf alle Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern anwendbar, wenn das Angebot von einer solchen Gruppe eingereicht wird. Diese Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch.
Die in Absatz 4 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist nicht auf Architekten anwendbar, die einer Gruppe mit einem Unternehmer angehören.
Art. 20 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden.
Teilnahmeanträge oder Angebote mit einem in Absatz 1 erwähnten Makro, Computervirus oder anderen Schadprogramm können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt und die betreffenden Bewerber beziehungsweise Bieter werden gemäß den Bestimmungen, die auf die Unterrichtung von Bewerbern und Bietern anwendbar sind, davon in Kenntnis gesetzt.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Art. 21 - Indem Bewerber beziehungsweise Bieter ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln, akzeptieren sie, dass die Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots durch die Entgegennahmevorrichtung gespeichert werden.
Modalitäten für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 22 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geben Vergabestellen in der Konzessionsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den anderen Konzessionsunterlagen an, in welcher Sprache beziehungsweise welchen Sprachen die Bewerber oder Bieter ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot einreichen können.
Vergabestellen können vom Bewerber oder Bieter eine Übersetzung der Anlagen zum Angebot anfordern, die in einer anderen Sprache als der beziehungsweise den Sprachen der Konzessionsbekanntmachung oder in deren Ermangelung der anderen Konzessionsunterlagen erstellt worden sind.
Außer bei Unterlagen, die in einer der Landessprachen abgefasst sind, können Vergabestellen ebenfalls eine Übersetzung der Informationen und Unterlagen anfordern, die im Rahmen der Überprüfung von Ausschlussgründen, der Einhaltung der geltenden Eignungskriterien oder gegebenenfalls der Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber vorgelegt worden sind. Gleiches gilt für die in Artikel 44 erwähnten Satzungen, Urkunden und Informationen. § 2 - Sind die Konzessionsunterlagen in mehreren Sprachen abgefasst, so erfolgt die Auslegung der Schriftstücke in der Sprache des Teilnahmeantrags oder des Angebots, insofern die Konzessionsunterlagen in dieser Sprache erstellt worden sind.
Art. 23 - Ein Bieter darf nur ein Angebot pro Konzession einreichen, unbeschadet der in den Konzessionsunterlagen vorgeschriebenen oder zulässigen Varianten und aufeinander folgenden und endgültigen Angebote, zu deren Einreichung der Bieter im Rahmen der Verhandlungen aufgefordert würde.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtspersönlichkeit als Bieter, außer bei einer in den Konzessionsunterlagen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Abweichung.
Art. 24 - Bei Verfahren in mehreren Phasen dürfen nur ausgewählte Bewerber ein Angebot abgeben.
Die Konzessionsunterlagen können jedoch zulassen, dass ein Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird, die von einem ausgewählten Bewerber und einer oder mehreren nicht ausgewählten Personen gebildet wird.
Die Konzessionsunterlagen können außerdem die Abgabe eines gemeinsamen Angebots von getrennt ausgewählten Bewerbern begrenzen oder verbieten, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten.
Einreichung und Aufschub Art. 25 - § 1 - Bei Nutzung einer elektronischen Plattform können Vergabestellen das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote aufschieben, wenn sie von einer Nichtverfügbarkeit der elektronischen Plattform Kenntnis erhalten haben. Sie setzen die Bewerber oder Bieter davon in Kenntnis gegebenenfalls durch Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung. Dieser Aufschub muss mindestens sechs Tage für Konzessionen, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, und mindestens acht Tage für Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens diesen Schwellenwert erreicht, betragen.
Bei Aufschub gemäß Absatz 1 nehmen Vergabestellen eine angepasste Veröffentlichung vor, in der das neue Datum für die Einreichung der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote mitgeteilt wird. § 2 - Für Konzessionen, für die keine elektronische Plattform genutzt wird, wird ein verspätet eingetroffenes Angebot angenommen, sofern Vergabestellen die Konzession noch nicht abgeschlossen haben und das Angebot spätestens am vierten Tag vor dem Datum der Öffnung der Angebote per Einschreibesendung versandt worden ist.
Art. 26 - Wenn Vergabestellen in Anwendung von Artikel 45 des Gesetzes Bewerbern oder Bietern zusätzliche Auskünfte zu den Konzessionsunterlagen spätestens sechs Tage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote erteilen oder wenn eine Berichtigung der Konzessionsunterlagen für die Erstellung der Teilnahmeanträge oder Angebote erforderlich ist, können Vergabestellen das äußerste Datum für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge aufschieben.
Einreichung und Öffnung Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 25 müssen Teilnahmeanträge oder Angebote vor dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit, die in den Konzessionsunterlagen festgelegt sind, der Vergabestelle zukommen.
Verspätet eingetroffene Angebote und Teilnahmeanträge werden abgelehnt.
Art. 28 - Bei Nutzung einer elektronischen Plattform findet die Öffnung der Angebote am Datum und zu der Uhrzeit statt, die in den Konzessionsunterlagen festgelegt sind. Es wird in folgender Reihenfolge verfahren: 1. Angebote werden elektronisch auf der Plattform eingereicht.2. Alle eingegangenen Angebote werden geöffnet.3. Es wird ein Protokoll erstellt, das mindestens Folgendes enthält: a) Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Bieter und ihren Wohnsitz beziehungsweise Gesellschaftssitz und b) Namen der Person(en), die den Einreichungsbericht elektronisch unterzeichnet hat/haben. Art. 29 - Wenn keine elektronischen Plattformen genutzt werden, werden die Modalitäten für Einreichung und Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote in den Konzessionsunterlagen bestimmt.
Abschnitt 3 - Analyse der Angebote Art. 30 - § 1 - Vergabestellen überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Angebote.
Angeboten können wesentliche oder nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften.
Als wesentlich gelten Unregelmäßigkeiten, die dem Bieter einen diskriminierenden Vorteil verschaffen, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, die Bewertung des Angebots des Bieters oder seinen Vergleich mit den anderen Angeboten verhindern oder zur Folge haben, dass die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag [sic, zu lesen ist: die Konzession] zu den vorgesehenen Bedingungen auszuführen, als nicht vorhanden, unvollständig oder unsicher angesehen werden kann.
Als wesentlich gelten insbesondere folgende Unregelmäßigkeiten: 1. Nichteinhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts, sofern diese Nichteinhaltung strafrechtlich geahndet wird, 2.Nichteinhaltung der Anforderungen, die in den Artikeln 18, 23, 24 beziehungsweise 27 erwähnt sind, sofern sie Verpflichtungen gegenüber Bietern enthalten, 3. Nichteinhaltung der Mindestanforderungen und Anforderungen, die in den Konzessionsunterlagen als wesentlich angegeben werden. § 2 - Enthalten Angebote mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten, die insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben, bieten Vergabestellen dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen. In Ermangelung einer solchen Berichtigung erklären Vergabestellen das Angebot für nichtig.
Außer bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen erklären Vergabestellen Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. In letzterem Fall geben sie dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeit vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen, es sei denn, die Vergabestellen haben in Bezug auf die betreffende Unregelmäßigkeit angegeben, dass sie nicht berichtigt werden kann.
Wesentlich unregelmäßige Angebote können, sofern sie für eine Berichtigung gemäß den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommen, nur vor Aufnahme der Verhandlungen berichtigt werden. § 3 - Angebote, denen nur eine oder mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, die selbst insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen nicht haben, werden nicht für nichtig erklärt.
KAPITEL 3 - Auswahl der Bewerber und Bieter Abschnitt 1 - Ausschlussgründe Bestimmung der Ausschlussgründe Art. 31 - Für die Anwendung der in Artikel 50 des Gesetzes erwähnten zwingenden Ausschlussgründe sind die Straftaten, die von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden beziehungsweise von öffentlichen Unternehmen und Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, berücksichtigt werden können, Folgende: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Vereinigung im Sinne des Artikels 324bis des Strafgesetzbuches oder des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, 2. Korruption beziehungsweise Bestechung im Sinne der Artikel 246 und 250 des Strafgesetzbuches, des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22.Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, 3. Betrug im Sinne des Artikels 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 4. terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 137 des Strafgesetzbuches, des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch in Bezug auf eine solche Straftat im Sinne des Artikels 4 des genannten Rahmenbeschlusses, 5. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, 6. Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 433quinquies des Strafgesetzbuches oder des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, 7. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 35/7 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer oder des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Art. 32 - § 1 - Gemäß Artikel 51 des Gesetzes werden Bewerber oder Bieter, die die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verletzt haben, von öffentlichen Auftraggebern von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Jedoch können Bewerber oder Bieter, die keinen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR haben oder denen für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen sie strikt einhalten, am Verfahren teilnehmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die Lage in Bezug auf die Sozialschulden der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Bescheinigungen, die für öffentliche Auftraggeber über die Telemarc-Anwendung oder andere gleichwertige und kostenlos zugängliche elektronische Anwendungen in anderen Mitgliedstaaten elektronisch verfügbar sind. Diese Überprüfung erfolgt innerhalb zwanzig Tagen ab dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten.
In der Telemarc-Bescheinigung wird der genaue Betrag der Schuld des betreffenden Bewerbers oder Bieters angegeben. § 3 - Ermöglicht die in § 2 erwähnte Überprüfung nicht mit Sicherheit zu überprüfen, ob Bewerber oder Bieter die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt haben, verlangen öffentliche Auftraggeber von Letzteren die Vorlage einer Bescheinigung neueren Datums, aus der ersichtlich ist, dass sie diese Pflicht erfüllen.
Gleiches gilt, wenn eine solche Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist.
Für Bewerber oder Bieter, die Personal beschäftigen, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, wird die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung neueren Datums vom Landesamt für soziale Sicherheit ausgestellt und bezieht sich auf das letzte abgelaufene Kalenderquartal vor dem äußersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote.
Für Bewerber oder Bieter, die Personal aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigen, das nicht in Absatz 2 erwähnt ist, wird die Bescheinigung neueren Datums von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellt; aus der Bescheinigung ist ersichtlich, dass Bewerber oder Bieter die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben. Diese Bescheinigung muss mit der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung gleichwertig sein.
Wenn Bewerber oder Bieter Personal beschäftigen, das sowohl in Absatz 2 als auch in Absatz 3 erwähnt ist, sind die Bestimmungen beider Absätze anwendbar.
Falls aus der Bescheinigung, die durch Telemarc, durch eine gleichwertige elektronische Anwendung oder von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, nicht ersichtlich ist, dass Bewerber oder Bieter ihre Pflichten erfüllen, können sie die in Artikel 51 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte einmalige Regularisierung durchführen.
Falls Bewerber oder Bieter einen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR haben, weisen sie zur Vermeidung des Ausschlusses nach, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen haben, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich mindestens auf den Betrag der um 3.000 EUR reduzierten Schulden belaufen. § 4 - Für Bewerber oder Bieter, die Personal beschäftigen, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, und wenn weiter Bedenken bestehen, überprüfen öffentliche Auftraggeber die Einhaltung der Sozialversicherungspflicht, indem sie das Landesamt für soziale Sicherheit befragen, sofern Letzteres die von den öffentlichen Auftraggebern verlangten Bescheinigungen ausstellt. § 5 - Öffentliche Auftraggeber können Auskünfte über die Lage eines Bewerbers oder Bieters einholen, der der sozialen Sicherheit für Selbständige unterliegt, um zu überprüfen, ob dieser die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. § 6 - Öffentliche Unternehmen und Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, können vorliegenden Artikel geltend machen.
Art. 33 - § 1 - Gemäß Artikel 51 des Gesetzes werden Bewerber oder Bieter, die die Pflicht zur Entrichtung der Steuerschulden verletzt haben, von öffentlichen Auftraggebern von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Jedoch können Bewerber oder Bieter, die keine Schulden von mehr als 3.000 EUR haben oder denen für diese Schulden ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen sie strikt einhalten, am Verfahren teilnehmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die steuerliche Lage der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Bescheinigungen, die für öffentliche Auftraggeber über die Telemarc-Anwendung oder andere gleichwertige und kostenlos zugängliche elektronische Anwendungen in anderen Mitgliedstaaten elektronisch verfügbar sind. Diese Überprüfung erfolgt innerhalb zwanzig Tagen ab dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten.
In der Telemarc-Bescheinigung wird der genaue Betrag der Schuld des betreffenden Bewerbers oder Bieters angegeben. § 3 - Ermöglicht die in § 2 erwähnte Überprüfung nicht mit Sicherheit zu überprüfen, ob Bewerber oder Bieter ihre steuerlichen Pflichten erfüllt haben, verlangen öffentliche Auftraggeber unmittelbar von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage einer Bescheinigung neueren Datums, aus der ersichtlich ist, dass sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Gleiches gilt, wenn eine solche Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung neueren Datums wird von der belgischen und/oder ausländischen zuständigen Behörde ausgestellt; aus der Bescheinigung ist ersichtlich, dass Bewerber oder Bieter ihre steuerlichen Pflichten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben.
Falls aus der Bescheinigung, die durch Telemarc, durch eine andere gleichwertige elektronische Anwendung eines anderen Mitgliedstaats oder von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, nicht ersichtlich ist, dass Bewerber oder Bieter ihre Pflichten erfüllen, können sie die in Artikel 51 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte einmalige Regularisierung durchführen. Falls Bewerber oder Bieter Steuerschulden von mehr als 3.000 EUR haben, weisen sie zur Vermeidung des Ausschlusses nach, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen haben, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich mindestens auf den Betrag der um 3.000 EUR reduzierten Schulden belaufen. § 4 - Wenn weiter Bedenken bestehen, überprüfen öffentliche Auftraggeber, ob Wirtschaftsteilnehmer die steuerlichen Pflichten einhalten, indem sie den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen befragen, sofern Letzterer die von den öffentlichen Auftraggebern verlangten Bescheinigungen ausstellt. § 5 - Öffentliche Auftraggeber können die Einhaltung der Entrichtung anderer als der in § 4 erwähnten Steuerschulden überprüfen. In diesem Fall geben sie in den Konzessionsunterlagen genau an, welche anderen Steuerschulden sie überprüfen möchten und auf der Grundlage welcher Unterlagen diese Überprüfung vorgenommen wird. § 6 - Öffentliche Unternehmen und Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, können vorliegenden Artikel geltend machen.
Modalitäten für den Nachweis und die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen Art. 34 - Bewerber und Bieter fügen ihrem Teilnahmeantrag beziehungsweise ihrem Angebot die UVN bei.
Ist der Bewerber oder Bieter eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, füllt jedes Mitglied dieser Gruppe Teil A der UVN aus und fügt diese dem Angebot beziehungsweise dem Teilnahmeantrag bei.
Art. 35 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 44 überprüfen Vergabestellen vor der Konzessionsvergabe mindestens die in der UVN enthaltenen Erklärungen des mutmaßlichen Bieters. Bei Vergabeverfahren in aufeinander folgenden Phasen überprüfen Vergabestellen auch die besagten Erklärungen der ausgewählten Bewerber. § 2 - Im Rahmen der in § 1 erwähnten Überprüfung akzeptieren Vergabestellen als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in den Artikeln 50 bis 52 des Gesetzes genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen: 1. für die in Artikel 50 des Gesetzes erwähnten zwingenden Ausschlussgründe, einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen Auszugs - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.Diese Unterlagen werden der Vergabestelle auf deren ersten Antrag hin binnen der von ihr festgelegten annehmbaren Frist vorgelegt, 2. für die in Artikel 51 und 52 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Ausschlussgründe, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung. Diese Unterlage wird der Vergabestelle auf deren ersten Antrag hin binnen der von ihr festgelegten annehmbaren Frist vorgelegt.
Werden die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Unterlagen von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder decken sie nicht alle in § 1 vorgesehenen Fälle ab, so können sie durch eine entsprechende eidesstattliche Erklärung oder - in Ländern ohne Regelungen zu eidesstattlichen Erklärungen - durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einem entsprechend bevollmächtigten Berufsverband des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, abgegeben hat.
Der Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls die zuständigen Behörden seines Niederlassungsmitgliedstaats auffordern, eine amtliche Erklärung darüber abzugeben, dass die in vorliegendem Paragraphen genannten Unterlagen oder Bescheinigungen nicht ausgestellt werden oder nicht alle in § 1 genannten Fälle abdecken. § 3 - Unbeschadet des Artikels 44 befreien Vergabestellen, die Bescheinigungen, Unterlagen oder Informationen direkt erhalten können, die ihnen erlauben, über die Abfrage einer gebührenfreien nationalen Datenbank die Lage der Bewerber und Bieter hinsichtlich des Artikels 50, 51 beziehungsweise 52 des Gesetzes zu überprüfen, diese Bewerber und Bieter von der Vorlage der in § 2 erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen.
Für belgische Bewerber oder Bieter und Bewerber oder Bieter, die Personal beschäftigen, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, erfolgt die Überprüfung daher vorrangig über die Telemarc-Anwendung für die Ausschlussgründe, für die über diese Anwendung Informationen zur Verfügung stehen.
Art. 36 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ebenfalls auf Dritte anwendbar, deren Leistungen von Bewerbern oder Bietern zur Erfüllung der Eignungskriterien oder gegebenenfalls der Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber in Anspruch genommen werden.
Abschnitt 2 - Eignungskriterien Festlegung der Eignungskriterien Art. 37 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 43 §§ 2 und 3 des Gesetzes geben Vergabestellen in der Konzessionsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Konzessionsunterlagen die Eignungskriterien sowie die Nachweise an, die Bewerber oder Bieter einreichen müssen, um die Erfüllung der Eignungskriterien zu belegen.
Bei Verfahren in mehreren Phasen werden die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber und die Nachweise, die Bewerber einreichen müssen, um die Erfüllung der vorerwähnten Kriterien zu belegen, gegebenenfalls in der Konzessionsbekanntmachung festgelegt. § 2 - Jedes in § 1 erwähnte Kriterium muss hinreichend präzise formuliert sein, um die Auswahl der Bewerber oder Bieter zu ermöglichen. § 3 - Ist der Bewerber oder Bieter eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, muss die Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern als Ganzes unbeschadet des Artikels 42 § 2 die Eignungskriterien erfüllen.
Jedoch muss jedes Kriterium von mindestens einem Mitglied der Gruppe vollständig erfüllt sein.
Vergabestellen können jedoch unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Absatz 1 abweichen, wenn objektive Gründe dafür vorliegen.
Art. 38 - Wenn bei Baukonzessionen, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Unternehmen vergeben werden, Bauleistungen, die Ziel der Konzession sind, aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern nur von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden dürfen, die entweder zu diesem Zweck zugelassen sind oder die diesbezüglichen Bedingungen erfüllen oder den Nachweis erbracht haben, dass sie die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, wird in der Konzessionsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Konzessionsunterlagen angegeben, welche Zulassung gemäß vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erforderlich ist.
Im Teilnahmeantrag oder Angebot wird angegeben: 1. entweder dass der Bewerber oder Bieter über die erforderliche Zulassung verfügt 2.oder dass der Bewerber oder Bieter eine Bescheinigung besitzt oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist. In diesem Fall kann der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung oder den von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bescheinigten Eintragungsnachweis und Unterlagen beifügen, aus denen die Gleichwertigkeit dieser Zertifizierung oder Eintragung mit der in Absatz 1 erwähnten erforderlichen Zulassung hervorgeht. In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung dieses Bewerbers oder Bieters in das Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem amtlichen Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben, 3. oder dass der Bewerber oder Bieter die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 geltend macht. Der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen teilt dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mit. Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen können sich auf die in Absatz 1 erwähnte Angabe beschränken, ohne von den Bewerbern oder Bietern andere Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit beziehungsweise fachliche oder berufliche Befähigung zu verlangen, sofern sie die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern festgelegten Bedingungen als ausreichend betrachten, um die Auswahl der Bieter durchführen zu können.
Nachweis- und Überprüfungsmodalitäten Art. 39 - Vergabestellen füllen Teil B der UVN gemäß den Anweisungen in Anlage 6 aus.
Bewerber oder Bieter füllen Teil B der UVN aus und fügen sie ihrem Teilnahmeantrag beziehungsweise ihrem Angebot bei.
Art. 40 - Unbeschadet des Artikels 44 können Vergabestellen bei Verfahren in einer Phase die Angebote der auf der Grundlage der UVN vorläufig ausgewählten Bieter analysieren.
Art. 41 - Vergabestellen, die Bescheinigungen, Unterlagen oder Informationen direkt erhalten können, die ihnen erlauben, über die Abfrage einer gebührenfreien nationalen Datenbank die Lage der Bewerber und Bieter hinsichtlich der Eignungskriterien und Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber zu überprüfen, befreien diese Bewerber und Bieter von der Vorlage der in Artikel 37 erwähnten Nachweise.
Leistungen von Dritten Art. 42 - § 1 - Gemäß Artikel 49 des Gesetzes kann ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die Erfüllung der Eignungskriterien gegebenenfalls für eine bestimmte Konzession die Leistungen anderer Unternehmen - unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen bestehen - in Anspruch nehmen.
Der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert in seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise in seinem Angebot die Dritten, deren Leistungen er zur Erfüllung der Eignungskriterien in Anspruch nimmt. Er fügt den Nachweis, dass er über die Dritten verfügen wird, und Teil A der UVN, der von diesen Dritten ausgefüllt ist, bei.
Die Vergabestelle überprüft, ob bei diesen Dritten Ausschlussgründe vorliegen, und zwar unbeschadet der Regularisierung oder der Abhilfemaßnahmen im Sinne der Artikel 51 und 53 des Gesetzes.
Die Vergabestelle schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem trotz der vorerwähnten Regularisierungsmöglichkeit beziehungsweise der vorerwähnten Abhilfemaßnahmen in den Artikeln 50 und 51 des Gesetzes erwähnte Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Die Vergabestelle kann darüber hinaus vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem trotz der in Artikel 53 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen in Artikel 52 des Gesetzes erwähnte fakultative Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Das Ausbleiben einer Ersetzung infolge eines solchen Antrags führt zu einem Beschluss zur Nichtauswahl des Wirtschaftsteilnehmers. § 2 - Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Leistungen von Teilnehmern an der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen. § 3 - Bei Verfahren in aufeinander folgenden Phasen erfüllt ein Bewerber, der auf der Grundlage der Leistungen eines Dritten ausgewählt worden ist, während des gesamten Vergabeverfahrens und der gesamten Laufzeit der Konzession seine Verpflichtungen gegenüber diesem Dritten, sofern dieser Bewerber zum Konzessionsnehmer wird.
Dies muss aus den aufeinander folgenden Angeboten hervorgehen.
Vergabe von Unteraufträgen Art. 43 - Unabhängig von den Bestimmungen von Artikel 42 kann in der Konzessionsbekanntmachung oder den Konzessionsunterlagen vorgeschrieben sein, dass der Bewerber oder Bieter in seinem Teilnahmeantrag oder seinem Angebot angibt, welche Teile der Konzession er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt und welche Unterauftragnehmer er vorschlägt.
Abschnitt 3 - Informationsrecht der Vergabestelle Art. 44 - Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, können Vergabestellen für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und unbeschadet der Artikel 32 § 2 und 33 § 2 jederzeit während des Verfahrens: 1. im Hinblick auf die Überprüfung der in den Artikeln 50 bis 52 des Gesetzes erwähnten Ausschlussgründe oder der Erfüllung der Eignungskriterien mit allen Mitteln, die sie für nützlich halten, über jeden Bewerber oder Bieter Auskünfte in Bezug auf ihre Lage einholen. Vergabestellen können insbesondere die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn sie trotz der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen diesbezüglich Bedenken haben, 2. verlangen, dass Bewerber und Bieter Nachweise über das Fehlen von Ausschlussgründen, Nachweise über die Erfüllung der Eignungskriterien oder alle für die angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlichen Informationen vorlegen.In dieser Hinsicht können sie insbesondere: a) die Beibringung der Satzung oder der Gesellschaftsurkunden und jede Änderung der Auskünfte über die Verwalter oder Geschäftsführer verlangen, sofern es sich um Unterlagen und Informationen handelt, die nicht in Anwendung der Artikel III.29 bis III.35 des Wirtschaftsgesetzbuches erhalten werden können, b) unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Bewerber und Bieter auffordern, die Unterlage(n) zum vorläufigen Nachweis (UVN) und die übermittelten Nachweise zu ergänzen, berichtigen oder erläutern. TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausführung von Konzessionen KAPITEL 1 - Konzessionsunterlagen Art. 45 - In Konzessionsunterlagen werden die Bedingungen für die Ausführung von Konzessionen unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Titels bestimmt.
KAPITEL 2 - Allgemeine Regeln für die Ausführung von Konzessionen Abschnitt 1 - Elektronische Kommunikationsmittel Art. 46 - Öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen lassen die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Übermittlung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Schriftstücke zu oder verlangen diese in den Konzessionsunterlagen.
Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt oder übermittelt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Diese Schriftstücke können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist.
In diesem Fall setzen öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen den Konzessionsnehmer unverzüglich davon in Kenntnis.
Ungeachtet der verwendeten Kommunikationsmittel erfolgen Austausch und Speicherung von Informationen dergestalt, dass die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist.
Abschnitt 2 - Leitender Beamter Art. 47 - Öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen teilen dem Konzessionsnehmer die Identität und die Angaben des leitenden Beamten spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konzession schriftlich mit, es sei denn, diese Identifizierung ist schon in den Konzessionsunterlagen erfolgt.
Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung der Konzession einem Beamten des öffentlichen Auftraggebers oder des im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmens anvertraut werden, werden eventuelle Begrenzungen seiner Befugnisse ebenfalls spätestens bei Abschluss der Konzession schriftlich notifiziert, außer wenn diese Vermerke schon in den Konzessionsunterlagen angegeben sind.
Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung der Konzession einer Person anvertraut werden, die dem öffentlichen Auftraggeber oder dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen nicht angehört, wird der Umfang des eventuellen Auftrags dieser Person spätestens bei Abschluss der Konzession schriftlich notifiziert, außer wenn diese Vermerke schon in den Konzessionsunterlagen angegeben sind.
Der leitende Beamte darf während der Ausführung der Konzession ersetzt werden, vorbehaltlich der schriftlichen Mitteilung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Informationen.
Abschnitt 3 - Garantien für die ordnungsgemäße Ausführung Art. 48 - Öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen bestimmen in den Konzessionsunterlagen die Garantie(n), die der Konzessionsnehmer nach Abschluss der Konzession zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen leisten muss.
In den Konzessionsunterlagen wird insbesondere Folgendes festgelegt: 1. Art der vom Konzessionsnehmer zu leistenden Garantie(n), 2.Betrag dieser Garantie(n), 3. Anpassung dieses Betrags beziehungsweise dieser Beträge oder Wiederherstellung dieses Betrags beziehungsweise dieser Beträge bei Inanspruchnahme während der Ausführung der Konzession, 4.Modalitäten und Fristen für die Leistung und Freigabe dieser Garantie(n), 5. Sanktionen, die anwendbar sind, wenn diese Garantie(n) nicht binnen der Vertragsfristen geleistet wird beziehungsweise werden, 6.Rechte des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des öffentlichen Unternehmens auf diese Garantie(n), insbesondere in Bezug auf Inanspruchnahmen von Amts wegen durch Aufrechnung der vom Konzessionsnehmer geschuldeten Summen oder im Falle der Kündigung des Konzessionsvertrags bei Nichteinhaltung der Vertragsklauseln seitens des Konzessionsnehmers.
Abschnitt 4 - Vergabe von Unteraufträgen Art. 49 - Die Vergabe von Unteraufträgen oder im Allgemeinen die Tatsache, dass ein Konzessionsnehmer Dritten ganz oder teilweise seine Verpflichtungen anvertraut, befreit ihn nicht von seiner Haftung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen. Letztere haben keinerlei vertragliche Bindung zu diesen Dritten. Der Konzessionsnehmer bleibt für die Ausführung der Konzession gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen allein verantwortlich.
Art. 50 - Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, Unterauftragnehmer in Anspruch zu nehmen: 1. die der öffentliche Auftraggeber oder das im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen vorgeschrieben hat, 2.die sich im Teilnahmeantrag und/oder im endgültigen Angebot, der beziehungsweise das vom Konzessionsnehmer genehmigt worden ist, dazu verpflichtet haben, als solche zu handeln, damit der Konzessionsnehmer in Anwendung von Artikel 49 des Gesetzes und Artikel 42 des vorliegenden Erlasses die Eignungskriterien erfüllen kann, 3. die er in Anwendung von Artikel 43 in seinem Angebot identifiziert hat, wenn er den betreffenden Teil der Konzession tatsächlich im Wege von Unteraufträgen vergibt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber oder das im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen ermächtigt ihn, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 51 und 52 einen anderen Unterauftragnehmer in Anspruch zu nehmen. Unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 1 ist der öffentliche Auftraggeber oder das im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche und berufliche Befähigung des Unterauftragnehmers, den der Auftraggeber beziehungsweise das Unternehmen vorschreibt, verantwortlich.
Art. 51 - § 1 - Nach Abschluss einer Konzession in einem betrugsanfälligen Bereich oder einer Dienstleistungskonzession, die in den Einrichtungen der Vergabestelle und unter deren Aufsicht ausgeführt werden muss, ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, der Vergabestelle die Liste der Unterauftragnehmer mitzuteilen, die ungeachtet ihrer Stufe in oder Beteiligung an der Kette der Unterauftragsvergabe an der Ausführung der Bau- oder Dienstleistungen, die Ziel der Konzession sind, beteiligt sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Liste enthält die Identifizierung und die Kontaktdaten der Unterauftragnehmer und ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, der Vergabestelle alle Änderungen oder Fortschreibungen der in Absatz 1 erwähnten Liste und der darin enthaltenen Informationen mitzuteilen.
In den Konzessionsunterlagen wird die Frist festgelegt, binnen der der Konzessionsnehmer diese Liste und ihre Fortschreibungen übermitteln muss, bevor die (neuen) Unterauftragnehmer tatsächlich beteiligt werden. § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. § 3 - Für andere als in § 1 erwähnte Konzessionen kann die Vergabestelle die in § 1 erwähnten Informationen vom Konzessionsnehmer verlangen.
Art. 52 - § 1 - Bei Konzessionen in einem betrugsanfälligen Bereich überprüfen öffentliche Auftraggeber das Fehlen der in den Artikeln 50 bis 52 des Gesetzes erwähnten Ausschlussgründe bei den unmittelbaren Unterauftragnehmern des Konzessionsnehmers, sofern diese Überprüfung nicht bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgenommen worden ist.
Für Baukonzessionen gilt die vorerwähnte Verpflichtung nur, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens den in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schwellenwert erreicht. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 erwähnte Überprüfung übermittelt der Konzessionsnehmer dem öffentlichen Auftraggeber für jeden betreffenden Unterauftragnehmer den von diesem ausgefüllten Teil A der UVN. Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Ausschlussgründe auf der Grundlage der UVN, unbeschadet seines Rechts, von diesen Unterauftragnehmern die in Artikel 37 erwähnten Nachweise zu erhalten oder die in Artikel 44 des vorliegenden Erlasses erwähnten Rechte auszuüben.
Stellt der öffentliche Auftraggeber das Vorliegen eines in Artikel 51 des Gesetzes erwähnten Ausschlussgrundes fest, gibt er dem betreffenden Unterauftragnehmer die Möglichkeit, binnen der von ihm festgelegten annehmbaren Frist seine Situation zu regularisieren.
Stellt er das Vorliegen eines in Artikel 50 beziehungsweise 52 des Gesetzes erwähnten zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrundes fest, gibt er dem betreffenden Unterauftragnehmer die Möglichkeit, binnen der von ihm festgelegten annehmbaren Frist die in Artikel 53 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Öffentliche Auftraggeber müssen die Ersetzung eines Unterauftragnehmers, bei dem ein in den Artikeln 50 und 51 des Gesetzes erwähnter zwingender Ausschlussgrund vorliegt, anordnen. Öffentliche Auftraggeber können die Ersetzung eines Unterauftragnehmers, bei dem ein in Artikel 52 des Gesetzes erwähnter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, anordnen.
Die Feststellung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes und der Ersetzungsbeschluss werden dem Konzessionsnehmer unverzüglich notifiziert, der außer bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen über eine Frist von fünfzehn Tagen verfügt, um Folge zu leisten. § 3 - Die Nichteinhaltung einer in § 2 erwähnten Anordnung zur Ersetzung: 1. führt zur Anwendung einer täglichen Vertragsstrafe von 5.000 EUR, außer wenn in den Konzessionsunterlagen ein anderer Betrag vorgesehen ist, der 10.000 EUR nicht übersteigen darf; sie wird von Amts wegen nach Ablauf der in § 2 Absatz 6 erwähnten Frist und bis zu dem Tag, an dem die Verletzung behoben ist, angewandt, 2. stellt einen schweren Verstoß gegen die Vertragsklauseln dar. § 4 - Öffentliche Auftraggeber können ebenfalls das Fehlen von Ausschlussgründen bei allen Unterauftragnehmern ungeachtet ihrer Stufe in oder Beteiligung an der Kette der Unterauftragsvergabe überprüfen, selbst wenn die öffentlichen Auftraggeber nicht aufgrund von § 1 dazu verpflichtet sind. Wenn sie eine solche Überprüfung vornehmen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 anwendbar.
Art. 53 - § 1 - Es ist einem Unterauftragnehmer untersagt, die gesamte Konzession, die ihm anvertraut worden ist, an einen anderen Unterauftragnehmer weiterzuvergeben. Es ist einem Unterauftragnehmer ebenfalls untersagt, nur die Koordination der Konzession zu behalten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 2 § 3bis des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird die Kette der Unterauftragsvergabe für Konzessionen in einem betrugsanfälligen Bereich, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, wie folgt begrenzt: 1. Bei einer Baukonzession, die je nach Art in eine Kategorie gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 26.September 1991 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20.
März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingestuft wird, darf die Kette der Unterauftragsvergabe nicht mehr als drei Stufen umfassen, das heißt den unmittelbaren Unterauftragnehmer des Konzessionsnehmers, den Unterauftragnehmer der zweiten Stufe und den Unterauftragnehmer der dritten Stufe. 2. Bei einer Baukonzession, die je nach Art in eine Unterkategorie gemäß Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 eingestuft wird, darf die Kette der Unterauftragsvergabe nicht mehr als zwei Stufen umfassen, das heißt den unmittelbaren Unterauftragnehmer des Konzessionsnehmers und den Unterauftragnehmer der zweiten Stufe. 3. Bei einer Dienstleistungskonzession in einem betrugsanfälligen Bereich darf die Kette der Unterauftragsvergabe nicht mehr als zwei Stufen umfassen, das heißt den unmittelbaren Unterauftragnehmer des Konzessionsnehmers und den Unterauftragnehmer der zweiten Stufe. Unbeschadet des Artikels 55 ist in den nachstehenden Fällen eine zusätzliche Stufe der Unterauftragsvergabe jedoch möglich: 1. bei Auftreten von Umständen, die bei Angebotsabgabe vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, die nicht vermieden werden konnten und deren Folgen nicht abgeholfen werden konnten, obwohl die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dafür alles Notwendige getan haben und sofern diese Umstände dem öffentlichen Auftraggeber binnen dreißig Tagen ab ihrem Auftreten schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind, oder 2.mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers.
Für Baukonzessionen und wenn gemäß Absatz 2 Nr. 2 das Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers eingeholt wird, fügt der Konzessionsnehmer seinem Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis bei, dass der betreffende Unterauftragnehmer über die Zulassung verfügt. In Ermangelung dessen legt er eine Abschrift der in Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnten Entscheidung vor, dass der betreffende Unterauftragnehmer die Zulassungsbedingungen oder die Anforderungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit einer Zulassung erfüllt. Der öffentliche Auftraggeber überprüft diese Bescheinigung oder Entscheidung.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten nicht als Unterauftragnehmer: 1. Parteien in einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtspersönlichkeit, einschließlich Gelegenheitsgesellschaften, 2.Lieferanten von Waren ohne zusätzliche Verlege- oder Installationsarbeiten, 3. Stellen oder Einrichtungen, die Kontrollen oder Zertifizierungen durchführen, 4.Leiharbeitsagenturen im Sinne des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung. § 3 - Die Nichteinhaltung des vorliegenden Artikels führt zur Anwendung einer täglichen Vertragsstrafe von 5.000 EUR, außer wenn in den Konzessionsunterlagen ein anderer Betrag vorgesehen ist, der 10.000 EUR nicht übersteigen darf. Diese Vertragsstrafe wird nach Ablauf der in Artikel 71 § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Frist von fünfzehn Tagen angewandt und läuft einschließlich bis zu dem Tag, an dem die Verletzung behoben ist. Die Nichteinhaltung des vorliegenden Artikels stellt ebenfalls einen schweren Verstoß gegen die Vertragsklauseln dar.
Art. 54 - Öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen können verlangen, dass die Unterauftragnehmer ungeachtet deren Stufe in der Kette der Unterauftragsvergabe und entsprechend ihrer Beteiligung an der Konzession die in den Konzessionsunterlagen auferlegten Eignungskriterien in Bezug auf die fachliche oder berufliche Befähigung erfüllen.
Art. 55 - Bauleistungen, die Ziel einer Baukonzession sind, die von öffentlichen Auftraggebern oder von öffentlichen Unternehmen, die im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handeln, abgeschlossen wird, dürfen nur von Unternehmern erbracht werden, die den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern genügen.
Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmer, die ungeachtet ihrer Stufe in der Kette der Unterauftragsvergabe an der Ausführung der Bauleistungen beteiligt sind.
Art. 56 - Es ist einem Konzessionsnehmer untersagt, die Ausführung der Konzession ganz oder teilweise folgenden Personen anzuvertrauen: 1. einem in Anwendung des Gesetzes vom 20.März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern ausgeschlossenen Unternehmer, 2. einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der aus einem der in Artikel 50 des Gesetzes erwähnten Gründe ausgeschlossen werden muss, unbeschadet der in Artikel 53 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen. Abschnitt 5 - Zahlungen Konzessionspreis und Vorschüsse Art. 57 - § 1 - Ist eine Konzession mit einem Preis verbunden, der von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen zu zahlen ist, so wird dieser Preis entweder in einem Mal nach Ausführung der Bau- oder Dienstleistungen oder je nach ihrem Fortschreiten durch Anzahlungen oder gemäß anderen in den Konzessionsunterlagen bestimmten Modalitäten gezahlt. § 2 - Einem Konzessionsnehmer können Vorschüsse nur in den nachfolgend aufgezählten Fällen gewährt werden: 1. für Konzessionen, die von Auftraggebern, die keine öffentlichen Auftraggeber oder keine im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen sind, vergeben werden, 2.gemäß den in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Modalitäten, wenn für die Konzession sehr hohe vorherige Investitionen erforderlich sind, die ausschließlich für ihre Ausführung bestimmt sind: a) entweder für die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen b) oder für den Ankauf von Material, Maschinen oder Gerätschaften c) oder für den Erwerb von Patenten, Herstellungs- oder Verbesserungslizenzen d) oder für Untersuchungen, Prüfungen, Entwicklungen oder Herstellungen von Prototypen, 3.für Dienstleistungskonzessionen, die: a) mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen abgeschlossen werden, b) mit Wirtschaftsteilnehmern abgeschlossen werden, mit denen zwangsläufig Geschäfte zu tätigen sind und die die Zahlung von Vorschüssen als Bedingung für die Annahme des Abschlusses der Konzession stellen, c) mit einer von Staaten errichteten Versorgungs- oder Instandsetzungseinrichtung abgeschlossen werden, d) im Rahmen der von mehreren Staaten oder internationalen Organisationen gemeinsam finanzierten Forschungs-, Prüfungs-, Untersuchungs-, Entwicklungs- und Herstellungsprogramme abgeschlossen werden, e) üblicherweise auf der Grundlage eines Abonnements abgeschlossen werden oder für die eine vorherige Zahlung erforderlich ist. Außer in den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Fällen dürfen Vorschüsse 50 Prozent des Wertes der Konzession nicht überschreiten.
Die Zahlung von Vorschüssen unterliegt der Einreichung einer Rechnung oder Forderungsanmeldung seitens des Konzessionsnehmers. Sie wird binnen den in Artikel 58 erwähnten Fristen gezahlt. Bei Zahlungsverzug ist Artikel 59 anwendbar.
Die Zahlung von Vorschüssen kann bei Nichteinhaltung der Vertragsklauseln und insbesondere in den in Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen ausgesetzt werden.
Als Vorschuss gezahlte Beträge werden gegebenenfalls gemäß den in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Modalitäten durch Aufrechnung des Preises abgezogen, der vom öffentlichen Auftraggeber oder von dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen zu zahlen ist.
Modalitäten und Fristen für die Zahlung des Konzessionspreises Art. 58 - § 1 - Ist eine Konzession mit einem Preis verbunden, der von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen zu zahlen ist, so müssen Konzessionsnehmer eine Rechnung oder Forderungsanmeldung mit einer detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen, die ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung rechtfertigt, einreichen. § 2 - In § 1 erwähnte Vergabestellen verfügen über eine Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Forderungsanmeldung und der detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen wie in § 1 erwähnt.
Innerhalb der Überprüfungsfrist nimmt die in § 1 erwähnte Vergabestelle folgende Handlungen vor: 1. Sie überprüft die Aufstellung der Leistungen und berichtigt sie gegebenenfalls.2. Sie erstellt ein Protokoll mit Angabe der Leistungen, die sie im Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den sie ihrer Ansicht nach schuldet.Sie setzt den Konzessionsnehmer schriftlich von diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen.
In den Konzessionsunterlagen kann eine andere als die in Absatz 1 erwähnte Überprüfungsfrist vorgesehen werden. In den Konzessionsunterlagen kann eine längere als die in Absatz 1 erwähnte Überprüfungsfrist nur vorgesehen werden, sofern: 1. dies für den Konzessionsnehmer nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 60 ist, 2.diese Abweichung aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale der Konzession gerechtfertigt ist und zur Vermeidung der Nichtigkeit in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich begründet wird.
Ansonsten ist jede Verlängerung der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfungsfrist von Rechts wegen nichtig. § 3 - Die Zahlung des dem Konzessionsnehmer geschuldeten Betrags wird innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung der in § 2 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern der in § 1 erwähnten Vergabestelle zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.
Wenn in Abweichung von § 2 in den Konzessionsunterlagen angegeben ist, dass keine Überprüfung erfolgt, beginnt die Zahlungsfrist von dreißig Tagen je nach Fall: 1. ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Forderungsanmeldung oder Rechnung bei der in § 1 erwähnten Vergabestelle, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Forderungsanmeldung oder Rechnung unsicher ist, ab dem Zeitpunkt des Eingangs der detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen, 3. wenn die in § 1 erwähnte Vergabestelle die Forderungsanmeldung oder Rechnung vor Erbringung der Leistungen, die in der detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen festgestellt worden sind, erhält, nach der Erbringung der Leistungen. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Konzessionen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
In den Konzessionsunterlagen kann eine andere als die in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Zahlungsfrist vorgesehen werden.
In § 1 erwähnte Vergabestellen können eine längere Zahlungsfrist nur vorsehen, sofern: 1. diese Frist sechzig Tage nicht überschreitet, 2.diese Abweichung aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale der Konzession gerechtfertigt ist und zur Vermeidung der Nichtigkeit in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich begründet wird.
Ansonsten ist jede Verlängerung der Zahlungsfrist von Rechts wegen nichtig. § 4 - Wird eine Überprüfung im Sinne von § 2 vorgenommen, wird die gemäß § 3 festgelegte Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird.
Die Zahlungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist von fünf Tagen, die dem Konzessionsnehmer aufgrund von § 2 Absatz 2 Nr.2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Konzessionsnehmers zu erhalten, wenn die in § 1 erwähnte Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss. § 5 - Bei Vorpfändung beim Drittschuldner oder Drittsicherungspfändung zu Lasten eines Konzessionsnehmers wird die Zahlungsfrist ausgesetzt.
Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem der Vergabestelle mitgeteilt wird, dass das Zahlungshindernis beseitigt ist.
Verzug bei der Zahlung des Konzessionspreises Art. 59 - § 1 - Werden die aufgrund von Artikel 58 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so haben Konzessionsnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses im Verhältnis zur Anzahl Verzugstage.
Dieser einfache Zins entspricht entweder dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Zinssatz oder dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank ergibt.
Der erwähnte Zinssatz wird um 8 Prozent erhöht.
Der für Finanzen zuständige Minister veröffentlicht halbjährlich im Belgischen Staatsblatt den für jedes Halbjahr anwendbaren einfachen Zinssatz. § 2 - Wird gemäß § 1 ein Verzugszins geschuldet, so haben Konzessionsnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für die ihnen entstandenen Beitreibungskosten.
Außer bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen können Konzessionsnehmer zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller anderen durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten erheben. § 3 - Die Einreichung der ordnungsgemäß aufgestellten Rechnung oder der Forderungsanmeldung gemäß Artikel 58 gilt gegebenenfalls als Forderungsanmeldung für den in § 1 erwähnten Zins und die in § 2 erwähnten Beitreibungskosten, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft. § 4 - Der in § 1 erwähnte Zins wird auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Rechnung oder Forderungsanmeldung einschließlich aller Kosten, Abgaben, Gebühren oder Steuern und ausschließlich Mehrwertsteuer berechnet.
Wird die Vergabestelle nicht als eine öffentlich-rechtliche Person im Sinne von Artikel 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches betrachtet, wird der Zins jedoch auf der Grundlage des in Absatz 1 erwähnten Gesamtbetrags der Rechnung oder Forderungsanmeldung einschließlich Mehrwertsteuer berechnet. § 5 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Zahlungen im Zusammenhang mit Schadenersatz.
Nachteilige Klauseln und Praktiken Art. 60 - Für die Anwendung der Artikel 58 und 59 ist eine Vertragsklausel einer Konzession oder eine Praxis, die für den Konzessionsnehmer grob nachteilig ist, nichtig.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis grob nachteilig für den Konzessionsnehmer ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte: 1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, 2.die Art der Bau- oder Dienstleistungen, die Ziel der Konzession sind, 3. die Gründe, die der öffentliche Auftraggeber oder das im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen in den Konzessionsunterlagen geltend macht, um von den Bestimmungen der Artikel 58 und 59 abzuweichen, wenn dies erlaubt ist. Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen oder die Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen werden.
Abschnitt 6 Konzessionsänderungen Art. 61 - Konzessionen können nur in den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Fällen ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens geändert werden. Überprüfungsklauseln Art. 62 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn sie, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln vorgesehen sind.
Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Anwendungsbereich und Art möglicher Änderungen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden.
Bei Anwendung einer Überprüfungsklausel haben öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen das Recht, vor Ort eine Überprüfung der Buchhaltungsbelege des Konzessionsnehmers durchführen zu lassen.
Art. 63 - § 1 - Ist eine Konzession mit einem Preis verbunden, der von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen zu zahlen ist, so wird in den Konzessionsunterlagen eine Preisrevisionsklausel entsprechend der Preisentwicklung ihrer folgenden Hauptkomponenten vorgesehen: 1. Stundenlöhne des Personals und Soziallasten, 2.je nach Art der Konzession, ein oder mehrere relevante Bestandteile wie Material- und Grundstoffpreise und Wechselkurse.
Die Preisrevision erfolgt auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Parameter und unter Verwendung angemessener Gewichtungskoeffizienten.
Die Revision spiegelt die tatsächliche Kostenstruktur wider.
Die Preisrevision kann einen festen, nicht revidierbaren Faktor umfassen, den der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen entsprechend den Spezifitäten der Konzession bestimmt. § 2 - Die in § 1 festgelegten Modalitäten für eine Preisrevision sind ebenfalls auf Unteraufträge anwendbar, die vom Konzessionsnehmer abgeschlossen werden.
Zusätzliche Bau- und Dienstleistungen Art. 64 - § 1 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Konzessionsnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in der ursprünglichen Konzession enthalten waren, wenn ein Wechsel des Konzessionsnehmers: 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Konzession beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und 2.mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für die Vergabestelle verbunden wäre.
Die durch eine Änderung bedingte Erhöhung darf jedoch nicht mehr als 50 Prozent des Wertes der ursprünglichen Konzession betragen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, das Gesetz zu umgehen.
Absatz 2 ist nicht auf Konzessionen anwendbar, die im Rahmen der in Anlage II zum Gesetz erwähnten Tätigkeiten vergeben werden. § 2 - Enthält die Konzession eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Wertes nach § 1 Absatz 2 der auf dieser Grundlage aktualisierte Wert als Referenzwert herangezogen. Enthält die Konzession keine Indexierungsklausel, so wird der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate in Belgien berechnet. § 3 - Vergabestellen, die in Anwendung des vorliegenden Artikels eine Konzession ändern, veröffentlichen eine Bekanntmachung, die die Informationen nach Anlage 7 enthält, unter Einhaltung von Artikel 7 §§ 1, 3 und 4.
Absatz 1 ist nicht auf Änderungen von Baukonzessionen anwendbar, deren geschätzter Wert unter dem in Artikel 4 erwähnten Schwellenwert liegt und die von öffentlichen Auftraggebern oder von öffentlichen Unternehmen, die im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handeln, vergeben werden.
Für die Vergabestelle unvorhersehbare Ereignisse Art. 65 - § 1 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Änderung wurde aufgrund von Umständen, die eine ihrer Sorgfaltspflicht nachkommende Vergabestelle nicht vorhersehen konnte, erforderlich.2. Der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht.3. Die durch eine Änderung bedingte Erhöhung beträgt nicht mehr als 50 Prozent des Wertes der ursprünglichen Konzession.Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, das Gesetz zu umgehen.
Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung ist nicht auf Konzessionen anwendbar, die im Rahmen der in Anlage II zum Gesetz erwähnten Tätigkeiten vergeben werden. § 2 - Enthält die Konzession eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Wertes nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 der auf dieser Grundlage aktualisierte Wert als Referenzwert herangezogen. Enthält die Konzession keine Indexierungsklausel, wird der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate in Belgien berechnet. § 3 - Vergabestellen, die in Anwendung des vorliegenden Artikels eine Konzession ändern, veröffentlichen eine Bekanntmachung, die die Informationen nach Anlage 7 enthält, unter Einhaltung von Artikel 7 §§ 1, 3 und 4.
Absatz 1 ist nicht auf Änderungen von Baukonzessionen anwendbar, deren geschätzter Wert unter dem in Artikel 4 erwähnten Schwellenwert liegt und die von öffentlichen Auftraggebern oder von öffentlichen Unternehmen, die im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handeln, vergeben werden.
Ersetzung des Konzessionsnehmers Art. 66 - Ein neuer Konzessionsnehmer darf den Konzessionsnehmer ersetzen, an den die Konzession ursprünglich vergeben worden ist, aufgrund: 1. einer Überprüfungsklausel wie in Artikel 62 bestimmt, 2.der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung - einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz - ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionsnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen der Konzession zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung des Gesetzes zu umgehen.
Geringfügigkeitsregel Art. 67 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt: 1. den in Artikel 4 genannten Schwellenwert und 2.10 Prozent des Wertes der ursprünglichen Konzession.
Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen liegt der Nettowert sämtlicher aufeinander folgender Änderungen unter den in Absatz 1 erwähnten Werten.
Der Gesamtcharakter der Konzession darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern.
Enthält die Konzession eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Wertes nach Absatz 1 Nr. 2 der auf dieser Grundlage aktualisierte Wert als Referenzwert herangezogen. Enthält die Konzession keine Indexierungsklausel, wird der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate in Belgien berechnet.
Nicht wesentliche Änderungen Art. 68 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich sind.
Eine Änderung einer Konzession gilt als wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich die Merkmale der Konzession erheblich von den ursprünglich vorgesehenen Merkmalen unterscheiden. Unbeschadet der Artikel 62 bis 67 gilt eine Änderung in jedem Fall als wesentlich, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten.2. Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession zugunsten des Konzessionsnehmers in einer Weise verschoben, die in der ursprünglichen Konzession nicht vorgesehen war.3. Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich der Konzession erheblich ausgeweitet.4. Ein neuer Konzessionsnehmer ersetzt den Konzessionsnehmer, an den die Vergabestelle die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Artikel 66 vorgesehenen Fällen. Abschnitt 7 - Zehnjahreshaftung des Konzessionsnehmers Art. 69 - Bei Baukonzessionen übernimmt der Konzessionsnehmer dem öffentlichen Auftraggeber oder dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen gegenüber die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung ab der vorläufigen Abnahme der Bauwerke, ungeachtet der Laufzeit der Konzession oder ob die Konzession vor Ablauf der Laufzeit von zehn Jahren, die in den vorerwähnten Artikeln erwähnt ist, beendet wird.
Abschnitt 8 - Modalitäten für die Ausführung der Konzession Art. 70 - § 1 - In den Konzessionsunterlagen können zur Bestimmung der Modalitäten für die Ausführung der Bauleistungen die Bestimmungen über Bauaufträge des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden. § 2 - Ein Konzessionsnehmer kann während der gesamten Laufzeit der Konzession dingliche Rechte an den Grundstücken und Bauwerken des öffentlichen Eigentums in Anspruch nehmen, die einem öffentlichen Auftraggeber oder einem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen gehören.
Ist der Konzessionsnehmer während der gesamten Laufzeit der Konzession aufgrund von Absatz 1 Eigentümer der Bauwerke, kann er sie nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers oder des öffentlichen Unternehmens mit einer Hypothek oder Dienstbarkeit belasten.
Abschnitt 9 - Verstöße gegen die Vertragsklauseln seitens des Konzessionsnehmers und Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers oder des im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmens Art. 71 - § 1 - Unbeschadet der in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Vertragsstrafen oder Geldbußen wegen Verzug oder der im Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern vorgesehenen Sanktionen können öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen beschließen, bei schwerem Verstoß gegen die Vertragsklauseln seitens des Konzessionsnehmers die folgenden Maßnahmen von Amts wegen anzuwenden: 1. einseitige Konzessionskündigung, 2.Ausführung in eigener Trägerschaft eines Teils oder der Gesamtheit der nicht ausgeführten Konzession auf Kosten, Rechnung und Gefahr des säumigen Konzessionsnehmers, 3. Vergabe eines oder mehrerer Verträge für Rechnung des säumigen Konzessionsnehmers an einen oder mehrere Dritte für einen Teil oder für die Gesamtheit der Konzession, auf Kosten, Rechnung und Gefahr des säumigen Konzessionsnehmers.Geldbußen wegen Verzug und Vertragsstrafen, die im Laufe der Ausführung eines Vertrags für Rechnung des säumigen Konzessionsnehmers angewandt werden, gehen jedoch zu Lasten des neuen Auftragnehmers oder Konzessionsnehmers.
Unbeschadet der Bestimmungen der Konzessionsunterlagen gelten insbesondere die folgenden Fälle als schwere Verstöße gegen die Vertragsklauseln: 1. Nichteinhaltung der in den Artikeln 25 § 2 und 27 des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen, 2.Nichteinhaltung der in Artikel 52 erwähnten Anordnungen zur Ersetzung. § 2 - Der Beschluss zur Anwendung von Maßnahmen von Amts wegen oder von Vertragsstrafen kann nur gefasst werden, sofern: 1. der öffentliche Auftraggeber oder das im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen ein Protokoll zur Feststellung der schweren Verstöße schriftlich erstellt hat und dem Konzessionsnehmer per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird, übermittelt hat und 2.der Konzessionsnehmer: a) die festgestellten Verstöße innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung des Protokolls nicht behoben hat, es sei denn, gemäß § 3 ist in den Konzessionsunterlagen eine kürzere Frist vorgesehen, oder b) innerhalb dieser Frist keine Verteidigungsmittel angeführt hat oder c) innerhalb dieser Frist Verteidigungsmittel angeführt hat, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom öffentlichen Unternehmen für ungerechtfertigt erachtet werden, oder d) die festgestellten Verstöße zugegeben hat. Außer bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen darf der säumige Konzessionsnehmer ab der Notifizierung des Beschlusses zur Anwendung der Maßnahme von Amts wegen nicht mehr in die Ausführung des durch die Maßnahme von Amts wegen betroffenen Teils der Konzession eingreifen.
Besteht die Maßnahme im Abschluss eines oder mehrerer Verträge für Rechnung des säumigen Konzessionsnehmers, werden die Auftrags- oder Konzessionsunterlagen im Voraus dem säumigen Konzessionsnehmer per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird, zugesandt. § 3 - In den Fällen, in denen die in Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden, und insbesondere in den Fällen, in denen der Konzessionsnehmer oder ein in gleich welchem Stadium der Ausführung der Konzession handelnder Unterauftragnehmer sich ernsthaft seiner gesetzlichen Verpflichtung entzogen hat, die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung fristgerecht zu zahlen, oder Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat, kann die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Frist von fünfzehn Tagen vom öffentlichen Auftraggeber oder von dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen verkürzt werden; die verkürzte Frist darf jedoch nicht weniger als fünf Werktage betragen.
Mit einer ausdrücklichen Begründung in den Konzessionsunterlagen und insofern es aufgrund der besonderen Anforderungen der Konzession unerlässlich ist, darf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Frist vom öffentlichen Auftraggeber oder vom öffentlichen Unternehmen ebenfalls aus anderen als den in Absatz 1 erwähnten Gründen verkürzt werden. § 4 - Die Anwendung von Geldbußen oder Vertragsstrafen entzieht dem öffentlichen Auftraggeber oder dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen nicht den Anspruch, Ersatz für den gesamten Schaden zu fordern, den er beziehungsweise es wegen Verstößen gegen die Vertragsklauseln und Verzug bei der Ausführung der Konzession erleidet. Der Konzessionsnehmer haftet dem öffentlichen Auftraggeber oder dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen gegenüber weiter für Schadenersatz, den Letzterer beziehungsweise Letzteres Dritten gegebenenfalls wegen Verstößen oder Verzug bei der Ausführung der Konzession schuldet. § 5 - Werden die in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Geldbußen wegen Verzug und Vertragsstrafen auf der Grundlage des Preises, der vom öffentlichen Auftraggeber oder von dem im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Unternehmen zu zahlen ist, berechnet, so wird die Mehrwertsteuer nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Art. 72 - Unbeschadet des Artikels 71 können öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen bei schwerem Verstoß gegen die Vertragsklauseln seitens des Konzessionsnehmers beschließen, den Konzessionsnehmer für einen Zeitraum von drei Jahren von ihren Konzessionen auszuschließen.
Die Nichteinhaltung der in Artikel 25 § 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen stellt einen schweren Verstoß gegen die Vertragsklauseln im Sinne von Absatz 1 dar.
Bevor öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen ihren Ausschlussbeschluss fassen, müssen sie die Verteidigungsmittel des Konzessionsnehmers anhören und gegebenenfalls die Möglichkeiten, die in Artikel 53 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen geltend zu machen, berücksichtigen.
Der mit Gründen versehene Ausschlussbeschluss wird dem Konzessionsnehmer notifiziert.
Die Berechnung des Zeitraums von drei Jahren erfolgt gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes.
Die Ausschlusssanktion stellt eine vergleichbare Sanktion im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes dar.
Abschnitt 10 - Kündigung von Konzessionen Art. 73 - Unbeschadet der Artikel 71 und 72 können öffentliche Auftraggeber oder im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnde öffentliche Unternehmen unbeschadet der Regularisierung und der Abhilfemaßnahmen im Sinne der Artikel 51 beziehungsweise 53 des Gesetzes eine Konzession einseitig kündigen, wenn beim Konzessionsnehmer ein in den Artikeln 50 bis 52 des Gesetzes erwähnter Ausschlussgrund vorliegt, außer bei Anwendung der Rechtsvorschriften über den Fortbestand der Unternehmen.
Unbeschadet der Artikel 71 und 72 können Vergabestellen eine Konzession in den folgenden Fällen kündigen: 1. wenn eine wesentliche Änderung der Konzession vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren gemäß den Artikeln 62 bis 68 erforderlich gemacht hätte, 2.wenn der Konzessionsnehmer sich zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe in einer der in Artikel 50 des Gesetzes genannten Situationen befand und daher vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, 3. wenn der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entscheidet, dass Belgien gegen eine Verpflichtung aus den europäischen Verträgen dadurch verstoßen hat, dass eine Vergabestelle die fragliche Konzession unter Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesen Verträgen und aus der Richtlinie 2014/23/UE vergeben hat. Abschnitt 11 - Klagen Art. 74 - Eine Ladung vor das Gericht gegen einen öffentlichen Auftraggeber oder ein im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelndes öffentliches Unternehmen in Bezug auf eine Konzession muss dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens dreißig Monate ab Ablauf der Laufzeit der Konzession zugestellt werden.
Ist in den Konzessionsunterlagen ein vor Ablauf der Laufzeit der Konzession erfolgendes Verfahren zur Abnahme bestimmter oder aller Leistungen, die Ziel der Konzession sind, vorgesehen, so muss in Abweichung von Absatz 1 eine Ladung vor das Gericht gegen einen öffentlichen Auftraggeber oder ein im Rahmen seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelndes öffentliches Unternehmen in Bezug auf diese Leistungen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens dreißig Monate ab der Abnahme zugestellt werden.
Erfolgt die Ladung jedoch aufgrund von Begebenheiten oder Umständen, die während einer Garantiezeit aufgetreten sind und nach Ablauf der Laufzeit der Konzession fortbestehen, so muss sie in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 und zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens dreißig Monate nach Ablauf der Garantiezeit zugestellt werden.
Die Konzessionsunterlagen können von vorliegendem Artikel abweichen.
TITEL 4 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 75 - Vergabestellen, die noch nicht über einen Zugang zu Telemarc verfügen, beantragen ihn beim Dienst Administrative Vereinfachung.
Art. 76 - Im Königlichen Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen wird Kapitel 10, das die Artikel 147 bis 157 umfasst, aufgehoben.
Art. 77 - Das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge tritt am 30. Juni 2017 in Kraft für Konzessionen, für die an diesem Datum eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wird oder hätte veröffentlicht werden müssen, und für Konzessionen, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Art. 78 - Vorliegender Erlass mit Ausnahme von Artikel 75 tritt am 30.
Juni 2017 in Kraft.
Artikel 75 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.