publié le 27 février 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins
25 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 juin 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/06/1994 pub. 14/01/2009 numac 2008001061 source service public federal interieur Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution fermer relative au droit d'auteur et aux droits voisins
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 juin 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/06/1994 pub. 14/01/2009 numac 2008001061 source service public federal interieur Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution fermer relative au droit d'auteur et aux droits voisins, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 juin 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/06/1994 pub. 14/01/2009 numac 2008001061 source service public federal interieur Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution fermer relative au droit d'auteur et aux droits voisins.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 janvier 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. JUNI 1994 - Gesetz über das Urheberrecht und ähnliche Rechte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Urheberrecht Abschnitt 1 - Urheberrecht im allgemeinen Artikel 1 - § 1 - Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk in gleich welcher Art oder Form zu vervielfältigen oder dessen Vervielfältigung zu erlauben.
Dieses Recht umfasst unter anderem das ausschliessliche Recht, die Bearbeitung oder Übersetzung des Werkes zu erlauben.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das ausschliessliche Recht, die Vermietung oder das Verleihen des Werkes zu erlauben.
Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben. § 2 - Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat ein unveräusserliches Urheberpersönlichkeitsrecht an diesem Werk.
Der Gesamtverzicht auf die künftige Ausübung dieses Rechts ist nichtig.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das Recht, das Werk zu veröffentlichen.
Unveröffentlichte Werke sind unpfändbar.
Der Urheber hat das Recht, die Urheberschaft an einem Werk zu beanspruchen oder abzulehnen.
Er hat das Recht auf Achtung seines Werkes, weswegen er sich jeder Änderung des Werkes widersetzen kann.
Ungeachtet jeglichen Verzichts behält er das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder anderen Änderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes, die seine Ehre verletzen oder seinem Ansehen schaden kann, zu widersetzen.
Art. 2 - § 1 - Das Urheberrecht bleibt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen, und zwar gemäss Artikel 7 zugunsten der Person, die der Urheber zu diesem Zweck bestimmt hat, beziehungsweise andernfalls zugunsten seiner Erben. § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Paragraphen steht das Urheberrecht an einem Werk, das von mehreren Personen gemeinsam geschaffen worden ist, allen Rechtsnachfolgern bis siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers zu.
Die Schutzfrist für ein audiovisuelles Werk erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuches, Urheber der Texte und Komponist der speziell für das betreffende Werk komponierten Musik mit oder ohne Text. § 3 - Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Dauer des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach § 1. § 4 - Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die Frist von siebzig Jahren ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln. § 5 - Die Schutzfrist von Fotografien, die Originalwerke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, wird gemäss den vorhergehenden Paragraphen festgelegt. § 6 - Wer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffentlicht beziehungsweise öffentlich wiedergibt, geniesst einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz.
Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt fünfundzwanzig Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden ist. § 7 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Fristen werden vom 1.
Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist massgebende Ereignis folgt.
Art. 3 - § 1 - Vermögensrechtliche Befugnisse gelten als bewegliche Rechte, sie sind gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Sie können unter anderem veräussert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz sein.
Was den Urheber betrifft, müssen alle Verträge schriftlich nachgewiesen werden.
Vertragsbestimmungen in bezug auf das Urheberrecht und dessen Nutzungsarten sind restriktiv zu interpretieren. Die Abtretung des Gegenstands, der ein Werk umfasst, bringt nicht das Recht mit sich, dieses Werk zu nutzen; der Urheber muss auf annehmbare Weise Zugang zu seinem Werk haben, um seine vermögensrechtlichen Befugnisse ausüben zu können.
Für jede Nutzungsart müssen Vergütung des Urhebers und Umfang und Dauer der Abtretung ausdrücklich bestimmt werden.
Der Erwerber des Rechts muss gewährleisten, dass das Werk gemäss den anständigen Berufsgepflogenheiten genutzt wird.
Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung ist die Abtretung von Rechten in bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten nichtig. § 2 - Die Abtretung von vermögensrechtlichen Befugnissen in bezug auf künftige Werke gilt nur für befristete Zeit und sofern die Gattung der Werke, auf die die Abtretung sich bezieht, bestimmt wurde. § 3 - Wenn der Urheber Werke in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten werden, sofern die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Schöpfung des Werkes in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt.
Wenn der Urheber Werke in Ausführung einer Bestellung schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, das betreffende Werk für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.
In diesem Fall kommen § 1 Absatz 4 bis 6 und § 2 nicht zur Anwendung.
Die Klausel, durch die dem Erwerber eines Urheberrechts das Recht zuerkannt wird, ein Werk in einer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags oder der Anwerbung unter Statut unbekannten Art zu nutzen, muss ausdrücklich formuliert sein; in dieser Klausel muss eine Beteiligung an dem durch diese Nutzung erzielten Gewinn bestimmt werden.
Umfang und Modalitäten dieser Abtretung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.
Art. 4 - Ist das Urheberrecht ungeteilt, wird die Ausübung dieses Rechtsvertraglich geregelt. Mangels Verträgen darf keiner der Urheber dieses Recht allein ausüben, vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung bei Uneinigkeit.
Jedoch kann jeder der Urheber in seinem Namen und ohne Mitwirkung der anderen wegen einer Verletzung des Urheberrechts Klage erheben und für seinen Anteil Schadenersatz einfordern.
Gerichte können jederzeit die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Werkes von Massnahmen abhängig machen, die ihnen angemessen erscheinen; sie können auf Antrag des Urhebers, der sich einer Veröffentlichung widersetzt hat, entscheiden, dass dieser weder an den Kosten der Nutzung noch an dem Gewinn aus der Nutzung beteiligt wird oder dass sein Name nicht auf dem Werk vermerkt wird.
Art. 5 - Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und kann ihr individueller Beitrag deutlich unterschieden werden, dürfen diese Urheber - ausser bei anderslautender Vereinbarung - im Rahmen dieses Werkes nicht mit anderen Personen zusammenarbeiten.
Jedoch haben sie das Recht, ihren Beitrag gesondert zu nutzen, sofern diese Nutzung dem kollektiven Werk nicht schadet.
Art. 6 - Der ursprüngliche Inhaber des Urheberrechts ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
Ausser bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf dem Werk als Urheber zu identifizieren ist.
Der Verleger eines anonymen oder pseudonymen Werkes gilt gegenüber Dritten als dessen Urheber.
Art. 7 - Nach dem Tod des Urhebers werden die in Artikel 1 § 1 bestimmten Rechte während der Schutzfrist des Urheberrechts von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, ausser wenn der Urheber diese Rechte unter Berücksichtigung des den Erben zustehenden Pflichtteils einer bestimmten Person zuerkannt hat.
Nach dem Tod des Urhebers werden die in Artikel 1 § 2 bestimmten Rechte von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, ausser wenn der Urheber zu diesem Zweck eine andere Person bestimmt hat.
Bei Uneinigkeit gilt die in Artikel 4 vorgesehene Regelung.
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in bezug auf Werke der Literatur Art. 8 - § 1 - Unter Werken der Literatur sind sowohl Schriften jeder Art als auch Unterrichte, Vorträge, Reden, Predigten oder sonstige mündliche Gedankensäusserungen zu verstehen.
Reden, die in Versammlungen repräsentativer Körperschaften, in öffentlichen Sitzungen der Rechtsprechungsorgane oder in politischen Versammlungen gehalten werden, dürfen ungehindert vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden; jedoch hat der Urheber allein das Recht, Sonderabzüge seiner Reden herzustellen. § 2 - Offizielle Akte der Behörden geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in bezug auf Werke der bildenden Künste Art. 9 - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung wird bei Abtretung eines Werkes der bildenden Künste dem Erwerber das Recht abgetreten, das Werk als solches auszustellen unter Bedingungen, die die Ehre des Urhebers nicht verletzen beziehungsweise seinem Ansehen nicht schaden; die anderen Urheberrechte werden jedoch nicht abgetreten.
Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung oder anderen Gepflogenheiten bringt die Abtretung eines Werkes der bildenden Künste das Verbot mit sich, andere identische Exemplare anzufertigen.
Art. 10 - Weder der Urheber noch der Eigentümer eines Bildnisses, noch irgend ein anderer Besitzer oder Inhaber eines Bildnisses hat das Recht, das Bildnis ohne Zustimmung des Abgebildeten beziehungsweise in den zwanzig Jahren nach dessen Tod ohne Zustimmung seiner Rechtsnachfolger zu vervielfältigen oder öffentlich wiederzugeben.
Art. 11 - Der Verkäufer schuldet dem Urheber ein unveräusserliches Folgerecht, das vom Versteigerungspreis der Werke der bildenden Künste einzunehmen ist, der bei einer öffentlichen Versteigerung erzielt wurde.
Bei den betreffenden Werken muss es sich um Originale des Urhebers oder Exemplare, die gemäss den Berufsgepflogenheiten als solche anzusehen sind, handeln.
Dasselbe Recht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 des vorliegenden Gesetzes den Erben und anderen Rechtsnachfolgern des Urhebers zu.
Ausländische Urheber haben nur Anspruch auf das Folgerecht, wenn in ihrem Land der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf belgische Urheber angewandt wird.
Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 50 000 Franken beträgt. Das Folgerecht wird auf 4 Prozent festgelegt.
Art. 13 - Der öffentliche Amtsträger, der Organisator oder der Verantwortliche des Verkaufs und der Verkäufer sind gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen drei Monaten nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, den Verkauf zu notifizieren und die zu entrichtenden Gebühren im selben Zeitraum zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten, an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt, die sie gemäss den vom König festgelegten Modalitäten verteilen.
Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in bezug auf audiovisuelle Werke Art. 14 - Neben dem Hauptregisseur gelten auch natürliche Personen, die zum Werk beigetragen haben, als Urheber eines audiovisuellen Werkes.
Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten folgende Personen als Urheber eines kollektiven audiovisuellen Werkes: a) Urheber des Drehbuches, b) Urheber der Bearbeitung, c) Urheber der Texte, d) Urheber der Graphik von Animationswerken oder von Animationssequenzen in einem audiovisuellen Werk, die einen bedeutenden Teil dieses Werkes ausmachen, e) Komponist der speziell für das audiovisuelle Werk komponierten Musik mit oder ohne Text. Die Urheber eines ursprünglichen Werkes werden den Urhebern des neuen Werkes gleichgestellt, wenn ihr Beitrag im neuen Werk verwendet wird.
Art. 15 - Ein Urheber, der sich weigert, seinen Beitrag zu einem audiovisuellen Werk fertigzustellen, oder dazu nicht imstande ist, kann sich der Verwendung seines Beitrags zur Fertigstellung des Werkes nicht widersetzen.
Für diesen Beitrag ist er als Urheber anzusehen und verfügt er über die diesbezüglichen Urheberrechte.
Art. 16 - Ein audiovisuelles Werk gilt als fertiggestellt, wenn der Hauptregisseur und der Produzent in gegenseitigem Einverständnis die endgültige Fassung festgelegt haben.
Die Urheber können ihre Urheberpersönlichkeitsrechte erst nach Fertigstellung des audiovisuellen Werkes ausüben.
Es ist verboten, das Originalband dieser Fassung zu vernichten.
Art. 17 - Das Recht, ein bestehendes Werk audiovisuell zu bearbeiten, muss in einem anderen Vertrag als dem Verlagsvertrag geregelt werden.
Der Begünstigte dieses Rechts verpflichtet sich, das Werk gemäss den anständigen Berufsgepflogenheiten zu nutzen und dem Urheber ausser bei anderslautender Klausel eine Vergütung im Verhältnis zu seinen Bruttoeinnahmen zu zahlen.
Art. 18 - Die Urheber eines audiovisuellen Werkes und die Urheber eines kreativen Elementes, das erlaubterweise in ein audiovisuelles Werk integriert oder darin verwendet wird, mit Ausnahme der Komponisten von Musikwerken, treten ausser bei anderslautender Klausel den Produzenten das ausschliessliche Recht ab, das Werk audiovisuell zu nutzen, einschliesslich der für diese Nutzung notwendigen Rechte wie das Recht, Untertitel hinzuzufügen oder das Werk zu synchronisieren, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 19 - Ausser für audiovisuelle Werke des nichtkulturellen Sektors oder der Werbebranche haben Urheber für jede Nutzungsart Anspruch auf eine separate Vergütung.
Ausser bei anderslautender Klausel steht die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen aus der Nutzung. In diesem Fall übermittelt der Produzent allen Urhebern mindestens einmal pro Jahr eine Aufstellung der Einnahmen, die er für jede Nutzungsart erzielt hat.
Art. 20 - Der Konkurs des Produzenten, die Gewährung eines gerichtlichen Vergleichs oder die Liquidation seines Unternehmens haben nicht die Auflösung der Verträge mit den Urhebern eines audiovisuellen Werkes zur Folge.
Wenn die Verwirklichung oder Nutzung des Werkes fortgeführt wird, muss der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator allen Verpflichtungen des Produzenten gegenüber den Urhebern nachkommen.
Im Falle einer Gesamt- oder Teilübertragung des Unternehmens oder seiner Liquidation muss der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator einen getrennten Posten für jedes audiovisuelle Werk vorsehen, dessen Nutzungsrechte abgetreten oder versteigert werden können.
Er muss zur Vermeidung der Nichtigkeit alle anderen Produzenten des Werkes, den Regisseur und die anderen Urheber mindestens einen Monat vor der Abtretung oder einem anderen Verkaufs- oder Versteigerungsverfahren per Einschreiben informieren.
Der Käufer hat dieselben Verpflichtungen wie der Abtreter.
Der Regisseur oder mangels Regisseur die anderen Urheber haben ein Vorrangsrecht an dem Werk, ausser wenn einer der Koproduzenten sich zum Käufer erklärt. Falls keine Übereinstimmung erzielt wird, wird der Kaufpreis durch gerichtliche Entscheidung festgelegt.
Wenn kein Koproduzent sich innerhalb eines Monats nach Notifizierung zum Käufer erklärt hat, kann der Regisseur innerhalb eines Monats sein Vorrangsrecht ausüben. Nach Ablauf dieser Frist verfügen die Miturheber über einen Monat, um ihrerseits ihr Vorrangsrecht auszuüben.
Die Ausübung dieses Rechts erfolgt per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben an den Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator.
Die Begünstigten eines Vorrangsrechts können per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben an den Konkursverwalter auf dieses Recht verzichten.
Wenn der Produzent seine Tätigkeit seit mehr als zwölf Monaten eingestellt hat oder wenn die Liquidation bekanntgemacht worden ist und das audiovisuelle Werk mehr als zwölf Monate nach der Bekanntmachung noch nicht verkauft worden ist, kann jeder Urheber dieses Werkes die Auflösung seines Vertrags beantragen.
Abschnitt 5 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers Art. 21 - Kurze Zitate aus einem erlaubterweise veröffentlichten Werk zwecks Kritik oder Polemik, zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten verletzen das Urheberrecht nicht, wenn sie gemäss den anständigen Berufsgepflogenheiten erfolgen und durch den beabsichtigten Zweck gerechtfertigt sind.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zitate müssen mit Quellenangabe und dem Namen des Urhebers versehen sein.
Für die Zusammenstellung einer Anthologie zu Unterrichtszwecken ist die Zustimmung der Urheber erforderlich, aus deren Werken Auszüge auf diese Weise zusammengetragen werden. Nach dem Tod eines Urhebers ist die Zustimmung des Rechtsnachfolgers nicht erforderlich, vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäss den anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird.
Art. 22 - § 1 - Wenn ein Werk erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann der Urheber sich nicht widersetzen gegen: 1. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zu Informationszwecken von kurzen Bruchstücken aus Werken oder von vollständigen Werken der bildenden Künste anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse, 2.Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellt wird, wenn der Zweck der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe nicht das Werk selbst ist, 3. unentgeltliche und private Wiedergabe im Familienkreis, 4.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten oder didaktischen Zweck hat und der Ausgabe des Originalwerkes nicht schadet, 5. Vervielfältigung von akustischen und audiovisuellen Werken im Familienkreis, die ausschliesslich für diesen bestimmt ist, 6.Karikatur, Parodie oder Pasticcio unter Berücksichtigung der anständigen Gepflogenheiten, 7. unentgeltliche Darbietung eines Werkes bei einer öffentlichen Prüfung, wenn der Zweck der Darbietung nicht das Werk selbst, sondern die Bewertung des oder der Darbietenden des Werkes im Hinblick auf die Verleihung eines Befähigungsnachweises, Diploms oder Titels im Rahmen eines anerkannten Unterrichtstyps ist. § 2 - Wenn der Bericht über Tagesereignisse das Werk selbst betrifft, müssen der Name des Urhebers und der Titel des gezeigten oder zitierten Werkes angegeben werden.
Art. 23 - § 1 - Der Urheber kann den Verleih von Werken der Literatur, Partituren von Musikwerken, akustischen und audiovisuellen Werken nicht verbieten, wenn dieser Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, organisiert wird. § 2 - Akustische und audiovisuelle Werke können erst sechs Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung des Werkes verliehen werden.
Nach Konsultierung der Verwertungseinrichtungen und -gesellschaften kann der König für alle oder bestimmte Tonträger und Erstaufzeichnungen von Filmen die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Frist verlängern oder verkürzen.
Abschnitt 6 - Gemeinsame Bestimmung in bezug auf akustische und audiovisuelle Werke Art. 24 - Ein Urheber, der sein Vermietrecht an einem akustischen oder audiovisuellen Werk überträgt oder abtritt, behält den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.
Der Urheber kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.
Abschnitt 7 - Verlagsvertrag Art. 25 - Im Verlagsvertrag muss die Mindestanzahl Exemplare der ersten Auflage vermerkt sein.
Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Verträge, in denen ein garantiertes Minimum an Urheberrechten zu Lasten des Verlegers vorgesehen ist.
Art. 26 - § 1 - Der Verleger muss die Exemplare des Werkes in der vereinbarten Frist herstellen oder herstellen lassen.
Ist diese Frist im Vertrag nicht festgelegt worden, wird sie gemäss den anständigen Berufsgepflogenheiten bestimmt.
Wenn der Verleger in der weiter oben festgelegten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt und dafür keinen rechtmässigen Entschuldigungsgrund vorbringt, kann der Urheber die abgetretenen Rechte zurücknehmen, wenn einer Inverzugsetzung per Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten nicht Folge geleistet worden ist. § 2 - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung verpflichtet der Verleger sich, dem Urheber eine Vergütung im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen zu zahlen.
Hat der Urheber dem Verleger die Verlagsrechte zu solchen Bedingungen abgetreten, dass angesichts des Erfolgs eines Werkes die vereinbarte Pauschalvergütung offensichtlich in grobem Missverhältnis zum Gewinn aus der Nutzung dieses Werkes steht, muss der Verleger auf Verlangen des Urhebers die Vergütung anpassen, damit der Urheber eine angemessene Beteiligung am Gewinn erhält. Der Urheber kann nicht im voraus auf diesen Anspruch verzichten. § 3 - Der Verleger kann seinen Vertrag nicht ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts abtreten, ausser wenn er gleichzeitig sein Unternehmen ganz oder teilweise abtritt.
Art. 27 - In den drei Jahren nach Ablauf des Vertrags kann der Verleger die noch vorrätigen Exemplare zum normalen Preis verkaufen, ausser wenn der Urheber es vorzieht, diese Exemplare selbst zu einem Preis aufzukaufen, der in Ermangelung einer Übereinstimmung vom Gericht festgelegt wird.
Art. 28 - Ungeachtet jeder gegenteiligen Vereinbarung übermittelt der Verleger dem Urheber mindestens einmal pro Jahr eine Aufstellung der Verkäufe, Einnahmen und Abtretungen, die für jede Nutzungsart verzeichnet worden sind.
Ausser bei Neuauflage ist der Verleger von dieser Verpflichtung befreit, wenn das Werk während fünf aufeinanderfolgender Jahre in keiner Weise genutzt wird.
Art. 29 - Ungeachtet aller anderen Gründe für die Auflösung eines Verlagsvertrags kann der Urheber die Auflösung verlangen, wenn der Verleger zur vollständigen Vernichtung der Exemplare übergeht.
Im Falle einer Auflösung des Vertrags darf der Urheber die noch vorrätigen Exemplare zu einem Preis kaufen, der bei Uneinigkeit zwischen Verleger und Urheber vom Gericht festgelegt wird.
Die Tatsache, dass der Urheber die Auflösung des Vertrags verlangt, kann Nutzungsverträge, die der Verleger rechtsgültig mit Dritten abgeschlossen hat, nicht beeinträchtigen, wobei dem Urheber gegen diese Personen eine Direktklage zur Zahlung der gegebenenfalls vereinbarten Vergütung (die ihm aus diesem Grund zusteht) offensteht.
Art. 30 - Im Falle von Konkurs, Gewährung eines gerichtlichen Vergleichs oder Liquidation des Unternehmens des Verlegers kann der Urheber den ursprünglichen Vertrag sofort per Einschreiben mit Rückschein aufkündigen.
Alle Exemplare, Kopien und Vervielfältigungen, auf die das Urheberrecht anwendbar ist, müssen vorrangig dem Urheber zu einem Preis angeboten werden, der bei Uneinigkeit zwischen Konkursverwalter und Urheber von dem Richter, bei dem die Sache anhängig ist, festgelegt wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei, nachdem der Konkursverwalter oder der Urheber ordnungsgemäss geladen worden ist und gegebenenfalls auf Stellungnahme eines oder mehrerer Sachverständigen.
Der Urheber verliert sein Vorrangsrecht, wenn er dem Konkursverwalter nicht innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Angebots mitteilt, dass er dieses Recht ausüben möchte. Angebot und Annahme müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Der Urheber des Werkes kann per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben an den Konkursverwalter auf sein Vorrangsrecht verzichten.
Wird das in Absatz 2 erwähnte Verfahren angewandt, kann der Urheber auf dieselbe Weise das ihm unterbreitete Angebot innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem ihm von dem oder den Sachverständigen die für gleichlautend erklärte Abschrift des Berichts per Einschreiben notifiziert worden ist, ausschlagen.
Die Sachverständigenkosten werden unter allen Gläubigern und dem Urheber aufgeteilt.
Abschnitt 8 - Aufführungsvertrag Art. 31 - Ein Aufführungsvertrag muss für begrenzte Dauer oder für eine bestimmte Anzahl öffentlicher Wiedergaben abgeschlossen werden.
Die Veräusserung oder ausschliessliche Lizenz, die ein Urheber im Hinblick auf Livevorstellungen gewährt, ist höchstens drei Jahre gültig; die Unterbrechung der Aufführungen während zwei aufeinanderfolgender Jahre führt dazu, dass diese Rechte von Rechts wegen erlöschen.
Der Begünstigte eines Aufführungsvertrags kann diesen Vertrag nicht ohne Zustimmung des Urhebers an Dritte abtreten, ausser wenn er gleichzeitig sein Unternehmen ganz oder teilweise abtritt.
Art. 32 - Der Begünstigte eines Aufführungsvertrags muss dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern das genaue Programm der öffentlichen Aufführungen oder Darbietungen mitteilen und ihnen eine mit Belegen versehene Aufstellung seiner Bruttoeinnahmen übermitteln.
Hat der Urheber der öffentlichen Aufführung einer Livevorstellung zu solchen Bedingungen zugestimmt, dass angesichts des Erfolgs des Werkes die vereinbarte Pauschalvergütung offensichtlich in grobem Missverhältnis zum Gewinn aus der Nutzung dieses Werkes steht, muss der Begünstigte des Aufführungsvertrags auf Verlangen des Urhebers die Vergütung anpassen, damit der Urheber eine angemessene Beteiligung am Gewinn erhält. Der Urheber kann nicht im voraus auf diesen Anspruch verzichten.
KAPITEL II - Ähnliche Rechte Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 33 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beeinträchtigen die Urheberrechte nicht. Keine dieser Bestimmungen darf als Einschränkung der Ausübung des Urheberrechts interpretiert werden.
Die im vorliegenden Kapitel zuerkannten ähnlichen Rechte gelten als bewegliche Rechte, sie sind gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Sie können unter anderem veräussert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz sein.
Abschnitt 2 - Bestimmungen für ausübende Künstler Art. 34 - Ein ausübender Künstler hat ein unveräusserliches Urheberpersönlichkeitsrecht an seiner Leistung.
Der Gesamtverzicht auf die künftige Ausübung dieses Rechts ist nichtig.
Der ausübende Künstler hat das Recht auf Vermerk seines Namens gemäss den anständigen Berufsgepflogenheiten und das Recht, eine falsche Zuschreibung zu verbieten.
Ungeachtet jeglichen Verzichts behält der ausübende Künstler das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder anderen Änderung seiner Leistung oder jeder anderen Beeinträchtigung dieser Leistung, die seine Ehre verletzen oder seinem Ansehen schaden kann, zu widersetzen.
Art. 35 - § 1 - Der ausübende Künstler hat allein das Recht, seine Leistung in gleich welcher Art oder Form zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu erlauben.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das ausschliessliche Recht, die Vermietung oder das Verleihen der Leistung zu erlauben.
Der ausübende Künstler hat allein das Recht, seine Leistung durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben.
Die Rechte des ausübenden Künstlers umfassen insbesondere das ausschliessliche Verbreitungsrecht, das sich nur mit dem Erstverkauf der Vervielfältigung der Leistung in der Europäischen Union seitens des ausübenden Künstlers oder mit seiner Zustimmung erschöpft.
Auch Varieté-Künstler und Zirkusartisten sind als ausübende Künstler anzusehen. Künstler in ergänzenden Rollen, die gemäss den Berufsgepflogenheiten als solche anerkannt sind, sind nicht als ausübende Künstler anzusehen. § 2 - Was den ausübenden Künstler betrifft, müssen alle Verträge schriftlich nachgewiesen werden.
Vertragsbestimmungen in bezug auf die Rechte des ausübenden Künstlers und die Nutzungsarten dieser Rechte sind restriktiv zu interpretieren.
Die Abtretung des Gegenstands, der eine Aufzeichnung der Leistung umfasst, bringt nicht das Recht mit sich, diese Leistung zu nutzen.
Der Erwerber des Rechts muss gewährleisten, dass die Leistung gemäss den anständigen Berufsgepflogenheiten genutzt wird.
Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung ist die Abtretung von Rechten in bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten nichtig.
Die Abtretung von vermögensrechtlichen Befugnissen in bezug auf künftige Leistungen gilt nur für befristete Zeit und sofern die Art der Leistungen, auf die die Abtretung sich bezieht, bestimmt wurde. § 3 - Wenn der ausübende Künstler Leistungen in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten werden, sofern die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt.
Wenn der ausübende Künstler Leistungen in Ausführung einer Bestellung erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, die Leistung für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.
In diesem Fall kommt § 2 Absatz 3 bis 5 nicht zur Anwendung.
Umfang und Modalitäten dieser Abtretung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.
Art. 36 - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung tritt ein ausübender Künstler dem Produzenten eines audiovisuellen Werkes das ausschliessliche Recht ab, seine Leistung audiovisuell zu nutzen, einschliesslich der für diese Nutzung notwendigen Rechte wie das Recht, Untertitel hinzuzufügen oder die Leistung zu synchronisieren, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes.
Ein ausübender Künstler, der sich weigert, seinen Beitrag zu einem audiovisuellen Werk fertigzustellen, oder dazu nicht imstande ist, kann sich der Verwendung seines Beitrags zur Fertigstellung des Werkes nicht widersetzen. Für diesen Beitrag ist er als ausübender Künstler anzusehen und verfügt er über die diesbezüglichen Rechte.
Ausser für Leistungen, die zur Verwirklichung von audiovisuellen Werken des nichtkulturellen Sektors oder der Werbebranche erbracht werden, haben ausübende Künstler für jede Nutzungsart Anspruch auf eine separate Vergütung. Richtet sich die Höhe der vereinbarten Vergütung nach den Einnahmen, übermittelt der Produzent gemäss den anständigen Berufsgepflogenheiten den ausübenden Künstlern eine Aufstellung der Einnahmen, die er für jede Nutzungsart erzielt hat.
Art. 37 - Bei einer Livevorstellung eines Ensembles wird die Einwilligung von den Solisten, Dirigenten und Regisseuren und für die anderen ausübenden Künstler vom Direktor ihrer Truppe erteilt.
Art. 38 - Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen fünfzig Jahre nach dem Datum der Leistung. Wenn eine Aufzeichnung der Leistung erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden ist, erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach dem Datum des ersten dieser Ereignisse.
Diese Frist wird vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist massgebende Ereignis folgt.
Nach dem Tod des ausübenden Künstlers werden die Rechte von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, ausser wenn der ausübende Künstler diese Rechte unter Berücksichtigung des den Erben zustehenden Pflichtteils einer bestimmten Person zuerkannt hat.
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für Produzenten von Tonträgern und von Erstaufzeichnungen von Filmen Art. 39 - Unter Vorbehalt von Artikel 41 und unbeschadet des Rechts des Urhebers und des ausübenden Künstlers hat der Produzent von Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen allein das Recht, seine Leistung in gleich welcher Art oder Form zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu erlauben.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das ausschliessliche Recht, die Vermietung oder das Verleihen der Leistung zu erlauben.
Es umfasst des weiteren das ausschliessliche Verbreitungsrecht, das sich nur mit dem Erstverkauf der Vervielfältigung der Leistung in der Europäischen Union seitens des Produzenten oder mit seiner Zustimmung erschöpft.
Der Produzent hat allein das Recht, den Tonträger oder die Erstaufzeichnung eines Filmes durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben.
Die Rechte von Produzenten von Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn ein Tonträger oder die Erstaufzeichnung eines Filmes jedoch während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben worden ist, erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach dem Datum des ersten dieser Ereignisse.
Diese Frist wird vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist massgebende Ereignis folgt.
Abschnitt 4 - Bestimmung in bezug auf die Vermietung von Tonträgern und Erstaufzeichnungen von Filmen Art. 40 - Ein ausübender Künstler, der sein Vermietrecht an Tonträgern und Erstaufzeichnungen von Filmen überträgt oder abtritt, behält den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.
Der ausübende Künstler kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für ausübende Künstler und Produzenten Art. 41 - Wenn die Leistung eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen: 1. Wiedergabe der Leistung an einem öffentlichen Ort, vorausgesetzt, dass diese Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt wird, 2.Sendung der Leistung über Rundfunk.
Art. 42 - Die Verwendung von Tonträgern gemäss Artikel 41 gibt ausübenden Künstlern und Produzenten Anrecht auf eine angemessene Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung.
Die Vergütung wird von den Personen, die die in Artikel 41 vorgesehenen Handlungen vornehmen, an die in Kapitel VII des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verwertungsgesellschaften gezahlt.
Ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in bezug auf die Vergütung keine Übereinstimmung zwischen diesen Verwertungsgesellschaften und den Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, erzielt worden, wird die Höhe der Vergütung von einer Kommission, deren Vorsitz ein vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt, festgelegt.
Diese Kommission besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, bestimmt werden.
Die Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, werden von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, bestimmt.
Die Schuldner der Vergütung müssen in angemessener Weise die für Einziehung und Verteilung der Gebühren nützlichen Auskünfte erteilen.
Die Kommission legt fest, auf welche Weise diese Auskünfte und Unterlagen beizubringen sind.
Die Kommission beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Sie werden durch Königlichen Erlass Dritten gegenüber für verbindlich erklärt.
Art. 43 - Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen verteilen die Verwertungsgesellschaften die in Artikel 42 erwähnte Vergütung je zur Hälfte unter die ausübenden Künstler und die Produzenten.
Die Dauer der in Artikel 42 erwähnten Vergütungsansprüche entspricht der in Artikel 38 beziehungsweise 39 letzter Absatz festgelegten Dauer.
Abschnitt 6 - Bestimmungen in bezug auf Sendeunternehmen Art. 44 - Eine schriftliche Einwilligung des Sendeunternehmens ist für folgende Handlungen erforderlich: a) Direktausstrahlung oder zeitversetzte Ausstrahlung seiner Sendungen einschliesslich der Kabelweiterverbreitung und öffentlichen Wiedergabe über Satellit, b) Vervielfältigung seiner Sendungen mit gleich welchem Verfahren einschliesslich der Verbreitung der Aufzeichnungen seiner Sendungen, c) öffentliche Wiedergabe seiner Fernsehsendungen an Stellen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung von Eintritt zugänglich sind. Das in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Verbreitungsrecht erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf der Aufzeichnung der Sendung in der Europäischen Union seitens des Sendeunternehmens oder mit seiner Zustimmung.
Art. 45 - Der in Artikel 44 erwähnte Schutz dauert fünfzig Jahre ab Erstausstrahlung.
Diese Frist wird vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist massgebende Ereignis folgt.
Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 6 Art. 46 - Die Artikel 35, 39, 42 und 44 kommen nicht zur Anwendung, wenn die in diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen zu folgenden Zweckbestimmungen erfolgen: 1. kurze Zitate aus Leistungen der in den Abschnitten 2 bis 6 des vorliegenden Kapitels erwähnten Rechtsinhaber zwecks Kritik oder Polemik, zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten, wenn sie gemäss den anständigen Gepflogenheiten erfolgen und durch den beabsichtigten Zweck gerechtfertigt sind, 2.Aufzeichnung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zu Informationszwecken von kurzen Bruchstücken aus Leistungen der in den Abschnitten 2 bis 6 des vorliegenden Kapitels erwähnten Rechtsinhaber anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse, 3. unentgeltliche Privatdarbietung im Familienkreis oder im Rahmen von Schulaktivitäten, 4.Vervielfältigung der Leistungen von Inhabern ähnlicher Rechte im Familienkreis, die ausschliesslich für diesen bestimmt ist, 5. Karikatur, Parodie oder Pasticcio unter Berücksichtigung der anständigen Gepflogenheiten, 6.unentgeltliche Darbietung eines Werkes bei einer öffentlichen Prüfung, wenn der Zweck der Darbietung nicht das Werk selbst, sondern die Bewertung des oder der Darbietenden des Werkes im Hinblick auf die Verleihung eines Befähigungsnachweises, Diploms oder Titels im Rahmen eines anerkannten Unterrichtstyps ist.
Art. 47 - § 1 - Der ausübende Künstler und der Produzent können den Verleih von Tonträgern oder Erstaufzeichnungen von Filmen nicht verbieten, wenn dieser Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, organisiert wird. § 2 - Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen können erst sechs Monate nach der ersten öffentlichen Verbreitung des Werkes verliehen werden.
Nach Konsultierung der Verwertungseinrichtungen und -gesellschaften kann der König für alle oder bestimmte Tonträger und Erstaufzeichnungen von Filmen die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Frist verlängern oder verkürzen.
KAPITEL III - Öffentliche Wiedergabe über Satellit und Kabelweiterverbreitung Abschnitt 1 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit Art. 48 - Gemäss den vorhergehenden Kapiteln und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen gilt der Schutz des Urheberrechts und der ähnlichen Rechte auch für Satellitenrundfunk.
Art. 49 - Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
Findet eine öffentliche Wiedergabe über Satellit in einem Drittstaat statt, in dem das in den vorhergehenden Kapiteln vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt dennoch, dass sie in dem weiter unten bestimmten Mitgliedstaat stattgefunden hat, und sind die Rechte je nach Fall gegenüber der Person, die die aussendende Erdfunkstation betreibt, oder gegenüber dem Sendeunternehmen ausübbar: - wenn die programmtragenden Signale über Satellit von einer auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen aussendenden Erdfunkstation geleitet werden beziehungsweise - wenn das Sendeunternehmen, das die öffentliche Wiedergabe in Auftrag gegeben hat, seine Hauptniederlassung auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
Art. 50 - Für die Zwecke der Artikel 48 und 49 bedeutet öffentliche Wiedergabe über Satellit die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunkationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Sind die programmtragenden Signale kodiert, so liegt eine öffentliche Wiedergabe über Satellit unter der Voraussetzung vor, dass die Mittel zur Dekodierung der Sendung von dem Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Abschnitt 2 - Kabelweiterverbreitung Art. 51 - Gemäss den vorhergehenden Kapiteln und unter Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen der Urheber und die Inhaber ähnlicher Rechte über das ausschliessliche Recht, die Kabelweiterverbreitung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben.
Art. 52 - Kabelweiterverbreitung bedeutet die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme.
Art. 53 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber ähnlicher Rechte, die Kabelweiterverbreitung zu erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. § 2 - Hat der Urheber oder der Inhaber ähnlicher Rechte die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen.
Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte dieser Art wahr, so steht es dem Urheber oder dem Inhaber ähnlicher Rechte frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kabelunternehmen und der Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben.
Er kann diese Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kabelweiterverbreitung seines Werkes oder seiner Leistung geltend machen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht.
Art. 54 - § 1 - Kommt keine Vereinbarung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung zustande, können die Parteien drei Vermittler anrufen. § 2 - Die Vermittler werden gemäss den Regeln von Teil VI des Gerichtsgesetzbuches, die auf die Bestimmung von Schiedsrichtern anwendbar sind, bestimmt. Sie müssen Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien aufweisen. Sie haben die Aufgabe, Verhandlungshilfe zu leisten, und können nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten. Die Vorschläge werden per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. § 3 - Wenn keine der Parteien sich innerhalb dreier Monate nach der Notifizierung anhand einer in derselben Form an die anderen Parteien gerichteten Notifizierung den Vorschlägen widersetzt, gelten diese als von den Parteien angenommen.
KAPITEL IV - Private Kopien von akustischen oder audiovisuellen Werken Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung zur privaten Benutzung ihrer Werke und Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 46 Absatz 1 Nr. 4 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, auf denen akustische und audiovisuelle Werke vervielfältigt werden können, und von Geräten, mit denen die Vervielfältigung vorgenommen werden kann, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.
Der König legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, an dem die Vergütung zu entrichten ist, fest.
Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen verteilen die Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter die Urheber, ausübenden Künstler und Produzenten.
Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.
Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung für private Kopien von akustischen oder audiovisuellen Werken abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für das Kopieren zur privaten Benutzung.
Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verzichten.
Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht.
Art. 56 - Die in Artikel 55 erwähnte Vergütung wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt und auf der Grundlage des Verkaufspreises des Herstellers, Importeurs oder innergemeinschaftlichen Abnehmers von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, und gegebenenfalls auf der Grundlage des Preises der Träger berechnet.
In Ermangelung eines solchen Erlasses wird die Vergütung wie folgt festgelegt: - 3 Prozent des in Absatz 1 festgelegten Verkaufspreises für Geräte, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, - 2 Franken pro Stunde für analoge Träger, - 5 Franken pro Stunde für digitale Träger.
Art. 57 - Die in Artikel 55 erwähnte Vergütung wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten erstattet zugunsten von: 1. Produzenten von akustischen oder audiovisuellen Werken, 2.Sendeunternehmen, 3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich anerkannt und bezuschusst werden, 4.Blinden, Sehschwachen, Tauben und Schwerhörigen und anerkannten Einrichtungen, die für diese Personen gegründet worden sind, 5. anerkannten Unterrichtsanstalten, die Tonmaterial und audiovisuelles Material zu didaktischen oder wissenschaftlichen Zwecken benutzen. Die Erstattung wird nur für Träger, die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt.
Art. 58 - § 1 - Die in Artikel 55 erwähnte Vergütung wird je zu einem Drittel den folgenden Kategorien zuerkannt: - Urhebern, - ausübenden Künstlern, - Produzenten von Tonträgern oder von audiovisuellen Werken. § 2 - Die Gemeinschaften und der Föderalstaat können beschliessen, 30 Prozent des Ertrags der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Vergütung zur Förderung der Schaffung von Werken zu verwenden, und zwar mittels eines in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen geschlossenen Zusammenarbeitsabkommens.
KAPITEL V - Kopieren von Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger zum persönlichen oder internen Gebrauch Art. 59 - Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 festgelegten Bedingungen.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.
Art. 60 - Ausserdem muss von natürlichen oder juristischen Personen, die Kopien von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen, eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien entrichtet werden.
Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen fest.
Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, an dem die Vergütungen zu entrichten sind, fest.
Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen unter die Urheber und die Verleger verteilt.
Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.
KAPITEL VI - Bestimmungen in bezug auf den öffentlichen Verleih Art. 62 - § 1 - Werden Werke der Literatur oder Partituren von Musikwerken unter den in Artikel 23 festgelegten Bedingungen verliehen, hat der Urheber Anspruch auf Vergütung. § 2 - Werden akustische oder audiovisuelle Werke unter den in den Artikeln 23 und 47 festgelegten Bedingungen verliehen, haben der Urheber, der ausübende Künstler und der Produzent Anspruch auf Vergütung.
Art. 63 - Nach Konsultierung der Verwertungseinrichtungen und -gesellschaften legt der König die Höhe der in Artikel 62 erwähnten Vergütungen fest. Diese werden von den Verwertungsgesellschaften eingenommen.
Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütungen für öffentlichen Verleih beauftragen.
Bei Festlegung der in Artikel 62 erwähnten Vergütung bestimmt der König nach Konsultierung der Gemeinschaften und gegebenenfalls auf deren Initiative für bestimmte Kategorien von Einrichtungen, die von den Behörden anerkannt oder gegründet wurden, einen Pauschalpreis pro Verleih oder die Befreiung davon.
Art. 64 - § 1 - Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen wird die in Artikel 62 § 1 erwähnte Vergütung unter die Urheber verteilt. § 2 - Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen wird die in Artikel 62 § 2 erwähnte Vergütung je zu einem Drittel unter die Urheber, ausübenden Künstler und Produzenten verteilt.
KAPITEL VII - Verwertungsgesellschaften Art. 65 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf diejenigen anwendbar, die durch vorliegendes Gesetz zuerkannte Gebühren für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber einnehmen oder verteilen.
Die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten muss von einer Gesellschaft vorgenommen werden, die in einem Land der Europäischen Union ordnungsgemäss gegründet worden ist und dort erlaubterweise als Gesellschaft für Einziehung und Verteilung dieser Gebühren tätig ist.
Die Gesellschafter müssen Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von akustischen oder audiovisuellen Werken, Verleger oder Rechtsnachfolger der vorerwähnten Personen sein.
Wenn die Gesellschaft ihren Sitz ausserhalb der Europäischen Union hat, muss sie ihre Tätigkeit in Belgien über eine Gesellschaft oder Einrichtung ausüben, die in einem Land der Europäischen Union ordnungsgemäss gegründet worden ist und mit deren Führung eine Person beauftragt ist, die die in Artikel 198 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
Art. 66 - Die Gesellschaft ist verpflichtet, die durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte wahrzunehmen, wenn der Rechtsinhaber dies beantragt und der Antrag Zweck und Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entspricht.
Die Satzung, das Statut beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaften darf keinesfalls das Recht der von ihnen vertretenen Personen, in den Organen der Gesellschaft vertreten zu sein, einschränken.
Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel können Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag, Regelungen oder Verträge der Gesellschaften einen Rechtsinhaber nicht davon abhalten, die Wahrnehmung der Rechte in bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Werken oder Leistungen seines Repertoires einer Gesellschaft seiner Wahl anzuvertrauen oder seine Rechte selbst wahrzunehmen.
Der Rechtsinhaber muss im Fall des Austritts und unbeschadet der von seiner Gesellschaft zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen eine ausreichende Kündigungsfrist einhalten.
Die Gesellschaften müssen dafür sorgen, dass die Repertoires, für die sie die Rechte wahrnehmen, vor Ort konsultiert werden können.
Art. 67 - Die in Artikel 65 erwähnten Gesellschaften benötigen die Zulassung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, um ihre Tätigkeit auf nationalem Staatsgebiet ausüben zu können.
In einem Königlichen Erlass wird bestimmt, wie die Zulassung zu beantragen ist und unter welchen Bedingungen sie erteilt wird.
Der Minister kann eine Zulassung entziehen, wenn die Gesellschaft die Bedingungen für die Zulassungserteilung nicht erfüllt oder sie schwerwiegend beziehungsweise wiederholt gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst oder verstossen hat.
Verweigerung und Entzug der Zulassung müssen mit Gründen versehen sein.
Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam. Der Zulassungsentzug ist gleichzusetzen mit der Auflösung des Beitrittvertrags oder der Vollmachtserteilung seitens der Mitglieder an die Gesellschaft.
Zulassungserteilungen und -entzüge müssen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.
Art. 68 - Die Aufsicht über die Gesellschaften wird von einem Kommissar, der wie für Aktiengesellschaften ernannt wird, ausgeübt.
Er muss unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren gewählt werden und trägt den Titel eines Kommissar-Revisors.
Alle Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften in bezug auf Kommissare-Revisoren in Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar auf den in Absatz 2 erwähnten Kommissar-Revisor.
Art. 69 - Eingenommene Beträge, die definitiv nicht zugeteilt werden können, müssen von den Gesellschaften unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie gemäss Modalitäten verteilt werden, die die Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt.
In Ermangelung einer solchen Mehrheit wird eigens zu diesem Zweck eine neue Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Über die Verwendung dieser Beträge erstellt der Kommissar-Revisor jährlich einen Sonderbericht.
Art. 70 - Unbeschadet der Informationen, die aufgrund der Gesetze und der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags mitgeteilt werden müssen, kann ein Gesellschafter oder sein Bevollmächtigter innerhalb eines Monats nach dem Tag seines Antrags eine Abschrift der Unterlagen der letzten drei Jahre erhalten, die folgendes betreffen: 1. von der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung gebilligten Jahresabschluss und Finanzstruktur der Gesellschaft, 2.aktualisierte Liste der Verwalter, 3. Berichte des Verwaltungsrats und des Kommissar-Revisors an die Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung, 4.Text und Begründung der der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung vorgeschlagenen Beschlüsse und alle Auskünfte über Kandidaten für den Verwaltungsrat, 5. vom Kommissar-Revisor für richtig bescheinigten Gesamtbetrag der Vergütungen, pauschalen Kosten und Vergünstigungen gleich welcher Art, die den Verwaltern gezahlt worden sind, 6.aktualisierte Tarife der Gesellschaft, 7. Bestimmung der Beträge, die gemäss den Artikeln 13 Absatz 2 und 69 verteilt werden mussten. Art. 71 - Die Gesellschaften können im Rahmen der ihnen aufgrund ihrer Satzung, ihres Statuts beziehungsweise ihres Gesellschaftsvertrags erteilten Befugnisse allgemeine Verträge in bezug auf die Nutzung der Urheberrechte und ähnlichen Rechte abschliessen.
Art. 72 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder Vertretungsverträge, die die im vorliegenden Gesetz erwähnten Gesellschaften abgeschlossen haben, noch Verträge, die sie in Anwendung früherer Gesetze mit Dritten abgeschlossen haben.
Diese Bestimmung gilt nur, insofern diese Gesellschaften die in Artikel 67 erwähnte Zulassung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des in diesem Artikel erwähnten Königlichen Erlasses beantragt haben.
Diesem Antrag muss eine Abschrift ihrer Satzung, ihres Statuts beziehungsweise ihres Gesellschaftsvertrags und ihrer letzten drei gebilligten Bilanzen beigefügt werden.
Die Zulassung wird von Rechts wegen auf Antrag der Gesellschaften erteilt, die die in Artikel 65 erwähnten Tätigkeiten mindestens während dreier Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes tatsächlich ausgeübt haben oder solche Tätigkeiten von einer Gesellschaft oder Vereinigung, die sie während eines ebenso langen Zeitraumes ausgeübt hat, übernommen haben.
Art. 73 - Die Gesellschaften sind befugt, zur Verteidigung der Rechte, die sie aufgrund ihrer Satzung, ihres Statuts beziehungsweise ihres Gesellschaftsvertrags wahrnehmen, gerichtlich vorzugehen.
Art. 74 - Der Nachweis einer Aufführung, Darbietung, Vervielfältigung oder anderen Nutzungsart und der Nachweis einer unrichtigen Erklärung über aufgeführte, dargebotene oder vervielfältigte Werke oder über Einnahmen kann nicht nur durch Protokolle von Gerichtspolizeioffizieren oder -bediensteten erbracht werden, sondern auch durch Feststellungen eines Gerichtsvollziehers oder, bis zum Beweis des Gegenteils, durch Feststellungen einer von den Verwertungsgesellschaften bestimmten Person, die von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen und gemäss Artikel 572 des Gerichtsgesetzbuches vereidigt worden ist.
Art. 75 - Die Gesellschaften übermitteln ihren Jahresabschluss dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und informieren ihn über Vorschläge zur Änderung der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags, der Tarife oder der Einziehungs- und Verteilungsregeln, dies mindestens zwei Monate bevor sie der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung zur Prüfung vorgelegt werden sollen.
Art. 76 - Der Minister bestimmt für jede Gesellschaft einen Beauftragten.
Der Beauftragte sorgt für die Anwendung des Gesetzes, der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags und der in Artikel 75 erwähnten Tarife und Einziehungs- und Verteilungsregeln.
Er hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen.
Er handelt aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers oder jedes Interessehabenden.
Die Gesellschaft muss ihm alle Unterlagen beziehungsweise Auskünfte verschaffen, die für seinen Auftrag nützlich sein können.
Er kann die Bücher und Buchungsunterlagen der Gesellschaft einsehen.
Der Beauftragte erstattet dem Minister Bericht über sein Vorgehen und seine Untersuchungen und übermittelt den Personen, die den Antrag gestellt haben, deren Ergebnis.
Das Statut und die Bezüge des Beauftragten werden durch Königlichen Erlass festgelegt.
Unbeschadet des Artikels 67 kann der wiederholte Verstoss gegen Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag und Regelungen der Gesellschaft den Entzug der Zulassung seitens des Ministers rechtfertigen.
Art. 77 - Der Beauftragte kann die Einschränkung der Betriebskosten der Gesellschaft und die Benennung eines Sachverständigen, der der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung Bericht erstatten soll, auf die Tagesordnung einer Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft setzen lassen.
Art. 78 - Die Personalmitglieder der Verwertungsgesellschaften und alle anderen Personen, die an der Einziehung der aufgrund der Kapitel IV bis VI zu entrichtenden Vergütungen beteiligt sind, müssen das Berufsgeheimnis in bezug auf Auskünfte, von denen sie durch oder aufgrund der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis haben, wahren. Eine Verletzung dieses Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.
KAPITEL VIII - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 79 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Übereinkommen gelten die im vorliegenden Gesetz gewährleisteten Rechte in Belgien auch für ausländische Urheber und ausländische Inhaber ähnlicher Rechte, dies jedoch nicht über den durch das belgische Gesetz bestimmten Zeitraum hinaus.
Wenn diese Rechte hingegen in ihrem Land früher erlöschen, erlöschen sie zum selben Zeitpunkt auch in Belgien.
Wird festgestellt, dass belgische Urheber und belgische Inhaber ähnlicher Rechte in einem anderen Land weniger Schutz geniessen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darüber hinaus nur in entsprechendem Masse für Staatsangehörige dieses Landes.
Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf den Anspruch auf Vergütung für private Kopien angewandt, der Verlegern, ausübenden Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen zusteht, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union.
Abschnitt 2 - Strafbestimmungen Art. 80 - Wer böswillig oder betrügerisch das Urheberrecht und ähnliche Rechte verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig.
Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des Namens eines Urhebers beziehungsweise eines Inhabers ähnlicher Rechte oder des von ihm zur Bezeichnung seines Werkes oder seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Auf diese Weise geschaffene Gegenstände sind als nachgeahmt anzusehen.
Wer wissentlich nachgeahmte Gegenstände verkauft, vermietet, zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, zwecks Verkauf oder Vermietung auf Lager hat oder zu Handelszwecken in Belgien einführt, macht sich desselben Delikts schuldig.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf das Delikt der Nachahmung.
Die Bestimmungen von Kapitel XI des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Gesetzbuches über die Mehrwertsteuer finden Anwendung auf Verstösse gegen die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI und gegen ihre Anwendungserlasse, wobei der Begriff Steuer jeweils durch den Begriff Vergütung zu ersetzen ist.
Art. 81 - Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt. Rückfälle in bezug auf die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Art. 82 - Falls eine Darbietung oder Aufführung das Urheberrecht oder ähnliche Rechte verletzt, können die Einnahmen als Gegenstände, die durch das Delikt hervorgebracht worden sind, beschlagnahmt werden. Sie werden dem Beschwerdeführer im Verhältnis zu dem Anteil, den sein Werk oder seine Leistung bei der Darbietung oder Aufführung hatte, zuerkannt und bei der Veranschlagung des Schadenersatzes berücksichtigt.
Art. 83 - Das Gericht kann anordnen, dass die in Anwendung von Artikel 81 ausgesprochenen Urteile während der von ihm festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass das Urteil auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Art. 84 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das vorliegende Gesetz ausgesprochen werden.
Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde.
Art. 85 - Bei Rückfälligkeit in bezug auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse werden die Strafen verdoppelt.
Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen wird.
Art. 86 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe des erlittenen Schadens zuerkannt werden.
Abschnitt 3 - Zivilklage in bezug auf das Urheberrecht Art. 87 - § 1 - Unbeschadet der Befugnis des Gerichts Erster Instanz stellt der Präsident dieses Gerichts eine Verletzung des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte fest und ordnet an, dieser ein Ende zu setzen.
Die Klage wird wie im Eilverfahren eingeleitet und behandelt. Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar, ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Richter hat eine Sicherheitsleistung angeordnet.
Die Klage kann auf Antrag jedes Betroffenen, einer ermächtigten Verwertungsgesellschaft oder eines Berufsverbandes beziehungsweise überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit eingeleitet werden.
Der Präsident kann anordnen, dass der angefochtenen Handlung ein Ende gesetzt werden muss und das Urteil auf die Weise, die er für angemessen erachtet, ganz oder teilweise und auf Kosten des Beklagten veröffentlicht wird. § 2 - Die Herausgabe von nachgeahmten Gegenständen und Platten, Formen, Matrizen oder anderen Geräten, die unmittelbar zur Nachahmung gedient haben und die sich noch im Besitz des Beklagten befinden, kann zur Anrechnung auf den dem Kläger zu entrichtenden Schadenersatz angeordnet werden.
Liegt Bosgläubigkeit des Beklagten vor, wird dieser zur Einziehung der nachgeahmten Gegenstände und der Platten, Formen, Matrizen oder anderen Geräte, die unmittelbar zur Nachahmung gedient haben, beziehungsweise zur Zahlung einer Summe, die dem Preis dieser Gegenstände oder anderer bereits abgetretener Güter entspricht, verurteilt.
Abschnitt 4 - Übergangsbestimmungen Art. 88 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Werke und Leistungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht öffentliches Eigentum sind. § 2 - Es ist ebenfalls anwendbar auf Werke und Leistungen, die am 1.
Juli 1995 in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Urheberrecht geschützt sind.
Jedoch kann der Umstand, dass Rechte erneut aufleben, nicht Personen entgegengehalten werden, die Werke und Leistungen, die vor dem 1. Juli 1995 öffentliches Eigentum waren, gutgläubig genutzt haben und weiterhin nutzen, insofern die Nutzungsarten gleich bleiben. § 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten. § 4 - Für Verträge über die Nutzung der Werke und anderer urheberrechtlich geschützter Gegenstände, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits bestehen, gelten die Artikel 49 und 50 ab 1. Januar 2000, sofern diese Verträge nach diesem Zeitpunkt ablaufen. § 5 - Sieht ein Vertrag über internationale Koproduktion, der vor dem 1. Januar 1995 zwischen einem Koproduzenten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einem oder mehreren Koproduzenten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geschlossen worden ist, ausdrücklich eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte zwischen den Koproduzenten nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmungen vor und würde die öffentliche Wiedergabe der Koproduktion über Satellit die Exklusivrechte, insbesondere die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger in einem bestimmten Gebiet beeinträchtigen, so ist für die Genehmigung der öffentlichen Wiedergabe über Satellit seitens eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich. Abschnitt 5 - Aufhebungsbestimmungen Art. 89 - § 1 - Das Gesetz vom 22. März 1886 betreffend das Urheberrecht wird aufgehoben. § 2 - Das Gesetz vom 25. Juni 1921 zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, wird am Tag des Inkrafttretens der Artikel 11 bis 13 des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
Art. 90 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien werden die Wörter « phonographischen und » gestrichen.
Abschnitt 6 - Abänderungsbestimmungen Art. 91 - Artikel 572 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 11. Personen, die von Gesellschaften, die Urheberrechte und ähnliche Rechte wahrnehmen, bestimmt werden, damit sie alle möglichen Nutzungsarten eines Werkes oder einer Leistung und alle unrichtigen Erklärungen in bezug auf eine solche Nutzung feststellen. » In Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, das Titel XVIII des Zivilgesetzbuches bildet, wird eine Nummer 4decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4decies. Schuldforderungen der im Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten Urheber. » Abschnitt 7 - Inkrafttreten Art. 92 - § 1 - Mit Ausnahme der in den Paragraphen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestimmungen tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Die Artikel 11 bis 13 treten am Tag des Inkrafttretens des in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlasses in Kraft. § 3 - Die Artikel 42 und 43 treten am Tag des Inkrafttretens des in Artikel 42 Absatz 5 erwähnten Ministeriellen Erlasses in Kraft. § 4 - Die Artikel 22 § 1 Nr. 5, 46 Nr. 4 und 55 bis 58 treten am Tag des Inkrafttretens der in den Artikeln 55 Absatz 3 und 5 und 57 erwähnten Königlichen Erlasse und spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 5 - Die Artikel 22 § 1 Nr. 4 und 59 bis 61 treten am Tag des Inkrafttretens der in Artikel 61 erwähnten Ausführungserlasse in Kraft. § 6 - Die Artikel 62 bis 64 treten am Tag des Inkrafttretens der in Artikel 63 Absatz 1 und 3 erwähnten Königlichen Erlasse in Kraft. § 7 - 1. Die Artikel 65, 66, 68, 69 und 70 treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. 2. Die Artikel 67 und 72 treten am Tag des Inkrafttretens des in Artikel 67 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlasses in Kraft.3. Die Artikel 76 und 77 treten am Tag des Inkrafttretens des in Artikel 76 Absatz 8 erwähnten Königlichen Erlasses in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 janvier 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE