publié le 01 décembre 2020
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 septembre 2006 établissant la liste des titres professionnels particuliers et des qualifications professionnelles particulières pour les praticiens de l'art infirmier. - Traduction allemande
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25 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 septembre 2006 établissant la liste des titres professionnels particuliers et des qualifications professionnelles particulières pour les praticiens de l'art infirmier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 27 septembre 2006 établissant la liste des titres professionnels particuliers et des qualifications professionnelles particulières pour les praticiens de l'art infirmier (Moniteur belge du 9 juillet 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35ter, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995, 17. März 1997, 10. August 2001 und 13.
Dezember 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, der Artikel 1 und 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 27. Juni 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. August 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.569/2 des Staatsrates vom 27. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass infolge des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 30. April 2009 "betreffende het secundair na secundair onderwijs en het hoger beroepsonderwijs" (über die Sekundarstufe nach dem Sekundarschulunterricht und den Berufshochschulunterricht) die Vorschriften in Bezug auf die Struktur und die Organisation des Sekundarunterrichts in der Flämischen Gemeinschaft abgeändert worden sind; dass infolgedessen seit dem 1. September 2009 in Flandern neben dem Primarschulunterricht, dem Sekundarschulunterricht und dem Hochschulunterricht (Vollzeit) auch Berufshochschulunterricht (hoger beroepsonderwijs - HBO) besteht; dass dieser Berufshochschulunterricht der Stufe 5 der in der Flämischen Gemeinschaft verwendeten Qualifikationsstruktur entspricht, das heißt, dass er zwischen dem Sekundarschulunterricht und den beruflichen Bachelorausbildungen (die der Stufe 6 entsprechen) liegt; dass dieser Berufshochschulunterricht somit "HBO5" genannt wird; dass aufgrund von Artikel 160 des vorerwähnten Dekrets vom 30. April 2009 die Krankenpflegeausbildung des vierten Grads im Sekundarschulunterricht (die der Ausbildung zum sogenannten "brevetierten" Krankenpfleger, ehemals auch "A2" genannt, entspricht) nun in eine Ausbildung des Berufshochschulunterrichts (Ausbildung der Stufe 5, das heißt erste Stufe des Hochschulunterrichts) umgesetzt wird, und zwar ohne Änderung des Ausbildungsinhalts; dass die Flämische Gemeinschaft auf der Grundlage dieser Abänderung seit Januar 2010 Absolventen dieses Berufshochschulunterrichts Diplome mit der Bezeichnung "Diploma van gegradueerde verpleegkundige" ausstellt; dass die Verwendung einer solchen Bezeichnung auf Diplomen, die nach Abschluss einer Ausbildung im Berufshochschulunterricht ausgestellt werden, unweigerlich zu Problemen und Verwirrung führt; dass in der Tat die Unterscheidung, die bisher zwischen Krankenpflegern mit einem Hochschulabschluss (der der Ausbildung von ehemals "graduierten" Krankenpflegern beziehungsweise "A1" genannten Krankenpflegern und der Stufe 6 der Qualifikationsstruktur entspricht) und Krankenpflegern mit einem Sekundarschulabschluss (die den sogenannten "brevetierten" Krankenpflegern beziehungsweise "A2" genannten Krankenpflegern entsprechen) gemacht wurde, nicht mehr deutlich ist; dass dieser Unterscheidung eine besondere Bedeutung zukommt, was den Zugang zu den besonderen Berufsbezeichnungen und den besonderen beruflichen Qualifikationen für Krankenpfleger betrifft, da aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte die besonderen Berufsbezeichnungen nur für graduierte Krankenpfleger mit einem Hochschulabschluss (Ausbildung der Stufe 6) oder Bachelors in Krankenpflege zugänglich sind; dass es demzufolge notwendig ist, im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 27. Septermber 2006 festzulegen, dass mit der Formulierung, die für die Bestimmung der graduierten Krankenpfleger verwendet wird, nicht die Inhaber des von der Flämischen Gemeinschaft seit Einführung des Berufshochschulunterrichts ausgestellten "Diploma van gegradueerde verpleegkundige" gemeint sind.
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2014, werden zwischen den Wörtern "eines graduierten Krankenpflegers" und den Wörtern "oder Bachelors in der Krankenpflege" die Wörter "(unter Ausschluss des von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des Berufshochschulunterrichts ausgestellten "Diploma van gegradueerde verpleegkundige")" eingefügt. Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "für Inhaber des Diploms "verpleegkunde"" und den Wörtern "und Inhaber des Brevets oder der Berufsbezeichnung eines Krankenpflegers" die Wörter ", Inhaber des von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des Berufshochschulunterrichts ausgestellten "Diploma van gegradueerde verpleegkundige"" eingefügt.
Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX