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Arrêté Royal du 24 septembre 2001
publié le 19 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 2000 rendant applicables aux instruments financiers et aux titres et valeurs certaines dispositions de la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur

source
ministere de l'interieur
numac
2001000921
pub.
19/10/2001
prom.
24/09/2001
ELI
eli/arrete/2001/09/24/2001000921/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 2000 rendant applicables aux instruments financiers et aux titres et valeurs certaines dispositions de la loi du 14 juillet 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/07/1991 pub. 14/01/2008 numac 2007001065 source service public federal interieur Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 14/07/1991 pub. 28/11/2007 numac 2007000956 source service public federal interieur Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 2000 rendant applicables aux instruments financiers et aux titres et valeurs certaines dispositions de la loi du 14 juillet 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/07/1991 pub. 14/01/2008 numac 2007001065 source service public federal interieur Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 14/07/1991 pub. 28/11/2007 numac 2007000956 source service public federal interieur Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 2000 rendant applicables aux instruments financiers et aux titres et valeurs certaines dispositions de la loi du 14 juillet 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/07/1991 pub. 14/01/2008 numac 2007001065 source service public federal interieur Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 14/07/1991 pub. 28/11/2007 numac 2007000956 source service public federal interieur Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 5. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Königlichen Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Gesetzes über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt.

Einleitung Das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher (GHP) ist auf Finanzdienstleistungen anwendbar. In der ursprünglichen Fassung fand das Gesetz jedoch keine Anwendung auf Wertpapiere und andere Finanzinstrumente, die in den Rechtsvorschriften über finanzielle Transaktionen und die Finanzmärkte erwähnt sind.

Durch Artikel 177 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wurde der letzte Absatz von Artikel 1 des GHP jedoch ergänzt und der heutige Wortlaut ist: « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Wertpapiere und andere Finanzmittel, die in den Rechtsvorschriften über finanzielle Transaktionen und die Finanzmärkte erwähnt sind.

Unter den Bedingungen und unter Berücksichtigung der Anpassungen, die der König bestimmt, kann Er jedoch erklären, dass bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden auf vorerwähnte Wertpapiere und andere Finanzmittel oder auf Kategorien dieser Wertpapiere und Finanzmittel. » Gemäss den Leitlinien, die die Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfes angegeben hatte, der zur Annahme des Gesetzes vom 21.

Dezember 1994 (Parlamentsdokument, Senat, 1994-1995, Nr. 1218-1, S. 79) geführt hat, erweitert vorliegender Erlass den Anwendungsbereich einiger Bestimmungen des GHP auf Wertpapiere und Effekten und auf Finanzinstrumente.Darüber hinaus setzt vorliegender Erlass die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in belgisches Recht um, indem die Artikel 30 bis 36 des GHP über missbräuchliche Klauseln in geringfügig angepasster Form auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt werden.

Der Text ist dem Staatsrat zweimal vorgelegt worden (Gutachten L.27.448/1 vom 26. März 1998 und Gutachten L.30.195/1/V vom 7.

September 2000).

Im Gutachten L.27.448/1 hat der Staatsrat auf eine Untersuchung der verschiedenen Artikel des Erlassentwurfs verzichtet, weil er einerseits ernste Zweifel in Bezug auf die Rechtssicherheit und die Transparenz der geplanten Vorschriften hatte und weil er andererseits der Meinung war, dass der Entwurf Fragen in Bezug auf die Anwendbarkeit einiger im Gutachten aufgezählter Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1991 auf die betreffenden Finanzinstrumente aufwarf.

Im Gutachten L.30.195/1/V bringt der Staatsrat keine Einwände mehr vor, sondern nur noch einige formelle Bemerkungen, die in dem Ihnen vorgelegten Text berücksichtigt worden sind.

Besprechung der Artikel Artikel 1 In Artikel 1 des Erlasses werden für dessen Anwendung folgende Begriffe bestimmt: "Gesetz", "Finanzinstrumente", "Wertpapiere und Effekten", "von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebene Anteile und Wertpapiere sowie Immobilienzertifikate".

Der Gebrauch der Begriffe "Wertpapiere und Effekten" und "Finanzinstrumente" ist auf die jüngsten Abänderungen der Rechtsvorschriften im finanziellen Bereich zurückzuführen.

Hierfür genügt es, auf die genaue Bedeutung der Begriffe "Wertpapiere" und "andere Finanzmittel", das heisst Finanzinstrumente, die am Ende von Artikel 1 des GHP enthalten sind, zurückzugreifen.

Aus den vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zum GHP geht hervor, dass diese Begriffe anfänglich bestimmt werden sollten, indem auf Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, an dem zu diesem Zeitpunkt noch gearbeitet wurde, verwiesen werden sollte. Im Abänderungsantrag Nr. 82 wurde dieser Verweis dadurch begründet, dass diese Begriffsbestimmungen die umfassendsten waren, die zu der Zeit in den Rechtsvorschriften im finanziellen Bereich bestanden, und sie insbesondere die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen und alle Werte umfassten, die mit Wertpapieren gleichgesetzt sind durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10.

Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung und Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1969 über das Beanspruchen des öffentlichen Sparwesens, unter anderem im Bereich der Wertpapiere (Rechtfertigung des Abänderungsantrags Nr. 82 Parlamentsdokument, Kammer, 1989-1990, Nr. 1240/4, S. 2; der Verweis auf Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1969 ist in den vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten offensichtlich irrtümlich vergessen worden).

Ein ausdrücklicher Verweis auf das Gesetz über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte wurde jedoch vermieden, um zu verhindern, dass eine Abänderung dieses Gesetzes eine Abänderung des Gesetzes über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher zur Folge hat (Rechtfertigung des Abänderungsantrags Nr. 229, Parlamentsdokument, Kammer, 1989-1990, Nr. 1240/13, S. 4). Daher wird allgemeiner auf die Rechtsvorschriften in Bezug auf die finanziellen Transaktionen und die Finanzmärkte verwiesen (siehe Artikel 1 Absatz 2 GHP und Bericht, der im Namen der Kommission für Wirtschaft und Wissenschaftspolitik von Hrn. Dielens erstattet worden ist, Parlamentsdokument, Kammer, 1989-1990, Nr. 1240/20, S. 34).

Solange das Gesetz vom 4. Dezember 1990 in Kraft war, wurde auf Artikel 1 verwiesen für die Bestimmung der in Artikel 1 des GHP erwähnten Begriffe Wertpapiere und andere Finanzmittel (A. DE CALUWE (u.a.), Les pratiques du commerce - t.* - L'information et la protection du consommateur, Bruxelles, Larcier, Nr. 5.29 und Nr. 5.30;

G.-L. BALLON, "Enkele belangrijke nieuwigheden in de wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en de bescherming van de verbruiker", DAOR, 1992, Nr. 22, SS. 62 und 63, Nr. 10; J. SCHAMP und M. VAN DEN ABEELE, J.T., 1992, S. 595).

Diese Vorgehensweise war jedoch nicht zufriedenstellend. Einerseits wurden diese Begriffe in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 nur in Form einer Aufzählung und nur für die Anwendung des Gesetzes selbst umschrieben: "sous une forme purement énumérative et pour les besoins de sa propre application" (G. HORSMANS und J.-F. TOSSENS, "Réflexions sur la nature et le régime juridique des valeurs mobilières et autres instruments financiers", in Le nouveau droit des marchés financiers, Centre Jean Renauld (UCL), Larcier, 1992, S. 151 ff., insbesondere S. 156, Nr. 7). Andererseits und trotz der Bestätigung in der Begründung des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 stimmte der in Artikel 1 dieses Gesetzes bestimmte Begriff des Wertpapiers mit dem Begriff Wertpapiere und Effekten, für die Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 gilt, nicht überein (G. HORSMANS und J.-F. TOSSENS, a.a.O., S. 164, Nr. 17).

Derzeit kann nicht länger auf Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 verwiesen werden, weil er durch Artikel 175 des Gesetzes vom 6.

April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater aufgehoben worden ist.

In Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 werden die Begriffe "Wertpapiere und andere Finanzinstrumente" übrigens nicht mehr verwendet. Es wird nur noch auf "Finanzinstrumente" verwiesen. Diese umfassen jedoch nur zum Teil die Wertpapiere und Effekten, die im Gesetz vom 4. Dezember 1990 als Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente angesehen wurden.

Das Gesetz gibt also keine Grunddefinition mehr - auch keine unvollständige, wie das Gesetz vom 4. Dezember 1990 -, die für das Gesetz über die Sekundärmärkte, die Regelung für die Emission von Wertpapieren und Effekten und den Königlichen Erlass Nr. 71 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren gelten könnte.

Im Gutachten L.24.448/1 empfiehlt der Staatsrat die Erstellung einer ausführlichen Liste der Finanzinstrumente und der Wertpapiere und Effekten, auf die einige Bestimmungen des GHP angewandt werden sollen.

Diese Vorgehensweise würde jedoch entweder eine Einschränkung des Schutzes bedeuten, der den Verbrauchern aufgrund des Erlasses geboten wird, weil die Auswahl an Finanzinstrumenten und an Wertpapieren und Effekten, auf die einige Bestimmungen des GHP aufgrund des Erlasses ausgedehnt würden, begrenzt würde, oder eine unnötige Schwerfälligkeit des Textes beinhalten, wenn beschlossen würde, in den Erlass die Liste der Finanzinstrumente und der Wertpapiere und Effekten aufzunehmen, auf die sich die drei vorerwähnten Basisrechtsvorschriften im finanziellen Bereich beziehen.

Darüber hinaus würde in diesem zweiten Fall jede Abänderung der Begriffe Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten in den Basisrechtsvorschriften dazu führen, dass diese Begriffe im Erlass nicht mehr auf dieselbe Weise bestimmt wären oder dass der Erlass abgeändert werden müsste, um ihn der vorgenommenen Gesetzesänderung anzupassen.

Aus diesen Gründen wird im Erlass ungeachtet des Gutachtens L.27.448/1 des Staatsrates weiterhin die Verweistechnik angewandt.

Die "Finanzinstrumente" werden durch Verweis auf Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 bestimmt.

Bei den "Wertpapieren und Effekten" handelt es sich um die in Artikel 26 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 erwähnten Wertpapiere und Effekten, so wie durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10.

Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgelegt und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1969 über das Beanspruchen des öffentlichen Sparwesens, unter anderem im Bereich der Wertpapiere, ergänzt. Da die Begriffsbestimmung die in vorerwähntem Artikel 26 erwähnten Wertpapiere und Effekten betrifft und nicht die damit verbundenen Transaktionen, umfasst der Begriff daher ebenfalls die Wertpapiere und Effekten, die Gegenstand von Verrichtungen sind, die aufgrund der in Artikel 34 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vorgesehenen Ausnahmen nicht dem Titel II dieses Erlasses unterliegen.

Dennoch müssen die vom Staatsrat geäusserten Bedenken in Bezug auf die Rechtssicherheit und Transparenz ausgeräumt werden; deswegen wird im vorliegenden Bericht genau aufgeführt, was zur Zeit genau unter den Begriffen "Finanzinstrumente" und "Wertpapiere und Effekten" zu verstehen ist.

Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 aufgeführten Finanzinstrumente sind: 1. a) - Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere, - Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und b) alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Finanzinstrumente durch Zeichnung oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, 2.Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, 3. die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Finanzinstrumenten (Geldmarktinstrumente), 4.Finanzterminkontrakte ("futures") einschliesslich gleichwertiger Finanzinstrumente mit Barzahlung, 5. Zinsterminkontrakte (FRA), 6.Zins- oder Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis ("equity swaps"), 7. Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter vorliegenden Paragraphen fallende Finanzinstrumente einschliesslich gleichwertiger Finanzinstrumente mit Barzahlung;zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen.

Zu den in Artikel 1 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. April 1995 aufgezählten Finanzinstrumenten müssen gegebenenfalls andere Rechte und Werte hinzugefügt werden, die Eure Majestät in Anwendung von Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 als Finanzinstrumente bestimmen sollte.

Was die Wertpapiere und Effekten betrifft, handelt es sich um: 1. verbriefte oder nicht verbriefte Aktien, Anteile und andere Rechte auf Gewinnbeteiligung, Rücklagen oder Liquidationssalden bei zivilrechtlichen Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Gesellschaften, die die Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, oder Handelsvereinigungen wie auch Nachweise dieser Rechte (Königlicher Erlass Nr.185 vom 9. Juli 1935, Artikel 26 Absatz 1 partim, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 67 vom 30. November 1939, Artikel 8 Buchstabe e); Gesetz vom 10. Juni 1964, Artikel 22 § 1 Absatz 1 partim, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1969, Artikel 2; Gesetz vom 4. Dezember 1990, Artikel 1 § 1 Nr. 1), 2. verbriefte oder nicht verbriefte Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel ungeachtet des Anleiheschuldners beziehungsweise Darlehensnehmers wie auch Nachweise dieser Werte (Königlicher Erlass Nr.185 vom 9. Juli 1935, Artikel 26 Absatz 1 partim und Absatz 2 partim, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 67 vom 30. November 1939, Artikel 8 Buchstabe e); Gesetz vom 10. Juni 1964, Artikel 22 § 1 Absatz 1 partim, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1969, Artikel 2; Gesetz vom 4. Dezember 1990, Artikel 1 § 1 Nr. 2), 3. a) verbriefte oder nicht verbriefte Anteile an Investmentfonds (Gesetz vom 4.Dezember 1990, Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe b)), b) verbriefte oder nicht verbriefte Immobilienzertifikate, die in Artikel 157 erwähnt sind (Gesetz vom 4.Dezember 1990, Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe a)), c) verbriefte oder nicht verbriefte Rechte, die sich direkt oder indirekt auf bewegliche oder unbewegliche Güter beziehen, die in einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind, wobei die Inhaber nicht das ausschliessliche Nutzungsrecht an diesen Gütern erhalten, deren gemeinsame Verwaltung einer Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auftritt, übertragen wird, wie auch Nachweise dieser Rechte (Gesetz vom 10.Juli 1969, Artikel 1, Gesetz vom 4. Dezember 1990, Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c)), 4. verbriefte oder nicht verbriefte Rechte, die die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Werte verkörpern (Gesetz vom 10.Juni 1964, Artikel 22 § 1 Absatz 1 partim, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1969, Artikel 2), 5. verbriefte oder nicht verbriefte Rechte auf Erwerb oder Übertragung, insbesondere durch Zeichnung oder Austausch, der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Werte (Gesetz vom 10.Juni 1964, Artikel 22 § 1 Absatz 1 partim, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1969, Artikel 2; Gesetz vom 4. Dezember 1990, Artikel 1 § 1 Nr. 4), 6. andere handelbare oder nicht handelbare, verbriefte oder nicht verbriefte Anlageinstrumente (Gesetz vom 10.Juni 1964, Artikel 22 § 1 Absatz 1 partim, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1969, Artikel 2).

Schliesslich wird in Artikel 1 des Erlasses bestimmt, was unter "von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebene Anteile und Wertpapiere sowie Immobilienzertifikate" zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang wird auf Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 verwiesen. Gemäss den Artikeln 107 und 108 dieses Gesetzes können Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen entweder die Form von ungeteilten Anteilen an einem Investmentfonds oder von Aktien einer Investmentgesellschaft annehmen.

Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Erlasses erklärt Artikel 1 GHP auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar. Er präzisiert, dass der darin verwendete Begriff "Waren" die Finanzinstrumente und die Wertpapiere und Effekten bezeichnet, so wie diese im Erlass bestimmt sind.

Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 erklärt die Artikel 22 bis 24 und 27 bis 29 GHP auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar. Diese Bestimmungen betreffen die Werbung. Sie müssen auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten oder mit Wertpapieren und Effekten für anwendbar erklärt werden. Sie sind nämlich bereits anwendbar auf Verkäufe von Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus haben sie das Verbot bestimmter unlauterer oder irreführender Werbepraktiken zum Ziel und es wäre daher nicht logisch, dieses Verbot nicht auf Finanzprodukte auszudehnen.

Zudem besteht die Gefahr, dass diese Bestimmungen nur eine unnötige Wiederholung der Vorschriften über öffentliche Emissionen wären, nicht, weil der Erlass in Anwendung von Absatz 2 nicht für diese Verrichtungen gilt.

Aufgrund der sehr weitläufigen Definition des Begriffs Werbung in Artikel 22 GHP geht ein Teil der Rechtslehre bereits jetzt davon aus, dass diese Bestimmungen für Finanzprodukte gelten (siehe C. VAN ACKER, "De Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument en de financiële diensten", in Financieel recht tussen oud en nieuw, Antwerpen, Maklu. Uitg., 1996, SS. 495-496, Nr. 8 und 9).

Dieser Standpunkt steht im Gegensatz zu den beiden letzten Absätzen von Artikel 1 GHP. Die Rechtfertigung des Abänderungsantrags, der von der Regierung eingebracht worden war, um die Definition des Begriffs Werbung, wie in Artikel 22 GHP vorgesehen, zu erweitern, ist eindeutig: Unbewegliche Güter und Rechte und Verpflichtungen sollten hinzugefügt werden, mit Ausnahme - was letztere betrifft - der Wertpapiere, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen wurden (Parlamentsdokument, Kammer, 1989-1990, Nr. 1240/4, S. 14).

Das Gutachten des Staatsrates, in dem angeregt wurde, die Artikel 23 Nr. 7, 23 Nr. 10 und 23 Nr. 12 GHP nicht für anwendbar zu erklären, ist nicht berücksichtigt worden.

In Artikel 23 Nr. 7 GHP wird Werbung verboten, die Vergleiche enthält, die irreführend oder verleumderisch sind oder unnötigerweise die Identifizierung eines oder mehrerer anderer Verkäufer ermöglichen.

Solche Werbung ist nur verboten, wenn sie Vergleiche enthält, die irreführend oder verleumderisch sind oder unnötigerweise die Identifizierung eines oder mehrerer anderer Verkäufer ermöglichen. In dieser Hinsicht dürften keine Schwierigkeiten entstehen.

In Artikel 23 Nr. 10 GHP wird Werbung verboten, die beim Verbraucher die Hoffnung oder die Sicherheit erweckt, dass er durch Einwirkung des Zufalls eine Ware, eine Dienstleistung oder irgendeinen Vorteil gewonnen hat beziehungsweise gewinnen kann. Der Staatsrat wirft die Frage auf, ob diese Bestimmung nicht zur Folge hätte, jegliche Werbung für Optionen und ähnliche Verträge zu verbieten. Dies ist nicht der Fall, weil Optionen und ähnliche Verträge von der Entwicklung der Märkte abhängen und nicht vom reinen Zufall.

Darüber hinaus erweckt Werbung, in der der Schutzmechanismus dieser Art Verträge ("hedging") erklärt wird, nicht die Hoffnung oder die Sicherheit, durch Einwirkung des Zufalls Finanzinstrumente, Wertpapiere oder Effekten oder irgendeinen Vorteil zu gewinnen oder gewinnen zu können. Daher ist nur Werbung verboten, die den Verbraucher zur Spekulation mit solchen Optionen oder Verträgen verleitet.

In Artikel 23 Nr. 12 GHP wird Werbung verboten, die sich auf vergleichende Tests bezieht, die von Verbraucherverbänden durchgeführt wurden. Diese Bestimmung verbietet den Verbraucherverbänden nicht, Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten zu vergleichen. Sie verbietet nur, dass ein Verkäufer von den Studien der Verbraucherverbände in seiner Werbung Gebrauch macht und somit unrechtmässig aus der Arbeit solcher Verbände Nutzen zieht.

In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Erlasses wird - was Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten betrifft - die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt.

Indem die Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt werden, sind alle Verträge über solche Finanzprodukte betroffen, insofern sie zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, so wie in Artikel 1 GHP und Artikel 31 § 2 Nr. 2 GHP bestimmt, geschlossen werden. Betroffen sind zum Beispiel missbräuchliche Klauseln in Miet-, Provisions- und Maklerverträgen usw. über Finanzinstrumente, die zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossen werden.

Hier sollte die Ausdehnung erwähnt werden, die der Begriff Waren durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 erfahren hat. Fortan sind nicht nur bewegliche Sachgüter betroffen, sondern auch unbewegliche Güter, Rechte und Verpflichtungen, nach dem Vorbild von Artikel 22 GHP (Parlamentsdokument, Kammer, 1997-1998, Nr. 1565/1, S. 4). Auch hier ist es - unter Berücksichtigung der beiden letzten Absätze von Artikel 1 GHP - jedoch nicht möglich, davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Abschnitts über missbräuchliche Klauseln unmittelbar auf Wertpapiere und Effekten und auf Finanzinstrumente anwendbar sind.

Entgegen dem Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates, in dem der Staatsrat der Meinung ist, dass aufgrund von Artikel 32 Nr. 1 GHP die Platzierung von Aktien verhindert werden kann, wird diese Bestimmung durch den Erlass für anwendbar erklärt. Einerseits wird die betreffende Bestimmung auf die Platzierung von Aktien normalerweise nicht angewandt, weil es sich entweder um private Platzierungen handelt, wobei kein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher geschlossen wird, weil diese Verrichtung im Prinzip für gewerbliche Anleger bestimmt ist, oder um öffentliche Platzierungen, wobei die Ausnahme von Artikel 4 Nr. 1 oder 2 des Erlasses anwendbar sein wird.

Andererseits, selbst wenn diese Bestimmung auf die Platzierung von Aktien anwendbar wäre, würde sie den üblichen Regeln, die für diese Verrichtungen gelten, nicht im Wege stehen. Gemäss diesen Regeln ist es üblich, dass der Anleger sich sofort und definitiv verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Aktien zu kaufen, während der Verkäufer bei Überzeichnung die dem Anleger zuerkannte Anzahl Aktien gegebenenfalls beschränken kann.

Eine solche Klausel macht die Verpflichtung des Verkäufers nicht abhängig von einer rein willkürlichen Bedingung, die von ihm abhängt.

Die Anzahl zuerkannter Aktien wird nämlich entsprechend der Gesamtzahl gezeichneter Aktien bestimmt. Gibt es keine Überzeichnung, erhalten alle Anleger die Anzahl Aktien, die sie erwerben wollten. Im entgegengesetzten Fall ermöglichen die im Prospekt vorgesehenen Verteilungsregeln dem Verkäufer, die verfügbaren Aktien unter die verschiedenen Anleger aufzuteilen. Die eventuelle Anwendung der Verteilungsregeln hängt daher von einem Ereignis ab, das unabhängig vom Willen des Verkäufers ist.

Der Staatsrat (Gutachten L. 27.448/1) empfiehlt ebenfalls, Artikel 32 Nr. 2 GHP nicht für anwendbar zu erklären, da die Platzierung von Aktien entsprechend der Anzahl Zeichnungen erfolgen kann und der Preis dementsprechend ändern kann. Neben den bereits angeführten Bemerkungen über Artikel 32 Nr. 1 GHP muss noch bemerkt werden, dass der geplante Mechanismus keine Klausel darstellt, durch die der Preis aufgrund von Faktoren ändert, die einzig und allein vom Willen des Verkäufers abhängig sind. Der Preis hängt in der Tat vom Erfolg des Geschäfts ab, und nicht vom alleinigen Willen des Verkäufers.

Bestimmte in Artikel 32 GHP aufgeführte missbräuchliche Klauseln und Bedingungen werden nicht auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt. Im Erlass werden nämlich die im Anhang zur Richtlinie 93/13/EWG für Geschäfte mit Wertpapieren und anderen Finanzdienstleistungen vorgesehenen Anpassungen berücksichtigt. In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Vorentwurfs werden in der Aufzählung der missbräuchlichen Klauseln die Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, deren Gegenstand in Artikel 32 Nr. 2, 4 und 9 des Gesetzes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie für Geschäfte mit Wertpapieren und Effekten oder für Finanzinstrumente gelten, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat.

Dieser Ausschluss wird durch Nr. 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG begründet, aufgrund deren die in Nr. 1 Buchstabe g), j) und l) der Richtlinie aufgeführten Klauseln "keine Anwendung finden auf Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat".

Die übrigen Nuancierungen in Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie können nicht auf Geschäfte mit Wertpapieren und Effekten oder mit Finanzinstrumenten angewandt werden. Nummer 2 Buchstabe a) und b) bezieht sich nur auf Klauseln, die Erbringer von Finanzdienstleistungen und nicht Verkäufer von Finanzprodukten begünstigen. Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich betrifft Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwährung, Geschäfte, die in der Richtlinie viel eher unter die Wechselkursvorschriften als unter die Vorschriften über Geschäfte mit Finanzprodukten fallen. Buchstabe d) schliesslich, in dem bestimmt wird, dass Preisindexierungsklauseln, die rechtmässig sind und deren Preisänderungsmodus ausdrücklich beschrieben wird, keine Klauseln im Sinne von Nr. 1 Buchstabe l) des Anhangs sind, muss nicht übernommen werden, da solche Klauseln nicht durch Artikel 32 GHP verboten sind.

Entgegen dem Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates wird Artikel 32 Nr. 14 GHP für anwendbar erklärt. Diese Bestimmung verbietet nämlich Klauseln, die dem Verbraucher verbieten, eine Schuld gegenüber dem Verkäufer mit einer Schuldforderung, die er ihm gegenüber hat, auszugleichen. Sie verbietet keineswegs den Ausgleich, im Gegenteil.

Das Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates ist ebenfalls nicht berücksichtigt worden, was Artikel 32 Nr. 18 GHP betrifft, durch den verboten wird, die Beweismittel, die der Verbraucher anwenden kann, zu begrenzen. Es gibt nämlich keinen Grund, sich bei Verträgen über Finanzprodukte flexibler zu zeigen als bei anderen Verträgen, die Verbraucher und Verkäufer im Sinne des GHP abschliessen können.

Aus denselben Gründen ist auch Artikel 32 Nr. 19 GHP beibehalten worden.

Die verschiedenen in Artikel 33 GHP angeführten Schutzmassnahmen müssen für Transaktionen in Bezug auf Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten gelten, da durch den Vorentwurf die Artikel 31 und 32 GHP für anwendbar erklärt werden. In Ermangelung dessen würden diese Bestimmungen zu leicht übergangen werden.

Die in Artikel 34 GHP vorgesehene Möglichkeit, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verwendung von bestimmten Klauseln in den mit Verbrauchern abgeschlossenen Kaufverträgen anzuordnen oder zu verbieten, ist beibehalten worden, obwohl sie sich mit bestimmten anderen gesetzlichen Ermächtigungen überschneiden kann.

Hier kann zum Beispiel gedacht werden an: - die Verhaltensregeln, die von Vermittlern bei Geschäften mit Finanzinstrumenten einzuhalten sind (Gesetz vom 6. April 1995, Art. 36), - die Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen in Bezug auf die Ausübung der Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute oder Investmentgesellschaften (Gesetz vom 6. April 1995, Art. 79 § 3).

Diese allgemeine Ermächtigung könnte sich bei offensichtlich missbräuchlichen Klauseln oder Bedingungen in bestimmten Verträgen über Wertpapiere und Effekten oder über Finanzinstrumente als nützlich erweisen.

Angesichts der allgemeinen Befugnis des Ausschusses für widerrechtliche Klauseln ist es logisch, dass er für missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Verkäufern und Verbrauchern von Finanzinstrumenten oder von Wertpapieren und Effekten zuständig ist, unter Berücksichtigung der Ausnahmen von Artikel 4 des Erlasses. Die Artikel 35 und 36 GHP werden daher durch den Erlass für anwendbar erklärt.

Durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 wird Artikel 76 GHP für anwendbar erklärt. Aufgrund dieser Bestimmung ist es verboten, jemandem, der nicht darum gebeten hat, irgendeine Ware zukommen zu lassen mit der Aufforderung, diese Ware gegen Zahlung ihres Preises zu erwerben oder sie andernfalls dem Absender - selbst kostenfrei - zurückzusenden.

Wird diese Verbotsbestimmung nicht eingehalten, ist der Empfänger darüber hinaus keineswegs zur Zahlung oder Rücksendung verpflichtet.

Diese Bestimmung muss auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten für anwendbar erklärt werden, da eine solche Praktik, die darüber hinaus eine unrechtmässige Werbung von öffentlichen Spargeldern darstellt, nicht geduldet werden kann.

In den Artikeln 84 und 85 GHP werden Kettenverkaufspraktiken und widerrechtliche Verweise auf Aktionen philanthropischer oder humanitärer Art oder auf Aktionen, die die Grosszügigkeit des Verbrauchers wecken können, verboten. Diese Verbotsbestimmungen werden durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses für anwendbar erklärt.

Nur widerrechtliche Verweise auf diese Aktionen sind verboten. Der Erlass verbietet keine Geldgeschäfte wie das Hinterlegen oder den Erwerb von Wertpapieren, deren Ertrag zum Teil Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zugute kommt. Der Verweis auf Aktionen philanthropischer oder humanitärer Art oder auf Aktionen, die die Grosszügigkeit des Verbrauchers wecken können, ist keineswegs zu verwerfen, wenn der Ertrag des Verkaufs von Finanzinstrumenten oder von Wertpapieren oder Effekten zum Teil solchen uneigennützigen Aktionen zugute kommt.

Das Verbot von Praktiken, die ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderlaufen, muss selbstverständlich auch für Verkäufer von Finanzinstrumenten und von Wertpapieren und Effekten gelten, die im Übrigen ebenfalls Artikel 36 des Gesetzes vom 6. April 1995 einhalten müssen. Dies gilt ebenfalls für die Unterlassungsklage, die durch die Artikel 95 bis 100 GHP geregelt wird, und das in Artikel 101 GHP geregelte Verwarnungsverfahren, das für Verstösse gegen die Bestimmungen des GHP gilt, die durch den Erlass für anwendbar erklärt werden. Im vorliegenden Fall geschieht das durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Erlasses.

Entgegen dem Gutachten L.27.448/1 des Staatsrates überschneiden sich die Artikel 93 und 95 GHP nicht mit der in Artikel 220 ff. des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten Unterlassungsklage im finanziellen Bereich.

Handlungen, deren Einstellung aufgrund von Artikel 220 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 beantragt werden kann, sind keineswegs auf Verrichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente oder auf Wertpapiere oder Effekten beschränkt. So kann aufgrund von Artikel 220 Absatz 2 Nr. 1 zum Beispiel die Einstellung der widerrechtlichen Einnahme von rückzahlbaren Einlagen der Öffentlichkeit beantragt werden, aufgrund von Artikel 220 Absatz 2 Nr. 4 wird die illegale Ausübung der Tätigkeiten einer Investmentgesellschaft oder eines Anlageberaters bestraft und Artikel 220 Absatz 2 Nr. 8 betrifft die widerrechtliche Ausübung des Devisenhandels.

Die durch Artikel 220 ff. des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 geregelte Unterlassungsklage dient ausdrücklich dazu, die Einstellung von Praktiken zu erreichen, die unter Verstoss gegen die Gesetzesbestimmungen zum Schutz des öffentlichen Sparwesens ausgeübt werden, die nicht die Bestimmungen des GHP sind. Die Regierung ist daher der Meinung, dass die Anwendung der Artikel 93 bis 95 GHP auf den "Verkauf" von Finanzinstrumenten und von Wertpapieren und Effekten keineswegs die Aufhebung des vorerwähnten Artikels 220 zur Folge hat.

Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Erlasses werden die in den Artikeln 102 bis 110 GHP vorgesehenen Strafmassnahmen für anwendbar erklärt. Dies gilt natürlich nur für Verstösse gegen die Bestimmungen des GHP, die durch den Erlass für anwendbar erklärt worden sind.

Aufgrund der Artikel 113 bis 117 GHP sind die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in den Artikeln 102 bis 105 GHP erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen (Artikel 113 GHP) und Handlungen zu ermitteln und festzustellen, die Gegenstand einer in Artikel 95 oder 97 GHP erwähnten Unterlassungsklage sein können (Art. 114 und 115 GHP).

Die bevollmächtigten Bediensteten können denjenigen, die gegen die Artikel 102 bis 105 GHP verstossen, einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt (Art. 116 GHP). Die Staatsanwaltschaft kann die Beschlagnahme der Waren anordnen, die von dem in den Artikeln 102 bis 105 GHP erwähnten Verstoss betroffen sind (Art. 117 GHP). Die bevollmächtigten Bediensteten können eine Sicherungsbeschlagnahme vornehmen (Art. 117 GHP).

Diese Bestimmungen werden durch Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 des Erlasses für anwendbar erklärt.

Aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses ist Absatz 1 auf bestimmte Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten, die öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, nicht anwendbar. 1. Zunächst findet Absatz 1 keine Anwendung auf die Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten, die gemäss Titel II des Königlichen Erlasses Nr.185 vom 9. Juli 1935 öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, insofern für diese Emissionen entweder ein Prospekt von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen gebilligt oder anerkannt worden ist oder von derselben Kommission eine vollständige Prospektbefreiung bewilligt oder anerkannt worden ist.

Die Regierung hatte in der Begründung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, dessen Artikel 177 Artikel 1 letzter Absatz GHP abgeändert hat, angegeben, dass sie der Idee, die Bestimmungen des GHP auf Wertpapiere für anwendbar zu erklären, positiv gegenübersteht, vorausgesetzt jedoch, dass der gute Verlauf der Wertpapiergeschäfte nicht gefährdet wird, die bereits jetzt strengen Regeln und Kontrollen unterliegen, was die zu erteilenden Informationen betrifft (Parlamentsdokument, Senat, 1994-1995, Nr. 1218-1, S. 79).

Durch die Anwendung des GHP einschliesslich der Bestimmungen in Bezug auf die missbräuchlichen Klauseln auf öffentliche Emissionen würden unweigerlich Probleme entstehen.

Zunächst beinhaltet die Begriffsbestimmung im GHP für "Verkauf", dass jeder Emittent von Wertpapieren und Effekten als ein Verkäufer im Sinne des GHP angesehen würde. Andererseits würden Personen, die auf diese Angebote eingehen, nicht alle als Verbraucher im Sinne des GHP angesehen. So wäre zum Beispiel ein institutioneller Anleger, der eine Kapitalerhöhung einer notierten Gesellschaft zeichnen und Aktien zu beruflichen Zwecken erwerben würde, kein Verbraucher im Sinne des GHP. Das GHP würde den Aktionären-Verbrauchern also mehr Rechte einräumen als den gewerblichen Aktionären. Eine derart ungleiche Behandlung in einem Bereich, wo alle Aktionäre gleich behandelt werden sollen, ist nicht wünschenswert.

Insbesondere aus diesem Grund ist die Regierung der Meinung, dass - trotz der Bemerkung 2.1 des Gutachtens Nr. 30.195/1/V des Staatsrates - die Ausnahme für alle Bestimmungen des GHP gelten muss, die durch den Erlass für anwendbar erklärt werden, einschliesslich der missbräuchlichen Klauseln. Eine öffentliche Emission muss ihren gewohnten Lauf nehmen können, ohne durch Beanstandungen in Bezug auf das GHP unterbrochen zu werden.

Zweitens muss vor jeder öffentlichen Emission von Wertpapieren und Effekten im Prinzip ein Prospekt seitens der Kommission für das Bank- und Finanzwesen gebilligt werden. In diesem Prospekt müssen alle Auskünfte über die Merkmale der betreffenden Transaktion enthalten sein, die die Öffentlichkeit benötigt, um sich ein fundiertes Urteil über die Art des Geschäfts und über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte machen zu können (K.E. Nr. 185, Art. 25).

Die Billigung des Prospekts seitens der Kommission für das Bank- und Finanzwesen setzt voraus, dass der Prospekt in den Augen der Kommission alle Auskünfte enthält, die die Öffentlichkeit benötigt, um sich unter anderem ein fundiertes Urteil über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu machen. Die Kommission kontrolliert also im Voraus die Informationen, die die Emittenten der Öffentlichkeit erteilen werden. Die Kontrolle umfasst jedoch weder eine Beurteilung der Zweckmässigkeit und Qualität der Verrichtung noch der Lage desjenigen, der die Verrichtung vornimmt (K.E. Nr. 185, Art. 30).

Diese Kontrolle soll jedem Anleger ermöglichen, sich in Kenntnis der Sache ein Urteil über die vorgeschlagene Verrichtung und die mit den ausgegebenen Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden.

In den belgischen Vorschriften ist der Mindestinhalt eines Emissionsprospekts detailliert vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen auf den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1991 über den bei öffentlicher Emission von Wertpapieren und Effekten zu veröffentlichenden Prospekt, den Königlichen Erlass vom 18. September 1990 über den bei Eintragung von Wertpapieren am ersten Markt einer Wertpapierbörse zu veröffentlichenden Prospekt und den Königlichen Erlass vom 8. November 1989 über die öffentlichen Übernahmeangebote und die Änderungen in der Gesellschaftskontrolle.

Diese verschiedenen Erlasse und die in Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 enthaltenen Grundsätze beruhen unmittelbar auf mehreren europäischen Richtlinien im Bereich der Wertpapiere und setzen diese Richtlinien in belgisches Recht um.

In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG, dass "Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen". Da der Prospekt eine bestimmte Anzahl Angaben enthält, die zwangsläufig auf derartigen Vorschriften beruhen, scheint es gerechtfertigt, sich auf diese Ausnahme zu berufen. 2. Da dieser Ausschluss nur für Emissionen gelten kann, die Gegenstand einer vorausgehenden Kontrolle der erteilten Informationen sind, erklärt der Erlass einige Bestimmungen des GHP auf öffentliche Emissionen für anwendbar, die entweder von der Anwendung des vorerwähnten Titels II ausgeschlossen sind oder nur Artikel 26 dieses Titels unterliegen.Die Bestimmungen des GHP werden deshalb durch den Erlass für anwendbar erklärt auf: - öffentliche Emissionen von einfachen Euro-Obligationen, für die in Belgien keine Werbekampagne geführt wird (K.E. Nr. 185, Art. 34 § 1 Nr. 3), - öffentliche Emissionen von Wertpapieren der Föderalen Investitionsgesellschaft oder der regionalen Investitionsgesellschaften (K.E. Nr. 185, Art. 34 § 2 Nr. 2), - gewöhnliche Kassenbons, die durchgehend von den Kreditinstituten ausgegeben werden (K.E. Nr. 185, Art. 34 § 2 Nr. 3).

Dies bedeutet zum Beispiel, dass der Emittent eines Kassenbons den Bestimmungen des GHP in Bezug auf Werbung unterliegt.

In Anbetracht der Merkmale des Primärmarktes für Emissionen, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Behörden getätigt oder gewährleistet werden, einschliesslich der Wertpapiere, die von der Europäischen Zentralbank ausgegeben werden, und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nur der Emittent und Gewerbetreibende betroffen sind, kommt das GHP in diesem Fall nicht zur Anwendung. Um die Lesbarkeit des vorliegenden Erlasses zu verbessern und mögliche Mehrdeutigkeiten zu vermeiden, ist es trotzdem für nützlich erachtet worden, die Liste der Emissionen, auf die das GHP nicht anwendbar ist, ausdrücklich zu ergänzen (K.E. Nr. 185 vom 9. Juli 1935, Artikel 34 § 1 Nr. 1, 1bis und § 2 Nr. 1).

Transaktionen, die auf Sekundärmärkten realisiert werden, ungeachtet ob diese geregelt sind im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater oder nicht geregelt sind, wie zum Beispiel die regelmässig von einer Wertpapierbörse organisierten öffentlichen Verkäufe, sind de facto vom Anwendungsbereich des GHP ausgeschlossen, insofern nur Gewerbetreibende betroffen sind. Aus technischen Gründen wurde es für notwendig erachtet, öffentliche Verkäufe ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Erlasses auszuschliessen, weil sie auch vom Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 ausgeschlossen sind (K.E. Nr. 185 vom 9. Juli 1935, Artikel 34 § 1 Nr. 2).

Von der Justiz angeordnete öffentliche Verkäufe werden ausdrücklich vom Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses ausgeschlossen, obschon sie bereits vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 185 ausgeschlossen waren. Obwohl in diesen Fällen Nichtgewerbetreibende betroffen sein können, ist davon ausgegangen worden, dass für diese öffentlichen Verkäufe ein ausreichender gesetzlicher Rahmen besteht (K.E. Nr. 185 vom 9. Juli 1935, Artikel 34 § 1 Nr. 2).

Diese beiden Ausnahmen gelten nur für die Dauer der Verrichtungen, die der Kontrolle der Kommission für das Bank- und Finanzwesen unterliegen.

Wenn Finanzinstrumente oder Wertpapiere und Effekten öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten, oder verkauft werden, so wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 des Erlasses erwähnt, ist Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses nicht auf sie anwendbar. Keine Bestimmung des GHP ist daher während der Dauer der betreffenden Emission auf sie anwendbar.

Wenn zum Beispiel eine Gesellschaft ihr Kapital durch öffentliche Zeichnung erhöht, fallen die daraus hervorgehenden Aktien nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses für alle Aspekte, die die öffentliche Zeichnung betreffen. Die öffentliche Zeichnung wird sowohl durch die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften als auch durch die finanziellen Vorschriften in Bezug auf öffentliche Emissionen geregelt. Ist diese Verrichtung jedoch beendet, fallen die geschaffenen Aktien in den Anwendungsbereich des Erlasses. So werden eine private Übertragung dieser Aktien zwischen Verkäufer und Verbraucher im Sinne des GHP und der Ankauf dieser Aktien seitens Verbraucher an der Börse im Rahmen eines mit einem Finanzvermittler geschlossenen Provisionsvertrags in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen.

Artikel 3 Artikel 3 erklärt einige Bestimmungen des GHP in Bezug auf Werbung, Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher, widerrechtliche Klauseln und den Ausschuss für widerrechtliche Klauseln für anwendbar auf Veröffentlichungen, Schriftstücke und Werbung, die schriftlich oder auf anderen Trägern verteilt werden und die öffentliche Emission oder das Anbieten zum Kauf in Belgien von Anteilen oder Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder von Immobilienzertifikaten betreffen.

Nur einige Bestimmungen des GHP sind notwendig, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, was öffentliche Emission und Vermarktung der betreffenden Anteile, Wertpapiere und Zertifikate in Belgien betrifft. Im Übrigen bietet die Rechtsordnung, die auf diese Transaktionen anwendbar ist, ausreichende Sicherheiten.

Organismen für gemeinsame Anlagen, die bereits Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte und verschiedenen anderen Ausführungserlassen unterliegen, müssen dann ebenfalls die Bestimmungen des GHP, die durch den Ihnen vorgelegten Erlass für anwendbar erklärt werden, einhalten.

Die Kommission für das Bank- und Finanzwesen wird im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben überprüfen, ob die Organismen für gemeinsame Anlagen diese Bestimmungen einhalten.

Als Ausnahme von Absatz 1 ist es aus den gleichen Gründen wie für die Regelung der öffentlichen Emissionen angeraten, diese Bestimmungen des GHP nicht für anwendbar zu erklären auf Anteile oder Wertpapiere von Organismen für gemeinsame Anlagen mit einer festgelegten Anzahl Anteile und auf Immobilienzertifikate, die in Belgien öffentlich ausgegeben oder zum Kauf angeboten werden, so wie in Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnt.

Für punktuelle Emissionen dieser Anteile gelten strikte Regeln in Bezug auf die Erteilung von Informationen an die Öffentlichkeit. Diese Regeln stehen in Buch III des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 1990, im Königlichen Erlass vom 4. März 1991 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen, im Königlichen Erlass vom 29. November 1993 über Institute für Anlagen in Schuldforderungen, im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital und im Königlichen Erlass vom 18. April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften.

So wie die Regeln über öffentliche Emissionen von Finanzinstrumenten oder Wertpapieren und Effekten würden diese Regeln sich mit den Artikeln des GHP überschneiden, die auf Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen und auf Immobilienzertifikate für anwendbar erklärt sind.

Diese Ausnahme gilt natürlich nicht für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen mit veränderlicher Anzahl Anteile. Diese werden der Öffentlichkeit nämlich laufend angeboten.

Artikel 4 In Artikel 4 wird bestimmt, dass der Erlass erst am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. So kann der Finanzsektor die allgemeinen Bedingungen seiner Verträge über Finanzprodukte anpassen, um die Bestimmungen des GHP zu berücksichtigen, die durch vorliegenden Erlass für anwendbar erklärt werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS

5. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten ALBERT II., König der Belgrier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 24. Oktober 1997;

Aufgrund des Gutachtens L.27.448/1 des Staatsrates vom 26. März 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Gutachtens L.30.195/1/V des Staatsrates vom 7. September 2000;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, 2. Finanzinstrumenten: in Artikel 1 des Gesetzes vom 6.April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnte Finanzpapiere, 3. Wertpapieren und Effekten: Wertpapiere und Effekten, die in Artikel 26 des Königlichen Erlasses Nr.185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten erwähnt sind, so wie er durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10.

Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1969 über das Beanspruchen des öffentlichen Sparwesens, unter anderem im Bereich der Wertpapiere, ausgelegt wird, 4. von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Anteilen und Wertpapieren sowie Immobilienzertifikaten: Wertpapiere, die von einem in Artikel 105 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 4.

Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, Anteile eines in Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 dieses Gesetzes erwähnten Organismus und in Artikel 106 dieses Gesetzes erwähnte Immobilienzertifikate.

Art. 2 - Folgende Artikel des Gesetzes sind anwendbar auf Finanzinstrumente und auf Wertpapiere und Effekten, von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegebene Anteile und Wertpapiere sowie Immobilienzertifikate ausgenommen: 1. Artikel 1 des Gesetzes;der Begriff "Waren" bezeichnet hier jedoch Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten, 2. die Artikel 22 bis 24 und 27 bis 29 des Gesetzes, 3.die Artikel 30 bis 36 des Gesetzes, Artikel 32 Nr. 7, 12 und 13 ausgenommen; der in Artikel 31 § 2 Nr. 1 des Gesetzes bestimmte Begriff "Waren" bezeichnet hier jedoch Finanzinstrumente und Wertpapiere und Effekten.

Die Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, deren Gegenstand in Artikel 32 Nr. 2, 4 und 9 des Gesetzes bestimmt ist, werden nicht als missbräuchlich angesehen, wenn sie für Verträge über Wertpapiere und Effekten oder über Finanzinstrumente gelten, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, 4. Artikel 76 des Gesetzes, 5.die Artikel 84 und 85 des Gesetzes, 6. die Artikel 93 bis 101 des Gesetzes, 7.die Artikel 102 bis 110 des Gesetzes, soweit die darin erwähnten Artikel für anwendbar erklärt worden sind, 8. die Artikel 113 bis 117 des Gesetzes. Während der Dauer der öffentlichen Ausstellung, des öffentlichen Angebots oder des öffentlichen Verkaufs ist Absatz 1 nicht anwendbar: 1. auf Finanzinstrumente oder auf Wertpapiere und Effekten, die gemäss Titel II des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.185 vom 9. Juli 1935 öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, insofern für diese Emissionen entweder ein Prospekt von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen gebilligt oder anerkannt worden ist oder von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine vollständige Prospektbefreiung bewilligt oder anerkannt worden ist, 2. auf Finanzinstrumente oder auf Wertpapiere und Effekten, die öffentlich zum Verkauf ausgestellt, zum Kauf angeboten oder verkauft werden, auf die aber aufgrund von Artikel 34 § 1 Nr.1, 1bis und 2 und § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 185 Titel II des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 nicht anwendbar ist.

Art. 3 - Die Artikel 22, 23 Nr. 1 bis 10 und Nr. 12, 28 und 30 bis 36 des Gesetzes, Artikel 32 Nr. 7, 12 und 13 ausgenommen, sind anwendbar auf Veröffentlichungen, Schriftstücke und Werbung, die schriftlich oder auf anderen Trägern verteilt werden und die öffentliche Emission oder das Anbieten zum Kauf in Belgien von Anteilen oder Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder von Immobilienzertifikaten betreffen.

Die Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, deren Gegenstand in Artikel 32 Nr. 2, 4 und 9 des Gesetzes bestimmt ist, werden nicht als missbräuchlich angesehen, wenn sie für Verträge über Anteile oder Wertpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder Immobilienzertifikate gelten, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat.

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen mit einer festgelegten Anzahl Anteile und auf Immobilienzertifikate, die öffentlich ausgegeben oder zum Kauf angeboten werden, so wie in Buch III des vorerwähnten Gesetzes vom 4.

Dezember 1990 erwähnt. Diese Ausnahme gilt nur während der betreffenden öffentlichen Emission oder des betreffenden Verkaufsangebots.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister, Unser für den Mittelstand zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister und Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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