publié le 15 juillet 2011
Arrêté royal relatif aux modalités d'identification et d'enregistrement lors de l'achat de vieux métaux. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 MAI 2011. - Arrêté royal relatif aux modalités d'identification et d'enregistrement lors de l'achat de vieux métaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2011 relatif aux modalités d'identification et d'enregistrement lors de l'achat de vieux métaux (Moniteur belge du 30 mai 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass über die Identifizierungs- und Registrierungsmodalitäten bei Ankauf von Altmetall ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), des Artikels 70;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08/2011 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 2. März 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.469/2 des Staatsrates vom 27. April 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Eine natürliche Person, die einer natürlichen oder juristischen Person, die in der Rückgewinnung von, Wiederverwertung von und im Handel mit Altmetall tätig ist - nachstehend "Schrotthändler" genannt -, Alteisen zum Kauf anbietet, weist sich durch Vorzeigen ihres Personalausweises oder eines anderen Dokuments, das ihre Identifizierung ermöglicht, aus.
Art. 2 - Der Schrotthändler registriert die in Artikel 70 § 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vorgesehenen Daten: 1. entweder indem er das vorgelegte Identitätsdokument scannt oder eine lesbare Fotokopie davon anfertigt, wobei nur die vorerwähnten Daten sichtbar sind, 2.oder indem er bei Benutzung eines Lesers für elektronische Personalausweise nur die vorerwähnten Daten im Hinblick auf ihre Aufbewahrung in einem elektronischen Format entnimmt.
Der Schrotthändler informiert die betreffende Person über die Daten, die er registriert, und händigt ihr auf ihren Antrag hin eine Fotokopie dieser Daten aus.
Art. 3 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM