publié le 06 juillet 2011
Arrêté royal instituant la police locale de la zone Lanaken-Maasmechelen et modifiant l'arrêté royal du 24 octobre 2001 portant la dénomination des zones de police. - Traduction allemande
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24 MAI 2011. - Arrêté royal instituant la police locale de la zone Lanaken-Maasmechelen et modifiant l'arrêté royal du 24 octobre 2001 portant la dénomination des zones de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2011 instituant la police locale de la zone Lanaken-Maasmechelen et modifiant l'arrêté royal du 24 octobre 2001 portant la dénomination des zones de police (Moniteur belge du 1er juin 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Einsetzung der lokalen Polizei der Zone Lanaken-Maasmechelen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 2001 zur Festlegung der Bezeichnung der Polizeizonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 257quinquies /5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Limburg in Polizeizonen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2001 zur Festlegung der Bezeichnung der Polizeizonen;
Aufgrund des Beschlusses des Gouverneurs der Provinz Limburg vom 10.
März 2011 zur Billigung des Stellenplans der Zone Lanaken-Maasmechelen;
Aufgrund des Beschlusses des Polizeirats zur Billigung des Stellenplans vom 15. Februar 2011, zur Billigung des Haushaltsplans 2011 vom 18. Januar 2011 und zur Billigung der Endabrechnung der Geschäftsführung der alten Polizeizonen vom 15. März 2011;
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von Lanaken vom 1. März 2011 zur Billigung der Endabrechnung der Geschäftsführung der Zone Lanaken;
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von Maasmechelen vom 1. März 2011 zur Billigung der Endabrechnung der Geschäftsführung der Zone Maasmechelen;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone Lanaken-Maasmechelen, wie in Artikel 257quinquies /5 bestimmt, erfüllt sind;
In der Erwägung, dass diese Einsetzung unbedingt erforderlich ist, damit dem Mandat der Mitglieder des Polizeirats der alten Polizeizonen von Rechts wegen ein Ende gesetzt werden kann; dass bis zu dieser Einsetzung die Geschäftsführungsorgane der alten Polizeizonen und der neuen Polizeizone ihre Befugnisse nämlich beide auf beschränkte Weise ausüben;
In der Erwägung, dass der neuen Polizeizone aufgrund des Fusionsverfahrens durch die Einsetzung der lokalen Polizei "Lanaken-Maasmechelen" ein Kode aus vier Ziffern zugeteilt werden muss, mit dem die Polizeizone offiziell identifiziert wird;
In der Erwägung, dass die neuen Polizeizonen wie die bei der Reform eingesetzten Polizeizonen die Möglichkeit haben müssen, einen spezifischen "Zonennamen" ergänzend zu dem ihnen zugeteilten Kode vorzuschlagen;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die lokale Polizei der Polizeizone Lanaken-Maasmechelen wird am 1. Januar 2011 eingesetzt.
Art. 2 - In Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2001 zur Festlegung der Bezeichnung der Polizeizonen werden die Wörter "spätestens sechzig Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt " gestrichen.
Art. 3 - [Abänderung der Anlage] Art. 4 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM