publié le 17 août 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 1991 relatif à l'autorisation des entreprises de gardiennage ou des services internes de gardiennage et à l'agrément des entreprises de sécurité
24 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 1991 relatif à l'autorisation des entreprises de gardiennage ou des services internes de gardiennage et à l'agrément des entreprises de sécurité
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 1991 relatif à l'autorisation des entreprises de gardiennage ou des services internes de gardiennage et à l'agrément des entreprises de sécurité, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 1991 relatif à l'autorisation des entreprises de gardiennage ou des services internes de gardiennage et à l'agrément des entreprises de sécurité.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 24 juin 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES INNERN 21. MAI 1991 - Königlicher Erlass über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 2 § 1 und des Artikels 4;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, 2. « ausführendes Personal »: die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Personen, 3.« leitendes Personal »: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Personen, 4. « Sicherheitsmaterial »: die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Alarmsysteme und ihre Bestandteile, 5.« akkreditierte Bescheinigungs- oder Prüfstelle »: in Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien definierte Einrichtung.
KAPITEL II - Genehmigung für Wachunternehmen und interne Wachdienste Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung für die Betreibung eines Wachunternehmens oder die Organisation eines internen Wachdienstes erhalten möchte, reicht zu diesem Zweck einen an den Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, gerichteten Antrag per Einschreibebrief ein.
Der Antrag umfasst folgende Unterlagen und Auskünfte: 1. für juristische Personen: a) den Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft, b) die Liste der im Verwaltungsrat sitzenden Personen mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und vollständiger Adresse, 2.für juristische Personen und natürliche Personen: a) die Nummer der Handelsregistereintragung und eine Kopie der Eintragungsbescheinigung, b) den Nachweis, dass die im Königlichen Erlass vom 14.Mai 1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten festgelegten Bedingungen eingehalten werden können, c) für Wachunternehmen und interne Wachdienste, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Betrieb sind: eine Auflistung des leitenden Personals und des ausführenden Personals mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, vollständiger Adresse sowie der Mitteilung, ob es den Dienst vor oder nach dem 29. Mai 1990 angetreten hat, d) für Wachunternehmen und interne Wachdienste, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses noch nicht in Betrieb sind: eine Auflistung des leitenden Personals und eine voraussichtliche Aufstellung des ausführenden Personals mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, vollständiger Adresse und Angabe der erworbenen Qualifikationen und des Datums ihres Erwerbs, 3.für die in Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe c) und d) erwähnten Personen: ein Original oder eine Kopie eines für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder eine gleichwertige Bescheinigung, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Ausland haben. Das Leumundszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Aus dem Antrag muss ausserdem deutlich hervorgehen, für welche der in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten eine Genehmigung beantragt wird.
KAPITEL III - Zulassung von Sicherheitsunternehmen Art. 3 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung für die Betreibung eines Sicherheitsunternehmens erhalten möchte, reicht zu diesem Zweck einen an den Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, gerichteten Antrag in zweifacher Ausfertigung per Einschreibebrief ein.
Der Antrag umfasst die in Artikel 2 erwähnten Unterlagen und Auskünfte.
Ihm sind ausserdem folgende Unterlagen beizufügen: 1. für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern: die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 6.Dezember 1968 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Elektroinstallateurs in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben erwähnte Bestätigung als Elektroinstallateur, 2. der Nachweis der Registrierung als Unternehmer mit Registrierungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung in Anwendung der Artikel 8 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 5.Oktober 1978 zur Ausführung der Artikel 299bis und 299ter § 6 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches und der Artikel 30bis und 30ter § 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.
Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine « Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen » geschaffen, nachstehend Zulassungskommission genannt, die sich aus folgenden Personen zusammensetzt: 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, 2.zwei Mitgliedern der Gemeindepolizei, 3. zwei Mitgliedern der Gendarmerie, 4.drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, 5. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen Berufsverbände der Elektroinstallateure, 6.einem Mitglied einer akkreditierten Bescheinigungs- oder Prüfstelle, 7. einem Sekretär. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wahrgenommen. § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
Das Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung.
Das Mandat der Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt.
Das Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. § 4 - In der Erwartung, dass die erforderlichen Akkreditierungsbedingungen für Bescheinigungs- und Prüfstellen festgelegt werden, ernennt der Minister des Innern als Mitglied einer akkreditierten Bescheinigungs- oder Prüfstelle ein Mitglied einer von ihm bestimmten gleichartigen Einrichtung. § 5 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern binnen fünfundsiebzig Tagen nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den Zulassungsantrag ab.
Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, wird sie als ungünstig betrachtet.
Art. 5 - Die Zulassungskommission kann nur dann eine gültige Stellungnahme abgeben, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; die Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen.
In diesem Fall ist die Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Art. 6 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission fasst der Minister des Innern einen Beschluss. Weicht dieser von der Stellungnahme der Zulassungskommission ab, muss er mit Gründen versehen sein.
Der Minister des Innern teilt dem Antragsteller per Einschreibebrief mit, ob die Zulassung gewährt oder verweigert wurde.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 - Anträge auf Erneuerung müssen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung oder der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingereicht werden.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 1991 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, L. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 juin 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE