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Arrêté Royal du 23 mars 2007
publié le 26 septembre 2008

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000801
pub.
26/09/2008
prom.
23/03/2007
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eli/arrete/2007/03/23/2008000801/moniteur
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23 MARS 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 2001 portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 mars 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere der Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 1 und 3 und 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel II.I.1, II.I.2, II.I.5, II.I.7 und II.III.1, des Kapitels II von Titel III von Teil II, der Artikel IV.I.51, VI.I.4, VI.II.77, VI.II.78 und VI.II.84, des Kapitels I von Titel IV von Teil VII, des Kapitels II von Titel IV von Teil VII, des Artikels VII.IV.7, des Kapitels IV von Titel IV von Teil VII sowie der Artikel VIII.V.8, VIII.V.9, X.I.1, XI.I.1, XI.I.3, XI.II.3, XI.II.8, XI.II.11, XI.II.13, XI.II.20, XI.III.4, XI.III.5, XI.III.8, XI.III.11 und XI.III.12;

Aufgrund des Protokolls Nr. 182/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. April 2006 und des Protokolls Nr. 188/2 vom 28.

Juni 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. und 6.

September 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

Februar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 6. Februar 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.309/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen von Teil II RSPol Artikel 1 - Artikel II.I.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 5. Klassendienstalter für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A. » Art. 2 - In Artikel II.I.2 RSPol wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Für das Klassendienstalter werden die berücksichtigten Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in die betreffende Klasse aufgenommen worden ist. » Art. 3 - In Artikel II.I.5 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Wörtern "das Dienstalter in der Gehaltstabelle" und den Wörtern "und das allgemeine Dienstalter" die Wörter ", das Klassendienstalter" eingefügt.

Art. 4 - Artikel II.I.7 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 werden zwischen den Wörtern "höchsten Dienstgradalter" und "," die Wörter "oder, für die Personalmitglieder der Stufe A, dasjenige mit der höchsten Klasse beziehungsweise, bei gleicher Klasse, dasjenige mit dem höchsten Klassendienstalter" eingefügt.2. In Nummer 2 wird das Wort "Dienstgradalter" durch die Wörter "Dienstgradalter oder Klassendienstalter" ersetzt. Art. 5 - Artikel II.III.1 RSPol wird wie folgt abgeändert : 1. Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) spezifische Dienstgrade: i) Direktionssekretär, ii) Übersetzer, iii) Fotograf, iv) ICT-Konsultant, v) technischer Konsultant, vi) Sozialarbeiter, vii) Buchhalter, viii) Krankenpfleger, ix) Laborant, x) Kommunikationskonsultant,".2. Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) spezifische Dienstgrade: i) ICT-Assistent, ii) Facharbeiter, ».3. Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) spezifischer Dienstgrad : ICT-Techniker. » 4. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 6 - Kapitel II von Titel III von Teil II RSPol, das die Artikel II.III.3 bis II.III.21 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Kapitel II - Gehaltstabellen Art. II.III.3 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Gehaltstabellen sind in Anlage 1bis zum vorliegenden Erlass aufgeführt.

Art. II.III.4 - An jeden Dienstgrad der Stufen B, C und D sind zwei Gehaltstabellengruppen gekoppelt, die Mindest- beziehungsweise Höchstgehaltstabellengruppe genannt werden.

Die erste Gehaltstabelle, die ein Personalmitglied in einem bestimmten Dienstgrad erhält, wird Grundgehaltstabelle genannt. Die Grundgehaltstabelle ist für die an einen Dienstgrad gekoppelten Mindest- und Höchstgehaltstabellengruppen gleich. In den nachstehenden Artikeln entspricht die Grundgehaltstabelle der Gehaltstabelle, die jeweils an erster Stelle erwähnt wird.

Art. II.III.5 - An den Dienstgrad des Beraters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen BB1, BB2.1, BB3.1 und BB4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 und BB4.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.6 - An den Dienstgrad des Übersetzers, des Direktionssekretärs und des Fotografen sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1A, B2A.1, B3A.1 und B4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1A, B2A.2, B3A.2 und B4A.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.7 - An den Dienstgrad des ICT-Konsultanten und des technischen Konsultanten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1B, B2B.1, B3B.1 und B4B.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1B, B2B.2, B3B.2 und B4B.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.8 - An den Dienstgrad des Sozialarbeiters, des Buchhalters, des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1D, B2D.1, B3D.1 und B4D.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1D, B2D.2, B3D.2 und B4D.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.9 - An den Dienstgrad des Assistenten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen CC1, CC2.1, CC3.1 und CC4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen CC1, CC2.2, CC3.2 und CC4.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.10 - An den Dienstgrad des ICT-Assistenten und des Facharbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen C1A, C2A.1, C3A.1 und C4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen C1A, C2A.2, C3A.2 und C4A.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.11 - An den Dienstgrad der Hilfskraft und des Arbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen DD1, DD2.1, DD3.1 und DD4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen DD1, DD2.2, DD3.2 und DD4.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.12 - An den Dienstgrad des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1A, D2A.1, D3A.1 und D4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1A, D2A.2, D3A.2 und D4A.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.13 - An den Dienstgrad des ICT-Technikers sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1B, D2B.1, D3B.1 und D4B.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1B, D2B.2, D3B.2 und D4B.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.14 - § 1 - Stufe A umfasst fünf Klassen, nummeriert von A1 bis A5, an die nachstehende Gehaltstabellen gekoppelt sind: 1. Die Klasse A1 umfasst die Gehaltstabellen A11, A12, A21, A22 und A23.2. Die Klasse A2 umfasst die Gehaltstabellen A21, A22 und A23.3. Die Klasse A3 umfasst die Gehaltstabellen A31, A32 und A33.4. Die Klasse A4 umfasst die Gehaltstabellen A41, A42 und A43.5. Die Klasse A5 umfasst die Gehaltstabellen A51, A52 und A53. Die an erster Stelle erwähnte Gehaltstabelle der an die Klasse gekoppelten Gehaltstabellengruppe wird Grundgehaltstabelle dieser Klasse genannt. § 2 - Personalmitglieder, die einen spezifischen Dienstgrad der Stufe A innehaben, gehören mindestens der Klasse A2 an. § 3 - Personalmitglieder der Stufe A, die die gesetzlichen Bedingungen zur Bekleidung der Stelle als Gefahrenverhütungsberater erfüllen und tatsächlich für diese Funktion bestellt sind, gehören mindestens der Klasse A2 an.

Personalmitglieder, die für eine Stelle als Gefahrenverhütungsberater ausgewählt sind und die noch nicht die gesetzlichen Bedingungen zur Bekleidung dieser Stelle erfüllen, gehören der Klasse A1 an. § 4 - Die Funktionen der Stufe A werden nach einer Gewichtung auf der Grundlage einer zweiachsigen Matrix mit folgenden Kriterien in die Klassen eingeteil: 1. Achse "Betreuung": - Hierarchie von oben nach unten, - Hierarchie von unten nach oben, - Haushaltsverantwortung, - Autonomie in der Personalverwaltung, - 2.Achse "Beitrag": - für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau, - für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung, - Kompliziertheit der zu behandelnden Probleme, - Auswirkung der Funktion.

Der Minister kann diesbezügliche Modalitäten festlegen. » KAPITEL II - Abänderungen von Teil IV RSPol Art. 7 - Artikel IV.I.51 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Auswahl wird organisiert für die Ernennung oder den Dienstantritt in den Grundgehaltstabellen: 1. des, je nach Fall, gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrads der Stufen B, C und D, 2.der Klasse A1, A2, A3 oder A4.

In diesem Rahmen wird von den Bewerbern eine für die Funktion zweckdienliche Berufserfahrung von sechs Jahren für die Klasse A3 und von neun Jahren für die Klasse A4 verlangt. » Art. 8 - In Teil IV RSPol wird ein Titel III mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Titel III - Zertifizierte Ausbildung Art. IV.III.1 - Ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das nicht in der letzten Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe oder einer Klasse entlohnt wird, ist berechtigt, an einer zertifizierten Ausbildung teilzunehmen, wenn es ein Stufenalter von mindestens einem Jahr aufweist.

Die Bedingung in Bezug auf das Dienstalter muss am Tag der Einschreibung für die zertifizierte Ausbildung erfüllt sein.

Ein Personalmitglied, das in eine höhere Stufe oder eine höhere Klasse befördert wird, kann sich sofort einschreiben, um an einer zertifizierten Ausbildung teilzunehmen, die mit der neuen Stufe beziehungsweise der neuen Klasse übereinstimmt.

Art. IV.III.2 - Ein Personalmitglied, das eine zertifizierte Ausbildung, für die es sich eingeschrieben hatte, nicht erfolgreich absolviert hat, kann sich frühestens 365 Tage nach der vorherigen Einschreibung erneut einschreiben.

Art. IV.III.3 - Ein Personalmitglied kann sich frühestens zwei Jahre nach der letzten Einschreibung für eine erfolgreich absolvierte zertifizierte Ausbildung für eine neue zertifizierte Ausbildung einschreiben.

Art. IV.III.4 - Der funktionelle Vorgesetzte bestimmt nach Rücksprache mit dem Personalmitglied und auf Grundlage der vorher anerkannten und für das Personalmitglied relevanten zertifizierten Ausbildungen, für welche zertifizierte Ausbildung es sich einschreiben darf.

Wichtigstes Kriterium ist dabei der konkrete Mehrwert für die vom Personalmitglied bekleidete Stelle.

Erklärt das Personalmitglied, nicht mit der Wahl des funktionellen Vorgesetzten einverstanden zu sein, kann es diesbezüglich eine schriftliche Beschwerde an seinen Endverantwortlichen für die Bewertung richten, der die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit trifft. Das Datum der Beschwerdeschrift wird als Datum der Einschreibung für die zertifizierte Ausbildung betrachtet.

Art. IV.III.5 - Ein Personalmitglied, das eine Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe erhält oder das der Stufe A angehört und das eine Kompetenzentwicklungszulage bezieht, kann sich frühestens zwölf Monate vor Erreichen der sechs Dienstjahre in der Gehaltstabelle erneut einschreiben, um an einer zertifizierten Ausbildung teilzunehmen.

Art. IV.III.6 - Ein ordnungsgemäss für eine zertifizierte Ausbildung eingeschriebenes Personalmitglied, das aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, des in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Schwangerschaftsurlaubs, des in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Aufnahmeurlaubs wegen Adoption oder in Fällen höherer Gewalt verhindert ist, an dieser Ausbildung teilzunehmen, kann unter Beibehaltung des ursprünglichen Einschreibungsdatums an der gleichen Ausbildung teilnehmen, sobald sie nach Ende der Verhinderung organisiert wird.

Art. IV.III.7 - Die zertifizierten Ausbildungen werden als solche vom Minister oder von dem zu diesem Zweck von ihm bestimmten Direktor der Ausbildung anerkannt.

In Sonderfällen kann der Minister die im Rahmen einer spezifischen Eigenschaft absolvierten Ausbildungen mit zertifizierten Ausbildungen gleichsetzen. » KAPITEL III - Abänderungen von Teil VI RSPol Art. 9 - In Artikel VI.I.4 § 1 RSPol wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 nachstehender Absatz eingefügt: « In Abweichung von Absatz 1 kann die Leistungsnorm von achtunddreissig Stunden für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf Antrag des Personalmitglieds und in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf strukturelle Weise auf vier Tage verteilt werden. » Art. 10 - In Artikel VI.II.77 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter "für eine höhere Stufe als die Stufe" durch die Wörter "für eine unmittelbar höhere Stufe oder eine höhere Klasse als die Stufe beziehungsweise Klasse" ersetzt.

Art. 11 - Artikel VI.II.78 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet des Absatzes 1 kann nur ein Offizier in ein höheres Amt als höherer Offizier eingesetzt werden.» 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « In eine Stelle einer höheren Stufe oder einer höheren Klasse, für die bei der Anwerbung ein spezifisches Diplom oder Zeugnis verlangt wird, das mindestens mit denjenigen gleichwertig ist, die für die Anwerbung für Stellen dieser höheren Stufe in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, kann das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders nur eingesetzt werden, wenn es Inhaber dieses spezifischen Diploms ist.

Das Personalmitglied der Stufe B kann nur für die Ausübung eines höheren Amtes der Klasse A1 oder A2 eingesetzt werden. » Art. 12 - In Artikel VI.II.84 Absatz 1 RSPol werden nach den Wörtern "höheren Dienstgrad" die Wörter "beziehungsweise in die mit dieser Stelle verbundene höhere Klasse" eingefügt.

KAPITEL IV - Abänderungen von Teil VII RSPol Art. 13 - Kapitel I von Titel IV von Teil VII RSPol, das die Artikel VII.IV.1 bis VII.IV.3 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.IV.1 - § 1 - Die Beförderung wird von der Ernennungsbehörde gewährt.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird von der in Artikel VII.II.3 § 2 erwähnten Behörde gewährt. § 2 - Einem Personalmitglied, das im Rahmen der Mobilität in einen gleichwertigen Dienstgrad ernannt wird, an den eine andere Mindest- oder Höchstgehaltstabellengruppe als die, in deren Genuss es bisher gekommen ist, gekoppelt ist, wird von Rechts wegen die entsprechende Mindest- beziehungsweise Höchstgehaltstabellengruppe sowie, innerhalb dieser Gruppe, die je nach Stand der Gehaltstabellenlaufbahn des Personalmitglieds entsprechende Gehaltstabelle zuerkannt, unter Beibehaltung des Dienstalters in der Gehaltstabelle. Die Ernennung in einen spezifischen Dienstgrad ist nur dann möglich, wenn das Personalmitglied Inhaber des diesbezüglichen spezifischen Diploms oder Zeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für diese Stelle in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. » Art. 14 - Kapitel II von Titel IV von Teil VII RSPol, das die Artikel VII.IV.4 bis VII.IV.6 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Kapitel II - Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Klasse und Übergang in eine niedrigere Klasse Art. VII.IV.4 - § 1 - Um in die Klasse A2 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A1 aufweisen.

Um in die Klasse A3 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A2 oder ein Stufenalter von sechs Jahren in der Stufe A aufweisen.

Um in die Klasse A4 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A3 oder sechs Jahren in der Klasse A2 aufweisen.

Um in die Klasse A5 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Klasse A4 oder sechs Jahren in der Klasse A3 aufweisen. § 2 - Die Grundgehaltstabelle einer höheren Klasse wird durch Beförderung gewährt, es sei denn, das Personalmitglied kommt bereits in den Genuss einer Gehaltstabelle, die an diese Klasse gekoppelt ist.

Art. VII.IV.5 - Ein Personalmitglied, das durch Mobilität, durch Neuzuweisung oder durch das Mandatsverfahren in eine Stelle einer niedrigeren Klasse bestellt wird, erhält die Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe dieser Klasse, einerseits entsprechend der in dieser niedrigeren Klasse und in der höheren Klasse bereits erworbenen kumulierten Dienstalter in der Gehaltstabelle und andererseits entsprechend des normalen Verlaufs der Gehaltstabellenlaufbahn in der in Kapitel IV Abschnitt II erwähnten Klasse.

Falls die in Absatz 1 erwähnte Neuzuweisung gegen seinen Willen erfolgt, behält das Personalmitglied den Vorteil des in Artikel XI.I.3 Nr. 1 erwähnten Gehalts, das es vor dieser Neuzuweisung erhalten hat. » Art. 15 - Artikel VII.IV.7 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung in Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle in der betreffenden Stufe bestellt werden, wobei das Personalmitglied sich binnen fünf Jahren nach der in Artikel VII.IV.21 Absatz 2 erwähnten Erteilung des Brevets rechtsgültig bewerben muss. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ein Personalmitglied, das durch Beförderung in die Stufe A aufsteigt, kann sich nur für eine Stelle der Klasse A1 oder, falls ein besonderer Dienstgrad betroffen ist, für eine Stelle der Klasse A2 rechtsgültig bewerben.» Art. 16 - Kapitel IV von Titel IV von Teil VII RSPol, das die Artikel VII.IV.22 bis VII.IV.39 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Kapitel IV - Gehaltstabellenlaufbahn Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn in den Stufen B, C und D Art. VII.IV.22 - Die Gehaltstabellenlaufbahn eines Personalmitglieds der Stufe B, C oder D besteht in der nacheinander erfolgenden Gewährung einer stets höheren Gehaltstabelle in der Mindest- oder Höchstgehaltstabellengruppe.

Art. VII.IV.23 - Für vorliegenden Abschnitt versteht man unter "höherer Gehaltstabelle": die Gehaltstabelle sowohl der Mindest- als auch der Höchstgehaltstabellengruppe, deren laufende Nummer, das heisst die in der Bezeichnung der Gehaltstabelle an erster Stelle erwähnte Nummer, unmittelbar höher ist als die der Gehaltstabelle des Personalmitglieds.

Art. VII.IV.24 - Das Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. sechs Dienstjahre in einer Gehaltstabelle dieser Mindestgehaltstabellengruppe aufweisen, 2.bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.

Art. VII.IV.25 - Das Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. sechs Dienstjahre in einer Gehaltstabelle dieser Höchstgehaltstabellengruppe aufweisen, 2.bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, 3. seit dem vorherigen Aufsteigen in eine andere Gehaltstabelle eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder vor dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle infolge einer Einschreibung gemäss Artikel IV.III.5 eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

Art. VII.IV.26 - Erfüllt ein Personalmitglied mit einer Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe zwar die in Artikel VII.IV.25 Nr. 1 und 2 aufgeführten Bedingungen, jedoch nicht diejenige, die in Nr. 3 desselben Artikels aufgeführt ist, erhält es die höhere Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe. Die vorherige Gehaltstabelle wird dann beibehalten.

Art. VII.IV.27 - Ein Personalmitglied mit einer Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, das sich vor dem 1. September eines Kalenderjahres für eine zertifizierte Ausbildung eingeschrieben hat, erhält ab dem Monat September des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Einschreibung die entsprechende Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe, das heisst diejenige mit der gleichen laufenden Nummer, unter folgenden Bedingungen: 1. bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, 2.die zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

Erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Einschreibung nach dem 1. September eines Kalenderjahres, erhält das Personalmitglied die entsprechende Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe ab dem Monat September des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Einschreibung unter den gleichen Bedingungen.

Das in Absatz 1 erwähnte Aufsteigen ist jedoch nicht mehr möglich, wenn das Personalmitglied die höchste Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe erreicht hat.

Art. VII.IV.28 - Ein Vertragspersonalmitglied kommt nicht in den Genuss der Gehaltstabellenlaufbahn.

Einem Personalmitglied der Stufe D wird jedoch nach sechs Dienstjahren in der Grundgehaltstabelle und insofern es bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten hat, die zweite Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe gewährt, die es erhalten würde, wenn es in seinen Dienstgrad ernannt worden wäre.

Abschnitt 2 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe A Unterabschnitt 1 - Klasse A1 und A2 Art. VII.IV.29 - § 1 - Für Personalmitglieder, die den gemeinsamen Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für den Übergang zwischen den nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A11 zur Gehaltstabelle A12 nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle A12 zur Gehaltstabelle A21 nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle A21 zur Gehaltstabelle A22 nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle A22 zur Gehaltstabelle A23 nach sechs Jahren.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Die Gewährung der Gehaltstabellen A22 und A23 ist zudem von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung seit dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle oder von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung vor dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle infolge einer Einschreibung gemäss Artikel IV.III.5 abhängig. § 2 - Personalmitglieder, für die der Besitz eines spezifischen Diploms oder Studienzeugnisses, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, sowie der Besitz einer relevanten Berufserfahrung obligatorische Anwerbungsbedingungen sind, erhalten bei ihrer Anwerbung in eine Stelle der Klasse A1 eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle nach Verhältnis der verlangten Dauer der relevanten Berufserfahrung für höchstens sechs Jahre. Art. VII.IV.30 - Für Personalmitglieder, die einen spezifischen Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für den Übergang zwischen den nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A21 zur Gehaltstabelle A22 nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle A22 zur Gehaltstabelle A23 nach sechs Jahren.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Unterabschnitt 2 - Klasse A3, A4 und A5 Art. VII.IV.31 - Für in der Klasse A3, A4 und A5 ernannte Personalmitglieder wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für den Übergang zwischen den nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A31, A41 und A51 zur Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle A32, A42 und A52 zur Gehaltstabelle A33, A43 beziehungsweise A53 nach sechs Jahren.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Die Gewährung der Gehaltstabellen A32 und A33 ist zudem von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung seit dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle oder von einer erfolgreichen Absolvierung der zertifizierten Ausbildung vor dem vorherigen Aufsteigen in die höhere Gehaltstabelle infolge einer Einschreibung gemäss Artikel IV.III.5 abhängig. » KAPITEL V - Abänderungen von Teil VIII RSPol Art. 17 - In Artikel VIII.V.8 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "des Einsatzkaders" gestrichen.

Art. 18 - In Artikel VIII.V.9 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "des Einsatzkaders" gestrichen.

KAPITEL VI - Abänderung von Teil X RSPol Art. 19 - Artikel X.I.1 Absatz 3 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Mit Ausnahme des in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds kommt das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in den Genuss einer Krankenhausversicherung sowie der von einem Pflegeanbieter des medizinischen Dienstes in den Räumen dieses Dienstes geleisteten medizinischen Pflege, Krankenpflege und Zahnpflege. » KAPITEL VII - Abänderungen von Teil XI RSPol Art. 20 - Artikel XI.I.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. XI.III.28 bis einschliesslich 30 und XI.III.31 bis einschliesslich 33, ».

Art. 21 - Artikel XI.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel II.III.21 oder" gestrichen und werden zwischen den Wörtern "in Anlage 1" und den Wörtern "bestimmten Gehaltstabellen" die Wörter "oder in Anlage 1bis " eingefügt. 2. In Nr.1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "jeden Dienstgrads" und den Wörtern "werden unter" die Wörter "oder jeder Klasse" eingefügt. 3. In Nr.1 Absatz 5 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "eine Ziffer" und den Wörtern "oder gegebenenfalls" die Wörter "oder für die Stufe A eine Gruppe von Ziffern" eingefügt. 4. Nr.1 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « d) gegebenenfalls für das Verwaltungs- und Logistikkader eine Ziffer, die für eine Gruppe spezifischer Gehaltstabellen steht, ».

Art. 22 - Artikel XI.II.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einen Dienstgrad" und den Wörtern "ernannte oder" die Wörter "oder in eine Klasse" sowie zwischen den Wörtern "der diesem Dienstgrad" und den Wörtern "entsprechenden Gehaltstabelle" die Wörter "beziehungsweise dieser Klasse" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "mit gleichem Dienstgrad" und den Wörtern "gewährt wird" die Wörter "oder gleicher Klasse" eingefügt. Art. 23 - Artikel XI.II.8 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch den Dienstgrad bestimmt, den das Personalmitglied innehatte oder in den es" durch die Wörter "durch den Dienstgrad oder die Klasse bestimmt, den/die das Personalmitglied innehatte oder in den/die es" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "in diesen Dienstgrad" und den Wörtern "für das Aufsteigen" die Wörter "beziehungsweise diese Klasse" eingefügt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der Dienstgrad, den das Personalmitglied" durch die Wörter "der Dienstgrad oder die Klasse, den/die das Personalmitglied" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "jeder Dienstgradwechsel, der" durch die Wörter "jeder Dienstgrad- oder Klassenwechsel, der" ersetzt. Art. 24 - Artikel XI.II.11 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "einen höheren Dienstgrad" und dem Wort "erwirbt" die Wörter "oder eine höhere Klasse" sowie zwischen den Wörtern "seines vorigen Dienstgrades" und den Wörtern "erhalten hätte" die Wörter "beziehungsweise seiner vorigen Klasse" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "43.632 Franken (1.081,61 EUR)" durch die Wörter "1.092,43 EUR" ersetzt. 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "an seinen neuen Dienstgrad" und den Wörtern "gekoppelten Gehaltstabelle" die Wörter "oder seine neue Klasse" eingefügt. Art. 25 - In Artikel XI.II.13 § 2 RSPol werden die Wörter "für den Dienstgrad, den das Personalmitglied" durch die Wörter "für den Dienstgrad oder die Klasse, den/die das Personalmitglied" ersetzt.

Art. 26 - Artikel XI.II.20 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "für einen höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des Betreffenden" durch die Wörter "für einen höheren Dienstgrad oder eine höhere Klasse als den Dienstgrad beziehungsweise die Klasse des Betreffenden" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "den Dienstgrad" und den Wörtern "des Amtes" die Wörter "beziehungsweise die Klasse" sowie zwischen den Wörtern "in seinem effektiven Dienstgrad" und dem Wort "erhält" die Wörter "beziehungsweise seiner effektiven Klasse" eingefügt. 2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "für einen höheren Dienstgrad" und den Wörtern "vorgesehen ist" die Wörter "oder eine höhere Klasse" eingefugt.

Art. 27 - In Teil XI Titel II Kapitel II Abschnitt 4 RSPol wird ein Unterabschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 3 - Kompetenzentwicklungszulage Art. XI.II.22bis - § 1 - Einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das eine Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe der Klasse A1, A2 oder A3 erhält oder das auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags für eine andere Stelle als eine Stelle der Klasse A4 oder A5 angeworben worden ist und das innerhalb seiner derzeitigen Gehaltstabelle eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird, solange es weiterhin diese Gehaltstabelle erhält, jährlich eine Kompetenzentwicklungszulage gewährt. Eine zertifizierte Ausbildung kann jedoch, insbesondere für Vertragspersonalmitglieder, höchstens sechs Mal Anrecht auf eine Kompetenzentwicklungszulage geben.

In Abweichung von Absatz 1 gibt die erfolgreiche Absolvierung der zertifizierten Ausbildung infolge einer Einschreibung gemäss Artikel IV.III.5 Anrecht zu einer Kompetenzentwicklungszulage in der höheren Gehaltstabelle.

Ein Personalmitglied, das die höchste Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe erhält, hat jedoch kein Anrecht auf die Kompetenzentwicklungszulage. § 2 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied, das sich vor dem 1.

September eines Jahres für eine zertifizierte Ausbildung eingeschrieben hat und diese danach erfolgreich absolviert hat, erhält die Kompetenzentwicklungszulage ab dem Monat September des Jahres nach dem Jahr der Einschreibung. Hat es sich nach diesem Datum eingeschrieben, wird es die Kompetenzentwicklungszulage erst im Monat September des zweiten Jahres nach dieser Einschreibung erhalten. § 3 - Die Kompetenzentwicklungszulage wird jährlich im Monat September auf der Grundlage der während der zwölf vorherigen Monate erbrachten Dienstleistungen in einem Mal ausgezahlt.

Die vollständige Kompetenzentwicklungszulage wird nur dann gewährt, wenn das Personalmitglied während der zwölf vorherigen Monate im aktiven Dienst gewesen ist und ein vollständiges Gehalt erhalten hat.

In allen anderen Fällen wird die Kompetenzentwicklungszulage proportional verringert.

Die Kompetenzentwicklungszulage wird zwecks Berechnung des Urlaubsgelds, der Kopernikus-Prämie und der Jahresendzulage dem Bruttojahresgehalt hinzugefügt. § 4 - Der jährliche Betrag der vollständigen Kompetenzentwicklungszulage wird wie folgt festgelegt: 1. für die Stufe D: 1.000,00 EUR, 2. für die Stufe C: 750,00 EUR, 3.für die Stufe B: 1.000,00 EUR, 4. für die Klassen A1, A2 und A3: 2.000,00 EUR. § 5 - Das Anrecht des Personalmitglieds auf eine Kompetenzentwicklungszulage wird während des Zeitraums, in dem es bei der zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erhalten hat, ausgesetzt. » Art. 28 - In Artikel XI.III.4 RSPol wird Nr. 5 aufgehoben.

Art. 29 - In Artikel XI.III.5 Nr. 4 RSPol werden die Wörter "in Artikel II.III.21 erwähnten oder" gestrichen und werden zwischen den Wörtern "in Anlage 1" und dem Wort "aufgeführten" die Wörter "oder in Anlage 1bis " eingefügt.

Art. 30 - In Artikel XI.III.8 § 1 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "in Artikel II.III.21 erwähnten oder" gestrichen und werden zwischen den Wörtern "in Anlage 1" und dem Wort "aufgeführten" die Wörter "oder in Anlage 1bis " eingefügt.

Art. 31 - In Artikel XI.III.11 § 1 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "in Artikel II.III.21 erwähnten oder" gestrichen und werden zwischen den Wörtern "in Anlage 1" und dem Wort "aufgeführten" die Wörter "oder in Anlage 1bis " eingefügt.

Art. 32 - Artikel XI.III.12 Absatz 1 RSPol wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 8. Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, unter Ausschluss der Klassen A3 und höher, die unmittelbar ein Team von mindestens zehn oder, bei Leitungskräften der Stufe D, sechs Personalmitgliedern leiten oder die auf Vorschlag des funktionellen Vorgesetzten vom Korpschef oder, je nach Fall, vom Minister für die Dienste, die von ihm abhängen, vom Generalkommissar oder vom betroffenen Generaldirektor für die tägliche Leitung eines Projektteams bestellt werden. » Art. 33 - In Teil XI Titel III RSPol wird ein Kapitel Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel Vbis - Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" für den Verwaltungs- und Logistikkader Art. XI.III.30bis - Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, denen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt, mit Ausnahme der in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Stellen, zugewiesen worden ist, es sei denn, es handelt sich um Arbeitsverträge unbestimmter Dauer für Vollzeitleistungen, und die sich dazu verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in ihrem Korps, ihrer Direktion oder ihrem Dienst auf diesem Gebiet einzuhalten, erhalten ab dieser Verpflichtung eine Zulage, deren Jahresbetrag in Tabelle 3 von Anlage 7 festgelegt wird. Diese Zulage wird ein erstes Mal geschuldet ab der Verpflichtung des Personalmitglieds für eine Stelle einer Direktion oder eines Dienstes, die/der direkt vom Generalkommissar oder von einem Generaldirektor der föderalen Polizei abhängt, eines Korps der lokalen Polizei oder eines Dienstes, das/der direkt von einer anderen Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befindet. Der Betrag wird danach jährlich angepasst, insofern das Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle in dem betreffenden Dienst behalten hat.

Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung stattgefunden hat, abgeschlossen. Ein Anwesenheitsjahr kann jedoch nicht vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels beginnen.

Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück festgestellt, dessen Muster in Anlage 18bis bestimmt ist und in dem festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren anläuft.

Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden Personalmitglieds beigefügt.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die weiter in den Genuss der Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18bis erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der vorherigen Verpflichtung.

Für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die keine fünf vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter in dem in Absatz 1 erwähnten Dienst zu bleiben.

Art. XI.III.30ter - § 1 - Hält das Personalmitglied die Frist seiner Verpflichtung ein und erhält es danach eine in Artikel XI.III.30bis erwähnte Stelle, für die es sich sofort verpflichtet, wird die frühere Anwesenheitsdauer für die Berechnung der Zulage berücksichtigt, sofern das Personalmitglied seit der letzten Verpflichtung ununterbrochen in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt gewesen ist. Das Gleiche gilt für das Personalmitglied, das sich erneut für dieselbe Stelle verpflichtet, nachdem es die vorige Dauer abgeleistet hat. § 2 - Wird das Personalmitglied gegen seinen Willen einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, behält es die Zulage während der verbleibenden Dauer der laufenden Verpflichtung. § 3 - Wird das Personalmitglied gegen seinen Willen einer Stelle aussrhalb des Gebiets der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, endet die Verpflichtung automatisch. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht rückerstattet werden. § 4 - Wird das Personalmitglied vor Ablauf der Anwesenheitsdauer von fünf Jahren gemäss den Mobilitätsregeln für eine Stelle in einer anderen Direktion oder einem anderen Dienst, die/der direkt vom Generalkommissar oder von einem Generaldirektor abhängt, in einem Korps der lokalen Polizei oder in einem Dienst, das/der direkt von einer anderen Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befindet, bestellt, wird die Verpflichtung beendet und wird die Zulage während der verbleibenden Dauer der beendeten Verpflichtung nicht ausgezahlt. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht rückerstattet werden.

In diesem Fall kann das Personalmitglied erst nach Ablauf der vorigen Dauer von fünf Jahren der beendeten Verpflichtung eine neue Verpflichtung, wie in Artikel XI.III.30bis erwähnt, eingehen. Für die Berechnung der Zulage wird die aufgrund der vorigen Verpflichtung effektiv abgeleistete Anwesenheitsdauer berücksichtigt.

Art. XI.III.30quater - Die Artikel XI.III.28 Absatz 4, XI.III.29 und XI.III.30 sind mutatis mutandis auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zulage anwendbar. » Art. 34 - In Teil XI Titel III RSPol wird ein Kapitel VIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel VIbis - Zweisprachigkeitszulage für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. XI.III.33bis - Wenn das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das einem Korps, einer Einheit, einem Dienst oder einer Stelle zugewiesen oder dorthin entsandt ist, in dem beziehungsweise in der die Kenntnis einer anderen Landessprache als der eigenen gesetzlich verlangt wird, die Sprachkenntnisse besitzt, die im Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt und in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass für die Stufe, dem es angehört, angegeben sind, erhält es die in derselben Anlage angegebene entsprechende Monatszulage.

Ist die Kenntnis nützlich, ohne gesetzlich vorgeschrieben zu sein, erhält das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eine Zulage, deren Betrag für eine bestimmte Kenntnis einer anderen Landessprache, wie in Absatz 1 erwähnt, auf 25% des niedrigsten Betrags festgelegt ist, der für die Stufe, der es angehört, vorgesehen ist.

Art. XI.III.33ter - Die Artikel XI.III.31 § 2 und § 3, XI.III.32 und XI.III.33 sind mutatis mutandis auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zulage anwendbar. » KAPITEL VIII - Integration bestimmter Personalmitglieder in die neue Laufbahn Art. 35 - In den RSPol wird ein Teil XIV, der die Artikel XIV.I.1 bis XIV.I.14 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Teil XIV - Übergangsbestimmungen für den Verwaltungs- und Logistikkader ab dem 1. Januar 2007 Art. XIV.I.1 - Die Dienstgrade eines Vorarbeiters, eines Arbeitsleiters, eines spezialisierten Assistenten, eines Kochs und eines spezialisierten Konsultanten bestehen nur noch als Dienstgrade, die im Erlöschen begriffen sind. Personalmitglieder, die in einem dieser Dienstgrade ernannt sind, behalten diesen jedoch ad personam, bis sie gegebenenfalls durch Mobilität in eine andere Funktion bestellt werden.

Art. XIV.I.2 - § 1 - Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2006 eine in Anlage 12bis, erste Spalte, erwähnte Gehaltstabelle erhalten haben, erhalten die in Anlage 12bis, zweite Spalte, erwähnte Gehaltstabelle und die Gehaltstabellengruppe, zu der diese Gehaltstabelle, die der vorerwähnten Gehaltstabelle entspricht, gehört.

Personalmitglieder der Stufe A kommen zudem in den Genuss der in der dritten Spalte erwähnten Klasse, die der vorerwähnten Gehaltstabelle entspricht. § 2 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter, das Dienstgradalter, das Dienstalter in der Gehaltstabelle und das finanzielle Dienstalter des Personalmitglieds werden dabei nicht geändert.

Personalmitglieder der Stufe A erhalten zudem ein Klassendienstalter.

Für Personalmitglieder, die in die Klasse A1 eingestuft werden, entspricht es ihrem Stufenalter. Für Personalmitglieder der höheren Klassen errechnet sich das Klassendienstalter durch die Summierung der Dienstalter, die sie in den Gehaltstabellen erworben haben, die gemäss Anlage 12bis Anrecht auf Zuteilung zu der betreffenden Klasse geben.

Art. XIV.I.3 - In Stufe B gibt es die Mindestgehaltstabellengruppen B1C, B2C.1, B3C.1 und B4C.1 und die Höchstgehaltstabellengruppen B1C, B2C.2, B3C.2 und B4C.2, deren Gehaltstabellen in Anlage 1bis aufgenommen sind und ausschliesslich Gehaltstabellen sind, die im Erlöschen begriffen sind. Nur Personalmitglieder, die diese Gehaltstabellen aufgrund der in Artikel XIV.I.2 § 1 erwähnten Einstufung erhalten, können in ihren Genuss kommen. Diese Personalmitglieder behalten die Gehaltstabellengruppen, solange sie der Stufe B weiter angehören und bis sie gegebenenfalls eine vorteilhaftere Gehaltstabellengruppe erhalten. Sie kommen in den Genuss der gleichen Gehaltstabellenlaufbahn, wie in Teil VII Titel IV Kapitel IV Abschnitt 1 erwähnt.

Art. XIV.I.4 - Die Gehaltstabellengruppen D1C, D2C, D3C und D4C sowie C1D, C2D, C3D und C4D mit den Gehaltstabellen, wie sie zum 31.

Dezember 2006 festgelegt waren, bestehen nur noch als Gehaltstabellengruppen, die im Erlöschen begriffen sind.

Personalmitglieder, die in den Genuss einer dieser Gehaltstabellengruppen kommen, behalten sie ad personam, solange sie der Stufe D beziehungsweise der Stufe C weiter angehören.

Diese Personalmitglieder kommen weiterhin in den Genuss einer Gehaltstabellenlaufbahn, wie sie am 31. Dezember 2006 bestand.

Sie erhalten die Kompetenzentwicklungszulage unter den in Artikel XI.II.22bis erwähnten Bedingungen.

Art. XIV.I.5 - Personalmitglieder der Stufe A, die die gesetzlichen Bedingungen zur Bekleidung der Stelle als Gefahrenverhütungsberater erfüllen und tatsächlich für diese Funktion bestellt worden sind, erhalten die Gehaltstabelle A21 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist, es sei denn, sie erhalten eine höhere Gehaltstabelle durch ihre Einstufung gemäss Artikel XIV.I.2 § 1. Ihr Klassendienstalter in die Klasse A2 entspricht dem Dienstalter, das sie seit ihrer vorerwähnten Bestellung erworben haben. Art. XIV.I.6 - Personalmitglieder der Stufe A, die eine Stelle bekleiden, für die der Besitz eines spezifischen Diploms oder Zeugnisses verlangt wird, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen, wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2.

Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, erhalten die Gehaltstabelle A12, es sei denn, sie erhalten eine höhere Gehaltstabelle durch ihre Einstufung aufgrund von Artikel XIV.I.2 § 1.

Art. XIV.I.7 - Personalmitgliedern, die sich vor dem 1. September 2007 für eine zertifizierte Ausbildung einschreiben und die danach aufgrund von Artikel VII.IV.27 die entsprechende Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe erhalten, wird eine einmalige Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle gewährt, die dem Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, in dessen Genuss sie in ihrer vorherigen Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe kamen.

In Abweichung von Artikel XI.II.22bis haben die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder zudem ein Anrecht auf die Kompetenzentwicklungszulage in der auf diese Weise erworbenen Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe.

Art. XIV.I.8 - In Abweichung von Artikel VII.IV.25 Nr. 3 sind die in Artikel XIV.I.7 erwähnten Personalmitglieder, die am 1. September 2008 mehr als ein Dienstjahr in der Gehaltstabelle aufweisen, von der Bedingung befreit, eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, um die nächstfolgende Gehaltstabelle in der Höchstgehaltstabellengruppe zu erhalten.

Art. XIV.I.9 - Personalmitglieder der Stufen B, C und D, die am 1.

Januar 2007 in eine Grundgehaltstabelle eingestuft worden sind, und Personalmitglieder der Stufe A, die am 1. September 2008 mehr als fünf Dienstjahre in der Gehaltstabelle aufweisen, behalten den Vorteil der Kompetenzentwicklungszulage nach dem Übergang zur Gehaltstabelle, die unmittelbar über derjenigen liegt, in die sie am 1. Januar 2007 eingestuft worden sind, wenn sie sich vor dem 1. September 2007 für eine zertifizierte Ausbildung einschreiben und diese dann erfolgreich absolvieren.

Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XIV.I.7 Absatz 1 mit mehr als fünf Dienstjahren in der Gehaltstabelle zur entsprechenden zweiten Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe übergehen, behalten den Vorteil der Kompetenzentwicklungszulage auch nach dem darauf folgenden Übergang zur unmittelbar höheren Gehaltstabelle dieser Höchstgehaltstabellengruppe.

Art. XIV.I.10 - In Abweichung von Artikel VII.IV.27 Absatz 3 kann ein Personalmitglied, das vor dem 1. September 2008 in den Genuss der höchsten Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe kommt, gemäss Absatz 1 desselben Artikels die entsprechende Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe erhalten, sofern es sich vor dem 1.

September 2007 für eine zertifizierte Ausbildung einschreibt.

Art. XIV.I.11 - Der Übergang zur Höchstgehaltstabellengruppe aufgrund von Artikel VII.IV.27 oder Artikel XIV.I.7 erfolgt frühestens am 1.

September 2008.

Art. XIV.I.12 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Teilzeitstelle oder mit einer durch zeitweilige oder wechselnde Mittel finanzierten Stelle, die zudem die Bedingungen erfüllen, um ernannt zu werden, insbesondere die in Artikel XII.IV.2 erwähnten Bedingungen, können sich, wenn an ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz eine feste Vollzeitstelle mit ähnlicher Funktionalität wie die ihrige vakant wird, für diese Stelle bewerben, bevor auf die Mobilität oder auf die externe Anwerbung zurückgegriffen wird, um sie zu besetzen. Der Bewerber, von dem angenommen wird, dass er, insofern er für geeignet befunden wird, am geeignetsten ist, wird in den mit dieser Stelle verbundenen Dienstgrad ernannt.

Art. XIV.I.13 - Ernannte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und die die in Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste sowie in Artikel 242 Absatz 3 letzter Satz und Artikel 243 Absatz 4 letzter Satz des Gesetzes erwähnte Entscheidung treffen, erhalten eine Gehaltstabelle und ein Dienstalter in der Gehaltstabelle gemäss Artikel XII.II.6, bevor Artikel XIV.I.2 und gegebenenfalls die übrigen Artikel des vorliegenden Teils auf sie Anwendung finden.

Art. XIV.I.14 - Vertragspersonalmitglieder, die bereits vor dem 1.

Januar 2007 im Dienst waren und die in Anwendung von Artikel XII.IV.2 ernannt werden, erhalten gegebenenfalls eine Gehaltstabelle und ein Dienstalter in der Gehaltstabelle gemäss Artikel XII.II.38 Absatz 2, Artikel XII.II.44 Absatz 2, Artikel XII.II.51 Absatz 2 oder Artikel XII.II.58 Absatz 2, bevor Artikel XIV.I.2 und gegebenenfalls die übrigen Artikel des vorliegenden Teils auf sie Anwendung finden. » KAPITEL IX - Verschiedene, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 36 - Der Minister, für die föderale Polizei, und der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat nach vorheriger Stellungnahme des Ministers, für die lokale Polizei, kann derzeitigen Personalmitgliedern, die in einem spezifischen Dienstgrad ernannt sind, der dem gemeinsamen Dienstgrad entspricht, die erste Gehaltstabelle der mit diesem Dienstgrad verbundenen neuen Mindestgehaltstabellengruppe gewähren, es sei denn, diese Personalmitglieder haben seit ihrer Ernennung in diesen Dienstgrad bereits ein ausreichendes Dienstalter, einschliesslich der Dienstalterverbesserungen, erworben; in diesem Fall kann eine höhere Gehaltstabelle gewährt werden. Der nicht nützliche Teil dieses Dienstalters wird als Dienstalter in der höheren Gehaltstabelle erworben.

Art. 37 - [Einfügung von Anlage 1 bis ] Art. 38 - [Ersetzung von Anlage 6] Art. 39 - [Ersetzung von Anlage 7] Art. 40 - [Einfügung von Anlage 12 bis ] Art. 41 - [Einfügung von Anlage 18 bis ] Art. 42 - Der Königliche Erlass vom 30. März 2001 zur Bestimmung der Gehaltstabellen für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste wird aufgehoben.

Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 25. Februar 2007 zur Bestimmung einiger Bedingungen für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, damit sie für die Stelle als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei in Betracht kommen können, wird aufgehoben.

Dieser Königliche Erlass bleibt jedoch in Kraft für die erste Bestellung in die Stelle als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei.

Art. 44 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007, ausser Artikel 43, der am Tag seiner Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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