publié le 19 avril 2021
Arrêté royal portant création du Conseil national de sécurité, du Comité stratégique du Renseignement et de la Sécurité et du Comité de coordination du Renseignement et de la Sécurité. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
22 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal portant création du Conseil national de sécurité, du Comité stratégique du Renseignement et de la Sécurité et du Comité de coordination du Renseignement et de la Sécurité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2020 portant création du Conseil national de sécurité, du Comité stratégique du Renseignement et de la Sécurité et du Comité de coordination du Renseignement et de la Sécurité (Moniteur belge du 29 décembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Nationalen Sicherheitsrates, des Strategischen Ausschusses für Nachrichten und Sicherheit und des Koordinierungsausschusses für Nachrichten und Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2015 zur Schaffung des Nationalen Sicherheitsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2015 über die Einrichtung des Strategischen Ausschusses und des Koordinierungsausschusses für Nachrichten und Sicherheit;
Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, durch den von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit wird, da es sich um einen formellen Beschluss handelt;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 16. Dezember 2020; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Innerhalb der Regierung wird ein Nationaler Sicherheitsrat, nachstehend Rat genannt, geschaffen.
Art. 2 - Die Mitglieder des Rates sind der Premierminister, der den Vorsitz des Rates führt, die Minister, die für Justiz, Landesverteidigung, Inneres und Auswärtige Angelegenheiten zuständig sind, und die Vizepremierminister, die für keine dieser Angelegenheiten zuständig sind.
Die Regierungsmitglieder, die keine Mitglieder des Rates sind, können vom Premierminister eingeladen werden, für die Prüfung von Akten, die sie insbesondere betreffen, am Rat teilzunehmen.
Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses für Nachrichten und Sicherheit (nachstehend Koordinierungsausschuss genannt) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates teil, außer wenn der Vorsitzende des Nationalen Sicherheitsrates anders darüber beschließt.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitsrates oder aus eigener Initiative kann sich der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses von Mitgliedern des Koordinierungsausschusses beistehen lassen, jedes Mal, wenn ihr Fachwissen für die Prüfung bestimmter Tagesordnungspunkte erforderlich ist.
Die nichtständigen Mitglieder des Koordinierungsausschusses können vom Premierminister eingeladen werden, für die Prüfung von Akten, die sie insbesondere betreffen, am Rat teilzunehmen.
Personen, die aufgrund ihrer Funktion zu den Aufträgen des Rates beitragen können, können vom Premierminister eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.
Art. 3 - Als koordinierendes Strategie-Organ ist der Rat beauftragt mit: - der Festlegung, Überwachung, Koordinierung und Beurteilung der allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitspolitik, - der Festlegung, Überwachung, Koordinierung und Beurteilung der nationalen Sicherheitsstrategie, - der Festlegung der Prioritäten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste, - der Koordinierung der Prioritäten im Bereich der nationalen Sicherheit der im Koordinierungsausschuss vertretenen Sicherheitsdienste, - der Festlegung der allgemeinen Politik im Bereich des Schutzes sensibler Informationen, - der strategischen Koordination der Bekämpfung des Terrorismus, des Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Finanzierung dieser Phänomene, - der Überwachung der koordinierten Ausführung seiner Beschlüsse.
Zur Unterstützung dieses Auftrags formuliert der Koordinierungsausschuss Vorschläge, die dem Rat nach Besprechung im Strategischen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit, nachstehend Strategischer Ausschuss genannt, übermittelt werden.
Der Rat kann den Koordinierungsausschuss darum ersuchen, Vorschläge im Rahmen des Auftrags des Rates zu formulieren. Diese Vorschläge werden dem Rat nach Besprechung im Strategischen Ausschuss übermittelt.
Art. 4 - Der Rat tritt auf Einberufung durch den Premierminister, der die Tagesordnung festlegt, zusammen.
Art. 5 - Die Geschäfte des ständigen Sekretariats des Rates werden von einem Vertreter des Premierministers wahrgenommen und das Sekretariat wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers unterstützt. Das Sekretariat ist mit allen formellen Aspekten der Arbeit des Rates beauftragt und erstellt die Notifizierungen der Sitzungen des Rates. Diesen Notifizierungen wird gegebenenfalls ein Schutzniveau gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen gewährt.
Das Sekretariat teilt den Mitgliedern des Rates und den ständigen Mitgliedern des Koordinierungsausschusses die Tagesordnung und die Notifizierungen der Sitzungen des Rates mit.
Art. 6 - Beim Premierminister wird ein Strategischer Ausschuss geschaffen.
Art. 7 - Der Vorsitz des Strategischen Ausschusses wird von einem Vertreter des Premierministers geführt; der Strategische Ausschuss umfasst die Vertreter der anderen Regierungsmitglieder, die Mitglieder des Rates sind.
Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Strategischen Ausschusses teil, außer wenn der Vorsitzende des Strategischen Ausschusses anders darüber beschließt.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Strategischen Ausschusses oder aus eigener Initiative kann sich der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses von Mitgliedern des Koordinierungsausschusses und ihren Sachverständigen beistehen lassen, jedes Mal, wenn ihr Fachwissen für die Prüfung bestimmter Tagesordnungspunkte erforderlich ist.
Art. 8 - Der Strategische Ausschuss ist mit der Besprechung der Vorschläge des Koordinierungsausschusses und der Vorbereitung der Sitzungen des Rates beauftragt und sorgt für die koordinierte Ausführung der Beschlüsse des Rates.
Art. 9 - Der Strategische Ausschuss tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden, der die Tagesordnung festlegt, zusammen.
Art. 10 - Die Sekretariatsgeschäfte des Strategischen Ausschusses werden von einem Vertreter des Premierministers wahrgenommen und das Sekretariat wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers unterstützt. Das Sekretariat erstellt die Notifizierungen der Sitzungen des Ausschusses. Diesen Notifizierungen wird gegebenenfalls ein Schutzniveau gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen gewährt. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern des Strategischen Ausschusses und den ständigen Mitgliedern des Koordinierungsausschusses die Tagesordnung und die Notifizierungen der Sitzungen des Strategischen Ausschusses mit.
Art. 11 - Ein Koordinierungsausschuss wird geschaffen.
Art. 12 - § 1 - Die ständigen Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind: 1. der Generalverwalter der Staatssicherheit, 2.der Leiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Streitkräfte, 3. der Direktor des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse, 4.der Generalkommissar der Föderalen Polizei, 5. der Generaldirektor der Generaldirektion Nationales Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, 6.der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, 7. ein Mitglied des Kollegiums der Generalprokuratoren, das von ihm bestimmt wird, 8.der Föderalprokurator, 9. der Verteidigungschef. Der Vorsitz des Koordinierungsausschusses wird von dem ständigen Mitglied geführt, das vom Rat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für eine Dauer von zwei Jahren bestimmt wird. § 2 - Die nichtständigen Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind: 1. der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 2.der Direktor des Zentrums für Cybersicherheit Belgien, 3. der Vorsitzende des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, 4.der Generaldirektor der Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, 5. der Generaldirektor der Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, 6.der Vorsitzende der Nationalen Sicherheitsbehörde, 7. der Generalverwalter der Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Die nichtständigen Mitglieder können eingeladen werden, für die Prüfung von Akten, die sie insbesondere betreffen, an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilzunehmen. § 3 - Jedes Mitglied kann sich von einer der leitenden Personen seines Dienstes vertreten oder beistehen lassen und sich von einem Sachverständigen beistehen lassen, dessen Fachwissen für die Prüfung eines bestimmten Tagesordnungspunkts erforderlich ist. § 4 - Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses kann andere Dienste und Behörden einladen, für die Prüfung von Akten, die sie insbesondere betreffen, an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilzunehmen.
Art. 13 - Der Koordinierungsausschuss ist beauftragt mit: 1. der Förderung einer guten und effizienten Koordinierung und Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den im Koordinierungsausschuss vertretenen Sicherheitsdiensten, 2.der Formulierung von Vorschlägen an den Rat, die im Einklang mit dessen in Artikel 3 bestimmtem Auftrag stehen, 3. der Koordinierung der Ausführung der Beschlüsse des Rates. Art. 14 - Der Koordinierungsausschuss tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden, der die Tagesordnung festlegt, zusammen.
Art. 15 - Die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses werden vom Vorsitz wahrgenommen und auf logistischer Ebene vom Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers unterstützt. Das Sekretariat erstellt die Protokolle der Sitzungen des Koordinierungsausschusses. Diesen Protokollen wird gegebenenfalls ein Schutzniveau gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen gewährt.
Das Sekretariat teilt den ständigen Mitgliedern des Koordinierungsausschusses und dem Vorsitzenden des Strategischen Ausschusses die Tagesordnungen und die Protokolle der Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit.
Art. 16 - Der Koordinierungsausschuss regelt seine eigene Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung.
Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2015 zur Schaffung des Nationalen Sicherheitsrates und der Königliche Erlass vom 2. Juni 2015 über die Einrichtung des Strategischen Ausschusses und des Koordinierungsausschusses für Nachrichten und Sicherheit werden aufgehoben.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 19 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO