publié le 02 mars 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles et de l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant cet arrêté
21 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles (calamités publiques) et de l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles (calamités publiques), - de l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles (calamités publiques), établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles (calamités publiques); - de l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles (calamités publiques).
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 21 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 1 MINISTERIUM DER OFFENTLICHE ARBEITEN 20. AUGUST 1976 - Königlicher Erlass über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch BALDUIN, König der Belgier, Aufgrund des Gesetzes vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, insbesondere des Artikels 3 Buchstabe A Nr. 4, des Artikels 8 § 2 und des Artikels 10 § 1 Nr. 1;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Arbeiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für eine finanzielle Beteiligung des Staates unter den im Gesetz vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden festgelegten Bedingungen kommen nur die Schäden an Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch in Betracht, deren Nomenklatur und Anzahl festgelegt sind: 1. in den dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabellen I und II, was den Hausrat, die Haushaltsutensilien, die Kleidung und sonstiges Zubehör, nachstehend « bewegliche Einheiten » genannt, betrifft;2. in der dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabelle III, was die im nachstehenden Artikel 5 definierten Motorfahrzeuge für den Privatgebrauch betrifft. Art. 2 - Nur die beweglichen Einheiten, die vom Geschädigten in seinem Antrag auf Beteiligung angegeben sind und deren Verlust oder völlige Zerstörung anerkannt ist, können berücksichtigt werden.
Als völlig zerstört gilt eine beschädigte bewegliche Einheit, für die die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschätzten Reparaturkosten die Hälfte des pauschalen Schadensbetrags übersteigen, der für diese Einheit gemäss den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 3 § 1 festgelegt ist.
Art. 3 - § 1 - Für jede bewegliche Einheit werden der Schadensbetrag und die Höchstanzahl Einheiten, für die nach der Zusammenstellung des Haushalts des Geschädigten am Tag des Schadens eine Entschädigung ausgezahlt werden kann, pauschal nach den Sätzen festgelegt, die in den im vorstehenden Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Tabellen bestimmt sind.
Für die Anwendung dieser Sätze wird davon ausgegangen, dass am Tag des Schadens diejenigen Personen zum Haushalt gehörten, die, verwandt oder verschwägert, unter demselben Dach wohnten und gemeinschaftlich denselben Hausrat benutzten, der entweder Eigentum des Familienoberhauptes oder Miteigentum zweier oder mehrerer der vorerwähnten Personen war.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass Personen, die ständig im Dienste von Familienmitgliedern stehen, deren Gesundheitszustand ständigen Beistand erfordert, auch zum Haushalt gehörten. § 2 - Wenn ein selber Haushalt mehrere Wohnungen benutzte, wird bei der Festlegung der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann, davon ausgegangen, dass die Gesamtheit der in diesen verschiedenen Wohnungen geschädigten beweglichen Güter für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch sich in ein und derselben Wohnung befanden. § 3 - Die Mitglieder einer in Artikel 6 § 1 Buchstabe d) erwähnten Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie das fest angestellte Personal, das unmittelbar an den Aktivitäten der Vereinigung teilnimmt, werden als ein einziger Haushalt angesehen, wenn sie zusammen in einem selben Gebäude oder in mehreren Gebäuden, die faktisch einen Komplex bilden, leben.
Art. 4 - Schäden an den beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, mit denen eine Wohnung ausgestattet ist, die vermietet oder Dritten zur Verfügung gestellt wird, und die dem Eigentümer dieser Wohnung gehören, werden pauschal gemäss Artikel 2 und nach den Sätzen der Tabellen I und II entschädigt.
In diesem Fall wird die Anzahl beweglicher Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann, auf der Grundlage eines theoretischen Haushalts festgelegt, der sich aus den beiden Ehepartnern und einer der normalen Benutzung der Schlafzimmer entsprechenden Anzahl Kinder zusammensetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass höchstens zwei Kinder 7 bis 18 Jahre und die anderen Kindern zwischen 2 und 7 Jahre alt sind.
Art. 5 - Motorfahrzeuge, die weder für den Betrieb eines Industrie-, Handwerks-, Handels-, Landwirtschafts- oder Gartenbauunternehmens noch für die Ausübung eines Berufes oder im Rahmen der Tätigkeiten einer in Artikel 3 Buchstabe A Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 erwähnten Einrichtung oder Vereinigung benutzt werden, können in Anlehnung an bewegliche Güter für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch innerhalb der Grenzen und entsprechend den Modalitäten, die in der dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabelle III festgelegt sind, Anlass zu einer finanziellen Beteiligung geben.
Auf keinen Fall darf der berücksichtigte Schadensbetrag den tatsächlichen Verkaufswert, den das Fahrzeug am Datum des schädigenden Ereignisses in dem Zustand, in dem es sich unmittelbar vor dem Schaden befand, hatte, oder, im Falle eines Teilschadens, die normalen Reparaturkosten am selben Datum übersteigen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, Spanien, den 20. August 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Arbeiten L. OLIVIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 29. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, insbesondere des Artikels 3 Buchstabe A Nr. 4, des Artikels 8 § 2 und des Artikels 10 § 1 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juni 1990;
In der Erwägung, dass die Tabellen, in denen Bezeichnung und Anzahl der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann, und die pauschalen Schadensbeträge aufgenommen sind, aufgrund der sozioökonomischen Entwicklung angepasst werden müssen;
In der Erwägung, dass die vorhergehende Aktualisierung durch den Königlichen Erlass vom 6. Juni 1990 erfolgt ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die dem Königlichen Erlass vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch beigefügten Tabellen I, II und III werden durch die dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabellen I, II und III ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die schädigenden Ereignisse, die ab dem 13. September 1998 aufgetreten sind.
Art. 3 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. September 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN
Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann Tabelle I : Hausrat, Haushaltsutensilien und Zubehör Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE