publié le 30 novembre 2012
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 octobre 2006 fixant le modèle de la carte d'identification visée dans la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 SEPTEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 octobre 2006 fixant le modèle de la carte d'identification visée dans la
loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1990
pub.
08/04/2000
numac
2000000153
source
ministere de l'interieur
Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 12 octobre 2006 fixant le modèle de la carte d'identification visée dans la
loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1990
pub.
08/04/2000
numac
2000000153
source
ministere de l'interieur
Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 2 octobre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 8 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte] Art. 2 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage 1
DIR 01
Leitendes Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes, das die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung einer Weisungsbefugnis gegenüber Wachleuten, die auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder einer oder mehrerer Provinzen arbeiten, oder gegenüber allen Wachleuten des Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes erfüllt
DIR 02
Leitendes Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes, das die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung einer Weisungsbefugnis gegenüber mehr als fünfzehn Wachleuten erfüllt, wobei dies nicht in DIR 01 erwähnte Verantwortlichkeiten beinhaltet
EXE 01
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt
EXE 02
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt
EXE 03
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, die aus den Tätigkeiten der mobilen Bewachung bestehen
EXE 04
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt
EXE 06
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, die aus den Tätigkeiten eines Kaufhausinspektors bestehen
EXE 07
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten an einem Arbeitsposten in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder Tanzlokalen erfüllt
EXE 08
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt
EXE 09
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt
EXE 12
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, insofern diese Tätigkeiten von der Wachperson ausgeübt werden, die ausschliesslich dem internen Wachdienst einer ständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die Kulturgut verwaltet, angehört
EXE 13
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt
EXE 14
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten an einem Arbeitsposten, der dem Gesetz vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegt, erfüllt
EXE 10
Wachperson, die die Ausbildungsvoraussetzungen zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erfüllt, insofern diese Tätigkeiten nicht die neben dem Code EXE 03, EXE 06, EXE 07, EXE 12 beziehungsweise EXE 14 erwähnten Tätigkeiten betreffen
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des Musters der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET