publié le 23 septembre 2013
Arrêté royal relatif à la Banque-Carrefour des Permis de conduire
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
18 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal relatif à la Banque-Carrefour des Permis de conduire
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 novembre 2011 relatif à la banque-carrefour des permis de conduire (Moniteur belge du 8 décembre 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale Führerscheindatenbank BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Der vorliegende Königliche Erlass beabsichtigt die Ausführung des Gesetzes vom 14.April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Titel III Kapitel 1, die Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § 2, Artikel 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25.
Durch das oben genannte Gesetz wird eine Zentrale Führerscheindatenbank errichtet und der König ermächtigt, folgende Vorschriften festzulegen.
Für die Aufbewahrung von Daten in der Datenbank wird nicht von den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Ausführungserlass vom 13. Februar 2001 abgewichen.
Die Zentrale Führerscheindatenbank ist eine Datenbank sui generis, die vom Datenbank-Prinzip der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit abweicht. Sie dient einerseits als authentische Quelle für dort gespeicherte Daten über Führerscheine und andererseits als dienstübergreifende Plattform, die einen Zugriff auf Führerscheindaten anderer authentischer Quellen ermöglicht.
Die Datenbank dient als authentische Quelle für die in Artikel 4 aufgezählten Führerscheindaten. Diese Daten werden bei Registrierung des Führerscheins gespeichert, in erster Linie durch die Kommunalverwaltung, in manchen Fällen auch durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten. Diese Dienste sind mit der in Artikel 7 und 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Ausstellung beauftragt. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit kann, als Verwaltungsdienst, diese Daten verbessern, vervollständigen und abändern.
Solche Daten zur Fahrtauglichkeit, die nicht als elektronisches Zertifikat vorliegen, bearbeitet die Gemeindeverwaltung zwischenzeitlich in der Datenbank, bis zum Eintreffen aller ärztlichen Atteste in elektronischer Form. Wie in Artikel 7 Nr. 2 angegeben, ist die eHealth Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit authentische Quelle für elektronisch ausgestellte ärztliche Atteste.
Das Nationalregister ist authentische Quelle für die in Artikel 5 aufgezählten Daten über den Führerscheininhaber. Insbesondere geht es über Angaben zur Identität. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, sowie Erkennungsnummer des Nationalregisters. Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch das Nationalregister.
Das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten verwaltete Protokollregister ist authentische Quelle der in Artikel 6 aufgezählten Daten von Führerscheininhabern mit diplomatischem Personalausweis. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort. Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch das Protokollregister.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ist authentische Quelle für die in Artikel 7 Nr. 1 aufgezählten Daten. Um einen Führerscheininhaber in Ermangelung seiner Erkennungsnummer im Nationalregister identifizieren zu können, wird die Erkennungsnummer des « Bis-Registers » in der Zentralen Datenbank gespeichert.
Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit.
Die authentische Quelle der in Artikel 8 bis 12 angegebenen Daten wird durch den dort jeweils angegebenen, zuständigen Dienst verwaltet.
Jede Datenverwendung aus der Zentralen Datenbank muss zunächst vom sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens genehmigt werden.
Betroffene Dienste richten ihnene Ermächtigungsantrag an den Verwaltungsdienst, der ihn registriert und an den sektoriellen Ausschuss weiterleitet.
Aufgrund Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 verfügt der sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde über eine Restzuständigkeit. Folglich ist es möglich, dass andere sektorielle Ausschüsse für die Erteilung einer Genehmigung zuständig sind.
Die in Artikel 14 aufgezählten Dienste sind von dieser Verpflichtung befreit.
Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 30 aufgezählten Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, welche es ihnen erlaubt, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden.
Wir haben die Ehre, Sire, Die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
GUTACHTEN 50.271/4 VOM 5. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES STAATSRATES Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 9.
September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass « zur Zentralen Führerscheindatenbank », gebeten wurde, hat folgendes Gutachten vorgelegt: In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, berücksichtigen kann.
Da der Begutachtungsantrag auf Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003 gestellt wird, beschränkt sich die Gesetzgebungsabteilung auf eine Untersuchung der Rechtsgrundlage des Entwurfs, auf die Zuständigkeit des erlassenden Organs sowie die Erfüllung der vorhergehenden Formerfordernisse, gemäß Artikel 84 § 3 der oben erwähnten koordinierten Gesetze.
Bemerkungen zu diesen drei Punkten.
Vorhergehende Formerfordernisse Im Rahmen des Verfahrens der Einbeziehung der Regionalregierungen, vorgesehen durch Artikel 6 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, hat die Flämische Regierung nur eine bedingte Einwilligung zum Entwurf gegeben.
Damit die vorhergehende Formerfordernis, die die Einbeziehung der Regionalregierungen darstellt, als rechtsgültig erfüllt betrachtet werden kann, muss die Flämische Regierung über die Folgen ihrer formulierten Bemerkungen informiert werden. Für den Fall, dass diese Bemerkungen eine Abänderung des Ursprungstextes bewirken, müssen die beiden anderen Regionalregierungen ebenfalls informiert werden.
Besondere Anmerkungen Präambel In Absatz 1 müssen die Wörter « Titel III, » ausgelassen werden.
Verfügender Teil Artikel 2 Betreffend die Datenspeicherung in der Zentralen Führerscheindatenbank beschränkt sich Artikel 2 des Entwurfs auf einen Verweis auf Artikel 4 § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Anstelle einer solchen Wiederholung ohne Rechtsfolge sollte besser die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (1)' gegebene Ermächtigung umgesetzt werden, die verfügt: « Art. 11 Die in Artikel 8 §§ 2 und 3 genannten Daten werden, nach Gutachten des Ständigen Ausschusses, bis zu dem vom König bestimmten Datum gespeichert. » Artikel 20 Wie der beauftragte Beamte bereits bestätigte, müssen die Wörter « angegeben in Artikel 2 Nr. 8 und 5 Nr.2 » durch die Wörter « angegeben in Artikel 4 Nr. 8 und 7 Nr. 2 » ersetzt werden.
Artikel 21 Artikel 21 des Entwurfs legt die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses fest, eingerichtet durch Artikel 20 des oben genannten Gesetzes vom 14. April 2011.
Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt jedoch fest, dass die in Artikel 12 festgelegten Dienste « automatisch Mitglieder dieses Koordinierungsausschusses » sind.
Daher müssen alle in Kapitel 3 des Entwurfs genannten Verwaltungsdienste als zusätzliche Mitglieder im Koordinierungsausschuss aufgenommen werden. Dies ist derzeit nicht der Fall bei den in Artikel 9, 11 und 12 des Entwurfs angegebenen Diensten.
Artikel 21 § 2 muss in diesem Punkt ergänzt werden.
Artikel 27 Artikel 27 des Entwurfs, der sich auf eine Übernahme der Betriebskosten des Koordinierungsausschusses bezieht, ist überflüssig, da dieser Ausschuss als ein Teil des Verwaltungsdienstes eingerichtet wird, der selber Teil des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen (1) ist und dessen Betrieb, wie der jeder anderen Verwaltung, vom allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates getragen wird.
Artikel 28 Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 2011 verfügt: « Der König bestimmt in welcher Art und unter welchen Bedingungen der Verwaltungsdienst und die anderen Verantwortlichen ihrer Informationspflicht, gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nachkommen müssen, und dies nach Gutachten des Ständigen Ausschusses. » Artikel 28 des Entwurfs muss überarbeitet werden, um diese Ermächtigung effektiv umzusetzen, anstatt unnötigerweise die Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 des oben erwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 zu wiederholen und obendrein die gesamten Befugnisse, die Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 dem König erteilt, an den Minister oder dessen Stellvertreter weiterzudelegieren.
Artikel 31 Die Gesetzgebungsabteilung fragt sich, genau wie der Ständige Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, ob die in Artikel 31 des Entwurfs vorgesehene Übergangsregelung nicht auf « andere Instanzen », die einen Zugang zu den Daten der Zentralen Führerscheindatenbank benötigen, ausgeweitet werden sollte (2).
Hierzu befragt, hat der beauftragte Beamte jedoch geantwortet: « Artikel 31 des Entwurfs: Außer den in Artikel 10 angegebenen Zentren und in Artikel 14 angegebenen Diensten gibt es derzeit keine weiteren Dienststellen, die diese Daten verwenden.
Bericht an den König: Im Absatz bezogen auf Artikel 31 des Entwurfs stimmt das Enddatum der Übergangsregelung nicht mit Artikel 31 überein. Dieser Absatz muss folgendermaßen korrigiert werden: Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 31 aufgezählten Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, die es ihnen gestattet, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden ».
In Anbetracht dieser Antwort gibt es keine weiteren Kommentare zur Bestimmung.
Die Kammer bestand aus: Den Herren: P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;
J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte;
Frau C. Gigot, Protokollführerin.
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt.
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy geprüft.
Die Protokollführerin, C. Gigot Der Vorsitzende, P. Liénardy. _______ Fußnoten (1) Siehe Artikel 4 Nr.9 und Nr. 10 sowie Artikel 19 und 20 § 1 des Gesetzes vom 14. April 2011. (2) Siehe Gutachten Nr.16/2011 des Ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. Juli 2011 § 20.
18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale Führerscheindatenbank ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § 2, Artikel 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;
Aufgrund des am 31. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;
Aufgrund der am 1. Juli 2011 erteilten Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das am 6. Juli 2011 abgegeben wurde;
Aufgrund des Gutachtens 50.271/4 des Staatsrates, das am 5. Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unserer Ministerin für Soziale Angelegenheiten, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers für Justiz, Unserer Ministerin des Inneren und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: Nr. 1: « Gesetz »: das Gesetz vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
Nr. 2: « Anonymisierte Daten »: die in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 angegebenen Daten, in Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
KAPITEL 2 - Aufbewahrung von Daten Art. 2 - Die Aufbewahrung von Daten der Zentralen Datenbank ist unbefristet, unter Vorbehalt von Artikel 4 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 3 - Jeder Zugriff auf die anonymisierten Daten muss beim Verwaltungsdienst beantragt werden.
KAPITEL 3 - Datenerfassung und Aktualisierung Art. 4 - Der Verwaltungsdienst und die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebene Behörde bearbeiten folgende Führerschein-Daten: Nr. 1: Behörde, Datum und Ausstellungsort des Führerscheins;
Nr. 2: Führerscheinnummer;
Nr. 3: Führerschein-Klasse oder -Unterklasse des ausgestellten Führerscheins;
Nr. 4: Ausstellungsdatum und Ende der Gültigkeitsdauer jeder Führerschein-Klasse oder -Unterklasse;
Nr. 5: Daten zur beruflichen Eignung;
Nr. 6: Zusätzliche oder einschränkende Vermerke;
Nr. 7: Die elektronische, eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, dass keinerlei gesundheitlichen und psychischen Probleme vorliegen und die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, wie vorgesehen in Artikel 23 § 1 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Nr. 8: Das Datum des nicht-elektronisch ausgestellten ärztlichen Attests zur Fahrtauglichkeit und die Erkennungsnummer des Arztes;
Nr. 9: Das Rückgabedatum des Dokuments, gemäß Artikel 24 des am 16.
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei.
Art. 5 - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bearbeitet folgende Daten zur Identität des Führerscheininhabers: Nr. 1: Name und Vorname;
Nr. 2: Geburtstag und -ort;
Nr. 3: Erkennungsnummer des Nationalregisters;
Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde;
Nr. 5: Wohnsitzstaat;
Nr. 6: Geschlecht;
Nr. 7: Staatsangehörigkeit.
Art. 6 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten bearbeitet folgende Daten zur Identität des Führerscheininhabers mit diplomatischem Personalausweis: Nr. 1: Name und Vorname;
Nr. 2: Geburtstag und -ort;
Nr. 3: Erkennungsnummer des Protokollregisters;
Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde;
Nr. 5: Wohnsitzstaat;
Nr. 6: Geschlecht;
Nr. 7: Staatsangehörigkeit.
Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit bearbeitet folgende Daten zum Führerscheininhaber: Nr. 1: In Ermangelung der Erkennungsnummer des Nationalregisters, die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit angegebene Erkennungsnummer;
Nr. 2: Betreffend die ärztliche Untersuchung, vorgesehen im am 16.
März 1968 koordinierten Gesetz über die Straßenverkehrspolizei: a) Gültigkeitsdauer der medizinische Eignung b) Entscheidung des untersuchenden Arztes hinsichtlich der Fahrtauglichkeit c) Bedingungen, Einschränkungen und Anpassungen des Fahrzeugs in Zusammenhang mit der medizinischen Eignung. Art. 8 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz bearbeitet folgende Daten zum Führerscheininhaber: Nr. 1: Daten über einen Entzug der Fahrerlaubnis, über Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und zum sofortigen Führerscheinentzug, wie angegeben in Artikel 55 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Nr. 2: Daten über Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis;
Nr. 3: Daten über die Alkohol-Wegfahrsperre, wie angegeben in Artikel 37/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei.
Art. 9 - Die Polizeidienststellen bearbeiten die Daten zum Fahrverbot, wie angegeben in Artikel 61 und 61ter des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei.
Art. 10 - Die für die Durchführung der Führerscheinprüfungen und Prüfungen zur beruflichen Eignung zuständigen Zentren bearbeiten die Daten der durchgeführten Prüfungen für den Führerschein und die berufliche Eignung.
Art. 11 - Die in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1+ E, D1 und D1+E angegebenen, zugelassenen Ausbildungszentren bearbeiten die Daten über Weiterbildungen, an denen Führerscheininhaber teilgenommen haben.
Art. 12 - Das in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 angegebene Zentrum bearbeitet die Daten zur Bescheinigung, welche im gleichen Artikel § 2 angegeben sind.
KAPITEL 4 - Verwendung der in der Zentralen Datenbank gespeicherten Daten Art. 13 - Der Verwaltungsdienst hat ein Zugriffsrecht auf die unter Artikel 8 § 2 des Gesetzes angegebenen Daten, sowie das Recht alle diese Daten zu verändern, zu annullieren oder neue Daten einzugeben.
Art. 14 - Folgende Dienste dürfen die gespeicherten und in der Zentralen Datenbank zur Verfügung gestellten Daten ohne vorherige Genehmigung verwenden, so wie vorgesehen in Artikel 13 § 1 des Gesetzes: Nr. 1: Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 angegebene Behörde;
Nr. 2: Die Gerichtsbehörden;
Nr. 3: Die Polizeidienststellen, für die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten;
Nr. 4: Die Führerscheine ausstellenden Behörden und Gerichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten.
Art. 15 - Jede Benutzung und Bereitstellung gespeicherter Daten der Zentralen Datenbank muss beim Verwaltungsdienst beantragt werden.
Der in Absatz 1 angegebene Antrag muss wenigstens folgende Daten einschließen: Nr. 1: Die Bezeichnung und Adresse des Antragstellers;
Nr. 2: Eine Beschreibung der Aufträge und der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in deren Rahmen die Datenverwendung der Zentralen Datenbank angefragt wird;
Nr. 3: die gewünschte Art des Zugangs oder Kommunikation;
Nr. 4: die Daten zur Identifizierung der Person oder Personen, die vom Dienst als Verwalter der Anwendung oder Verbindung bestimmt wurden;
Nr. 5: Die Identität des in Artikel 22 des Gesetzes angegebenen Verantwortlichen für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens.
Anträge müssen mit dem vom zuständigen sektoriellen Ausschuss bereitgestellten Standardformular eingereicht werden.
Art. 16 - Jeder in Artikel 15 angegebene Genehmigungsantrag wird vom Verwaltungsdienst an den sektoriellen Ausschuss übermittelt.
Art. 17 - Die von der Zentralen Datenbank, in Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes erhaltenen Informationen dürfen nur für die dort angegebenen Zwecke verwendet werden.
Art. 18 - Der Antragsteller ist verantwortlich für die Verwaltung der Zugangsrechte, Eingabe, Änderung und Annullierung von Daten, die den von ihm bestimmten Benutzern im Rahmen des gestellten Antrags übertragen werden.
Der Antragsteller muss ebenso alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der zugänglichen Daten zu gewährleisten.
Art. 19 - Der Verwaltungsdienst führt ein Register, in dem alle der in Artikel 13 des Gesetzes angegebenen Genehmigungen verzeichnet sind.
Der Verwaltungsdienst macht dieses Register öffentlich zugänglich.
Art. 20 - Der Verwaltungsdienst führt eine Liste von Personenkategorien, denen ein Zugriff auf die in Artikel 4 Nr. 8 und Artikel 7 Nr. 2 angegebenen Daten gestattet ist.
KAPITEL 5 - Koordinierungsausschuss Art. 21 - § 1. Der in Artikel 20 des Gesetzes angegebene Vorsitz des Koordinierungsausschusses wird vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit geleitet.
Die Vize-Präsidentschaft wird durch den Generalberater der Direktion Verkehrssicherheit ausgeübt.
Für den Fall, dass beide in Absatz 1 und 2 genannten Vertreter verhindert sind und sich der Ausschuss dennoch treffen muss, wählen beide einen Stellvertreter, der zeitweilig den Vorsitz führt. § 2. Außer Präsident und Vizepräsident ist der Koordinierungsausschuss noch aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt: Nr. 1: Ein Vertreter für jeden einzelnen, in Artikel 4 bis 8 angegebenen Dienst;
Nr. 2: Ein Vertreter für die in Artikel 10 angegebenen Zentren.
Art. 22 - Der Koordinierungsausschuss wird durch einen, aus dem Personal des Verwaltungsdienstes gewählten Sekretär unterstützt.
Art. 23 - Bei Bedarf kann der Koordinierungsausschuss Vertreter anderer Behörden, Dienste oder andere natürliche oder juristische Personen einladen.
Art. 24 - Der Koordinierungsausschuss verfasst, vom Sitzungspräsidenten und Sekretär unterzeichnete Sitzungsprotokolle, die den Standpunkt jedes einzelnen Mitglieds wiedergeben.
Art. 25 - Die Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses erfolgt unentgeltlich.
Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung und legt diese dem Verwaltungsausschuss zur Zustimmung vor.
KAPITEL 6 - Speicherung in der Zentralen Datenbank Art. 27 - Bei der Verarbeitung eines Antrags für einen Führerschein durch die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 angegebene Behörde, wird der Antragsteller gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 informiert.
Der Minister oder sein Vertreter kann die Vorgehensweise bei der Ausführung der in Absatz 1 angegebenen Verpflichtungen bestimmen.
Art. 28 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 angegebene Behörde registriert jeden Antrag für einen Führerschein in der Zentralen Datenbank bei Antragstellung.
Die in Absatz 1 angegebene Behörde registriert die Ausstellung des Führerscheins sofort in der Zentralen Datenbank.
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29 - Der Titel V des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 wird aufgehoben.
Art. 30 - In Abweichung von Artikel 15 ist es den in Artikel 10 angegebenen Zentren oder den Gruppierungen denen sie angehören, was die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten betrifft, bis zum 1. Januar 2013 gestattet, gespeicherte Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung zu verwenden.
Art. 31 - Treten in Kraft am ersten Tag des Monats, nach Ablauf einer zehntägigen Frist welche am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt: Nr. 1: Die Artikel 4 bis 24 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
Nr. 2: Der vorliegende Erlass.
Art. 32 - Die zuständige Ministerin des Innern, der zuständige Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der zuständige Minister der Justiz, die zuständige Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der zuständige Minister für den Straßenverkehr sind, jeder für seinen Bereich, mit der Umsetzung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE