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Arrêté Royal du 17 mai 2016
publié le 03 novembre 2016

Arrêté royal fixant les critères d'une répartition harmonieuse entre les communes des places d'accueil pour les demandeurs d'asile. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000641
pub.
03/11/2016
prom.
17/05/2016
ELI
eli/arrete/2016/05/17/2016000641/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MAI 2016. - Arrêté royal fixant les critères d'une répartition harmonieuse entre les communes des places d'accueil pour les demandeurs d'asile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2016 fixant les critères d'une répartition harmonieuse entre les communes des places d'accueil pour les demandeurs d'asile (Moniteur belge du 10 juin 2016, err. du 29 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 17. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für eine harmonische Verteilung der Aufnahmeplätze für Asylsuchende auf die Gemeinden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 12.Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern (weiter unten "Aufnahmegesetz" genannt) gewährt Asylsuchenden und bestimmten anderen Kategorien von Begünstigten ein Recht auf materielle Hilfe, die ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll.

Diese materielle Hilfe wird im Rahmen von kollektiven oder individuellen Aufnahmestrukturen geleistet. Das Gesetz sieht in seinem Artikel 64 vor, dass diese Strukturen von den öffentlichen Sozialhilfezentren (weiter unten "ÖSHZ") organisiert werden können.

Sie werden dann lokale Aufnahmeinitiativen genannt. Sie sind Gegenstand eines Abkommens zwischen dem Ö.S.H.Z. und der Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (weiter unten "Agentur").

Artikel 57ter/1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren (weiter unten "Grundlagengesetz"), der durch das Gesetz vom 12. Januar 2007 aufgehoben worden war, ist durch das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12.

Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8.

Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wieder aufgenommen worden.

Der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, führt Artikel 57ter/1 des Grundlagengesetzes auf der Grundlage der Ermächtigung, die Ihnen durch diesen Artikel erteilt wird, aus.

Artikel 57ter/1 des Grundlagengesetzes sieht vor, dass das ÖSHZ im Hinblick auf eine harmonische Verteilung der Aufnahmeplätze auf die Gemeinden lokale Aufnahmeinitiativen schaffen muss. Die Kriterien für diese Verteilung müssen von Eurer Majestät unter Berücksichtigung der spezifischen Lage jeder Gemeinde festgelegt werden. Das Inkrafttretungsdatum und die finanziellen Sanktionen, die auferlegt werden können, wenn Aufnahmeplätze nicht geschaffen werden, müssen ebenfalls von Eurer Majestät festgelegt werden.

Insofern dieser Artikel die Aufnahme von Asylsuchenden betrifft, muss seine Anwendung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes erfolgen.

Artikel 11 § 3 des Aufnahmegesetzes sieht vor, dass die Agentur bei der Bestimmung eines obligatorischen Eintragungsortes für Aufnahmebegünstigte insbesondere eine gleichmäßige Verteilung zwischen den Gemeinden aufgrund von Kriterien, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, berücksichtigen muss.

Der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ermöglicht die Festlegung dieser Kriterien, die sich mit denjenigen decken, die in Artikel 57ter/1 des Grundlagengesetzes vorgesehen sind, damit neben den bereits getroffenen Maßnahmen eine passende Antwort auf die Notwendigkeit geboten wird, neue Aufnahmeplätze zu schaffen, wenn die Anzahl Personen, die einen Asylantrag in Belgien einreichen, bedeutend zunimmt.

Daraus ergibt sich, dass angesichts der Tatsache, dass die zwei Gesetze Zuständigkeiten betreffen, die verschiedenen Ministern zugeteilt sind, jeder zuständige Minister Mitunterzeichner des vorliegenden Erlassentwurfs ist.

Die Anzahl der in Belgien eingereichten Asylanträge ist 2015 deutlich gestiegen, wie auch in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die mit der ernsthaftesten Migrationskrise seit dem Zweiten Weltkrieg konfrontiert ist. 2015 wurden insgesamt 35.476 Asylanträge eingereicht; das entspricht einer Steigerung um mehr als 50% im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr, wo 17.213 Anträge registriert worden waren.

Beachtliche Anstrengungen wurden geleistet, um die Aufnahmekapazität angesichts dieses massiven und plötzlichen Zustroms zu verstärken, bei dem die Anzahl der Asylsuchenden im Sommer 2015 plötzlich auf mehr als das Dreifache gestiegen war. So ist die Anzahl Plätze im Rahmen des Aufnahmenetzes, das von der Agentur in Zusammenarbeit mit ihren zahlreichen öffentlichen und privaten Partnern verwaltet wird, von 18.000 Plätzen im Juni 2015 auf nahezu 33.500 Plätze Ende Dezember 2015 gestiegen.

Es muss auch daran erinnert werden, dass Belgien verpflichtet ist, Aufnahmebedingungen vorzusehen, die den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen sollen. Diese Verpflichtung geht aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, hervor.

Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der administrativen Vereinfachung, und die Agentur haben mit der Unterstützung des Ministers der Verteidigung, der Räumlichkeiten und Personal zur Verfügung gestellt hat, verschiedene Initiativen zur Schaffung neuer Plätze gestartet.

Die von den ÖSHZ verwalteten lokalen Aufnahmeinitiativen bieten am 31.

März 2016 insgesamt 8.449 Aufnahmeplätze. Mehr als 250 ÖSHZ haben seit dem Monat Juli 2015 in lokalen Aufnahmeinitiativen freiwillig insgesamt 2.800 zusätzliche Plätze bereitgestellt.

Ferner sind über öffentliche Aufträge Aufnahmestrukturen von Privatpartnern eröffnet worden.

All diese außergewöhnlichen Notmaßnahmen müssen jedoch progressiv durch ein System ergänzt werden, das eine möglichst harmonische Verteilung der Aufnahmeplätze auf dem Staatsgebiet ermöglicht, da bei der jetzigen Lage manche Gemeinden, in denen bereits Aufnahmestrukturen eröffnet worden sind, eine beachtliche Last tragen.

Bei fehlenden Aufnahmeplätzen sieht Artikel 11 § 4 des Aufnahmegesetzes ein System vor, durch das eine Umschaltung von der von der Agentur geleisteten materiellen Hilfe auf die von den ÖSHZ geleistete Sozialhilfe ermöglicht wird.

Das vorgenannte Gesetz vom 8. Mai 2013 hat jedoch die Möglichkeit ins Grundlagengesetz eingefügt, auf einen Verteilungsplan zurückgreifen zu können, bei dem das Prinzip der Leistung einer materiellen, nicht finanziellen Hilfe beibehalten wird.

Kapitel I des Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Erlasses, das nur Artikel 1 umfasst, definiert die wichtigsten im Erlassentwurf benutzten Begriffe.

Kapitel II befasst sich mit den Verteilungskriterien und umfasst sieben Artikel (Artikel 2 bis 8).

Die Artikel 2, 3 und 4 enthalten Bestimmungen, anhand deren die Anzahl der pro Gemeinde zu schaffenden Aufnahmeplätze bestimmt werden kann, indem ein dreiphasiges Verfahren angewandt wird: Anwendung eines Befreiungskriteriums, Berechnung der Anzahl zu schaffender Plätze anhand einer Formel und Anwendung einer Höchstanzahl zu schaffender Plätze.

Artikel 2 bestimmt, dass für die Festlegung der Anzahl der auf dem Gebiet einer jeden Gemeinde bereitzustellenden Aufnahmeplätze eine Berechnungsformel angewandt wird, die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses aufgenommen ist.

Für die Berücksichtigung der auf dem Gebiet der Gemeinden bereits bestehenden Aufnahmeplätze wird unterschieden, ob es sich bei den auf dem Gebiet einer Gemeinde bereits vorhandenen Strukturen um lokale Aufnahmeinitiativen handelt oder um Aufnahmestrukturen, die keine lokalen Aufnahmeinitiativen sind.

Bei dieser Unterscheidung wird weder berücksichtigt, ob es sich um strukturelle Aufnahmeplätze handelt oder ob diese aus einer Dringlichkeit heraus geschaffen worden sind, noch ob es sich um kollektive oder individuelle Plätze handelt. Plätze in lokalen Aufnahmeinitiativen werden bei der Berechnung der Anzahl Plätze zu 100% angerechnet, während alle anderen Aufnahmeplätze zu 75% angerechnet werden. Zum Beispiel: Wenn auf dem Gebiet einer Gemeinde 15 Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative vorhanden sind (15 x 100% = 15) oder 20 Plätze in einer anderen Aufnahmestruktur (20 x 75% = 15), wird ihre Berücksichtigung in der Berechnungsformel gleichwertig sein.

Damit die Last mancher Gemeinden, die sich schon verhältnismäßig mehr bemühen als andere, nicht noch schwerer wird, ist ein Befreiungssystem eingeführt worden. Dadurch werden Gemeinden, in denen die Anzahl Aufnahmeplätze pro 1000 Einwohner doppelt so hoch liegt wie die durchschnittliche Anzahl Aufnahmeplätze pro 1000 Einwohner, von der Anwendung des Verteilungsplans befreit. Anders ausgedrückt brauchen auf ihrem Gebiet keine lokalen Aufnahmeinitiativen geschaffen zu werden.

Artikel 3 enthält dann die Berechnungsformel, die die genaue Anzahl Aufnahmeplätze ergibt, die Gemeinden, die nicht befreit sind, schaffen müssen. Er gibt an, dass die zu schaffenden Plätze stufenweise geschaffen werden, wobei der Umfang einer Stufe durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, wie in Artikel 57ter/1 des Grundlagengesetzes vorgesehen. Der Ministerrat kann zum Beispiel Stufen von 5.000, 10.000 oder 15.000 Aufnahmeplätzen vorsehen.

Die Berechnungskriterien sind so gewählt worden, dass eine möglichst ausgewogene Verteilung erzielt wird, unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der verschiedenen ÖSHZ des Königreichs.

Zwei Kriterien dienen dazu, die sozioökonomische Lage einer jeden Gemeinde zu berücksichtigen: die Gesamtsumme der steuerpflichtigen Nettoeinkünfte und die Anzahl Empfänger des sozialen Eingliederungseinkommens und der Sozialhilfe pro tausend Einwohner.

Die zwei anderen Kriterien dienen dazu, die demographische Lage jeder Gemeinde und die manchmal beachtlichen bereits geleisteten Bemühungen mancher Gemeinden in Sachen Aufnahme von Asylsuchenden zu berücksichtigen. Es handelt sich für jede Gemeinde um die Anzahl Einwohner und die Anzahl bereits bereitgestellter Aufnahmeplätze.

Anhand dieser beiden Kriterien wird gewährleistet, dass die Anzahl in einer lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffender Plätze im Verhältnis zur Bevölkerung und zu den bereits geleisteten Bemühungen zur Bereitstellung von Aufnahmeplätzen steht.

Die vier Verteilungskriterien sind also folgende: 1) Anzahl der in der Gemeinde eingetragenen Einwohner.Die berücksichtigte Einwohnerzahl ist diejenige am 1. Januar des Jahres, in dem der Königliche Erlass zur Festlegung des Inkrafttretungsdatums einer Stufe des Verteilungsplans ergeht, 2) Gesamtsumme der steuerpflichtigen Nettoeinkünfte in der Gemeinde nach Maßgabe der letzten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen verfügbaren Steuerdaten zum Zeitpunkt, zu dem der Königliche Erlass zur Festlegung des Inkrafttretungsdatums einer Stufe des Verteilungsplans ergeht, 3) Anzahl Aufnahmeplätze pro Gemeinde, je nachdem, ob es sich um eine lokale Aufnahmeinitiative (zu 100% berücksichtigt) oder um eine andere Art Plätze (zu 75% berücksichtigt) handelt, auch hier zum Zeitpunkt, zu dem der Königliche Erlass zur Festlegung des Inkrafttretungsdatums einer Stufe des Verteilungsplans ergeht.Auch hier wird also wieder zwischen beiden Kategorien von Plätzen unterschieden, und ihnen wird aus denselben Gründen wie für die Anwendung des Befreiungskriteriums eine unterschiedliche Gewichtung zugeteilt, 4) Anzahl der Empfänger des sozialen Eingliederungseinkommens und der Sozialhilfe (für die das ÖSHZ eine Erstattung vom Staat erhält) pro tausend Einwohner zum Zeitpunkt, zu dem der Königliche Erlass zur Festlegung des Inkrafttretungsdatums einer Stufe des Verteilungsplans ergeht. Jedes dieser vier Kriterien wird bei der Berechnung gewichtet: 1) Bevölkerung: 35%, 2) Steuerpflichtige Einkünfte: 20%, 3) Anzahl Aufnahmeplätze pro 1000 Einwohner: 30%, 4) Empfänger der Sozialhilfe pro 1000 Einwohner: 15%. Wenn die Anzahl Aufnahmeplätze für eine Stufe einmal vom Ministerrat festgelegt ist, ermöglicht die Anwendung der Formel die Berechnung der Anzahl Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative, die auf dem Gebiet einer jeden Gemeinde zu schaffen sind. Ist das Ergebnis der Berechnung der Anzahl Plätze keine ganze Zahl, wird sie auf die tiefere Einheit abgerundet, wenn sie unter 0,5 liegt, und auf die höhere Einheit aufgerundet, wenn sie mindestens 0,5 beträgt.

Hier folgt ein fiktives Beispiel der Anwendung der in Artikel 3 stehenden Formel.

Die Gemeinde X zählt 10.000 Einwohner. Die steuerpflichtigen Einkünfte betragen 300.000.000 EUR. Die Zahl der Plätze in lokalen Aufnahmeinitiativen beläuft sich auf 10, was einen Platz pro tausend Einwohner ausmacht. In der Gemeinde lebt auch ein Empfänger des Sozialeingliederungseinkommens, was 0,1 pro tausend Einwohner ausmacht.

Der Anteil der Gemeinde X für den Parameter bezüglich der Aufnahmeplätze entspricht dem Kehrwert der Anzahl Plätze pro tausend Einwohner. Für die Gemeinde X ist das Ergebnis also 1 (1 geteilt durch 1).

Der Anteil der Gemeinde X für den Parameter bezüglich der Anzahl Empfänger der Sozialhilfe oder des Sozialeingliederungseinkommens entspricht dem Kehrwert der Anzahl Empfänger pro tausend Einwohner.

Für die Gemeinde X ist das Ergebnis also 10 (1 geteilt durch 0,1).

Anschließend werden folgende Daten auf Ebene von Belgien berücksichtigt: Bevölkerung von 10.000.000 Einwohnern und globale steuerpflichtige Einkünfte von 300.000.000.000 EUR. Für den Parameter bezüglich der Aufnahmeplätze ergibt die Summe aller Anteile der Gemeinden 50.000. Und für den Parameter bezüglich der Anzahl Empfänger der Sozialhilfe oder des Sozialeingliederungseinkommens ergibt die Summe aller Anteile der Gemeinden 100.000.

A wird wie folgt berechnet: A = (0,35 x 10 000/10 000 000) + (0,20 x 300 000 000/300 000 000 000) + (0,30 x 1/50 000) + (0,15 x 10/100 000) A = (0,35 x 0,00100) + (0,20 x 0,00100) + (0,30 x 0,00002) + (0,15 x 0,00010) A = 0,000571 Bei Verteilung einer Stufe von 5.000 Plätzen beträgt der Anteil dieser Gemeinde: 5.000 x 0,000571 = 2,86.

Da diese Zahl auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet wird, heißt dies, dass diese Gemeinde in Anwendung des Verteilungsplans drei Plätze schaffen muss.

Artikel 4 ergänzt die Berechnung der Verteilung auf die Gemeinden, indem er eine Höchstanzahl pro Gemeinde zu schaffender Plätze einführt. Diese Obergrenze ist notwendig, um zu vermeiden, dass die Anwendung der Verteilungsformel dazu führt, dass manche Gemeinden auf ihrem Gebiet doppelt so viele Aufnahmeplätze bereitstellen müssen wie der Globaldurchschnitt von Aufnahmeplätzen pro tausend Einwohner beträgt.

Artikel 5 gibt an, wie der Verteilungsplan effektiv aktiviert wird.

Jedes Inkrafttretungsdatum einer Stufe des Verteilungsplans ist Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses, der das Datum festlegt, ab dem die Plätze geschaffen werden müssen.

Der obligatorische Verteilungsplan wird stufenweise ausgeführt, weshalb also ein Inkrafttretungsdatum für jede Stufe zu schaffender Plätze vorgesehen werden muss. Artikel 5 sieht ebenfalls die Festlegung eines Datums vor, an dem die Verpflichtung, in einer Stufe vorgesehene Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffen, erlischt. Es scheint in der Tat notwendig zu sein, der den ÖSHZ auferlegten Verpflichtung ein Ende zu setzen, wenn die Entwicklung der Belegung des Aufnahmenetzes die Schaffung neuer Aufnahmeplätze nicht mehr rechtfertigt.

Artikel 6 legt anschließend die Regel fest, dass nach Ablauf einer Frist, die sechs Monate ab dem in Artikel 5 erwähnten Datum nicht überschreiten darf, die Gesamtanzahl zu schaffender Plätze zur Verfügung stehen muss, um die Aufnahme der Asylsuchenden zu gewährleisten.

Die Föderalregierung muss die Umsetzung einer Stufe des Verteilungsplans Gemeinden und ÖSHZ, die aufgrund des verbindlichen Charakters dieses Plans damit beauftragt sind, zu gewährleisten, dass die zu schaffenden Plätze innerhalb der festgelegten Frist geschaffen werden, idealerweise vorab ankündigen.

Aus diesem Grund sieht dieser Artikel ebenfalls vor, dass die Plätze, die innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum des Inkrafttretens des Verteilungsplans bereitgestellt worden sind, automatisch von der Gesamtzahl, die die ÖSHZ schaffen müssen, abgezogen werden. Ein derartiges Verfahren trägt dazu bei, dass die freiwilligen Bemühungen, die vor dem Inkrafttretungsdatum des Verteilungsplans, sprich dem Datum, ab dem die Plätze innerhalb einer Frist von sechs Monaten unbedingt zur Verfügung gestellt werden müssen, voll anerkannt werden.

Artikel 6 verdeutlicht, dass dieser Abzug jedoch nicht für Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative gilt, die im Rahmen der Aktivierung einer früheren Stufe des Verteilungsplans geschaffen worden sind.

Dieser Mechanismus darf nämlich nur für Plätze anwendbar sein, die auf freiwilliger Basis von den ÖSHZ bereitgestellt worden sind, da es darum geht, die Bemühungen zu berücksichtigen, die sie außerhalb der Anwendung des Erlasses über den Verteilungsplan geleistet haben.

Um die von manchen ÖSHZ geleisteten freiwilligen Bemühungen, Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative auf dem Gebiet der Gemeinde zu schaffen, zur Geltung zu bringen, wird eine zusätzliche Frist für deren Zurverfügungstellung bewilligt.

Mit dieser Bestimmung soll berücksichtigt werden, dass es für die ÖSHZ, die sich kürzlich bemüht haben, auf freiwilliger Basis neue Aufnahmeplätze bereitzustellen, schwieriger sein kann, andere Orte zu finden, die für die Betreibung einer lokalen Aufnahmeinitiative geeignet sind. Daher werden die im Laufe des Jahres vor der Ausführung des Verteilungsplans geleisteten Bemühungen dahingehend berücksichtigt, dass eine zusätzliche Frist von einem Monat für die Bereitstellung der Plätze bewilligt wird. Diese Maßnahme zugunsten der ÖSHZ betrifft jedoch nur Plätze, die außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum des Inkrattretens des Verteilungsplans bereitgestellt worden sind.

Artikel 7 behandelt eine besondere Situation, nämlich die Schaffung von Aufnahmeplätzen auf dem Gebiet einer Gemeinde nach dem Datum des Inkrafttretens des Verteilungsplans.

Es kann nämlich vorkommen, dass parallel zum Inkrafttreten des Verteilungsplans aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats kollektive Aufnahmestrukturen auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden eröffnet werden. In diesem Fall kann die Agentur die Zahl der in der lokalen Aufnahmeinitiative bereitzustellenden Plätze revidieren, indem sie für die betroffenen Gemeinden die in Artikel 3 des Erlasses vorgesehene Berechnungsformel anwendet und dabei in den M-Wert die Zahl der nach dem Beschluss des Ministerrates zur Aktivierung des Verteilungsplans bereitgestellten Plätze einschließt.

In diesem Fall wird die berichtigte Zahl der in einer lokalen Aufnahmeinitiative bereitzustellenden Plätze allen betroffenen ÖSHZ notifiziert. Die Agentur achtet darauf, dass die so vorgenommenen Anpassungen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller ÖSHZ des Landes vorgenommen werden.

Diese Möglichkeit, die Anzahl der in einer lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffenden Plätze infolge der Eröffnung einer Aufnahmestruktur auf dem Gebiet einer Gemeinde neu zu berechnen, darf sich natürlich nur auf andere Plätze beziehen als Plätze in einer lokalen Aufnahmestruktur, die von der Agentur oder ihren Partnern verwaltet werden.

Dieser Mechanismus, mit dem vermieden werden soll, dass eine Gemeinde unverhältnismäßige Anstrengungen leisten muss, wenn gleichzeitig mit dem Verteilungsplan eine andere Aufnahmestruktur als eine lokale Aufnahmestruktur auf ihrem Gebiet eröffnet wird, muss unbedingt Plätze betreffen, die effektiv vor dem Ende der Frist, die im Verteilungsplan für die Schaffung der Plätze in der lokalen Aufnahmestruktur vorgesehen ist, auf dem Gebiet der Gemeinde bereitgestellt werden.

Angesichts des manchmal äußerst zeitweiligen Charakters der Bereitstellung von Aufnahmeplätzen kommt dieser Mechanismus jedoch nur zur Anwendung, wenn die Plätze für einen Ausgangszeitraum von mindestens sechs Monaten bereitgestellt werden.

Kapitel III enthält drei Artikel (Artikel 8 bis 10) und behandelt die finanziellen Sanktionen, die bei fehlender Bereitstellung der im Verteilungsplan festgelegten Plätze zur Anwendung kommen.

Artikel 8 sieht vor, dass die Agentur im Rahmen des verbindlichen Verteilungsplans befugt ist, die Nichteinhaltung der Schaffung von Aufnahmeplätzen durch die ÖSHZ festzustellen, sei es das absolute Ausbleiben der Schaffung von Plätzen oder die Schaffung einer unzureichenden Anzahl Plätze. In allen Fällen gibt die Agentur das Datum der Feststellung an und gegebenenfalls die Anzahl noch fehlender Plätze. Es muss noch unterstrichen werden, dass die Plätze unbedingt den gesamten Qualitätskriterien, wie sie von der Agentur festgelegt sind, entsprechen müssen. ÖSHZ, bei denen die Nichteinhaltung festgestellt worden ist, können ihre Gründe, Bemerkungen und Rechtfertigungen für die fehlenden Plätze beim Generaldirektor der Agentur vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der seitens der Agentur erfolgten Notifizierung mitgeteilt werden. Anhand der von den ÖSHZ gelieferten Erläuterungen kann die Agentur beurteilen, ob das Verfahren zur Auferlegung von finanziellen Sanktionen angewendet wird oder nicht.

Die Agentur muss ihrerseits binnen einer Höchstfrist von dreißig Tagen nach Eingang des Schreibens des ÖSHZ antworten. Die Agentur hat die Möglichkeit, eine neue Höchstfrist für die Schaffung der Plätze in der lokalen Aufnahmeinitiative festzulegen, was voraussetzt, dass die vom ÖSHZ vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung der Verspätung bei der Bereitstellung der Plätze als fundiert betrachtet worden sind.

Hier muss unterstrichen werden, dass, wenn die verspätete Bereitstellung der Plätze in der lokalen Aufnahmeinitiative darauf zurückzuführen ist, dass die Agentur mit der Billigung der Bereitstellung der Plätze in der lokalen Aufnahmestruktur auf sich hat warten lassen, diese Verspätung nicht dem ÖSHZ angerechnet werden kann.

Global gesehen dient das durch den Erlass eingeführte Sanktionssystem vor allem dazu, auf die ÖSHZ angewandt zu werden, die ohne triftigen Grund ihren Verpflichtungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgekommen sind oder die sich gegebenenfalls weigern, die in Ausführung des Erlasses erforderlichen Plätze bereitzustellen.

Artikel 9 sieht zuerst vor, dass dem ÖSHZ eine oder mehrere finanzielle Sanktionen auferlegt werden können, wenn es nicht die gesamte Anzahl Plätze, die ihm in Anwendung des Verteilungsplans zugeteilt worden sind, schafft.

Anschließend wird die Zeitspanne festgelegt, in der diese Sanktionen auferlegt werden können. Diese Zeitspanne läuft ab dem Tag nach dem Tag, an dem die vorgesehene Frist für die Schaffung der Aufnahmeplätze abläuft; dieser Zeitpunkt kann entsprechend den drei in den Artikeln 6 Absatz 1 und 4 oder in Artikel 8 Absatz 3 des Erlasses aufgenommenen Hypothesen verschieden sein.

Sie endet am Tag vor dem Tag, an dem die vorher noch nicht geschaffenen Plätze zur Verfügung gestellt werden.

Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass finanzielle Sanktionen möglicherweise auf unbestimmte Zeit einforderbar sind und mit einer derartigen Situation verbundene Unsicherheiten auftreten.

Aus dem gleichen Grund ist vorgesehen worden, dass Sanktionen zu Lasten der ÖSHZ innerhalb eines bestimmten Zeitlimits festgelegt werden müssen. So muss eine Sanktion, wenn sie einmal einforderbar ist, innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten festgelegt werden. Andernfalls kann die Zahlung der finanziellen Sanktion aufgrund des Verjährungsmechanismus nicht mehr eingefordert werden.

Dieselbe Bestimmung gibt schließlich noch an, dass der Betrag der finanziellen Sanktionen für eine Höchstdauer von drei Monaten einforderbar ist. Den betroffenen ÖSHZ werden demnach regelmäßig Zahlungsaufforderungen notifiziert. Auf diese Art soll dafür gesorgt werden, dass die Beträge so schnell wie möglich bezahlt werden, ohne dass für ihr sicheres Feststehen und ihre Einforderbarkeit das Ende des Gesamtzeitraums, während dessen finanzielle Sanktionen auferlegt werden können, abgewartet werden muss. Die gezahlten Beträge müssen nämlich vorrangig zur Finanzierung der Bereitstellung anderer Aufnahmeplätze dienen können, insoweit bestimmte ÖSHZ ihren Verpflichtungen im Rahmen des Verteilungsplans nicht nachkommen.

Der Betrag der Sanktion wird auf das Doppelte des indexierten Tagesbetrags für einen Platz im Rahmen einer lokalen Aufnahmeinitiative festgelegt, der in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juli 2012 zur Festlegung einer Regelung, derzufolge die Kosten für die materielle Hilfe, die den in einer lokalen Aufnahmeinitiative untergebrachten Aufnahmebegünstigten von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt worden ist, von der Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden erstattet werden, festgelegt ist, d.i. ein (nicht indexierter) Betrag von 36,30 EUR. Bei fehlender Schaffung von Plätzen kann das ÖSHZ also zur Zahlung einer Summe verpflichtet sein, die wie folgt berechnet wird: Anzahl Tage, an denen Plätze fehlen x Anzahl fehlender Plätze x Tagessatz.

Artikel 9 gibt weiter an, dass die Berechnung des Betrags einer finanziellen Sanktion am Tag nach dem Tag beginnt, an dem die für die Schaffung der Aufnahmeplätze festgelegte Frist abläuft, und dass die Berechnung pro Platz und pro Tag, an dem die Zurverfügungstellung für die Asylsuchenden ausbleibt, erfolgt.

Diese Berechnung kann zu zwei Zeitpunkten enden: entweder am Tag vor dem Tag, an dem das ÖSHZ die Gesamtanzahl Plätze in der lokalen Aufnahmeinitiative zur Verfügung stellt, oder spätestens am Datum, an dem die Verpflichtung für die ÖSHZ, Plätze zu schaffen, endet.

Artikel 10 erläutert das Verfahren zur Einziehung der finanziellen Sanktionen. Die ÖSHZ werden von der Agentur aufgefordert, die geschuldeten Beträge innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem per Einschreibebrief notifizierten Beschluss zu zahlen. Dieser Beschluss gilt als definitiv ab Verstreichen dieser Frist.

Es muss noch daran erinnert werden, dass das ÖSHZ die Möglichkeit hat, innerhalb sechzig Tagen beim Staatsrat Widerspruch gegen den Beschluss der Agentur einzulegen.

Die Schlussbestimmungen von Kapitel IV (Artikel 11 und 12) erfordern keinen langen Kommentar. Darin wird einfach angegeben, dass einerseits der für Asyl und Migration und andererseits der für Sozialeingliederung zuständige Minister mit der Ausführung des Erlasses beauftragt sind. Schließlich wird noch angegeben, dass dieser Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration T. FRANCKEN Der Minister der Sozialen Eingliederung W. BORSUS

17. Mai 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für eine harmonische Verteilung der Aufnahmeplätze für Asylsuchende auf die Gemeinden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Artikels 57ter/1, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. Mai 2013;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, der Artikel 11 § 3 Absatz 2 Nr. 2 und 64;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Februar 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.077/4 des Staatsrates vom 5. April 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung der Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ergeben;

In der Erwägung der Notwendigkeit, eine harmonische Verteilung der Plätze in lokalen Aufnahmeinitiativen für Asylsuchende auf die Gemeinden zu organisieren;

Auf Vorschlag des Staatssekretärs für Asyl und Migration und des Ministers der Sozialeingliederung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 12.Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, 2. Asylsuchendem: in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnte Personen, 3. Agentur: die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden, 4.ÖSHZ: öffentliche Sozialhilfezentren, wie im Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren bestimmt, 5.lokaler Aufnahmeinitiative: individuelle oder kollektive Strukturen, in denen gemäß Artikel 64 des Gesetzes die Gewährung der materiellen Hilfe organisiert wird, 6. Verteilungsplan: den in Artikel 57ter/1 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die Sozialhilfezentren erwähnten Verteilungsplan.

KAPITEL II - Verteilungskriterien Art. 2 - Die Anzahl Aufnahmeplätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative, die auf dem Gebiet jeder Gemeinde jeweils zu schaffen sind, wird nach Anwendung der in der Formel von Artikel 3 angegebenen Kriterien bestimmt.

Bei der Berechnung der Anzahl Aufnahmeplätze für Asylsuchende pro Gemeinde werden die Anzahl Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative sowie alle anderen Aufnahmeplätze, die nicht unter die lokale Aufnahmeinitiative fallen, auf dem Gebiet der Gemeinde berücksichtigt.

Die Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative werden zu 100% berücksichtigt und die anderen zu 75%.

Gemeinden, die doppelt so viele Aufnahmeplätze für Asylsuchende haben wie die durchschnittliche Anzahl Aufnahmeplätze pro tausend Einwohner beträgt, sind von der Verpflichtung befreit, im Rahmen des Verteilungsplans neue Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffen.

Art. 3 - Die Gesamtanzahl der in der lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffenden Plätze wird in Stufen festgelegt.

Die Anzahl Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative, die auf dem Gebiet einer jeden Gemeinde zu schaffen sind, ergibt sich aus der Anwendung folgender Formel:

Pour la consultation du tableau, voir image Ergibt die Berechnung der Anzahl Plätze keine ganze Zahl, wird diese Zahl auf die tiefere ganze Zahl abgerundet, wenn sie unter 0,5 liegt, und auf die höhere ganze Zahl aufgerundet, wenn sie mindestens 0,5 beträgt.

A = Multiplikationskoeffizient entsprechend der relativen Anzahl der auf dem Gebiet dieser Gemeinde zu schaffenden Plätze, Z = Stufe der Anzahl zu schaffender Plätze, Z x A = absolute Anzahl der von der Gemeinde pro Stufe zu schaffenden Plätze, P = Anzahl der Einwohner, die am 1. Januar des Jahres, in dem der jeweilige in Artikel 5 erwähnte Erlass ergeht, in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, I = Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Nettoeinkünfte der Personen des letzten Steuerjahrs, für das zum Zeitpunkt, zu dem der jeweilige in Artikel 5 erwähnte Erlass ergeht, Daten verfügbar sind, M = Anzahl der auf dem Gebiet der Gemeinde bestehenden Aufnahmeplätze pro tausend Einwohner zum Zeitpunkt, zu dem der jeweilige in Artikel 5 erwähnte Erlass ergeht, wobei ein Platz in einer lokalen Aufnahmeinitiative als 1 zählt und jeder andere Aufnahmeplatz als 0,75. Für die Anwendung der Formel ist der M-Wert immer mindestens gleich 1000/P, C = Anzahl pro tausend Einwohner der Begünstigten des Sozialeingliederungseinkommens im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung oder der Sozialhilfe im Sinne des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die ÖSHZ (für die das ÖSHZ eine Erstattung vom Staat erhält) zu Lasten des ÖSHZ während des letzten Jahres, für das zum Zeitpunkt, zu dem der jeweilige in Artikel 5 erwähnte Erlass ergeht, Daten verfügbar sind. Für die Anwendung der Formel ist der C-Wert immer mindestens gleich 1000/P. Art. 4 - Wenn durch die Anwendung der in Artikel 3 erwähnten Formel die Anzahl zu schaffender Aufnahmeplätze höher ist als die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehene Befreiungsschwelle, brauchen die Plätze, die die Befreiungsschwelle überschreiten, nicht geschaffen zu werden.

Art. 5 - Das Datum des Inkrafttretens und die Anzahl Plätze einer jeden Stufe des Verteilungsplans werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wie auch das Datum, an dem die Verpflichtung für die ÖSHZ, diese Plätze zu schaffen, endet.

Art. 6 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in einer lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffenden Plätze werden spätestens sechs Monate ab dem Tag des Inkrafttretens des Verteilungsplans zur Verfügung gestellt.

Die Agentur informiert jedes ÖSHZ über die Anzahl der in der lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffenden Plätze sowie über die praktischen Modalitäten für ihre Bereitstellung.

Die Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative, die innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum des Inkrafttretens des Verteilungsplans geschaffen worden sind, werden von der Gesamtzahl der Plätze, die das ÖSHZ im Rahmen der Anwendung des Verteilungsplans schaffen muss, abgezogen. Diese Plätze werden in diesem Fall den im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses in einer lokalen Aufnahmeinitiative geschaffenen Plätzen gleichgesetzt. Dieser Abzug ist jedoch nicht auf Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative anwendbar, die im Rahmen der Ausführung einer früheren Stufe des Verteilungsplans geschaffen worden sind.

Wenn ein ÖSHZ in dem Jahr vor dem Beschluss zum Inkrafttreten des Verteilungsplans Plätze in einer lokalen Aufnahmeinitiative außerhalb der Anwendung des Verteilungsplans geschaffen hat, verfügt es über eine zusätzliche Frist von einem Monat, um die Plätze in der lokalen Aufnahmeinitiative im Rahmen des Verteilungsplans zu schaffen. Diese Maßnahme ist jedoch nicht anwendbar auf Plätze, die während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums in der lokalen Aufnahmeinitiative bereitgestellt worden sind.

Art. 7 - Wenn die Agentur oder einer ihrer Partner im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes Aufnahmeplätze, die keine Plätze in lokalen Aufnahmeinitiativen sind, nach dem Beschluss zum Inkrafttreten des Verteilungsplans auf dem Gebiet der Gemeinde bereitstellt, kann die Agentur von Amts wegen eine Neuberechnung der in der lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffenden Plätze vornehmen.

In diesem Fall wird die Anzahl der bereitgestellten Aufnahmeplätze für die Festlegung des M-Wertes, wie in Artikel 3 erwähnt, berücksichtigt.

Diese Neuberechnung betrifft nur die in Absatz 1 erwähnten Aufnahmeplätze, die effektiv vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Frist bereitgestellt worden sind.

Um bei dieser Neuberechnung berücksichtigt zu werden, müssen diese Plätze auch für einen Ausgangszeitraum von mindestens sechs Monaten bereitgestellt werden.

Die Agentur teilt dem ÖSHZ unmittelbar die aktualisierte Anzahl der gegebenenfalls noch in der lokalen Aufnahmeinitiative zu schaffenden Plätze mit.

KAPITEL III - Finanzielle Sanktionen Art. 8 - Wenn die Gesamtzahl der in Anwendung des Verteilungsplans zu schaffenden Plätze nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Frist vom ÖSHZ geschaffen worden ist, notifiziert die Agentur dies dem ÖSHZ per Einschreibebrief, indem sie die Anzahl noch zu schaffender Plätze angibt.

In Beantwortung der von der Agentur gemachten Feststellung kann das ÖSHZ spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach Erhalt des im vorhergehenden Absatz erwähnten Schreibens die Gründe geltend machen, aus denen die Plätze noch nicht bereitgestellt werden konnten. Die Agentur fasst ihren Beschluss spätestens innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt des Schreibens des ÖSHZ. Wenn die Agentur die vom ÖSHZ vorgebrachten Gründe annimmt, legt sie eine neue Frist fest, innerhalb deren die Gesamtheit der zu schaffenden Plätze spätestens zur Verfügung gestellt werden muss.

Art. 9 - § 1 - Versäumt ein ÖSHZ, die Gesamtheit der ihm in Anwendung des Verteilungsplans zugeteilten Aufnahmeplätze zu schaffen, kann die Agentur ihm eine oder mehrere finanzielle Sanktionen auferlegen.

Jede Sanktion bezieht sich auf einen Zeitraum, der drei Monate nicht überschreiten darf, und muss spätestens innerhalb sechs Monaten nach diesem Zeitraum von der Agentur festgelegt werden. Die Berechnung des Betrags jeder finanziellen Sanktion erfolgt pro Aufnahmeplatz und pro Tag, an dem er nicht zur Verfügung steht. § 2 - Für jeden nicht geschaffenen Platz entspricht der Betrag der Sanktion dem Doppelten des indexierten Tagesbetrags für einen belegten Platz, so wie er in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 24.

Juli 2012 zur Festlegung einer Regelung, derzufolge die Kosten für die materielle Hilfe, die den in einer lokalen Aufnahmeinitiative untergebrachten Aufnahmebegünstigten von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt worden ist, von der Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden erstattet werden, festgelegt ist. § 3 - Das Datum, ab dem die finanzielle Sanktion zu entrichten ist, entspricht dem Tag nach dem Tag, an dem die in Artikel 6 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Artikel 6 Absatz 3 oder in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Frist abläuft. Wenn eine finanzielle Sanktion für einen ersten Zeitraum von drei Monaten festgelegt worden ist, ist jede weitere Sanktion ab dem ersten Tag nach jedem in § 1 Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Zeitraum zu entrichten.

Die Berechnung des Betrags der finanziellen Sanktion endet an dem Datum, an dem das ÖSHZ im Rahmen des Verteilungsplans die gesamte Anzahl Plätze in der lokalen Aufnahmeinitiative geschaffen hat oder spätestens an dem Datum, an dem die Verpflichtung des ÖSHZ, diese Plätze zu schaffen, wie in Artikel 5 erwähnt, endet.

Art. 10 - Der Beschluss, eine finanzielle Sanktion aufzuerlegen, wird dem ÖSHZ per Einschreibebrief notifiziert. Diesem wird eine Aufforderung zur Zahlung der finanziellen Sanktion innerhalb einer Frist von sechzig Tagen beigefügt.

In Ermangelung einer Zahlung der finanziellen Sanktion innerhalb der vorgegebenen Frist wird der Beschluss, mit dem die finanzielle Sanktion auferlegt wird, endgültig.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - Der für die Sozialeingliederung zuständige Minister und der für Asyl und Migration zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung T. FRANCKEN Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Landwirtschaft und der Sozialeingliederung, beauftragt mit der Politik in Sachen Eisenbahnsystem und Regulierung des Schienenverkehrs und des Luftverkehrs W. BORSUS

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