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Arrêté Royal du 15 septembre 2006
publié le 30 novembre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes

source
service public federal interieur
numac
2006000630
pub.
30/11/2006
prom.
15/09/2006
ELI
eli/arrete/2006/09/15/2006000630/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. JUNI 2006 - Gesetz zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt Teile der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. « Waffenhändler »: wer auf eigene Rechnung und gewöhnlich, als Haupt- oder Nebentätigkeit, gegen oder ohne eine Vergütung Feuerwaffen, Teile davon oder dazugehörige Munition herstellt, instand setzt, umbaut, damit Handel treibt oder anderweitig zur Verfügung stellt, 2.« Mittelsperson »: wer gegen oder ohne eine Vergütung die Voraussetzungen schafft für die Schliessung eines Vertrages über Herstellung, Instandsetzung, Umbau, Angebot, Erwerb, Überlassung oder eine andere Art von Zurverfügungstellung von Feuerwaffen, Teilen davon oder dazugehöriger Munition, ungeachtet ihrer Herkunft und Bestimmung und unabhängig davon, ob sie sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, oder wer einen solchen Vertrag schliesst, wenn der Transport von einem Dritten durchgeführt wird, 3. « Antipersonenminen, getarnten Sprengkörpern und Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung »: jedes Gerät, das auf, unter oder in der Nähe irgendeiner Fläche verlegt wird und entworfen oder angepasst ist, um durch die Anwesenheit, Nähe oder Berührung einer Person zu explodieren oder zu zerplatzen, und das mit oder nicht mit einer Aufhebesperre versehen ist, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird, 4.« Streumunition »: sämtliche Munition, die sich zur Erfüllung ihrer Funktion von einer Trägermunition löst. Dies umfasst sämtliche Munition oder Sprengladungen, die entworfen wurden, um nach ihrem Abwurf oder Ausstossen aus einem Träger mit Streumunition zu explodieren, mit Ausnahme von: - Streuvorrichtungen, die ausschliesslich Rauch- oder Leuchtmunition enthalten, oder Munition, die ausschliesslich für elektrische oder elektronische Abwehrmassnahmen bestimmt ist, - Vorrichtungen, die mehrere Munitionsarten enthalten, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Panzerfahrzeuge zu durchbohren und zu zerstören, die nur zu diesem Zweck einsetzbar sind, ohne dass sie Kampfgebiete unterschiedslos erreichen können, insbesondere durch die zwingende Kontrolle ihrer Geschossbahn und ihres Bestimmungsziels, die gegebenenfalls nur im Moment des Einschlags explodieren können und die in keinem Fall durch Berührung, Anwesenheit oder Nähe einer Person explodieren können, 5. « blindmachender Laserwaffe »: Waffe, die ausschliesslich oder unter anderem entworfen oder angepasst wurde, um bei Menschen mittels Lasertechnologie eine dauerhafte Erblindung zu bewirken, 6.« Brandwaffe »: jede Waffe oder Munition, die in erster Linie entworfen wurde, um durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder deren Kombination, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Gegenstände in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen, 7. « Spring- oder Fallmesser mit Arretierung »: Messer, dessen Klinge bei Aktivierung eines Mechanismus oder durch die Schwerkraft aus dem Heft herausschnellt und automatisch verriegelt wird, 8.« Butterflymesser »: Messer, dessen Heft in Längsrichtung zweigeteilt ist und dessen Klinge herausgeschleudert wird, indem beide Teile des Hefts in entgegengesetzte Richtung seitlich auseinander gedrückt werden, 9. « Waffennachbildung »: bewegliche oder unbewegliche originalgetreue Nachbildung, Replik oder Kopie einer Feuerwaffe, 10.« Langwaffe »: Waffe, deren Lauf länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge mehr als 60 cm beträgt, 11. « zusammenklappbarem Gewehr »: Waffe, deren Lauf sich durch vollständiges Umklappen parallel an den Kolben anlegen lässt, sodass sich die Länge der Waffe um die Hälfte verringert und sie auf diese Weise leicht unter der Kleidung verborgen werden kann, 12.« Nicht-Feuerwaffe »: Waffe, die ein oder mehrere Geschosse verschiesst, deren Antrieb nicht durch die Verbrennung von Pulver oder durch ein Zündhütchen erfolgt, 13. « blanker Waffe »: Waffe, die über eine oder mehrere Klingen mit einer oder mehreren Schneiden verfügt, 14.« Wurfmesser »: Messer, dessen besonderer Schwerpunkt zielgenaues Werfen ermöglicht, 15. « Nunchaku »: Flegel, der aus zwei kurzen, starren Stäben besteht, die durch eine Kette oder ein anderes Mittel miteinander verbunden sind, 16.« Wurfstern »: metallene Scheibe in Sternform mit scharfen Spitzen, die verborgen werden kann und auch « Shuriken » genannt wird, 17. « Jagdschein »: ein Dokument, das dazu berechtigt, die Jagd auszuüben, und das durch die oder im Namen der für die Jagd zuständigen Regionalbehörden ausgestellt wird, oder ein gleichwertiges Dokument, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, oder ein vom Minister der Justiz anerkanntes Dokument, das in einem anderen Staat ausgestellt wurde, 18.« Sportschützenlizenz »: ein Dokument, das dazu berechtigt, das Sportschiessen auszuüben, und das durch die oder im Namen der für Sport zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wird, oder ein gleichwertiges Dokument, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, oder ein vom Minister der Justiz anerkanntes Dokument, das in einem anderen Staat ausgestellt wurde, 19. « Schiessstand »: eine Schiessanlage für Feuerwaffen in einem geschlossenen oder nicht geschlossenen Raum, 20.« Munition »: ein Gesamtgefüge bestehend aus einer Hülse, einem Zündhütchen, einer Treibladung und einem oder mehreren Geschossen, 21. « vollautomatischen Feuerwaffen »: Feuerwaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können. KAPITEL II - Waffeneinteilung Art. 3 - § 1 - Folgende Waffen gelten als verbotene Waffen: 1. Antipersonenminen, getarnte Sprengkörper und Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung sowie blindmachende Laserwaffen, 2.Brandwaffen, 3. Waffen, die ausschliesslich für militärische Zwecke entworfen sind, wie vollautomatische Feuerwaffen, Abschussgeräte, Geschütze, Raketen, Waffen, die andere Arten von Strahlung nutzen als die in Nr.1 erwähnten, Munition, die ausschliesslich für diese Waffen entwickelt wurde, Bomben, Torpedos und Granaten, 4. Streumunition, 5.Spring- oder Fallmesser mit Arretierung, Butterflymesser, Schlagringe und blanke Waffen, die die Form eines anderen Gegenstandes haben, 6. Stockdegen und Stockgewehre, die keine historischen Zierwaffen sind, 7.Keulen und Schlagstöcke, 8. Feuerwaffen, deren Kolben oder Läufe sich in mehrere Einzelstücke zerlegen lassen, Feuerwaffen, die so hergestellt oder umgebaut wurden, dass das Tragen dieser Waffen nicht oder weniger sichtbar ist oder dass ihre technischen Merkmale nicht mehr mit den technischen Merkmalen des in dem Besitzerlaubnisschein für die Feuerwaffen beschriebenen Modells übereinstimmen, und Feuerwaffen, die im Aussehen einem anderen Gegenstand als einer Waffe ähneln, 9.Tragbare Geräte, mit denen Personen durch einen Stromstoss wehrlos gemacht oder ihnen Schmerzen zugefügt werden, mit Ausnahme medizinischer oder tiermedizinischer Hilfsmittel, 10. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Personen mit giftigen, erstickenden, tränenerregenden und ähnlichen Substanzen zu treffen, mit Ausnahme medizinischer Hilfsmittel, 11.zusammenklappbare Gewehre mit einem Kaliber über 20, 12. Wurfmesser, 13.Nunchakus, 14. Wurfsterne, 15.Feuerwaffen, die mit folgenden Teilen oder folgendem Zubehör ausgestattet sind, sowie insbesondere folgende Teile und folgendes Zubehör: - Schalldämpfer, - Einsteckmagazine mit einer grösseren als der normalen Kapazität, wie vom Minister der Justiz für ein bestimmtes Feuerwaffenmodell festgelegt, - Zieleinrichtung für Feuerwaffen, die einen Strahl auf das Ziel projizieren, - Verfahren zur Umwandlung einer Feuerwaffe in eine vollautomatische Feuerwaffe, 16. vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern festgelegte Geräte, Waffen und Munition, die eine ernste Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellen können, und Waffen und Munition, die aus diesem Grund ausschliesslich von den in Artikel 27 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Diensten in Besitz gehalten werden dürfen, 17.Gegenstände und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind, sondern bei denen angesichts der konkreten Umstände deutlich wird, dass derjenige, der sie besitzt, mit sich führt oder befördert, diese offensichtlich einsetzen will, um Personen zu bedrohen oder körperlich zu verletzen. § 2 - Folgende Waffen gelten als frei verkäufliche Waffen: 1. blanke Waffen, Nicht-Feuerwaffen und Waffennachbildungen, die keiner besonderen Regelung unterliegen, 2.vom König festgelegte Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse. Sind solche Feuerwaffen zum Schiessen ausserhalb des Rahmens historischer oder folkloristischer Veranstaltungen bestimmt, so gelten sie als erlaubnispflichtige Feuerwaffen, 3. Feuerwaffen, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zum Schiessen endgültig unbrauchbar gemacht wurden, 4.Feuerwaffen, die zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken, für das Harpunieren entworfen oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten eingesetzt werden können. Artikel 5 findet keine Anwendung auf diese Waffen. § 3 - Folgende Waffen gelten als erlaubnispflichtige Waffen: 1. alle anderen Feuerwaffen, 2.andere Waffen, die vom König in diese Kategorie eingeteilt wurden.

KAPITEL III - Nationale Identifizierungsnummer Art. 4 - Alle in Belgien hergestellten oder nach Belgien eingeführten Feuerwaffen müssen in ein zentrales Waffenregister unter Zuweisung einer individuellen Identifizierungsnummer eingetragen werden.

KAPITEL IV - Zulassung von Waffenhändlern, Mittelspersonen, Waffensammlern und allen anderen Personen, die einen Beruf ausüben, der den Besitz von Feuerwaffen voraussetzt Art. 5 - § 1 - Niemand darf auf belgischem Staatsgebiet Tätigkeiten als Waffenhändler oder Mittelsperson ausüben oder sich als solche bekannt machen, ohne dafür die vorherige Zulassung des für den Ort der Niederlassung zuständigen Gouverneurs erhalten zu haben.

Ist der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Waffenhändler zugelassen, so berücksichtigt der Gouverneur bei der Beurteilung des Zulassungsantrags die in diesem Rahmen geleisteten Garantien.

Die Personen, die diese Tätigkeiten unter der Weisungsbefugnis, Leitung und Aufsicht eines zugelassenen Waffenhändlers und am Ort seiner Niederlassung ausüben, bedürfen jedoch keiner Zulassung.

Dennoch prüft der Gouverneur bei der Beantragung der Zulassung ihres Arbeitgebers oder bei ihrem Dienstantritt, ob sie § 4 entsprechen.

Der zugelassene Waffenhändler informiert den Gouverneur über jeden Dienstantritt einer in Absatz 3 erwähnten Person innerhalb des Monats. § 2 - Der Antragsteller muss für die Tätigkeit, die er ausüben möchte, seine berufliche Eignung nachweisen und die Herkunft der für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendeten finanziellen Mittel auf die vom König festgelegte Weise belegen.

Der Gouverneur informiert den zuständigen Prokurator des Königs über jeden Hinweis auf einen Verstoss.

Die erforderliche berufliche Eignung bezieht sich auf die Kenntnis der einzuhaltenden Vorschriften, der Berufspflichten sowie der Technik und der Verwendung von Waffen. § 3 - Der Gouverneur entscheidet über den Zulassungsantrag nach Erhalt der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Prokurators des Königs und des Bürgermeisters, die für den Ort der Niederlassung und den Wohnsitz des Antragstellers zuständig sind.

Die Zulassung kann allein aus Gründen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verweigert werden. Jeder Verweigerungsbeschluss des Gouverneurs muss mit Gründen versehen sein. § 4 - Anträge folgender Personen sind jedoch unzulässig: 1. Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten zu einer Kriminalstrafe verurteilt oder interniert worden sind oder die Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer Behandlung in einem Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26.

Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sind, 2. Personen, die als Täter oder Komplizen wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die vorgesehen ist: a) in vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen, b) in den Artikeln 101 bis 135quinquies, 193 bis 214, 233 bis 236, 269 bis 274, 313, 322 bis 331, 336, 337, 344, 345, 347bis, 392 bis 415, 423 bis 442, 461 bis 488, 510 bis 518 und 520 bis 525 des Strafgesetzbuches, c) in den Artikeln 17, 18, 29 bis 31 und 33 bis 41 des Militärstrafgesetzbuches, d) in den Artikeln 33 bis 37 und 67 bis 70 des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei, e) im Gesetz vom 29.Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen, f) im Gesetz vom 28.Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte und in seinen Ausführungserlassen, g) im Gesetz vom 11.September 1962 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und von diesbezüglicher Technologie und in seinen Ausführungserlassen, h) in Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, i) in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, j) im Gesetz vom 5.August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie, 3. juristischer Personen, die selbst verurteilt worden sind, und juristischer Personen, von denen ein Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar oder eine mit der Verwaltung beziehungsweise Geschäftsführung beauftragte Person unter den in Nr.1 und 2 vorgesehenen Bedingungen verurteilt worden ist oder Gegenstand einer Sicherheitsmassnahme gewesen ist, 4. Personen, die im Ausland: a) zu einer Strafe verurteilt worden sind, die einer Internierung entspricht, b) Gegenstand einer Massnahme gewesen sind, die einer Internierung entspricht, oder Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer Behandlung im Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sind, c) als Täter oder Komplizen wegen einer der in Nr.1 und 2 festgelegten Straftaten verurteilt worden sind, 5. Minderjähriger und verlängerter Minderjähriger, 6.Staatsangehöriger von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und Personen, die ihren Hauptwohnort nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. § 5 - Der Gouverneur kann im Falle einer Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs oder im Falle einer Änderung der Rechtspersönlichkeit bestimmen, dass die neue juristische Einheit unter den von ihm festgelegten Bedingungen während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses über den Zulassungsantrag die Tätigkeiten des ursprünglich zugelassenen Unternehmens fortführen kann.

Art. 6 - § 1 - Die natürlichen Personen und privatrechtlichen juristischen Personen, die ein Museum oder eine Sammlung mit mehr als zehn erlaubnispflichtigen Feuerwaffen oder Munition führen möchten, ohne für jede zusätzliche Waffe eine Erlaubnis gemäss Artikel 11 erhalten zu müssen, müssen dafür die Zulassung des für den Ort der Niederlassung zuständigen Gouverneurs gemäss Artikel 5 §§ 3 und 4 erhalten haben. Der König legt die inhaltlichen Bedingungen fest, denen die Sammlung unterliegt, und die besonderen technischen Vorsichtsmassnahmen, die zu treffen sind, falls die Waffen nach 1945 entwickelt worden sind. § 2 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen der für den Ort der Niederlassung zuständige Gouverneur Sonderzulassungen für Personen ausstellen kann, die im wissenschaftlichen, kulturellen oder nicht-kommerziellen Bereich berufliche Tätigkeiten mit Feuerwaffen ausüben.

Art. 7 - § 1 - Die Zulassung kann auf bestimmte Verrichtungen oder auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition beschränkt werden. § 2 - Die Zulassung kann gemäss einem vom König festgelegten Verfahren auf Beschluss des Gouverneurs für eine Dauer von ein bis sechs Monaten ausgesetzt, entzogen, auf bestimmte Verrichtungen oder bestimmte Arten von Waffen oder Munition beschränkt oder auf eine bestimmte Dauer beschränkt werden, wenn der Zulassungsinhaber 1. unter eine in Artikel 5 § 4 erwähnte Kategorie fällt, 2.die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder die in § 1 erwähnten Einschränkungen nicht beachtet, 3. die Zulassung aufgrund falscher Angaben erhalten hat, 4.die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, mit Ausnahme der in Artikel 6 erwähnten Tätigkeiten, ein Jahr lang nicht ausgeübt hat, 5. Tätigkeiten ausübt, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigen können, wenn sie zusammen mit den Tätigkeiten ausgeübt werden, die Gegenstand der Zulassung sind. KAPITEL V - Verrichtungen mit verbotenen Waffen Art. 8 - Niemand darf verbotene Waffen herstellen, instand setzen, zum Verkauf auslegen, verkaufen, überlassen, befördern, lagern, besitzen oder mit sich führen.

Bei Verstoss gegen den vorangehenden Absatz werden die Waffen beschlagnahmt, eingezogen und vernichtet, selbst wenn sie nicht dem Verurteilten gehören.

KAPITEL VI - Verrichtungen mit frei verkäuflichen Waffen Art. 9 - Das Mitführen einer frei verkäuflichen Waffe ist nur denjenigen erlaubt, die einen rechtmässigen Grund dazu angeben können.

KAPITEL VII - Verrichtungen mit erlaubnispflichtigen Waffen Art. 10 - Eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe darf nur Personen, die eine Zulassung gemäss den Artikeln 5 und 6 erhalten haben, oder Inhabern einer in Artikel 11 erwähnten Erlaubnis verkauft oder überlassen werden.

Jeder Verlust oder Diebstahl einer erlaubnispflichtigen Waffe muss der lokalen Polizei vom Inhaber der Besitzerlaubnis unverzüglich gemeldet werden.

Art. 11 - § 1 - Ohne vorherige Erlaubnis des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gouverneurs ist es Privatpersonen verboten, eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe oder die dazugehörige Munition zu besitzen. Diese Erlaubnis kann nur nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei des Wohnortes des Antragstellers binnen drei Monaten nach Antragstellung ausgestellt werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Erlaubnis kann auf den Besitz der Waffe unter Ausschluss von Munition beschränkt werden und sie gilt nur für eine einzige Waffe.

Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche Ordnung gefährden kann oder dass der rechtmässige Grund, der geltend gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme des für diesen Wohnort zuständigen Prokurators des Königs die Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, aussetzen oder entziehen. § 2 - Wenn der Antragsteller keinen Wohnort in Belgien hat, wird die Erlaubnis vom Minister der Justiz gemäss dem im Gesetz vom 11.

Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen vorgesehenen Verfahren ausgestellt und kann sie auf den Besitz der Waffe unter Ausschluss von Munition beschränkt werden.

Wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt, darf die Erlaubnis nicht ohne vorherige Zustimmung dieses Staates ausgestellt werden. Wenn die Erlaubnis ausgestellt wird, wird dieser Staat darüber informiert.

Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche Ordnung gefährden kann oder dass der rechtmässige Grund, der geltend gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann der Minister der Justiz die Erlaubnis nach Stellungnahme der Staatssicherheit beschränken, aussetzen oder entziehen. Dieser Beschluss muss mit Gründen versehen sein. Der Wohnstaat des Waffenbesitzers wird über den Beschluss informiert. § 3 - Die Erlaubnis wird nur Personen erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen volljährig sein.2. Sie dürfen nicht als Täter oder Komplizen wegen einer der in Artikel 5 § 4 Nr.1 bis 4 erwähnten Straftaten verurteilt worden sein. 3. Sie dürfen nicht Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer Behandlung im Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sein. 4. Sie dürfen nicht in Anwendung des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale, Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten interniert worden sein. 5. Sie dürfen nicht Gegenstand einer noch laufenden Aussetzung einer Waffenbesitzerlaubnis oder eines Waffenscheins sein und nicht Gegenstand eines Entzugs einer Waffenbesitzerlaubnis oder eines Waffenscheins gewesen sein, deren Gründe noch aktuell sind.6. Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass der Antragsteller fähig ist, mit einer Waffe umzugehen, ohne sich oder andere zu gefährden.7. Sie müssen eine Prüfung über die Kenntnis der anzuwendenden Vorschriften sowie über den Umgang mit einer Feuerwaffe, deren Modalitäten vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, erfolgreich ablegen.8. Es darf kein Widerspruch von volljährigen Personen vorliegen, die mit dem Antragsteller zusammen wohnen.9. Sie müssen einen rechtmässigen Grund für den Erwerb der betreffenden Waffe und der Munition angeben.Der Waffentyp muss mit dem Grund für die Antragstellung übereinstimmen. Diese rechtmässigen Gründe sind unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Bedingungen: a) Jagd und Aktivitäten zur Bewirtschaftung der Fauna, b) Sportschiessen und Freizeitschiessen, c) Ausübung eines Berufs, der mit besonderen Risiken verbunden ist, d) Selbstverteidigung von Personen, die ein objektives und erhebliches Risiko eingehen und die nachweisen, dass der Besitz einer Feuerwaffe dieses erhebliche Risiko beträchtlich verringert und dazu geeignet ist, sie zu schützen, e) Absicht, eine Sammlung historischer Waffen anzulegen, f) Teilnahme an historischen, folkloristischen, kulturellen oder wissenschaftlichen Aktivitäten. § 4 - § 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 gilt nicht für juristische Personen, die Waffen zu beruflichen Zwecken erwerben möchten.eb Vom theoretischen Teil der in § 3 Nr. 7 erwähnten Prüfung sind diejenigen befreit, die ihn anlässlich der Beantragung einer früheren Erlaubnis bereits bestanden haben. Sie müssen ihn jedoch erneut ablegen, wenn seit dem ersten Bestehen des Prüfungsteils zwei Jahre vergangen sind.

Folgende Personen sind vom praktischen Teil der in § 3 Nr. 7 erwähnten Prüfung befreit: 1. Antragsteller, die bereits vom König festgelegte Erfahrung im Umgang mit Feuerwaffen haben, 2.Personen, die eine Besitzerlaubnis für eine Waffe unter Ausschluss von Munition beantragen, 3. Personen, die eine Besitzerlaubnis für Nicht-Feuerwaffen beantragen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlaubnispflichtig sind, 4.Antragsteller, die ihren Wohnort im Ausland haben.

Art. 12 - Artikel 11 gilt nicht für: 1. Inhaber eines Jagdscheins, die für die Jagd bestimmte lange Feuerwaffen und die dazugehörige Munition besitzen dürfen, sofern ihre strafrechtliche Vorgeschichte, ihre Kenntnis der Rechtsvorschriften über Waffen und ihre Fähigkeit zum sicheren Umgang mit einer Feuerwaffe vorab geprüft worden sind, 2.Inhaber einer Sportschützenlizenz, die für das Sportschiessen bestimmte Feuerwaffen, deren Liste vom Minister der Justiz festgelegt wird, und die dazugehörige Munition besitzen dürfen, sofern ihre strafrechtliche Vorgeschichte, ihre Kenntnis der Rechtsvorschriften über Waffen und ihre Fähigkeit zum sicheren Umgang mit einer Feuerwaffe vorab geprüft worden sind, 3. Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten gültigen europäischen Feuerwaffenpasses, die darauf erwähnte Waffen und Munition zeitweilig in Belgien besitzen dürfen, 4.Privataufseher, die lange Feuerwaffen, wie in den Artikeln 62 und 64 des Feldgesetzbuches erwähnt, und die dazugehörige Munition im Rahmen der Ausübung der Tätigkeiten besitzen dürfen, die ihnen von den zuständigen Regionalbehörden zugewiesen worden sind und die diesen Behörden zufolge den Gebrauch einer Waffe erforderlich machen, unbeschadet der im Feldgesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Anforderungen.

Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen dürfen ebenfalls mit Waffen schiessen, die sich rechtmässig im Besitz von Dritten befinden.

Der König legt die Modalitäten für die Registrierung der Überlassung und des Besitzes der im vorliegenden Artikel erwähnten Feuerwaffen und Munition fest.

Art. 13 - Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der in Artikel 12 erwähnten Waffen die öffentliche Ordnung gefährden kann, kann der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme des Prokurators des Königs des Bezirks, in dem der Betreffende wohnt, das Recht auf Waffenbesitz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, aussetzen oder entziehen.

Die Privatperson, die eine Feuerwaffe unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen erworben hat, ist dazu berechtigt, die Waffe nach Ablauf des Jagdscheins, der Sportschützenlizenz oder eines gleichwertigen Dokuments für weitere drei Jahre zu besitzen, ohne jedoch noch Munition für diese Waffe besitzen zu dürfen. Nach diesem Zeitraum wird die Waffe erlaubnispflichtig und findet Artikel 17 Anwendung.

Art. 14 - Niemand darf eine erlaubnispflichtige Waffe mit sich führen, wenn er keinen rechtmässigen Grund dazu hat, keine Besitzerlaubnis für die betreffende Waffe und keinen Waffenschein besitzt, die beziehungsweise der nach Stellungnahme des Prokurators des Königs des Bezirks des Wohnorts des Antragstellers von dem für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gouverneur ausgestellt worden ist. Der Antragsteller muss eine Bescheinigung eines vom Minister der Justiz hierzu anerkannten Arztes vorlegen, die bestätigt, dass er keine körperlichen oder geistigen Gegenanzeigen für das Mitführen einer Feuerwaffe aufweist.

Wenn der Antragsteller keinen Wohnort in Belgien hat, wird der Waffenschein vom Minister der Justiz gemäss dem im Gesetz vom 11.

Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen vorgesehenen Verfahren ausgestellt.

Der Waffenschein wird für höchstens drei Jahre ausgestellt, er enthält die Bedingungen für das Mitführen der Waffe und ist zusammen mit der Waffe mit sich zu führen.

Die Behörde, die einen Waffenschein ausgestellt hat, darf ihn aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses nach einem vom König festgelegten Verfahren beschränken, aussetzen oder entziehen, wenn sich herausstellt, dass die öffentliche Ordnung durch das Mitführen der Waffe gefährdet werden kann, die Bedingungen für das Mitführen der Waffe nicht beachtet werden oder die zur Erlangung des Waffenscheins angeführten rechtmässigen Gründe nicht mehr bestehen.

Art. 15 - Die in Artikel 12 erwähnten Personen dürfen die dort erwähnten Feuerwaffen mit sich führen, ohne im Besitz eines Waffenscheins zu sein, sofern sie einen rechtmässigen Grund dazu haben und die Waffen ausschliesslich im Rahmen der Ausübung der dort erwähnten Tätigkeiten mit sich führen.

Art. 16 - Das Lagern von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition darf nur erfolgen, wenn für die betreffende Menge einer der folgenden rechtmässigen Gründe besteht: 1. rechtmässiger Besitz mehrerer Feuerwaffen und einer notwendigen Menge Munition für diese Waffen durch ihre Eigentümer, die unter der gleichen Adresse zusammen wohnen und ihre Waffen an diesem Ort lagern, 2.rechtmässige Tätigkeiten von Zulassungsinhabern.

Art. 17 - Werden in einem in Ausführung von Artikel 3 § 3 Nr. 2 ergangenen Erlass Waffen als erlaubnispflichtige Waffen eingestuft, so müssen die Personen, die solche Waffen besitzen, sie nach einem vom König festgelegten Verfahren registrieren lassen. Ein Besitzerlaubnisschein für solche Waffen wird ihnen kostenlos ausgestellt.

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe unter anderen als den in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Umständen erwirbt, muss binnen drei Monaten nach Erwerb der Waffe eine Besitzerlaubnis für diese Waffe beantragen. Er darf die Waffe vorläufig besitzen, bis über den Antrag entschieden worden ist, ausser wenn aus einem mit Gründen versehenen Beschluss der betreffenden Behörde hervorgeht, dass die öffentliche Ordnung durch den Besitz der Waffe gefährdet werden kann.

Art. 18 - Wenn 1. einer in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten Person aufgrund eines Beschlusses der vorläufige Besitz einer solchen Waffe verboten wird, 2.einer in Artikel 17 erwähnten Person die Erlaubnis zum Besitz einer solchen Waffe verweigert wird, 3. eine Waffenbesitzerlaubnis oder das Recht auf Waffenbesitz gemäss Artikel 11 § 2 und Artikel 13 Absatz 1 ausgesetzt oder entzogen wird, muss die Waffe binnen der im Beschluss zur Verweigerung, zur Aussetzung beziehungsweise zum Entzug der Erlaubnis vorgeschriebenen Frist bei einem Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber beziehungsweise einer Person, die sie besitzen darf, überlassen werden. KAPITEL VIII - Verbotsbestimmungen Art. 19 - Es ist verboten, 1. Privatpersonen Waffen im Versandhandel oder über das Internet zu verkaufen, 2.Privatpersonen unter 18 Jahren Feuerwaffen zu verkaufen, 3. für verbotene Waffen zu werben, 4.für erlaubnispflichtige Feuerwaffen zu werben oder derartige Waffen zum Verkauf auszustellen, ohne sichtbar darauf hinzuweisen, dass für ihren Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, 5. auf öffentlichen Märkten, an Börsen oder an anderen Stellen ohne ortsfeste Niederlassungen Feuerwaffen, Nicht-Feuerwaffen, mit denen Geschosse verschossen werden können, oder Munition zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder zu überlassen, ausser wenn sie von einem Gerichtsvollzieher oder einem Notar unter der Aufsicht des Direktors des Prüfstands für Feuerwaffen oder eines vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, nach Stellungnahme des Direktors des Prüfstands bestimmten Bediensteten öffentlich verkauft werden.Der Staat, die Polizeizonen und die Gemeinden dürfen die persönliche Waffenausrüstung der Behörden, die zum Mitführen von Waffen im Dienst ermächtigt sind, jedoch ausschliesslich zugelassenen Waffenhändlern verkaufen. Frei verkäufliche Waffen dürfen jedoch mit Erlaubnis des Ministers der Justiz von zugelassenen Waffenhändlern und Waffensammlern an Börsen verkauft werden, 6. die Nummern von Feuerwaffen auszukratzen, zu manipulieren oder unlesbar zu machen und mit nicht registrierten und nicht nummerierten Feuerwaffen Handel zu treiben, sie zu befördern, mit sich zu führen oder zu lagern, ausser im Rahmen eines internationalen Transports, bei dem die Waffen nicht auf belgischem Staatsgebiet entladen oder umgeladen werden, und ausser wenn sie zwecks Nummerierung zum Prüfstand für Feuerwaffen gebracht werden. Erlaubnispflichtige Waffen, die verlost oder als Preis vergeben werden, dürfen dem Begünstigten nur ausgehändigt werden, nachdem er eine Besitzerlaubnis für diese Waffe erhalten hat.

KAPITEL IX - Betreibung von Schiessständen Art. 20 - Nur natürliche oder juristische Personen, die gemäss Artikel 5 eine Zulassung dafür haben, dürfen einen Schiessstand betreiben. Sie müssen jedoch keine berufliche Eignung nachweisen. Sie müssen die Betriebsbedingungen in Bezug auf die interne Sicherheit und die Organisation des Schiessstands und die Kontrolle der Schützen einhalten.

Der König legt die Betriebsbedingungen auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern fest.

Vorliegender Artikel gilt nicht für Schiessstände, die ausschliesslich zu Zwecken der Ausbildung oder des Trainings von Bediensteten der Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht dienen, die gemäss Artikel 27 § 1 Absatz 3 bestimmt werden.

KAPITEL X - Beförderung von Feuerwaffen Art. 21 - Die Beförderung von Feuerwaffen ist nur folgenden Personen erlaubt: 1. Inhabern einer Zulassung gemäss Artikel 5 oder Artikel 6, sofern die Waffen nicht geladen sind, 2.Inhabern einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe und in Artikel 12 erwähnten Personen, sofern die Waffen zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Wohnort oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem Schiessstand beziehungsweise dem Jagdgebiet oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem Zulassungsinhaber befördert werden. Während des Transports müssen die Feuerwaffen ungeladen sein und entweder in einem verschlossenen Kasten untergebracht sein oder einen verriegelten Abzug haben oder mit einer vergleichbaren Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein, 3. Inhabern eines Waffenscheins, 4.Personen, die ausschliesslich zu diesem Zweck eine Zulassung gemäss Artikel 5 erhalten haben, 5. professionellen internationalen Transportunternehmen, sofern die Waffen nicht auf belgischem Staatsgebiet entladen oder umgeladen werden. Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personen müssen keine berufliche Eignung nachweisen, sie müssen jedoch alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um als professionelle Transportunternehmen betrachtet werden zu können.

Internationale Transportunternehmen, die Absatz 1 Nr. 5 nicht einhalten und deren Niederlassung sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, brauchen keine Zulassung, sondern müssen nachweisen, dass sie ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben dürfen.

KAPITEL XI - Bestimmungen über Munition Art. 22 - § 1 - Es ist verboten, Privatpersonen Munition für erlaubnispflichtige Feuerwaffen zu verkaufen oder zu überlassen, ausser für Waffen, für die eine Erlaubnis gemäss Artikel 11 erteilt wurde, und gegen Vorlage des Besitzerlaubnisscheins oder für Waffen, die in Artikel 12 erwähnte Personen besitzen dürfen, und gegen Vorlage eines Dokuments zum Nachweis dieser Eigenschaft.

Es ist verboten, Personen, die im Besitz eines Besitzerlaubnisscheins sind, der nicht für den Erwerb von Munition gültig ist, Munition für erlaubnispflichtige Feuerwaffen zu verkaufen oder zu überlassen.

Privatpersonen, die die Artikel 11 oder 12 nicht einhalten, dürfen keine Munition für erlaubnispflichtige Feuerwaffen besitzen.

Die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze gelten ebenfalls für Patronenhülsen und Geschosse, ausser wenn sie unbrauchbar gemacht wurden. § 2 - Es ist verboten, 1. panzerbrechende Munition, Spreng- und Brandmunition, 2.Munition mit Expansivwirkung für Pistolen und Revolver, 3. Geschosse für diese Munition herzustellen, zu verkaufen, zu lagern oder zu besitzen. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 können durch Königlichen Erlass auf Munition und Geschosse zweifelhaften Typs ausgedehnt werden.

KAPITEL XII - Strafrechtliche Bestimmungen Art. 23 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 25 000 Euro oder mit lediglich einer dieser Strafen belegt.

Mit den gleichen Strafen wird belegt, wer wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um eine/einen in dem vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen erwähnte(n) Zulassung, Erlaubnis oder Schein zu erhalten, und wer diese Angaben benutzt hat.

Werden die in Absatz 1 erwähnten Verstösse von einem in Artikel 5 erwähnten Zulassungsinhaber oder hinsichtlich eines Minderjährigen begangen, wird die vorgesehene Mindeststrafe auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr festgelegt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 wird die Einziehung gemäss Artikel 42 des Strafgesetzbuches ausgesprochen. Bei Verstoss gegen eine aufgrund von Artikel 35 Nr. 7 ergangene Verordnungsbestimmung steht es dem Richter jedoch frei, sie nicht aussprechen.

Art. 24 - Waffen, die aufgrund von Artikel 42 des Strafgesetzbuches eingezogen worden sind, werden beim Direktor des Prüfstands oder bei seinem Vertreter abgegeben, um vernichtet zu werden. Die Kosten für die Aufbewahrung und die Beförderung der Waffen bis zum Ort ihrer Vernichtung und für die Vernichtung selbst gehen zu Lasten des Verurteilten.

Mit Zustimmung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, kann der Direktor des Prüfstands beschliessen, die eingezogenen Feuerwaffen aus historischen, wissenschaftlichen oder didaktischen Gründen nicht zu vernichten. In diesem Fall werden die Waffen schussunfähig gemacht, bevor sie in die Sammlung eines öffentlichen Museums, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder eines vom Minister bestimmten Polizeidienstes aufgenommen werden.

Art. 25 - Bei Rückfall können die in Artikel 5 erwähnten Zulassungsinhaber zur zeitlich begrenzten oder endgültigen Schliessung ihres Unternehmens verurteilt werden.

Art. 26 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, von denen durch vorliegendes Gesetz nicht abgewichen wird, finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Verstösse.

KAPITEL XIII - Abweichungsbestimmungen Art. 27 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden weder Anwendung auf Waffen- oder Munitionsbestellungen für den Staat oder öffentliche Verwaltungen und öffentlich-rechtliche Museen noch auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und speziell für eine militärische Verwendung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vorgesehenem Material und der dazugehörigen Technologie sowie von Erzeugnissen und Technologie zu zweierlei Gebrauch.

Sie finden auch keine Anwendung auf Bedienstete der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, die eine zu ihrer vorschriftsmässigen Ausrüstung gehörende Waffe im Dienst mit sich führen oder für den Dienst besitzen.

Die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, denen diese Bediensteten angehören, werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König bestimmt. § 2 - In Abweichung von § 1 sind die Benutzung, das Lagern, das Verkaufen, der Erwerb und die Lieferung der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 4 erwähnten Waffen durch den Staat oder die öffentlichen Verwaltungen verboten.

Die vorangehende Verbotsbestimmung gilt nicht, wenn diese Waffen zur Aus- oder Fortbildung von Fachleuten und Militärpersonen benutzt, gelagert, erworben oder geliefert werden, die an Operationen zur Einschränkung der Risiken in verminten Gebieten, zur Räumung von Minen oder zur tatsächlichen Vernichtung dieser Waffen teilnehmen.

Binnen drei Jahren nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vernichten der Staat oder die öffentlichen Verwaltungen den bestehenden Bestand an Streumunition oder Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung. § 3 - Die in Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 16 erwähnten Waffen und Zubehörteile dürfen von zugelassenen Waffenherstellern, die Lizenznehmer der betreffenden Waffen sind, mit Ausnahme von Mittelspersonen, hergestellt, instand gesetzt, verkauft, eingeführt, gelagert und befördert werden.

Zugelassene Waffensammler und Museen dürfen sie kaufen, einführen und besitzen, sofern sie endgültig unbrauchbar gemacht wurden.

Vollautomatische Feuerwaffen dürfen jedoch von zugelassenen Waffensammlern und Museen im Originalzustand gekauft, eingeführt oder in Besitz gehalten werden, wobei sie den Schlagbolzen herausziehen und die Waffen unter den vom König festgelegten Bedingungen aufbewahren müssen.

KAPITEL XIV - Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes Art. 28 - § 1 - Bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der körperlichen Unversehrtheit von Personen, die vom Bürgermeister oder vom Gouverneur konkret nachzuweisen ist, können diese die Schliessung oder die Räumung des Waffen- beziehungsweise Munitionsgeschäfts oder des Waffen- beziehungsweise Munitionslagers und die Verbringung der Waffen beziehungsweise Munition an einen von ihnen angegebenen Ort anordnen.

Der Staat entschädigt den Eigentümer der geräumten Waffen und Munition, wenn diese ihm nicht zurückgegeben werden können oder beschädigt sind. § 2 - Bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der körperlichen Unversehrtheit von Personen, die von Gerichtspolizeioffizieren oder Verwaltungspolizeioffizieren konkret nachzuweisen ist, können diese ausserdem eine vorläufige administrative Beschlagnahme von Waffen und Munition sowie der im vorliegenden Gesetz erwähnten Zulassungen, Waffenscheine und Besitzerlaubnisscheine vornehmen. Eine Empfangsbestätigung ist auszustellen und die Rechte von Drittpersonen müssen gewährleistet sein.

Sie üben diese Befugnis aus, bis der örtlich zuständige Gouverneur, der von ihnen unverzüglich die dafür notwendigen Informationen erhält, diesbezüglich einen Beschluss zum Entzug, zur Aussetzung oder zur Beschränkung gefasst hat. Der Gouverneur fasst seinen Beschluss binnen einem Monat nach Ausstellung der Empfangsbestätigung, andernfalls werden die beschlagnahmten Gegenstände freigegeben und die Zulassungen, Waffenscheine und Besitzerlaubnisscheine zurückgegeben, unbeschadet einer etwaigen gerichtlichen Beschlagnahme. § 3 - Die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörden übermitteln einander alle verfügbaren Informationen, die im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten notwendig beziehungsweise nützlich sind und die keiner Geheimhaltung aufgrund gesetzlicher Sonderbestimmungen unterliegen.

Art. 29 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse werden ermittelt und festgestellt von: 1. den Mitgliedern der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und des Zolls, 2.dem Direktor des Prüfstands für Feuerwaffen und den vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, bestimmten Personen, 3. den Sprengstoffinspektoren und -kontrolleuren und den Bediensteten der Verwaltung der Wirtschaftsinspektion. Zur Ausführung ihres Auftrags dürfen sie: 1. sich jederzeit zu allen Orten Zugang verschaffen, wo die Zulassungsinhaber ihre Tätigkeiten ausüben, 2.sich alle Unterlagen, Aktenstücke, Register, Bücher und Gegenstände vorzeigen lassen, die sich an diesen Orten befinden oder die ihre Tätigkeiten betreffen. § 2 - Auf Verlangen des Gouverneurs oder aus eigener Initiative kontrollieren die Gerichtspolizeioffiziere unter Achtung der Unverletzlichkeit der Privatwohnung regelmässig präventiv die von den Zulassungsinhabern ausgeübten Tätigkeiten und den tatsächlichen Besitz von Feuerwaffen durch Privatpersonen, die dafür eine Erlaubnis oder gemäss Artikel 12 das Recht dazu haben, sowie die Umstände, unter denen die Waffen in Besitz gehalten werden.

Die lokale Polizei ist insbesondere mit der Kontrolle der Waffenhändler und der Waffenhersteller beauftragt.

KAPITEL XV - Verschiedene Bestimmungen Art. 30 - Ein Widerspruch kann beim Minister der Justiz oder bei seinem Beauftragten eingelegt werden, wenn der Gouverneur keinen Beschluss binnen den in Artikel 31 erwähnten Fristen gefasst hat oder gegen die Beschlüsse des Gouverneurs zur Verweigerung, Beschränkung, Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung, einer Erlaubnis, eines Waffenscheins oder eines Rechtes, mit Ausnahme der Beschlüsse über unzulässige Anträge.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist der mit Gründen versehene Antrag spätestens fünfzehn Tage nach Feststellung, dass kein Beschluss binnen den in Artikel 31 erwähnten Fristen gefasst worden ist, beziehungsweise nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Gouverneurs mit einer Abschrift des angefochtenen Beschlusses per Einschreiben an den föderalen Waffendienst zu richten. Die Entscheidung wird binnen sechs Monaten nach Empfang des Antrags gefällt.

Art. 31 - Der Gouverneur entscheidet: 1. über die Anträge auf Zulassung gemäss den Artikeln 5, 6, 20 und 21 binnen vier Monaten nach ihrem Empfang, 2.über die Anträge auf Erlaubnis oder Waffenschein gemäss den Artikeln 11, 14 und 17 binnen vier Monaten nach ihrem Empfang.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit können die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Fristen, in denen der Gouverneur oder der Minister der Justiz einen Beschluss fassen müssen, nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert werden.

Art. 32 - Die in Artikel 5 erwähnen Zulassungen werden für eine Höchstdauer von sieben Jahren ausgestellt.

Die in den Artikeln 6, 11, 17, 20, 21 und 31 erwähnten Zulassungen und Besitzerlaubnisscheine werden für eine Höchstdauer von fünf Jahren ausgestellt.

Die Erneuerung der in den Artikeln 5, 6, 20 und 21 erwähnten Zulassungen und Besitzerlaubnisscheine beinhaltet lediglich eine Kontrolle der Einhaltung der in Artikel 5 § 4 erwähnten Bedingungen.

Die Erneuerung der in den Artikeln 11 und 17 erwähnten Besitzerlaubnisscheine und Waffenscheine beinhaltet lediglich die in Artikel 11 § 3 Nr. 2 bis 9 erwähnten Formalitäten.

Art. 33 - Die Bestimmungen über Feuerwaffen gelten ebenfalls für der gesetzlichen Prüfung unterworfene Einzelteile und für Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine Feuerwaffe unter eine andere Kategorie fällt.

Art. 34 - Der König kann die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 7, 10 bis 22 und 33 ganz oder teilweise auf andere Waffen als Feuerwaffen ausdehnen.

Art. 35 - Der König 1. bestimmt die Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Beförderung, den Besitz und die Sammlung von Waffen oder Munition, 2.bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Ausstellung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Unterlagen und deren Form, 3. regelt die Nummerierung der der Prüfung unterworfenen Feuerwaffen und Teile von Feuerwaffen im Hinblick auf ihre Aufspürbarkeit und unter Berücksichtigung der Garantien, die in dieser Hinsicht in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits für eingeführte Waffen beigebracht werden, 4.erstellt einen Kodex der Berufspflichten für zugelassene Waffenhändler, in dem insbesondere die Informationspflichten dem Kunden gegenüber präzisiert sind, 5. bestimmt die Bedingungen, unter denen die Waffen freiwillig oder nach einem Beschluss des Richters vernichtet werden können, und die Bescheinigungen über die Vernichtung der abgelieferten Waffen, 6.bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten für die Registrierung der Waffen durch die zugelassenen Personen und im Zentralen Waffenregister sowie die Ausstellung des europäischen Feuerwaffenpasses, 7. bestimmt die Massnahmen zur Feststellung des Erwerbs, des Verkaufs, der Überlassung von Feuerwaffen und Munition sowie des Besitzes von Feuerwaffen, 8.bestimmt das in Artikel 28 § 2 vorgesehene Verfahren über die vorläufige administrative Beschlagnahme der Waffen, Munition, Zulassungen, Waffenscheine und Besitzerlaubnisscheine.

KAPITEL XVI - Föderaler Waffendienst Art. 36 - Beim Minister der Justiz wird ein föderaler Waffendienst errichtet, der 1. ihm Stellungnahmen über die Richtlinien abgibt, die er in Absprache mit dem Minister des Innern den Gouverneuren im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse aufgrund des vorliegenden Gesetzes erteilt, 2.sich mit der Organisation der Prüfung über die berufliche Eignung der Waffenhändler, der konkreten Ausarbeitung der theoretischen und praktischen Prüfungen, die die Gouverneure aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegen müssen, und der Erstellung der Liste der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten anerkannten Ärzte befasst, 3. Absprachen mit den verschiedenen betroffenen Sektoren und Behörden hält und ihm Vorschläge in Bezug auf Erlasse und Massnahmen unterbreitet, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen müssen beziehungsweise ergriffen werden müssen. Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des föderalen Waffendienstes und die Bedingungen, unter denen er Zugriff auf das zentrale Waffenregister hat.

Art. 37 - Es wird ein Beirat für Waffen errichtet, in dem die betroffenen Sektoren und Behörden vertreten sind. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitsweise dieses Beirates.

Der Minister der Justiz kann den Beirat über jede Abänderung des Gesetzes, die er vornehmen möchte, sowie über jeden Entwurf eines Erlasses zur Ausführung dieses Gesetzes zu Rate ziehen. Die Stellungnahme des Beirates ist erforderlich in Bezug auf Entwürfe von Erlassen, die in Ausführung der folgenden Punkte von Artikel 35 ergehen: Nr. 1, Nr. 2 in Bezug auf die Bestimmung der Form der Unterlagen, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7.

Er setzt sich wie folgt aus ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen: - einem Vertreter des föderalen Waffendienstes als Vorsitzender, - einem Vertreter des Prüfstands, - einem Vertreter des zentralen Waffenregisters, - einem französischsprachigen Vertreter und einem niederländischsprachigen Vertreter von repräsentativen Vereinigungen für den Waffenhandel, - einem französischsprachigen Vertreter und einem niederländischsprachigen Vertreter der Waffenmuseen, - zwei Vertretern von Vereinigungen von Waffenherstellern, - einem französischsprachigen Vertreter und einem niederländischsprachigen Vertreter von Sammlern, - einem Vertreter des französischsprachigen Schiesssportverbands, - einem Vertreter des niederländischsprachigen Schiesssportverbands, - einem französischsprachigen Vertreter der Jagd, - einem niederländischsprachigen Vertreter der Jagd, - einem Vertreter der föderalen Polizei, - einem Vertreter der lokalen Polizei, - einem französischsprachigen Vertreter und einem niederländischsprachigen Vertreter der Gouverneure, - einem französischsprachigen Vertreter und einem niederländischsprachigen Vertreter von selbständigen Vereinigungen und Organisationen, die eine effektive Erfahrung bei der Verwaltung und der Verhütung von Problemen in Bezug auf den Besitz und die Benutzung von leichten Waffen nachweisen.

Diese Vertreter werden auf Vorschlag der betroffenen Vereinigungen und Minister vom König ernannt.

KAPITEL XVII - Abänderungsbestimmungen Art. 38 - Artikel 31 Nr. 6 des Strafgesetzesbuches wird wie folgt ersetzt: « 6. eine Waffe oder Munition herzustellen, umzubauen, instand zu setzen, zu überlassen, zu besitzen, mitzuführen, zu befördern, einzuführen, auszuführen oder durchzuführen oder in den Streitkräften zu dienen ».

Art. 39 - In den Artikeln 198, 199 und 202 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird der Begriff « Waffenschein » durch den Begriff « im Waffengesetz erwähntes Dokument » ersetzt.

Art. 40 - Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1888 zur Regelung der Lage des Prüfstands für Feuerwaffen in Lüttich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und der Minister der Justiz werden die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen vorschreiben ».

Art. 41 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: « In Abweichung von den Artikeln 11, 13 und 14 des Waffengesetzes werden die Erlaubnisse für den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die im vorliegenden Gesetz erwähnten Unternehmen, Dienste und Personen unter den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Bedingungen sowie gemäss den vom König festgelegten zusätzlichen Bedingungen und nach einem von ihm festgelegten Verfahren vom Minister des Innern erteilt, beschränkt, ausgesetzt oder entzogen.

Unter Vorbehalt der in Artikel 29 des Waffengesetzes aufgeführten Bestimmungen werden Verstösse, die von den im vorliegenden Gesetz erwähnten Unternehmen, Diensten und Personen gegen und in Ausführung der im vorangehenden Absatz aufgeführten Bestimmung begangen werden, von den in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen, ermittelt und festgestellt. » Art. 42 - In Artikel 13.5 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter « in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition » durch die Wörter « in Abweichung von Artikel 3 Nr. 9 des Waffengesetzes » ersetzt.

Art. 43 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen wird wie folgt ersetzt: « Verboten ist zudem: 1. das Auftreten in der Öffentlichkeit von Privatpersonen in Gruppen, die entweder durch die Übungen, die sie machen, oder durch die Uniform beziehungsweise Ausrüstungsteile, die sie tragen, wie militärische Truppen aussehen, 2.das Abhalten von oder die Teilnahme an kollektiven Übungen mit oder ohne Waffen, die darauf abzielen, Privatpersonen Gewaltanwendung beizubringen.

Die in Absatz 1 aufgeführte Bestimmung findet weder Anwendung auf Übungen, die ausschliesslich im Rahmen einer von den Gemeinschaften anerkannten Sportart durchgeführt werden, noch auf Ausbildungseinrichtungen, die im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zu diesem Zweck zugelassen sind.

Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführte Bestimmung findet keine Anwendung auf Gruppen, die ausschliesslich einen wohltätigen Zweck verfolgen. » KAPITEL XVIII - Übergangsbestimmungen Art. 44 - § 1 - Wer am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes ohne Besitzerlaubnis eine Waffe oder Munition besitzt, für die gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition eine Besitzerlaubnis für eine Verteidigungs- oder eine Kriegswaffe erforderlich war, kann während einer Frist von sechs Monaten und nach einem vom König festzulegenden Verfahren die erforderliche Erlaubnis beantragen, ohne für diese Straftat verfolgt werden zu können, sofern die betreffende Waffe nicht gesucht wird oder keine Meldung in Bezug auf diese Waffe vorliegt. § 2 - Wer am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine Feuerwaffe besitzt, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlaubnispflichtig geworden ist, muss sie binnen sechs Monaten über die lokale Polizei beim Gouverneur melden, der für seinen Wohnort zuständig ist. Ist der Betreffende Inhaber eines Jagdscheins oder einer Sportschützenlizenz, wird die Waffe automatisch unter seinem Namen registriert. Ist dies nicht der Fall, wird ihm ein Besitzerlaubnisschein ausgestellt, sofern er volljährig ist und nicht verurteilt worden ist, wie in Artikel 5 § 4 erwähnt.

Wenn die fortan erlaubnispflichtige Feuerwaffe nach dem 1. Januar 2006 erworben worden ist, wird der Besitzerlaubnisschein vorläufig für einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt.

Art. 45 - § 1 - Wer am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine verbotene Waffe oder eine Waffe oder Munition besitzt, die in Artikel 44 § 1 erwähnt sind, kann sie während eines Zeitraums von sechs Monaten beim lokalen Polizeidienst seiner Wahl anonym abgeben, ohne auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes verfolgt zu werden, sofern die Waffe nicht gesucht wird oder keine Meldung in Bezug auf diese Waffe vorliegt. Der König regelt dieses Verfahren sowie die Hinterlegung und die Vernichtung dieser Waffen. § 2 - Privatpersonen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine vollautomatische Feuerwaffe besitzen, müssen diese Waffe binnen einem Jahr entweder vom Prüfstand für Feuerwaffen unumkehrbar zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umbauen lassen oder unbrauchbar machen lassen oder sie einem zugelassenen Waffenhändler, einem zugelassenen Sammler, einer zugelassenen Mittelsperson oder einem in Artikel 6 § 2 erwähnten Zulassungsinhaber überlassen oder sie bei der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben. § 3 - Personen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Inhaber eines Besitzerlaubnisscheins für eine Waffe sind, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes verboten wird, müssen sie binnen einem Jahr entweder vom Prüfstand für Feuerwaffen unumkehrbar zu einer nichtverbotenen Feuerwaffe umbauen lassen oder unbrauchbar machen lassen oder sie einer Person überlassen, die berechtigt ist, sie zu besitzen, oder sie gegen eine vom Minister der Justiz festzulegende gerechte Entschädigung bei der lokalen Polizei ihres Wohnortes abgeben.

KAPITEL XIX - Schlussbestimmungen Art. 46 - Vorliegendes Gesetz wird auch « Waffengesetz » genannt.

Art. 47 - Das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Januar und 5. August 1991, 9.

März 1995, 24. Juni 1996, 18. Juli 1997, 10. Januar 1999 und 30. März 2000, wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 7, 14ter, 16 und 28 Absatz 3, deren Aufhebung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erfolgen wird.

Art. 48 - Die Ausführungserlasse zu dem in Artikel 47 erwähnten Gesetz bleiben als Ausführungserlasse zum vorliegenden Gesetz gültig, bis sie ersetzt werden und sofern sie nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehen.

Die aufgrund des in Artikel 47 erwähnten Gesetzes ausgestellten Zulassungen, Besitzerlaubnisscheine und Waffenscheine bleiben ab der Ausstellung oder der letzten Änderung, für die Rechte oder Gebühren eingenommen wurden, fünf Jahre lang gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehen.

Art. 49 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 4 bis 7, 14, 16 bis 18, 20, 21, 25 und 30 bis 32 des vorliegenden Gesetzes.

Alle anderen Artikel treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ponza, den 8. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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