publié le 22 novembre 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2006 réglementant le modèle, le contenu, la manière de porter et l'utilisation des sprays et menottes par les membres des services de sécurité des sociétés publique de transports en commun
15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2006 réglementant le modèle, le contenu, la manière de porter et l'utilisation des sprays et menottes par les membres des services de sécurité des sociétés publique de transports en commun
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2006 réglementant le modèle, le contenu, la manière de porter et l'utilisation des sprays et menottes par les membres des services de sécurité des sociétés publique de transports en commun, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2006 réglementant le modèle, le contenu, la manière de porter et l'utilisation des sprays et menottes par les membres des services de sécurité des sociétés publique de transports en commun.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Modells, des Inhalts, der Art und Weise des Tragens und der Benutzung von Sprühdosen und Handschellen durch die Personalmitglieder der Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, so wie es durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10.Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005 abgeändert wurde, insbesondere der Artikel 8 § 2 Absatz 6, 13.5 und 13.6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, abgegeben am 9.
Januar 2006 in Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;
Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission am 24. März 2006;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 24. Januar 2006 über den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 39.791/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Sprühdose : eine Sprühdose, wie in Artikel 13.5 des Gesetzes vorgesehen.
Art. 2 - Nur mit der Sondererlaubnis des Ministers des Innern dürfen Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften Sprühdosen und Handschellen besitzen und Personalmitglieder der Sicherheitsdienste sie tragen.
Diese Sondererlaubnis kann zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. Im Antrag müssen die Sicherheitsdienste deutlich die Art, den Typ und die Zahl der Sprühdosen und Handschellen vermerken, die sie besitzen möchten.
Dem Antrag liegt die Dokumentation bei, aus der hervorgeht, dass die Sprühdosen und die Handschellen die in Artikel 3 aufgeführten Anforderungen erfüllen und dass die Infrastruktur und die Mittel, die in Artikel 5 und 6 erwähnt sind, vorhanden sind.
Der Minister des Innern gibt seine Zustimmung nach Stellungnahme der föderalen Polizei. Diese Stellungnahme betrifft die technischen Merkmale und die Modalitäten der Benutzung des Produkts im Rahmen des Zwecks der Regelung im Allgemeinen und der in Artikel 3 aufgeführten Anforderungen im Besonderen.
Art. 3 - § 1 - Sprühdosen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie müssen ein nichtgasförmiges Neutralisierungsmittel, Oleoresin Capsicum, oder ein anderes nichtgasförmiges Neutralisierungsmittel, das ein gleichwertiges Mass an Effizienz und Schutz gewährleistet, enthalten, das auf Basis von Pfefferextrakten hergestellt wird und mittels einer Düse versprüht wird.2. Sie müssen mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sein, das zur Benutzung der Sprühdose geöffnet werden muss.3. Sie müssen mit einer individuellen Nummer versehen sein. § 2 - Handschellen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie müssen aus Metall bestehen.2. Sie müssen mit einer individuellen Nummer versehen sein. Art. 4 - Sprühdosen und Handschellen werden von aussen nicht sichtbar in einem verschlossenen Etui getragen.
Art. 5 - Sprühdosen können nur an Orten benutzt werden, an denen der Sicherheitsdienst über die Mittel und die Infrastruktur verfügt, die es ermöglichen, unmittelbar nach Benutzung der Sprühdosen die in Artikel 12 erwähnte Behandlung vorzunehmen.
Art. 6 - § 1 - Ausserhalb der Dienstzeiten müssen Handschellen und Sprühdosen in einer abgeschlossenen einbruchsicheren Waffenkammer aufbewahrt werden. Diese Waffenkammer darf für die Öffentlichkeit weder zugänglich noch sichtbar sein. § 2 - Nur der von der Leitung des Sicherheitsdienstes bestimmte Verantwortliche hat Zugang zu der Waffenkammer. In einem ständig dort befindlichen Register vermerkt er für jede Sprühdose beziehungsweise jedes Paar Handschellen das Datum und die Uhrzeit, wo sie die Waffenkammer verlassen haben oder dort eingegangen sind, sowie den Namen des Sicherheitsbediensteten, denen sie zugeteilt wurden. § 3 - In der gesicherten Kammer muss ständig eine Liste vorhanden sein, in der sämtliche Sprühdosen und Handschellen, über die der Dienst verfügt, sowie deren Nummern aufgeführt sind.
Art. 7 - Die Sicherheitsbediensteten dürfen nur während der Dienstzeiten Handschellen und Sprühdosen tragen.
Art. 8 - Die Benutzung der Sprühdose ist nur erlaubt, wenn dies zur Abwehr einer akuten und direkten Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Sicherheitsbediensteten augenblicklich notwendig ist und diese Gefahr nicht mit einem weniger drastischen Mittel abgewendet oder unterbunden werden kann.
Art. 9 - Die Sprühdose darf nicht bei Personen benutzt werden, die offensichtlich 1. unter 14 Jahre alt sind, 2.über 65 Jahre alt sind, 3. schwanger sind, 4.unter Gesundheitsstörungen leiden, 5. Wunden im Gesicht aufweisen. Art. 10 - Sprühdosen dürfen nicht an folgenden Orten benutzt werden: 1. in Fahrzeugen, ausser auf Standflächen in Fahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge an einer Haltestelle stehen und die Türen geöffnet sind, 2.in anderen Räumen als die in Nr. 1 erwähnten Räumen, die kleiner als 25 m3 sind, 3. an Orten, an denen die Vorrichtungen für die in Artikel 12 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 Absatz 1] erwähnte Behandlung nicht vorhanden sind, 4.an Orten, an denen die Person, gegen die die Sprühdose benutzt wird, Gefahr läuft, auf die Gleise oder unter ein Fahrzeug zu fallen, oder auf eine andere Weise in Gefahr sein könnte.
Art. 11 - Der Benutzung von Sprühdosen geht folgendes Verfahren voraus: 1. Der Betreffende wird vorab vom Sicherheitsbediensteten gewarnt, dass die Sprühdose benutzt wird, falls er nicht aufhört, gewalttätig zu sein.2. Wenn der Betreffende nicht aufhört, gewalttätig zu sein, wird ihm die Sprühdose gezeigt.3. Wenn der Betreffende dennoch seinen Angriff fortsetzt. Das Besprühen einer Person erfolgt höchstens während einer Sekunde und aus einem Abstand von mindestens einem Meter.
Art. 12 - Wenn eine Person besprüht worden ist, muss sie sofort behandelt werden.
Der Minister des Innern bestimmt das nähere Behandlungsverfahren und die näheren Behandlungsmassnahmen.
Art. 13 - Werden eine Sprühdose oder Handschellen gegen eine Person benutzt, ruft der Sicherheitsdienst immer die Polizei herbei.
Art. 14 - Der Sicherheitsbedienstete erteilt jeder Person, gegen die eine Sprühdose benutzt worden ist, und den in Artikel 13 erwähnten herbeigerufenen Diensten die nötigen Informationen über die Auswirkungen der Benutzung der Sprühdose und die erfolgte Behandlung.
Der Minister des Innern kann die im vorangehenden Artikel erwähnten Informationen näher bestimmen.
Art. 15 - Kapitel II des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 26.
Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird aufgehoben.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, dem Minister des Haushalts beigeordnet B. TUYBENS