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Arrêté Royal du 15 octobre 1997
publié le 09 décembre 1997

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions

source
ministere de l'interieur
numac
1997000699
pub.
09/12/1997
prom.
15/10/1997
ELI
eli/arrete/1997/10/15/1997000699/moniteur
moniteur
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15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 24. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22.März 1988 und durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 28 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.« Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, 2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, 3. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die im selben Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes bilden, 4.« Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen und ohne Rücksicht darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es Fenster und Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine Tätigkeit ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster ausgenommen, die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein Kind Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte, 5. « Schaufenster »: alle Aussenfenster des Gebäudes, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe ausgestellt werden, 6.« Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen aufbewahrt werden, 7. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende Einzelteile von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, 8.« Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erwähnten Register.

Art. 2.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: 1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, 2.in Artikel 27 Absatz 2 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen von Waffen, ausgenommen die Museen und die natürlichen beziehungsweise juristischen Personen, die in Artikel 3 Absatz 9 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Waffengesetzes erhobenen Steuern und Gebühren erwähnt sind, 3. in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnte Feuerwaffen- und Munitionslager, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23.September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und ausgenommen die Waffenkammern, die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen und im Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände erwähnt sind.

Art. 3.Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten technischen Normen, Typnormungen und Zulassungen finden solange Anwendung, bis sie durch technische Spezifikationen ersetzt werden, die in Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (89/106/EWG) vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte konkretisiert werden. Wenn während dieser Zeitspanne anhand der nötigen Unterlagen nachgewiesen wird, dass ein Erzeugnis den Anforderungen des vorliegenden Erlasses gemäss gleichwertiger Normen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums genügt, wird davon ausgegangen, dass dieses Erzeugnis den in vorliegendem Erlass festgelegten Spezifikationen genügt.

Art. 4.Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, die in Artikel 2 erwähnte Tätigkeiten ausüben, müssen die in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Sicherheitsmassnahmen entsprechend der Klasse treffen, der ihre Tätigkeit zugeordnet ist.

Sollten die ausgeübten Tätigkeiten die Klasse überschreiten, der sie ursprünglich zum Zeitpunkt der in den Artikeln 7 und 10 erwähnten letzten Kontrolle zugeordnet waren, ohne aber den Rahmen der gemäss Artikel 1 des Waffengesetzes erteilten Zulassung zu überschreiten, müssen die Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen treffen und eine erneute Kontrolle gemäss Artikel 7 des vorliegenden Erlasses beantragen.

Art. 5.Die Klasse, der eine Tätigkeit zuzuordnen ist, wird wie folgt bestimmt: 1. Klasse A: Handel mit: a) Sammlerwaffen, b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können, c) Munition für in Buchstabe a) und b) erwähnte Waffen;2. Klasse B: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A erwähnt sind, Handel mit: a) Jagd- oder Sportwaffen, b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen mit Randfeuerzündung, c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes, d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, e) Munition für in Buchstabe a), b), c) und d) erwähnte Waffen;3. Klasse C: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen und entsprechender Munition;4. Klasse D: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender Munition;5. Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten in Räumlichkeiten, die ausschliesslich gemäss Artikel 1 des Waffengesetzes zugelassenen Personen und ihren Angestellten zugänglich sind, insbesondere Grosshandel und Einfuhr;6. Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 in Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden;7. Klassen FA bis FD: Reparatur, Brünieren, Verzieren und Gravieren von Feuerwaffen und Herstellung von Einzelteilen, entsprechend der Klasse A, B, C oder D, in der sie erwähnt sind;8. Klasse G: private Waffensammlungen sowie Feuerwaffen- und Munitionslager mit mehr als 30 Verteidigungs- oder Kriegswaffen.

Art. 6.Die zuständige Behörde prüft, ob der in den Artikeln 2 bis 8 und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes erwähnte Zulassungs- oder Erlaubnisantrag allen im Waffengesetz und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen genügt.

Fällt die Entscheidung günstig aus, fordert sie den Antragsteller auf, die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Die betreffende Zulassung oder Erlaubnis wird erst ausgestellt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Sicherheitsmassnahmen getroffen worden sind und eine Kontrolle gemäss Artikel 7 stattgefunden hat.

Art. 7.Unbeschadet des Artikels 24 des Waffengesetzes bestimmt der Gouverneur für seine Provinz die Dienste, die für die Durchführung von Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der durch vorliegenden Erlass auferlegten Sicherheitsmassnahmen zuständig sind. Eine Liste dieser Dienste wird jährlich im Verwaltungsblatt der Provinz veröffentlicht.

Diese Kontrollen werden auf Verlangen des Ministers der Justiz oder des Gouverneurs durchgeführt und sind kostenlos.

Nach der ersten Kontrolle wird alle drei Jahre eine erneute Kontrolle durchgeführt.

Stellen die in Absatz 1 erwähnten Dienste fest, dass die auferlegten Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, teilen sie dies dem Gouverneur mit. Dieser fordert den Betroffenen auf, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm festgelegten annehmbaren Frist, die aber nicht mehr als vier Monate betragen darf, zu treffen.

Nach Ablauf dieser Frist wird eine erneute Kontrolle vorgenommen.

Stellt der Gouverneur auf der Grundlage dieser erneuten Kontrolle fest, dass die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, verhängt er eine zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug der Zulassung oder Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes.

Art. 8.Unbeschadet des Artikels 300 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 muss jede in Artikel 3 erwähnte Person, die Opfer eines Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, Munition, diesbezüglichen Unterlagen oder Registern geworden ist, dies unverzüglich bei einem Polizeidienst melden und ihm binnen 48 Stunden präzise Angaben zu den gestohlenen Gegenständen machen.

Gleiches gilt auch bei versuchtem Diebstahl.

Art. 9.Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Inhaber einer in den Artikeln 2 bis 8 und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes erwähnten Zulassung oder Erlaubnis ist, verfügt ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine Frist von einem Jahr, um die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen und die in Artikel 7 erwähnte Kontrolle zu beantragen. Für die in Nr. 3 bis 8, 12 und 16 der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen ist diese Frist auf zwei Monate begrenzt, wobei nach deren Ablauf keine Kontrolle beantragt werden muss.

Art. 10.Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition 1. Anwendungsbereich der Sicherheitsmassnahmen nach Tätigkeitsklassen Pour la consultation du tableau, voir image (1) Die mit « x » gekennzeichneten Massnahmen sind zu ergreifen.2. Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen 1.An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren des Gebäudes müssen den niederländischen Normen NEN 5088/5089 Klasse extra stark (SKG*** oder SKG A) entsprechende Scharniere, Schlösser und Riegel oder Material von vergleichbarer Stärke angebracht werden. 2. In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein den anwendbaren Normen NBN S 21-011 bis 21-018 entsprechender tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher an einer sichtbaren oder angegebenen Stelle, die unter allen Umständen leicht zu erreichen ist, angebracht werden.3. An Räumen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein Zutrittsverbot für Minderjährige, die sich nicht in Begleitung eines Erwachsenen befinden, ausgehängt werden.4. In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so plaziert werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun des Zulassungsinhabers oder seines Angestellten zur Hand genommen werden können.5. Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume stecken zu lassen.6. Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in einem Schaufenster auszustellen.7. In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen, ausser während der für die Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen erforderlichen Zeit, permanent aufbewahrt werden in verriegelten einbruchsicheren Schränken, die verankert sein müssen, wenn sie leerstehend weniger als 200 kg wiegen, oder in gemäss Nr.17 geschützten Lagerräumen. 8. In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (Muster A, C und D) müssen auf die in Nr.7 beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. 9. Wahlweise: - müssen vor oder hinter Fenstern und Aussentüren mit Fenster verriegelbare Läden angebracht werden, die ausserhalb der Betriebszeiten zu schliessen sind, - oder es muss den Vorschriften von Nr.13 entsprochen werden. 10. In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr.7 beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. 11. Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, ausgenommen Eingänge, die durch wie in Nr.9 erwähnte verriegelbare Läden geschützt werden, müssen mit Türen aus massivem Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen vergleichbar starken Material oder aus Verbundglas entsprechend der in Nr. 13 vorgesehenen Norm versehen werden.

Solche Türen und sämtliche Aussentüren des Gebäudes müssen ausserdem mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen sein, damit sie nicht aus den Angeln gehoben werden können. 12. Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr.1 erwähnt sind, und diesbezügliche Unterlagen müssen in einem Schrank gemäss Nr. 7 oder in einem Schliessfach aufbewahrt werden. 13. Alle in Nr.9 erwähnten Fenster müssen aus Verbundglas, das mindestens der Norm NBN S 23-002 - Typnormung STS 38 (§38.15.04, T3 - Klasse IIa) entspricht, aus Fadenglas (§ 38.08.51.32, A2) von mindestens 5 mm Dicke oder aus einem vergleichbar stossfesten Material bestehen. 14. Bei den Eingangstüren muss ein Frequenz-Aufzeichnungsgerät, ein sogenannter « Time Lapse-Recorder », angebracht werden.15. Im Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 1991 zur Festlegung der Bedingungen für die Anbringung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und -zentralen durch Sicherheitsunternehmen installiert werden.

Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein.

Ausserdem müssen Alarmschalter zur Meldung von Überfällen installiert werden.

Diese Alarmvorrichtungen müssen an eine 101-Zentrale gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 oder an die Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmens angeschlossen werden. 16. Es ist unbeschadet des Artikels 552 Nr.2 des Strafgesetzbuches untersagt, Werkzeug, das einen Einbruch erleichtern kann, länger als erforderlich in der Nähe des Gebäudes sowie in Gärten, auf Grundstücken und in leicht zugänglichen Nebengebäuden liegen beziehungsweise stehen zu lassen. 17. Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, müssen mit Türen aus Metall oder aus einem anderen einbruchsicheren Material verschlossen werden, die verriegelt und mit einer Nr.1 entsprechenden Mehrfachverriegelung mit mindestens drei Verschlusspunkten ausgestattet werden müssen.

Rahmen und Scharniere dieser Türen müssen von vergleichbarer Stärke sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, Beton oder einem anderen einbruchsicheren Material sein. 18. Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumlichkeiten muss kontrolliert werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet werden.19. Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung müssen permanent von einem gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienst kontrolliert werden; ausserdem müssen an allen Personen vorbehaltenen Eingängen Metalldetektoren angebracht und eingeschaltet werden. 20. Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, müssen in Räumen aufbewahrt werden: a) deren Eingänge Nr.11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen, b) deren Fenster im Erdgeschoss Nr.9 entsprechen, c) die mit einem bei Abwesenheit und in den Nachtstunden einzuschaltenden Alarmsystem gemäss Nr.15 ohne den in Nr. 15 erwähnten Anschluss ausgestattet sind.

Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden jedoch keine Anwendung auf Gebäude, die innerhalb einer Einfriedung liegen, ohne Bestandteil dieser Einfriedung zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle Eindringlinge abzuschrecken; wenn sie elektronisch überwacht wird, ist eine Höhe von 2,5 Metern ausreichend, - Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu befugt sind. Diese Kontrolle besteht in der Aufzeichnung jedes Kommen und Gehens und der Einschaltung eines Metalldetektors, - Die Zugänge zum Innern der Einfriedung müssen permanent geschlossen und verriegelt sein oder von einem gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienst überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen sein, - Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss permanent von einem gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienst überwacht werden, - Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen ausserhalb der Betriebszeiten permanent geschlossen und verriegelt sein, - Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen müssen so geschützt sein, dass keine Person, selbst kein Kind durch sie eindringen kann, - Ausserhalb der Betriebszeiten müssen Lagerräume durch ein elektronisches Alarmsystem geschützt werden, das an eine 101-Zentrale gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.

Mai 1991 oder an eine Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmens angeschlossen ist, - Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung einer mittleren Mindeststärke von 20 Lux auf Bodenhöhe. Nachts muss die Beleuchtung entweder permanent eingeschaltet sein oder durch einen passiven Infrarotdetektor und ein im vorangehenden Absatz erwähntes Alarmsystem aktiviert werden, und die Lampen müssen durch in Nr. 13 erwähntes stossfestes Material geschützt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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