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Arrêté Royal du 15 mars 2001
publié le 31 mars 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat

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ministere de l'interieur
numac
2001000255
pub.
31/03/2001
prom.
15/03/2001
moniteur
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15 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, 23. März 1981, 10.August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13.

September 1983, 18. Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, 18. Dezember 1989, 13.Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, 21. November 1991, 15.März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September 1994, 17. März 1995, 30. März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 und 19. April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 zur Festlegung der Zulagen und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und Helfern der Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom Ständigen Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz dieser führt, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1985, 17. März 1995 und 10. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 12;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze über das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

Februar 2000;

Aufgrund des Protokolls Nr. 354 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 22. Mai 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. August 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind unter « geschäftsführendem Verwalter » und « beigeordnetem geschäftsführendem Verwalter » der « geschäftsführende Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung » und der « beigeordnete geschäftsführende Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung » zu verstehen.

KAPITEL II - Konzertierungsausschuss und Beratungsausschuss Art. 2 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder seines Vertreters wird ein Konzertierungsausschuss für die Auswahlverfahren eingerichtet.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem geschäftsführenden Verwalter und den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern, 2.zwei Vertretern jeder der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19.

Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind.

Der geschäftsführende Verwalter setzt den Ausschuss davon in Kenntnis, wie die Auswahlverfahren erfolgen.

Jedes Mitglied kann dem Ausschuss Bemerkungen oder Vorschläge vorlegen, über die eine Konzertierung im Ausschuss stattfindet, um die Auswahltechniken zu verbessern und ihre Objektivität zu gewährleisten.

Der Ausschuss gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Art. 3 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder seines Vertreters wird ein Auswahlberatungsausschuss eingerichtet.

Der Beratungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem geschäftsführenden Verwalter, 2.den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern, 3. acht Professoren des Hochschulunterrichts, von denen vier französischsprachig und vier niederländischsprachig sind, die aufgrund ihrer Fachkenntnis in den Bereichen des Personalmanagements oder des öffentlichen Rechts ernannt werden. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers von Uns ernannt. Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar.

Der Beratungsausschuss ist damit beauftragt: 1. Gutachten abzugeben in Bezug auf: a) die wissenschaftliche Grundlage der Auswahlmethoden und -instrumente, b) die für alle Auswahlformen zu befolgenden Verhaltensgrundsätze und deontologischen Grundsätze, 2.Vorschläge im Hinblick auf die Vereinheitlichung oder Verbesserung der Auswahlverfahren zu machen.

Der Beratungsausschuss kann Personen, die in einem bestimmten Bereich besonders qualifiziert sind, einladen, den Versammlungen beizuwohnen.

KAPITEL III - Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl Art. 4 - Auswahl und vergleichende Auswahl werden vom geschäftsführenden Verwalter organisiert. Er legt die Auswahlregeln und -verfahren fest.

Bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 oder Artikel 70bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten werden die im Rahmen der Übertragung zu befolgenden Regeln in einem Protokoll festgelegt, das zwischen dem geschäftsführenden Verwalter und den betreffenden Verwaltungen abgeschlossen wird. Die Bestimmung der Mitglieder der Auswahlkommissionen unterliegt dem Einverständnis des geschäftsführenden Verwalters.

Art. 5 - Der geschäftsführende Verwalter legt die Geschäftsordnung für die Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl fest und sorgt für ihre Bekanntmachung.

Art. 6 - Die Anwerbungsreserve, die infolge einer vergleichenden Auswahl vom geschäftsführenden Verwalter gebildet wird, hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des Protokolls.

Unter den erfolgreichen Teilnehmern zweier oder mehrerer vergleichender Auswahlen haben diejenigen, für die das Protokoll am frühesten Datum abgeschlossen worden ist, Vorrang.

Art. 7 - Erfolgreiche Teilnehmer, die eine Stelle annehmen, verpflichten sich, diese zu bekleiden. Diejenigen, die sich nach dieser Annahme weigern, ihr Amt anzutreten, werden aus der Anwerbungsreserve gestrichen.

KAPITEL IV - Auswahlkommissionen Art. 8 - Für jede vergleichende Auswahl setzt sich die betreffende Auswahlkommission zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, nämlich dem geschäftsführenden Verwalter oder seinem Vertreter.Er ist stimmberechtigt, 2. mindestens zwei Beisitzern und eventuell ihren Stellvertretern. Art. 9 - Der geschäftsführende Verwalter oder der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beamte bestimmt die Mitglieder der Auswahlkommission unter: 1. Beamten, die Inhaber eines Dienstgrades sind, der mindestens mit dem zu verleihenden Dienstgrad gleichwertig ist, 2.Mitgliedern des Lehrpersonals der Stufe des zu verleihenden Dienstgrades, 3. Personen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis oder Spezialisierung besonders geeignet sind. Die Mitglieder des Lehrpersonals müssen Einrichtungen des Staates oder einer der Gemeinschaften oder vom Staat oder von einer der Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalten angehören beziehungsweise angehört haben.

KAPITEL V - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe und Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt oder zwecks Aufsteigens im Dienstgrad Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 10 - Wenn eine vergleichende Auswahl oder eine Auswahl aus einer allgemeinen Teilprüfung und einer oder mehreren besonderen Teilprüfungen besteht, werden Bedienstete, die die allgemeine Teilprüfung bestanden haben, auf ihren Antrag hin von dieser Teilprüfung befreit, wenn sie hinterher erneut an einer oder mehreren vergleichenden Auswahlen oder Auswahlen derselben Stufe oder einer tieferen Stufe teilnehmen.

Dieselbe Regel gilt für Bedienstete, die im Besitz des in Artikel 14 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Brevets sind, mit dem das Bestehen der Teilprüfung in Allgemeinbildung der Stufe 1 bestätigt wird, und die später an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 2+ teilnehmen.

Bewerber, die die allgemeine Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2 bestanden haben, behalten den Vorteil des Bestehens, wenn sie hinterher an einer oder mehreren vergleichenden Auswahlen teilnehmen, die für denselben Dienstgrad oder einen gleichwertigen Dienstgrad der Stufe 2+ organisiert werden.

Art. 11 - Bewerber, die mindestens 60 Prozent der Punkte für die gesamte vergleichende Auswahl oder die gesamte Auswahl erzielt haben, werden zu erfolgreichen Teilnehmern ausgerufen.

Sie behalten den Vorteil des Bestehens für unbegrenzte Dauer.

Abschnitt II - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe Art. 12 - Erfolgreiche Teilnehmer einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe werden gemäss den erzielten Punkten eingestuft. Wenn die vergleichende Auswahl aus mehreren Teilprüfungen besteht, werden sie gemäss den Punkten eingestuft, die sie für die besondere Teilprüfung oder die besonderen Teilprüfungen erzielt haben.

Art. 13 - Erfolgreiche Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer Einstufung in den Dienstgrad befördert, für den sie an der Auswahl teilgenommen haben, und ihnen wird eine offene Stelle dieses Dienstgrades zugewiesen.

Wenn erfolgreiche Teilnehmer verschiedener vergleichender Auswahlen sich um dieselbe Beförderung bewerben, werden sie nach dem Datum der Abschlussprotokolle eingestuft, ausgehend vom frühesten Datum und für jede vergleichende Auswahl in der Reihenfolge ihrer Einstufung.

Art. 14 - § 1 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 besteht in einem Gespräch, ausgehend von einem praktischen Fall in Zusammenhang mit der Funktion. § 2 - Zu der in § 1 erwähnten Auswahl werden Bewerber im Besitz der folgenden Brevets zugelassen: 1. eines Brevets, mit dem das Bestehen der Teilprüfung in Allgemeinbildung im Hinblick auf die Teilnahme an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 bestätigt wird.Bewerber im Besitz dieses Brevets dürfen an den Teilprüfungen über bestimmte Fächer teilnehmen, 2. von vier Brevets, mit denen das Bestehen der Teilprüfungen über die Fächer bestätigt wird, die auf Stellungnahme der Verwaltung, der die betreffenden Bewerber angehören, vom geschäftsführenden Verwalter festgelegt werden. § 3 - Teilprüfungen zur Erlangung der Brevets im Hinblick auf die Teilnahme an einer in § 1 erwähnten vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 werden alle zwei Jahre organisiert.

Um teilzunehmen müssen Bewerber an dem vom geschäftsführenden Verwalter festgelegten Datum definitiv ernannte Bedienstete der Stufe 2+ oder 2 sein und in letzterem Fall Inhaber eines Dienstgrades sein, der mindestens an eine Gehaltstabelle des Rangs 20E gebunden ist.

Um zu bestehen müssen Bewerber mindestens 60 Prozent der Punkte erzielen.

Der Vorteil der Erlangung eines Brevets ist definitiv erworben.

Art. 15 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2+ und 2 besteht aus zwei Teilprüfungen, einer allgemeinen Teilprüfung und einer besonderen Teilprüfung. Bei jeder Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen.

Art. 16 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 3 besteht aus einer einzigen Prüfung.

Für technische Dienstgrade der Stufe 3 kann eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe aus zwei Teilprüfungen bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen.

Abschnitt III - Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt Art. 17 - Die Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt, die innerhalb jedes Dienstgrades des Rangs 20 zur Erlangung der höchsten Gehaltstabelle in diesem Dienstgrad eingeführt worden ist, besteht aus einer einzigen Prüfung.

Unter Vorbehalt von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten dürfen alle Bediensteten des Rangs 20, die Inhaber des Dienstgrades sind, für den die Auswahl organisiert wird, an der in Absatz 1 erwähnten Auswahl teilnehmen.

Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt wird jedes Jahr organisiert.

Abschnitt IV - Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad Art. 18 - Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad kann aus einer oder mehreren Teilprüfungen bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen.

TITEL II - Zulagen Art. 19 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 1 und 5 des Erlasses des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen für ausserordentliche Leistungen, den Artikeln 1 und 6 des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der Ministerien und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wird für Leistungen, die samstags, sonntags und an Feiertagen, während des Zeitraums vom 27. Dezember bis zum 31. Dezember und während einer von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister gewährten Freistellung verrichtet werden, eine Stundenzulage gewährt, deren Höhe wie folgt festgelegt wird: 1. Vorsitzender einer Auswahlkommission: a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, 2.Beisitzer einer Auswahlkommission: a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, 3.Sekretär einer Auswahlkommission: Auswahl für alle Stufen: 597 Franken, 4. Helfer einer Auswahlkommission: Auswahl für alle Stufen: 523 Franken. § 2 - Die in § 1 festgelegten Zulagen werden Personalmitgliedern geschuldet, die Diensten, die den Regionen und Gemeinschaften unterstehen, angehören und dieselben Funktionen erfüllen. § 3 - Beisitzern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 2 500 Franken für eine Auswahl der Stufe 1 und von 2 000 Franken für eine Auswahl der anderen Stufen bewilligt.

Helfern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 523 Franken für eine Auswahl gleich welcher Stufe bewilligt. § 4 - Die Beträge der in § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Zulagen unterliegen der auf die Gehälter der Staatsbediensteten anwendbaren Mobilitätsregelung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Art. 20 - § 1 - Die Verbesserung von schriftlichen Teilprüfungen wird mit 1 000 Franken pro Arbeit für die Stufe 1 und 750 Franken pro Arbeit für die anderen Stufen entlohnt. § 2 - Beisitzer, die einen Vortrag gehalten haben oder die einen Text, der zusammenzufassen und zu kommentieren ist, abgefasst haben, beziehen eine Zulage in Höhe von 10 000 Franken für eine Auswahl der Stufe 1 und von 7 500 Franken für eine Auswahl der anderen Stufen.

Nur Texte, die nicht vorher vorgetragen beziehungsweise nicht bereits veröffentlicht worden sind, werden für die Gewährung dieser Zulage berücksichtigt.

Texte, für die eine Zulage gezahlt worden ist, dürfen vom geschäftsführenden Verwalter bei anderen Auswahlen benutzt werden.

TITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, und die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt bleiben auf Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, anwendbar.

Art. 22 - In Abweichung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses kann der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister auf Vorschlag des geschäftsführenden Verwalters die Gültigkeitsdauer von Anwerbungsreserven, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Februar 1990 über die Bediensteten der Verwaltungen und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und von Artikel 33 des Gesetzes vom 22.März 1999 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes gebildet sind, von Jahr zu Jahr verlängern.

Art. 23 - Es werden für die Föderalbehörde aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 17.September 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, 23. März 1981, 10.

August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. September 1983, 18.

Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, 18. Dezember 1989, 13.

Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, 21. November 1991, 15.

März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September 1994, 17. März 1995, 30.

März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 und 19. April 1999, 2. der Königliche Erlass vom 22.April 1974 zur Festlegung der Zulagen und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und Helfern der Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom Ständigen Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz dieser führt, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1985, 17. März 1995 und 10. April 1995, 3. Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.August 1981 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, 4. der Ministerielle Erlass vom 31.Juli 1991 zur Festlegung des Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995, 5. Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze über das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden.

Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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