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Arrêté Royal du 14 mai 2012
publié le 21 novembre 2017

Arrêté royal relatif aux rétributions concernant l'identification et l'enregistrement des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2017014048
pub.
21/11/2017
prom.
14/05/2012
ELI
eli/arrete/2012/05/14/2017014048/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


14 MAI 2012. - Arrêté royal relatif aux rétributions concernant l'identification et l'enregistrement des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2012 relatif aux rétributions concernant l'identification et l'enregistrement des animaux (Moniteur belge du 7 juin 2012), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 1er juillet 2014 établissant un système d'identification et d'enregistrement des porcs et relatif aux conditions d'autorisation pour les exploitations de porcs (Moniteur belge du 11 juillet 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 14. MAI 2012 - Königlicher Erlass über die Gebühren für die Identifizierung und Registrierung von Tieren Artikel 1 - Die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit zugelassenen Vereinigungen, denen in Anwendung von Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren übertragen werden, werden beauftragt mit der Beitreibung der Gebühren für die Identifizierung und Registrierung der Tiere, die der Verantwortliche für das Tier zahlen muss [und deren Empfänger sie sind]. [Art. 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 2 - Die Begriffsbestimmungen, erwähnt in: 1. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, 2. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23.März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, [3. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben,] gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 45 Nr. 2 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 3 - § 1 - Verantwortliche zahlen der Vereinigung die in den Anlagen [...] erwähnten Gebühren. [Bei den erwähnten Gebühren ist die Mehrwertsteuer einbegriffen.] § 2 - Verantwortliche, die gleichzeitig Schaf-, Ziegen- und/oder Hirschbestände in ein und derselben Niederlassung halten, zahlen pro Jahr nur eine einzige jährliche Gebühr. [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 3 und 4 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 4 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 8.August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. September 1999, 10. April 2000, 13.

Februar 2006 und 23. März 2011, 2. der Ministerielle Erlass vom 21.November 1997 zur Ausführung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001.

Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern, der Ministerielle Erlass vom 21. November 1997 zur Ausführung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern und Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bleiben anwendbar für geschuldete Gebühren, die sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beziehen.

Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage I [Anlage I abgeändert durch Art. 45 Nr. 5 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Gebühr für Rinder A. Jährliche Gebühr: 1. für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven Bestand am 1.Januar: [€ 13,78] 2. pro Rind, das in dem in Nr.1 erwähnten Bestand anwesend ist: [€ 1,325] 3. pro Mastkalb, das in dem in Nr.1 erwähnten Bestand anwesend ist: [€ 0,318] Die in den Nummern 2 und 3 erwähnte Gebühr wird auf der Grundlage der Anzahl Rinder beziehungsweise Mastkälber, die durchschnittlich pro Tag im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahrs gehalten worden sind, berechnet. Diese Anzahl wird auf der Grundlage der Daten aus SANITEL berechnet.

B. Gebühr für Betriebsbesuche: [€ 31,80] pro begonnene halbe Stunde pro Person.

Anlage II [Anlage II abgeändert durch Art. 45 Nr. 6 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Gebühr für Schafe, Ziegen und Hirsche A. Jährliche Gebühr: [€ 13,78] für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven Bestand am 1. Januar.

B. Gebühr für Betriebsbesuche: [€ 31,80] pro begonnene halbe Stunde pro Person.

[Anlage III] [Anlage III eingefügt durch Art. 45 Nr. 7 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] GEBÜHR FÜR SCHWEINE

A. Jährliche Gebühr für Schweinebestände:

1. pro Bestand 1 mit ? 3 Plätzen für Schweine:

21,20 €

2.pro Bestand 1 mit ? 10 Plätzen für Schweine:

31,80 €

3. pro Bestand 1 mit ? 100 Plätzen für Schweine:

42,40 €

4.pro Bestand 1 mit ? 1500 Plätzen für Schweine:

63,60 €

5. pro Bestand 1 mit > 1500 Plätzen für Schweine:

84,80 €

6.pro Platz für Schweine 2, ausschließlich bei Betrieben mit > 100 Plätzen für Schweine:

0,0159 €

1 Für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven Bestand am 1. Januar.

2 Die Gebühr für Plätze für Schweine gilt nicht für die für Ferkel bestimmten Plätze, die sich in einem Betrieb mit Zuchtschweinen befinden und die mit Ferkeln bestückt sind, die in diesem Betrieb geboren wurden.

B. Gebühr für Betriebsbesuche:

pro begonnene halbe Stunde pro Person:

31,80 €

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