publié le 23 février 2015
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
12 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 12 août 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Einreichung eines Zulassungsantrags durch elektronische Übertragung der Daten (WebDIV) an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, wann immer es möglich ist, verpflichtend zu machen.
Derzeit werden bereits mehr als 75 % der ordentlichen Anträge über WebDIV gestellt; bestimmte Kunden werden jedoch weiterhin unnötig in einer DIV-Dienststelle vorstellig oder reichen ihren Zulassungsantrag per Post ein. Allerdings müssen auch diese sich, aufgrund der Tatsache, dass jedes Fahrzeug vor dessen Zulassung versichert sein muss, vorab an ihren Versicherer wenden, bevor sie ihren Zulassungsantrag einreichen können. Der Antrag über WebDIV erfordert weder eine Handlung ihrerseits noch eine Internetverbindung, da der Versicherer derjenige ist, der den Antrag stellt. Der Antragsteller wird einfach durch seinen Versicher über die Tatsache informiert, dass dies zukünftig das Standardverfahren darstellt.
Um den im Gutachten des Staatsrates vom 11. Februar 2013 angeführten Bemerkungen Rechnung zu tragen, wird deshalb auch ausdrücklich bestimmt, dass diese Verpflichtung ausschließlich die Versicherungsbranche betrifft.
Auf diese Weise wird die Zulassung über WebDIV zur allgemeinen Regel, die es der DIV ermöglicht, die Bearbeitungsdauer der anderen noch nicht über WebDIV durchführbaren Anträge (Handelskennzeichen, Transitkennzeichen etc.) bedeutend zu verkürzen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
12. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.753/4 des Staatsrates vom 11. Februar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird Paragraph 2 Nr. 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt: " § 2 - 1. In Abweichung von den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen, muss der Antrag durch eine Gesellschaft, die eine Versicherungstätigkeit im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausführt, oder von jeder von ihr hierzu beauftragten Person, jedes Mal, wenn die Möglichkeit besteht, mithilfe einer elektronischen Übertragung der Daten an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten, eingereicht werden." Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET