publié le 14 mars 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mars 2005 portant assentiment au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mars 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/03/2005 pub. 11/04/2005 numac 2005015050 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi portant assentiment, au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002 (1) fermer portant assentiment au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police (Convention Europol) et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mars 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/03/2005 pub. 11/04/2005 numac 2005015050 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi portant assentiment, au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002 (1) fermer portant assentiment au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police (Convention Europol) et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mars 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/03/2005 pub. 11/04/2005 numac 2005015050 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi portant assentiment, au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002 (1) fermer portant assentiment au Protocole modifiant la Convention portant création d'un Office européen de police (Convention Europol) et le Protocole sur les privilèges et immunités d'Europol, des membres de ses organes, de ses directeurs adjoints et de ses agents, fait à Bruxelles, le 28 novembre 2002.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 3. MÄRZ 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, geschehen zu Brüssel am 28.November 2002 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, geschehen zu Brüssel am 28. November 2002, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und die Hohen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 28. November 2002, In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische Union ermöglicht der Rat es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmassnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschliesslich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmassnahmen zu fördern.(2) Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen müssen Vorschriften festgelegt werden.Darin sollte die Rolle der Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgruppen, der Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sowie die ausservertragliche Haftung für Schäden, die von an diesen Ermittlungsgruppen teilnehmenden Europol-Bediensteten verursacht werden, geregelt werden. (3) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union müssen Massnahmen festgelegt werden, die es Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.(4) Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sollte dahin gehend geändert werden, dass die Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äusserungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen sich nicht auf ihre Tätigkeiten als Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt, Haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt: Artikel 1 Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert: 1.In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt: « 6) gemäss Artikel 3bis in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen, 7) gemäss Artikel 3ter sich an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.» 2. Folgende Artikel werden eingefügt: a) « Artikel 3bis Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen 1.Europol-Bedienstete können in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschliesslich an jenen, die nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (1) oder nach Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen führen, für die Europol gemäss Artikel 2 zuständig ist.
Europol-Bedienstete können nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, und gemäss der in Absatz 2 genannten Vereinbarung an allen Tätigkeiten mitwirken und gemäss Absatz 3 Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Sie nehmen jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmassnahmen teil. 2. Die verwaltungstechnischen Modalitäten der Teilnahme von Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in einer zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten zu treffenden Vereinbarung festgelegt, wobei auch die nationalen Stellen einbezogen werden.Die Regeln für derartige Vereinbarungen werden vom Verwaltungsrat von Europol mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder festgelegt. 3. Die Europol-Bediensteten führen ihre Aufgaben unter der Leitung des Gruppenleiters unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen durch.4. Gemäss der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarung können Europol-Bedienstete mit den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach diesem Übereinkommen Informationen aus einer der in Artikel 6 aufgeführten automatisierten Informationssammlungen an die Mitglieder und entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben. Wird direkt Verbindung aufgenommen, so werden die nationalen Stellen der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, von Europol hiervon gleichzeitig unterrichtet. 5. Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rahmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der automatisierten Informationssammlungen eingegeben werden.6. Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach diesem Artikel in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden.» b) « Artikel 3ter Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen 1.Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden. 2. Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei denn, sie können eine solche Begründung insofern nicht liefern, als dies i) wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit beeinträchtigen würde oder ii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.3. Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt.4. Europol unterrichtet Eurojust auf der Grundlage eines mit Eurojust zu schliessenden Kooperationsabkommens über jedes Ersuchen um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen.» c) « Artikel 39bis Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen 1.Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die nach Artikel 3bis in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer Mitwirkung an operativen Massnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten. 2. Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. » 3. In Artikel 28 Absatz 1 werden folgende Nummern hinzugefügt: « 1bis ) legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Vorschriften für die verwaltungstechnische Handhabung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen fest (Artikel 3bis Absatz 2), » « 21bis ) entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 39bis ), ». Artikel 2 In Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol wird folgender Absatz hinzugefügt: « 4. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 wird die Immunität gemäss Absatz 1 Buchstabe a) nicht für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3bis des Übereinkommens bei Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgenommen werden. » Artikel 3 1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.3. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäss Absatz 2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Notifizierung als Letzter vornimmt, in Kraft. Artikel 4 1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.2. Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen gemäss dessen Artikel 46 hinterlegt.3. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.4. Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls gemäss Artikel 3 Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.5. Tritt dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft, bevor der Zeitraum gemäss Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäss Absatz 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in der gemäss diesem Protokoll geänderten Fassung bei. Artikel 5 1. Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.2. Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002 _______ Fussnoten (1) ABl.L 162 vom 20.6.2002, S. 1.
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL