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Arrêté Royal du 12 décembre 2002
publié le 14 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du 2 août 2002

source
service public federal interieur
numac
2002000860
pub.
14/02/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/arrete/2002/12/12/2002000860/moniteur
moniteur
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12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du 2 août 2002


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1, 6, 10 à 34, 46, 67 à 71, 75 à 77, 92, 93, 137, 154 à 165 et 188 à 207 de la loi-programme du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 02/08/2002 pub. 15/03/2012 numac 2012000158 source service public federal interieur Loi-programme type loi-programme prom. 02/08/2002 pub. 29/08/2002 numac 2002003381 source ministere des finances Loi-programme fermer, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1, 6, 10 à 34, 46, 67 à 71, 75 à 77, 92, 93, 137, 154 à 165 et 188 à 207 de la loi-programme du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 02/08/2002 pub. 15/03/2012 numac 2012000158 source service public federal interieur Loi-programme type loi-programme prom. 02/08/2002 pub. 29/08/2002 numac 2002003381 source ministere des finances Loi-programme fermer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER FINANZEN 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 6 - Artikel 81 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird wie folgt ergänzt: « und von den Inspektoren der Verwaltung der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. » (...) KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 10 - In Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird das Wort « dreissig » durch das Wort « zwanzig » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nr.3 wird das Wort « Erläuterung » durch das Wort « Anlage » ersetzt. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 wird § 2. Art. 12 - In Artikel 27bis Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « 2 023 000 000 Franken » durch die Wörter « 50.148.860,06 EUR » ersetzt.

Art. 13 - Artikel 28 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Kontrollamt bestimmt den Modus für die Berechnung dieser Rücklagen, die zu berücksichtigenden Parameter und was unter gleichwertigen Aktiva zu verstehen ist. » Art. 14 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: A) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 des vorliegenden Artikels führen die Krankenkassen und Landesverbände ihre Buchführung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt und an die spezifischen Merkmale der Krankenkassen, der Landesverbände und der in den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 §§ 2 und 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste angepasst.

Auf Vorschlag des Kontrollamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die in Absatz 1 erwähnten ergänzenden und angepassten Regeln, 2.die Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975, die auf die Buchführung der Krankenkassen und Landesverbände nicht anwendbar sind, 3. die Regeln, gemäss denen die Jahresrechnungen der Krankenkassen und Landesverbände erstellt werden.» B) Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die Landesverbände und die Krankenkassen müssen separate Kontenpläne einführen: 1. für Verrichtungen in Bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste, die die vorerwähnte Pflichtversicherung betreffen, und für damit verbundene Guthaben, Schulden, Verbindlichkeiten, Erträge und Kosten, 2.für Verrichtungen in Bezug auf die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 4 erwähnten Dienste und in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste, die die vorerwähnten Dienste betreffen, und für damit verbundene Guthaben, Schulden, Verbindlichkeiten, Erträge und Kosten. » Art. 15 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden die folgenden Absätze eingefügt: « Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Stellungnahme des Instituts der Betriebsrevisoren wird dem Kontrollamt innerhalb dreier Monate nach dem Datum der Versendung des Begutachtungsantrags übermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde und günstig ist, wenn sie dem Kontrollamt nicht innerhalb der vorgegebenen Frist übermittelt wird. » 2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 geworden ist, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In der in Absatz 1 erwähnten Regelung wird ebenfalls bestimmt: a) unter welchen Bedingungen und auf welche Weise zugelassene Revisoren in die in Artikel 32 erwähnte Liste eingetragen werden, b) unter welchen Bedingungen diese Eintragung aufgehoben werden kann, ob vorläufig oder nicht, und nach welchem Verfahren vorzugehen ist, c) bei wie vielen Krankenkassen und Landesverbänden ein und derselbe Revisor bestimmt werden kann.» Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Kontrollamt bestimmt die Frist, innerhalb deren der Verwaltungsrat der Krankenkasse oder des Landesverbandes den Revisoren alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen übermittelt. » Art. 17 - Artikel 36 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « , und zusammen mit dem Protokoll dieser Generalversammlung dem Kontrollamt innerhalb der von Letzerem festgelegten Frist übermittelt » ergänzt.

Art. 18 - Artikel 41 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, Schenkungen und Legaten beweglicher Güter, deren Wert 12.500 EUR nicht übersteigt.

Der in Absatz 3 erwähnte Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex des Monats Oktober des Vorjahres angepasst. Der Anfangsindex ist der Index von Oktober 2001.

Die Anpassung des Betrags wird gemäss folgender Formel vorgenommen: Der neue Betrag ist gleich dem Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Index und dividiert durch den Anfangsindex. Das Resultat wird auf den nächsthöheren Zehner aufgerundet. » Art. 19 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Zusammenarbeitsabkommen und seine Änderungen werden von der Generalversammlung der Krankenkasse oder des Landesverbandes gebilligt oder gekündigt.Diese Unterlagen werden zusammen mit dem Protokoll der betreffenden Generalversammlung dem Kontrollamt innerhalb der von Letzterem festgelegten Frist übermittelt. » 2. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Bericht und das Protokoll der betreffenden Generalversammlung werden dem Kontrollamt innerhalb der von Letzterem festgelegten Frist übermittelt.» Art. 20 - Artikel 43quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ebenfalls als in Absatz 1 erwähnte Vorteile die gleichen Vorteile, die von einer juristischen Person, mit der die Krankenkasse oder der Landesverband ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, von einer in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder von anderen Dritten gewährt werden. » Art. 21 - In Artikel 46 § 3 Absatz 2 erster Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, werden die Wörter « von § 1 Absatz 4 » durch die Wörter « von § 1 Absatz 5 » ersetzt.

Art. 22 - Artikel 48bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ergänzt: « § 7 - Von den in § 1 vorgesehenen Verjährungen darf nicht abgesehen werden.

Die in den Paragraphen 2, 3 und 4 vorgesehenen Verjährungsfristen dürfen weder durch Abkommen noch durch die Satzung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes verkürzt werden. » Art. 23 - In Artikel 52 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes » und den Wörtern « zugewiesen sind » die Wörter « und aufgrund oder in Ausführung anderer Gesetze » eingefügt.

Art. 24 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Stellungnahme wird innerhalb vier Monaten nach dem vom Minister oder vom Rat des Kontrollamtes ausgehenden schriftlichen Begutachtungsantrag mitgeteilt. Vorbehaltlich spezifischer Post gilt die erste Aufnahme der betreffenden Frage in die Tagesordnung einer Sitzung des Fachausschusses als vom Rat des Kontrollamtes ausgehender schriftlicher Begutachtungsantrag.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können der Minister und der Rat des Kontrollamtes bei ordnungsgemäss mit Gründen versehener Dringlichkeit eine kürzere Frist festlegen, die ab dem Datum des schriftlichen Begutachtungsantrags jedoch mindestens einen Monat betragen muss.

Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde und günstig ist, wenn sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist mitgeteilt wird. » Art. 25 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.dem Landesverband oder der Krankenkasse eine Frist zuerkennen, um die Lage in Ordnung zu bringen, wenn es sich um einen Verstoss gegen die Artikel 9, 27bis Absatz 6, 28 §§ 1 und 3, 29, 30 Absatz 1, 31, 32, 48 § 1 Absatz 2, 48 § 2 Absatz 2 und 53 Absatz 1 handelt; es legt die Dauer der Frist fest, die am Datum der Notifizierung des Beschlusses beginnt; weiter kann es zu Lasten des Landesverbandes eine in Artikel 60ter Absatz 2 vorgesehene administrative Geldstrafe auferlegen, wenn die auferlegte Anpassung bei Ablauf der vorerwähnten Frist nicht durchgeführt worden ist, » 2. Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2bis.eine administrative Geldstrafe von 100 bis 500 EUR bei einem Verstoss gegen die nicht in den Nummern 1 und 2 erwähnten Artikel des vorliegenden Gesetzes auferlegen, ».

Art. 26 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Eine administrative Geldstrafe von 50 bis 250 EUR kann pro Vorteil auferlegt werden, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies bewilligt wird.

Eine administrative Geldstrafe von 100 bis 500 EUR kann für die Nichteinhaltung der in den Artikeln 11 § 1 Absatz 1, 28 § 4 Absatz 2, 30 Absatz 2, 35 Absatz 3, 36 Absatz 1 und 43 §§ 3 und 4 Absatz 3 erwähnten Fristen oder der aufgrund dieser Artikel festgelegten Fristen auferlegt werden.

Eine administrative Geldstrafe von 500 bis 2.500 EUR kann auferlegt werden: 1. für jede vergleichende Werbung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 2 gemacht wird, 2.für jede Werbung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 3 gemacht wird.

Eine administrative Geldstrafe von 1.500 bis 7.500 EUR kann für jeden Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 43ter ausgesprochen werden.

Eine administrative Geldstrafe von 1.500 bis 7.500 EUR kann ausgesprochen werden: 1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, 2.bei Bewilligung finanzieller Beteiligungen oder Entschädigungen im Rahmen von Diensten oder Vorteilen, die in Anwendung von Artikel 11 vom Rat des Kontrollamtes nicht gebilligt worden sind.

Eine administrative Geldstrafe von 2.500 bis 12.500 EUR kann für jede irreführende Werbung ausgesprochen werden, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 2 gemacht wird. » Art. 27 - In Artikel 60ter Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter « 500 bis 5.000 Belgischen Franken » durch die Wörter « 12,50 bis 125 EUR » ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 60quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei Zusammentreffen mehrerer in Artikel 60bis erwähnter Verstösse und bei Zusammentreffen eines oder mehrerer dieser Verstösse und eines Verstosses, der mit einer in Artikel 60ter Absatz 2 oder Artikel 60 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten administrativen Geldstrafe geahndet wird, werden die administrativen Geldstrafen zusammengerechnet, ohne dass dabei jedoch 20.000 EUR überschritten werden dürfen. » Art. 29 - In Artikel 64 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « 1.000 bis 10.000 Franken » durch die Wörter « 1.000 bis 10.000 EUR » ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 65 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « 26 bis 5.000 Franken » durch die Wörter « 26 bis 5.000 EUR » ersetzt.

KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 31 - In Artikel 35 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird § 3, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. August 2001, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Gegebenenfalls können für die vom König bestimmten in Artikel 34 erwähnten Leistungen, insofern sie Einrichtungen oder Dienste betreffen, verschiedene Tarife angewandt werden, je nachdem ob die in dieser Bestimmung erwähnten Einrichtungen und Dienste zusätzlichen Bedingungen, die Er festlegt und die die Arbeitsbedingungen des Personals betreffen und einen Einfluss auf Qualität und Zugänglichkeit der Pflegeleistungen haben, entsprechen oder nicht. » Art. 32 - Ein Abschnitt Vbis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Abschnitt Vbis - Entschädigung zur Änderung des Pflegeangebots im Bereich der Heilgymnastik Art. 55bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Institut beauftragen, Kosten von Massnahmen zur Erhöhung oder Senkung der Anzahl Heilgymnasten zu übernehmen zu Lasten des Haushalts der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. » Art. 33 - Ein Artikel 116bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 116bis - In Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer im vorerwähnten Artikel erwähnten Beendigung des Arbeitsvertrags eine Entschädigung beziehen, können für Stillpausen, die ihnen gemäss den auf die betreffenden Arbeitnehmerinnen anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften zuerkannt werden, Anspruch auf eine Entschädigung erheben, deren Höhe und Bedingungen vom König festgelegt werden.

Der Lohnausfall, der für die Berechnung dieser Entschädigung in Betracht gezogen wird, wird vom König festgelegt; dieser Lohn wird jedoch nicht auf den aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegten Betrag begrenzt.

In Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmerinnen müssen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Stillpause die Eigenschaft als Berechtigte der Mutterschaftsversicherung besitzen, ohne jedoch die anderen in den Artikeln 128 bis 132 erwähnten Bedingungen erfüllen zu müssen.

Die Stunden, die den Stillpausen entsprechen, werden mit Arbeitsstunden gleichgesetzt und für die Erfüllung der in den Artikeln 128 bis 132 erwähnten Versicherungsbedingungen berücksichtigt. » Art. 34 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden folgende Absätze hinzugefügt: « Für 2002 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe auf den Umsatz, der im Jahr 2001 erzielt wurde, auf 2,98 Prozent. Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts 2001 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 66.857.451,70 EUR entspricht - im Bereich des im Jahr 2001 erzielten Umsatzes der pharmazeutischen Betriebe, nämlich 2.243.567.638,14 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2001, nämlich 2.453.929.385,65 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt, nämlich 2.351.071.767,65 EUR, und beläuft sich auf 102.857.618,00 EUR. Der oben erwähnte Beitrag muss vor dem 1.

November 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag 2001 von 2,98 % » überwiesen werden. Die Einnahmen aus diesem Beitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2002 eingegliedert. » (...) KAPITEL XII - Sozialversicherungspflicht in der Regelung für Lohnempfänger für durch Arbeitsvertrag an ein autonomes öffentliches Unternehmen gebundene Personalmitglieder (...) Art. 46 - In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor werden zwischen den Wörtern « die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen klassiert sind, » und den Wörtern « und der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit » die Wörter « jedoch nur in Bezug auf das nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellte Personal, » eingefügt. (...) TITEL III - Volksgesundheit KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 67 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.6, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998, werden nach den Wörtern « zwecks Vorbeugung übertragbarer Krankheiten » die Wörter « oder zwecks Behandlung der vom König bestimmten chronischen Krankheiten » eingefügt. 2. Paragraph 3 Nr.4 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Niederlassungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Magistraten zusammen, die entweder zu einem Gericht Erster Instanz oder zu einem Arbeitsgericht gehören oder Honorarmagistrate, stellvertretende oder ehemalige Magistrate dieser Gerichte sind. Die Berufungskommission setzt sich aus drei Magistraten zusammen, die entweder zu einem Appellationshof oder zu einem Arbeitsgerichtshof gehören oder Honorarmagistrate, stellvertretende Richter oder ehemalige Magistrate dieser Gerichte sind. Sie können nicht über eine Sache erkennen, wenn sie an der Beantragung der in Nr. 1 erwähnten Genehmigung beteiligt gewesen sind. » Art. 68 - Artikel 35decies desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird wie folgt ersetzt: « Art. 35decies - § 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und nach Konzertierung innerhalb des durch das vorliegende Gesetz eingerichteten Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 77bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die in Artikel 2 § 1 erwähnten Fachkräfte Regeln in Bezug auf das Ende der Laufbahn fest. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen für die Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Fachkräfte, Regeln in Bezug auf das Ende der Laufbahn fest. » Art. 69 - Artikel 35undecies desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird wie folgt ersetzt: « Art. 35undecies - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und nach Konzertierung innerhalb des Konzertierungsausschusses: 1. legt der König die Regeln und Modalitäten fest für die Evaluation - unter anderem durch ein « Peer-Review-System » - der Weise, wie die einzelnen in Artikel 2 § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf ausüben und ihre beruflichen Fähigkeiten unterhalten, 2.bestimmt der König die Strukturen, durch die die Evaluation der Weise, wie der Beruf ausgeübt wird und die beruflichen Fähigkeiten unterhalten werden, organisiert und durchgeführt wird, sowie die allgemeinen Regeln in Bezug auf deren Arbeitsweise. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen: 1. legt der König die Regeln und Modalitäten fest für die Evaluation - unter anderem durch ein « Peer-Review-System » - der Weise, wie die einzelnen Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Fachkräfte, ihren Beruf ausüben und ihre beruflichen Fähigkeiten unterhalten, 2.bestimmt der König für die Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Fachkräfte, die Strukturen, durch die die Evaluation der Weise, wie der Beruf ausgeübt wird und die beruflichen Fähigkeiten unterhalten werden, organisiert und durchgeführt wird, sowie die allgemeinen Regeln in Bezug auf deren Arbeitsweise. » Art. 70 - Artikel 35duodecies Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird wie folgt ersetzt: « Art. 35duodecies - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung innerhalb des Konzertierungsausschusses die Regeln in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Berufsausübung für die in Artikel 2 § 1 erwähnten Fachkräfte fest.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen die Regeln in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Berufsausübung für die in den Artikeln 2 § 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis, 21quater und 22 erwähnten Fachkräfte fest. » Art. 71 - Artikel 35terdecies Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird wie folgt ersetzt: « 3. a) bestimmt der König die Aufgaben dieses Rates, die insbesondere darin bestehen, Stellungnahmen über die Qualität, die Evaluation und die Organisation der medizinischen Berufsausübung durch die Fachkräfte der in Artikel 2 § 1 erwähnten Berufe abzugeben; genauer gesagt werden Empfehlungen für eine gute Berufsausübung formuliert. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers oder des in Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1997 zur Reorganisation der Gesundheitspflege vorgesehenen entsprechenden Konzertierungsausschusses formuliert die betroffene Abteilung Vorschläge oder Stellungnahmen, die sich unter anderem auf die Qualität und die Organisation der Pflegeerbringung und auf die Verteilung der Aufgaben unter den Fachkräften beziehen; b) bestimmt der König die Aufgaben dieses Rates, die insbesondere darin bestehen, Stellungnahmen über die Qualität, die Evaluation und die Organisation der medizinischen oder heilhilfsberuflichen Berufsausübung durch die Fachkräfte der in den Artikeln 2 § 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis, 21quater und 22 erwähnten Berufe abzugeben;genauer gesagt werden Empfehlungen für eine gute Berufsausübung formuliert. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers oder der in Artikel 26 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen formuliert die betroffene Abteilung Vorschläge oder Stellungnahmen, die sich unter anderem auf die Qualität und die Organisation der Pflegeerbringung und auf die Verteilung der Aufgaben unter den Fachkräften beziehen. » (...) KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege Art. 75 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - Artikel 2 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Inhaber des Diploms einer Hebamme, das gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt worden ist » durch die Wörter « Personen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten zur Führung der Berufsbezeichnung einer Hebamme zugelassen sind » ersetzt.2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: « Die Zulassung wird gemäss dem vom König festgelegten Verfahren erteilt, insofern die nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Hebammen vom König festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind. Diese Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung kann nur dem Inhaber mindestens eines Hochschuldiploms, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt worden sein muss, erteilt werden.

Die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung geht aus einem Dokument hervor, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten unterzeichnet ist.

Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 10.

August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz eines beglaubigten Diploms oder Titels einer Hebamme sind, werden von Rechts wegen zur Führung der Berufsbezeichnung einer Hebamme zugelassen. » Art. 76 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - Artikel 21quater desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995, wird wie folgt ersetzt: Artikel 21quater - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 21quinquies erwähnt ist, ausüben, ohne zur Führung entweder der Berufsbezeichnung einer Fachkraft für Krankenpflege oder der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen zu sein und ferner die in Artikel 21sexies festgelegten Bedingungen zu erfüllen oder der Bestimmung von § 3 des vorliegenden Artikels zu entsprechen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Zulassung wird gemäss dem vom König festgelegten Verfahren erteilt, insofern die nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind.

Die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege kann nur dem Inhaber eines Hochschuldiploms in Krankenpflege erteilt werden.

Die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung einer Fachkraft für Krankenpflege kann nur dem Inhaber eines Brevets oder Diploms der vierten Stufe des Sekundarunterrichts in Krankenpflege oder eines Brevets des ergänzenden beruflichen Sekundarunterrichts, Krankenpflegeabteilung, erteilt werden.

Die erwähnten Diplome oder Brevets müssen nach einer Ausbildung von mindestens drei Studienjahren im Rahmen des Vollzeitunterrichts oder nach einer gleichwertigen Ausbildung im Weiterbildungsunterricht, die in einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt organisiert wird, ausgestellt worden sein.

Die in § 1 erwähnte Zulassung geht aus einem Dokument hervor, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten unterzeichnet ist. § 3 - Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 10.

August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz des in Anwendung von Artikel 21sexies beglaubigten Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, des Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Diploms oder des Befähigungsnachweises « in de verpleegkunde », des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin sind, werden von Rechts wegen zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, einer Fachkraft für Krankenpflege oder einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen.

Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 10.

August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz eines nicht beglaubigten Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin sind, können die Krankenpflege, wie sie in Artikel 21quinquies erwähnt ist, ausüben, wenn sie zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise der Krankenhaushilfspflegerin, des Krankenpflegeassistenten beziehungsweise der Krankenpflegeassistentin zugelassen sind und die in Artikel 21sexies festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Zulassung wird gemäss dem vom König festgelegten Verfahren erteilt, insofern die nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind.

Diese Zulassung geht aus einem Dokument hervor, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten unterzeichnet ist. § 4 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober des vierten Jahres nach In-Kraft-Treten von Artikel 34 desselben Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege.

Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege im Bereich der Geburtshilfe, der Fruchtbarkeitsbehandlung und der Neonatalogie ausüben. » Art. 77 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « - der Artikel 28, 34 und 36, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten. » (...) TITEL IV - Beschäftigung KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 92 - Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1979 und 4. Dezember 1998, wird aufgehoben.

Art. 93 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: « Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II und IV bis VII gelten nicht für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Fachärzte in Ausbildung und für Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung des Berufs eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Fachärzte in Ausbildung und auf Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung des Berufs eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten, für anwendbar erklären. » (...) TITEL VI - Landesverteidigung KAPITEL I - Gesetz vom 30. Juli 1938 - Gebrauch der englischen Sprache Art. 137 - Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee wird durch folgende Absätze ergänzt: « Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres beruflichen Gebrauchs Kenntnisse oder Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, können den Militärpersonen in dieser Sprache unterrichtet werden.

Klassenarbeiten und Prüfungen über diese Lehrstoffe können ebenfalls in dieser Sprache erfolgen.

Der Minister der Landesverteidigung legt die in Absatz 2 erwähnten Lehrstoffe fest. » (...) TITEL VII - Innere Angelegenheiten (...) KAPITEL III - Polizeireform Art. 154 - Die in Artikel 235 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder können sich noch binnen einer Frist von drei Monaten, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt läuft, für die Beibehaltung ihrer Rechtsstellung, wie sie in Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegt ist, entscheiden, sofern die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Erlasses zur Einrichtung der lokalen Polizei in der Zone, zu der die betreffenden Personalmitglieder überwechseln, vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erfolgt.

Die in Artikel 235 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder können sich in Abweichung von Artikel 236 Absatz 4 desselben Gesetzes binnen einer Frist von drei Monaten, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Erlasses zur Einrichtung der lokalen Polizei in der Zone, zu der die betreffenden Personalmitglieder überwechseln, läuft, für die Beibehaltung ihrer Rechtsstellung, wie sie in Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegt ist, entscheiden, sofern diese Veröffentlichung nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erfolgt.

Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder und in Abweichung von Artikel XII.XII.1 RSPol, bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird die Entscheidung in Bezug auf die Wahl des Statuts wirksam mit dem Datum der Einrichtung der lokalen Polizei in der betreffenden Zone, gegebenenfalls mit einer Regularisierung für die abgelaufene Frist.

Für die in diesem Artikel erwähnten Personalmitglieder versteht man unter der ursprünglichen Rechtsstellung, die in Artikel XII.XI.85 RSPol und in Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt ist, diejenige, die am letzten Tag des Monats, in dem der Erlass zur Einrichtung der lokalen Polizei, zu der die betreffenden Personalmitglieder überwechseln, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, Anwendung auf das Personal der betreffenden Gemeinde findet.

Abänderungen an der in Absatz 1 erwähnten ursprünglichen Rechtsstellung, die nach dem im selben Absatz erwähnten Datum angebracht worden sind, finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung dieser Rechtsstellung entschieden haben, sofern der König dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 155 - In Teil XII RSPol, bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird ein Artikel XII.IX.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.IX.4 - Teil IX Titel III findet Anwendung auf den Kandidaten für die Wiedereingliederung, wenn in den Gesetzen und Verordnungen, die am Datum seines Rücktritts auf ihn anwendbar waren, keine Modalitäten für die Wiedereingliederung vorgesehen waren und sofern der Rücktritt des Kandidaten vor dem 1. April 2001 angenommen worden ist.

In Abweichung von Artikel IX.III.2 erfolgt die Wiedereingliederung des in Absatz 1 erwähnten Kandidaten in das lokale Polizeikorps, zu dem die Personalmitglieder der Gemeindepolizei, der er am Datum seines angenommenen Rücktritts angehörte, in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes übergewechselt sind, oder in das Gemeindepolizeikorps, dem er am Datum seines angenommenen Rücktritts angehörte, sofern die lokale Polizei noch nicht in Anwendung von Artikel 248 des Gesetzes eingerichtet ist. Seine Wiedereingliederung erfolgt mit den Dienstaltern, die er zum Zeitpunkt seines Rücktritts besass, und in den Kader, den neuen Dienstgrad und die entsprechende Gehaltstabelle, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der die Zuteilung des Kaders, des Dienstgrads und der Gehaltstabelle an die aktuellen Personalmitglieder regelt, festgelegt worden sind und die mit dem Kader, dem Dienstgrad oder der Eigenschaft, die er zum Zeitpunkt der Gewährung seines Rücktritts innehatte, übereinstimmen.

Die Artikel IX.III.4 Nr. 2 und IX.III.5 finden keine Anwendung auf den in Absatz 1 erwähnten Kandidaten.

Für die Anwendung von Artikel IX.III.4 Nr. 5 darf der Kandidat für die Wiedereingliederung nicht von einem der in Artikel IV.I.4 Nr. 6 erwähnten Gründe für medizinische Untauglichkeit betroffen sein.

Wenn der Kandidat für die Wiedereingliederung im Laufe des Jahres vor dem Datum seines angenommenen Rücktritts einer ärztlichen Kontrolluntersuchung im Rahmen der Arbeitsmedizin unterzogen worden ist, wird diese Untersuchung derjenigen gleichgesetzt, die in Artikel IX.III.4 Nr. 2 erwähnt ist. In diesem Fall und in Abweichung von Absatz 4 ist Artikel IX.III.4 Nr. 5 anwendbar. » Art. 156 - In das Gesetz über das Polizeiamt wird ein Kapitel Vbis, das Artikel 53quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL Vbis - Übergangsbestimmung Art. 53quater - Unbeschadet des Artikels 4 des Gesetzes über das Polizeiamt wird die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers den Personalmitgliedern zuerkannt, die aufgrund der durch dasselbe Gesetz bestätigten Artikel XII.VII.23, XII.VII.24 oder XII.VII.26 RSPol in den Dienstgrad eines Polizeikommissars bestellt worden sind. » Art. 157 - Bis zum 31. Dezember 2003 haben die Verordnungsbestimmungen, durch die die Beträge der Gehaltszuschläge, Zulagen und Entschädigungen, die in Absatz 2 erwähnt sind, an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, nur innerhalb folgender Grenzen Wirkung: 1. Bei den ersten beiden Indexierungen, die zwischen dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels und dem 31.Dezember 2003 erfolgen könnten, haben sie keine Wirkung. 2. Ab dem 1.Januar 2004 oder ab der dritten Indexierung, falls diese in dem unter Nr. 1 erwähnten Zeitraum erfolgt, haben sie erneut Wirkung, als sei ihre Wirkung während des unter Nr. 1 erwähnten Zeitraums nie unterbrochen worden.

Die Gehaltszuschläge, Zulagen und Entschädigungen, auf die Absatz 1 anwendbar ist, sind: 1. der in Artikel XI.II.17 RSPol erwähnte Gehaltszuschlag, 2. die in Teil XI Titel III Kapitel III bis X RSPol erwähnten Zulagen, 3.die in Teil XI Titel IV Kapitel II bis VI RSPol erwähnten Entschädigungen, 4. die in Teil XI Titel IV Kapitel VII RSPol erwähnten Entschädigungen, mit Ausnahme derer, die in Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnt sind, 5. die in den Artikeln XII.XI.20, XII.XI.21, XII.XI.23 und XII.XI.51 RSPol erwähnten Zulagen, 6. der in Artikel XII.XI.86 RSPol erwähnte Gehaltszuschlag.

Art. 158 - In Artikel 38sexies Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, werden zwischen den Wörtern « erwähnte Frist » und den Wörtern « , getroffen worden ist » die Wörter « oder um die für die Anwendung von Artikel 38quinquies notwendige Frist » eingefügt.

Art. 159 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Personalmitglieder, die den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten innehaben und die unter Arbeitsvertrag angestellt sind, in diesem Dienstgrad ernannt werden können.

Art. 160 - Wenn aussergewöhnliche und zeitweilige Umstände dies erfordern, kann der zuständige Gemeinderat mit vorheriger Zustimmung des Ministers des Innern der betreffenden lokalen Polizei Gemeindeverwaltungsmitglieder zur Verfügung stellen.

Dieser Beschluss wird mit Gründen versehen und erfolgt für Mehrgemeindezonen auf Vorschlag des betreffenden Polizeirates.

Während der Zurverfügungstellung bleibt das betreffende Personalmitglied der Rechtsstellung des Personals der Gemeindeverwaltung, der er untersteht, unterworfen. Die Auszahlung des Gehalts, der Zulagen und der Entschädigungen wird von der Gemeinde auf der Grundlage der vom Korpschef übermittelten Angaben getätigt. Was Mehrgemeindezonen betrifft, wird die Übernahme dieser Zahlungen in einem Protokoll geregelt, das vor der Zurverfügungstellung vom betreffenden Gemeinderat und vom Polizeirat gebilligt wird.

Art. 161 - Artikel 86 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird wie folgt ergänzt: « 4. Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats sowie Beschlüsse des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums über den Vorschlag für die Bestellung des Korpschefs der lokalen Polizei. » Art. 162 - Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1: werden zwischen den Wörtern « in Artikel 85 » und den Wörtern « erwähnten Beschlüsse » die Wörter « und in Artikel 86 » eingefügt, werden die Wörter « Versendung der in Artikel 85 erwähnten Liste, auf der diese Beschlüsse angegeben sind » durch die Wörter « Empfang der in Artikel 85 erwähnten Liste und des in Artikel 86 erwähnten Beschlusses durch die in Artikel 87 erwähnten Aufsichtsbehörden » ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 163 - Artikel 138 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 1. Polizeibeamte, die im Dienstgrad eines Offiziers ernannt sind ».

Art. 164 - Artikel 248quater § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Den Gemeinden oder Mehrgemeindezonen wird während zehn Jahren ab dem Veröffentlichungsdatum des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der zu übertragenden Güter ein Vorkaufsrecht gewährt auf die Dienstwohnungen und auf Verwaltungs- und Logistikgebäude und -gebäudeteile und ihre Grundstücke, die den Gemeinden und Mehrgemeindezonen nicht übertragen werden, die jedoch ein Ganzes bilden mit den Verwaltungs- und Logistikgebäuden und -gebäudeteilen und ihren Gründstücken, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes den Gemeinden und Mehrgemeindezonen übertragen werden.

Dem belgischen Staat wird während zehn Jahren ab dem Veröffentlichungsdatum des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der zu übertragenden Güter ein Vorkaufsrecht gewährt auf Verwaltungs- und Logistikgebäude und -gebäudeteile und ihre Grundstücke, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes den Gemeinden oder Mehrgemeindezonen übertragen werden und die von den Gemeinden oder Mehrgemeindezonen erneut zum Verkauf angeboten werden oder mit dinglichen Rechten belastet werden, sofern diese Verwaltungs- und Logistikgebäude und -gebäudeteile und ihre Grundstücke ein Ganzes bilden mit den Verwaltungs- und Logistikgebäuden und -gebäudeteilen und ihren Grundstücken, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes den Gemeinden oder Mehrgemeindezonen nicht übertragen werden. » Art. 165 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein Titel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « TITEL VIIIbis - Begleitkommission für die Polizeireform auf lokaler Ebene Art. 257sexies - § 1 - Bei dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei und Allgemeine Dienste wird eine Begleitkommission für die Polizeireform auf lokaler Ebene eingesetzt. § 2 - Die Begleitkommission ist beauftragt: 1. mit der Berechnung der Mehrkosten, die sich für die Polizeizonen aufgrund der Reform ergeben, 2.was die den Polizeidiensten anvertrauten neuen Aufträge betrifft, mit der Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf die Polizeiebene, die mit den neuen Aufträgen beauftragt werden soll, und über die budgetäre Auswirkung der neuen Aufträge für die eine oder andere Polizeiebene, 3. mit der Vorbereitung einer Globalbewertung sämtlicher Aspekte der Durchführung der Polizeireform auf lokaler Ebene.Diese Bewertung umfasst insbesondere ein Monitoring sämtlicher Probleme, die mit der Polizeireform auf lokaler Ebene einhergehen. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsregeln der Begleitkommission. » (...) TITEL XII - Sozialeingliederung (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen Art. 188 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Ausländer aus dringenden Gründen medizinische Hilfe brauchen, kann das öffentliche Sozialhilfezentrum der Gemeinde, wo der Ausländer sich befindet, auf Kosten des zuständigen Zentrums an dessen Stelle treten. Es muss das Zentrum, an dessen Stelle es getreten ist, binnen fünf Tagen davon in Kenntnis setzen. » Art. 189 - Artikel 5 § 4 desselben Gesetzes, so wie er durch Artikel 205 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen ergänzt wurde, wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Dem öffentlichen Soziahilfezentrum steht eine Subvention zu, wenn es sich finanziell an den Kosten beteiligt, die mit der beruflichen Eingliederung einer Person verbunden sind, die im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in Anwendung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren nicht als Berechtigter im System der sozialen Eingliederung angesehen werden kann. Die Subvention entspricht dem Betrag der finanziellen Beteiligung. § 4bis - Eine Subvention, die dem in Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Eingliederungseinkommen entspricht, steht dem Zentrum zu, wenn es in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren für eine in § 4 erwähnte Person als Arbeitgeber auftritt.

Die Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum bis zum Ende des Arbeitsvertrags zu, selbst wenn die familiäre oder finanzielle Lage des betreffenden Arbeitnehmers sich während der Dauer des Arbeitsvertrags verändert oder er sich in einer anderen Gemeinde niederlässt.

Der König bestimmt den Betrag der Subvention bei Teilzeitbeschäftigung sowie die Bedingungen für die Gewährung dieser Subvention.

Für spezifische Initiativen der sozialen Eingliederung kann Er den Betrag der Subvention auch erhöhen und die Bedingungen für deren Gewährung festlegen. § 4ter - Dem öffentlichen Sozialhilfezentrum steht eine Subvention zu, wenn es in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren für eine in § 4 erwähnte Person ein Beschäftigungsabkommen mit einem Privatunternehmen abschliesst.

Diese Subvention muss in vollem Umfang für die Betreuung oder Ausbildung der in § 4 erwähnten Person im Unternehmen oder im Zentrum verwendet werden.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Subvention sowie die Bedingungen, die Dauer und die Modalitäten in Bezug auf die Gewährung dieser Subvention fest. § 4quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte Kategorien von Personen ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmen, für die die in den Paragraphen 4 bis 4ter erwähnte Subvention dem öffentlichen Sozialhilfezentrum zusteht, wenn eine Beschäftigung der Betroffenen unter denselben Bedingungen wie den in den Paragraphen 4 bis 4ter erwähnten Bedingungen erfolgt. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 190 - In Artikel 77bis § 1bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern werden zwischen den Wörtern « indem er » und den Wörtern « Zimmer oder andere Räumlichkeiten » die Wörter « Immobilien gleich welcher Art, » eingefügt.

Art. 191 - Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird in Artikel 77bis desselben Gesetzes eingefügt: « § 4bis - Je nach Fall kann der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter die in § 1bis erwähnten Immobilien, Zimmer oder anderen Räumlichkeiten beschlagnahmen. Wird die Beschlagnahme beschlossen, so müssen die vorerwähnten Immobilien, Zimmer oder anderen Räumlichkeiten versiegelt oder mit schriftlichem Einverständnis des Eigentümers oder Vermieters dem ÖSHZ zur Verfügung gestellt werden, um sie herzurichten und zeitweilig zu vermieten.

Der Beschluss des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters zur Beschlagnahme wird dem Eigentümer beziehungsweise Vermieter notifiziert.

Im Falle der Beschlagnahme einer Immobilie muss dieser Beschluss darüber hinaus dem Hypothekenamt des Ortes, in dem die Güter gelegen sind, innerhalb vierundzwanzig Stunden zugestellt werden und diesem Amt zur Übertragung vorgelegt werden. Als Tag der Übertragung gilt der Tag der Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses.

Die Beschlagnahme bleibt gültig bis zur definitiven gerichtlichen Entscheidung, bei der entweder die Einziehung oder die Aufhebung der Beschlagnahme ausgesprochen wird. Eine Aufhebung der Beschlagnahme kann vorher jederzeit vom Prokurator des Königs beziehungsweise vom Untersuchungsrichter gewährt werden.

Der Beschlagnahmte kann erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der Beschlagnahme vom Rechtsbehelf Gebrauch machen, der ihm aufgrund der Artikel 23sexies und 61quater des Strafprozessgesetzbuches offen steht. » Art. 192 - Ein Paragraph 4ter mit folgendem Wortlaut wird in Artikel 77bis desselben Gesetzes eingefügt: « § 4ter - In den in § 1bis erwähnten Fällen können vorgefundene Ausländer auf Beschluss des Ministers oder des Beamten, der von dem für Ausländerpolitik zuständigen Minister bestimmt worden ist, in Absprache mit den diesbezüglich zuständigen Diensten gegebenenfalls aufgenommen oder anderswo untergebracht werden. Die Kosten für die Unterbringung gehen zu Lasten des Beschuldigten. Wird der Angeklagte frei gesprochen, so gehen die Kosten je nach Fall zu Lasten des Staates oder des zuständigen ÖSHZ. » Art. 193 - Folgender Satz wird in Artikel 77bis § 5 desselben Gesetzes hinzugefügt: « Sie kann ebenfalls unter denselben Umständen auf die in § 1bis erwähnten Immobilien, Zimmer oder anderen Räumlichkeiten angewandt werden. » TITEL XIII - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 194 - In Artikel 163 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « den Artikeln 157 und 159 » durch die Wörter « den Artikeln 157 und 160 » ersetzt.

Art. 195 - In Artikel 283 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « den Gesellschaftern » durch die Wörter « den Gesellschaftern, den Geschäftsführern und den Kommissaren » ersetzt.

Art. 196 - In Artikel 290 § 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « die in § 2 vorgesehenen Bedingungen » durch die Wörter « die in § 1 vorgesehenen Bedingungen » ersetzt.

Art. 197 - In Artikel 297 Absatz 5 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « von den Verwaltern » durch die Wörter « von den Geschäftsführern » ersetzt.

Art. 198 - [Abänderung des niederländischen Textes ] Art. 199 - In Artikel 314 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « des Kapitals » durch die Wörter « der Kapitalerhöhung » ersetzt und werden die Wörter « , und für die etwaige Differenz zwischen dem in Artikel 214 erwähnten Betrag und dem gezeichneten Betrag » gestrichen.

Art. 200 - In Artikel 405 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « für den gesamten Teil des Kapitals » durch die Wörter « für den gesamten festen Teil des Kapitals » ersetzt.

Art. 201 - In Artikel 424 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « für den gesamten festen Teil des Kapitals, der » durch die Wörter « für die Erhöhung des gesamten festen Teils des Kapitals, die » ersetzt und werden die Wörter « , und für die etwaige Differenz zwischen dem in Artikel 390 erwähnten Betrag und dem gezeichneten Betrag » gestrichen.

Art. 202 - In Artikel 553 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « den Aktionären » gestrichen.

Art. 203 - In Artikel 609 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in den Artikeln 106 und 108 » durch die Wörter « in den Artikeln 98 und 100 » ersetzt.

Art. 204 - In Artikel 610 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « des Kapitals » durch die Wörter « der Kapitalerhöhung » ersetzt und werden die Wörter « , und für die etwaige Differenz zwischen dem in Artikel 439 erwähnten Betrag und dem gezeichneten Betrag » gestrichen.

Art. 205 - In Artikel 873 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 840 Nr. 4 » durch die Wörter « Artikel 840 Nr. 5 » ersetzt.

Art. 206 - Dasselbe Gesetzbuch wird durch einen Artikel 879 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 879 - Die Kommission für das Bank- und Finanzwesen trägt die Belgische Nationalbank in die in Artikel 438 Absatz 4 erwähnte Liste ein mit einem Vermerk, der die Öffentlichkeit darauf hinweist, dass die Bestimmungen über die Aktiengesellschaften auf die Bank nur ergänzend Anwendung finden. Die Satzung der Bank wird gemäss dem in Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank vorgesehenen Verfahren geändert, um deren Eigenschaft als Aktiengesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, anzugeben. » TITEL XIV - In-Kraft-Treten Art. 207 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: - von Artikel 2, der mit 1. Juli 2000 wirksam wird, - von Artikel 3, der mit 1. Januar 1999 wirksam wird, - der Artikel 4, 7, 8 und 9, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden, - von Artikel 31, der mit 1. Juli 2002 wirksam wird, - von Artikel 37, der an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft tritt, - der Artikel 44 und 47 bis 50, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, mit Ausnahme von Artikel 46, der am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.

Artikel 45 wird mit 1. Juli 2002 wirksam, ausser was die « Radio- Télévision belge de la Communauté française » (Belgische Rundfunk- und Fernsehanstalt der Französischen Gemeinschaft) betrifft, für die Artikel 45 am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, - der Artikel 51 bis 61, die am 1. Oktober 2002 in Kraft treten, - von Artikel 62, der mit 1. Oktober 2001 wirksam wird, - von Artikel 66, der mit 1. Mai 2002 wirksam wird, - der Artikel 75, 76 und 77, die mit 1. September 2001 wirksam werden, - der Artikel 82 bis 89, die am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, in Kraft treten, - von Artikel 90, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - der Artikel 104 und 112, die am 1. September 2002 in Kraft treten, - von Artikel 113, der mit 1. Oktober 2001 wirksam wird, - der Artikel 115 bis 129, die an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft treten. Änderungen, die ab dem 26. April 2002 am Datum des jährlichen Abschlusses der Konten vorgenommen werden, bleiben ohne Auswirkung auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

In Abweichung von den Artikeln 118 und 124 § 3 können für Steuerpflichtige, die ihren Antrag spätestens an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum einreichen, Gewinne aus der Seeschifffahrt und aus dem Schiffsmanagement für Rechnung Dritter bereits für den Besteuerungszeitraum, in dessen Verlauf das Datum der Einreichung fällt, zum ersten Mal anhand der Tonnage festgelegt werden, - der Artikel 130, 131, 132 und 133, die mit 26. April 2002 wirksam werden, falls kein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die auf Errichtung oder Erwerb eines Gebäudes oder Begründung, Abtretung oder Rückabtretung eines dinglichen Rechtes an einem Gebäude erhoben worden ist, vor diesem Datum entstanden ist, - von Artikel 157, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - der Artikel 186, 187 und 189, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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