publié le 02 décembre 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations et l'arrêté royal du 10 novembre 2006 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels des caisses d'allocations familiales libres. - Traduction allemande
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12 AOUT 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations et l'arrêté royal du 10 novembre 2006 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels des caisses d'allocations familiales libres. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2008 modifiant l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations et l'arrêté royal du 10 novembre 2006 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels des caisses d'allocations familiales libres (Moniteur belge du 17 septembre 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen und des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Irrtum zu verbessern, der aus der unzutreffenden Abfassung von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 entstanden ist.
In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wurde in diesem Artikel für die freien Kassen für Familienbeihilfen eine Abweichungsbestimmung im Hinblick auf die Erstellung der Eröffnungsbilanz vorgesehen.
Es hat sich wegen dieses unzutreffend abgefassten Wortlauts von Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 jedoch herausgestellt, dass der Wortlaut von Artikel 37 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 auf der Grundlage der im Königlichen Erlass vom 10. November 2006 aufgenommenen vorerwähnten Bestimmung abgeändert worden ist.
Die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 vorgesehene Abweichungsbestimmung findet daher nicht nur Anwendung auf die freien Kassen für Familienbeihilfen - für die sie ausschliesslich bestimmt war -, sondern auch auf alle VoG, IVoG und Stiftungen, die dem Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 unterliegen.
Dieser Irrtum wird durch vorliegenden Erlass berichtigt.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX
12. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen und des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, die Artikel 17, 37 und 53;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, Artikel 37 § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2008;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen, Artikel 18;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli 2008;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 10.
November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen den Artikel 37 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen unabsichtlich ersetzt hat;
In der Erwägung, dass es im Interesse der Rechtssicherheit liegt, dass sachliche Irrtümer so schnell wie möglich berichtigt werden;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Wenn Vereinigungen oder Stiftungen nach Ansicht ihres Verwaltungsrates, die im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird, bereits eine Buchhaltung führen, die zumindest der durch vorliegenden Erlass verlangten Buchhaltung gleichwertig ist, stimmt die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein.
Wenn eine Vereinigung oder Stiftung Bewertungsregeln anwendet, die nicht mit den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Regeln übereinstimmen, muss sie ihre Regeln anpassen.
Der Vermerk dieser Änderung im Anhang geht mit einer Einschätzung ihres Einflusses einher. » Art. 2 - Artikel 18 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In Abweichung von Artikel 37 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19.
Dezember 2003 stimmt - für die Anwendung auf die freien Kassen für Familienbeihilfen - die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX