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Arrêté Royal du 11 décembre 2012
publié le 03 novembre 2016

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2016000653
pub.
03/11/2016
prom.
11/12/2012
ELI
eli/arrete/2012/12/11/2016000653/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


11 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 2012 portant modification de l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation (Moniteur belge du 21 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 1 Nr. 6, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, und des Artikels 21, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits;

Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 27.

September 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 27. September 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.286/1 des Staatsrates vom 8. November 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses um.

Art. 2 - Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011, wird wie folgt ersetzt : " § 3 - Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag bestimmten Bedingungen und zu den dort bestimmten Terminen nachkommen.

In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz geändert werden kann, die Quantifizierung der Änderung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleibt und bis zum Ende des Kreditvertrags gilt.

Ist die Berechnung des effektiven Jahreszinses unmöglich, weil bei Werbeverteilung, Erteilung der vorvertraglichen Informationen oder Abschluss des Kreditvertrags ein oder mehrere für die Lösung der Grundgleichung nach § 1 erforderliche Parameter nicht quantifiziert werden können, wird für die Ersetzung dieser Parameter ausschließlich von folgenden zusätzlichen Annahmen Gebrauch gemacht: 1. Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der Kreditbetrag als vollständig und unmittelbar in Anspruch genommen.2. Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der Kreditbetrag als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.3. Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der Kreditbetrag als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt. Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmung wird die Kategorie von Kreditaufnahmegeschäften, die bei einem Kreditvertrag am häufigsten vorkommt, auf der Grundlage der Anzahl Geschäfte für diese Kreditvertragsart im vorhergehenden Kalenderjahr oder auf der Grundlage der erwarteten Anzahl Geschäfte für ein neues Kreditprodukt bei dem betreffenden Kreditgeber festgelegt.

Ist der Kreditgeber nicht in der Lage, diese Kategorie von Kreditaufnahmegeschäften zu kennen oder auf der Grundlage angemessener Prognosen zu bestimmen, so wird die Kategorie mit den höchsten Kosten und dem höchsten Sollzinssatz angewandt. 4. Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen.Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt. 5. Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, wird angenommen, dass: a) der Kredit ab dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Sollzinsen und etwaige Kosten ausgeglichen sind, b) das Kapital in gleich hohen Monatsraten, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme zurückgezahlt wird.Muss das Kapital jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so wird angenommen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Kapitals durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden. Sollzinsen und Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des Kreditvertrags festgelegt.

Als unbefristete Kreditverträge gelten für die Zwecke dieses Punkts Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Kredite, bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann. 6. Bei anderen Kreditverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten noch unbefristete Kredite sind (siehe die Annahmen in den Nummern 4 und 5), gilt Folgendes: a) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so wird angenommen, dass die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.b) Ist der Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme unbekannt, so wird angenommen, dass der Kredit erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung ergibt.7. Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der Annahmen in den Nummern 4, 5 oder 6 feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass, falls diese nicht bekannt sind: a) die Sollzinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen, b) Zahlungen für Kosten, die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, am Datum des Abschlusses des Kreditvertrags erfolgen, c) Zahlungen für Kosten, die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit dem Zeitpunkt der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt, d) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Sollzinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind. 8. Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 1.500 EUR angenommen. 9. Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz beziehungsweise die höchsten Kosten angenommen. 10. Bei Kreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt." Art. 3 - Artikel 7bis desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bei Kreditverträgen, die in Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt sind, für die die Kosten den in diesem Artikel erwähnten Schwellenwert erreichen oder überschreiten, ist der effektive Jahreszins für die Anwendung des vorliegenden Artikels ohne Berücksichtigung der Annahmen in Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses berechnet. Der effektive Jahreszins wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels anhand der Annahmen in Artikel 4 § 3 Absatz 1 und 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses berechnet." Art. 4 - Im selben Erlass wird Anlage I, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000, 24. September 2006 und 21. Juni 2011, durch die Beispiele in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen S. VANACKERE

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits Anlage I zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits Berechnung des effektiven Jahreszinses - Anwendungsbeispiele Beispiel 1 - Beispiel zur Veranschaulichung des Begriffs "Jahresbruchteile", eine einzige Rate Kreditvertrag für eine Summe von 1.000 EUR, die in einer Rate von 1.200 EUR nach 1,5 Jahren an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist: Der Kredit wird am 5. Januar 2009 zur Verfügung gestellt und muss am 5. Juli 2010 zurückgezahlt werden.Die genaue Anzahl Tage zwischen diesen Zeitpunkten beträgt 546 Tage.

Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten kann in 18 Standardmonaten ausgedrückt werden.

Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in 1,5 Jahr = 1,5 * 365 = 547,5 Tagen oder in 18 Standardmonaten von jeweils 30,41666 Tagen oder in 78 Wochen ausgedrückt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 2 - Beispiel zur Veranschaulichung der sofortigen Zahlung von Kosten Kreditvertrag für eine Summe von 1.000 EUR mit sofort zu zahlenden Bearbeitungskosten von 50 EUR, die in einer Rate von 1.200 EUR nach 1,5 Jahren oder 18 Monaten an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist: Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in 18 Standardmonaten ausgedrückt.

Vom Kreditgeber zu finanzierender Nettobetrag mit einer Periode 0 von 1.000 - 50 = 950 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 3 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Rückzahlung in 2 Raten Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von 1.000 EUR, die in 2 Raten von je 600 EUR nach einem beziehungsweise 2 Jahren jeweils an demselben Tag des Jahres wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags, zum Beispiel jeweils am 5. Januar, zurückzuzahlen ist: Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 4 - Beispiel zur Veranschaulichung ungleicher Zahlungstermine Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von 1.000 EUR, die in 3 Raten von 272 EUR nach 3 Monaten, 272 EUR nach 6 Monaten beziehungsweise 544 EUR nach 12 Monaten jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist: Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in 3, 6 beziehungsweise 12 Standardmonaten ausgedrückt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 5 - Beispiel zur Veranschaulichung ungleicher Raten infolge fester Kapitaltilgungen Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von 1.200 EUR, die in 12 Monatsraten jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist; jede Rate besteht aus einem selben Kapitalanteil von 1/12tel des Kreditbetrags, das heißt 100 EUR: Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 8 des Gesetzes ist im Vertrag bestimmt, dass der Sollzinssatz von 8 % auf Jahresbasis nominal auf die Restschuld angewandt wird und die tatsächliche Anzahl Tage jedes Kalendermonats berücksichtigt wird.

Bei den Beträgen im Tilgungsplan, der gemäß Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Gesetzes mit dem Kreditvertrag ausgehändigt wird, wird die tatsächliche Anzahl Tage jedes Kalendermonats berücksichtigt.

Der Vertrag wird am 15. März 2010 geschlossen, so dass jedes Fälligkeitsdatum auf den 15. Tag des folgenden Monats fällt.

Vertraglicher Tilgungsplan mit 12 Monatsraten DL, wobei: D1 = 108,15 oder (1200/12) + ((0,08 * 31)/365 * 1200) D2 = 107,23 D3 = 106,79 D4 = 105,92 D5 = 105,44 D6 = 104,76 D7 = 103,95 D8 = 103,40 D9 = 102,63 D10 = 102,04 D11 = 101,36 D12 = 100,60 Jeder Zeitraum zwischen den Zeitpunkten kann in einem Standardmonat von 30,41666 Tagen ausgedrückt werden.

Für die Berechnung des vertraglichen effektiven Jahreszinses gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten von jeweils 30,41666 Tagen ausgedrückt. 12 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 108,00 oder (1200/12) + (0,08/12 * 1200) D2 = 107,33 D3 = 106,67 D4 = 106,00 D5 = 105,33 D6 = 104,67 D7 = 104,00 D8 = 103,33 D9 = 102,67 D10 = 102,00 D11 = 101,33 D12 = 100,67 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 6 - Beispiel zur Veranschaulichung einer prozentualen Restschuldversicherung, die im effektiven Jahreszins enthalten sein muss Teilzahlungsdarlehen wie in Beispiel 5, mit dem Unterschied, dass der Verbraucher verpflichtet ist, eine Restschuldversicherung abzuschließen, deren Preis monatlich 0,2 % der Restschuld beträgt; der Preis ist monatlich zusätzlich zu Kapitalanteil und Sollzinsen zu zahlen: 12 Standardmonate von jeweils 30,41666 Tagen 12 Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 110,40 oder (1200/12) + (0,08/12 * 1200) + (0,002 * 1200) D2 = 109,53 D3 = 108,67 D4 = 107,80 D5 = 106,93 D6 = 106,07 D7 = 105,20 D8 = 104,33 D9 = 103,47 D10 = 102,60 D11 = 101,73 D12 = 100,87 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 7 - Beispiel zur Veranschaulichung einer sofort zu zahlenden Restschuldversicherung, die im effektiven Jahreszins enthalten sein muss Teilzahlungsdarlehen wie in Beispiel 5, mit dem Unterschied, dass der Verbraucher verpflichtet ist, eine Restschuldversicherung von 50 EUR abzuschließen, die er sofort zahlen muss: a) Der Verbraucher zahlt die Versicherungsprämie bar. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image b) Der Verbraucher beantragt ausdrücklich, die Prämie im Rahmen des Kreditvertrags zu finanzieren, ohne den beantragten Kreditbetrag zu erhöhen. Vertragsbestimmung wie in Artikel 14 § 2 Nr. 6 des Gesetzes erwähnt, gemäß der die Zahlung der Versicherungsprämie eine Bedingung für die Inanspruchnahme des Kredits ist, wobei die Prämie vom Kreditbetrag einbehalten wird Vom Verbraucher erhaltener Nettobetrag mit einer Periode 0 von 1.200 - 50 = 1.150 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Effektiver Jahreszins wie in Buchstabe a) von 17,44 % = 17,4 % c) Der Verbraucher beantragt ausdrücklich, die Prämie im Rahmen des Kreditvertrags zu finanzieren, indem der ursprünglich beantragte Kreditbetrag erhöht wird. Erhöhung des ursprünglich beantragten Kreditbetrags von 1.200 EUR + 50 EUR = 1.250 EUR Vertragsbestimmung wie in Artikel 14 § 2 Nr. 6 des Gesetzes erwähnt, gemäß der die Zahlung der Versicherungsprämie eine Bedingung für die Inanspruchnahme des Kredits ist, wobei die Prämie vom Kreditbetrag einbehalten wird Vom Verbraucher erhaltener Nettobetrag mit einer Periode 0 von 1.250 - 50 = 1.200 EUR 12 Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 112,5 oder (1250/12) + (0,08/12 * 1250) D2 = 111,81 D3 = 111,11 D4 = 110,42 D5 = 109,72 D6 = 109,03 D7 = 108,33 D8 = 107,64 D9 = 106,94 D10 = 106,25 D11 = 105,56 D12 = 104,86 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 8 - Beispiel zur Veranschaulichung der Finanzierung einer Ware mit Anzahlung (obwohl die Zahlung einer solchen Anzahlung nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist) Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von 2.500 EUR; im Vertrag sind eine Anzahlung von 500 EUR, die am Tag der Lieferung zu zahlen ist, und anschließend 24 Monatsraten von je 90 EUR vorgesehen, die jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Lieferung zu zahlen sind, zum Beispiel jeweils am 5. Tag jedes Monats: 1 Monat = 1/12 Kreditbetrag von 2.500 - 500 = 2.000 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 9 - Beispiel zur Veranschaulichung der Finanzierung einer Ware ohne Anzahlung, wobei Barzahlern ein Nachlass auf den Kaufpreis gewährt wird Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von 2.000 EUR; im Vertrag sind 24 Monatsraten von je 90 EUR ohne Anzahlung vorgesehen, die jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Lieferung zu zahlen sind, zum Beispiel jeweils am 5. Tag jedes Monats: Bei Barzahlung wird ein Nachlass von 80 EUR auf den Kaufpreis der Ware gewährt. Mit anderen Worten zahlt ein Verbraucher, der auf Abzahlung kauft, 80 EUR mehr für die Ware als ein Barzahler. Diese 80 EUR sind daher Kreditkosten und müssen gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sein. 1 Monat = 1/12 Vom Kreditgeber zu finanzierender Nettobetrag mit einer Periode 0 von 2.000 - 80 = 1.920 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 10 - Beispiel zur Veranschaulichung eines Leasings Leasing einer Ware mit einem Wert von 15.000 EUR; im Vertrag sind 48 Raten von je 350 EUR vorgesehen; die 1. Rate wird bei Zurverfügungstellung der Ware gezahlt, die anderen 47 Raten von je 350 EUR werden monatlich jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Lieferung gezahlt, zum Beispiel jeweils am 5. Tag jedes Monats; nach 48 Monaten kann die Kaufoption gegen Zahlung eines Restwertes von 1.250 EUR ausgeübt werden: 1 Monat = 1/12 Da die 1. Rate bei Zurverfügungstellung der Ware mit einer Periode 0 gezahlt wird, bleibt der folgende Betrag zu finanzieren: 15.000 - 350 = 14.650 EUR. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 11 - Beispiel zur Veranschaulichung eines 1. Zahlungstermins, der kürzer oder länger ist als die anderen Zahlungstermine eines Monats Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von 2.500 EUR; im Vertrag sind eine Anzahlung von 500 EUR und 24 Monatsraten von je 95 EUR vorgesehen, die jeweils auf den 1. Kalendertag des Monats fallen: Die Monatsraten ändern sich nicht entsprechend der tatsächlichen Anzahl Tage.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist das Lieferdatum bekannt: 12.

Januar 2009. 1. Fälligkeitsdatum am 1.Februar 2009 oder 1. Zahlungstermin von 20 Tagen Die anderen Fälligkeitsdaten fallen jeweils auf den 1. Tag jedes folgenden Monats; das letzte Fälligkeitsdatum fällt auf den 1. Januar 2011; das ergibt 354 + 365 = 719 Tage nach der Lieferung der Ware am 12. Januar 2009.Der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten aller Zahlungstermine mit Ausnahme des 1. Zahlungstermins kann jeweils in einem Standardmonat von 30,41666 Tagen ausgedrückt werden.

Kreditbetrag von 2.500 - 500 = 2.000 EUR Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für den 1. Zahlungstermin und die 1. Rate in 20 Kalendertagen ausgedrückt.

Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für jede der anderen 23 Raten in einer Kombination von 20 Tagen und der anwendbaren Anzahl Standardmonate von jeweils 30,41666 Tagen ausgedrückt.

Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses liegt das letzte Fälligkeitsdatum 719,5832 Tage nach der Lieferung der Ware.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 12 - Beispiel zur Veranschaulichung verschiedener Verfahren zur Berechnung von Sollzinsen und einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit ohne Mindestkapitalrückzahlung Krediteröffnung für bestimmte Zeit von 6 Monaten für eine Summe von 2.500 EUR; im Vertrag sind eine monatliche Mindestzahlung allein der Sollzinsen und eine Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kapitals spätestens am Vertragsende vorgesehen; der Sollzinssatz beträgt 8 % auf Jahresbasis: 6 Standardmonate von jeweils 30,41666 Tagen Annahme einer einmaligen, vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Tilgungszeitplan mit Kapitalrückzahlung nach spätestens 6 Monaten und Tilgungsraten, die variieren können Annahme, dass die Rate jeder Tilgung die niedrigste im Vertrag vorgesehene Rate ist, das heißt 5 Monatsraten Sollzinsen und eine 6.

Monatsrate Sollzinsen, erhöht um das vollständig in Anspruch genommene Kapital oder den Kreditbetrag a) Im Vertrag ist ein "versicherungsmathematisches" Berechnungsverfahren vorgesehen. Versicherungsmathematische Anwendung des Sollzinssatzes von 8 % auf Jahresbasis auf die Restschuld Monatlicher Sollzinssatz von (1 + 8 %)1/12 - 1 = 0,006434 oder 0,6434 % Monatlich zu zahlende Gesamtkosten des Kredits von 2.500 * 0,006434 = 16,085 EUR, aufgerundet auf 16,09 EUR 5 Monatsraten von je 16,09 EUR und letzte Monatsrate von 2.500 + 16,09 = 2.516,09 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image b) Im Vertrag ist ein "nominales" Berechnungsverfahren vorgesehen. Nominale Anwendung des Sollzinssatzes von 8 % auf Jahresbasis auf die Restschuld Monatlicher Sollzinssatz von 0,08/12 = 0,08 * (30,4167/365) = 0,006667 oder 0,6667 % Monatlich zu zahlende Gesamtkosten des Kredits von 2.500 * 0,006667 = 16,6675 EUR, aufgerundet auf 16,67 EUR 5 Monatsraten von je 16,67 EUR und letzte Monatsrate von 2.500 + 16,67 = 2.516,67 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image c) Im Vertrag ist ein "nominales" Berechnungsverfahren auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen vorgesehen. Jahr von 365 Tagen, was den Zeitraum zwischen den Zeitpunkten betrifft, die für das Berechnungsverfahren verwendet werden Nominale Anwendung des Sollzinssatzes von 8 % auf Jahresbasis auf die Restschuld, geteilt durch 360 Monatlicher Sollzinssatz von 0,08 * 30,4167/360 = 0,006759 oder 0,6759 % Monatlich zu zahlende Gesamtkosten des Kredits von 2.500 * 0,006759 = 16,90 EUR 5 Monatsraten von je 16,90 EUR und letzte Monatsrate von 2.500 + 16,90 = 2.516,90 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 13 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit mit Mindestkapitalrückzahlungen und im effektiven Jahreszins enthaltenen jährlichen Fixkosten für die Karte Krediteröffnung von 6 Jahren mit einer Karte wie in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnt; Kreditbetrag von 700 EUR: Die jährlichen Kartenkosten betragen 10 EUR und sind beim 1.

Zahlungstermin jedes Jahres zu zahlen; im Kreditvertrag ist ferner vorgesehen, dass keine jährlich wiederkehrenden Kartenkosten zu zahlen sind, wenn während eines Jahres kein Kredit in Anspruch genommen worden ist.

Im Vertrag ist eine monatliche Mindestzahlung von 8 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt vorgesehen, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten entweder unter 25 EUR oder unter der Restschuld liegen darf.

Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 8 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass der versicherungsmathematisch angewandte jährliche Sollzinssatz von 10 % auf Jahresbasis unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anzahl Tage der Kalendermonate auf die Restschuld berechnet wird.

Jedes Fälligkeitsdatum fällt auf denselben Kalendertag des Monats wie der Tag des Abschlusses des Kreditvertrags.

Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten ausgedrückt.

Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 9 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen wird, dass der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in Standardmonaten von jeweils 30,41666 Tagen ausgedrückt wird.

Standardmonate von 1 Monat = 30,41666 Tage oder 365 * 1/12 Ausschließlich für die Berechnung des effektiven Jahreszinses gilt ein monatlicher Sollzinssatz von ((1 + 10 %)1/12) -1 = 0,007974 oder 0,797 % anstelle eines Sollzinssatzes auf der Grundlage der ganzen Anzahl Kalendertage.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, dass die Kartenkosten von 10 EUR, die beim 1. Zahlungstermin jedes Jahres zu zahlen sind, die jährlichen Kartenkosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags sind, selbst wenn diese Kosten während eines begrenzten Zeitraums nicht angerechnet werden Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses von 24 monatlichen Mindestzahlungen oder einer hypothetischen Rückzahlungsfrist von 24 Monaten, die die in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte maximale gesetzliche Rückzahlungsfrist nicht überschreitet Die maximale Rückzahlungsfrist beträgt in diesem Fall 29 Monate und ergibt sich aus einem Tilgungszeitplan, in dem die Monatsrate 1/18tel der Restschuld ohne Berücksichtigung der Kosten beträgt: D1 = 39,20 oder (700 + (700 * 0,007974))/18 D2 = 37,32 D3 = 35,52 D4 = 33,82 D5 = 32,19 D6 = 30,65 D7 = 29,18 D8 = 27,78 D9 = 26,44 D10 = 25,17 D11 bis D18 = 25,00 D29 = 11,94 Hypothetische Rückzahlungsfrist von 24 Monaten, die die in Artikel 9 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist zur Erreichung des Nullwertes auch nicht überschreitet Die Frist zur Erreichung des Nullwertes beträgt in diesem Fall 24 Monate und ergibt sich aus einem Tilgungszeitplan, in dem die Monatsrate 1/12tel der Restschuld ohne Berücksichtigung der Kosten beträgt: D1 = 58,80 oder (700 + (700 * 0,007974))/12 D2 = 54,33 D3 = 50,20 D4 = 46,38 D5 = 42,86 D6 = 39,60 D7 = 36,59 D8 = 33,81 D9 = 31,24 D10 = 28,86 D11 = 26,67 D12 bis D23 = 25,00 D24 = 9,23 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 66,45 oder 0,08 * (700 + (700 * 0,007974)) + 10 D2 = 52,34 oder 0,08 * (649,14 + (649,14 * 0,007974)) D3 = 48,54 D4 = 45,01 D5 = 41,74 D6 = 38,71 D7 = 35,90 D8 = 33,29 D9 = 30,87 D10 = 28,63 D11 = 26,55 D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 22,48 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 14 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit mit einer monatlich zu zahlenden kollektiven Versicherungsprämie Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass mit dem Kredit keine Karte verbunden ist, aber dass der Verbraucher verpflichtet ist, beim Versicherer seiner Wahl eine kollektive Restschuldversicherung auf den Todesfall abzuschließen; der Verbraucher entscheidet sich dafür, sich einer kollektiven Versicherung anzuschließen, und bittet den Kreditgeber, die Prämie vom Kreditbetrag einzubehalten: Die Versicherungsprämie beträgt monatlich 0,2 % der Restschuld und wird vom Kreditgeber vom Kredit einbehalten.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Vertragsbestimmung wie in Artikel 14 § 2 Nr. 6 des Gesetzes erwähnt, gemäß der die Zahlung der Versicherungsprämie eine Bedingung für die Inanspruchnahme des Kredits ist, wobei die Prämie vom Kreditbetrag einbehalten wird Versicherungsprämie, die gemäß Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe e) des Gesetzes in den Gesamtkosten des Kredits enthalten ist Maximale gesetzliche Rückzahlungsfrist von 29 Monaten, die wie in Beispiel 13 berechnet wird Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten, die wie in Beispiel 13 berechnet wird Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses von 25 monatlichen Zahlungen oder einer hypothetischen Rückzahlungsfrist, die länger ist als die Frist von 24 Monaten in Beispiel 13, da die Versicherungsprämie vom Kreditbetrag einbehalten wird; 25 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 56,45 oder 0,08 * (700 + (700 * 0,007974)) D2 = 52,46 oder 0,08 * (650,54 + (650,54 * 0,007974)) D3 = 48,75 D4 = 45,31 D5 = 42,10 D6 = 39,13 D7 = 36,36 D8 = 33,79 D9 = 31,41 D10 = 29,19 D11 = 27,12 D12 = 25,21 D13 bis D24 = 25,00 D25 = 10,35 Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Rückzahlungen zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Kreditvertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten; 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 56,45 oder 0,08 * (700 + (700 * 0,007974)) D2 = 52,46 oder 0,08 * (650,54 + (650,54 * 0,007974)) D3 = 48,75 D4 = 45,31 D5 = 42,10 D6 = 39,13 D7 = 36,36 D8 = 33,79 D9 = 31,41 D10 = 29,19 D11 = 27,12 D12 = 25,21 D13 bis D23 = 25,00 D24 = 35,24 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 15 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 13, wobei die 1. Rückzahlungsfrist jedoch kürzer ist als die anderen Zahlungstermine Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass im Kreditvertrag vorgesehen ist, dass jedes Fälligkeitsdatum auf den 1.

Kalendertag jedes Monats fällt und die Rate entweder im 1. Monat nach dem Monat der Kreditaufnahme oder im 2. Monat nach dem Monat der Kreditaufnahme, wenn diese Kreditaufnahme nach dem 20. Tag des Monats erfolgt, zum ersten Mal fällig wird: Kreditvertrag, bei dem das 1. Fälligkeitsdatum nicht bestimmt ist, sondern nur bestimmt werden kann; kürzestmöglicher 1. Zahlungstermin von 9 Tagen aufgrund einer Kreditaufnahme am 20. Februar eines Jahres, das kein Schaltjahr ist, und eines 1. Fälligkeitsdatums am 1. März Das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ist der 15. Februar 2009.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Raten, die der Verbraucher bei einer einmaligen und vollständigen Aufnahme des Kreditbetrags auf der Grundlage eines Tilgungsplans zahlt; Tilgungsplan, bei dem von einem 1. Zahlungstermin von 14 Tagen ausgegangen wird und die anderen Zahlungstermine auf der Grundlage von Kalendertagen berechnet werden, wobei: D1 = 66,21 oder 0,08 * (700 + (700 * ((1 + 0,1)14/365 - 1))) + 10 D2 = 52,13 oder 0,08 * (646,36 + (646,36 * ((1 + 0,1)31/365 - 1))) D3 = 48,34 D4 = 44,83 D5 = 41,57 D6 = 38,55 D7 = 35,76 D8 = 33,16 D9 = 30,75 D10 = 28,51 D11 = 26,45 D12 bis D23 = 25,00 D24 = 20,96 Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses, dass der kürzestmögliche 1. Zahlungstermin von 9 Tagen als anwendbar gilt, ungeachtet des Datums des Abschlusses des Vertrags Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für den 1. Zahlungstermin in 9 Kalendertagen ausgedrückt.

Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für die anderen Raten jeweils in einer Kombination von 9 Tagen und der anwendbaren Anzahl Standardmonate ausgedrückt. 1. Zahlungstermin von 9 Tagen + 23 * 30,4167 Tage = 708,58 Tage 24 hypothetische Raten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 66,13 oder 0,08 * (700 + (700 * ((1 + 0,1)9/365 - 1))) + 10 D2 = 52,05 oder 0,08 * (645,52 + (645,52 * ((1 + 0,1)1/12 - 1))) D3 = 48,27 D4 = 44,76 D5 = 41,51 D6 = 38,49 D7 = 35,70 D8 = 33,10 D9 = 30,70 D10 = 28,47 D11 = 26,40 D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 20,59 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 16 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 13, aber mit verschiedenen versicherungsmathematischen Sollzinssätzen entsprechend der Restschuld Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass der jährliche versicherungsmathematische Sollzinssatz 8 % beträgt, wenn die Restschuld in Kapital über 500 EUR liegt, und 10 % beträgt, wenn dieser Restbetrag 500 EUR entspricht oder darunter liegt: Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr.9 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet.

Beispiel 17 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 13, aber mit einem "zinslosen" 1.

Zahlungstermin Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass der jährliche versicherungsmathematische Sollzinssatz für den 1.

Zahlungstermin 0 % und für die anderen Zahlungstermine 10 % beträgt: Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet.

Beispiel 18 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 13, aber mit verschiedenen Sollzinssätzen und Kosten entsprechend bestimmten Sonderangebotsankäufen Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass mit der Karte nur Ankäufe innerhalb des Kreditgebernetzes vorgenommen werden können und dass im Kreditvertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, dass gewisse Ankäufe zu einem außergewöhnlichen versicherungsmathematischen Sollzinssatz von 0 % oder 7 % anstelle von 10 % und ohne Kosten erfolgen können: Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt und sich die jährlichen Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags auf 10 EUR belaufen Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet.

Beispiel 19 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 18, aber mit verschiedenen Sollzinssätzen und Kosten entsprechend dem Kreditaufnahmegeschäft Krediteröffnung wie in Beispiel 18, mit dem Unterschied, dass mit der Karte auch Kreditaufnahmen für Ankäufe und Geldabhebungen an Geldautomaten über ein anderes Netz als dem Netz des Kreditgebers, zum Beispiel Visa oder MasterCard, vorgenommen werden können; nur bei Kreditaufnahmen, die mit einer Geldabhebung an einem Geldautomaten verbunden sind, werden zusätzliche Kosten von 3 EUR pro Geldabhebung berechnet, die beim 1. folgenden Fälligkeitsdatum zu zahlen sind: Aus der Überprüfung des Kreditgebers der Anzahl Verrichtungen, die im vorhergehenden Kalenderjahr anhand dieser "Kundenkreditkarten" getätigt worden sind, geht hervor, dass das unter den drei verschiedenen Kreditaufnahmegeschäften am häufigsten verwendete Kreditaufnahmegeschäft das Geschäft für Ankäufe innerhalb des Netzes des Kreditgebers ist.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses, dass der effektive Jahreszins wie in Beispiel 18 berechnet wird Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 18 (oder 13) berechnet.

Beispiel 20 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 19, aber zusätzlich mit Grenzen für Betrag und Zeitraum, in dem dieser begrenzte Betrag in Anspruch genommen werden kann, entsprechend dem Kreditaufnahmegeschäft Krediteröffnung wie in Beispiel 19, mit dem Unterschied, dass aus der Überprüfung des Kreditgebers der Anzahl Verrichtungen, die im vorhergehenden Kalenderjahr anhand dieser "Kundenkreditkarten" getätigt worden sind, hervorgeht, dass das unter den drei verschiedenen Kreditaufnahmegeschäften am häufigsten verwendete Kreditaufnahmegeschäft das Geschäft für Geldabhebungen an Geldautomaten ist: Neben den zusätzlichen Kosten von 3 EUR pro Geldabhebung besteht eine Grenze für den Betrag, der pro Tag abgehoben werden darf; dieser Betrag beläuft sich auf 500 EUR. Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 8 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass die Sollzinsen, die dem Verbraucher tatsächlich monatlich angerechnet werden, auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl Tage jedes Kalendermonats berechnet werden.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses einer unmittelbaren Kreditaufnahme von 500 EUR und einer 2. Aufnahme von 200 EUR an Tag 2, für die die zusätzlichen Kosten von 3 EUR jeweils am 1. Fälligkeitsdatum gezahlt werden Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt und sich die jährlichen Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags auf 10 EUR belaufen Sollzinsbetrag zu einem Zinssatz von 10 % auf Jahresbasis; die Sollzinsen werden auf eine Restschuld von 500 EUR für den 1. Tag beziehungsweise 700 EUR für die anderen Tage des 1. Zahlungstermins eines Monats berechnet Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für die 2. Kreditaufnahme in einem Tag ausgedrückt.

Der Vertrag wird am 1. Januar 2013 geschlossen, so dass die Fälligkeitsdaten jeweils auf den 1. Kalendertag des folgenden Monats fallen.

Raten, die der Verbraucher bei einer einmaligen und vollständigen Aufnahme des Kreditbetrags auf der Grundlage eines Tilgungsplans zahlt; Tilgungsplan, bei dem von der tatsächlichen Anzahl Kalendertage ausgegangen wird, wobei: D1 = 72,45 oder 0,08 * [700 + 500 * ((1 + 0,1)1/365 - 1) + 700 * ((1 + 0,1)(31 - 1)/365) - 1)] + 10 + 6 D2 = 52,32 D3 = 48,52 D4 = 44,99 D5 = 41,73 D6 = 38,69 D7 = 35,89 D8 = 33,28 D9 = 30,86 D10 = 28,62 D11 = 26,54 D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 22,39 Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 9 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses von der Annahme ausgegangen wird, dass der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten ausgedrückt wird, sowohl, was die Beträge der Grundgleichung betrifft, als auch, was die Exponenten dieser Grundgleichung betrifft.

Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem Tag ausgedrückt, was den Zeitabstand zwischen den beiden Kreditaufnahmen betrifft.

Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses gilt eine 1. Rate von 72,44 EUR, das bedeutet eine Mindestzahlung von 8 % der 700 EUR Kapital und 5,53 EUR Sollzinsen, erhöht um Kosten in Höhe von 16 EUR. 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 72,44 oder 0,08 * [700 + 500 * ((1 + 0,1)1/365 - 1) + 700 * ((1 + 0,1)(30,4167 - 1)/365 - 1)] + 10 + 6 D2 = 52,34 D3 = 48,54 D4 = 45,01 D5 = 41,74 D6 = 38,71 D7 = 35,89 D8 = 33,29 D9 = 30,87 D10 = 28,62 D11 = 26,54 D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 22,45 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 21 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 13, aber mit der Wahl einer anderen Zahlungsmodalität mit anderen Zinssätzen und Kosten für einen begrenzten Betrag Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass der Verbraucher zwischen zwei Zahlungsmodalitäten mit anderen Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher wählen kann: a) entweder eine monatliche Mindestzahlung von 8 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten unter 25 EUR liegen darf; versicherungsmathematischer Sollzinssatz von 10 % und jährliche Kartenkosten von 10 EUR; der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet, b) oder eine monatliche Mindestzahlung von 5 % des Kreditbetrags, mit der neben einem Kapitalanteil die monatlich geschuldeten Zinsen und Kosten gezahlt werden;versicherungsmathematischer jährlicher Sollzinssatz von 11 % und monatliche Kartenkosten von 0,05 % des Kaufbetrags; 22 Monatsraten von je 35 EUR (5 % * 700) und eine 23.

Rate von 11,59 EUR; der effektive Jahreszins beträgt 12,23 %.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, dass die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Zahlungszeitplan in Buchstabe a) - Sollzinssatz von 10 % und jährliche Kosten von 10 EUR - die Gesamtkosten des Kredits während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags sind. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses wird angenommen, dass sowohl die Kosten als auch der Sollzinssatz diejenigen im Zahlungszeitplan in Buchstabe a) sind, selbst wenn der Sollzinssatz im Zahlungszeitplan in Buchstabe b) höher ist Der effektive Jahreszins beträgt 13,6 %.

Beispiel 22 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit ohne Mindestkapitalrückzahlung und mit einer Verpflichtung zur Erreichung des Nullwertes, deren Frist nicht kürzer ist als 1 Jahr Krediteröffnung für unbestimmte Zeit für eine Summe von 2.500 EUR; im Vertrag ist kein Zeitplan für die Tilgung des Kapitalanteils vorgesehen, dafür sind aber die monatliche Zahlung der nominal berechneten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis, berechnet auf die Restschuld, und die einmalige und unmittelbare Zahlung von Bearbeitungskosten von 20 EUR vorgesehen: Im Kreditvertrag ist eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von 12 Monaten vorgesehen, die die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist zur Erreichung des Nullwertes nicht überschreitet. 12 Standardzahlungstermine von 1 Monat = 30,41667 Tage Einmalige und unmittelbare Zahlung der Bearbeitungskosten von 20 EUR wie vertraglich vorgesehen Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses, dass nur der vollständig und unmittelbar in Anspruch genommene Kreditbetrag während eines Zeitraums von einem Jahr in gleich hohen Monatsraten zurückgezahlt wird, das bedeutet 2.500/12 oder 208,33 EUR pro Monat Gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b) in fine des vorliegenden Erlasses, monatliche Zahlung von 208,33 EUR in Kapital, erhöht um die nominal angewandten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis, berechnet auf die Restschuld 12 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 225,00 D2 = 223,61 D3 = 222,22 D4 = 220,83 D5 = 219,44 D6 = 218,06 D7 = 216,67 D8 = 215,28 D9 = 213,89 D10 = 212,50 D11 = 211,11 D12 = 209,72 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 23 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit ohne die geringste Zahlungsverpflichtung und mit einer Verpflichtung zur Erreichung des Nullwertes, deren Frist nicht kürzer ist als 1 Jahr Krediteröffnung wie in Beispiel 22, mit dem Unterschied, dass im Vertrag keine Bestimmung in Bezug auf die Zahlung der Fixkosten von 20 EUR oder der nominal berechneten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis vorgesehen ist: Im Kreditvertrag ist eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von 12 Monaten vorgesehen, die die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte gesetzliche Frist zur Erreichung des Nullwertes nicht überschreitet; aufgrund der Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses, dass der vollständig und unmittelbar in Anspruch genommene Kreditbetrag während eines Zeitraums von einem Jahr in gleich hohen Monatsraten von je 208,33 EUR (2.500/12) zurückgezahlt wird Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 7 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses, dass Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen, wenn im Vertrag keine Bestimmung in Bezug auf die Zahlung der Zinsen vorgesehen ist Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 7 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses, dass Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag von 20 EUR ausgedrückt sind, am Datum des Abschlusses des Kreditvertrags erfolgen, wenn im Vertrag keine Bestimmung in Bezug auf die Zahlung der Kosten vorgesehen ist Monatliche Zahlung von 208,33 EUR in Kapital wie in Beispiel 22, erhöht um die nominal auf die Restschuld berechneten Zollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis Effektiver Jahreszins wie in Beispiel 22 von 9,96 % = 10 % Beispiel 24 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit mit einer Rückzahlungsfrist, die länger ist als die Frist zur Erreichung des Nullwertes Krediteröffnung für bestimmte Zeit wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass im Vertrag eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten und eine monatliche Mindestzahlung von 6 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt vorgesehen sind, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten entweder unter 25 EUR oder unter der Restschuld liegen darf: Maximale Rückzahlungsfrist von 29 Monaten und Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten, beide wie in Beispiel 13 berechnet Die hypothetische Rückzahlungsfrist auf der Grundlage einer unmittelbaren und vollständigen Aufnahme des Kreditbetrags und der Mindestzahlungen von 6 % der Restschuld beträgt 28 Monate, wobei: D1 = 52,33 oder 0,06 * (700 + (700 * 0,007974)) + 10 D2 = 40,11 D3 = 38,01 D4 = 36,01 D5 = 34,12 D6 = 32,33 D7 = 30,63 D8 = 29,02 D9 = 27,50 D10 = 26,06 D11 und D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D24 = 25,00 D25 = 35,00 D26 und D27 = 25,00 D28 = 14,10 Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses kann diese hypothetische Rückzahlungsfrist von 28 Monaten nicht berücksichtigt werden, weil gemäß der Annahme in Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses Rückzahlungen zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Kreditvertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist, in diesem Fall am Ende der Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten. 23 Mindestzahlungen von 6 % der Restschuld, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten von 10 EUR pro Jahr unter 25 EUR liegen darf, und 24. Zahlung der Restschuld 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 52,33 oder 0,06 * (700 + (700 * 0,007974)) + 10 D2 = 40,11 D3 = 38,01 D4 = 36,01 D5 = 34,12 D6 = 32,33 D7 = 30,63 D8 = 29,02 D9 = 27,50 D10 = 26,06 D11 und D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 112,47 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Der effektive Jahreszins beträgt 13% Beispiel 25 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit ohne Mindestkapitalrückzahlung, die keine Überziehungsmöglichkeit ist, und mit einer Frist zur Erreichung des Nullwertes, die kürzer ist als die Laufzeit des Kreditvertrags Kreditvertrag wie in Beispiel 22, aber mit einer bestimmten Laufzeit von 6 Jahren anstatt einer unbestimmten Laufzeit Einmalige und unmittelbare Zahlung der Bearbeitungskosten von 20 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses einer einmaligen Tilgung des vollständig in Anspruch genommenen Kapitals bei Ablauf der vertraglichen Frist zur Erreichung des Nullwertes von 12 Monaten Monatliche Zahlung der nominal auf die Restschuld berechneten Zollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis 12 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 16,67 D2 = 16,67 D3 = 16,67 D4 = 16,67 D5 = 16,67 D6 = 16,67 D7 = 16,67 D8 = 16,67 D9 = 16,67 D10 = 16,67 D11 = 16,67 D12 = 2516,67 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 26 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Überziehungsmöglichkeit für unbestimmte Zeit, bei der der 1.

Zahlungstermin nicht bestimmt ist, sondern nur bestimmt werden kann Überziehungsmöglichkeit für eine Summe von 2.500 EUR; im unbefristeten Vertrag ist kein Zeitplan für die Tilgung des Kapitalanteils vorgesehen, dafür sind aber die monatliche Zahlung der nominal berechneten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis und jährliche Kartenkosten von 20 EUR, die am Anfang jedes neuen Jahres zu zahlen sind, vorgesehen: Zinsen und Kartenkosten werden nur im Rahmen der Überziehungsmöglichkeit angerechnet. Mit anderen Worten werden sie nicht angerechnet, wenn kein Vertrag in Bezug auf die Überziehungsmöglichkeit besteht.

Im Kreditvertrag ist gemäß Artikel 9 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses eine Verpflichtung zur Erreichung des Nullwertes von 12 Monaten vorgesehen.

Im Kreditvertrag ist vorgesehen, dass jedes Fälligkeitsdatum auf den 1. Kalendertag jedes Monats fällt.Das 1. Fälligkeitsdatum fällt auf den 1. Kalendertag des Monats nach dem Monat der Kreditaufnahme, außer wenn der 1. Zahlungstermin dadurch kürzer als 5 Tage ist. In diesem Fall fällt das 1. Fälligkeitsdatum auf den 1. Tag des 2. Monats nach der Kreditaufnahme. Folglich beträgt der kürzestmögliche 1.

Zahlungstermin 5 Tage.

Gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 7 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses, unmittelbare Zahlung der Kartenkosten von 20 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses, dass der gesamte Kreditbetrag vollständig in Anspruch genommen wird und die Laufzeit des Kreditvertrags 3 Monate beträgt Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 7 Buchstabe a) und d), dass das letzte Fälligkeitsdatum der Zinsen 3 Monate nach der vollständigen Kreditaufnahme auf das Fälligkeitsdatum des Kapitals fällt, so dass die 1. und 2. Fälligkeitsdaten der Zinsen einen Monat beziehungsweise 2 Monate nach der Kreditaufnahme fallen. Folglich wird angenommen, dass die vollständige Kreditaufnahme am 1. Kalendertag eines Monats erfolgt.

Annahme, dass der vollständig und unmittelbar in Anspruch genommene Kreditbetrag von 2.500 EUR nach einer Periode von 3 Monaten zurückgezahlt wird Monatliche Zahlung der nominal auf die Restschuld berechneten Zollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis, das bedeutet 0,08/12 * 2.500 = 16,67 EUR pro Monat Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 27 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit Mindestkapitalrückzahlungen und im effektiven Jahreszins enthaltenen jährlichen Fixkosten für die Karte Krediteröffnung wie in Beispiel 13, aber für unbestimmte Zeit anstatt von 6 Jahren: Im Vertrag ist eine monatliche Mindestzahlung von 8 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt vorgesehen, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten entweder unter 25 EUR oder unter der Restschuld liegen darf.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses, dass der Vertrag nur eine Laufzeit von einem Jahr hat Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses, dass das Kapital in gleich hohen Monatsraten, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der 1. Kreditaufnahme zurückgezahlt wird Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b) in fine des vorliegenden Erlasses, dass Zinsen und Kosten wie vertraglich vorgesehen angerechnet und gezahlt werden, aber dass für die Laufzeit des Vertrags und die Restschuld der Zeitplan für Inanspruchnahme und Tilgung der in diesem Artikel angenommenen 12 monatlichen und gleich hohen monatlichen Kapitaltilgungszahlungen berücksichtigt wird Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten ausgedrückt.

Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 9 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen wird, dass der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in Standardmonaten von jeweils 30,41666 Tagen ausgedrückt wird.

Standardmonate von 1 Monat = 30,41666 Tage oder 365 * 1/12 Ausschließlich für die Berechnung des effektiven Jahreszinses gilt ein monatlicher Sollzinssatz von ((1 + 10 %)1/12) -1 = 0,007974 anstelle eines Sollzinssatzes auf der Grundlage der ganzen Anzahl Kalendertage.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, dass die Kartenkosten von 10 EUR, die beim 1. Zahlungstermin jedes Jahres zu zahlen sind, die jährlichen Kartenkosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags sind, selbst wenn diese Kosten während eines begrenzten Zeitraums nicht angerechnet werden 12 hypothetische Monatsraten DL von je 700/12 = 58,33 EUR, erhöht um die Zinsen und Kartenkosten, im folgenden Tilgungszeitplan, wobei: D1 = 73,92 oder 700/12 + 700 * 0,007974 + 10 D2 = 63,45 oder 700/12 + 641,67 * 0,007974 D3 = 62,98 D4 = 62,52 D5 = 62,05 D6 = 61,59 D7 = 61,12 D8 = 60,66 D9 = 60,19 D10 = 59,73 D11 = 59,26 D12 = 58,80 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 28 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit Grenzen für Betrag und Zeitraum, in dem dieser begrenzte Betrag in Anspruch genommen werden kann, entsprechend dem Kreditaufnahmegeschäft Krediteröffnung wie in Beispiel 20, aber für unbestimmte Zeit anstatt von 6 Jahren: Das am häufigsten verwendete Kreditaufnahmegeschäft ist das Geschäft für Geldabhebungen an Geldautomaten. Neben den zusätzlichen Kosten von 3 EUR pro Geldabhebung besteht für den Betrag, der pro Tag abgehoben werden darf, eine Grenze von 500 EUR. Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses einer unmittelbaren Kreditaufnahme von 500 EUR und einer 2. Aufnahme von 200 EUR an Tag 2, für die die zusätzlichen Kosten von 3 EUR jeweils am 1. Fälligkeitsdatum gezahlt werden Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt und sich die jährlichen Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags auf 10 EUR belaufen Sollzinsbetrag zu einem Zinssatz von 10 % auf Jahresbasis; die Sollzinsen werden auf eine Restschuld von 500 EUR für den 1. Tag beziehungsweise 700 EUR für die anderen Tage des 1. Zahlungstermins eines Monats berechnet Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 9 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses von der Annahme ausgegangen wird, dass der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten ausgedrückt wird, sowohl, was die Beträge der Grundgleichung betrifft, als auch, was die Exponenten dieser Grundgleichung betrifft.

Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem Tag ausgedrückt, was den Zeitabstand zwischen den beiden Kreditaufnahmen betrifft.

Ausschließlich für die Berechnung des effektiven Jahreszinses gilt eine 1. Rate von 79,86 EUR, das bedeutet eine hypothetische Mindestzahlung von 1/12tel von 700 EUR Kapital und 5,53 EUR Sollzinsen, erhöht um Kosten in Höhe von 16 EUR. 12 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 79,86 oder 700/12 + 500 * ((1 + 0,1)1/365 - 1) + 700 * ((1 + 0,1)(30,4167 - 1)/365 - 1) + 10 + 6 D2 = 63,45 oder 700/12 + (641,67 * 0,007974) D3 = 62,98 D4 = 62,52 D5 = 62,05 D6 = 61,59 D7 = 61,12 D8 = 60,66 D9 = 60,19 D10 = 59,73 D11 = 59,26 D12 = 58,80 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 29 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit verschiedenen Zahlungsmodalitäten mit anderen Zinssätzen und Kosten für einen begrenzten Betrag Krediteröffnung wie in Beispiel 21, aber für unbestimmte Zeit anstatt von 6 Jahren; der Verbraucher kann zwischen zwei Zahlungsmodalitäten mit anderen Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher wählen: a) entweder eine monatliche Mindestzahlung von 8 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten unter 25 EUR liegen darf; versicherungsmathematischer Sollzinssatz von 10 % und jährliche Kartenkosten von 10 EUR; der effektive Jahreszins beträgt 13,02 % = 13 % wie in Beispiel 27 berechnet, b) oder eine monatliche Mindestzahlung von 5 % des Kreditbetrags, mit der neben einem Kapitalanteil die monatlich geschuldeten Zinsen und Kosten gezahlt werden;versicherungsmathematischer jährlicher Sollzinssatz von 11 % und monatliche Kartenkosten von 0,05 % des Kaufbetrags. Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses 12 Monatsraten von je 58,33 EUR Kapital (700/12), erhöht um die Zinsen und Kosten von 0,35 EUR pro Monat (0,0005 * 700), das heißt 12 hypothetische Raten im nachstehenden Tilgungsplan. Der effektive Jahreszins beträgt 12,21 % = 12,2 %.

D1 = 64,80 oder 700/12 + ((1 + 0,11)1/12 - 1) * 641,67 + 0,0005 * 700 D2 = 64,29 D3 = 63,78 D4 = 63,27 D5 = 62,76 D6 = 62,25 D7 = 61,74 D8 = 61,23 D9 = 60,72 D10 = 60,21 D11 = 59,70 D12 = 59,19 Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, dass die Gesamtkosten des Kredits im Zahlungszeitplan in Buchstabe a) - Sollzinssatz von 10 % und jährliche Kosten von 10 EUR - die Gesamtkosten des Kredits während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags sind. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses wird angenommen, dass sowohl die Kosten als auch der Sollzinssatz diejenigen im Zahlungszeitplan in Buchstabe a) sind, selbst wenn der Sollzinssatz im Zahlungszeitplan in Buchstabe b) höher ist Der effektive Jahreszins beträgt 13 %.

Beispiel 30 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit einer Rückzahlung in einer einmaligen Zahlung des in Anspruch genommenen Kapitals, bevor es erneut in Anspruch genommen werden kann (sogenannte Chargekarte) Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit einer Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kapitals nach einem Monat; der Kreditbetrag beläuft sich auf 6.000 EUR; der Kredit wird mit einer Zahlungskarte wie in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnt in Anspruch genommen; es bestehen keine Sollzinsen: Jährliche Kosten von 60 EUR, die jeweils am Anfang eines neuen Jahres und ein erstes Mal unmittelbar bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlen sind Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses, dass der Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr hat Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b) in fine des vorliegenden Erlasses, dass der Verbraucher jeden Monat des Jahres den Kreditbetrag von 6.000 EUR vollständig in Anspruch nimmt und zurückzahlt 12 hypothetische monatliche Kreditaufnahmen CL von je 6.000 EUR, unmittelbare Zahlung D1 von 60 EUR und 12 Raten DL von je 6.000 EUR wie im folgenden Tilgungszeitplan:

Monat

Zahlung

Sollzinssatz

Kapital

Kosten

Saldo

In Anspruch genommener Betrag

0

60

60

6000

6000

1

6000

0 %

6000

6000

6000

2

6000

0 %

6000

6000

6000

3

6000

0 %

6000

6000

6000

4

6000

0 %

6000

6000

6000

5

6000

0 %

6000

6000

6000

6

6000

0 %

6000

6000

6000

7

6000

0 %

6000

6000

6000

8

6000

0 %

6000

6000

6000

9

6000

0 %

6000

6000

6000

10

6000

0 %

6000

6000

6000

11

6000

0 %

6000

6000

6000

12

6000

0 %

6000


Gesamtbetrag

72060

0

72000

60

72000

72000


Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 31 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit, bei der für den 1. Zeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird Krediteröffnung für unbestimmte Zeit wie in Beispiel 27, mit dem Unterschied, dass für die ersten beiden Jahre der Sollzinssatz 1 % beträgt und anschließend jährlich angepasst werden kann und dem Euribor für 3 Monate + 1 % entspricht: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beträgt der Euribor für 3 Monate 1,5 %.

Annahmen wie in Beispiel 27 Zusätzliche Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 10 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz nach 2 Jahren dem Euribor zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, erhöht um 1 %, also 2,5 % (1 % + 1,5 %), beträgt Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Vertrags 2,5 % beträgt 12 hypothetische Monatsraten DL von je 700/12 = 58,33 EUR, erhöht um die Sollzinsen und Kartenkosten, wie im folgenden Tilgungszeitplan, wobei: D1 = 69,78 oder 700/12 + 700 * ((1 + 0,025)1/12 - 1) + 10 D2 = 59,66 oder 700/12 + 641,67 * ((1 + 0,025)1/12 - 1) D3 = 59,53 D4 = 59,41 D5 = 59,29 D6 = 59,17 D7 = 59,05 D8 = 58,93 D9 = 58,81 D10 = 58,69 D11 = 58,57 D12 = 58,45 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 32 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit einer Verpflichtung zur Erreichung des Nullwertes, deren Frist nicht kürzer ist als 1 Jahr, mit einer vierteljährlichen Zahlung der Zinsen und einer vierteljährlichen Mindestkapitalrückzahlung Krediteröffnung wie in Beispiel 22, mit dem Unterschied, dass im Kreditvertrag eine Kapitalrückzahlung in vierteljährlichen Zahlungen von 20 % der Restschuld und eine vierteljährliche Zahlung der Zinsen vorgesehen sind: Einmalige und unmittelbare Zahlung der Bearbeitungskosten von 20 EUR wie vertraglich vorgesehen Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses, dass nur der vollständig und unmittelbar in Anspruch genommene Kreditbetrag während eines Zeitraums von einem Jahr in gleich hohen Monatsraten zurückgezahlt wird, das bedeutet 2.500/12 oder 208,33 EUR pro Monat 12 Standardzahlungstermine von 1 Monat = 30,41667 Tage Gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b) in fine des vorliegenden Erlasses, vierteljährliche Zahlung der Zinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis, berechnet auf die Restschuld, die monatlich um 208,33 EUR verringert wird Vom Kreditgeber zur Verfügung gestellter Nettobetrag mit einer Periode 0 von 2.500 - 20 = 2.480 EUR 12 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 208,33 oder 2500/12 D2 = 208,33 D3 = 254,17 oder 2500/12 + [(0,08/12) * (2500 + (2500 - 208,33) + (2500 - 208,33 - 208,33)] D4 = 208,33 D5 = 208,33 D6 = 241,67 D7 = 208,33 D8 = 208,33 D9 = 229,17 D10 = 208,33 D11 = 208,33 D12 = 216,67 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Dezember 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen S. VANACKERE

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