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Arrêté Royal du 10 janvier 2013
publié le 12 novembre 2015

Arrêté royal modifiant diverses dispositions concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2015014228
pub.
12/11/2015
prom.
10/01/2013
ELI
eli/arrete/2013/01/10/2015014228/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


10 JANVIER 2013. - Arrêté royal modifiant diverses dispositions concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E et D1+E. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 2013 modifiant diverses dispositions concernant les centres d'examen pour les catégories C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E et D1+E (Moniteur belge du 18 janvier 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen bezüglich der Prüfungszentren für die Klassen C, C1, C + E, C1 + E, D, D1, D + E und D1 + E ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 26 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und Artikel 46 ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

Oktober 2012;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52049/4 des Staatsrates vom 15. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E, vormalig Königlicher Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 2008 und 16. Juli 2009, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen: 1. die Bestimmungen unter Nr.22, 23 und 24 werden aufgehoben; 2. Nr.30 wird aufgehoben; 3. Nr.31 wird wie folgt ersetzt: "31. "Prüfungszentrum": das Zentrum, das die Führerscheinprüfung, die Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Prüfung oder die Zusatzprüfung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2, gemäß der Bestimmungen von Titel III Kapitel 2, organisiert,".

Art. 2 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel 3, das die Artikel 14 bis einschließlich 20 umfasst, aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 Absätze 1 und 2 werden die Wörter "vorliegenden Titels zugelassenen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentrums";2. in Paragraph 2 werden die Wörter "oder jede Prüfungseinrichtung" aufgehoben. Art. 4 - Die Überschrift des Kapitels 2 des Titels III zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Prüfungszentren".

Art. 5 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnten Prüfungen werden in den in Artikel 25 § 1 erster Satz des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Prüfungszentren abgelegt.

Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses werden ebenfalls als Prüfungszentren betrachtet: 1. die in Artikel 4 Nr.4 und Nr. 8 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, 2. die in Artikel 4 Nr.5 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Einrichtungen, wenn es sich um Bewerber handelt, die dort die Ausbildung absolviert haben, oder um Bewerber, die eine Ausbildung bei den in Artikel 4 Nr. 7 und Nr. 15 desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen absolviert haben.".

Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Die in Artikel 22 erwähnten Prüfungszentren müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. jedes Prüfungszentrum verfügt über eine geeignete Infrastruktur, insbesondere über Räumlichkeiten und über Gelände außerhalb des Verkehrs sowie über das Material, das notwendig ist, um die in vorliegendem Titel erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen abzuhalten, 2.jede Prüfungseinrichtung verfügt ab dem 1. Januar 2015 über ein ISO 9000-, CEDEO-, EFQM- oder ein anderes Zertifikat oder eine andere Zulassung, erteilt durch den Minister oder seinen Beauftragten, 3. jedes in Artikel 22 Absatz 1 erwähnte Prüfungszentrum organisiert alle im vorliegenden Titel erwähnten Prüfungen, 4.jedes Prüfungszentrum verpflichtet sich dazu, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen spätestens zum 31. März des darauf folgenden Jahres dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter legt die Themen fest, die darin behandelt werden müssen, 5. jedes Prüfungszentrum verwendet ausschließlich die ihm vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zur Verfügung gestellten Prüfungsfragen und EDV-Anwendung und verwendet diese auf die von der Verwaltung bestimmte Weise, 6.jedes Prüfungszentrum nimmt an den Versammlungen, die der Minister oder sein Beauftragter organisiert, teil. Diese Teilnahme kann durch die Anwesenheit eines Vertreters der Vereinigung erfolgen, zu der die Prüfungszentren gehören, 7. jedes Prüfungszentrum richtet sich nach den Anweisungen des Ministers oder seines Beauftragten in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, einschließlich der Prüfungsvademekums, 8.jedes Prüfungszentrum übermittelt dem Minister oder seinem Beauftragten alle Informationen in Zusammenhang mit der Ausübung seines Auftrags, 9. jedes Prüfungszentrum sorgt dafür, dass die Prüfungen, mit Ausnahme der computergestützten Prüfungen, von zugelassenen Prüfern abgehalten werden. § 2 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Personen oder Einrichtungen, die mit der in Artikel 53 erwähnten Inspektion und Kontrolle beauftragt sind, können den Prüfungen beiwohnen und sind dazu ermächtigt, eine Kontrolle über die eingesetzten Mittel und den guten Verlauf der Prüfungen auszuüben.

Auf einfaches Verlangen der in Absatz 1 erwähnten kontrollierenden Instanz muss das Prüfungszentrum dazu den Ort, das Datum und die Uhrzeit der vorgesehenen Prüfungen mitteilen.".

Art. 7 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "Prüfungseinrichtungen" ersetzt durch die Wörter "Prüfungszentren" und die Wörter "und § 3" werden aufgehoben, 2.in Paragraph 2 werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums".

Art. 9 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "in der ihm zugänglichen Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "im ihm zugänglichen Prüfungszentrum".

Art. 10 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "von der Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "vom Prüfungszentrum", 2.in Paragraph 1 Absatz 3 wird das Wort "Prüfungseinrichtungen" ersetzt durch das Wort "Prüfungszentren", 3. ein Paragraph 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - Dieser Artikel ist nur anwendbar auf die Prüfungen, die in einem in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Prüfungszentrum abgelegt wurden.".

Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 28 - Die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung zur Erlangung des Führerscheins finden gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 bis 47 des Königlichen Erlasses über den Führerschein statt, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 32 Paragraphen 3 und 5.".

Art. 12 - In Artikel 30 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der Prüfungseinrichtung" ersetzt durch die Wörter "des Prüfungszentrums".

Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011 werden die Wörter "bei der Prüfungseinrichtung oder" aufgehoben.

Art. 14 - In Artikel 44 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die Prüfungseinrichtung, in der" ersetzt durch die Wörter "das Prüfungszentrum, in dem".

Art. 15 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen 4 ergänzt: " § 4 - Die Weiterbildung umfasst mindestens ein Modul über jede der drei in den Punkten 1 bis 3 von Anlage 1 erwähnten Themen.

Mindestens eines der durch den Führer gewählten Module muss ein Modul über defensives oder sparsames Fahren sein, das mindestens drei Stunden praktischen Fahrunterricht umfasst.".

Art. 16 - In Artikel 46 desselben Erlasses werden die Wörter "vom Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten".

Art. 17 - In Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Wörter "vom Minister" werden ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter".2. Paragraph 1 Nr.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Ein Ausbildungsmodul über die in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 oder 3.1 von Anlage 1 erwähnten Themen muss mindestens 3 Fahrstunden pro teilnehmenden Führer umfassen," Art. 18 - In Artikel 48 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 werden die Wörter "vom Minister" ersetzt durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" und die Wörter "Der Minister" werden ersetzt durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter".

Art. 19 - Titel V desselben Erlasses, der die Artikel 49 bis 52 umfasst, wird aufgehoben.

Art. 20 - In Artikel 53 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", der Ausbildungszentren und der Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "und der Ausbildungszentren", 2.In Absatz 2 werden die Wörter " die Prüfungseinrichtungen, die Ausbildungszentren und die Zentren für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "die Prüfungszentren und die Ausbildungszentren".

Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "die Prüfungseinrichtung, das Ausbildungszentrum oder das Zentrum für duale Berufsausbildung" ersetzt durch die Wörter "das Ausbildungszentrum" und die Wörter "der besagten Zentren und Einrichtungen" werden ersetzt durch die Wörter "des besagten Zentrums".

Art. 22 - In Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in § 1 wird Absatz 2 aufgehoben;2. § 2 wird aufgehoben;3. § 3 wird aufgehoben;4. in § 4 werden die Wörter "in § 1 und 2" ersetzt durch die Wörter "in § 1". Art. 23 - In Artikel 55/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. § 2 wird aufgehoben;2. in § 3 Absatz 1 werden die Wörter "die in § 1 und § 2 vorgesehenen Beträge" ersetzt durch die Wörter "den in § 1 vorgesehenen Betrag";3. in § 3 Absatz 2 werden die Wörter "den Paragraphen 1 und 2" ersetzt durch die Wörter " § 1". Art. 24 - Artikel 74ter Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird wie folgt ergänzt: "Theoretische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: . . . . . 15,00 EUR;

Praktische Prüfung, wie in Artikel 28 erwähnt: komplette praktische Prüfung: . . . . 45,00 EUR praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: . . . . . 37,50 EUR.".

Art. 25 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. August 2008, 10. Mai 2009 und 15. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt: "Art. 76 - Artikel 45 § 4 ist nicht anwendbar auf die erste Weiterbildung, die der Inhaber eines für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 gültigen vor dem 1. Februar 2013 ausgestellten Führerscheins absolvieren muss.".

KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 26 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird Nr. 18, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, aufgehoben.

Art. 27 - Artikel 26 § 2 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der Staatsverwaltungen in Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäß Kapitel II derselben Anlage als gleichwertig anerkannt ist. Die Voraussetzung, Inhaber eines dieser Diplome zu sein, entfällt jedoch, falls der Betreffende eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich der praktischen Fahrausbildung nachweisen kann,".

Art. 28 - Artikel 72 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 72 - § 1 - Die theoretischen und praktischen Prüfungen werden in den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt.

Sie werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 des vorliegenden Artikels abgelegt.".

KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 29 - Artikel 19 a) des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein wird aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 49 Nr. 1 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 31 - Der vorliegende Erlass tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.

Art. 32 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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