Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 10 février 2003
publié le 06 mars 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière

source
service public federal interieur
numac
2003000032
pub.
06/03/2003
prom.
10/02/2003
ELI
eli/arrete/2003/02/10/2003000032/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen Ausschusses für Verkehrssicherheit BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 20.Juli 1993 zur Schaffung einer Föderalen Kommission für den Strassenverkehr aufgehoben und ersetzt.

Der Tribut, den der Strassenverkehr von der belgischen Bevölkerung fordert, ist noch immer zu hoch, sowohl was die absoluten Zahlen als auch was die Zahlen im Vergleich zu den Statistiken der anderen europäischen Länder betrifft. Aus europäischen Studien geht hervor, dass die fünf Länder mit den wenigsten Verkehrstoten diejenigen sind, die quantifizierte Programme zur Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter im Strassenverkehr eingeführt haben.

Die Zusammenarbeit aller Befugnisebenen eines Staates zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles ist der Schlüssel zu einer wirksamen Aktion.

Andererseits ist es ebenfalls wichtig, mit einer Reihe von Bürgervereinigungen und Fachleuten in Sachen Verkehrssicherheit zusammenzuarbeiten.

Neben der Ausarbeitung der quantifizierten Ziele ist es ebenfalls wichtig, dass qualitative Überlegungen angestellt werden, um die Ausarbeitung der quantifizierten Ziele mit den zur Erreichung dieser quantifizierten Ziele einzusetzenden Mitteln zu verbinden. Die Kommission ist demnach ermächtigt, über jeden Gesetzesvorschlag, Gesetzentwurf oder Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen Verkehrssicherheit Stellungnahmen abzugeben.

Die Kommission wird sich auch mit der Problematik der Unterstützung der Opfer, insbesondere mit der Frage ihrer Entschädigung beschäftigen.

So wird vorgeschlagen, zwei Einrichtungen zu schaffen.

Erstens wird eine Föderale Kommission für Verkehrssicherheit geschaffen. Auch wenn bestimmte Elemente von der ehemaligen Föderalen Kommission für den Strassenverkehr übernommen worden sind, war es wichtig, verschiedene Punkte, darunter die Zusammensetzung und die Aufträge dieses Organs, neu zu überarbeiten.

So wird im vorliegenden Text hinsichtlich der Aufträge die Arbeit in Bezug auf die quantifizierten Ziele als Basistätigkeit festgehalten, ohne dass dabei die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Abgabe von Stellungnahmen, die über dieses Ziel hinausgehen, eingeschränkt werden. Konkret hat die Kommission also gleichzeitig einen Begutachtungsauftrag und den Auftrag, quantifizierte Ziele vorzuschlagen, die auf der Grundlage von genauen Indikatoren im Bereich der Verkehrssicherheit erreicht werden müssen.

Zweitens wird ein Interministerieller Ausschuss für Verkehrssicherheit geschaffen. Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus Ministern der Föderalregierung und der Regionalregierungen zusammen.

Angesichts der föderalisierten Strukturen Belgiens, der hohen Anzahl betroffener Parteien und der Herausforderung, die die geplante Reduzierung der Anzahl Toter und Schwerverletzter darstellt, sieht sich der Föderalstaat dazu veranlasst, die Regionalregierungen in das Projekt einzubeziehen. Die Rolle des Interministeriellen Ausschusses besteht darin, die Empfehlungen der Föderalen Kommission zu untersuchen und die politischen Optionen, die auf dieser Grundlage im Rahmen der jeweiligen Befugnisse getroffen werden müssen, zu koordinieren.

Kommentar zu den Artikeln: Mit den Artikeln 1 und 2 werden die Föderale Kommission für Verkehrssicherheit und der Interministerielle Ausschuss für Verkehrssicherheit geschaffen.

In den Artikeln 3 bis 11 werden die Aufträge der Kommission, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise bestimmt.

Die Kommission kann nach Belieben Vereinigungen oder Personen, die sie für hilfreich erachtet, in ihre Arbeit einbeziehen. So kann sie beispielsweise Fahrschulverbände, Vereinigungen von Radfahrern oder Motorradfahrern, die nicht ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission sind,... zu bestimmten Diskussionen einladen.

In den Artikeln 12 bis 14 werden die Aufträge des Interministeriellen Ausschusses, seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise bestimmt.

Die abwesenden Mitglieder können durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden.

Der Interministerielle Ausschuss ist damit beauftragt, hauptsächlich auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission die politischen Optionen im Bereich der Verkehrssicherheit zu koordinieren. Jeder Minister, der Mitglied dieses Ausschusses ist, muss daraus im Rahmen seiner Befugnisse die notwendigen Konsequenzen ziehen.

Der Wortlaut des Erlasses ist angepasst worden, um der am 1. Juni 2002 erfolgten Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen Rechnung zu tragen.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen Ausschusses für Verkehrssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung;

Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.

November 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. November 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen wird eine Kommission mit dem Namen « Föderale Kommission für Verkehrssicherheit » geschaffen.

Art. 2 - Es wird ein Interministerieller Ausschuss für Verkehrssicherheit geschaffen.

Art. 3 - Die Kommission ist damit beauftragt: - die quantifizierten Indikatoren zu bestimmen, die im Hinblick auf die Verkehrssicherheit von Nutzen sind, - die quantifizierten Ziele zu bestimmen, die im Bereich der Verkehrssicherheitspolitik innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen sind, - Massnahmen vorzuschlagen, die eingeführt werden müssen, um die gesetzten quantifizierten Ziele zu erreichen, - die Mittel zu bestimmen, die notwendig sind, um diese Massnahmen zu entwickeln und diese Ziele zu erreichen.

Die Kommission nimmt eine ständige Bewertung der Entwicklung dieser Indikatoren vor.

Art. 4 - Die Kommission gibt auf Ersuchen des Interministeriellen Ausschusses, des Ministers der Mobilität und des Transportwesens oder aus eigener Initiative eine Stellungnahme ab über die Massnahmen, die zu ergreifen sind, um die Verkehrssicherheit zu fördern, insbesondere was das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und dessen Ausführungserlasse betrifft.

Die Kommission nimmt ebenfalls eine Untersuchung der Massnahmen vor, die im Bereich der Unterstützung der Opfer von Verkehrsunfällen zu ergreifen sind.

Art. 5 - Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden Jahresbericht, in dem die Ergebnisse ihrer Arbeit und ihre Empfehlungen wiedergegeben werden. Der Bericht wird dem Interministeriellen Ausschuss über den Präsidenten übermittelt.

Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: - einem Beamten, der den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen vertritt und vom Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, - einem Vertreter der lokalen Polizei, der vom Minister des Innern bestimmt wird, - einem Vertreter der föderalen Polizei, der vom Minister des Innern bestimmt wird, - einem Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren, - einem Vertreter des Ministeriums für die Ausrüstung und das Transportwesen, der von dem für die Infrastruktur zuständigen wallonischen Minister bestimmt wird, - einem Vertreter des « Ministère de l'Equipement et des Déplacements »/« Ministerie van de Uitrusting en Vervoer », der von dem für die Infrastruktur zuständigen Minister der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt wird, - einem Vertreter der « Administratie van Leefmilieu en Infrastructuur van de Vlaamse Gemeenschap », der von dem für die Infrastruktur zuständigen flämischen Minister bestimmt wird, - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Flämischen Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und Hochschulunterricht zuständigen flämischen Minister(n) bestimmt wird, - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Französischen Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Französischen Gemeinschaft bestimmt wird, - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird, - drei Vertretern des Städte- und Gemeindeverbands: einem für die Wallonische Region, einem für die Region Brüssel-Hauptstadt und einem für die Flämische Region, - einem Vertreter des Belgischen Verbandes der Automobil- und Fahrradindustrie, - einem Vertreter der Radfahrervereinigungen, der vom Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, - einem Vertreter der Fussgängervereinigungen, der vom Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, - einem Vertreter des Bundes der Familien (« Ligue des Familles »), - einem Vertreter des « Bond van Grote en Jonge Gezinnen », - einem Vertreter der Responsible Young Drivers, - einem Vertreter der Vereinigung der Eltern von im Strassenverkehr verunglückten Kindern, - einem Vertreter des Königlichen Automobilklubs Belgiens, - einem Vertreter der Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für Kraftfahrzeugkontrolle, - einem Vertreter des Berufsverbandes der Versicherungsunternehmen, - einem Vertreter von Touring, - einem Vertreter des « Vlaamse Toeristenbond - Vlaamse Automobilistenbond », - einem Vertreter des « Institut du Transport routier »/« Instituut voor Wegtransport », - einem Vertreter der Vereinigungen motorisierter Zweiräder, der vom Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird.

Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied vorgesehen.

Art. 7 - Die Präsidentschaft der Kommission wird vom geschäftsführenden Verwalter des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit wahrgenommen, der von Rechts wegen Mitglied der Kommission ist. Die Vizepräsidentschaft wird von einem Mitglied der Kommission ausgeübt, das vom Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird.

Das Sekretariat der Kommission wird vom Belgischen Institut für Verkehrssicherheit wahrgenommen.

Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.

Art. 8 - Der Präsident der Kommission - oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident -beruft die Kommission ein, legt die Agenda fest, leitet die Arbeitssitzungen und informiert den Interministeriellen Ausschuss über den Stand der Arbeiten der Kommission. Letztere kommt mindestens vier Mal im Jahr zusammen.

Art. 9 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen in Form eines vom Präsidenten unterzeichneten Berichts der Versammlung ab. Diese Stellungnahmen sind öffentlich.

Art. 10 - Die Kommission kann Arbeitsgruppen einrichten, die mit der Untersuchung besonderer Probleme beauftragt sind. Die Kommission und die Arbeitsgruppen können jede Person, deren Meinung sie einholen möchten, zu Rate ziehen, zu ihren Versammlungen einladen oder in ihre Arbeit einbeziehen.

Art. 11 - Die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission wird nicht vergütet.

Das für die Tätigkeit der Kommission notwendige Budget geht zu Lasten des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit.

Art. 12 - Der Interministerielle Ausschuss nimmt über seinen Präsidenten die Arbeiten der Kommission in Empfang. Auf der Grundlage dieser Arbeiten koordiniert der Interministerielle Ausschuss die Massnahmen, die von den in seiner Mitte vertretenen Ministern im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu ergreifen sind in Bezug auf: - die quantifizierten Ziele, die im Bereich der Verkehrssicherheit innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen sind, - die Politik, die zu machen ist, um diese Ziele zu erreichen.

Art. 13 - Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern oder ihren Vertretern zusammen: - dem Minister der Mobilität und des Transportwesens, - dem Minister der Justiz, - dem Minister des Innern, - dem Minister, der mit der Politik der Grossstädte beauftragt ist, - einem Minister, der von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, - einem Minister, der von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt wird, - einem Minister, der von der Flämischen Regierung bestimmt wird.

Der Präsident der Kommission wohnt den Versammlungen des Interministeriellen Ausschusses bei.

Art. 14 - Die Präsidentschaft des Interministeriellen Ausschusses wird vom Minister der Mobilität und des Transportwesens oder von seinem Vertreter wahrgenommen.

Das Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses wird von einem Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wahrgenommen, der vom Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird.

Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 1993 zur Schaffung einer Nationalen Kommission für den Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 1995, wird aufgehoben.

Art. 16 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^