publié le 11 décembre 1997
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services
8 SEPTEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 modifiant le titre IV du livre premier de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, - de l'arrêté royal du 18 juin 1996 modifiant le livre II de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 modifiant le titre IV du livre premier de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, - de l'arrêté royal du 18 juin 1996 modifiant le livre II de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 8 septembre 1997.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS Königlicher Erlass zur Abänderung von Buch I Titel IV des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird die Reform aller sich bis zu diesem Tag auf das Gesetz vom 14. Juli 1976 und auf mehrere Königliche und Ministerielle Erlasse stützenden Rechtsvorschriften bezweckt.
Durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird Buch I Titel IV dieses Gesetzes über öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor abgeändert.
Mit der Abänderung von Buch I Titel IV wird keine Änderung der Tragweite dieses Titels bezweckt. Sie soll es möglich machen, die in der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehenen Massnahmen zu berücksichtigen, die aus Gründen der Chronologie nicht einbezogen werden konnten, als der Entwurf zur Untersuchung im Parlament vorlag.
Bei diesen Massnahmen geht es zwar hauptsächlich um öffentliche Dienstleistungsaufträge, doch wird mit ihnen ebenfalls die Definition des öffentlichen Lieferauftrags angepasst. Diese Massnahmen werden aufgrund von Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ergriffen, in dem der König ermächtigt wird, die Pflichtbestimmungen des europäischen oder internationalen Rechts umzusetzen; die somit vorgenommenen Änderungen gelten jedoch nur im Rahmen dieser Ermächtigung, das heisst also für öffentliche Aufträge, deren Wert mindestens die Schwellenwerte der Richtlinien erreicht. Eine eingehendere Harmonisierung wird also eine neue gesetzgeberische Arbeit erfordern.
Artikel 1 - Aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 kann der König die Massnahmen treffen, die zur Umsetzung der mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der mit den aufgrund dieses Vertrags getroffenen internationalen Massnahmen einhergehenden Pflichtbestimmungen erforderlich sind. Mit Artikel 1 soll Buch I Titel IV des neuen Gesetzes dahin gehend abgeändert werden, dass durch die Einfügung eines Kapitels III zusätzliche Bestimmungen über die den Bekanntmachungsvorschriften der Richtlinie 93/38/EWG unterworfenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge darin aufgenommen werden. Es handelt sich also um Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer zur Zeit einen Betrag von 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und einen Betrag von 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor erreicht.
Wichtig ist Artikel 1 insofern, als damit für Bestimmungen, die in einem Gesetzestext vorkommen müssen, eine schnelle Umsetzung des am 14. Juni 1993 durch die Richtlinie 93/38/EWG eingeführten Abschnitts über Dienstleistungsaufträge möglich wird.Zur Erinnerung: In dieser Richtlinie sind die Bestimmungen der Richtlinie 90/531/EWG vom 17.
September 1990 über Bauarbeiten und Lieferungen und die am 14. Juni 1993 angenommenen Bestimmungen über Dienstleistungen in einem einzigen Text koordiniert worden. Zu jener Zeit war das Verfahren zur Reform der Rechtsvorschriften über die öffentlichen Aufträge auf parlamentarischer Ebene allerdings zu weit fortgeschritten, um die auf europäischer Ebene verabschiedeten neuesten Massnahmen noch berücksichtigen zu können.
Durch Artikel 1 wird es also möglich, die Rechtsvorschriften für öffentliche Dienstleistungsaufträge in Bereichen, die früher ausgeschlossen waren, mit dem europäischen Recht in Übereinstimmung zu bringen, und dies bereits ab dem Tag seines Inkrafttretens. Diese Lösung bietet den Vorteil einer schnelleren Umsetzung, und den Gesetzgebenden Kammern wird ein Bericht über die angenommenen Massnahmen vorgelegt, so wie es in Artikel 43 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 vorgeschrieben ist. Aus der Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes gehen jedoch auch einige Nachteile hervor.
Die dem König erteilte Ermächtigung gilt in diesem Fall nur für die in den europäischen Richtlinien erwähnten öffentlichen Aufträge. Deshalb finden die Bestimmungen des durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses eingeführten Kapitels nur auf öffentliche Aufträge Anwendung, die die europäischen Schwellenwerte erreichen. Für öffentliche Aufträge, die diese Schwellenwerte nicht erreichen, gelten also weiterhin alle Bestimmungen von Buch I des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ohne jede Änderung. Daraus ergeben sich für öffentliche Dienstleistungsaufträge in Bereichen, die vor kurzem noch ausgeschlossen waren, zwei Regelungen, die sich in einigen Punkten unterscheiden: Die eine Regelung besteht aus den ursprünglichen Bestimmungen des Gesetzes und gilt für öffentliche Aufträge, die unter den europäischen Schwellenwerten liegen; die andere Regelung besteht aus denselben Bestimmungen, doch diese sind durch das in Titel IV eingeführte neue Kapitel III abgeändert worden und gelten für öffentliche Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen.
Praktisch gesehen sollte diese doppelte Regelung anhand einer nachträglichen Harmonisierung aufgehoben werden; bei einer solchen Vereinfachung muss das Gesetz vom 24. Dezember 1993 jedoch legislativ abgeändert werden.
Zu den durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses in das Gesetz eingeführten Artikeln 41bis bis 41quinquies lässt sich folgendes sagen: - Artikel 41bis: In diesem Artikel wird die Definition der öffentlichen Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für die in Kapitel III erwähnten öffentlichen Aufträge angepasst. Die wesentliche, dem europäischen Recht entsprechende Abänderung besteht in der Einführung des Verweises auf die Kategorien der in Anlage 2 zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 erwähnten Dienstleistungen; diese Anlage gilt auch für öffentliche Aufträge in klassischen Sektoren. Als Folge der auf diese Weise eingeführten doppelten Regelung wird die Definition des öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Artikel 27 des Gesetzes nur noch auf Aufträge Anwendung finden, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen. Dies gilt auch für öffentliche Lieferaufträge, deren Definition mit der Definition der Richtlinie 93/38/EWG übereinstimmt.
In diesem Artikel wird zudem der Begriff « Rahmenübereinkunft » für Dienstleistungen eingeführt, während sich die Rahmenübereinkunft im selben Artikel 27 dagegen nur auf Bauarbeiten oder Lieferungen bezog. - Artikel 41ter: In diesem Artikel wird wiederum für Dienstleistungsaufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen, eine wichtige Bestimmung eingeführt, mit der Aufträge, die an ein mit einem öffentlichen Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines gemeinsamen Unternehmens, in dem mehrere öffentliche Auftraggeber und/oder mehrere Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vereinigt sind, an einen dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber oder an ein mit einem dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber verbundenes Unternehmen vergeben werden, von der Anwendung der Richtlinie und des Gesetzes befreit werden.
Mit diesem Text soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die in der Richtlinie bei der Bestimmung der öffentlichen Aufträge angenommene juristische Vorgehensweise je nach Mitgliedstaat und betroffenem Sektor unausgeglichene Folgen haben kann. Da öffentliche Aufträge Verträge sind, die zwischen zwei juristischen Personen abgeschlossen werden, ergibt sich daraus zum Beispiel, dass integrierte öffentliche Auftraggeber, die in der Lage sind, mit eigenen Mitteln eine breite Palette von Dienstleistungen zu erbringen, grundsätzlich weniger oft externe Dienstleistungen über Aufträge in Anspruch nehmen werden als anders strukturierte Behörden oder Einrichtungen, die dennoch wirtschaftlich miteinander vereinigt sind.
Deshalb werden vertragliche Dienstleistungen, die den strengen Anforderungen von Artikel 41ter genügen, im Text nicht der Anwendung des Aufrufs zum Wettbewerb unterworfen, der aus der Richtlinie und dem Gesetz hervorgeht.
In § 2 dieses Artikels wird vorgesehen, dass Artikel 38 des Gesetzes Anwendung auf die Informationen in bezug auf § 1 findet, anhand deren beurteilt werden soll, ob die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall tatsächlich vorliegen. So muss der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen der Europäischen Kommission Auskünfte über die Namen der betreffenden Unternehmer, die Art und den Wert der betreffenden Dienstleistungsaufträge und über sämtliche Angaben mitteilen können, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer den Anforderungen dieses Artikels genügen. - Artikel 41quater: In bezug auf die Fälle, in denen ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden kann, entspricht Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 nicht ganz den aus der Richtlinie hervorgehenden neuen Bestimmungen.
An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden: - dass die in Artikel 39 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) und g) vorgesehenen Fälle denjenigen der Richtlinie entsprechen und als solche angewandt werden können, - dass der in Buchstabe f) desselben Artikels vorgesehene Fall dagegen angepasst werden muss und diese Anpassung den Gegenstand des nachstehend erläuterten Artikels 2 bildet.
Aufgrund von Artikel 41quater können die in Artikel 39 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Fälle von Verhandlungsverfahren nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge angewandt werden, die die europäischen Schwellenwerte erreichen. Sie stimmen nämlich nicht mit den Fällen der Richtlinie überein. - Artikel 41quinquies: Der in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 vorgesehene Ausnahmefall kommt auf die hier angesprochenen Dienstleistungen zur Anwendung. Dies gilt auch für die Artikel 20 und 21 in bezug auf Wettbewerbe und für Artikel 36 in bezug auf die allgemeinen Ausschliessungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes.
Art. 2 - Mit dieser Bestimmung, die sich ebenfalls auf die dem König in Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 erteilte Ermächtigung stützt, wird eine weitergehende Abänderung von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) desselben Gesetzes in bezug auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Diese Bestimmung betrifft in der Tat auch die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Bau- und Lieferaufträge; daher ist diese Abänderung nicht in das durch den oben erläuterten Artikel 1 für Dienstleistungen eingeführte Kapitel III aufgenommen worden. Der ursprüngliche Text von Buchstabe f) ist beibehalten worden. Er ist aber am Ende durch die Bestimmung des vorliegenden Artikels 2 ergänzt worden, um einer zusätzlichen Bedingung Rechnung zu tragen, die zwar nicht in der Richtlinie 90/531/EWG, wohl aber in der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehen ist. Der ursprüngliche Text gilt also für sämtliche öffentlichen Aufträge ungeachtet des Schwellenwertes. Da die dem König durch Artikel 43 § 1 des Gesetzes erteilte Ermächtigung jedoch begrenzt ist, gilt die hier vorgenommene Abänderung nur für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen Aufträge.
Art. 3 - Mit Artikel 3 werden Artikel 39 § 2 des Gesetzes für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge zwei zusätzliche Fälle hinzugefügt, wobei der eine den Wettbewerb und der andere die zusätzlichen Dienstleistungen betrifft.
Art. 4 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses vom König festgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE 10. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Buch I Titel IV des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere des Artikels 43;
Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (93/38/EWG); Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Juli 1994;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Buch I Titel IV des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird durch ein Kapitel III mit folgendem Wortlaut ergänzt: « KAPITEL III - Zusätzliche Bestimmungen für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Wert bei der Einleitung des Verfahrens den für die europäische Bekanntmachung vom König festgelegten Betrag erreicht.
Art. 41bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist: - öffentlicher Lieferauftrag : der zwischen einem Lieferanten und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossene entgeltliche Vertrag über Kauf - durch Kauf- oder Werkvertrag -, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing - mit oder ohne Kaufoption - von Waren für einen geschätzten Wert, der ohne Mehrwertsteuer mindestens die Beträge erreicht, die der König für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Aufträge festgelegt hat, - öffentlicher Dienstleistungsauftrag: der zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossene entgeltliche Vertrag über die in Anlage 2 zum Gesetz erwähnten Dienstleistungen für einen geschätzten Wert, der ohne Mehrwertsteuer mindestens die Beträge erreicht, die der König für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Aufträge festgelegt hat, - Rahmenübereinkunft: eine Übereinkunft zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Dienstleistungserbringern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
Art. 41ter - § 1 - Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge: 1. die ein öffentlicher Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, 2.die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere öffentliche Auftraggeber im Sinne von Buch I und Auftraggeber im Sinne von Buch II zur Durchführung der im vorliegenden Titel IV erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber verbunden ist, vergibt.
Diese Ausnahmebestimmung gilt nur, sofern mindestens achtzig Prozent des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
Unter « verbundenes Unternehmen » versteht man jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 - aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages - über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers konsolidiert ist.Im Fall von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern, die nicht unter die Richtlinie 83/349/EWG fallen, ist ein verbundenes Unternehmen ein Unternehmen: 1. auf das der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, da er: a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens besitzt oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann, 2.oder das auf den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Nummer 1 ausüben kann 3. oder das ebenso wie der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber einem beherrschenden Einfluss im Sinne von Nummer 1 eines anderen Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. § 2 - Artikel 38 des Gesetzes findet Anwendung auf die Ausnahmefälle aufgrund von § 1.
Art. 41quater - Artikel 39 § 2 Nummer 4 des Gesetzes findet keine Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten öffentlichen Aufträge.
Art. 41quinquies - Die Artikel 3 § 2, 20, 21 und 36 finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten öffentlichen Aufträge. »
Art. 2.Artikel 39 § 2 Nummer 1 Buchstabe f) des Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Für die in Artikel 41bis erwähnten öffentlichen Aufträge findet diese Bestimmung Anwendung, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift. »
Art. 3.Artikel 39 § 2 des Gesetzes wird durch eine Nummer 5 und eine Nummer 6 ergänzt, die wie folgt lauten: « 5. im Fall eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen Wert bei der Einleitung des Verfahrens den für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Aufträge vom König festgelegten Betrag erreicht, wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen Wettbewerb gemäss den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen eingeladen; 6. im Fall eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen Wert bei der Einleitung des Verfahrens den für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Aufträge vom König festgelegten Betrag erreicht, bei zusätzlichen Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt: - wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen - oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind.»
Art. 4.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest.
Art. 5.Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 1997.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS Königlicher Erlass zur Abänderung von Buch II des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Buch II des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 betrifft Aufträge, die im Namen privatrechtlicher Personen vergeben werden, die besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor haben. Aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes wird der Anwendungsbereich von Buch II auf Aufträge von öffentlichen Unternehmen, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes, sondern auf eine in besagtem Buch II erwähnte Tätigkeit beziehen, sowie auf Aufträge in bezug auf die Erzeugung von Elektrizität ausgedehnt.
Im Gesetz hat man sich dafür entschieden, diese Aufträge nur den hauptsächlich aus den europäischen Richtlinien hervorgehenden Pflichtbestimmungen und nicht der gesamten Regelung für öffentliche Aufträge zu unterwerfen. Die Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17.
September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die damals umgesetzt werden musste, galt nur für Bau- und Lieferaufträge. In der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die vorerwähnte Richtlinie seither ersetzt, wird der Anwendungsbereich der Pflichtbestimmungen ergänzt, indem Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe ebenfalls mit einbezogen werden. Dieser Optik folgend wird aufgrund der in Artikel 65 des Gesetzes vorgesehenen Ermächtigung im Entwurf eines Königlichen Erlasses Buch II des Gesetzes abgeändert, damit die Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG in bezug auf Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe darin aufgenommen werden.
Es wird zudem vorgeschlagen, den Königlichen Erlass vom 26. Juli 1994 zur Ausführung von Buch II des Gesetzes aufzuheben und ihn durch einen neuen Erlass zu ersetzen, in dem Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe einbezogen sind.
Im Anschluss an die Bemerkungen des Staatsrates muss hauptsächlich auf folgendes hingewiesen werden: - Der Klarheit halber ist die Struktur der Artikel 3 und 4 angepasst worden. - Mit den Abänderungen, vor allem im niederländischen Text, soll nicht die Tragweite von Buch II des Gesetzes geändert werden, sondern der Text lediglich so abgefasst werden, dass er möglichst genau mit dem Text der Richtlinie 93/38/EWG übereinstimmt. Daher ist im niederländischen Text des neuen Artikels 59 § 2 Nummer 3 des Gesetzes (Artikel 7 des Entwurfs) das Wort « verrichting » durch « projekt » ersetzt und der Text von 59 § 2 Nummer 4 an verschiedenen Stellen angepasst worden. - In Artikel 3 stimmt die im Entwurf gegebene Definition des Dienstleistungsauftrags mit der in der Richtlinie 93/38/EWG gegebenen Definition überein, die ihrerseits von der ursprünglichen Definition in der Richtlinie 90/531/EWG abweicht. Bei erneuter Untersuchung hat sich also herausgestellt, dass der Text des Entwurfs beibehalten werden muss. Ein Dienstleistungsauftrag kann selbstverständlich Nebenarbeiten wie das Verlegen oder Anbringen umfassen. - Mit Artikel 8 wird in das Gesetz ein Artikel 60bis eingeführt, der besagt, dass die Artikel 59 und 60 nicht für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B des Gesetzes gelten. In der Richtlinie 93/38/EWG wird für Aufträge in bezug auf diese Dienstleistungen der Liste B nämlich nur die Pflicht vorgesehen, den Vorrang der europäischen Spezifikationen und europäischen Normen einzuhalten und eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens zu veröffentlichen. Deshalb muss auch präzisiert werden, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht für die Vergabe der hier gemeinten Dienstleistungsaufträge gelten. In Buch II des Gesetzes geht es in der Tat lediglich darum, die aus den europäischen Richtlinien und aus internationalen Abkommen hervorgehenden Pflichtbestimmungen umzusetzen. - In Artikel 9 ist der französische Text abgeändert worden, um eine Nichtübereinstimmung zwischen dem französischen und dem niederländischen Text von Artikel 61 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zu beheben und ausserdem den französischen Text mit demjenigen der Richtlinie 93/38/EWG in Einklang zu bringen.
In bezug auf den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung des somit abgeänderten Buchs II empfiehlt der Staatsrat ferner in seinem diesbezüglichen Gutachten, diesen Entwurf zu einem Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 umzuarbeiten.
Dadurch würde man über einen einzigen Text verfügen, in dem die Abänderungen und Ergänzungen im Verhältnis zur derzeitigen Regelung klar angegeben sind, wodurch sich etwaige Zweideutigkeiten und überflüssiges Suchen vermeiden liessen. In dieser Hinsicht muss darauf hingewiesen werden, dass man sich unter Berücksichtigung einer ständigen Besorgnis der betroffenen Kreise für die andere Lösung entschieden hat, um somit über einen koordinierten und entsprechend leichter anzuwendenden Text zu verfügen. Abgesehen vom Aspekt der Gesetzgebungstechnik sind in dieser komplexen Angelegenheit nämlich die Vorteile einer sofort einsetzbaren Lösung gegen die Abfassung eines Textes abzuwägen, mit dem nicht nur neue Artikel eingefügt, sondern auch die Hälfte der Artikel des Königlichen Erlasses vom 26.
Juli 1994 abgeändert werden. Die beste Lösung besteht also darin, den Königlichen Erlass vom 26. Juli 1994 aufzuheben und ihn durch einen neuen Königlichen Erlass zu ersetzen.
Unter den Bestimmungen des besagten Erlasses sollte Artikel 31 kurz hervorgehoben werden, der in Ausführung von Artikel 63 § 1 des Gesetzes beschlossen worden ist. Aufträge von öffentlichen Unternehmen, die sich nicht auf deren Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz, sondern auf eine in Buch II des Gesetzes erwähnte Tätigkeit beziehen, unterliegen vorliegendem Erlass nur, wenn ihr geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens die in Artikel 2 vorgesehenen Beträge erreicht, jedoch nur in dem Masse, wie sie nicht in den Anwendungsbereich des am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossenen Abkommens über öffentliche Aufträge fallen. Unter Berücksichtigung der in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehenen zweijährlichen Überprüfung belaufen sich diese Beträge zur Zeit für Bauaufträge auf 197 Millionen Franken, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung auf 15,7 Millionen Franken und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf 23,6 Millionen Franken.
Geht es jedoch um Aufträge, die von dem am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossenen Abkommen über öffentliche Aufträge betroffen sind und die öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes und, im Bereich der Erzeugung von Elektrizität, andere öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 desselben Gesetzes (wie zum Beispiel die öffentliche Elektrizitätsgesellschaft) betreffen, sind die in belgischen Franken ausgedrückten Werte der Aufträge, ab denen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Anwendung kommen, verschieden, da in diesem Abkommen das Sonderziehungsrecht als Einheit gewählt worden ist und sein Gegenwert in belgischen Franken nicht mit dem der ECU übereinstimmt. Daraus ergibt sich, dass die Beträge für Aufträge im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes, die zu den in Artikel 32 Nummer 2 des vorliegenden Erlasses aufgezählten Tätigkeiten gehören, höher liegen als die Beträge des vorangehenden Absatzes. Sie belaufen sich zur Zeit für Bauaufträge auf 208 Millionen Franken und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung auf 16,7 Millionen Franken.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE 18. JUNI 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Buch II des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere des Artikels 65;
Aufgrund der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. September 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Die Überschrift von Buch II des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - nachstehend Gesetz genannt - wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Buch II - Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ».
Die Überschrift von Titel I von Buch II des Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Titel I - Durch Privatunternehmen vergebene Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ».
Art. 2.In Artikel 47 § 2 Absatz 1 des Gesetzes werden die Wörter « Bau- und Lieferaufträge » durch die Wörter « Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge » ersetzt.
Art. 3.Artikel 48 des Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der Text des zweiten Gedankenstrichs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - Lieferauftrag: der zwischen einem Lieferanten und einem Auftraggeber geschlossene entgeltliche schriftliche Vertrag über Kauf - durch Kauf- oder Werkvertrag -, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing - mit oder ohne Kaufoption - von Waren, ».2. Nach dem zweiten Gedankenstrich wird folgende Bestimmung eingefügt: « - Dienstleistungsauftrag : der zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem Auftraggeber geschlossene entgeltliche schriftliche Vertrag über die in Anlage 2 zum Gesetz erwähnten Dienstleistungen.Aufträge, die Dienstleistungen und Lieferungen umfassen, gelten als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren höher ist als der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen, - Wettbewerb: ein Verfahren, das dazu dient, einem Auftraggeber einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Auswahl zu verschaffen. Dieser Wettbewerb führt entweder zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags oder, nach einem Aufruf zum Wettbewerb, zur Auswahl eines oder mehrerer Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisen an die Gewinner, wobei die vom König festgelegten Regeln zu beachten sind. » 3. Der Text des dritten Gedankenstrichs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - Rahmenübereinkunft: eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge ».4. Die Texte des drittletzten Gedankenstrichs und des letzten Gedankenstrichs werden jeweils durch folgende Bestimmungen ersetzt: « - « offenes Verfahren »: ein Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können, - « Verhandlungsverfahren »: ein Verfahren, bei dem der Auftraggeber ausgewählte Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anspricht und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt.»
Art. 4.Artikel 57 des Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 und Nummer 2 werden die Wörter « Bau- und Lieferaufträge » durch die Wörter « Aufträge und Wettbewerbe » ersetzt;in Nummer 1 werden nach dem Wort « vergibt » die Wörter « beziehungsweise veranstaltet » hinzugefügt, und in Nummer 2 werden zwischen den Wörtern « vergeben » und « werden » die Wörter « beziehungsweise veranstaltet » eingefügt. 2. In Nummer 5 werden die Wörter « oder Wettbewerbe » nach dem Wort « Aufträge » hinzugefügt, die Wörter « Bauleistungen oder Lieferungen » durch die Wörter « Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe » ersetzt und zwischen den Wörtern « vergeben » und « werden » die Wörter « beziehungsweise veranstaltet » eingefügt.3. Es wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 7.Aufträge oder Wettbewerbe, die Auftraggeber zu anderen Zwecken als zur Durchführung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Tätigkeiten vergeben beziehungsweise veranstalten, ». 4. Es wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 8.a) Dienstleistungsaufträge, die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, b) Dienstleistungsaufträge, die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere öffentliche Auftraggeber im Sinne von Buch I und/oder Auftraggeber im Sinne von Buch II zur Durchführung der in Titel I erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser öffentlichen Auftraggeber und/oder an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber verbunden ist, vergibt. Die unter Buchstabe a) und b) hier oben erwähnten Ausnahmefälle gelten, sofern mindestens achtzig Prozent des von diesem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
Unter « verbundenes Unternehmen » versteht man jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss dem Königlichen Erlass vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen mit demjenigen des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers konsolidiert ist. Im Fall von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern, die nicht unter diesen Erlass fallen, ist ein verbundenes Unternehmen ein Unternehmen: i. auf das der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, da dieser öffentliche Auftraggeber oder dieser Auftraggeber: - die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens besitzt oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann, ii.das auf den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber den gleichen beherrschenden Einfluss wie unter Buchstabe i ausüben kann, iii. oder das ebenso wie der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber dem unter Buchstabe i beschriebenen beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften, ». 5. Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 9.Dienstleistungsaufträge, die einem in Artikel 4 § 1 und § 2 Nummer 1 bis 8 und 10 und in Artikel 26 erwähnten öffentlichen Auftraggeber aufgrund eines Alleinrechtes zugeteilt werden, das er aufgrund veröffentlichter Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geniesst, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entsprechen ».
Art. 5.Artikel 58 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - Die Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf deren Verlangen Tätigkeiten, Waren und Dienstleistungen im Sinne der Artikel 56 und 57 Nummer 1, 2, 7 und 8 mit, die sie aufgrund des vorliegenden Titels als ausgeschlossen betrachten.
Die Auskünfte bezüglich der Anwendung von Artikel 57 Nummer 8 umfassen: 1. Namen der betreffenden Unternehmen, 2.Art und Wert der jeweiligen Dienstleistungsaufträge, 3. Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen dieser Bestimmung genügen ».
Art. 6.Die Überschrift von Kapitel II von Buch II Titel I des Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel II - Vergabeverfahren und Regeln für Wettbewerbe ».
Art. 7.Artikel 59 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 59 - § 1 - Aufträge werden nach Wahl des Auftraggebers im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben, wobei die vom König festgelegten Regeln in bezug auf den Aufruf zum Wettbewerb zu beachten sind. § 2 - Aufträge können auch ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Verhandlungsverfahren vergeben werden: 1. im Fall eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags: a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, b) wenn der Auftrag nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird und sofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten nur einem bestimmten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anvertraut werden kann, d) soweit es unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, e) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenübereinkunft vergeben werden sollen, sofern diese Rahmenübereinkunft nach einem in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verfahren vergeben worden ist;2. im Fall eines Bau- oder Dienstleistungsauftrags: - bei zusätzlichen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer beziehungsweise den Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt: - wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten beziehungsweise Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder - wenn diese zusätzlichen Arbeiten beziehungsweise Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind;3. Im Fall eines Bauauftrags: - bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde.Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Bauabschnitt angegeben werden; 4. im Fall eines Lieferauftrags: a) bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässigetechnische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde, b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, c) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, d) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Lieferanten, der seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;5. im Fall eines Dienstleistungsauftrags: - wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen Wettbewerb gemäss den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss.Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen eingeladen. »
Art. 8.Es wird ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut in das Gesetz eingefügt: « Artikel 60bis - Die Artikel 59 und 60 finden keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B des Gesetzes. »
Art. 9.In Artikel 61 § 1 Absatz 1 des Gesetzes wird das Wort « öffentliche » vor dem Wort « Telekommunikationsnetze » gestrichen.
Art. 10.Die Überschrift von Titel II von Buch I des Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Titel II - Durch öffentliche Unternehmen vergebene Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ».
Art. 11.In Artikel 63 Absatz 1 und 2 des Gesetzes werden die Wörter « Bau- und Lieferaufträge » durch die Wörter « Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe » ersetzt.
Art. 12.Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die ab 1. Juli 1996 bekanntgegebenen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe sowie auf diejenigen, für die in Ermangelung einer Bekanntmachung der Beschluss, einen Auftrag zu vergeben, ab diesem Tag gefasst wird.
Die vor diesem Datum bekanntgegebenen oder beschlossenen Aufträge und Wettbewerbe unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise des Beschlusses geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.
Art. 13.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 1997.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE