publié le 23 octobre 2015
Arrêté royal fixant les modalités des contraintes décernées dans le cadre du recouvrement des amendes administratives par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande
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8 JUIN 2015. - Arrêté royal fixant les modalités des contraintes décernées dans le cadre du recouvrement des amendes administratives par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2015 fixant les modalités des contraintes décernées dans le cadre du recouvrement des amendes administratives par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 30 juin 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Einleitung der Zwangsverfahren im Rahmen der Beitreibung der administrativen Geldbußen durch die Föderalagentur für Nuklearkontrolle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 60, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Februar 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
April 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.413/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde oder die natürliche oder juristische Person, die für die Zahlung der administrativen Geldbuße zivilrechtlich haftet, diese nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zahlt und wenn die in Artikel 59 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnte Beschwerdemöglichkeit ausgeschöpft ist, wird ihm binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen, nachdem die in Artikel 59 des vorerwähnten Gesetzes festgelegte Möglichkeit ausgeschöpft ist, von der Person, die in Artikel 56 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist, eine Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt.
In der Inverzugsetzung wird Folgendes angegeben: 1. Betrag der administrativen Geldbuße, 2.Frist von dreißig Tagen, innerhalb deren die Geldbuße zu zahlen ist, und 3. Angabe, dass die Agentur die geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl beitreiben kann, wenn der geschuldete Betrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt wird. Art. 2 - Wenn die administrativen Geldbußen nicht innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen ab der Zustellung gezahlt worden sind, können sie ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zwangsbefehl von der in Artikel 56 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten Person für vollstreckbar erklärt worden ist, von der Agentur per Zwangsbefehl beigetrieben werden.
Der Zwangsbefehl enthält folgende Angaben: 1. Angabe der Agentur als Gläubigerin, 2.Identität des Schuldners, entweder Name, Vorname und Adresse oder gegebenenfalls Gesellschaftsname, Sitz und Unternehmensnummer, wenn der Schuldner eine juristische Person ist, 3. ausführliche Aufstellung der der Agentur geschuldeten Beträge, deren Beitreibung per Zwangsbefehl erfolgt, 4.Grund oder Ursache der Schuld, 5. Datum der ausstehenden Schuld, 6.Datum der Zustellung der Inverzugsetzung, 7. Fälligkeitsdatum, 8.Rechtsgrundlage für die Beitreibung, 9. Beschwerdemöglichkeiten und dafür geltende Fristen. Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch Gerichtsvollzieherurkunde mit Aufforderung, innerhalb von dreißig Kalendertagen zu zahlen.
Der für vollstreckbar erklärte Zwangsbefehl gilt als Vollstreckungstitel im Hinblick auf die Beitreibung.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die am Datum des Inkrafttretens des Erlasses nicht gezahlten Geldbußen, für die die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Tagen noch nicht abgelaufen ist.
Art. 4 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON