publié le 09 décembre 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1995 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
6 MAI 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1995 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 7 avril 1995 insérant un article 93bis dans la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 7 août 1995 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - du titre I et du titre II, chapitre I, de la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 7 avril 1995 insérant un article 93bis dans la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 7 août 1995 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - du titre I et du titre II, chapitre I, de la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 6 mai 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 7. APRIL 1995 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 93bis in das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Ein Artikel 93bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingefügt: « Art. 93bis - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, die nicht regelmässigen Arbeitnehmern mit Personen zu Lasten bewilligt wird, darf in keinem Fall niedriger sein als der in Werktagen berechnete Betrag, der aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum zusammenlebenden Ehepartnern gewährleistet wird.
Für Berechtigte ohne Person zu Lasten entspricht dieser Betrag dem in Werktagen berechneten Betrag, der aufgrund desselben Gesetzes Alleinstehenden gewährleistet wird.
Der König kann diese Beträge erhöhen und bestimmt, was unter « nicht regelmässigen Arbeitnehmern » zu verstehen ist. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 7. AUGUST 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 37 § 18, 37bis und 37ter;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses der Gesundheitspflegeversicherung vom 3. Juli 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom 26. Juli 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 1995;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die betreffenden Anpassungen zusammen mit den anderen Anpassungen, die zur Ausführung des Beschlusses der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen vom 30. November 1994 verabschiedet worden sind, am 1. Juli 1995 hätten in Kraft treten müssen; dass der Versicherungsausschuss infolge der Nichtigerklärung der Ernennungen mehrerer seiner Mitglieder durch den Staatsrat während der Monate Mai und Juni (Entscheid Nr. 52 784 vom 12. April 1995) nicht tagen konnte und daher erst am 3. Juli 1995 in der Lage war, einen Beschluss über den betreffenden Entwurf eines Königlichen Erlasses zu fassen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: § 1 - In § 1: 1. In Buchstabe A) muss zwischen den Kodenummern 101032 und 101054 die Kodenummer 101076 eingefügt werden.2. In Buchstabe C) werden die Kodenummern 102012, 102034, 102174 bis 102211, 102071 bis 102152, 103014, 102491 und 102513 ersetzt durch folgende Kodenummern: « 102012, 102034, 102071, 102093, 102115, 102130, 102152, 102174, 102196, 102211, 102491, 102513, 102535, 102550, 102572, 102594, 102616, 102631, 102653, 102675, 102690, 102712 und 103014 ».3. In Buchstabe F) werden die Wörter « unter Kodenummer 460670 » durch die Wörter « unter Kodenummern 460670 und 460795 » ersetzt.4. In Buchstabe G) werden die Wörter « unter Kodenummer 460703 » durch die Wörter « unter Kodenummern 460703 und 460821 » ersetzt.5. Buchstabe H) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « H) 300 Franken für die Pauschalhonorare, die in Artikel 24 § 2 der vorerwähnten Anlage unter den Kodenummern 591102 und 591603 erwähnt sind ». § 2 - Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Der Betrag des Eigenanteils des Begünstigten an Leistungen, die von akkreditierten Ärzten erbracht werden dürfen, so wie er aus § 1 hervorgeht, bleibt derselbe, ob die Leistung von einem in Artikel 1 § 10 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten akkreditierten Arzt oder von einem nichtakkreditierten Arzt erbracht wird. » § 3 - Paragraph 2 wird durch folgende Kodenummern ergänzt: « 591695, 591710 und 591732 ».
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. August 1995 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 3 - Bijlage 3 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 20. DEZEMBER 1995 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Soziale Angelegenheiten KAPITEL I - Gesundheitspflege und Entschädigungen Abschnitt 1 - Versicherungsausschuss Art. 2 - In Artikel 22 Nr. 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « ausser wenn es einen vom Minister gemäss Artikel 35 § 2 Nr. 3 ausgearbeiteten Vorschlag betrifft » am Ende des Satzes hinzugefügt.
Abschnitt 2 - Gesundheitsleistungen Art. 3 - Artikel 34 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt ergänzt: « 19. enterale Ernährung über Sonde. » Art. 4 - In Artikel 37 desselben koordinierten Gesetzes wird ein § 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 14bis - Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für die in Artikel 34 Nr. 19 erwähnte Leistung und die Erstattungsbedingungen fest. » Art. 5 - In Artikel 37 § 12 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes werden zwischen dem Wort « Leistungen » und dem Wort « fest » die Wörter « und die Bedingungen für diese Beteiligung » eingefügt.
Art. 6 - Artikel 34 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.14 wird aufgehoben. 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « 20.Liefern von medizinischen Hilfsmitteln, das heisst von medizinischen Verbrauchsgütern und kleinem Instrumentarium, die einmalig bei Patienten für das Ausführen einer diagnostischen oder therapeutischen medizinisch-technischen Handlung benutzt werden. » Art. 7 - Artikel 35 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 vorletzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Nr.4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 und 20 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. » 2. Paragraph 1 Absatz 6 wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 37 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 13 wird aufgehoben.2. Ein § 14ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 14ter - Für die in Artikel 34 Nr.20 erwähnten Leistungen, die nicht ausschliesslich zu den Befugnissen der Apotheker gehören, wird die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung auf 100 Prozent der Preise festgelegt, die in den in Artikel 42 erwähnten Abkommen oder vom König in Ausführung von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen oder in Anwendung von Artikel 49 § 5 Absatz 2 bestimmt werden.
Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten bestimmter der im vorhergehenden Absatz erwähnten Leistungen festlegen.
Für die in Artikel 34 Nr. 20 erwähnten Leistungen, die ausschliesslich zu den Befugnissen der Apotheker gehören, kann ein Teil der Kosten unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, zu Lasten des Begünstigten gelassen werden. » Art. 9 - Artikel 35 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 werden zwischen dem Wort « Antrag » und den Wörtern « der entsprechenden » die Wörter « des Ministers oder » eingefügt, werden die Wörter « die über seine Weiterleitung an den Versicherungsaussschuss entscheidet » gestrichen und wird der Satz « Diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss übermittelt. » am Ende hinzugefügt. 2. Paragraph 2 Nr.3 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) wenn der zuständige Fachrat einen Vorschlag macht, der nicht der Zielsetzung entspricht, die in dem in Nr. 2 erwähnten Antrag enthalten ist; in diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags des zuständigen Fachrates mit Gründen versehen werden, ».
Art. 10 - In Artikel 68 § 3 desselben koordinierten Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels » und den Wörtern « des Artikels 57 § 3 » die Wörter « des Artikels 35 § 2 Nr. 3 » eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 37 desselben koordinierten Gesetzes wird ein § 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 16bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: - unter Bedingungen, die Er bestimmt, den Eigenanteil für Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Begünstigten mit einer chronischen Krankheit erbracht werden, ganz oder teilweise abschaffen, - die Liste dieser Krankheiten erstellen, - nach Stellungnahme des Medizinischen Fachrates die Gesundheitsleistungen, auf die die vorliegende Bestimmung angewendet werden darf, und alle anderen Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung festlegen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Medizinischen Fachrates abgegeben worden ist, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nachdem sie bei ihm angefordert wurde, noch nicht abgegeben worden ist. » Art. 12 - In Artikel 37 § 1 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen » durch die Wörter « und die den Einkommensbedingungen, so wie sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt sind, entsprechen » ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 23 § 4 desselben koordinierten Gesetzes wird nach Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Das Kollegium übermittelt dem Versicherungsausschuss ebenfalls alle Stellungnahmen über die Festlegung der in Artikel 66 erwähnten Normen in bezug auf eine gute medizinische Praxis und über die Überwachung der Einhaltung dieser Normen. » Abschnitt 3 - Logopädie Art. 14 - In Artikel 22 Nr. 7 desselben koordinierten Gesetzes wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Nr. 4 » durch den Verweis « Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe b) und c), Nr. 4 und Nr. 7bis » ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 34 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 7bis. Pflege, die von Logopäden erbracht wird, ».
Art. 16 - Artikel 37 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Verweis « Artikel 34 Nr.1 » durch den Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter « an den Kosten der Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » durch die Wörter « an den Kosten der Logopädie-, Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen » ersetzt. Art. 17 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « Heilgymnasten, Lieferern von Prothesen » durch die Wörter « Heilgymnasten, Logopäden, Lieferern von Prothesen » ersetzt.
Art. 18 - Die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt I Buchstabe B desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « B. Abkommen mit den Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege, Logopäden, Heilgymnasten und Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten ».
Art. 19 - In den Artikeln 43 Absatz 1 und 44 § 1 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « Heilgymnasten und Lieferern von Prothesen » beziehungsweise « Heilgymnasten und Lieferer von Prothesen » durch die Wörter « Heilgymnasten, Logopäden und Lieferern von Prothesen » beziehungsweise « Heilgymnasten, Logopäden und Lieferer von Prothesen » ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 44 § 3 desselben koordinierten Gesetzes wird der Verweis « Artikel 34 Nr. 1 » durch den Verweis « Artikel 34 Nr. 1 und 7bis » ersetzt.
Art. 21 - Artikel 76 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 76 - Heilgymnasten, Logopäden und Fachkräfte für Krankenpflege sind gemäss den vom König zu bestimmenden Modalitäten verpflichtet, alle Leistungen, die sie erbringen, in einem Leistungsregister festzuhalten. » Abschnitt 4 - Erstellung des Haushaltsplans der Gesundheitspflege Art. 22 - In Artikel 40 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « 1. Juli » durch die Wörter « 31. Juli » ersetzt.
Abschnitt 5 - Akkreditierung Art. 23 - Artikel 50 § 6 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In den Vereinbarungen Ärzte-Krankenkassen kann ebenfalls eine Pauschalbeteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung vorgesehen werden, die das Institut zu Lasten des Haushalts der medizinischen Honorare unter den Bedingungen und gemäss dem Verfahren, die in den vorerwähnten Vereinbarungen vorgesehen sind, Pflegeerbringern zukommen lässt, die zusätzliche Bedingungen erfüllen, die nicht die Qualifikation betreffen. Für die am 13. Dezember 1993 geschlossene nationale Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen wird davon ausgegangen, dass eine derartige Beteiligung vorgesehen ist, deren Jahresbetrag für das Jahr 1995 auf 20.000 Franken festgelegt ist. » Abschnitt 6 - Soziale Vorteile Art. 24 - Artikel 54 § 1 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten den Einrichtungen, mit denen die vorerwähnten Verträge geschlossen worden sind, die Beteiligung des Instituts in Form von Vorschüssen zugeführt wird.» 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « die Ruhestandsversicherung und Todesfallversicherung müssen » und den Wörtern « mit einer Pensionskasse » die Wörter « bis zum 31.Dezember 1999 einschliesslich » eingefügt. 3. Im selben Absatz 3 werden nach den Wörtern « und vom König zugelassen worden ist » die Wörter « gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen » eingefügt.4. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Beiträge, die im Rahmen eines Ruhestands- und Todesfallversicherungsvertrags mit einer vom König aufgrund von Absatz 3 zugelassenen Pensionskasse gezahlt werden, werden für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Beiträge angesehen, die in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften geschuldet werden, dies in Höhe von höchstens 150 Prozent der in Absatz 2 erwähnten Beteiligung des Instituts.In Ermangelung eines Abkommens oder einer Vereinbarung entspricht die berücksichtigte Beteiligung des Instituts dem diesbezüglich zuletzt festgelegten Betrag.
Das nach Ablauf des Vertrags oder im Todesfall von diesen Pensionskassen ausbezahlte Kapital wird für die Einkommensteuer gleichgesetzt mit dem Kapital in Form einer ergänzenden Pension, das gemäss Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige bewilligt wird. » Art. 25 - In Artikel 54 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Der Staat garantiert einen Betrag in Höhe von 579 Millionen Franken, der die Zahlungsfähigkeitsspanne der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht « Vorsorgekasse der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker » bildet. Der vom Staat garantierte Betrag wird am Ende der Jahre 1995 bis 1999 um jeweils 115,8 Millionen Franken reduziert. » Abschnitt 7 - Vereinbarungen und Abkommen Art. 26 - Artikel 51 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Vor dem 1.Dezember teilt der Versicherungsausschuss dem Allgemeinen Rat die geschlossenen Vereinbarungen und Abkommen mit, damit dieser spätestens am 31. Dezember über deren Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan befinden kann. » 2. In § 3: a) werden in Absatz 3 zwischen den Wörtern « dem Versicherungsausschuss » und den Wörtern « zusätzliche Korrekturmassnahmen » die Wörter « und dem Allgemeinen Rat » eingefügt, b) wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 3 und 4 eingefügt: « Auf Antrag des Versicherungsausschusses, des Allgemeinen Rates oder des Ministers können mehrere Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen verpflichtet werden, zusammen zu tagen, um die Korrekturmassnahmen zu definieren, die anzuwenden sind, sobald die Haushaltskontrollkommission in einem oder mehreren Zweigen der Gesundheitspflegeversicherung eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung feststellt.», c) wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: « Wenn Korrekturmassnahmen nicht ergriffen worden sind oder unzureichend sind, werden die Honorare, Preise, anderen betroffenen Beträge und/oder Erstattungstarife vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass höchstens in Höhe der Überschreitung geändert.» 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Zusätzliche Finanzmittel, die auf Einsparungen in einem Zweig im Verhältnis zum jährlichen Globalhaushaltsziel oder zu einem Teil hiervon zurückzuführen sind, dürfen nur verwendet werden, um nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, in vorerwähntem Zweig zu übernehmen. Die betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen können dem Allgemeinen Rat Vorschläge in bezug auf die Verwendung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Mittel unterbreiten.
Im Rahmen seiner Befugnisse in bezug auf den Haushalt und die allgemeine Politik befindet der Allgemeine Rat über die vorerwähnten Vorschläge. » Art. 27 - Artikel 57 § 2 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « so wie sie in Artikel 50 vorgesehen ist » werden durch die Wörter « die nach Billigung des Allgemeinen Rates im Rahmen seiner Befugnisse in bezug auf den Haushalt und die Orientierung der allgemeinen Politik und des Ministers durch Königlichen Erlass bestätigt wird » ersetzt.2. Derselbe § 2 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wird die Vereinbarung nicht sowohl vom Allgemeinen Rat als auch vom Minister gebilligt, so wird das in § 3 vorgesehene Verfahren angewandt.» Abschnitt 8 - Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens und andere in Artikel 34 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Leistungen Art. 28 - In Artikel 69 § 1 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « der Bestimmungen der Artikel 57, 58, 59 und 60 § 1 » durch die Wörter « der Bestimmungen der Artikel 57, 58, 59 und 60 §§ 1 und 6 » ersetzt.
Abschnitt 9 - Pflichten der Pflegeerbringer Art. 29 - Artikel 73 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen der vorhergehende Absatz auf Patienten, die in einem Krankenhaus ambulant behandelt werden, und auf Patienten, die in einem psychiatrischen Pflegeheim behandelt werden, nicht anwendbar ist. » Abschnitt 10 - Finanzielle Bestimmungen Art. 30 - Artikel 191 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.13 wird wie folgt ergänzt: « insbesondere die Verteilung des Ertrags und den Teil davon, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist, ». 2. Nr.14 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der vorliegenden Bestimmung, insbesondere was die Erklärung, Kontrolle, Eintreibung und Verteilung des Ertrags und den Teil davon betrifft, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist. » 3. Nr.15 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.
August 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Jahre 1994, 1995 und 1996 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates die Höhe dieses Beitrags festlegen, ohne dass dieser jedoch höher als drei Prozent sein darf; Er kann ebenfalls das Jahr bestimmen, dessen Umsatz für die Festlegung des Beitrags berücksichtigt wird. » 4. Nr.15 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der vorliegenden Bestimmung, insbesondere was die Erklärung, Kontrolle, Eintreibung und Verteilung des Ertrags und den Teil davon betrifft, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist. » Art. 31 - Artikel 195 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Die Verwaltungskosten der Versicherungsträger werden einbehalten auf die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 2, 7, 8, 11, 13 und in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Einkünfte der Versicherung oder auf die staatlichen Subventionen, die auf Bestimmungen zurückzuführen sind, die von den letzterwähnten Nummern abweichen, jeweils nach Abzug eines Teils der in Artikel 192 Absatz 2 erwähnten Lasten. Diese Einkünfte der Versicherung bilden ebenfalls die Grundlage für die Verteilung des in Nr. 2 erwähnten jährlichen Betrags unter die Regelungen und Sektoren. » 2. Nr.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt, auf welche Weise der Betrag, der nicht dieser Bewertungsaufgabe unterliegt, unter die Versicherungsträger aufgeteilt wird. Diese Verteilung beruht auf der Anwendung eines degressiven Prozentsatzes bei zunehmender Anzahl Berechtigten, der korrigiert wird, um die mit den verschiedenen Kategorien von Angeschlossenen einhergehende Arbeitslast zu berücksichtigen. » Art. 32 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1985 zur Anpassung des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialfürsorge für das Haushaltsjahr 1984 sind ein Betrag von 480,2 Millionen Franken und ein Betrag von 694,5 Millionen Franken, die dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 zur Anpassung des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialfürsorge für das Haushaltsjahr 1981 erwähnten Betrag von 7 Milliarden entnommen werden, als Zusatz zur staatlichen Beteiligung für die Jahre 1982 beziehungsweise 1983 für die Regelung für Selbständige des Zweigs Gesundheitspflege der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt.
Art. 33 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1985 zur Anpassung des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialfürsorge für das Haushaltsjahr 1984 ist ein Betrag von 131 Millionen Franken, der dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 zur Anpassung des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialfürsorge für das Haushaltsjahr 1981 erwähnten Betrag von 7 Milliarden Franken entnommen wird, als Zusatz zur staatlichen Beteiligung für das Jahr 1994 für die allgemeine Regelung des Zweigs Gesundheitspflege der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt.
Abschnitt 11 - Indexierung Art. 34 - Ein Artikel 207bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 14.
Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingefügt: « Art. 207bis - Der König kann nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und des Allgemeinen Rates die Modalitäten für die Anwendung der Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung festlegen. » Abschnitt 12 - Besonderer Solidaritätsfonds Art. 35 - Artikel 14 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Abschnittes. » Abschnitt 13 - Arzneimittel Art. 36 - Artikel 34 Nr. 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Liefern von pharmazeutischen Produkten, zu denen folgende Produkte gehören: a) magistrale Präparate, b) Fertigarzneimittel, deren wichtigster wirksamer Bestandteil in Belgien durch ein Patent oder eine Bescheinigung zur Ergänzung des Schutzes des Patents geschützt ist, c) Fertigarzneimittel, deren wichtigster wirksamer Bestandteil in Belgien nicht oder nicht mehr durch ein Patent oder eine Bescheinigung zur Ergänzung des Schutzes des Patents geschützt ist.Hier werden zwei Gruppen unterschieden: 1) Markenarzneimittel ohne Patent, 2) Generica.» Art. 37 - Artikel 35 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz von § 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Zulassungskriterien betreffen Preis, Kosten für die Versicherung, die Tatsache, dass der wichtigste wirksame Bestandteil patentiert ist oder nicht, und Elemente medizinischer, therapeutischer und sozialer Art.Spätestens ein Jahr nach der ersten Zulassung und danach spätestens alle fünf Jahre wird die Zulassung überprüft. Für Arzneimittel, die bereits erstattet werden, ist der Fachrat für Fertigarzneimittel ermächtigt, die Anwendung der Zulassungskriterien zu revidieren. » 2. Paragraph 2 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. was die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Leistungen betrifft, auf der Grundlage des Vorschlags, der vom Fachrat nach Revidierung der Zulassung, so wie sie in § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, gemacht wird und der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss entscheidet, vorgelegt wird. » Art. 38 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Abschnitt XVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt XVbis - Verpflichtungen der Antragsteller im Hinblick auf die Zulassung zur Erstattung von Fertigarzneimitteln Art. 72bis - Der König legt fest, unter welchen Bedingungen die Antragsteller auf Zulassung der in Artikel 34 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Fertigarzneimittel, ob sie Hersteller, Importeure oder Verpacker sind, verpflichtet sind, dem Fachrat für Fertigarzneimittel auf dessen Antrag hin Auskünfte über vergangene und vorgesehene Kosten für die Versicherung und über die Situation hinsichtlich des Patents oder der Bescheinigung zur Ergänzung des Schutzes des Patents für den wichtigsten wirksamen Bestandteil zu erteilen, damit die jährlichen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung für vorerwähnte Fertigarzneimittel gezügelt werden können und der eventuelle Schutz des wichtigsten wirksamen Bestandteils durch ein Patent oder eine Bescheinigung zur Ergänzung des Schutzes des Patents beurteilt werden kann.» Abschnitt 14 - Finanzierung von AIDS-Referenzlaboren Art. 39 - Artikel 22 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 15. schliesst Abkommen mit Referenzlaboren, die spezifische Leistungen in Zusammenhang mit dem erworbenen Immunabwehrschwäche-Syndrom erbringen und zu diesem Zweck von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund von Kriterien, die vom König festgelegt werden, zugelassen sind; diese Kriterien sind technischer Art und beziehen sich auf Programmierung und Qualitätskontrolle. In diesen Abkommen ist eine Pauschalübernahme der Leistungen vorgesehen, die diese Labore im Rahmen ihres spezifischen Auftrags erbringen. Die durch vorliegende Bestimmung verursachten Ausgaben werden auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Abschnitt 15 - Entschädigungsversicherung Art. 40 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 1962 zur Einsetzung einer Nationalen sozialen Kommission für kleine Betriebe wird aufgehoben.
Art. 41 - Der Königliche Erlass vom 25. Januar 1967 zur Übertragung des Restbetrags der Beiträge, die dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, um seinem Auftrag in bezug auf die Zahlung des garantierten Wochenlohns nachzukommen, an den Nationalen Ausgleichsfonds für den garantierten Wochenlohn wird aufgehoben.
Art. 42 - Der Überschuss der aufgrund von Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Juli 1960 zur Einführung des garantierten Wochenlohns eingenommenen Beiträge wird dem Zweig Entschädigungen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, der in dem am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist, zugeteilt.
Abschnitt 16 - Kontrolle und Sanktionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung Art. 43 - In Artikel 138 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird der erste Absatz durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Versicherungsträger stellt aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kontrolldienste des Instituts an Hand elektronisch gespeicherter oder verarbeiteter Daten Listen der Leistungen in bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung auf. » Unterabschnitt 2 - Medizinische Kontrolle Art. 44 - Artikel 150 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 16.November 1972 über die Arbeitsinspektion sind Arbeitgeber, Versicherungsträger, Pflegeanstalten, Tariffestsetzungsämter und ihre Angestellten oder Beauftragten, Personen, die ermächtigt sind, die durch das vorliegende koordinierte Gesetz definierten Gesundheitsleistungen zu erbringen, und Begünstigte verpflichtet, den Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Krankenpfleger-Kontrolleuren, Kontrolleuren und beigeordneten Kontrolleuren alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgabe benötigen. Die Mitteilung und Benutzung dieser Auskünfte und Unterlagen sind der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen. » 2. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 45 - In Artikel 153 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes wird der vierte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Kontrolle über die Gewährung der in Artikel 37 § 12 erwähnten Beteiligung und insbesondere die Ermittlung von Unregelmässigkeiten in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung seitens der in diesem Artikel erwähnten Pflegeanstalten der in Ausführung des vorerwähnten Artikels 37 § 12 vorgesehenen verordnungsrechtlichen Normen in bezug auf die Anwesenheit des Personals und auf die Bedingungen in bezug auf die Entlohnung dieses Personals, in Zusammenhang mit der Tatsache, dass die durch die Beteiligung gedeckten Pflegeleistungen nicht tatsächlich erbracht werden, und schliesslich in Zusammenhang mit der Überbewertung der Ergebnisse in der Bewertungstabelle, die dem Antrag auf Beteiligung beigefügt ist, können durch Königlichen Erlass ebenfalls den Vertrauensärzten und einem vom König eingesetzten Kollegium von Vertrauensärzten anvertraut werden. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wird den betreffenden Instanzen, das heisst dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit des Personals und die Bedingungen in bezug auf dessen Entlohnung, dem Dienst für medizinische Kontrolle für die tatsächliche Erbringung der Leistungen und der Abkommenskommission Versicherungsträger-Altenheime und Alten- und Pflegeheime für die Überbewertung der vorerwähnten Tabellen, vierteljährlich in Form eines Berichts übermittelt. » Unterabschnitt 3 - Verwaltungstechnische Kontrolle Art. 46 - Artikel 163 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion sind Arbeitgeber, Versicherungsträger, Pflegeanstalten, Tariffestsetzungsämter und ihre Angestellten und Beauftragten, Personen, die ermächtigt sind, die durch das vorliegende koordinierte Gesetz definierten Gesundheitsleistungen zu erbringen, und Begünstigte verpflichtet, den in Artikel 162 erwähnten Inspektoren und beigeordneten Inspektoren alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgabe benötigen. » Art. 47 - In Artikel 164 desselben koordinierten Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Wer infolge Irrtums oder Betrugs Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung unrechtmässig bezogen hat, ist verpflichtet, den Wert dieser Leistungen dem Versicherungsträger, der sie bewilligt hat, zurückzuzahlen. Der Wert einer Leistung, die einem Begünstigten unrechtmässig bewilligt worden ist, wird jedoch von demjenigen zurückgezahlt, der die Pflegeleistungen erbracht hat oder bestätigt hat, dass er sie erbracht hat, wenn die Unrechtmässigkeit der Leistungen darauf zurückzuführen ist, dass der Betreffende nicht die erforderliche Eigenschaft hatte, um sie zu erbringen, oder infolge Irrtums oder Betrugs die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die er einhalten muss, nicht eingehalten hat. Wenn jedoch die Honorare in bezug auf unrechtmässig bewilligte Leistungen nicht gezahlt worden sind, haften der Pflegeerbringer und der Begünstigte der Leistungen gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung unrechtmässig bewilligter Leistungen. Leistungen, die auf Bescheinigungen, Rechnungen oder Magnetträgern vermerkt sind und nicht gemäss den diesbezüglich vom König oder durch Verordnung festgelegten Modalitäten eingereicht oder berichtigt worden sind, werden als unrechtmässig bewilligte Leistungen angesehen und müssen daher von dem betreffenden Pflegeerbringer oder Dienst oder der betreffenden Pflegeanstalt zurückgezahlt werden.
Im Rahmen der Drittzahlerregelung unrechtmässig gezahlte Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung werden vom Pflegeerbringer, der die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht eingehalten hat, zurückgezahlt. Hat eine natürliche oder juristische Person die Leistungen für eigene Rechnung eingenommen, haftet diese Person gesamtschuldnerisch mit dem Pflegeerbringer für die Rückzahlung. » Art. 48 - In Artikel 165 desselben koordinierten Gesetzes wird Absatz 4 durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Tariffestsetzungsämter sind verpflichtet, dem Institut alle Daten in bezug auf Lieferungen zu erteilen, für die sie die Tariffestsetzungsverrichtungen vornehmen; diese Daten werden über die Versicherungsträger übermittelt, die für deren Anonymität zu sorgen haben. Der König bestimmt die Art der Daten, die gesammelt und dem Institut übermittelt werden müssen, und die diesbezüglichen Modalitäten. » Art. 49 - Artikel 49 § 3 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern « in den Abkommen » und den Wörtern « wird jeder individuelle Beitritt » die Wörter « und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 § 3bis » eingefügt.2. Im zweiten Satz werden zwischen dem Wort « Willensäusserung » und den Wörtern « davon ausgegangen » die Wörter « und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 § 3bis » eingefügt. Art. 50 - In Artikel 49 desselben koordinierten Gesetzes wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - Die Abkommenskommission kann bei Missbrauch das Abkommen einseitig für bestimmte oder unbestimmte Dauer kündigen. Der König bestimmt, was unter Missbrauch zu verstehen ist.
Der Beschluss, das Abkommen zu kündigen, wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Dieser Beschluss muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein.
Der Beschluss, das Abkommen zu kündigen, wird wirksam mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der Beschluss dem Pflegeerbringer, dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben notifiziert worden ist.
Die Kündigung bleibt gültig ungeachtet jeder stillschweigenden Verlängerung oder Ersetzung des gekündigten Abkommens durch ein neues Abkommen. » Unterabschnitt 4 - Sanktionen Art. 51 - In Artikel 170 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « Mit einer vom Polizeigericht zu verhängenden Geldstrafe von 26 bis 500 Franken pro Verstoss werden belegt » durch die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und/oder einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken pro Verstoss werden belegt » ersetzt.
Art. 52 - Artikel 170 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » und den Wörtern « und Verwalter » die Wörter « Verwalter der Altenheime » eingefügt.2. In Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « Verwalter der Pflegeanstalten » und den Wörtern « und heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Verwalter der Altenheime » eingefügt.3. In Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern « Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen » und den Wörtern « auferlegt sind » die Wörter « oder der Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen » eingefügt. Art. 53 - Artikel 171 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 171 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und/oder einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken belegt, wer die Erfüllung der Aufgabe der in den Artikeln 153, 146, 151 und 162 erwähnten Vertrauensärzte, Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure, Kontrolleure, beigeordneten Kontrolleure, Inspektoren beziehungsweise beigeordneten Inspektoren oder der von ihnen beauftragten Bediensteten, der gemäss Artikel 191 Nr. 7 und 8 bestimmten Beamten oder der Inspektoren oder beigeordneten Inspektoren der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt behindert oder unrichtige Auskünfte erteilt.
Beruft der Arzt, die Fachkraft der Zahnheilkunde oder der Apotheker sich jedoch auf das Berufsgeheimnis, so kann dies ein Rechtfertigungsgrund für die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Taten sein, insofern Unterlagen oder Auskünfte betroffen sind, die nicht diejenigen sind, für die aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung die Verpflichtung gilt, sie den Ärzte- und Apotheker-Inspektoren vorzulegen oder sie für sie aufzubewahren.
Um zu beurteilen, ob die angeführte Rechtfertigung begründet ist, kann der Richter je nach Fall ein Mitglied des Rates der Ärztekammer oder der Apothekerkammer des betreffenden Bereichs als Sachverständigen bestimmen. » Art. 54 - Artikel 172 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 172 - Bei Rückfälligkeit im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der in den Artikeln 170 und 171 vorgesehenen Höchststrafen erhöht werden. » Art. 55 - Artikel 173 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 173 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII und Artikel 85 einbegriffen, sind anwendbar auf Verstösse, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind. » Art. 56 - Artikel 168 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « den Heilgymnasten oder den Fachkräften für Krankenpflege » durch die Wörter « den Heilgymnasten, Logopäden oder Fachkräften für Krankenpflege » ersetzt.2. Folgende Absätze werden zwischen den Absätzen 4 und 5 eingefügt: « Die Verantwortlichen von Altenheimen und zugelassenen Alten- und Pflegeheimen, die die Anträge auf Beteiligung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung unterzeichnet haben, die Verpflichtungen, die aus den Bestimmungen von Artikel 37 § 12 hervorgehen, aber nicht einhalten, werden mit einer administrativen Geldstrafe belegt. Diese Geldstrafe beläuft sich auf: - mindestens 33 Prozent und höchstens 50 Prozent des Betrags der infolge der Nichteinhaltung der Normen in bezug auf die Anwesenheit des Personals unrechtmässig gezahlten Leistungen, - mindestens 5 Prozent und höchstens 20 Prozent des Betrags der infolge der Nichteinhaltung der Normen in bezug auf die Bedingungen für die Entlohnung des Personals unrechtmässig gezahlten Leistungen.
Die Person, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftet, ist jedoch zur Zahlung der Geldstrafe, die ihrem Angestellten auferlegt wird, verpflichtet.
Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren in bezug auf die Feststellung dieser Verstösse und für die Verhängung der Geldstrafen. » Art. 57 - Artikel 47 desselben koordinierten Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - In den Abkommen kann vorgesehen werden, dass die Abkommenskommission den Beitritt zu dem Abkommen für eine Einrichtung aussetzen kann, in der systematische, schwere Missbräuche zum Nachteil der Gesundheitspflegepflichtversicherung festgestellt werden. Die Kommission entscheidet über das Datum, an dem die Aussetzung beginnt, und über den Aussetzungszeitraum. Die Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung, die auf die Aussetzung zurückzuführen ist, darf in keinem Fall seitens der betreffenden Einrichtung von den Begünstigten zurückgefordert werden. Der König bestimmt, was unter « systematischen, schweren Missbräuchen » zu verstehen ist. » Unterabschnitt 5 - Verjährung Art. 58 - Artikel 174 Nr. 10 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10. Für die Anwendung von Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 9 müssen die Feststellungen zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen zwei Jahren nach dem Datum erfolgen, an dem die Versicherungsträger die Unterlagen über die strittigen Handlungen erhalten haben. » Unterabschnitt 6 - Finanzielle Bestimmungen Art. 59 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 12 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12. dem Ertrag der administrativen Geldstrafen, die das Institut in Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes einnimmt, ».
Abschnitt 17 - Struktur des LIKIV Art. 60 - Artikel 12 Nr. 2 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. schlägt dem Minister Änderungen im Stellenplan des Personals vor, ».
Art. 61 - Artikel 12 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. entscheidet unter den im Statut vorgesehenen Bedingungen über Anwerbung, Ernennung, Zuweisung, Beförderung, Entlassung und Entfernung aus dem Dienst des Personals und über Disziplinarstrafen, die gegen das Personal zu verhängen sind, ».
Art. 62 - Die Artikel 16 § 1 Nr. 8, 80 Nr. 13, 141 § 1 Nr. 16 und 161 Absatz 1 Nr. 9 desselben koordinierten Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 63 - Artikel 161 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Vertreter der in Artikel 160 erwähnten Versicherungsträger tagen mit beratender Stimme, was die in Absatz 1 Nr. 1 und 10 erwähnten Angelegenheiten betrifft. » Art. 64 - Artikel 206 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei den Allgemeinen Diensten des Instituts wird eine Fachkommission für Buchhaltung und Statistik eingesetzt, deren Befugnisse, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden. » Abschnitt 18 - Koordinierungsbestimmungen Art. 65 - In Artikel 12 Nr. 7 desselben koordinierten Gesetzes wird der Verweis « Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 9 und 11 bis 20 » durch den Verweis « Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 9, 11 bis 21 und 23 » ersetzt.
Art. 66 - Artikel 22 Nr. 12 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12. weist den Versicherungsträgern die in Artikel 192 erwähnten ihm zuerkannten Mittel zu gemäss den Bestimmungen von Artikel 197 § 1 Absatz 2, ».
Art. 67 - Artikel 155 Absatz 9 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sowohl vor dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle als auch vor den Berufungskommissionen muss der Arzt oder Apotheker vorher angehört werden und darf sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. » Art. 68 - Artikel 174 Nr. 9 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. Ansprüche auf Rückzahlung unrechtmässig gezahlter Eigenbeiträge, die aufgrund der in den Artikeln 33 und 125 vorgesehenen Ausführungsmassnahmen gezahlt worden sind, verjähren in zwei Jahren ab Ende des Monats, auf den sie sich beziehen. » Art. 69 - Artikel 191 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.23 werden die Wörter « von Uns » durch die Wörter « vom König » ersetzt. 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.70 - Artikel 192 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Es zieht von diesen Einkünften den Betrag seiner Verwaltungskosten ab, der in der in Artikel 12 Nr. 4 erwähnten Haushaltsunterlage vorgesehen ist, und den in Artikel 195 § 4 erwähnten Mehrbetrag der Verwaltungskosten der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung. » Art. 71 - [Abänderung des niederländischen Textes desselben koordinierten Gesetzes] Art. 72 - [Abänderung des niederländischen Textes desselben koordinierten Gesetzes] Art. 73 - [Abänderung des niederländischen Textes desselben koordinierten Gesetzes] Art. 74 - In den Artikeln 199 § 4 und 200 Absatz 3 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter « nach Stellungnahme des Fachausschusses » durch die Wörter « nach Stellungnahme seines Fachausschusses » ersetzt. Art. 75 - Artikel 202 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das Institut entrichtet an jeden Versicherungsträger vor Ende jeden Monats einen Vorschuss, der einem Zwölftel dessen Ausgaben entspricht, die in der in Artikel 12 Nr. 4 erwähnten Haushaltsunterlage des laufenden Rechnungsjahres aufgenommen sind. » Art. 76 - Artikel 207 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « entweder um die Einkünfte dieser Versicherung bis zur Höhe der Ausgabenhaushaltsvoranschläge zu ergänzen oder um die in Anwendung von Artikel 201 notwendigen Einkünfte zu erzielen » durch die Wörter « um die Einkünfte dieser Versicherung bis zur Höhe der Ausgabenhaushaltsvoranschläge zu ergänzen » ersetzt.2. In § 3 wird der Verweis « Artikel 200 » durch den Verweis « Artikel 193 § 2 » ersetzt. Art. 77 - In Artikel 53 desselben koordinierten Gesetzes wird Absatz 9 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses, des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle und des Kontrollausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, unter welchen Bedingungen die von den Pflegeerbringern elektronisch gespeicherten oder verarbeiteten Daten, die von den Pflegeerbringern übermittelten Daten, die nicht auf Papier übermittelt werden, und die Wiedergabe der vorerwähnten Daten auf lesbaren Trägern für die im vorliegenden koordinierten Gesetz definierten Gesundheitsleistungen bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Diese Bestimmung ist insbesondere anwendbar auf Daten, die die Pflegeerbringer den Versicherungsträgern übermitteln, aber auch auf Daten, die die Versicherungsträger dem Institut übermitteln. » Abschnitt 19 - Inkrafttreten Art. 78 - 1. Die Artikel 24, 25 und 31 werden mit 1. Januar 1995 wirksam. 2. Die Artikel 6 Nr.1, 7 Nr. 2 und 8 Nr. 1 werden mit 1. Juli 1995 wirksam. 3. Die Artikel 36, 37 und 38 werden mit 1.Januar 1996 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 mai 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE