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Arrêté Royal du 05 septembre 2001
publié le 31 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif aux produits surgelés

source
ministere de l'interieur
numac
2001000802
pub.
31/10/2001
prom.
05/09/2001
ELI
eli/arrete/2001/09/05/2001000802/moniteur
moniteur
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5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif aux produits surgelés


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif aux produits surgelés, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif aux produits surgelés.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über tiefgefrorene Erzeugnisse BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14.Juli 1971 über die Handelspraktiken, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1978, 14. November 1983, 26. Juli 1985 und 29.Oktober 1987;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Richtlinie 89/108/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinie 89/108/EWG bestimmten Frist festgelegt werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses man unter "tiefgefrorenen Erzeugnissen": die für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnisse en grasse: - die einem geeigneten Gefrierprozess ("Tiefgefrieren") unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten - nach thermischer Stabilisierung - ständig auf minus 18°C oder niedriger gehalten wird, und - die mit dem Hinweis vermarktet werden, dass sie diese Eigenschaft besitzen. § 2 - Speiseeis gilt nicht als tiefgefrorenes Erzeugnis im Sinne des vorliegenden Erlasses. § 3 - Vorliegender Erlass ist anwendbar, unbeschadet der Vorschriften, die Folgendes betreffen : a) eine gemeinsame Marktorganisation der EWG im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei, b) die Ausführungserlasse, die aufgrund der Gesetzesvorschriften über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch und über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit ergangen sind. Art. 2 - Nur die in Artikel 1 § 1 erwähten Erzeugnisse dürrfen die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Bezeichnungen tragen.

Art. 3 - § 1 - Die zur Herstellung tiefgefrorener Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen. § 2 - Die Zubereitung der zu gefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmass reduziert werden.

Art. 4 - Es dürfen ausschliesslich folgende Gefriermittel zum Tiefgefrieren durch unmittelbaren Kontakt verwendet werden: - Luft, - Stickstoff, - Kohlensäureanhydrid.

Art. 5 - Die Temperatur tiefgefrorener Erzeugnisse muss gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf minus 18°C oder niedriger gehalten werden, gegebenenfalls mit kurzen Schwankungen nach oben von höchstens 3 °C : - beim Transport, - beim örtlichen Vertrieb, - in den Tiefkühltruhen.

Art. 6 - Die Modalitäten der Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen und von Beförderungsmitteln, Lagerungseinrichtungen und Mitteln für den örtlichen Vertrieb sowie die Reinheitskriterien für Gefriermittel können vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt werden.

Art. 7 - Die zur Lieferung an den Endverbraucher bestimmten tiefgefrorenen Erzeugnisse müssen vom Hersteller oder Verpacker in geeigneten Vorverpackungen verpackt sein, die die Erzeugnisse vor einem Bakterienbefall von aussen oder anderen Schädigungen von aussen sowie vor dem Austrocknen schützen.

Art. 8 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 13. November 1986 über die Etikettierung vorverpackter Lebensmittel müssen tiefgefrorene Erzeugnisse, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, folgende Vermerke tragen: a) Die Verkehrsbezeichnung muss durch den folgenden Vermerk beziehungsweise die folgenden Vermerke ergänzt werden: - Deutsch: "tiefgefroren" oder "Tiefkühlkost" oder "tiefgekühlt" oder "gefrostet", - Französisch: "surgelé", - Niederländisch: "diepvries".b) Zusätzlich zu der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sind der Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Erzeugnisse beim Empfänger gelagert werden können, sowie die Aufbewahrungstemperatur und/oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage anzugeben. c) "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren." Art. 9 - § 1 - Die Etikettierung der tiefgefrorenen Erzeugnisse, die weder an den Endverbraucher noch an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, enthält nur folgende zwingende Angaben: a) die entsprechend Artikel 8 Buchstabe a) ergänzte Verkehrsbezeichnung, b) die Nettofüllmenge, ausgedrückt in Gewichtseinheiten, c) Name oder gemeinsamen Namen des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Verkäufers. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Angaben müssen sich auf der Umhüllung, den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem daran angebrachten Etikett befinden.

Art. 10 - Tiefgefrorene Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 7 nicht entsprechen, werden für schädlich erklärt.

Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 2 bis einschliesslich 8 und des Artikels 9 § 1 Buchstabe a) und c) werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und geahndet.

Art. 12 - Verstösse gegen die Bestimmungen des Artikels 9 § 1 Buchstabe b) und § 2 werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken ermittelt, verfolgt und geahndet.

Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 29. März 1979 über tiefgefrorene Erzeugnisse wird aufgehoben.

Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Tiefgefrorene Erzeugnisse, die den Etikettierungsvorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen und vor dem Tag des In-Kraft-Tretens hergestellt worden sind, dürfen jedoch im Handel bleiben, unter der Bedingung, dass ihre Etikettierung den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen entspricht.

Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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