publié le 30 mars 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 1960 zur Billigung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und dessen Anlagen, unterzeichnet in Genf am 30. September 1957;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1983 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und dessen Anhängen, gegeben zu Bern, den 9. Mai 1980;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4.
August 1959, 7. Januar 1966, 10. Dezember 1969, 9. April 1976, 4.
August 1978, 3. Mai 1999, 1. Februar 2000 und 14. Mai 2000;
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt aufgefordert werden, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit Ausnahme der radioaktiven Stoffe, bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erlassen, damit besagter Transport gemäss den Vorschriften der Anlagen zum abgeänderten ADR verlaufen kann;
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt aufgefordert werden, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erlassen, damit besagte Beförderung gemäss den Vorschriften der abgeänderten RID verlaufen kann;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens 35.844/1 des Staatsrates vom 4. Dezember 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 67 - Für die Anwendung der Absätze 1.5.1.1, 2.2.11.3, 3.3.1, 6.1.1.2, 6.1.5.1, 6.1.5.9, 6.5.1.1, 6.5.1.6, 6.5.4.1, 6.5.4.13 und 6.5.4.14 der Anlagen zum ADR und zur RID versteht man unter « zuständiger Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes. » Art. 2 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 69 - Vorliegendes Kapitel betrifft Sprengstoffe im Sinne von Artikel 1, die gemäss den darauf anwendbaren Einstufungsverfahren einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung zugeordnet werden können, die einer der folgenden ADR/RID-Klassen angehören: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe, Klassifizierungscode D, desensibilisierte explosive flüssige Stoffe, Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, Klassifizierungscode D, desensibilisierte explosive feste Stoffe oder DT, desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig, Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, Klassifizierungscode M5, UN-Nummer 3268, « pyrotechnische Gasgeneratoren ».
Art. 3 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Feuerwerkskörpern » durch die folgenden Wörter ersetzt: « Kleinfeuerwerkskörpern, Feuerwerkskörpern für technische und/oder Signalzwecke ».
Art. 4 - In Artikel 78 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Feuerwerkskörper » durch die Wörter « Kleinfeuerwerkskörper, Feuerwerkskörper für technische und/oder Signalzwecke » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 83 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Erzeugnisse der Klassen A, B und C, deren Beförderung erlaubnispflichtig ist, ausgenommen befeuchtete Nitrocellulose der Klasse A-6, dürfen während der Beförderung nie ohne Aufsicht bleiben. » Art. 6 - Artikel 96 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 96 - Für die Anwendung der Absätze 9.1.2.1, 9.1.2.2 und 7.5.11 der Anlagen zum ADR versteht man unter « zuständiger Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes. » Art. 7 - In Artikel 105 desselben Erlasses werden die Absätze 2 bis einschliesslich 6 durch folgende Absätze ersetzt: « Beim Verladen und Entladen, das nur an einem ausdrücklich in der Beförderungserlaubnis angegebenen Platz stattfinden darf, muss der Motor stillstehen.
Wenn der Transport infolge höherer Gewalt für längere Zeit stillsteht, muss der Fahrzeugführer die lokale Polizei benachrichtigen; das Fahrzeug muss kenntlich gemacht werden, indem in ausreichendem Abstand ein Warnschild auf die Fahrbahn gestellt wird, das dem Gefahrenschild Nr. 14 entspricht, und indem die Warnblinklichter eingeschaltet werden.
Wenn die Lichter des Fahrzeugs nicht funktionieren und wenn es gemäss den Bestimmungen des ADR mit orangefarbenen Blinklichtern ausgerüstet ist, muss das Fahrzeug ausserdem durch ein oder mehrere orangefarbene Blinklichter mit einer vom Fahrzeug unabhängigen Stromzufuhr kenntlich gemacht werden. » Art. 8 - Artikel 107 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « 300 kg Nettogewicht enthält, » und den Wörtern « oder von Munition » die Wörter « oder von Grossfeuerwerkskörpern der Klasse C, Gruppe a, die pyrotechnische Sätze in einer Menge von mehr als 300 kg Nettogewicht enthalten, » eingefügt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 108 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 108 - Bei der Beförderung von Sprengstoffen in kleineren Mengen als den in Artikel 107 erwähnten Mengen ist es Pflicht, ein funktionsfähiges Funktelefon mitzuführen, wenn keine Begleitperson anwesend ist. » Art. 10 - Artikel 109 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2000, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Person muss zudem den Schulungsnachweis für die beförderten Erzeugnisse mit sich führen, wenn dies durch das ADR vorgeschrieben ist. » Art. 11 - Artikel 110 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1969, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 110 - Die Geschwindigkeit der Beförderungseinheiten, die gemäss den Bestimmungen des ADR mit orangefarbenen Warntafeln ausgerüstet sein müssen, ist wie folgt begrenzt: - 80 km/h auf Autobahnen, - 70 km/h auf gewöhnlichen Strassen, - 40 km/h in geschlossenen Ortschaften.
Die durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung auferlegten niedrigeren Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben anwendbar. » Art. 12 - Artikel 114 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Werden die Waren beim Hersteller oder Händler verladen, unterliegt dieser ebenfalls den auf den Absender anwendbaren Bestimmungen des ADR. » Art. 13 - In Artikel 163 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort « unterliegt » und den Wörtern « den allgemeinen Bestimmungen » die Wörter « den Bestimmungen der RID und » eingefügt.
Art. 14 - Artikel 164 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Der Frachtbrief muss neben den durch die RID vorgeschriebenen Angaben Folgendes enthalten: ».2. Nr.1 und Nr. 2 werden gestrichen. 3. Nr.3 wird Nr. 1 und Nr. 4 wird Nr. 2.
Art. 15 - Artikel 167 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 167 - Die Beförderung von Sprengstoffen auf dem Schienenweg darf nur als geschlossene Ladung erfolgen. Unter geschlossener Ladung versteht man jegliche Sendung von Waren, die nicht zusammen mit anderen Waren verfrachtet werden können und denen der ausschliessliche Gebrauch eines Waggons oder eines Containers vorbehalten ist. » Art. 16 - Die Artikel 168 bis 183 desselben Erlasses sowie die Titel der Rubriken I, II und III werden aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 184 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 184 - In ein und denselben Waggon oder in ein und denselben Container dürfen nur Güter für denselben Bestimmungsbahnhof geladen werden, wobei die durch die RID vorgeschriebenen Regeln hinsichtlich der Zusammenladung beachtet werden müssen. » Art. 18 - Die Artikel 185 und 186 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 187 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « In Abweichung von Artikel 86 dürfen Handhabungen notfalls nachts bei elektrischem Licht erlaubt werden, wenn der Bahnsteig und die Verladeplätze ausreichend beleuchtet sind und wenn die Handhabungen in Anbetracht der Art und des Standorts der Lampen und der Zuleitungskabel völlig gefahrlos erfolgen können. » Die Artikel 189 Absatz 2, 190, 191 und 193 werden aufgehoben.
Art. 20 - Die Artikel 189 Absatz 2, 190, 191 und 193 werden aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 194 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 194 - Der Vorsteher des Bestimmungsbahnhofs benachrichtigt den Empfänger von der Ankunft der Ware und teilt ihm die Frist mit, binnen der die Güter abzuholen sind. » Art. 22 - Artikel 197 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Art. 197 - Der Absender ist verpflichtet, eine Eskorte vorzusehen, wenn bei der Beförderung ein langer Halt (mehr als zwei Stunden) vorgesehen ist. Wenn die mit Sprengstoff beladenen Waggons in einem Bahnhof halten, müssen sie vor Stössen geschützt auf ein für sie vorgesehenes Sondergleis gestellt werden.
Die Eskorte ist beauftragt, die haltenden Waggons zu bewachen. Die Mitglieder der Eskorte müssen den sich fortbewegenden Konvoi nicht begleiten. Sie dürfen in keinem Fall in den mit Sprengstoff beladenen Waggons Platz nehmen.
Bei einem unvorhergesehenen langen Halt und in Ermangelung einer Eskorte lässt der Bahnhofvorsteher die Waggons auf Kosten des Absenders von einem oder mehreren Wächtern bewachen. » Art. 23 - Artikel 198 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 198 - Für Sendungen von mehr als 6 000 kg Bruttogewicht muss die Eskorte aus zwei Personen über 21 Jahre bestehen; eine von ihnen muss eine vereidigte Begleitperson sein. » Art. 24 - Artikel 262 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. vorschriftsmässig verpackte und in einen Schrank geschlossene Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens vier Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung, » Art. 25 - Artikel 265 Nr. 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Januar 1966, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens einem Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung. » Art. 26 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft Frau F. MOERMAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL