publié le 10 juillet 2014
Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la violence à l'égard des membres du personnel de la police. - Traduction allemande
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3 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la violence à l'égard des membres du personnel de la police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 février 2014 portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la violence à l'égard des membres du personnel de la police (Moniteur belge du 20 février 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder des Polizeipersonals BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, angesichts der Gewalttaten, Bedrohungen, Gewalt mit Feuerwaffen, ... gegen Mitglieder des Polizeipersonals sind Arbeitsgruppen geschaffen worden, um Maßnahmen zur Abhilfe gegen diese Problematik auszuarbeiten.
Im Anschluss an die Arbeiten dieser Arbeitsgruppen haben sich dreizehn konkrete Verpflichtungen herauskristallisiert. Bei einer dieser Verpflichtungen geht es darum, statutarische Verbesserungen für die Mitglieder des Polizeipersonals, die Opfer von Gewalttaten sind, vorzusehen. Vorliegender Erlass bezweckt die Erfüllung dieser Verpflichtung.
Einerseits bietet der Erlass Personalmitgliedern der Polizeidienste, die entweder in der Ausübung ihres Amtes oder aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat gewesen sind, die Möglichkeit, eine Neuzuweisung zu erhalten, und zwar sogar in einem anderen Korps als dem Korps, dem sie zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehören. Zurzeit ist es nämlich nicht möglich, einem Personalmitglied eine neue Stelle in einem anderen Korps als demjenigen, dem es angehört, zuzuweisen.
Der Begriff "schwere Gewalttat" ist definiert worden, um den diesbezüglichen Bemerkungen des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst, des Ministers des Haushalts und des Staatsrates Folge zu leisten.
Gemäß dieser Begriffsbestimmung beschränkt sich Gewalt auf jeden Fall nicht auf körperliche Gewalt, sondern umfasst ebenfalls alle anderen Formen von Gewalt, darunter insbesondere ernsthafte Drohungen gegen Personalmitglieder, die psychische Folgen mit sich bringen.
Andererseits verdeutlicht der Erlass in Anlehnung an den öffentlichen Dienst, was unter "Kosten des Verwaltungsverfahrens" im Rahmen eines Arbeitsunfalls zu verstehen ist, und sieht zudem eine direkte Übernahme dieser Kosten durch die Behörde vor, damit das Personalmitglied sie nicht vorstrecken muss.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder des Polizeipersonals PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 309/1 und 314/4b des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012 beziehungsweise 25. September 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27.
Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.592/2 des Staatsrates vom 16. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, wird durch eine Nummer 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "29. "schwerer Gewalttat": Gewalttat, die schwere körperliche und/oder psychische Folgen mit sich bringt." Art. 2 - In Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2010, wird eine Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2. einen entsprechenden Antrag stellt, weil es entweder in der Ausübung seines Amtes oder aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat gewesen ist,".
Art. 3 - Artikel VI.II.86 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die in Artikel VI.II.85 Nr. 2 erwähnte Neuzuweisung auf Beschluss des Ministers, wenn das Personalmitglied eine Neuzuweisung in einem anderen Korps als dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, erhält." Art. 4 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 und den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel VI.II.85 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen Korps als dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung ist nur mit dem Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses Einverständnis wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Generalkommissar beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, vom Korpschef gegeben." Art. 5 - Der Artikel X.III.36 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten aller eingeschriebenen Sendungen, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und mit dem Ausdruck der Formulare für Unfallmeldungen sowie die Honorare des Arztes, der dem Opfer beim Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen Amt beisteht, zu verstehen.
Wenn das Personalmitglied vor Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst mitteilt, dass es auf einen Arzt zurückgreifen wird, der ihm während des Verfahrens beim gerichtsmedizinischen Amt beistehen wird, werden die Honorare dem betreffenden Arzt direkt durch die Behörde, von der der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, gezahlt. Zu diesem Zweck übermittelt das Personalmitglied oder der Arzt der betreffenden Behörde die Honoraraufstellung." Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM