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Arrêté Royal du 02 juin 2003
publié le 03 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa

source
service public federal interieur
numac
2003000424
pub.
03/11/2003
prom.
02/06/2003
ELI
eli/arrete/2003/06/02/2003000424/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 23. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

November 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Regierung beschlossen hat, den Aktivaplan ab dem 1. Januar 2003 für die Gemeinden zu konsolidieren, in denen die Arbeitslosen- oder Armutsrate trotz aller Anstrengungen, die in der Vergangenheit im Rahmen der verschiedenen Beschäftigungsförderungsprogramme bereits unternommen worden sind, weiterhin weit über dem nationalen Durchschnitt liegt; dass diese Konsolidierung des Aktivaplans sowohl entschädigte Arbeitslose als auch Berechtigte im System der sozialen Eingliederung oder mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren einerseits und die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer andererseits daher schnellstmöglich von den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Abänderungen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit die Konsolidierung des Aktivaplans tatsächlich zum vorgesehenen Datum umgesetzt werden kann;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, wird ein die Artikel 8bis bis 8ter umfassendes Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIbis - Spezifische Bestimmungen im Rahmen der Armutsbekämpfung Art. 8bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur auf die folgenden Arbeitgeber anwendbar: 1. die Gemeinden, 2.die öffentlichen Sozialhilfezentren, 3. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht;4. die Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, so wie erwähnt in Buch X - Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung- des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7.Mai 1999; 5. die nachstehenden Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau: - die Agenturen für Sozialwohnungen, die in der Ordonnanz des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 12.Februar 1998 (Ordonnanz zur Einrichtung von Agenturen für Sozialwohnungen) und im Erlass vom 19.

November 1998 erwähnt sind, - die Agenturen für soziale Wohnungen, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. März 1999 zur Zulassung von Agenturen für soziale Wohnungen, abgeändert durch den Erlass vom 13. Dezember 2001, erwähnt sind, - die Ämter für die Vermietung von Sozialwohnungen, die im Erlass der Flämischen Regierung vom 21. Oktober 1997 (Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung und Subventionierung von Ämtern für die Vermietung von Sozialwohnungen) erwähnt sind, - die öffentlichen Immobiliengesellschaften, die in der Ordonnanz des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. September 1993 (Ordonnanz zur Abänderung des Wohngesetzbuches für die Region Brüssel-Hauptstadt und in Bezug auf den sozialen Wohnungsbau) erwähnt sind, - die Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die im Dekret des Flämischen Rates vom 15. Juli 1997 (Dekret zur Einführung des Flämischen Wohngesetzbuches) erwähnt sind, - die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die im Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnt sind. § 2 - Der im vorliegenden Kapitel vorgesehene Vorteil der finanziellen Beteiligung gilt nur für Arbeitnehmer, die mindestens 45 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt ihrer Einstellung: 1. entweder ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt.Als Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, werden nur die Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30. Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31.August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, 2. oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, die auf der Liste steht, die von dem für Soziale Eingliederung zuständigen Minister gemäss dem Königlichen Erlass vom 23.Dezember 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische Initiativen zur sozialen Eingliederung erstellt wird. Diese Liste wird jährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 § 1 finanziell an den Lohnkosten für den Monat der Einstellung und die dreiundzwanzig darauf folgenden Kalendermonate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf finanzielle Sozialhilfe.2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer Arbeitssuchender.3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun Kalendermonate davor während mindestens hundertsechsundfünfzig Tagen, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn Monate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt." Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikel 6, 7 und 8" durch die Wörter "der Artikel 6, 7, 8 und 8ter " und die Wörter "den Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter ersetzt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Art. 6 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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