publié le 03 décembre 2020
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 NOVEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 novembre 2020 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 novembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. NOVEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektoren vom 16. und 28.
November 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 28. November 2020; Aufgrund der am 26. November 2020 abgegebenen Stellungnahmen der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund des Artikels 3 § 1Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 27. November 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;
In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;
In Erwägung des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2.764 bestätigte positive Fälle am 27. November 2020 gesunken ist;
In der Erwägung, dass diese Entwicklung weiterhin zur Folge hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; dass am 27. November 2020 insgesamt 4.395 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen wurden; dass am selben Tag insgesamt 1.034 Patienten auf Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben kann; dass Krankenhäuser mit krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet weiterhin unter Druck steht;
In der Erwägung, dass seit dem 21. Oktober 2020 nicht mehr alle Hochrisikokontakte getestet wurden; dass seit dem 28. November 2020 die Testing-Strategie so geändert wurde, dass erneut jeder Hochrisikokontakt getestet wird;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit im 7-Tage-Mittel weiterhin bei 149 pro Tag liegt, verglichen mit 79 am 30. Oktober 2020; dass seit dem 19. Oktober 2020 eine Übersterblichkeit von 4.592 verzeichnet wurde;
In der Erwägung, dass diese Zahlen jetzt leicht rückläufig sind; dass die durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober und 1. November 2020 ergriffenen Maßnahmen deutliche Auswirkungen auf diese Zahlen gehabt haben;
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor ernst und prekär ist; dass die Inzidenz immer noch 434 pro 100.000 Einwohner beträgt; dass der Druck auf Krankenhäuser und andere Pflegeanbieter nach wie vor hoch ist; dass eine weitere Verringerung der Zahlen erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen bleibt; dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen;
In der Erwägung, dass ein Verstoß gegen bestimmte im vorliegenden Erlass aufgeführte Maßnahmen auch einen Verstoß gegen das in Artikel VI.104 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verbot unlauterer Marktpraktiken zwischen Unternehmen darstellen kann; dass die Bediensteten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie daher dafür zuständig sind, die Einhaltung dieser Maßnahmen zu gewährleisten; dass diese Verstöße gemäß dem vorerwähnten Gesetzbuch geahndet werden;
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Niederlassung anordnen kann; dass dies auch für Geschäfte gilt, die die auferlegten Maßnahmen nicht einhalten;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen zu empfangen;
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Kontakte und der erlaubten Aktivitäten erforderlich ist, um einen erneuten Anstieg der Zahlen zu verhindern und das Tempo ihres Abwärtstrends beizubehalten;
In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfohlen haben, die Anzahl Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine Person pro Zeitraum von 6 Wochen zu beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten werden;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Pflicht bleiben muss, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die angesichts der aktuellen Lage zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
In der Erwägung, dass es zu diesem Zweck weiterhin notwendig ist, die Nutzung des öffentlichen Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens vorübergehend einzuschränken, um die Ansteckungsrate und die Übertragung des Virus zu begrenzen;
In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren und Krankenhäuser und insbesondere Intensivstationen zu entlasten;
In der Erwägung, dass diese Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums zu einer Verringerung der Ansteckungsraten in Belgien beiträgt;
In der Erwägung, dass gewährleistet werden muss, dass sich dieser Abwärtstrend fortsetzt und dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Situation wieder unter Kontrolle gebracht wird und dass andere Maßnahmen verringert werden können;
In der Erwägung, dass diese Einschränkung Anfang Januar erneut bewertet wird;
In der Erwägung, dass eine Verlängerung der gezielten Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens bis zum 15. Januar 2021 dazu beitragen soll, Feiern, Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht eingehalten werden, zu verringern und so die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus zu senken;
In der Erwägung, dass sich die Situation in keiner Provinz so weit verbessert hat, dass diese Maßnahme gelockert werden könnte; dass die Maßnahme folglich für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs aufrechterhalten werden muss;
In der Erwägung, dass diese Einschränkung nicht für unbedingt notwendige Ausgänge/Fahrten gilt, die nicht aufgeschoben werden können;
In der Erwägung, dass das Ausbleiben eines signifikanten und kontinuierlichen Rückgangs der Zahl der Patienten auf Intensivstationen die Verlängerung der Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums rechtfertigt; dass diese Maßnahme folglich verhältnismäßig und angesichts der derzeitigen Situation unerlässlich ist;
In der Erwägung, dass bei bestimmten Tätigkeiten eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, insbesondere wenn sie viele Menschen zusammenführen, und sofern sie nicht mit einer Maske durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, geschlossen bleiben;
In der Erwägung, dass Sport im Freien unter Einhaltung der Regeln des Social Distancing und des Versammlungsverbots erlaubt ist;
In Erwägung des ständigen Abwägens zwischen der Verhütung von Neuansteckungen und dem Schutz des Betriebs der Krankenhäuser und des Gesundheitssektors einerseits und dem Schutz der belgischen Wirtschaft andererseits;
In der Erwägung, dass das Einkaufen einen großen Zustrom von Kunden und viele soziale Kontakte erzeugt; dass große Menschenmengen und soziale Kontakte in Geschäften, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln vermieden werden sollten;
In der Erwägung, dass der leichte Rückgang der Zahlen es ermöglicht, bestimmte Einrichtungen, in denen Waren angeboten oder bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, wieder zu öffnen, vorausgesetzt, die auferlegten Maßnahmen in Bezug auf Hygiene, Abstand und Durchlüftung werden strikt eingehalten; dass es weiterhin notwendig ist, den physischen Kontakt zwischen Personen jederzeit zu vermeiden;
In der Erwägung, dass Social Distancing per Definition nicht auf Kontaktberufe angewandt werden kann; dass dies zu einem erhöhten Risiko der Übertragung des Virus sowohl für den Dienstleister als auch für den Kunden führt; dass Kontaktberufe, die nicht medizinisch, heilhilfsberuflich oder pflegebezogen sind, ihre Tätigkeiten demzufolge weiterhin aussetzen müssen; dass die häusliche Pflege hilfebedürftiger Personen weiterhin erfolgen können muss;
In der Erwägung, dass die Kontakte an bestimmten Orten, insbesondere in Einrichtungen im kulturellen, festlichen und sportlichen Bereich sowie im Freizeit- und Veranstaltungsbereich vermieden werden müssen; dass die betreffenden Einrichtungen folglich geschlossen bleiben müssen; dass die Kontakte während Sportwettkämpfen und Jugendaktivitäten von Personen ab dem Alter von 12 Jahren und die Anzahl der Personen, die zu bestimmten Anlässen wie Hochzeiten oder Bestattungen zusammenkommen, weiterhin begrenzt werden müssen; dass diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der derzeitigen epidemiologischen Situation verhältnismäßig bleiben;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig bleibt; dass diese Beschränkung natürlich nicht innerhalb von Arbeits-, Schul-, Wohn- oder Lebensgemeinschaften besteht;
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken;
In Anbetracht der Notwendigkeit, Menschenansammlungen zu vermeiden, die durch die Organisation von Feuerwerken und den physischen Kontakt, den solche Zusammenkünfte erzeugen, verursacht werden; dass es ebenfalls erforderlich ist, Unfälle und zusätzliche Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, die durch diese Art von Veranstaltungen sowohl wegen der verwendeten Materialien als auch wegen des Zusammentreffens einer großen Gruppe von Menschen verursacht werden können;
In der Erwägung, dass Homeoffice Pflicht bleibt, es sei denn, es ist aufgrund der Art der Funktion, der Kontinuität der Leitung des Unternehmens, seiner Aktivitäten oder Dienstleistungen unmöglich; dass diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing nicht einhalten können;
In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaften Vereinbarungen über die Organisation des Unterrichtswesens zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus getroffen werden; dass es im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der in den Klassen physisch anwesenden Schüler erforderlich ist, für die zweite und dritte Stufe des Sekundarschulwesens die Kurse im Wechsel im Fernunterricht fortzusetzen;
In der Erwägung, dass die Ansteckungsrate in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Drittländern weiterhin sehr hoch ist, dass es erforderlich ist, eine neue rasche Ausbreitung des Virus durch Reisende, die nach Belgien zurückkehren, zu vermeiden; dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in Belgien erforderlich bleibt, eine genaue Überwachung des Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr festgestellt hat;
In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen können;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;
In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und Krankenhäuser und Intensivstationen entlastet werden und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können;
Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. 'Museum': - Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, nämlich der Föderalregierung oder eines föderierten Teilgebietes, als Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, - ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, Bildungs- und Vergnügungszwecken durch Ausstellungen, Aktivitäten für die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder Publikationen für die breite Öffentlichkeit, die alle von Fachleuten realisiert werden, erwerben, bewahren, erforschen, vermitteln und/oder ausstellen." Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 8 üben Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten, ihre Tätigkeiten gemäß dem Protokoll oder den auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes veröffentlichten Mindestnormen aus.
In jedem Fall sind die folgenden Mindestnormen einzuhalten: 1. Unternehmen oder Vereinigungen informieren Verbraucher, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und auf deutlich sichtbare Weise über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Verbraucher werden während höchstens 30 Minuten empfangen, aber der Besuch darf länger dauern, wenn das Unternehmen oder die Vereinigung Verbraucher nur auf Terminvereinbarung empfängt.4. Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Verbraucher erlaubt.5. Beträgt die der Öffentlichkeit zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, dürfen zwei Verbraucher empfangen werden, sofern die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann.6. Beträgt die für die Öffentlichkeit zugängliche Geschäftsfläche mehr als 400 m2, muss eine angemessene Zugangskontrolle vorgesehen werden.7. In öffentlich zugänglichen Räumen von Unternehmen und Vereinigungen ist das Bedecken von Mund und Nase Pflicht, und wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können, wird anderes individuelles Schutzmaterial sehr empfohlen.8. Die Tätigkeit ist gegebenenfalls gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden und die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten.9. Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Verbrauchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.10. Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.11. Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung.12. Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Verbraucher und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus COVID-19 melden können, um somit die Kontaktrückverfolgung zu vereinfachen.13. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. 14. Einkäufe werden allein getätigt, mit Ausnahme von Minderjährigen des eigenen Haushalts oder hilfebedürftigen Personen, die von einem Erwachsenen begleitet werden dürfen." Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die individuelle und kollektive Nutzung von Wasserpfeifen ist an öffentlich zugänglichen Orten verboten. § 2 - Die Nutzung folgender Artikel ist sowohl auf privatem Eigentum als auch im öffentlichen Raum verboten: 1. die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20.Oktober 2015 über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erwähnten und zu Vergnügungszwecken verwendeten Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4, 2. die in vorerwähntem Königlichen Erlass erwähnten pyrotechnischen Artikel der Kategorien T1 und T2, die für Theater bestimmt sind, 3.die in vorerwähntem Königlichen Erlass erwähnten anderen pyrotechnischen Artikel der Kategorien P1 und P2.
Zudem ist es verboten, Schall- oder Karbidkanonen zu verwenden." Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Einrichtungen beziehungsweise Teile von Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen sind für die Öffentlichkeit geschlossen, insbesondere einschließlich: 1. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros, 2.Wellnesszentren, insbesondere einschließlich Saunas, Sonnenbanken, Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, 3. Diskotheken und Tanzlokale, 4.Empfangs- und Festsäle, 5. Vergnügungsparks, 6.Innenspielplätze, 7. Zoos und Tierparks;8. Bowlinghallen, 9.Kirmessen, Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkte, 10. Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, 11.Kinos, 12. Fitnesszentren. In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1. Spielplätze im Freien, 2.Museen, 3. Außenanlagen von Naturparks, einschließlich Eingang, Ausgang, Sanitäranlagen sowie Erste-Hilfe- und Rettungsräumlichkeiten, 4.Schwimmbäder, mit Ausnahme der Erholungsbereiche und der subtropischen Schwimmbäder, 5. Bibliotheken, Ludotheken und Mediatheken, 6.Gebäude zur Ausübung eines Kults und Gebäude zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands, 7. Außenbereiche von Sportinfrastrukturen, 8.überdachte Reitbahnen an Reitställen und Rennbahnen, jedoch nur zum Wohle des Tieres, 9. Kulturstätten, die nicht in diesem Absatz erwähnt sind, jedoch nur für: - Empfang von Gruppen von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich im Rahmen schulischer und außerschulischer Aktivitäten des Pflichtunterrichts, - Animationen und Aktivitäten, die für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich organisiert werden, 10.Sporthallen und Sportinfrastrukturen, die nicht in diesem Absatz erwähnt sind, jedoch nur für: - Empfang von Gruppen von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich im Rahmen schulischer und außerschulischer Aktivitäten des Pflichtunterrichts, - Aktivitäten, Animationen und Sportlager, die von den lokalen Behörden für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich organisiert oder genehmigt werden, - das Training von Profisportlern, - Wettkämpfe im Bereich des Profisports, - andere Aktivitäten als sportliche Aktivitäten, insofern sie durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und die anwendbaren Protokolle erlaubt sind.
In den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen sind folgende Mindestnormen einzuhalten: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Eine Maske, die Mund und Nase bedeckt, und anderes individuelles Schutzmaterial sind in der Einrichtung stets dringend empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Aktivität nicht eingehalten werden können, unbeschadet des Artikels 25.4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.5. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung. § 2 - Das Anbieten von Waren am und im Haus ist verboten.
Die Lieferung und Abstellung von vorher bestellten Waren am und im Haus ist erlaubt. § 3 - Folgende Unternehmen und Vereinigungen oder Abteilungen von Unternehmen und Vereinigungen, einschließlich Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers, sind für die Öffentlichkeit geschlossen: 1. Schönheitssalons, 2.nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, 3. Nagelstudios, 4.Massagesalons, 5. Friseursalons und Barbiere, 6.Tattoo- und Piercingstudios. § 4 - Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 m zwischen dem Dienstleister und dem Verbraucher nicht gewährleistet werden kann, sind verboten; ausgenommen sind Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind.
Dienstleistungen am und im Haus des Verbrauchers sind verboten, mit Ausnahme von Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind." Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten: 1. Die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Mindestnormen sind einzuhalten.2. Pro 10 m2 ist ein Besucher erlaubt.3. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.4. Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.5. Die Kunden tätigen ihre Einkäufe allein, mit Ausnahme von Erwachsenen, die Minderjährige desselben Haushalts oder hilfebedürftige Personen begleiten dürfen. 6. Eine angemessene Zugangskontrolle ist vorgesehen." Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Artikel 5 und 9 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers des Innern von den zuständigen lokalen Behörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.
Die zuständige lokale Behörde, die der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen nicht eingehalten werden können, ist verpflichtet, die Wiedereröffnung oder Öffnung nicht wesentlicher Unternehmen und Vereinigungen auf ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets aufzuschieben oder auszusetzen." Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte, mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, unter folgenden Bedingungen erlauben: 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.2. Händler und ihr Personal sind für die Dauer des Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem Gesichtsschutzschirm.3. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes zur Verfügung.4. Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.5. Händler dürfen keine Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.6. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten Speisen oder Getränke zu konsumieren.7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt anwesend sind.8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. Es wird allein eingekauft und während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige desselben Haushalts oder hilfebedürftige Personen begleiten.
Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den zuständigen lokalen Behörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte" bieten." Art. 8 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorbehaltlich anderslautender strengerer oder weniger strenger Bestimmungen im vorliegendem Erlass sind Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 2 - Mitglieder desselben Haushalts dürfen sich zusammen fortbewegen. § 3 - Nur die Ehepartner, ihre Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, ihre Zeugen und der Standesbeamte beziehungsweise der Diener des Kultes dürfen bei Eheschließungen anwesend sein.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten sind folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher und Personalmitglieder rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Eine Maske, die Mund und Nase bedeckt, und anderes individuelles Schutzmaterial sind in der Einrichtung stets dringend empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Aktivität nicht eingehalten werden können, unbeschadet des Artikels 25.4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.5. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung. § 4 - Höchstens 15 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, dürfen Beerdigungen und Einäscherungszeremonien beiwohnen, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten sind die in § 3 Absatz 2 erwähnten Mindestregeln einzuhalten. § 5 - Höchstens 50 Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lager, Animationen und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln. § 6 - Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum stattfinden. § 7 - Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für Teilnehmer bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich stattfinden.
Nur ein einziges Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen und Trainings beiwohnen. § 8 - Werden Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 16 die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. § 9 - Höchstens 100 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 16 vorher von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigt wurden." Art. 9 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder Haushalt darf pro Zeitraum von sechs Wochen zu Hause oder in einer Touristenunterkunft höchstens einen dauerhaften engen Kontakt pro Haushaltsmitglied einzeln empfangen, unbeschadet des Artikels 23.
Alleinlebende dürfen zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten dauerhaften engen Kontakt zu Hause oder in einer Touristenunterkunft eine zusätzliche Person zu einem anderen Zeitpunkt empfangen.
In Abweichung von Absatz 2 dürfen Alleinlebende am 24. oder 25.
Dezember 2020 den dauerhaften engen Kontakt und die zusätzliche Person gleichzeitig zu Hause oder in einer Touristenunterkunft empfangen." Art. 10 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die zuständige lokale Behörde kann einer fremden Nation erlauben, ein Wahlverfahren, das diese für ihre Wähler in Belgien organisieren möchte, in bestimmten Einrichtungen durchzuführen." Art. 11 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - die Artikel 5 bis 11, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, - Artikel 13, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 14, 15, 15bis, 19, 21 und 25." Art. 12 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: § 4 - Neben den in § 2 erwähnten Polizeidiensten haben die Beamten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie den Auftrag, die Einhaltung der in den Artikeln 7bis § 1 und 8 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen.
Diese Überwachung, einschließlich der Ermittlung und Feststellung der in Artikel 26 erwähnten Verstöße gegen die Artikel 7bis § 1 und 8 §§ 2, 3 und 4 erfolgt gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, mit der Möglichkeit, die in den Artikeln XV.31 und XV.61 desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren anzuwenden.
Wird das in Artikel XV.61 desselben Gesetzbuches vorgesehene Verfahren angewandt, findet der Königliche Erlass vom 10. April 2014 über die Vergleichsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse Anwendung." Art. 13 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 15. Januar 2021 anwendbar." Art. 14 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung.
Brüssel, den 28. November 2020.
Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. November 2020 Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind Folgende Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste sind für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich: - gesetzgebende und ausführende Gewalt mit all ihren Diensten, - medizinische Pflegeeinrichtungen einschließlich Präventivpflege, - Pflege-, Aufnahme- und Unterstützungsdienste für ältere Menschen, Minderjährige, Personen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen, einschließlich der Gewaltopfer und der Opfer sexueller und häuslicher Gewalt, - Einrichtungen, Dienste und Unternehmen, die mit Überwachung, Kontrolle und Krisenmanagement in den Bereichen Gesundheit und Umwelt betraut sind, - Dienste für Asyl und Migration einschließlich Aufnahme und Festhaltung im Rahmen von Rückführungen, - Integrations- und Eingliederungsdienste, - Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste (einschließlich des Ersatzes und des Verkaufs von Telefongeräten, Modems und SIM-Karten sowie der Installierung) und digitale Infrastruktur, - Medien, Journalisten und Kommunikationsdienste, - Dienste für die Müllsammlung und -behandlung, - Hilfeleistungszonen, - Dienste und Unternehmen zur Verwaltung verseuchter Böden, - Dienste der privaten und besonderen Sicherheit, - Polizeidienste, - Dienste für medizinische Hilfe und dringende medizinische Hilfe, - Landesverteidigung und Sicherheits- und Rüstungsindustrie, - Zivilschutz, - Nachrichten- und Sicherheitsdienste einschließlich des KOBA, - Justizdienste und damit verbundene Berufe: Justizhäuser, Magistratur und Strafanstalten, Jugendschutzeinrichtungen, elektronische Überwachung, gerichtliche Sachverständige, Gerichtsvollzieher, Gerichtspersonal, Übersetzer-Dolmetscher, Rechtsanwälte, einschließlich der psycho-medizinisch-sozialen Zentren für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, und Dienste für Opferbetreuung, - Staatsrat und Verwaltungsgerichte, - Verfassungsgerichtshof, - internationale Einrichtungen und diplomatische Vertretungen, - Dienste für Noteinsatzplanung und Krisenmanagement, einschließlich Vorbeugung und Sicherheit Brüssel, - Generalverwaltung Zoll und Akzisen, - Kinderbetreuungsstellen und Schulen, Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen, im Hinblick auf die Organisation von Betreuung, - Universitäten und Hochschulen, - Taxidienste, Dienste für öffentlichen Verkehr, Personen- und Güterbeförderung im Schienenverkehr, andere Arten der Personen- und Güterbeförderung und Logistik sowie wesentliche Dienste zur Unterstützung dieser Beförderungsarten, - Kraftstoff- und Brennstoffversorger und -beförderer und Brennholzlieferanten, - Handelsgeschäfte und Betriebe, die an der Agro-Nahrungsmittelkette, der Tierernährung, der Lebensmittelindustrie, dem Land- und Gartenbau, der Herstellung von Düngemitteln und anderer für die Agro-Lebensmittelindustrie wesentlicher Rohstoffe und der Fischerei beteiligt sind, - Tierärzte, Besamer für die Viehzucht und Abdeckerdienste, - Tierpflege- und -unterbringungsdienste und Tierheime, - Dienste für Tiertransporte, - Unternehmen, die im Rahmen der Herstellung von Körperpflegemitteln tätig sind, - Produktionsketten, die aus technischen Gründen oder Sicherheitsgründen nicht stillgelegt werden können, - Verpackungsindustrie im Zusammenhang mit erlaubten Aktivitäten, - Apotheken und Arzneimittelindustrie, - Hotels, - Pannen-, Reparatur-, Unterhalts- und Kundendienste für Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder) und Zurverfügungstellung von Ersatzfahrzeugen und Reifenwechsel, - Dienste, die für dringende Reparaturen wesentlich sind, die ein Sicherheits- oder Hygienerisiko darstellen, - Unternehmen im Reinigungs-, Wartungs- oder Reparatursektor, die für andere Schlüsselsektoren und wesentliche Dienste tätig sind, - Postdienste, - Bestattungsunternehmen, Totengräber und Krematorien, - öffentliche Dienste und öffentliche Infrastruktur, die bei den wesentlichen Dienstleistungen der erlaubten Kategorien eine Rolle spielen, - Wasserwirtschaft, - Inspektions- und Kontrolldienste, - Sozialsekretariate, - Notrufzentralen und ASTRID, - Wetterdienste, - Einrichtungen für die Auszahlung von Sozialleistungen, - Bereich der Energieversorgung (Gas, Strom und Erdöl): Bau, Gewinnung beziehungsweise Erzeugung, Raffinerie, Lagerung, Transport, Verteilung und Markt, - Bereich der Wasserversorgung: Trinkwasser, Reinigung, Gewinnung, Verteilung und Entnahme, - chemische Industrie, einschließlich Contracting und Wartung, - Produktion von medizinischen Instrumenten, - Finanzsektor: Banken, elektronische Zahlungen und alle in diesem Rahmen relevanten Dienste, Handel mit Wertpapieren, Infrastruktur des Finanzmarkts, Außenhandel, Dienste für die Bargeldversorgung, Geldtransporte, Fondsverwalter, finanzielle Berichterstattung zwischen Banken, Dienstleistungen der Buchprüfer, Steuerberater, zugelassenen Buchhalter und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, - Versicherungsbranche, - Bodenstationen von Raumfahrtsystemen, - Produktion von radioaktiven Isotopen, - wissenschaftliche Forschung von entscheidender Bedeutung, - nationale und internationale Beförderung und Logistik, - Lufttransport, Flughäfen und wesentliche Dienste zur Unterstützung des Lufttransports, der Bodenabfertigung, der Flughäfen, der Luftfahrtnavigation und der Flugverkehrskontrolle und -planung, - Häfen und Seeverkehr, Ästuarschifffahrt, Kurzstreckenseeverkehr, Gütertransport über Wasser, Binnenschifffahrt und wesentliche Dienste zur Unterstützung des See- und Flussverkehrs, - Nuklearsektor und radiologischer Sektor, - Zementindustrie, - Notariate, - technische Kontrolle der Fahrzeuge, - Hausverwaltung, - Rechtsdienste der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, - Dienstleistungen in Bezug auf Haarprothesen und -implantate für Personen mit einem medizinischen Problem.
Für den Privatsektor wird vorerwähnte Liste zusammen mit folgender Liste der paritätischen Kommissionen und Einschränkungen gelesen.
Einschränkungen
102.9 Paritätische Unterkommissionen für die Kalksteinbruch- und Kalkofenindustrie
104 Paritätische Kommission für die Eisen- und Stahlindustrie
Kontinuierlich funktionierende Betriebe
105 Paritätische Kommission für Nichteisenmetalle
Kontinuierlich funktionierende Betriebe
106 Paritätische Kommission für die Zementindustrie
Auf die Produktionskette der Hochtemperaturöfen begrenzt (wichtig für die Abfallverarbeitung)
109 Paritätische Kommission für die Bekleidungs- und Konfektionsindustrie
Begrenzt auf: - Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung
110 Paritätische Kommission für Textilreinigung
111 Paritätische Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau
Begrenzt auf: - Herstellung, Lieferung, Wartung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen der Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und - Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie
112 Paritätische Kommission für Autowerkstätten
Auf Pannen-, Reparatur-, Unterhalts- und Kundendienste und Reifenwechsel begrenzt
113 Paritätische Kommission für die Keramikindustrie
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
113.04 Paritätische Unterkommission für Dachziegeleien
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
114 Paritätische Kommission für die Ziegelindustrie
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
115 Paritätische Kommission für die Glasindustrie
Auf kontinuierliche Öfen begrenzt
116 Paritätische Kommission für die chemische Industrie
Alles ausgenommen folgende NACE-Codes: 203, 2012, 2030, 2042, 2052, 2222, 2229, 2352, 20120, 20300, 20412, 20420, 20520, 22220, 23520
117 Paritätische Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel
118 Paritätische Kommission für die Nahrungsmittelindustrie
119 Paritätische Kommission für den Nahrungsmittelhandel
120 Paritätische Kommission für die Textilindustrie
Begrenzt auf: - Sektor der Körperpflegemittel, darunter Inkontinenzprodukte, Windeln und Damenhygieneprodukte, - Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung
121 Paritätische Kommission für die Reinigung
124 Paritätische Kommission für das Bauwesen
125 Paritätische Kommission für die Holzindustrie
126 Paritätische Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie
127 Paritätische Kommission für den Brennstoffhandel
129 Paritätische Kommission für die Herstellung von Papierbrei, Papier und Karton
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt
130 Paritätische Kommission für Buchdruck, grafische Künste und Tageszeitungen
Auf den Druck von Tages- und Wochenzeitungen, den Druck von Anwendungen, die für die Agro-Lebensmittelindustrie benötigt werden (Etiketten, Aufkleber) und den Druck der Beilagen und Verpackungen für die Arzneimittelindustrie begrenzt
132 Paritätische Kommission für Betriebe für technische Landwirtschafts- und Gartenbauarbeiten
136 Paritätische Kommission für die Papier- und Kartonverarbeitung
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier und Zeitungspapier begrenzt
139 Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt
140 Paritätische Kommission für Transport und Logistik Unterkommissionen: 140.01, 140.03 und 140.04
Auf Personenbeförderung, Straßentransport, Eisenbahnverkehr, Logistik und Bodenabfertigung für Flughäfen begrenzt
140.05 Paritätische Unterkommission für den Umzug
142 Paritätische Kommission für Unternehmen, die Sekundärrohstoffe verwerten Unterkommissionen: 142.01, 142.02, 142.03 und 142.04
Auf die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen begrenzt
143 Paritätische Kommission für die Seefischerei
144 Paritätische Kommission für die Landwirtschaft
145 Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen
149.01 Paritätische Unterkommission für Elektriker: Installation und Versorgung
149.02 Paritätische Unterkommission für die Karosserie
149.03 Paritätische Unterkommission für Edelmetalle
Auf Maschinenwartung und Reparaturen begrenzt
149.04 Paritätische Unterkommission für den Metallhandel
Auf Wartung und Reparaturen begrenzt
152 Paritätische Kommission für subventionierte freie Lehranstalten Unterkommissionen: 152.01 und 152.02
200 Paritätische Hilfskommission für Angestellte
Auf Angestellte, die in Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste für die Produktion, Lieferung, Wartung oder Reparatur notwendig sind, begrenzt
201 Paritätische Kommission für den selbständigen Einzelhandel
202 Paritätische Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln
202.01 Paritätische Unterkommission für die mittleren Lebensmittelunternehmen
207 Paritätische Kommission für die Angestellten der chemischen Industrie
Alles ausgenommen folgende NACE-Codes: 203, 2012, 2030, 2042, 2052, 2222, 2229, 2352, 20120, 20300, 20412, 20420, 20520, 22220, 23520
209 Paritätische Kommission für die Angestellten der metallverarbeitenden Industrie
Begrenzt auf: - Produktion, Lieferung, Wartung und Reparatur der Anlagen von Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie
210 Paritätische Kommission für die Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie
211 Paritätische Kommission für die Angestellten der Erdölindustrie und des Erdölhandels
216 Paritätische Kommission für die Notarangestellten
220 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nahrungsmittelindustrie
221 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papierindustrie
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt
222 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papier- und Kartonverarbeitung
Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt
224 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nichteisenmetalle
Kontinuierlich funktionierende Betriebe
225 Paritätische Kommission für die Angestellten der subventionierten freien Lehranstalten Unterkommissionen: 225.01 und 225.02
226 Paritätische Kommission für die Angestellten des internationalen Handels, des Transports und der Logistik
227 Paritätische Kommission für den audiovisuellen Sektor
Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt
301 Paritätische Kommission für die Häfen
302 Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe
Auf Hotels begrenzt
304 Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen
Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt
309 Paritätische Kommission für Börsengesellschaften
310 Paritätische Kommission für Banken
311 Paritätische Kommission für große Einzelhandelsbetriebe
312 Paritätische Kommission für Warenhäuser
313 Paritätische Kommission für Apotheken und Tariffestsetzungsämter
315 Paritätische Kommission für die kommerzielle Luftfahrt
316 Paritätische Kommission für die Handelsmarine
317 Paritätische Kommission für Wachdienste
318 Paritätische Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste (und Unterkommissionen)
319 Paritätische Kommission für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste (und Unterkommissionen)
320 Paritätische Kommission für Bestattungsunternehmen
321 Paritätische Kommission für Großhandelsverteiler von Arzneimitteln
322 Paritätische Kommission für Leiharbeit und zugelassene Unternehmen, die Arbeiten und Dienste im Nahbereich leisten
Was Leiharbeit betrifft, auf Dienstleistungen an Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, begrenzt und, was zugelassene Unternehmen, die Arbeiten und Dienste im Nahbereich leisten, betrifft, auf Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen und Haushalte gemäß dem Protokoll begrenzt
326 Paritätische Kommission für die Gas- und Stromindustrie
327 Paritätische Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und "maatwerkbedrijven"
Auf Lieferungen an Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, begrenzt
328 Paritätische Kommission für städtischen und regionalen Verkehr
329 Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor
Begrenzt auf: - Hilfe, Wohlbefinden (einschließlich Sozialassistenten und Jugendarbeiter) und Lebensmittelverteilung, - Überwachung von Denkmälern und - nichtkommerzielle Radio- und Fernsehsender
330 Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste
331 Paritätische Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege
332 Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege
335 Paritätische Kommission für die Dienstleistungserbringung und die Unterstützung der Wirtschaft und der Selbständigen
Auf Sozialsekretariate, Sozialversicherungsfonds, Kinderzulagenkassen und Unternehmensschalter begrenzt
336 Paritätische Kommission für die freien Berufe
337 Paritätische Hilfskommission für den nichtkommerziellen Sektor
Begrenzt auf: - Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen, - Institut für Tropenmedizin und - Krankenkassen
339 Paritätische Kommission für zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau (und Unterkommissionen)
340 Paritätische Kommission für orthopädische Technologien
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 28. November 2020 beigefügt zu werden Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN